Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-1023/2015

Urteil vom 25. August 2017

Richterin Contessina Theis (Vorsitz),

Besetzung Richterin Gabriela Freihofer, Richter Daniele Cattaneo,

Gerichtsschreiberin Anne Kneer.

A._______, geboren am (...),

B._______, geboren am (...),

und deren Kinder,

C._______, geboren am (...),

Parteien D._______, geboren am (...),

E._______, geboren am (...),

alle Äthiopien,

alle vertreten durch MLaw Gian Ege,

HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 20. Januar 2015 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführenden - ein Ehepaar der Staatsangehörigkeit Äthiopiens - verliessen ihren Heimatstaat am 14. Juni 2012 und reisten über den Sudan und unbekannte Länder am 19. Juli 2012 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl ersuchten. Am 7. August 2012 wurden sie summarisch befragt und am 3. März 2014 eingehen zu ihren Asylgründen angehört.

Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei Mitglied [einer Oppositionspartei] gewesen, habe für diese Propaganda gemacht und versucht, Leute zu rekrutieren. Als im Jahr 2005 die Regierung den Wahlsieg [einer Oppositionspartei] nicht habe anerkennen wollen, habe er an Demonstrationen teilgenommen. Dabei sei er von Polizisten mitgenommen, für drei Monate inhaftiert und dabei misshandelt worden. Zur Freilassung habe er unterschreiben müssen, dass er nicht mehr politisch aktiv werden würde. Nach der Freilassung habe er erfahren, dass sein Bruder von der Polizei bei den Demonstrationen getötet worden sei. Er habe die Umstände des Todes zu klären versucht, sei jeweils aber mit dem Tod bedroht worden. Er sei dann von einem Mitglied der Ginbot 7 - welche sich aus [der Oppositionspartei] herausentwickelt habe - kontaktiert worden und habe sich der Organisation angeschlossen. Er habe unter anderem in den Jahren 2009 und 2010 Flugblätter verteilt und Leute zu rekrutieren versucht. Die Leute hätten ihn aber gemieden, da sie gewusst hätten, dass er sie durch die Rekrutierung in Gefahr bringen könnte. Er sei zudem auch beschattet und verfolgt worden. Insbesondere sei ihr Haus im Jahr 2009 durchsucht worden, wobei seine schwangere Frau geschlagen worden sei und dadurch das Kind verloren habe. Er selber habe bei der Hausdurchsuchung knapp entwischen können. Zwei Tage vor seiner Ausreise habe er von einem befreundeten Polizisten, welcher auch bei Ginbot 7 dabei gewesen sei, erfahren, dass seine Freunde inhaftiert worden seien und dass die Regierung die Mitglieder von Ginbot 7 eruiert habe. Auch er werde nun gesucht. Daraufhin habe er zusammen mit seiner Frau das Land verlassen. Die gemeinsame Tochter hätten sie zurücklassen müssen. Er sorge sich vor Repressalien ihr gegenüber, da sie bedroht werden würde. Er engagiere sich jetzt auch in der Schweiz exilpolitisch, sei offizielles Mitglied der Ginbot 7 geworden, nehme an verschiedenen Veranstaltungen und Demonstrationen teil und sei zudem der Vorsteher der F._______ (nachfolgend: F._______) des Kantons Z._______.

Die Beschwerdeführerin machte ihrerseits im Wesentlichen geltend, im September 2010 seien zwei Polizisten zu ihnen nach Hause gekommen und hätten nach ihrem Mann gefragt. Dieser sei aber gerade entwischt, weshalb sie von ihr hätten wissen wollen, wo er sich versteckt halte, was sie nicht gewusst habe. Daraufhin hätten die Männer sie geschlagen, woraufhin sie ohnmächtig geworden sei und ihr ungeborenes Kind verloren habe. Die Behörden seien insgesamt fünf oder sechs Mal gekommen, um das Haus zu durchsuchen. Kurz vor der Ausreise sei sie bei einer solchen Durchsuchung auch einmal von einem Polizisten vergewaltigt worden. Als ihr Mann sie informiert habe, dass er gesucht werde, hätten sie noch in derselben Woche das Land verlassen. In der Schweiz nehme sie an Demonstrationen teil und sei Mitglied der F._______.

Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden diverse Fotos, eine Bestätigung der F._______, verschiedene Bestätigungsschreiben sowie ein USB-Stick bezüglich Teilnahmen an exilpolitischen und religiösen Aktivitäten zu den Akten.

B.
Am (...) und am (...) kamen die beiden Kinder der Beschwerdeführenden in der Schweiz zur Welt.

C.
Am 4. September 2014 gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör bezüglich widersprüchlicher Angaben, da der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, es sei einzig im September 2009 zu einer Hausdurchsuchung gekommen. Die Beschwerdeführerin habe hingegen geltend gemacht, es sei zwischen 2008 und 2010 zu mehreren Hausdurchsuchungen gekommen, worüber sie ihren Ehemann auch informiert habe. Zudem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, seine exilpolitischen Tätigkeiten aufzulisten und zu belegen.

D.
Am 19. September 2014 zeigte die damalige Rechtsvertreterin ihr Mandat an und ersuchte um Erstreckung der Frist zur Einreichung der Stellungnahme.

E.
Am 23. September 2014 reichten die Beschwerdeführenden eine Stellungnahme zu den Akten. Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, in den Jahren 2008 bis 2010 sei ihr Haus fünf bis sechsmal durchsucht worden. Dabei sei es ihr gegenüber zu tätlichen Angriffen gekommen. Sie habe ihrem Mann gegenüber nichts von den zusätzlichen Hausdurchsuchungen und der Vergewaltigung erzählt. Bei der Hausdurchsuchung im September 2009 habe sie aufgrund der Schläge ihr Kind verloren. Er sei seit dem 8. Mai 2013 Mitglied der Bewegung F._______ und Mitglied der Ginbot 7. Er habe auch an einem Fundraising Anlass für den regierungskritischen Fernsehsender ESAT teilgenommen. Die Videoaufnahmen, welche an diesem Anlass gemacht worden seien, seien veröffentlicht worden und er sei darauf zu erkennen. Sie sei zwar nicht Mitglied der Ginbot 7, unterstützte jedoch ihren Mann und nehme selber an Demonstrationen teil.

Im Anhang des Schreibens wurde eine Auflistung der politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers, eine Kopie der Quittung des Mitgliederbeitrages der Ginbot 7 sowie die Korrespondenz mit der Partei, auf welcher auch seine Mitgliedernummer und sein Deckname ersichtlich werde, sowie diverse Fotos der exilpolitischen Aktivitäten ins Recht gelegt.

F.

F.a Das Bundesamt für Migration (BFM, heute SEM) lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 15. Oktober 2014 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

F.b Mit Eingabe vom 29. Oktober 2014 erhoben die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihren neu mandatierten Rechtsvertreter - gegen diese Verfügung des BFM Beschwerde.

F.c Im Rahmen des Schriftenwechsels hob das BFM am 15. Dezember 2014 die Verfügung vom 15. Oktober 2014 aufgrund eines Fehlers in den Erwägungen (irrtümlicherweise wurde im Rahmen der Wegweisung Eritrea anstatt Äthiopien erwähnt) wiedererwägungsweise auf und nahm das erstinstanzliche Verfahren wieder auf, weshalb das Beschwerdeverfahren mit Urteil D-6329/2014 am 6. Januar 2015 vom Bundesverwaltungsgericht abgeschrieben wurde.

G.
Mit Verfügung vom 20. Januar 2015 - eröffnet am 22. Januar 2015 - lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

H.
Mit Eingabe vom 18. Februar 2015 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie einen ärztlichen Bericht vom 17. Februar 2015, diverse Fotos und eine Kostennote zu den Akten.

I.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2015 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG (SR 142.31) gut, erhob keinen Kostenvorschuss und ordnete Herrn Gian Ege, MLaw, als amtlichen Rechtsbeistand bei.

J.
Mit Eingabe vom 11. März 2015 reichten die Beschwerdeführenden ein Schreiben des Ginbot 7 Hauptquartiers nach, worin bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer ein offizielles Mitglied sei.

