Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V
E-3577/2006/ame
{T 0/2}

Urteil vom 25. September 2009

Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.

Parteien
A._______,
B._______,
C._______,
Iran,
[...],
vertreten durch Frau Astrid Geistert, [...],
Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 29. Dezember 2003 / N.(...).

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführerin, eine iranische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in Teheran, verliess den Iran eigenen Angaben zufolge am 18. April 2003 auf dem Luftweg in Richtung Istanbul. Nach 10tägigem Aufenthalt in der Türkei sei sie auf dem Landweg in die Schweiz eingereist, wo sie am 6. Mai 2003 angekommen sei. Ebenfalls am 6. Mai 2003 reichte sie in der Empfangsstelle Basel ein Asylgesuch ein. Am 8. Mai 2003 wurde sie dort zu ihren Ausreisegründen summarisch befragt. Dabei gab sie zu Protokoll, ihre Familie sei politisch aktiv. Als die Mullahs an die Macht gekommen seien, hätten sie ihren Vater, zwei Brüder und ihre Schwester D._______ verhaftet. Letztere sei zum Tode verurteilt worden. Nach einer Amnestie sei das Urteil in lebenslänglich umgewandelt worden und schliesslich - nach einer weiteren Amnestie - sei sie nach acht Jahren Haft freigekommen. Ihre Brüder seien zirka vier bis fünf Jahre inhaftiert gewesen. Die Familie habe sehr darunter gelitten; sie sei damals noch ein Kind gewesen.

Als sie Jahre später die Matur gemacht habe, sei sie vorübergehend von der Uni ausgeschlossen worden. Sie habe dann an der E._______ ein Studium aufgenommen und nach dessen Abschluss an Anstellungsprüfungen teilgenommen. Zwar habe sie alle Prüfungen bestanden, doch sei sie bei der politischen Auswahl durchgefallen. Im Jahre 1993 habe sie im F._______[Spital] in G._______ eine Anstellung als H._______ erhalten. In diesem [...] Spital, das fast ausschliesslich politisch engagierte Ärzte beschäftige, habe sie die folgenden zehn Jahre gearbeitet. Am 9. April 2003 sei ein politischer Gefangener namens I._______ mit starken Schmerzen eingeliefert worden. Sie habe Mitleid mit diesem empfunden und ihm irgendwie helfen wollen. Es sei ihr gelungen, diesen Mann im Anschluss an eine Röntgenaufnahme durch den Personalausgang aus dem Spital herauszubringen. Dann habe sie den Gefangenen mit ihrem Wagen weggeführt. Zusammen hätten sie ihr Kind im Hort abgeholt. Danach hätten sie einen Freund des Gefangenen getroffen, welcher den Gefangenen übernommen habe. Die beiden hätten ihr geraten, nicht mehr an den Arbeitsplatz zurückzukehren. Sie hätten ihr zudem eine Telefonnummer gegeben, für den Fall, dass sie Hilfe brauchen sollte. Sie sei dann schnell nach Hause gegangen, habe die Ausweise und den Schmuck mitgenommen und sich zur Mutter begeben. Dann habe sie ihren Mann telefonisch davor gewarnt, nach Hause zurückzukehren. Sie habe sich mit diesem bei ihrer Mutter getroffen, wo es zu einem Streit gekommen sei. Dann habe sie von einem Kollegen einen Anruf aufs Handy bekommen; dieser habe ihr mitgeteilt, dass man überall nach ihr suche, und ihr geraten, nicht länger bei der Mutter zu bleiben. Sie habe in der Folge die Telefonnummer angerufen, die ihr I._______ gegeben habe. Er habe ihr in Aussicht gestellt, ihr beim Verlassen des Landes zu helfen. Am nächsten Tag hätten sie sich zur Klärung aller Einzelheiten getroffen, und danach habe sie begonnen, ihr Auto, das Telefon und ihren Schmuck zu verkaufen. Auf diese Weise sei sie zu US-Dollar 8'000.-- gelangt. Sie wisse, dass Ordnungskräfte bis zur Ausreise zu Hause noch nach ihr gefragt hätten. Wie oft dies vorgekommen sei, wisse sie jedoch nicht mehr. Mit den Behörden ihres Landes habe sie bis dahin keine Probleme gehabt. Sie selbst sei auch nicht politisch aktiv gewesen.

Zum Beweis ihrer Identität liess die Beschwerdeführerin am 26. Mai 2003 auf Aufforderung hin eine Ausweiskopie an die Empfangsstelle Basel faxen.

