Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-4452/2010

Urteil vom 25. September 2012

Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),

Besetzung Richter Antonio Imoberdorf, Richter Andreas Trommer

Gerichtsschreiber Kilian Meyer.

H._______,
vertreten durch Fürsprecher Daniel Weber,
Parteien Hirschengraben 8, Postfach 8813, 3001 Bern,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

Sachverhalt:

A.
Nachdem der aus Pakistan stammende Beschwerdeführer H._______ (geb. 1973) am 7. Mai 1998 von S._______ geschieden worden war, heirate er am 1. August 1999 in Pakistan die Schweizer Bürgerin F._______ (geb. 1968). Diese war vorgängig am 21. Januar 1999 von A._______ geschieden worden. Der Beschwerdeführer reiste gemäss Asylakten am 1. November 1999 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch, das am 11. Juli 2001 aufgrund einer Rückzugserklärung abgeschrieben wurde. Er hielt sich in den Jahren 1999 bis 2001 in E._______ und M._______ auf und zog anschliessend an die eheliche
Adresse in Z._______. Aus der Ehe H._______-F._______ sind keine gemeinsamen Kinder hervorgegangen.

B.
Am 21. Oktober 2004 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Am 6. April 2005 unterzeichneten seine Ehefrau und er eine gemeinsame Erklärung, worin sie bestätigten, in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zusammenzuleben und keine Trennungsabsichten zu hegen. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann. Gleichentags unterzeichnete der Beschwerdeführer eine Erklärung betreffend Beachten der Rechtsordnung. Am 18. Mai 2005 wurde er daraufhin erleichtert eingebürgert.

C.
Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau trennten sich laut Trennungsvereinbarung am 1. Dezember 2005. Der Beschwerdeführer verliess die eheliche Wohnung gemäss seinen Angaben am 13. Dezember 2005 und wohnt seither in B._______. Die Ehe wurde mit Urteil vom 10. August 2007 gestützt auf ein gemeinsames Scheidungsbegehren geschieden.

D.
Das Bundesamt für Migration (BFM, Vorinstanz) bat den Beschwerdeführer am 17. Oktober 2007, zu den Umständen der Trennung und zur aktuellen Zivilstands- und Familiensituation Stellung zu nehmen. Der in der Zwischenzeit anwaltlich vertretene Beschwerdeführer liess am 30. November 2007 mitteilen, seine Ex-Ehefrau und er hätten am 6. April 2005 wahrheitsgemäss bestätigt, dass sie in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft lebten. Er habe die Wohnung am 13. Dezember 2005 auf Wunsch der Ehefrau hin verlassen. Seit der Scheidung habe seine Familiensituation nicht geändert. Das Trennungsverfahren sei Ende Januar 2006 eingeleitet und das Scheidungsverfahren von der Ehefrau am 1. Mai 2007 in Gang gesetzt worden. Im Sommer 2005 sei es zu ersten Problemen gekommen, nachdem der Ehefrau beschieden worden sei, sie könne keine Kinder bekommen. Die Ehegatten hätten immer Kinder gewollt. In der Folge habe die Ehefrau zwei Katzen gekauft und diese wie ihre Kinder behandelt, was ihn stark irritiert habe. Zudem sei ihre finanzielle Situation aufgrund der Arbeitslosigkeit der Ehefrau enger geworden. Diese habe ihn dazu gedrängt, die Wohnung zu verlassen. Die Trennung sei effektiv am 13. Dezember 2005 erfolgt. In der Trennungsvereinbarung sei der 1. Dezember genannt worden, damit F._______ bereits für den Dezember Sozialhilfe erhalten habe. In der Folge habe sie auf die Scheidung gedrängt. Er habe erfolglos versucht, sie umzustimmen, und auch seinen Bruder gebeten, mit ihr zu reden. Er habe unter der Ehesituation gelitten, sei erkrankt und vier Monate arbeitsunfähig gewesen. Im Februar 2007 habe er in die Scheidung eingewilligt. Er arbeite seit 5 ½ Jahren als Magaziner bei C._______ und habe Sprachkurse besucht. Seit der Scheidung habe er keinen Kontakt mehr mit seiner früheren Ehefrau.

E.
Das BFM forderte den Beschwerdeführer am 17. Juni 2009 auf, darzulegen, ob und inwiefern sich neue Tatsachen oder Beweismittel ergeben hätten. Zudem seien die Mietverträge für die beiden Wohnungen (O._____-Strasse in P.______ und X.______-Strasse in B.______) sowie die Personalien des Bruders einzureichen. Der Beschwerdeführer antwortete am 27. Juni 2009, es hätten sich keine Veränderungen ergeben. Beruflich sei er zum Rayonleiter aufgestiegen. Er habe nie an der O.______-Strasse in P.______ gewohnt und könne daher keinen Mietvertrag vorlegen. Die Anmeldung sei in B.______ an der X.______-Strasse erfolgt, wo er anfänglich bei einer Kollegin gewohnt habe und seit 1. Februar 2006 in einem Studio wohne. Sein Bruder Q.______ habe den Mietvertrag für diese Wohnung abgeschlossen, weil er selbst weder Zeit noch Nerven gehabt habe, sich um die Wohnungssuche zu kümmern.

F.
Das BFM teilte dem Beschwerdeführer am 8. Juli 2009 mit, man habe festgestellt, dass er in der Trennungsvereinbarung am 18. Januar 2006 die Adresse in P._______ angegeben habe. Es werde formell ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung eröffnet. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, hierzu bis am 21. August 2009 Stellung zu nehmen und das BFM zur Einsichtnahme in die Akten des Trennungs- und Scheidungsverfahrens zu ermächtigen. Der Beschwerdeführer erteilte diese Zustimmung am 12. Juli 2009, reichte jedoch keine weitere Stellungnahme ein.