K.
Am 1. April 2015 reichte das SEM - nach vorgängiger Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht - eine Vernehmlassung zu den Akten.

L.
Mit Eingabe vom 22. April 2015 nahmen die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung des SEM Stellung und reichten eine aktualisierte Kostennote ins Recht.

M.
Am 23. Februar 2016 ersuchte C._______ um Asyl in der Schweiz.

N.
Mit Schreiben vom 23. März 2016 informierten die Beschwerdeführenden über die Einreise von C._______, welche auch gegenüber dem SEM bestätigt habe, dass sie bei ihrem Onkel gewohnt habe und aus Angst vor der Polizei mehrmals habe umziehen müssen. Sie beantragten den Einbezug von C._______ in ihren Entscheid und um Berücksichtigung ihrer Ausführungen beim SEM.

Zur Stützung der Vorbringen reichten sie eine Kopie der Geburtsurkunde sowie des Passes ihrer Tochter zu den Akten.

O.
Am 30 März 2016 reichten die Beschwerdeführenden das Original der Geburtsurkunde der Tochter (C._______) zu den Akten.

P.
Mit Schreiben vom 2. August 2017 ergänzten die Beschwerdeführenden ihre Ausführungen und aktualisierten die Kostennote ihres Rechtsvertreters.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG58, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3

1.3.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.3.2 Die im Jahr 2015 in die Schweiz eingereiste minderjährige Tochter sowie die beiden in den Jahren 2012 und 2013 in der Schweiz geborenen Kinder werden in das Asylverfahren ihrer Eltern eingeschlossen.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

3.1 In der Beschwerde wird unter anderem geltend gemacht, das SEM habe sich nicht mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und dadurch den Untersuchungsgrundsatz sowie die Begründungspflicht verletzt.

3.2 Das SEM beschränkte sich in der Verfügung tatsächlich im Wesentlichen auf die Würdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers und leitete aus der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen auch in globaler Weise die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin ab. Die geltend gemachte Vergewaltigung, welche zwar in einem separaten Protokoll der Anhörung in den Akten aufgenommen wurde, wird in keiner Weise erwähnt. Diesbezüglich ist anzumerken, dass dieses Vorbringen ein wesentliches Sachverhaltselement darstellt. Das SEM kann die Geheimhaltung eines solchen, zwischen den Beschwerdeführenden allenfalls diskret zu behandelnden Elements nicht damit gewährleisten, indem es dieses in der Verfügung schlicht unberücksichtigt und unerwähnt lässt. Falls es der Einzelfall erfordern würde, müssten zwei separate Verfügungen mit Eröffnung und entsprechender Anweisung an die Rechtsvertretung erlassen werden. Daher vermag sich in der Tat grundsätzlich die Frage zu stellen, ob das Vorgehen des SEM einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichkommt. Indessen ist im vorliegenden Fall, wie die nachfolgenden Erwägungen ergeben, ohnehin auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung zu schliessen, und angesichts der damit verbundenen Gutheissung der Beschwerde erübrigt es sich, die geltend gemachten Gehörsverletzungen im Einzelnen zu beurteilen (in diesem Sinne auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 4.2 [als Referenzurteil publiziert]).

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
AsylG).

5.