B.
Am 11. Juni 2003 wurde die Beschwerdeführerin [von der kantonalen Behörde] zu ihren Ausreisegründen befragt. Dabei gab sie an, im Iran ihre Eltern und [...] Geschwister zurückgelassen zu haben. Sie gehe davon aus, dass alle Geschwister in G._______ lebten. Sie habe zu diesen seit Langem keine enge Verbindungen mehr. Auch zu ihren in G._______ wohnhaften Eltern habe sie seit der Heirat nur noch selten Kontakt gehabt. Sie selbst sei im März 1997 von der Stadt J._______ nach G._______ gezogen und habe dort bis am 9. April 2004 gelebt. Sie habe im Iran nach der Matur an einer Hochschule eine [...]-Ausbildung absolviert. Danach habe sie Vollzeit in einem Spital in G._______gearbeitet. Ihr Mann habe [ein Unternehmen] betrieben. Das gemeinsame Kind habe während dieser Zeit den Kinderhort besucht. Eines Tages hätten einige Beamte des Sicherheitsdienstes einen Gefangenen ins Spital gebracht. Dieser habe starke Schmerzen in der Bauchgegend gehabt. Es habe so ausgesehen, als ob man ihn die Bauchgegend geschlagen hätte. Als sie dem Patienten Serum habe verabreichen wollen, habe dieser sie um ein Mittel gebeten, damit er sterben könne. Diese Bitte habe sie sehr betroffen gemacht. Sie habe von ihm in der Folge erfahren, dass er ein politischer Gefangener (Mujahedin) sei und damit rechne, im Gefängnis umgebracht zu werden. Sie habe den Gefangenen zusammen mit den Beamten zur Radiologie begleitet. Dort hätten die Beamten dem Gefangenen die Handschellen abgenommen. Wegen der Strahlung hätten sie ihn nicht in die Radiologie begleiten dürfen. Als eine andere Mitarbeiterin den Röntgenraum durch eine Nebentüre mit den Röntgenbildern verlassen habe, habe sie den Entschluss gefasst, den Patienten zu befreien. Der Patient habe sich anfänglich gegen die Befreiung gewehrt und ihr gesagt, sie würde damit ihr Leben zerstören. Sie habe ihm befohlen, ihr zu folgen und keine Zeit zu vergeuden. Sie seien mit dem Lift nach oben gefahren und sie habe ihn durch einen Gang ins Freie geführt. Sie habe ihn dann mit ihrem Wagen dort abgeholt und danach die Tochter aus dem Kinderhort geholt. Dann hätten sie sich mit einem Freund des Gefangenen getroffen. Die beiden hätten ihr davon abgeraten, wieder ins Spital zurückzukehren. Sie hätten ihr eine Telefonnummer gegeben, falls sie in Schwierigkeiten geraten sollte. Sie sei dann nach Hause gegangen, habe etwas Schmuck, Dokumente und Geld mitgenommen und sei zur Mutter gefahren. Von dort habe sie ihren Mann am Arbeitsplatz angerufen und ihn davor gewarnt, nach Hause zurückzukehren. Sie hätten sich gestritten. Ihr Mann habe ihr vorgeworfen, dass sie durch eine falsche Entscheidung das gemeinsame Leben kaputtgemacht habe. Dann habe sie einen Anruf einer Mitarbeiterin erhalten. Diese habe ihr
gesagt, die Behörden suchten nach ihr und seien dabei, die Adressen der Verwandten ausfindig zu machen. Die Nacht habe sie dann bei ihrer Mutter verbracht. Am nächsten Tag habe sie die ihr ausgehändigte Telefonnummer angerufen. Es habe sich ein Herr gemeldet, welchem sie ihre Situation geschildert habe, und welcher ihr Hilfe bei der Ausreise in Aussicht gestellt habe. Seit dem Vorfall hätten sie keinen festen Wohnsitz mehr gehabt. Sie hätten die Nächte bei verschiedenen Freunden verbracht, ohne diesen jedoch etwas über den Vorfall zu erzählen. Sie sei sowohl am Arbeitsplatz als auch zu Hause (dreimal) gesucht worden. In dieser Zeit habe sie versucht, zu Geld zu kommen, indem sie ihre Wertsachen verkauft habe. Sie habe die gesammelten US-Dollar 8'000 dem Mann übergeben und dafür Flugscheine für sich und ihre Tochter für den 18. April 2003 erhalten. Der Mann habe angekündigt, auch noch die Ausreise für ihren Ehemann vorzubereiten. Ihr Ehemann sei gegenwärtig immer noch auf der Flucht. Er könne auch nicht zur Arbeit gehen, da er befürchten müsse, wegen ihr festgenommen zu werden.

Auf direkte Frage hin gab die Beschwerdeführerin an, nie von der Polizei mitgenommen oder vorgeladen worden zu sein, nie von einem Gericht verurteilt worden und politisch nicht aktiv gewesen zu sein. Sie befürchte nun aber, wegen der Fluchthilfe zum Tode verurteilt zu werden.

Anlässlich der Anhörung reichte die Beschwerdeführerin folgende Ausweise und Dokumente zu den Akten: zwei Identitätskarten (im Original, die Beschwerdeführerin und ihre Tochter betreffend), eine Arbeitsbestätigung aus J._______, einen Arbeitsvertrag des Spitals in G._______ sowie eine Quittung betreffend Lohnüberweisung (im Original).

C.
Am 25. August 2003 reiste der Ehemann der Beschwerdeführerin in die Schweiz ein und stelle gleichentags ein Asylgesuch.

D.
Mit Schreiben vom 12. November 2003 informierte die Beratungsstelle für Asylsuchende Basel über die Mandatsübernahme und reichte eine Vollmacht ein. Gleichzeitig teilte sie mit, der Ehemann der Beschwerdeführerin sei zwischenzeitlich ebenfalls in die Schweiz eingereist und habe hier ein Asylgesuch gestellt. Der Ehemann mache der Beschwerdeführerin Vorwürfe, dass er ihretwegen das gute Leben in G._______ habe aufgeben müssen. Das Ehepaar habe deswegen grosse Probleme. Die Beschwerdeführerin sei nicht bereit, mit ihrem Ehemann in den Iran zurückzukehren, und bitte um getrennte Behandlung der beiden Asylverfahren. Die Rechtsvertreterin ersuchte sodann um Akteneinsicht. Diesem Begehren wurde am 10. Dezember 2003 entsprochen.

E.
Mit Verfügung des BFF vom 29. Dezember 2003, eröffnet am 30. Dezember 2003, wies das BFF das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter ab und ordnete deren Wegweisung in den Iran samt Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht zu genügen. Den Wegweisungsvollzug in den Iran erklärte das BFF sodann als zulässig, zumutbar und möglich. Gleichentags wies das BFF auch das Asylgesuch des Ehemannes ab und ordnete seine Wegweisung sowie den Vollzug an.

F.
Gegen diesen Entscheid sowie die separate, den Ehemann betreffende Verfügung des BFF reichte die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 27. Januar 2004 (Datum der Eingabe und des Poststempels) bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde ein. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und die Asylgewährung. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme der Familie anzuordnen. Sodann sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

G.
Mit Zwischenverfügung der ARK vom 2. Februar 2004 teilte die zuständige Instruktionsrichterin der Rechtsvertreterin mit, dass das Beschwerdeverfahren der Beschwerderführerin und dasjenige ihres Ehemannes aufgrund ihrer engen persönlichen und sachlichen Konnexität vereinigt würden. Der Beschwerdeführerin wurde sodann zur Kenntnis gebracht, dass die Familie den Entscheid in der Schweiz abwarten könne. Sodann wurde dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) aufgrund der Aktenlage - unter Vorbehalt der Abänderung bei allfälliger Veränderung der finanziellen Lage - entsprochen.

H.
Mit Vernehmlassung vom 9. Februar 2004 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.

I.
Mit Anfrage vom 19. März 2004 ersuchte die ARK die Schweizerische Botschaft in Teheran unter anderem um Verifizierung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorfälle im Spital und der Umstände der Arbeitsaufgabe.