G.
Mit Schreiben vom 30. September 2009 beantwortete F._______ die ihr vom BFM unterbreiteten Fragen. Sie habe ihren Ex-Ehemann im August 1998 in Y._______ kennengelernt und nach einem Jahr Bekanntschaft aus Liebe geheiratet. Die Ehe sei bis am 6. Juni 2005 gut verlaufen, ab dann seien wegen der Katzen Schwierigkeiten aufgetreten. Zur Rettung der Ehe seien Gespräche geführt worden. Die Ehe sei am 18. Mai 2005 noch stabil gewesen. Den Auszug ihres Ex-Ehemannes aus der ehelichen Wohnung habe sie ca. anfangs Dezember 2005 "wegen Unterstützung der Sozialhilfe verlangt. Zuvor sei es nie zu einer Trennung gekommen. Es hätten immer wieder Diskussionen über gemeinsame Kinder stattgefunden. Im September 2004 habe sie von ihrem Arzt mitgeteilt erhalten, dass sie keine Kinder bekommen könne. Darüber habe sie ihren Ex-Ehemann im September 2004 informiert. Die Katze, welche sie im Juni 2005 geschenkt erhalten habe, habe die Fortführung der Ehe verunmöglicht. Die Ehe sei wegen der Katzen gescheitert. Ihr Ex-Ehemann sei einmal ohne ihre Begleitung zwei Wochen in Pakistan gewesen für die Beerdigung seines Vaters im März 2006. Gemeinsam seien sie insgesamt dreimal dort gewesen. Eine Scheidung nach der erleichterten Einbürgerung sei nie die Absicht gewesen, weder ihr Ex-Ehemann noch sie hätten gewusst, dass es so weit komme.

H.
Mit Schreiben vom 27. Oktober 2009 stellte das BFM F._______ Ergänzungsfragen betreffend die Eheschwierigkeiten, die Diskussionen über Kinder, allfällige weitere Scheidungsgründe und weshalb sie die Frage nach den gemeinsamen Aktivitäten in den Jahren 2004 bis 2006 nicht beantwortet habe. F._______ teilte am 14. November 2009 mit, sie sei nicht bereit, weitere Details ihres Privatlebens preiszugeben.

I.
Die Vorinstanz erteilte dem Beschwerdeführer am 20. November 2009 unter Zustellung von Kopien der beiden Schreiben der Ex-Ehefrau die Möglichkeit, abschliessend Stellung zu nehmen. Davon machte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Dezember 2009 Gebrauch.

J.
Auf Ersuchen des BFM stimmte der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern mit Schreiben vom 10. Mai 2010 der Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers zu.

K.
Mit Verfügung vom 14. Mai 2010 erklärte die Vorinstanz die Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. Zur Begründung hob sie im Wesentlichen den zeitlichen Ablauf der Ereignisse hervor. Von der Heirat am 1. August 1999 bis zur Einbürgerung am 18. Mai 2005 habe die Ehe während fünf Jahren und gut 10 Monaten bestanden. Danach seien bis zur Trennung am 1. Dezember 2005 noch gut 6 ½ Monate vergangen. Die Scheidung sei rund 2 ¼ Jahre nach der Einbürgerung erfolgt. Dies führe zur Vermutung, dass die Ehegatten bereits bei der Einbürgerung nicht mehr in zukunftsgerichteten ehelichen Verhältnissen gelebt hätten.

Der Beschwerdeführer behaupte, es sei erst im Sommer 2005 bekannt geworden, dass die Ehefrau keine Kinder bekommen könne. Sie habe deshalb zwei Katzen gekauft und die finanzielle Situation des Ehepaares sei kritisch geworden. Deshalb sei die Ehe unerwartet gescheitert. Allerdings würden keine Belege eingereicht und keine Auskunftspersonen genannt. Es bestünden hingegen Hinweise, dass die Ehe bereits im Zeitpunkt der Einbürgerung nicht mehr stabil gewesen sei. So erwähne die Ex-Ehegattin, dass sie ihren Gatten bereits im September 2004 informiert habe, dass sie keine Kinder gebären könne. Der Beschwerdeführer habe diesen Ausführungen nicht widersprochen. Es sei davon auszugehen, dass die Diskussionen über Kinder schon lange angedauert hätten. Dass Alternativen wie Adoption u.a. geprüft worden seien, werde nicht aufgezeigt. Die Ex-Ehegattin betone unwidersprochen, dass die Ehefortführung bereits mit der ersten Katze in Frage gestellt worden sei. Trotzdem habe sie die Katze behalten, was darauf hinweise, dass die Stabilität der Ehe erschüttert gewesen sei. Gesundheitliche Gründe für eine Ablehnung von Katzen würden nicht geltend gemacht.

Im Zusammenhang mit der finanziellen Situation der Ehegatten weist die Vorinstanz darauf hin, dass die Ex-Ehefrau per 1. Dezember 2005 Sozialhilfe bezogen habe und demzufolge nicht mehr mit der wirtschaftlichen Unterstützung durch den Ehemann habe rechnen können. Der Zerrüttungsprozess müsse daher bereits früher eingesetzt haben.

Beide Ehegatten hätten keine Ausführungen zu gemeinsamen Aktivitäten gemacht, weshalb anzunehmen sei, dass sie seit 2004 keine mehr gepflegt hätten. Jedenfalls werde im Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Trennungsverfahren festgehalten, dass sich nach einer längeren guten Phase Probleme ergeben hätten, vor allem wegen der gesundheitlichen Situation der Ehefrau.