5.1 Das SEM machte in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen geltend, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden konstruiert und nicht überzeugend wirken. Sie seien widersprüchlich und unsubstantiiert. Er habe viele Fragen ausweichend beantwortet. So habe er einmal gesagt, dass er Mitglied der Ginbot 7 sei, einmal sich lediglich als Sympathisanten bezeichnet. Auf den Widerspruch angesprochen, habe er angegeben, dass es damals keine Mitglieder gegeben habe, sondern nur Sympathisanten. Da er zuvor jedoch erwähnt habe, dass er von einem Mitglied rekrutiert worden sei, könne diese Aussage nicht nachvollzogen werden. Da beide Beschwerdeführenden sich im Internet über die Ginbot 7 informiert hätten, könnten auch die diesbezüglichen Kenntnisse nicht als Realkennzeichen gewertet werden. Die Verhaftung im Jahr 2005 habe er nicht überzeugend schildern können. Er habe nicht sagen können, ob er von Mitgefangenen oder von Gefängniswärtern geschlagen worden sei. Seine Beschreibung dieses prägenden Ereignisses enthalte keine Realitätskennzeichen und falle oberflächlich aus, weshalb der Gefängnisaufenthalt nicht geglaubt werden könne. Auch die Beschreibung, dass auch zwei schwedische Journalisten bei der Haftentlassung hätten unterschreiben müssen, nicht mehr politisch aktiv zu sein, vermöge an dieser Einschätzung der Unglaubhaftigkeit nichts zu ändern, da dies als "Nennung bekannter Fakten" zu werten sei. Ferner habe er nicht beantworten können, weshalb andere Personen angenommen hätten, dass er von Ginbot 7 rekrutiert worden sei. Er habe bei der Befragung im Gegensatz zur Anhörung nicht erwähnt, dass er monatlich auf den Polizeiposten gebracht und geschlagen worden sei. Die diesbezüglichen Ausführungen im ersten Beschwerdeverfahren, wonach er freiwillig, um seinen Bruder zu suchen, zur Polizei gegangen sei, würden seinen mündlichen Vorbringen widersprechen. Da die Vorbringen des Beschwerdeführers somit insgesamt unglaubhaft seien, würden auch den Vorbringen der Beschwerdeführerin alle Grundlagen entzogen. Ferner hätten sie die Widersprüche in Bezug auf die Anzahl der Hausdurchsuchungen in ihrer Stellungnahme nicht auflösen können, zumal der Beschwerdeführer ausgesagt habe, die Hausdurchsuchung mit dem Übergriff auf die Beschwerdeführerin habe knapp drei Jahre vor der Ausreise stattgefunden, sie jedoch diese fünf oder sechs Monate vor der Ausreise datiert habe. Diese Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen, weshalb die Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.

In Bezug auf die exilpolitischen Tätigkeiten sei anzumerken, dass keine politisch motivierte Vorverfolgung habe glaubhaft gemacht werden können, weshalb kein Anlass bestehe, dass sie vor der Ausreise als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten oder als solche registriert seien. Es seien keine Hinweise ersichtlich, dass die äthiopischen Behörden von den Tätigkeiten der Beschwerdeführenden überhaupt Kenntnis genommen hätten. Die äthiopischen Behörden hätten nur dann ein Interesse an einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das Regime wahrgenommen würden. Eine dafür nötige Exponierung sei im vorliegenden Fall zu verneinen. Der Beschwerdeführer sei anlässlich der Veranstaltungen nicht prominent in Erscheinung getreten. Die Mitglieder der F._______ stünden kaum im Fokus der äthiopischen Behörden. Aus einer blossen Mitgliedschaft leite sich zudem keine Gefährdung ab. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern er eine gewichtige Vertretungsperson der Ginbot 7 sei. Auch durch das private Treffen mit einem einflussreichen Oppositionellen könne keine eigene Gefährdung abgeleitet werden. Eine Gefährdung des Beschwerdeführers sei nicht ersichtlich, weshalb auch die Gefährdung einer Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin verneint werden müsse.