J.
Mit Antwortschreiben vom 7. Juni 2004 nahm die Schweizerische Botschaft zur Anfrage der ARK im Wesentlichen dahingehend Stellung, dass die Beschwerdeführerin bis März 2003 im fraglichen Spital gearbeitet und ihren Arbeitsplatz dann freiwillig verlassen habe, ohne dass es zu einem aussergewöhnlichen Zwischenfall gekommen sei. Auch sonst lägen keine Berichte über eine solche Flucht vor der Polizei aus dem Spital vor. Weiter erwähnte die Botschaft, Gefangene würden in der Regel sowohl von zivilen als auch von uniformierten Polizisten begleitet. Der Bruder der Beschwerdeführerin habe das Spital im Übrigen in deren Namen um ein Referenzschreiben ersucht. Hinsichtlich der Frage nach dem Mass der Bestrafung bei allfälliger Fluchthilfe führte die Botschaft aus, diese sei abhängig von der Schwere des begangenen Delikts des Häftlings. Der Botschaftsantwort lagen die entsprechenden Gesetzesartikel bei.

K.
Mit Instruktionsverfügung vom 17. Juni 2004 wurde die Rechtsvertreterin über den wesentlichen Inhalt der Botschaftsanfrage und -antwort in Kenntnis gesetzt und es wurde ihr eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

L.
Mit Schreiben vom 30. Juni 2004 hielt die Rechtsvertreterin an den bisherigen Vorbringen fest und führte ergänzend Folgendes aus: Die Krankenhausleitung werde wegen ihres Rufes mit Sicherheit nicht offiziell bestätigen, dass eine Flucht eines polizeilich bewachten Gefangenen stattgefunden habe. Was das Empfehlungsschreiben betreffe, sei zu bemerken, dass der betreffende Bruder für die Beschwerdeführerin nebst dem Empfehlungsschreiben auch noch eine Abfindungszahlung in der Höhe von Fr. 2'000.-- habe erwirken können. Zum Beweis legte die Rechtsvertreterin eine Kopie des betreffenden Checks zu den Akten. Für den weiteren Inhalt wird auf die Akten verwiesen.

M.
Mit Schreiben vom 11. Januar 2005 informierte die Beschwerdeführerin darüber, dass die Frau ihres Bruders K._______, L._______ (N._______) und deren Kinder, welche ebenfalls den Namen M._______ trügen, im Dezember 2004 in der Schweiz Asyl erhalten hätten, während der Ehemann (der Bruder K._______) im Iran im Gefängnis sei, beziehungsweise seit dem Jahre 2002 verschollen sei. Auch die Schwester (O._______) und der Bruder der Schwägerin (P._______) seien anerkannte Flüchtlinge. Die Familie Q._______ sei der Mujahedin Chalk zugehörig. Die Beschwerdeführerin habe von Anfang an darauf hingewiesen, dass ihre Familie politisch aktiv gewesen sei. Im Zeitpunkt der Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz habe sie jedoch nicht gewusst, dass ihr Bruder im Gefängnis sei.

N.
In ihrer zweiten Vernehmlassung vom 4. Februar 2005 beantragte die Vorinstanz erneut die Abweisung der Beschwerde. Vorab führte das BFM an, die Abklärungen der Botschaft hätten die Einschätzung des Bundesamtes betreffend die Glaubhaftigkeit der Vorbringen bestätigt. Hinsichtlich der politisch aktiven Verwandtschaft sei sodann festzustellen, dass das Asylgesuch der beschwerdeführenden Familie in einem völlig anderen Kontext als diejenigen ihrer Schwägerfamilie stehe. Die Zugehörigkeit der Familie der Beschwerdeführerin zu den Mujahedin sei, im Gegensatz zur Schwiegerfamilie ihres Bruders, nicht erwiesen. Die Beschwerdeführerin habe bei den Anhörungen nie geltend gemacht, wegen der politischen Aktivitäten ihrer Verwandten mit den iranischen Behörden Probleme gehabt zu haben. Sie selbst habe sich sodann weder im Iran noch in der Schweiz politisch betätigt.

O.
In der Stellungnahme vom 3. März 2005 stimmte die Beschwerdeführerin darin zu, dass ihr eigener Asylgrund keinen direkten Zusammenhang mit den genannten Asylgründen ihrer Schwägerin habe. Ungeachtet dessen sei jedoch zu berücksichtigen, dass sie aus einer politisch engagierten Familie stamme. Die Tatsache, dass ihre Schwester lange Zeit im Gefängnis gewesen sei, könne ihre Gefährdung erhöhen, auch wenn sie selbst nicht direkt parteipolitisch tätig gewesen sei. Weiter informierte die Beschwerdeführerin darüber, dass ihr Bruder K._______ über den Jahreswechsel 2004/2005 nach zweieinhalb Jahren Haft aus dem Gefängnis freigekommen sei. Er unterliege nun einem Ausreiseverbot, versuche aber trotzdem, in die Schweiz zu gelangen. Sollte ihm die Einreise in die Schweiz gelingen, könne er Näheres über die Gefährdungssituation der Familie berichten.

P.
Mit Telefonat vom 30. August 2005 teilte die Rechtsvertreterin mit, dass zwischenzeitlich auch der Bruder (gemeint sein dürfte erneut K._______) in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei und Asyl erhalten habe. Damit werde die Behauptung untermauert, dass die Beschwerdeführerin aus einer politisch aktiven Familie stamme.

Q.
Mit Eingabe vom 16. Februar 2006 reichte die Rechtsvertreterin diverse, den Ehemann der Beschwerdeführerin betreffende Arztberichte über den Status nach [Erkrankung] zu den Akten.

R.
Am [...] gebar die Beschwerdeführerin in der Schweiz den Sohn C._______.

S.
Am 20. Mai 2007 erstatte die Beschwerdeführerin bei der Polizei [...] Anzeige gegen ihren Ehemann wegen häuslicher Gewalt. Der Ehemann wurde in der Folge mittels schriftlicher Verfügung vorübergehend der Wohnung verwiesen. Den Strafakten liegt ein ärztliches Zeugnis bei, welches der Beschwerdeführerin geringfügige Verletzungen als mögliche Folge der Auseinandersetzung mit ihrem Ehemann attestiert.

T.
Mit Schreiben vom 19. September 2008 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit eingeräumt, eine aktualisierte Stellungnahme zu ihrer potentiellen Gefährdungssituation im Falle einer Rückkehr in den Iran sowie allfällige Beweismittel einzureichen.