Die Vorinstanz zweifelt an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Er bestreite, je an der O.________-Strasse in P._______ gewohnt zu haben, obschon die Trennungsvereinbarung diese Adresse ausweise und im Februar 2006 dort eine Gerichtsurkunde empfangen worden sei. Obschon der Beschwerdeführer am 1. August 1999 geheiratet habe, habe er sich im Asylverfahren am 1. November 1999 als ledig und später als geschieden bezeichnet und erst nachher seine Verheiratung eingestanden. Die Ex-Ehefrau habe unwidersprochen dargelegt, dass sich die Ehegatten im August 1998 in Y._______ kennengelernt hätten, während der Beschwerdeführer sie gemäss Asylakten in Italien kennengelernt haben wolle. Die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung seien erfüllt.

L.
Mit Beschwerde vom 17. Juni 2010 lässt der Beschwerdeführer beantragen, der Entscheid des BFM vom 14. Mai 2010 sei aufzuheben. Zur Begründung führt er aus, er sei vollumfänglich in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert. Im Zeitpunkt der Einbürgerung hätten seine Ex-Ehefrau und er nicht an Trennung oder gar an Scheidung gedacht. Er habe weder falsche Angaben gemacht noch etwas verheimlicht. Erst im Sommer 2005 habe seine Ex-Ehefrau ihm gesagt, dass sie keine Kinder mehr haben könne. Sein Kinderwunsch sei erst während der Ehe entstanden. Seit kurzem wisse er, dass seine Ex-Ehefrau sich von ihm getrennt habe, weil sie sich in einen anderen Mann verliebt habe. Aus einer Stellungnahme von F._______ vom 11. Juni 2010 ergäben sich weitere Details zu den Gründen der Trennung (Beilage 3 zur Beschwerdeschrift). Die Ex-Ehefrau habe sich Ende April 2005 eine Katze schenken lassen, obwohl sie gewusst habe, dass der Beschwerdeführer eine Katzenallergie habe. Stellungnahmen der Schwiegermutter und einer gemeinsamen Bekannten bestätigten die Ernsthaftigkeit der Ehe (Beilagen 4 und 5). Die Wohnsitznahme in B._______ per 15. Dezember 2005 werde mit einer Wohnsitzbescheinigung belegt (Beilage 6), die Arbeitsaufnahme bei C._______ mit dem Arbeitsvertrag (Beilage 7). Er lege zudem Unterlagen betreffend Sozialhilfe aus den Jahren 2002 bis 2004 ins Recht (Beilage 8). Seine Ex-Ehefrau sei schon zu Beginn der Ehe von der Sozialhilfe unterstützt worden. Er habe ab August 2004 alleine für die Familie sorgen müssen. Die finanziellen Verhältnisse seien enger geworden und hätten sich wegen der Katzen weiter verengt. Er habe im Asylverfahren irrtümlich zuerst angegeben, ledig zu sein. Aus dem Befragungsprotokoll vom 9. Dezember 1999 ergebe sich, dass er vor der Einreise in die Schweiz in Italien gelebt habe. Die Behauptung der Vorinstanz, die Ehe sei bei der Einbürgerung nicht stabil gewesen, sei falsch. Diskussionen über Kinder hätten erst ab 2005 stattgefunden. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz hätten seine Ex-Ehefrau und er im Jahr 2004 durchaus gemeinsame Interessen und Aktivitäten gepflegt. Sie hätten viel Zeit in der Küche verbracht, Gespräche geführt und TV geschaut. Er habe nie an der O._______-Strasse in P._______ gewohnt, sondern lediglich im Zeitpunkt der Trennung die Adresse seines Bruders angegeben. Die Zustellung einer Gerichtsurkunde dorthin sei möglich gewesen. Fehleinträge in den Protokollen der Asylbehörden habe nicht er zu verantworten. Er habe die Asylbehörden über seine Ehe informiert. Richtig sei, dass sie sich in Pakistan kennengelernt hätten, es aber danach zu Begegnungen in Y._______ gekommen sei. Dass er den Asylbehörden seine illegale Einreise nicht "um den Mund geschmiert habe, sei
nachvollziehbar. Dass die Ehe in der Schweiz erst im März 2001 registriert worden sei, sei den Behörden anzulasten. Er habe dargelegt, dass die Beziehung im relevanten Zeitpunkt stabil gewesen sei, auch die Ehefrau bestätige dies. Es sei nicht im öffentlichen Interesse, ihm den Schweizer Pass wieder wegzunehmen.

M.
Mit innert erstreckter Frist erstatteter Vernehmlassung vom 10. September 2010 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu bestätigen. Die Erklärung der Ex-Ehefrau vom 11. Juni 2010 stütze den Standpunkt des Bundesamtes. Dies gelte auch für die Aussage der Schwiegermutter des Beschwerdeführers, wonach es zur Trennung gekommen sei, weil er Kinder gewollt habe und F._______ keine haben konnte. Die Unterlagen betreffend Sozialhilfe belegten sodann die Vermutung des Bundesamtes, dass die Ehegattin schon länger arbeitslos gewesen sei.