5.2 In der Beschwerde machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, das SEM habe lediglich einseitig nach Gründen gesucht, welche gegen die Glaubhaftigkeit sprechen würden und es habe keine Gesamtwürdigung der Vorbringen vorgenommen. Die vom SEM nicht geglaubte Verhaftung habe er ausführlich und mit Angabe von verschiedenen Details und seines subjektiven Befindens geschildert. Dieses Ereignis habe bei der Befragung bereits acht Jahre zurückgelegen, was gerade auch bei solchen traumatischen Erlebnissen in der Beurteilung der Glaubhaftigkeit berücksichtigt werden müsse. Die Schilderungen würden zudem im Einklang mit den internationalen Berichten über die äthiopischen Gefängnisse stehen. Auch die Erwähnung der zwei schwedischen Journalisten stelle ein Realkennzeichen für die Glaubhaftigkeit dar. Er sei ein vollwertiges Mitglied der Oppositionspartei (...) gewesen, aus welcher sich die verbotene Untergruppe Ginbot 7 gebildet habe. Aufgrund dieses Verbots und der Einstufung als terroristisch gebe es auch keine formelle Mitgliedschaft bei den Ginbot 7 in Äthiopien (im Gegensatz zu den Sektionen im Ausland). Er habe sich den Ginbot 7 zugehörig gefühlt, weshalb er sich in inkorrekter Weise als Mitglied bezeichnet habe. Der Unterschied zwischen Mitglied und Sympathisant sei weiter rein terminologischer Natur, woraus auch nicht ein massiver Widerspruch gesehen und auf die Unglaubhaftigkeit der gesamten Unterstützung geschlossen werden könne. Zudem werde auch bereits die Unterstützung der Organisation bestraft, weshalb die Unterscheidung nicht relevant sei. Er habe ferner den Organisationsaufbau und die Aufgaben innerhalb einer Zelle und den Gründer der Ginbot 7 nennen können. Er habe sich erst in der Schweiz vertieft mit der Struktur der Ginbot 7 auseinandergesetzt. Das äthiopische Regime würde denn auch den Zugang zur Informationen über oppositionelle Organisationen strikt regulieren, weshalb er sich gar nicht in Äthiopien hätte informieren können. Die Informationen, welche er genannt habe, seien zum Teil im Internet auch nicht zu finden. Weiter sei es einleuchtend, dass Leute in einer Gesellschaft, in welcher politische Repression herrsche, sich nicht mit Personen abgeben wollten, welche gerade aus dem Gefängnis entlassen worden seien. Er habe in beiden Befragungen erwähnt, dass er ausspioniert, verfolgt und abgehört worden sei, was auch auf Unterstützer von Oppositionsgruppen zutreffe.

Ferner habe sie (die Beschwerdeführerin) die Hausdurchsuchung im September 2009 frei und plausibel beschrieben. Dass sie über die weiteren Umstände keine Aussage machen könne, da sie bewusstlos gewesen sei, liege auf der Hand. Auch der zweite Übergriff kurz vor der Ausreise habe sie substantiiert und detailliert schildern können. Sie leide bis heute an den Folgen der Vergewaltigung. Auch der eingereichte ärztliche Bericht lasse durch die Symptome und Diagnosen erkennen, dass das Geschilderte erlebt worden sei. Die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit seien aufgrund der Traumatisierung zu reduzieren.

In der Schweiz engagiere er sich nun besonders stark und exponiert für die Ginbot 7. Bei den Demonstrationen sei er ferner aktiv an der Organisation und der Gestaltung des Ablaufs beteiligt und trete häufig als Sprachführer auf. Zudem sei er bereits als Redner für die Ginbot 7 aufgetreten, wobei er die Organisation, deren Ziele und ihre Organisation vorgestellt und versucht habe, andere Anwesende zum Beitritt zu bewegen. Er sei also durchaus prominent in Erscheinung getreten und nicht ein blosser Teilnehmender. Im Rahmen seiner exilpolitischen Tätigkeiten treffe er sich auch immer wieder mit führenden Persönlichkeiten der Oppositionsbewegung, weshalb zusätzlich zu erwarten sei, dass er von den äthiopischen Behörden registriert worden sei. Es seien verschiedene Bilder und Videos, auf welchen er an exilpolitischen Anlässen zu erkennen sei, auf dem Internet. Es sei bekannt, dass sich das äthiopische Regime auch weiterhin mit neuen Technologien zur Überwachung von oppositionellen Aktivitäten ausrüste. Bereits ohne die Vorgeschichte in Äthiopien müsste davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr als exilpolitischer Aktivist erkannt werden würde, zumal er auch das Land nicht legal verlassen habe. Sie sei zwar nicht Mitglied der Ginbot 7, unterstütze ihren Mann jedoch und nehme selber an Demonstrationen teil, weshalb sie zumindest eine Reflexverfolgung zu befürchten hätte.