U.
Mit Antwortschreiben vom 24. September 2008 teilte die Beschwerdeführerin mit, am 22. September 2008 sei auch ihre zweite Schwester, D._______, mit ihrem Ehemann und den beiden Kindern in die Schweiz eingereist und habe ein Asylgesuch eingereicht. Auch eine andere Schwester, R._______ (erfasst als [...]), sei am 11. August 2008 mit Ehemann und Kindern in die Schweiz eingereist und habe hier um Asyl nachgesucht. Nun lebten noch [Geschwister] und die Eltern im Iran. Ein Bruder müsse monatlich bei der Geheimpolizei vorsprechen. Dort werde er über den Verbleib des als Flüchtling anerkannten Bruders einerseits und der Beschwerdeführerin andererseits befragt. Die Beschwerdeführerin sei angesichts der Berichterstattung ihrer Schwester überzeugt, dass sie nach wie vor gesucht werde. Weiter wies die Beschwerdeführerin auf ihre Integration in der Schweiz hin: Sie sei zu sechzig Stellenprozent in einem [Unternehmen] tätig und habe beim Schweizerischen Roten Kreuz (SRK) die Umwandlung ihres iranischen [...]-Diploms beantragt. Sie sei nun im Begriff, ein einjähriges Praktikum zu absolvieren, um den Status der [Berufsbezeichnung] zu erlangen. Die Tochter besuche die [...] Klasse am Wohnort und der Sohn sei während der Arbeit der Beschwerdeführerin in einem Tagesheim untergebracht. Die Beschwerdeführerin lebe getrennt von ihrem Ehemann. Dieser wohne wieder in einem Asylbewerberheim. Er habe nun eine Anstellung in einer [...-Firma] gefunden und sei so in der Lage, die Alimente für die Kinder zu bezahlen. Er habe sich im Übrigen einer erneuten Operation unterziehen müssen.

V.
Mit Eingabe vom 26. November 2008 reichte die Rechtsvertreterin einen den Ehemann der Beschwerdeführerin betreffenden Austrittsbericht des [...]-Spitals [...] vom 4. Februar 2008 [...] sowie dessen Lohnabrechnung zu den Akten.

W.
Am 10. September 2009 reichte die Rechtsvertreterin eine Kostennote, ein Urteil des [...-]Gerichts [...] vom 10. Juli 2007 betreffend Eheschutz sowie einen Anerkennungsausweis der SRK, ausweisend die Prüfung und Registratur der Beschwerdeführerin als [Berufsbezeichnung], zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
- 34
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 34
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel. Dabei gelangt das neue Verfahrensrecht zur Anwendung (Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG).

1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

1.4 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
und 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

1.5 Gestützt auf Art. 33a Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33a - 1 Das Verfahren wird in einer der vier Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache, in der die Parteien ihre Begehren gestellt haben oder stellen würden.
1    Das Verfahren wird in einer der vier Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache, in der die Parteien ihre Begehren gestellt haben oder stellen würden.
2    Im Beschwerdeverfahren ist die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.
3    Reicht eine Partei Urkunden ein, die nicht in einer Amtssprache verfasst sind, so kann die Behörde mit dem Einverständnis der anderen Parteien darauf verzichten, eine Übersetzung zu verlangen.
4    Im Übrigen ordnet die Behörde eine Übersetzung an, wo dies nötig ist.
VwVG wird das Beschwerdeverfahren in deutscher Sprache geführt, nachdem zwar die angefochtene Verfügung in französisch abgefasst ist, die Beschwerdeführerin aber eine Beschwerdeschrift in deutscher Sprache eingereicht hat.

1.6 Aufgrund der gerichtlichen Trennung des Ehepaares rechtfertigt es sich, die mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2004 vereinten Beschwerdeverfahren wieder zu trennen und zwei separate Urteile zu erlassen. Der in der Schweiz geborene Sohn C._______ wird - wie bereits die Tochter B._______ - in das Verfahren der Mutter einbezogen.

Auch betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin ergeht mit heutigem Datum ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (E-3578/2006).

2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

2.2 Die Vorinstanz begründete ihren negativen Asylentscheid damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu erfüllen vermöchten. So seien die angeführten Gründe für die behauptete Fluchthilfe gegenüber einer Person, die sie nicht gekannt habe, nicht überzeugend, zumal sie sich der Reaktionen ihres Heimatlandes habe bewusst sein müssen. Weiter erstaune die Leichtigkeit, mit welcher die Beschwerdeführerin mit dem schwer verletzten Gefangenen offenbar das Spital habe verlassen können. Es sei davon auszugehen, dass ein Gefangenentransport in ein öffentliches Spital mit Sicherheitsmassnahmen verbunden gewesen wäre, welche eine Flucht durch eine zweite Türe nicht zugelassen hätten. Auch sei unwahrscheinlich, dass sich das ganze Aufnahme-, Behandlungs- und Fluchtprozedere innerhalb einer halben Stunde hätte abspielen können. Weiter erwog die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe hinsichtlich der Häufigkeit der Suche nach ihr ungereimte Angaben gemacht, indem sie an der Empfangsstelle nicht gewusst habe, wie oft die Sicherheitskräfte nach ihr gesucht hätten und bei der späteren Anhörung die Anzahl Suchen auf drei beziffert habe. Schliesslich äusserte das BFF auch Zweifel an der Verhaftung des dem Schah feindlich gesinnten Vaters der Beschwerdeführerin nach der Machtergreifung der Mullahs.