N.
Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 14. Oktober 2010 an seinen Anträgen und deren Begründung fest. Die Sicht des BFM sei nicht nachvollziehbar. Die Ex-Ehefrau habe mehrmals schriftlich bestätigt, dass die Ehegatten zum relevanten Zeitpunkt in einer stabilen und zukunftsgerichteten ehelichen Gemeinschaft lebten. Das neu eingereichte Schreiben enthalte lediglich eine Erklärung zu den Scheidungsgründen. Der Beschwerdeführer habe kein Verständnis für den Trennungswunsch der Ex-Ehefrau gehabt, sich dagegen gewehrt und bis heute keine Gewissheit über die wahren Gründe, die in diesem Verfahren überdies nicht relevant seien. Die schriftliche Erklärung der Schwiegermutter enthalte keine Zeitangabe und stütze den Standpunkt des Bundesamtes nicht. Die Frage, ob die Ehefrau schon länger arbeitslos gewesen sei, sei nicht relevant. Sodann habe niemand ausser dem BFM je behauptet, die im Sommer 2005 wegen des unerfüllten Kinderwunsches aufgekommenen ersten Probleme zwischen den Ehegatten seien unüberwindbar gewesen oder hätten die Ehe gefährdet. Aus der Sicht des Beschwerdeführers seien nicht einmal die trotz seiner Katzenallergie angeschafften Katzen Grund für eine Trennung gewesen. Die Verfügung sei offensichtlich im letzten Moment, kurz vor Ablauf der Verwirkungsfrist, erfolgt. Dies sei nur möglich gewesen, weil die kantonale Behörde in vorauseilendem Gehorsam und ohne Prüfung ihre Zustimmung erteilt habe.

O.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen Bezug genommen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, welches mit der Verfügung der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat (vgl. Art. 41
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
i.V.m. Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
sowie Art. 51 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 51 Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gemäss Übergangsrecht - 1 Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
1    Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
2    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und mit der Schweiz eng verbunden ist.
3    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, dessen Eltern einander heiraten, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt.
4    Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der schweizerische Elternteil besitzt oder zuletzt besass, und somit das Schweizer Bürgerrecht.
5    Die Voraussetzungen von Artikel 20 gelten sinngemäss.
des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 [BüG, SR 141.0]).

1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2).

3.

3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. Die Einbürgerung setzt gemäss Art. 26 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
BüG zudem voraus, dass die ausländische Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet. Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt, wenn das Gesuch um Einbürgerung gestellt wird, als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit Hinweisen).

3.2 Mit Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG wollte der Gesetzgeber dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft über die Revision der Bürgerrechtsregelung in der Bundesverfassung vom 7. April 1982 BBl 1982 II 125 S. 133 f. sowie Botschaft zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 26. August 1987 BBl 1987 III 293 S. 310; BGE 130 II 482 E. 2 S. 484). Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Eine eheliche Gemeinschaft setzt voraus, dass eine tatsächliche Lebensgemeinschaft vorliegt, die getragen ist vom beidseitigen Willen der Ehepartner, ihre Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten. Gemäss konstanter Praxis muss sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheides eine tatsächliche Gemeinschaft bestehen, die Gewähr für die Stabilität der Ehe bietet. Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, sind beispielsweise angebracht, wenn bereits kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit Hinweisen).

4.

4.1 Die Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
und 1bis
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG beinhalten - neben den nachfolgend zu prüfenden materiellen Voraussetzungen (s. hinten, E. 5 ff.) - zwei formelle Voraussetzungen für die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung. Das Bundesamt darf die Einbürgerung nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Heimatkantons nichtig erklären. Dies muss sodann innert zwei Jahren, nachdem das Bundesamt vom rechtserheblichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, geschehen, spätestens aber innert acht Jahren nach dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts. Im vorliegenden Fall ist indessen Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG in der bis zum 28. Februar 2011 geltenden Fassung anzuwenden, welcher lediglich eine absolute, fünfjährige Frist statuierte (vgl. AS 1952 1087).

4.2 Der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern hat mit Schreiben vom 10. Mai 2010 seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers erteilt. Die Einbürgerungsverfügung datiert vom 18. Mai 2005 und wurde gleichentags versandt. Die fünfjährige Verwirkungsfrist begann demnach frühestens am 20. Mai 2005 und endete frühestens am 20. Mai 2010. Die angefochtene Verfügung datiert vom 14. Mai 2010 und ging am 18. Mai 2010 beim Beschwerdeführer ein. Die gesetzlich vorgesehene fünfjährige Frist wurde somit eingehalten (vgl. zur Fristberechnung Urteil des Bundesgerichts 1C_336/2010 vom 28. September 2010 E. 3). Die formellen Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung sind demnach erfüllt.

4.3 Der Beschwerdeführer rügt, die kantonale Behörde habe der Nichtigerklärung in vorauseilendem Gehorsam und ohne eigene Prüfung zugestimmt. Dieser Einwand geht fehl, zumal die Kompetenz zum materiellen Entscheid in der alleinigen Zuständigkeit des Bundesamtes liegt. Die im Sinne der kantonalen Interessenwahrung in Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG vorausgesetzte Einwilligung des Heimatkantons bildet lediglich eine formelle Voraussetzung, die weder einer näheren Begründung bedarf (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom C-1929/2007 vom 8. Mai 2009 E. 3.1) noch eine vertiefte eigene Prüfung der Sach- und Rechtslage durch die kantonale Behörde voraussetzt (vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Bundesgerichts 1C_324/2009 vom 16. November 2009 E. 2.2 in fine). Ob diese im Einklang mit den Bestimmungen des kantonalen Rechts gehandelt hat, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen (vgl. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

5.