5.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM im Wesentlichen aus, ein Realkennzeichen zeichne sich unter anderem durch allgemeine Merkmale und spezielle Inhalte aus. Hierzu gehöre beispielsweise eine Schilderung, welche das Kerngeschehen detailreich beschreibe und von einer inneren und äusseren Widerspruchslosigkeit geprägt sei. Bereits diese Merkmale seien im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Hausdurchsuchung im Jahr 2009 seien vage und oberflächlich. Dies sei vor allem im Vergleich mit der freien Schilderung der Fehlgeburt und dem Spitalaufenthalt ersichtlich. Auch die Vergewaltigung habe sie oberflächlich, inkonsistent und stereotyp geschildert. Sie habe sich auch widersprochen, indem sie einmal gesagt habe, der Täter sei danach weggegangen und einmal habe sie gesagt, der Täter habe damit gedroht, dass er sie alle umbringen werde. Da es sich um ein prägendes Erlebnis handle, überzeuge die knappe und widersprüchliche Schilderung nicht. Auch die Antwort, sie sei nach der Tat geschockt gewesen, lasse in keiner Weise auf eine subjektiv geprägte Wahrnehmung schliessen. Die Vergewaltigung könne demnach nicht geglaubt werden. Zudem habe es bezüglich der Anzahl der Hausdurchsuchungen sowie dem Zeitpunkt des Übergriffs massive Widersprüche gegeben. Es sei naturgemäss Sache des Gesundheitswesens, die Patientin zu unterstützen und nicht die Vorbringen auf die Glaubhaftigkeit zu prüfen. Die Angaben zur exilpolitischen Veranstaltung (...) sowie auch die Fotos würden unsubstantiiert bleiben.

5.4 In ihrer Replik machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, die Vergewaltigung sei für die Beschwerdeführerin überaus traumatisch, weshalb es ihr nicht leicht falle, über das Erlebte kohärent und präzise zu sprechen. Daher wären auch die Nachfragen in der Anhörung nötig gewesen. Diese Nachfragen nun als inkonsistente Aussagen vorzuhalten, erscheine geradezu zynisch. Zudem würden der geschockte Zustand und die damit verbundene Hilflosigkeit durchaus Rückschlüsse auf die psychische Befindlichkeit zulassen. Das SEM verkenne weiter die Relevanz von Sachverständigengutachten, wobei Gutachten als starke Indizien für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu werten seien. Das SEM unterlasse es nach wie vor eine nachvollziehbare Abwägung der Gründe, welche für und welche gegen die Glaubhaftigkeit sprächen, vorzunehmen.

5.5 Mit Schreiben vom 2. August 2017 präzisierten die Beschwerdeführenden, dass sie keine Geheimnisse voreinander hätten und ihm ihre Ausführungen anlässlich des zweiten Teils der Anhörung bekannt seien.

6.