2.3 Diesen Erwägungen hält die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin Folgendes entgegen: Die Beschwerdeführerin stamme aus einer politisch sehr aktiven Familie. Ihr Vater sei gegen den Schah gewesen und unter den Mullahs ins Gefängnis gebracht worden, weil er gegen deren Herrschaft gewesen sei. Zwei Brüder und eine Schwester seien ebenfalls verhaftet worden. Die Schwester sei zum Tode verurteilt worden. Durch eine Amnestie sei sie später freigekommen. Soweit das BFF die Inhaftierung des Vaters durch die Mullahs bezweifle, sei zu bemerken, dass "gegen den Schah sein" nicht bedeute, für die Mullahs zu sein. Offenbar habe sich der Vater eine Demokratie nach westlichem Muster vorgestellt. Aufgrund der politischen Herkunft der Beschwerdeführerin sei deren Mitleid mit dem Gefangenen nachvollziehbar. Sie habe sich vorstellen können, wie es ihm im Gefängnis ergangen sei und was weiter hätte passieren können. Die Beschwerdeführerin habe zu den genauen Fluchtumständen in den Anhörungen präzise Angaben gemacht und den Fluchtweg sehr genau geschildert. Hinsichtlich der angezweifelten Zeitdauer wurde erwidert, der Weg sei nicht lang gewesen und dem Gefangenen sei es unter Schmerzen möglich gewesen, diesen Weg zu gehen. Auch habe der Patient aufgrund der Organisation des Spitals nicht warten müssen, sondern sei gleich einer Behandlung zugeführt worden. Die unterschiedlichen Angaben zur Suche nach ihr erklärte die Beschwerdeführerin damit, dass sie zwischenzeitlich die genaue Anzahl durch Nachbarn erfahren habe.

2.4 Auf Vernehmlassungsstufe ergänzte das Bundesamt seine Erwägungen dahingehend, dass die durch die ARK zwischenzeitlich vorgenommene Botschaftsabklärung die Zweifel an den Vorbringen erhärtet habe. Hinsichtlich des Vorbringens, aus einer politisch aktiven Familie zu stammen, hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin habe zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, wegen nahen Familienangehörigen Probleme gehabt zu haben. Auch sei der Kontext des Asylgesuches der Familie Q._______ ein ganz anderer und handle es sich dabei um die Schwagerfamilie des Bruders der Beschwerdeführerin. Die Zugehörigkeit der Familie M._______ zu den Mujahedin sei nicht etabliert. Die Situation der beiden Familien sei nicht vergleichbar und es lägen keine Anzeichen für das Bestehen einer begründeten Furcht vor.

2.5 Auf Replikebene räumte die Beschwerdeführerin ein, dass ihr Asylgrund nicht in direktem Zusammenhang mit den Asylgründen ihrer Schwägerin zu tun habe. Trotzdem dürfe nicht ausser Acht gelassen werden, dass sie aus einer stark politisch engagierten Familie stamme und beispielsweise ihre Schwester lange Zeit im Gefängnis gewesen sei. Diese Tatsache könne die Gefährdung der Beschwerdeführerin erhöhen, auch wenn sie nicht direkt parteipolitisch tätig gewesen sei. Der Bruder der Beschwerdeführerin sei nun nach zwei Jahren Haft freigelassen worden. Sobald dieser in der Schweiz sei, könne er mehr über die Gefährdungssituation der Familie erzählen. In einer weiteren Stellungnahme vom 24. September 2008 berichtete die Beschwerdeführerin, dass im August und September 2008 zwei weitere Schwestern (D.________ und R._______) und deren Familien in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hätten. Eine der Schwestern sei bereits acht Jahre lang im Gefängnis gewesen und sei dann, unter der Auflage, sich nichts mehr zu Schulden kommen zu lassen, begnadigt worden. Einer ihrer Brüder habe in der Schweiz Asyl erhalten (K._______). Ein anderer Bruder müsse monatlich bei der Geheimpolizei vorbeigehen, wo er sowohl über diesen asylberechtigten Bruder als auch über die Beschwerdeführerin befragt werde. Sie sei deshalb überzeugt davon, immer noch gesucht zu werden und auch von Reflexverfolgung bedroht zu sein. Zu berücksichtigen sei schliesslich, dass sich die Situation im Iran seit ihrer Ausreise verschlimmert habe und viele Personen auf Verdacht hin ins Gefängnis kämen oder gefoltert würden.

Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Botschaftsanfrage und -antwort machte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Juni 2004 geltend, die Krankenhausleitung werde sicherlich nicht offiziell bestätigen, dass eine Flucht eines bewachten Häftlings möglich gewesen sei, da eine solche Bestätigung einen schlechten Ruf entstehen lassen würde. Weiter führte sie aus, ihr letzter Arbeitstag sei am 9. April 2003 gewesen. Einige Monate später habe das Spital ihrer Mutter telefoniert und nachgefragt, ob die Beschwerdeführerin definitiv nicht mehr zur Arbeit komme. Ihr älterer Bruder sei im Spital vorbeigegangen und habe gemeldet, dass sie nicht mehr zurückkommen werde. Der Bruder habe bei dieser Gelegenheit ein Empfehlungsschreiben des Spitals für die geleistete Arbeit während acht Jahren sowie eine Rentenzahlung/Abfindung in der Höhe von ca. Fr. 2'000.-- erwirken können. Die Beschwerdeführerin reichte eine Kopie dieses Checks zu den Akten. Bezüglich der Zweifel an der Fluchtmöglichkeit des Gefangenen führte die Beschwerdeführerin schliesslich an, der Gefangene sei von mindestens zwei Uniformierten bewacht worden. Diese hätten jedoch wegen der Strahlung in der Radiologie den entsprechenden Raum nicht betreten dürfen.

3.
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz, dass die Schilderung des angeblichen Ausreisegrundes den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermag. Das Bundesamt hat in der angefochtenen Verfügung die Gründe dargelegt, weshalb die angebliche Gefangenenbefreiung als realitätsfern zu qualifizieren sei. Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens ergänzte das Bundesamt seine Argumentation mit dem Ergebnis der Botschaftsabklärung, welche zusätzlich die Tatsachenwidrigkeit des Vorbringens ergeben habe. Diese Erwägungen sind zu stützen. Gleichzeitig ist festzustellen, dass die von der Beschwerdeführerin geäusserten Vorbehalte (falsche Auskunft des Spitals wegen befürchteter Rufschädigung bei Bekanntgabe des Vorfalls) gegenüber der Botschaftsantwort nicht zu überzeugen vermögen. Zudem kann praktisch ausgeschlossen werden, dass der Bruder der Beschwerdeführerin bei der geltend gemachten Art und Weise des fristlosen Ausscheidens seiner Schwester aus dem Spitaldienst auf Vorsprache hin eine Geldzahlung für treue Dienste hätte erwirken können. Ebensowenig hätte er diesfalls ein (positives) Empfehlungsschreiben für seine Schwester erlangen können. Das behauptete entgegenkommende Verhalten des Spitals zu Gunsten der Beschwerdeführerin lässt klarerweise darauf schliessen, dass diese auf ordentlichem Wege aus dem Spitaldienst ausgeschieden ist.