5.1 In materieller Hinsicht setzt die Nichtigerklärung einer Einbürgerung voraus, dass diese durch falsche Angaben oder durch die Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist (Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG). Es genügt demnach nicht, wenn bloss eine Einbürgerungsvoraussetzung fehlt. Die Nichtigerklärung setzt vielmehr voraus, dass die erleichterte Einbürgerung "erschlichen , d.h. durch unlauteres und täuschendes Verhalten erwirkt worden ist. Ein arglistiges Vorgehen im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist hierfür nicht erforderlich. Notwendig ist indes, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in falschem Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 165 mit Hinweisen). Der Betroffene muss gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben sowie seine Mitwirkungs- bzw. Auskunftspflicht die Behörde unaufgefordert über nachträgliche erhebliche Änderungen der Verhältnisse orientieren. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3 S. 115 f.).

5.2 In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG i.V.m. Art. 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Frei ist die Beweiswürdigung insofern, als sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, welche der Behörde genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zustande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben. Freie Beweiswürdigung ist aber nicht mit freiem Ermessen zu verwechseln (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 278 f.; zu den Beweismitteln: BGE 130 II 169 E. 2.3.2 ff. S. 172 ff.). Wenn ein Entscheid - wie im vorliegenden Fall - zum Nachteil eines Betroffenen in seine Rechte eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde (BGE 135 II 161 E. 3 S. 166). Der erforderliche Beweis gilt dann als geleistet, wenn das Gericht nach einer sorgfältigen und unvoreingenommenen Beweiswürdigung zur von der Lebenserfahrung und praktischen Vernunft getragenen, begründeten Überzeugung gelangt, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat; oder negativ formuliert, wenn keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. dazu Gygi, a.a.O., S. 279).

5.3 Bei der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung ist von der Verwaltung zu untersuchen, ob die Ehe im massgeblichen Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde. Hierbei geht es regelmässig um innere Vorgänge, die der Behörde oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind. In derartigen Situationen ist es zulässig, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Bei solchen tatsächlichen Vermutungen (auch natürliche oder allgemeine Vermutungen genannt) werden mithin aus einem Sachverhalt Schlussfolgerungen auf eine weitere Tatsache gezogen. Tatsächliche Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung gezogen werden (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.; Peter Sutter, Die Beweislastregeln unter besonderer Berücksichtigung des verwaltungsrechtlichen Streitverfahrens, Diss. Zürich 1988, S. 56 ff.; Adrian Staehelin/Daniel Staehelin/Pascal Grolimund, Zivilprozessrecht, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 272 f.). Im Falle der erleichterten Einbürgerung wird, wenn sich Ehegatten bereits kurze Zeit nach der Einbürgerung trennen, in steter Praxis die sich auf die Lebenserfahrung stützende Vermutung aufgestellt, dass bereits im Zeitpunkt der Einbürgerung keine zukunftsgerichtete, stabile eheliche Gemeinschaft mehr bestand (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 S. 166 mit Hinweisen).

5.4 Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die Verwaltung auch nach entlastenden, d.h. die Vermutung erschütternden Elementen sucht. Hinsichtlich der Voraussetzung des intakten Ehelebens liegt es jedoch in der Natur der Sache, dass solche entlastenden Elemente der Behörde oft nicht bekannt sind und nur die Betroffenen darüber Bescheid wissen. Es obliegt daher dem erleichtert Eingebürgerten, der zur Mitwirkung im Verfahren verpflichtet ist (Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG), die Vermutung durch den Gegenbeweis oder das Vorbringen erheblicher Zweifel umzustürzen (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.). Da die tatsächliche Vermutung keine Umkehr der Beweislast bewirkt, genügt seitens der betroffenen Person der Nachweis von Zweifeln an der Richtigkeit der Indizien und der daraus gezogenen Schlussfolgerungen. Es genügt, dass sie einen oder mehrere Gründe angibt, die es als plausibel erscheinen lassen, dass sie im Zeitpunkt ihrer Erklärung mit dem Schweizer Ehepartner in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft lebte. Ein solcher Grund kann entweder ein ausserordentliches Ereignis sein, das zum raschen Zerfall der ehelichen Gemeinschaft im Anschluss an die Einbürgerung führte, oder die betroffene Person kann darlegen, aus welchem Grund sie die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannte und im Zeitpunkt, als sie die Erklärung unterzeichnete, den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner weiterhin in einer ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 S. 166 mit weiteren Hinweisen).

6.

6.1 Die angefochtene Verfügung geht insbesondere aufgrund der zeitlichen Abfolge der Ereignisse von der tatsächlichen Vermutung aus, der Beschwerdeführer habe bereits zu den massgeblichen Zeitpunkten der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung am 6. April 2005 und der erleichterten Einbürgerung am 18. Mai 2005 nicht in einer stabilen und auf die Zukunft gerichteten Ehe mit seiner Schweizer Ehefrau gelebt.

6.2 Der Beschwerdeführer heiratete die um fünf Jahre ältere F._______ am 1. August 1999 in Pakistan, nachdem er sie - gemäss Angaben der Ex-Ehefrau - bereits im August 1998 in Y._______ kennengelernt hatte. Der Beschwerdeführer wiederum behauptet, er habe seine Ex-Ehefrau in Pakistan kennengelernt und sei erst im November 1999 in die Schweiz eingereist. Am 21. Oktober 2004 - und damit noch vor Erfüllung der fünfjährigen gesetzlichen Wohnsitzdauer - stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung, welches mit Verfügung vom 18. Mai 2005 gutgeheissen wurde. Bis dahin hatte die Ehe rund sechs Jahre gedauert. Bereits knapp sieben Monate nach der erleichterten Einbürgerung zog der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2005 aus der ehelichen Wohnung aus. In der Trennungsvereinbarung vom 28. Dezember 2005 bzw. 18. Januar 2006 hielten die Parteien fest, dass sie seit dem 1. Dezember 2005 getrennt lebten. Die Ehe wurde in der Folge per 25. August 2007 rechtskräftig geschieden.