6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

6.2 Der Beschwerdeführer vermag seine Asylvorbringen, welche sich über mehrere Jahre entwickeln, insgesamt detailliert und substanziiert vorzubringen. So beginnen seine Probleme mit der Wahl im Jahre 2005 und somit rund sieben Jahre vor der Ausreise, wobei bei den damit zusammenhängenden Demonstrationen sein Bruder von Regierungskräften getötet und er verhaftet wurde. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz vermag der Beschwerdeführer seine Haft glaubhaft zu schildern, indem er wiederholt kurz, aber durchaus in seinem Erzählstil Details zu Protokoll zu bringen vermag, wie beispielsweise, dass das Fahrzeug, welches sie zum Gefängnis gebracht habe, mit einer Zeltplane bedeckt gewesen sei (vgl. act. SEM A24/25 F71), dass sie kniend auf einer steinigen Strasse hätten gehen müssen (vgl. A24/25 F70) oder der Beschrieb der sanitären Einrichtungen (vgl. A24/25 F86 ff.). Als weiteres diesbezügliches Glaubhaftigkeitsindiz ist ebenfalls der Wille des Beschwerdeführers zu werten, die sogenannten Sportübungen, welche sie im Gefängnis hätten machen müssen, gleich vorzuzeigen (vgl. A24/25 F73). Die Schilderungen können insgesamt entgegen der Argumentation der Vorinstanz nicht als oberflächlich und ohne Realkennzeichen beschrieben werden. Auch der Verweis der Vorinstanz, das Wissen darüber, dass zwei schwedische Journalisten für ihre Haftentlassung auch hätten unterschreiben müssen, sei als "Nennung bekannter Fakten" zu werten und gelte deshalb nicht als Realkennzeichen, kann nicht gefolgt werden, da es dadurch einer beschwerdeführenden Person verunmöglicht werden würde, ihre eigenen Erlebnisse in bekannte Umstände einzuordnen. Im Zusammenhang mit der stimmigen Einbettung dieser Erzählung in die eigene Fluchtgeschichte, spricht dieses Vorbringen eher für die Glaubhaftigkeit. Zudem ist festzustellen, dass zwischen der Inhaftierung und der Anhörung neun Jahre vergangen waren, was in Bezug auf die Fülle an Realkennzeichen zu berücksichtigen ist. Auch die darauffolgenden Geschehnisse, wonach er sich den Ginbot 7 angeschlossen habe, schilderte der Beschwerdeführer sehr bildhaft und mit zahlreichen Details versehen. Auffallend ist dabei insbesondere, dass er die Arbeitsweise und den Aufbau der Organisation gut beschreiben kann (vgl. A24/25 F125, F128 ff.). Die Schlussfolgerung, er habe sich im Internet darüber informiert, erscheint nicht zielführend, zumal so jedes Asylvorbringen entkräftet werden könnte. Insbesondere in Anbetracht der konkreten Umstände in Äthiopien, welche der Beschwerdeführer mehrmals einleuchtend zu erklären vermag (vgl. A24/25 F117, F122, F202), ist auch der von der Vorinstanz als massiv bezeichnete Widerspruch, wonach er sich einmal als Mitglied und einmal lediglich als Sympathisanten bezeichnet habe,
als entkräftet zu werten, zumal auch berücksichtigt werden muss, dass sich solche terminologischen Widersprüche auch aus der Übersetzung oder der Protokollierung ergeben können. In diesem Zusammenhang ist auch das Vorbringen, der Meldungen auf dem Polizeiposten zu sehen. Dass er dies nicht bereits in der Befragung geltend gemacht hatte, kann ihm angesichts der umfassenden und komplexen Fluchtgeschichte nicht angelastet werden, zumal er diese in der freien Erzählung zwar summarisch, jedoch nicht widersprüchlich oder schematisch geschildert hat (vgl. A6/11S. 8). Auch die Schilderungen betreffend der Hausdurchsuchung im Jahr 2009 sind insbesondere im Abgleich mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin insgesamt widerspruchsfrei und detailliert (vgl. A24/25 F161 zu A28/9 F34 ff.). Schliesslich erscheint auch der Auslöser zur Flucht logisch und stimmig geschildert, zumal der Beschwerdeführer nicht angibt, ohne weiteres auf die Warnung des befreundeten Polizisten vertraut zu haben, sondern dass er versucht habe, seine Freunde telefonisch zu erreichen. Erst als die Telefone blockiert gewesen seien, habe er ihm geglaubt und seine Flucht organisiert (vgl. A24/25 F157). In der Gesamtheit der Erzählung des Beschwerdeführers ist ferner bemerkenswert, dass dieser viele Namen respektive Personen (vgl. A24/25 F77, F91, F118, F135, F141, F147 ff., ), Ortschaften (vgl. A24/25 F134, F142) und Daten (vgl. A24/25 54, F63, F76, F107 und auch A6/11 S. 8) aufzuzählen vermag und diese Details zudem verbinden sowie in Zusammenhang setzen kann, ohne sich in Widersprüche zu verstricken, wodurch auch mit diesem relativ kurzen Erzählstil eine lebensnahe und bildhafte Geschichte zu entstehen vermag. Dies ist im Anbetracht der recht komplexen Fluchtgeschichte als starkes Indiz für die Glaubhaftigkeit zu werten.