Weiter ist der von der Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 4. Februar 2005 geäusserten Auffassung zuzustimmen, wonach sich aus den Referenzdossiers der Schwagerfamilie Q._______ keine Parallelitäten oder Gefährdungsmomente für die Beschwerdeführerin ergeben. Sämtliche Mitglieder dieser Schwagerfamilie (vgl. N-Dossiers [von] O._______ und Familie, P._______und Familie und L._______) sind zeitlich vor der angeblich fluchtauslösenden Gefangenenhilfe der Beschwerdeführerin ausgereist und haben gänzlich andere Fluchtgründe geltend gemacht. Auch den Asylbegründungen der nach der Beschwerdeführerin eingereisten Geschwister K._______, D._______ und R._______ lassen sich keine Parallelitäten oder Konnexe zur angeblichen Verfolgungssituation der Beschwerdeführerin entnehmen. Keines der Geschwister hat geltend gemacht, wegen der Beschwerdeführerin Probleme gehabt zu haben. Soweit der Name der Beschwerdeführerin überhaupt zur Sprache gekommen ist, konnte nicht einmal der Ausreisegrund genannt werden, was mit der Aussage der Beschwerdeführerin einhergeht, die Geschwister hätten untereinander kaum Kontakt gehabt. Insoweit auf Beschwerdeebene behauptet wird, die heute noch im Iran lebenden Geschwister würden unter anderem wegen der Beschwerdeführerin behelligt, kann dieser Behauptung nach dem Gesagten kein Glaube geschenkt werden.

3.2 Zusammenfassend folgt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht zu erfüllen vermögen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt. Die Beschwerde ist folglich im Asylpunkt abzuweisen.

4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

Nachdem die Ablehnung des Asylgesuches zu bestätigen ist und die Beschwerdeführerin und ihre Kinder - abgesehen vom bisherigen Asylbewerberstatus - keinen ausländerrechtlichen Aufenthaltstitel besitzen oder beanspruchen können, ist auch die Anordnung der Wegweisung rechtmässig erfolgt.

Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob auch der Wegweisungsvollzug zu bestätigen ist.

4.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG, Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2006 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

4.3 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
- 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

4.4 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f., wobei zu berücksichtigen ist, dass die Bestimmung über die vorläufige Aufnahme zufolge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage i.S. von Art. 44 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998 [AS 1999 2273] per 1. Januar 2007 aufgehoben worden ist). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht der (ab- und weggewiesenen) ausländischen Person wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f., EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.).

4.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (EMARK 2005 Nr. 12 E. 10.3 S. 114, EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215, je mit weiteren Hinweisen).

4.6 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG im Licht von Art. 3 Abs. 1
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE D-3357/2006 vom 9. Juli 2009 E. 9.3.2 sowie die vom Bundesverwaltungsgericht übernommene Praxis der ARK in EMARK 2006 Nr. 24 E. 6.2.3 S. 259 f.; EMARK 2005 Nr. 6 E. 6. S. 55 ff., je mit weiteren Hinweisen).

4.7 Die Situation der Beschwerdeführerin und ihrer beiden Kinder stellt sich gegenwärtig folgendermassen dar: Die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder leben seit Mai 2007 getrennt von ihrem Ehemann und Vater. Im Juli 2007 wurde das Ehepaar gerichtlich getrennt und die Kinder wurden für die Phase der Trennung der Beschwerdeführerin zugesprochen, während dem Ehemann/Vater ein wöchentliches Besuchsrecht eingeräumt wurde. Die Beschwerdeführerin ist zwischenzeitlich vom Schweizerischen Roten Kreuz (SRK) als [Berufsbezeichnung] anerkannt worden (vgl. dazu das am 10. September 2009 eingereichte Anerkennungsschreiben) und ist laut Rechtsvertreterin zu achzig Stellenprozent in dieser Funktion berufstätig. Ihre beiden bald [...-] und [...]jährigen Kinder werden während der Berufstätigkeit der Beschwerdeführerin von einer ihrer Schwestern betreut. Die Tochter B._______ ist seit [...] Jahren eingeschult und besucht gegenwärtig die [...] Primarklasse. Der Vater der Kinder, welcher am 20. Mai 2007 aufgrund einer Anzeige wegen häuslicher Gewalt durch die Polizei aus der ehelichen Wohnung verwiesen worden war, ist seit dem 22. Mai 2007 in einem Asylwohnheim wohnhaft. Er ist berufstätig und kommt gemäss den Angaben der Rechtsvertreterin anteilsmässig für den Unterhalt der Familie auf.

Der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder sowie ihres Ehemannes/Vaters ist vorab auf die wahrscheinlichen zivilrechtlichen Folgen und damit auf deren Auswirkungen auf das Kindswohl hin zu prüfen: Das iranische Recht sieht zwar vor, dass sich eine Frau scheiden lassen kann, wenn sie durch ihren Mann Gewalt erfahren hat. Allerdings ist es an ihr nachzuweisen, dass sie Opfer häuslicher Gewalt geworden ist. Wegen der oft schwierigen Beweisführung können iranische Frauen diese rechtliche Möglichkeit jedoch kaum nutzen. Geht eine Frau wegen häuslicher Gewalt zur Polizei, wird sie gewöhnlich zum Ehemann zurückgeschickt. Der Ehemann wird bei häuslicher Gewalt überdies nur zur Rechenschaft gezogen, wenn er seiner Frau gravierende und bleibende Verletzungen zugefügt hat. Die offizielle Politik des iranischen Staates ist es, Scheidungen zu vermeiden. Die Scheidungsverfahren im Iran gelten als sehr umständlich und langwierig. Bis zur Scheidung, die sich über ein Jahr hinziehen kann, ist die Frau dem Mann ausgeliefert. Zwar kann sie theoretisch um Schutz in einem der wenigen Frauenhäuser oder bei Verwandten ersuchen; sollte der Ehemann deswegen jedoch Anzeige (wegen Aufnahme seiner Frau) erstatten, riskiert diese im Fall der Scheidung der Verlust aller finanziellen Rechte. Iranische Frauen können bei ehelicher Gewalt somit nicht darauf vertrauen, dass ihnen der Staat effektiven Schutz gewährt. Ehefrauen wird das Sorgerecht für ihre Kinder bei einer Scheidung sodann nur bis zu deren siebten Lebensjahr zuerkannt. Danach kommen die Kinder in die Obhut des Vaters, es sei denn, es gelingt der Ehefrau der Nachweis, dass der Vater die Kinder misshandelt hat. Bei Wiederverheiratung der Ehefrau müssen auch unter siebenjährige Kinder dem Vater oder dessen Familie übergeben werden. Für alleinstehende und geschiedene Frauen ist es sodann auch bei guter Ausbildung äussert schwer, ihren eigenen Lebensunterhalt zu verdienen. Wegen moralischer Bedenken der Hausbesitzer haben sie kaum eine Chance, eine Wohnung zu finden. Geschiedene Frauen sind allgemein einer enormen sozialen Stigmatisierung ausgesetzt. Die von einer Frau eingereichte Scheidung führt geradezu zu einer gesellschaftlichen Ächtung (vgl. Susanne Bachmann, Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Iran, Update vom 2. August 2006, S. 4 ff.; Sylwia Galopin, SFH, Iran: Sanktionen bei Verstoss gegen moralische Normen, Themenpapier, 30. Juni 2007, S. 3f.; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3488/2006 vom 13. Mai 2009).