Diese zeitliche Abfolge der Ereignisse begründet die Vermutung, der Beschwerdeführer habe bereits zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung sowie demjenigen der Einbürgerung nicht mehr in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft gelebt.

7.

7.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer diese tatsächliche Vermutung umzustossen vermag. Dazu genügt es, dass er einen oder mehrere Gründe angibt, die es als plausibel erscheinen lassen, dass er im massgeblichen Zeitpunkt der Gesuchstellung und des Einbürgerungsentscheids mit der Schweizer Ehegattin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft lebte (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 S. 166 mit Hinweisen).

7.2 Nach der Sachdarstellung des Beschwerdeführers war die Ehe im Zeitpunkt der Einbürgerung im Mai 2005 stabil. Zu Problemen sei es erst im Sommer 2005 gekommen, nachdem der Ehefrau beschieden worden sei, dass sie keine Kinder bekommen könne. Die finanzielle Situation sei angespannter geworden. Zudem habe ihn die Anschaffung der Katzen stark irritiert. Die Ehefrau habe die Trennung gewollt. Im Beschwerdeverfahren führt er aus, sein Kinderwunsch sei erst während der Ehe entstanden. Die Ehefrau habe ihm erst im Sommer 2005 gesagt, dass sie keine Kinder haben könne. Seit kurzem wisse er, dass sie sich in einen anderen Mann verliebt habe. Die Ex-Ehefrau habe sich eine Katze schenken lassen, obwohl sie von seiner Katzenallergie gewusst habe. Er habe ab August 2004 alleine für sie beide sorgen müssen. Die finanziellen Verhältnisse seien noch enger geworden. Die Trennung sei erst acht Monate nach der Einbürgerung und gegen seinen Willen erfolgt.

7.2.1 Der Beschwerdeführer legte vor der Vorinstanz dar, es sei "immer der Wunsch beider Ehepartner gewesen, gemeinsame Kinder zu haben (BFM act. 6, S. 2). Im Beschwerdeverfahren behauptet er hingegen, sein Kinderwunsch sei erst während der Ehe entstanden. Gemäss Darstellung seiner Ex-Ehefrau haben während der Ehe "immer wieder Diskussionen über gemeinsame Kinder stattgefunden . Sie habe den Beschwerdeführer im September 2004 darüber informiert, dass sie keine Kinder bekommen könne (BFM act. 16). In ihrer Stellungnahme vom 11. Juni 2010 führt die Ex-Ehefrau aus, der Trennungsgrund sei gewesen, dass "wir gerne Kinder gehabt hätten, es aber bis im August 2004 nicht geklappt habe. Gestützt werden diese Aussagen der Ex-Ehefrau durch die dem Beschwerdeführer gegenüber wohlwollende Stellungnahme der Schwiegermutter, die ausführte, es sei auf einmal "nicht mehr so gut gegangen, "weil er Kinder wollte u. F._______ keine haben kann . Dass der Beschwerdeführer erst im Sommer 2005 von der Kinderlosigkeit erfahren haben will, ist mit den Aussagen der Ex-Ehefrau und der Schwiegermutter nicht in Einklang zu bringen. Sodann bringt der Beschwerdeführer diese Behauptung erst im Beschwerdeverfahren vor, nachdem die Vorinstanz hervorhob, dass er der Zeitangabe der Ex-Ehefrau im vorinstanzlichen Verfahren nicht widersprochen hatte. Der Beschwerdeführer und seine Ex-Ehefrau sagen übereinstimmend aus, dass sie beide Kinder haben wollten. Nach dem Gesagten ist es nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer erst im Jahr 2005 von der ungewollten Kinderlosigkeit erfuhr. Vielmehr ist klar davon auszugehen, dass der bis dahin nicht erfüllte Kinderwunsch der Ehegatten offenbar Anlass zu Abklärungen gegeben hatte (im Jahr 2004 wurde F._______ 36-jährig) und F._______ den Beschwerdeführer - wie sie glaubhaft aussagte - bereits im September 2004 über den negativen Bescheid informierte. Die Probleme, welche zur Trennung führten, begannen mithin schon lange Zeit vor der erleichterten Einbürgerung. Die Stabilität der Ehe war als Folge der Belastung, welche der nicht erfüllte Kinderwunsch darstellte, bereits während des Einbürgerungsverfahrens erheblich beeinträchtigt. Diese Einschätzung wird bestätigt durch die Aussage der Ex-Ehefrau, sie sei krank und deprimiert gewesen, weil sie keine Kinder haben konnte (vgl. die Stellungnahme vom 11. Juni 2010), sowie durch die Begründung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 31. Januar 2006, wonach sich in der Ehe nach einer längeren guten Phase Probleme ergeben hätten, "vor allem aus der gesundheitlichen Situation der Gesuchstellerin . Entgegen den Ausführungen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers darf diese Rechtsschrift im Rahmen der freien Beweiswürdigung
berücksichtigt werden (vgl. Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG i.V. mit Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG und Art. 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
BZP).

7.2.2 Die finanzielle Situation ist ein weiterer Hinweis auf die starke Belastung, der die Eheleute H._______-F._______ ausgesetzt waren. Dabei ist jedoch keine plötzliche erhebliche Verschlechterung ersichtlich, welche den raschen Zerfall der ehelichen Gemeinschaft im Anschluss an die Einbürgerung allenfalls erklären könnte. Aus den Akten geht vielmehr hervor, dass die finanzielle Situation bereits früher, auch während des Einbürgerungsverfahrens, prekär war. So wurde F._______ ab Dezember 2005 vom Sozialdienst der Gemeinde Z._______ unterstützt, was - wie die Vorinstanz zutreffend festhält - auf eine vorangehende, längere Arbeitslosigkeit hinweist. Dies wird bestätigt durch die Darstellung des Beschwerdeführers, der vorbringt, er habe seit August 2004 alleine für die Familie gesorgt. Diese Ausführungen sowie die eingereichten Belege betreffend Sozialhilfe in den Jahren 2002-2004 zeigen auf, dass sich die finanzielle Situation nach der Einbürgerung nicht plötzlich erheblich verschlechterte. Die Unterhaltskosten für zwei Katzen sind zu gering, um diesbezüglich entscheidend ins Gewicht zu fallen.

7.2.3 Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass weitere Indizien zum Schluss führen, dass bereits während des Einbürgerungsverfahrens ein Zerrüttungsprozess im Gang war. So teilt das Gericht die Einschätzung, dass der Anschaffung eines Haustiers in der Regel ein übereinstimmender Entscheid der Ehegatten vorangeht. Freilich kann es vorkommen, dass ein Ehegatte ein Haustier ohne Ankündigung geschenkt erhält. Dass es der Ex-Ehegattin aber "egal war, ob ihr Mann einverstanden war oder nicht, dass sie sich als Kinderersatz eine Katze schenken liess (vgl. die Stellungnahme vom 11. Juni 2010), ist ein Ausdruck fehlender elementarer Rücksichtnahme und spricht dafür, dass der Zerrüttungsprozess zu diesem Zeitpunkt bereits weit fortgeschritten war. Die Anschaffung der Katzen ist kein plausibler Grund für den Zerfall der Ehe, hingegen ein gewichtiges Indiz dafür, dass die Ehe schon zum Zeitpunkt der kurz zuvor erfolgten Einbürgerung nicht mehr stabil war. Die Sachdarstellung des Beschwerdeführers, er habe eine Katzenallergie und nehme deswegen Rhinocort ein, ist wenig glaubwürdig. Auch diese Behauptung wird erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebracht, und ein Beleg für die Einnahme dieses rezeptpflichtigen Medikamentes wird nicht eingereicht (vgl. www.compendium.ch/search/prod/rhinocort/de , besucht am 6. September 2012). Wenn aber davon ausgegangen würde, dass die Ehefrau trotz einer Katzenallergie ihres Ehemannes eine Katze angeschafft hätte, so würde dies umso stärker für einen weit fortgeschrittenen Zerrüttungsprozess sprechen. Dass weder der Beschwerdeführer noch die Ex-Ehefrau im vorinstanzlichen Verfahren Ausführungen zu gemeinsamen Interessen und Aktivitäten in den Jahren 2004, 2005 und 2006 machten, führte die Vorinstanz sodann zum sich aufdrängenden Schluss, dass die Ehegatten seit 2004 keine gemeinsamen Interessen und Aktivitäten mehr pflegten. Der Beschwerdeführer bringt erneut erst im Beschwerdeverfahren vor, die Ehegatten hätten viel Zeit in der Küche verbracht, Gespräche geführt und fern gesehen. Darauf ist abzustellen. Diese Aussage zeigt allerdings auch, dass die Ehepartner offenbar keinen gemeinsamen Aktivitäten ausserhalb der Wohnung nachgingen und - abgesehen von Kochen und Fernsehen - auch keine gemeinsamen Interessen benennen können. Dass die Ehegatten gemeinsam kochten und fern sahen, vermag nichts daran zu ändern, dass die Stabilität der ehelichen Gemeinschaft während des laufenden Einbürgerungsverfahrens erheblich beeinträchtigt war.

7.3 Aus der Retrospektive lässt sich nicht feststellen, ab welchem Zeitpunkt die Eheprobleme den Weiterbestand der Ehe tatsächlich gefährdet haben. Es entspricht hingegen der allgemeinen Lebenserfahrung, dass allfällige, nach langjährigem ehelichem Zusammenleben in einer tatsächlichen, intakten und stabilen ehelichen Gemeinschaft auftretende Schwierigkeiten erst nach einem längeren, regelmässig von Versöhnungsversuchen unterbrochenen Prozess der Zerrüttung zur Trennung resp. zur Scheidung führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_469/2010 vom 21. Februar 2011 E. 5 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend spricht der dargelegte Ereignisablauf klar dafür, dass die Ehe des Beschwerdeführers jedenfalls ab September 2004 starken Belastungen ausgesetzt war und folglich bereits während des Einbürgerungsverfahrens bzw. zum Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids erheblich zerrüttet war. Anders ist nicht vernünftig zu erklären, dass die Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren ausführte, schon die erste Katze, die sie im Juni 2005 geschenkt erhalten habe, habe die gemeinsame Ehefortführung nicht mehr möglich gemacht, und dass der Beschwerdeführer die eheliche Gemeinschaft bereits im Dezember 2005 verliess. Dass nach der erleichterten Einbürgerung kein plötzliches, unvorhersehbares Ereignis eintrat, welches nachvollziehbar diesen ausserordentlich schnellen Zerfall zu erklären vermöchte, wurde bereits dargelegt.