Vor diesem Hintergrund ist der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin als getrennt lebende Ehefrau einerseits und der heute bald [...-] und [...]jährigen Kinder andererseits näher zu betrachten. Aufgrund der heimatlichen Gesetzgebung kann nicht mit der nötigen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin, sei es letztlich aus gesellschaftlichen und/oder finanziellen Überlegungen, nach ihrer Rückkehr in den Iran nicht faktisch gezwungen würde, die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufzunehmen (und sei dies auch nur bis zur definitiven Auflösung der Ehe durch den Richter). Damit würde nicht nur die physische und psychische Unversehrtheit der Beschwerdeführerin, sondern ebenso das Wohl der Kinder in nicht unbedeutender Weise beeinträchtigt. Sollte die Beschwerdeführerin zudem die Scheidung anstrengen, ist ihr nicht nur die soziale Ächtung gewiss, sondern ebenso die Sorgerechtsübertragung eines, wenn nicht beider Kinder an den Vater der Kinder oder an dessen Familie.

Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Tochter B._______ einen Grossteil ihrer Sozialisation in der hiesigen Kultur erlebt hat und zu ihrem Herkunftsstaat kaum eine persönliche Beziehung hat aufbauen können. Sie würde aus einer Lebens- und insbesondere Schulstruktur herausgerissen, welche sich grundlegend von derjenigen im Iran unterscheiden dürfte und welche während der letzten Jahre ihre Persönlichkeitsentwicklung und ihren Alltag geprägt hat. Auch ist zu bezweifeln, dass sie über die für eine erfolgreiche Wiedereingliederung und die Fortsetzung der Schule notwendigen, schriftlichen Farsi-Kenntnisse verfügt. Da sie seit mehr als sechs Jahren in der Deutschschweiz lebt und hier von Anfang an die Schule besucht hat, dürfte sie weitestgehend an die hiesige Kultur und Lebensweise assimiliert sein.

Wie erwähnt würde ein Wegweisungsvollzug für die Kinder nicht nur ein Herausreissen aus der hiesigen Kultur bedeuten, sondern mit grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Wechsel des elterlichen Sorgerechts einhergehen und vorab die einstweilige Rückkehr in ein potentiell von Gewalt beherrschtes Familienleben zur Folge haben. Bei einer zusätzlichen Berücksichtigung der eingangs erwähnten, sich für die Tochter unabhängig der Familiensituation stellenden Sozialisierungsprobleme erweist sich der Wegweisungsvollzug unter dem Aspekt des Kindeswohls insgesamt als nicht zumutbar, zumal die Stigmatisierung der Mutter als eine die Trennung oder Scheidung begehrende Ehefrau auch Auswirkungen auf die Kinder haben dürfte.

4.8 In einer Gesamtwürdigung der Umstände gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass sich der Vollzug der Wegweisung der Kinder, vorab der Tochter B._______, als nicht zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG erweist. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG. Nachdem gemäss Art. 44 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
in fine AsylG der Grundsatz der Einheit der Familie (EMARK 1995 Nr. 24) zu beachten ist, ist die vorläufige Aufnahme auch auf die Beschwerdeführerin zu erstrecken.

5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit sie die Frage des Wegweisungsvollzuges betrifft. Die vorinstanzliche Verfügung vom 29. Dezember 2003 wird demnach - soweit die Frage des Wegweisungsvollzuges betreffend - aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.

6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin zufolge Unterliegens im Asylpunkt praxisgemäss um die Hälfte reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG, Art. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
und 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 16 Gesamtgericht - 1 Das Gesamtgericht ist zuständig für:
1    Das Gesamtgericht ist zuständig für:
a  den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Information, die Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen an Parteien, amtliche Vertreter und Vertreterinnen, Sachverständige sowie Zeugen und Zeuginnen;
b  Wahlen, soweit diese nicht durch Reglement einem anderen Organ des Gerichts zugewiesen werden;
c  Entscheide über Veränderungen des Beschäftigungsgrades der Richter und Richterinnen während der Amtsdauer;
d  die Verabschiedung des Geschäftsberichts;
e  die Bestellung der Abteilungen und die Wahl ihrer Präsidenten und Präsidentinnen auf Antrag der Verwaltungskommission;
f  den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin;
g  die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin auf Antrag der Verwaltungskommission;
h  Beschlüsse betreffend den Beitritt zu internationalen Vereinigungen;
i  andere Aufgaben, die ihm durch Gesetz zugewiesen werden.
2    Beschlüsse des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel aller Richter und Richterinnen teilnehmen.
3    Die für ein Teilpensum gewählten Richter und Richterinnen haben volles Stimmrecht.
VGG). Nachdem die Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2004 vereint und bis zuletzt gemeinsam behandelt wurden, findet vorliegend der reduzierte Tarif von insgesamt Fr. 800.--, ausmachend auf die Beschwerdeführerin Fr. 400.--, Anwendung. Zwar ist dem Ehepaar mit genannter Instruktionsverfügung vom 2. Februar 2004 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden, dies jedoch unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Verhältnisse. Aufgrund der Aktenlage, welche die gegenwärtige Erwerbstätigkeit sowohl der Beschwerdeführerin als auch ihres Ehemannes ergibt, ist die Bedürftigkeit heute nicht mehr gegeben. Der Beschwerdeführerin sind demnach die infolge teilweisen Obsiegens um die Hälfte reduzierten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.-- aufzuerlegen.