7.4 Der Beschwerdeführer versucht, die Trennung und Scheidung der Ehe als alleine durch seine Ex-Ehefrau gewollt darzustellen, dies aus Gründen, die er selbst bis heute nicht richtig nachvollziehen könne. Die Gründe, welche letztendlich zur Trennung und Scheidung führten, werden jedoch von der Ex-Ehefrau und der Schwiegermutter glaubwürdig geschildert (s. vorne, E. 7.2.1). Den äusserlich erkennbaren ersten Schritt auf dem Weg zur Ehescheidung stellt sodann der Auszug des Beschwerdeführers aus der ehelichen Wohnung am 13. Dezember 2005 dar. Zudem unterzeichneten beide Ehegatten die Trennungsvereinbarung vom 28. Dezember 2005 bzw. 18. Januar 2006. Von welchem Ehegatten der Trennungs- und Scheidungswille ausgegangen bzw. diesem zuerst Ausdruck verliehen wurde, ist im vorliegenden Verfahren sodann nicht massgebend (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1C_476/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.4). Selbst wenn seitens des Beschwerdeführers der Wille zur Fortführung der ehelichen Gemeinschaft zum Zeitpunkt der Einbürgerung allenfalls noch vorhanden war, so schliesst dies nicht aus, dass er gegenüber den Behörden bewusst falsche Angaben gemacht bzw. die Behörden in einem falschen Glauben über den Zustand der Ehe gelassen hat. Entscheidend ist, dass sich die Ehegatten bereits knapp sieben Monate nach der erleichterten Einbürgerung trennten und der Beschwerdeführer keine plausiblen Gründe vorbringt, welche die Vermutung zu widerlegen vermögen, dass schon während des Einbürgerungsverfahrens keine stabile eheliche Gemeinschaft mehr vorlag.

7.5 In Bezug auf die von der Vorinstanz vorgebrachten verschiedenen Indizien betreffend die (fehlende) Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass diese teils weit zurückliegenden Ereignisse für die Entscheidung des vorliegenden Falls von untergeordneter Bedeutung sind, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. So kann auch offen bleiben, ob der Beschwerdeführer nach seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung zuerst in P._______ wohnte. Wesentlich ist hingegen, dass mit dem Auszug des Beschwerdeführers und der Trennungsvereinbarung gegen aussen hin die Trennung per 1. Dezember 2005 demonstriert werden sollte, damit F._______ Sozialhilfe beziehen konnte. Dies zeigt klar auf, dass sich die Ehegatten nicht mehr als solidarische Ehegemeinschaft verstanden und ein Zustand der Zerrüttung vorlag, der bereits viel früher eingesetzt haben muss (s. vorne, E. 7.3).

7.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz gezogenen Schlussfolgerungen nicht hat entkräften können. Es ist davon auszugehen, dass die Stabilität der ehelichen Gemeinschaft aufgrund erheblicher ehelicher Probleme bereits während des Einbürgerungsverfahrens massiv erschüttert war. Der Zerrüttungsprozess war - wie dargetan - vor der Trennung im Dezember 2005 jedenfalls bereits seit September 2004 in Gang. Der Weiterbestand der ehelichen Gemeinschaft erwies sich daher bereits während des Einbürgerungsverfahrens als derart unsicher, dass der Beschwerdeführer nicht von ihrer Intaktheit und längerfristigen Stabilität ausgehen durfte. Indem er unter diesen Umständen dennoch die gemeinsame Erklärung zur Stabilität der Ehe unterzeichnete, hat er sich die erleichterte Einbürgerung erschlichen. Die Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung nach Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG erweisen sich daher als erfüllt.

8.

Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG legt den Entscheid über die Nichtigerklärung in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Die Rechtsprechung geht indessen davon aus, dass die Nichtigerklärung die Regelfolge darstellt, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-298/2010 vom 31. Juli 2012 E. 8). Dies rechtfertigt sich, zumal der Bürgerrechtsentzug nicht zwangsläufig mit einem Verlust des Aufenthaltsrechts einhergeht (vgl. dazu BGE 135 II 1 E. 3 S. 5 ff.). Der Beschwerdeführer bringt keine ausserordentlichen Umstände vor, welche es rechtfertigen würden, von der Regelfolge der Nichtigerklärung abzuweichen. Dass er seit dem Jahr 1999 in der Schweiz lebt und gemäss eigenen Angaben in jeder Hinsicht in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, vermag daher im Rahmen der Ermessensausübung einen Verzicht auf die Nichtigerklärung nicht zu rechtfertigen.

9.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt; sie ist auch angemessen (vgl. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

10.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
, Art. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
und Art. 3 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv S. 20

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 13. Juli 2010 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.

3.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Akten retour)

- den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern (Ref. Nr. [...]).

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Ruth Beutler Kilian Meyer

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : C-4452/2010
Datum : 25. September 2012
Publiziert : 02. November 2012
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Gegenstand : Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BZP: 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
BüG: 26 
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
27 
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
41 
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
51
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 51 Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gemäss Übergangsrecht - 1 Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
1    Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
2    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und mit der Schweiz eng verbunden ist.
3    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, dessen Eltern einander heiraten, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt.
4    Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der schweizerische Elternteil besitzt oder zuletzt besass, und somit das Schweizer Bürgerrecht.
5    Die Voraussetzungen von Artikel 20 gelten sinngemäss.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
2 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
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SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
12 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
19 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
BGE Register
130-II-169 • 130-II-482 • 132-II-113 • 135-II-1 • 135-II-161
Weitere Urteile ab 2000
1C_324/2009 • 1C_336/2010 • 1C_469/2010 • 1C_476/2010
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
ehe • erleichterte einbürgerung • ehegatte • eheliche gemeinschaft • vorinstanz • katze • bundesverwaltungsgericht • vermutung • sozialhilfe • sachverhalt • monat • bundesgericht • weiler • pakistan • wille • beilage • richtigkeit • falsche angabe • frage • frist
... Alle anzeigen
BVGE
2011/1
BVGer
C-1929/2007 • C-298/2010 • C-4452/2010
AS
AS 1952/1087
BBl
1982/II/125 • 1987/III/293