6.2 Nachdem die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzuges mit ihrer Beschwerde durchgedrungen ist, ist ihr für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG; Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. VGKE). Diese ist angesichts des nur teilweisen Obsiegens um die Hälfte zu kürzen.

Die Rechtsvertreterin hat am 10. September 2009 eine Kostennote in der Höhe von Fr. 900.-- eingereicht. Diese erweist sich als angemessen. Da die Kostennote gleichzeitig das Beschwerdeverfahren des Ehemannes umfasst, ist der Betrag auf beide Beschwerdeverfahren zu verteilen. Der massgebende Betrag für das vorliegende Verfahren beläuft sich somit auf Fr. 450.--. Die seitens des BFM zu entrichtende, hälftige Parteientschädigung für das Obsiegen im Vollzugspunkt wird demnach auf Fr. 225.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme beantragt wird. Im Übrigen wird sie abgewiesen.

2.
Die Verfügung vom 29. Dezember 2003 wird betreffend der Dispositivziffern 4 und 5 aufgehoben und das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

3.
Der Beschwerdeführerin werden reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 200.-- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 225.-- zu entrichten.

5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und [die kantonale Behörde].

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Gabriela Oeler

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : E-3577/2006
Datum : 25. September 2009
Publiziert : 07. Oktober 2009
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug


Gesetzesregister
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AuG: 83
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
SR 0.107: 3
VGG: 16 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 16 Gesamtgericht - 1 Das Gesamtgericht ist zuständig für:
1    Das Gesamtgericht ist zuständig für:
a  den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Information, die Gerichtsgebühren sowie die Entschädigungen an Parteien, amtliche Vertreter und Vertreterinnen, Sachverständige sowie Zeugen und Zeuginnen;
b  Wahlen, soweit diese nicht durch Reglement einem anderen Organ des Gerichts zugewiesen werden;
c  Entscheide über Veränderungen des Beschäftigungsgrades der Richter und Richterinnen während der Amtsdauer;
d  die Verabschiedung des Geschäftsberichts;
e  die Bestellung der Abteilungen und die Wahl ihrer Präsidenten und Präsidentinnen auf Antrag der Verwaltungskommission;
f  den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin;
g  die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin auf Antrag der Verwaltungskommission;
h  Beschlüsse betreffend den Beitritt zu internationalen Vereinigungen;
i  andere Aufgaben, die ihm durch Gesetz zugewiesen werden.
2    Beschlüsse des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel aller Richter und Richterinnen teilnehmen.
3    Die für ein Teilpensum gewählten Richter und Richterinnen haben volles Stimmrecht.
31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
34 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 34
37 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
53
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGKE: 2 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
3 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 33a 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33a - 1 Das Verfahren wird in einer der vier Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache, in der die Parteien ihre Begehren gestellt haben oder stellen würden.
1    Das Verfahren wird in einer der vier Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache, in der die Parteien ihre Begehren gestellt haben oder stellen würden.
2    Im Beschwerdeverfahren ist die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden.
3    Reicht eine Partei Urkunden ein, die nicht in einer Amtssprache verfasst sind, so kann die Behörde mit dem Einverständnis der anderen Parteien darauf verzichten, eine Übersetzung zu verlangen.
4    Im Übrigen ordnet die Behörde eine Übersetzung an, wo dies nötig ist.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
65
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
1995 • abstimmungsbotschaft • abweisung • adresse • akte • akteneinsicht • amnestie • angabe • angewiesener • antwort • arbeitsvertrag • arbeitszeugnis • arztbericht • asylgesetz • asylgrund • asylrekurskommission • asylverfahren • aufhebung • ausreise • automobil • bedingung • bedürftigkeit • befreiung von gefangenen • beginn • begründung des entscheids • berechnung • berichterstattung • bescheinigung • beschwerde an das bundesverwaltungsgericht • beschwerdeantwort • beschwerdeschrift • besuch • beurteilung • beweismittel • bundesamt für migration • bundesgesetz über das bundesgericht • bundesgesetz über das bundesverwaltungsgericht • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • bundesgesetz über die ausländerinnen und ausländer • bundesverwaltungsgericht • check • dauer • demokratie • drittstaat • druck • ehe • ehegatte • eheschutz • ehetrennung • eigenschaft • einreise • empfangsstelle • entscheid • errichtung eines dinglichen rechts • erwachsener • familie • fester wohnsitz • festnahme • finanzielle verhältnisse • flucht • flüchtling • frage • frist • funktion • fähigkeitsausweis • gefangener • geld • geschwister • gesuch an eine behörde • gesundheitszustand • gewicht • handschellen • heimatstaat • häusliche gewalt • innerhalb • integration • iran • kantonale behörde • kenntnis • kind • kinderkrippe • kindeswohl • kommunikation • kopie • leben • leumund • mann • mass • mehrwertsteuer • mitleid • monat • mutter • nacht • non-refoulement • norm • obhut • opfer • original • patient • persönlicher verkehr • praktikum • prognose • provisorisch • rasse • rechtshilfegesuch • rechtsmittel • richterliche behörde • sachverhalt • sanktion • schmerz • schriftstück • schutzmassnahme • schweizer bürgerrecht • sprache • staatsangehörigkeit • stelle • stichtag • strahlung • sucht • tag • teilung • telefon • tod • unterhaltspflicht • unternehmung • vater • verdacht • verfahrenskosten • verhalten • verlängerung • verurteilter • verwandtschaft • veröffentlichung • von amtes wegen • voraussehbarkeit • voraussetzung • vorinstanz • vorläufige aufnahme • weiler • wert • wertsache • wesentlicher punkt • wiederverheiratung • wiese • wissen • zahl • zweifel • änderung • übereinkommen über die rechte des kindes
BVGer
D-3357/2006 • E-3488/2006 • E-3577/2006 • E-3578/2006
EMARK
1995/24 • 1997/27 • 2005/12 • 2005/24 • 2005/6 • 2006/24 • 2006/6
AS
AS 1999/2273