6.3 Darüber hinaus erscheinen auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin überwiegend glaubhaft. So ist auch ihr Erzählstil als eher kurz zu bezeichnen. Indessen vermag sie die Hausdurchsuchungen durch die Polizei detailliert und im Ablauf stimmig zu schildern, was ein Gefühl von tatsächlich Erlebtem zu vermitteln vermag. Dass die Anzahl der erlebten Hausdurchsuchungen zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer abweichen, ist angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht dabei gewesen ist und dieser lediglich die Hausdurchsuchung, aufgrund welcher sie ihr Kind verlor, erwähnt, nicht als gewichtiger Widerspruch zu werten. Angesichts der mehrmaligen Hausdurchsuchungen können auch gewisse Unklarheiten in den Daten erklärt werden. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass der vom SEM in der Vernehmlassung aufgeführte Widerspruch, sie habe einmal gesagt, der Täter sei weggegangen und einmal habe sie gesagt, der Täter habe damit gedroht, dass er sie alle umbringen werde, angesichts des traumatischen Erlebnisses befremdlich anmutet, zumal sich die beiden Schilderungen nicht ausschliessen.

6.4 Im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller Indizien, welche für oder gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen, erscheinen die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Vorbringen unter Berücksichtigung des tieferen Beweismassstabs der Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
AsylG als glaubhaft. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der oppositionellen Tätigkeit (Demonstrationsteilnahmen, Verteilung von Flugblättern, Zugehörigkeit zu Ginbot 7, Akquirierung von neuen Ginbot 7-Unterstützern) mehrmals von Regierungskräften Zuhause aufgesucht wurden, er vor rund neun Jahren für rund drei Monate inhaftiert und er schliesslich unmittelbar vor seiner Flucht gesucht wurde.

7.

In einem nächsten Schritt ist somit zu prüfen, ob die geltend gemachten Behelligungen und die Suche nach dem Beschwerdeführer eine Verfolgung darstellt, die die erforderliche Intensität im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG aufweist.

7.1

7.1.1 Die in Äthiopien allgemein herrschende politische und menschenrechtliche Situation ist derzeit als schwierig zu bezeichnen. Die Lage hat sich in den letzten Jahren noch erheblich verschärft. Im Rahmen der Parlamentswahlen vom Mai 2015 errang die Regierungspartei Ethiopian People's Revolutionary Democratic Front (EPRDF) sämtliche 547 Sitze, was nach übereinstimmender Einschätzung auf die rigorose Unterdrückung jeglicher oppositioneller Meinungsäusserung im Land zurückzuführen ist. In den Jahren 2008 und 2009 wurden mehrere Gesetzeserlasse (betreffend Nichtregierungsorganisationen, Medien und Terrorabwehr) in Kraft gesetzt, die darauf hinzielen, die regierungskritische Opposition verstärkter Kontrolle zu unterwerfen. Insbesondere wird das im Jahr 2009 in Kraft getretene Antiterror-Gesetz in extensiver Weise als repressives Instrument gegen Kritik am staatlichen Regime verwendet. Personen, die unter dem Verdacht stehen, regimekritische Haltungen zu vertreten, sind in Äthiopien in grosser Zahl von Verhaftung betroffen und werden teilweise zu langjährigen Haftstrafen verurteilt. Dies betrifft unter anderen auch regierungskritische Medienschaffende sowie Personen, die mit ausländischen Menschenrechtsorganisationen zusammenarbeiten. Misshandlung und Folter in polizeilichem Gewahrsam sowie in Gefängnissen sind weit verbreitet. Im Jahr 2011 wurden gestützt auf das erwähnte Antiterror-Gesetz mehrere oppositionelle Bewegungen zu terroristischen Organisationen erklärt. Unter dem Vorwurf des Terrorismus wurden unter anderen auch mehrere Aktivisten (Blogger) angeklagt, die im Rahmen von Internetjournalen über Menschenrechtsverletzungen berichtet und zu demokratischem Wandel aufgerufen hatten (vgl. Urteil des BVGer D-5809/2014 vom 17. März 2016 E. 4.3.1 mit vielen weiteren Hinweisen).

7.1.2 Seit November 2015 herrschen in Äthiopien Unruhen und Proteste, welche sich immer mehr zu einem Ausbruch der über Jahre angestauten Frustration über die politische und wirtschaftliche Marginalisierung entwickelte. Gleichzeitig intensivierte sich auch die Repression durch Sicherheitskräfte mit Todesfolgen, was wiederum die Wut der Bevölkerung gegen die Behörden verstärkte. Aufgrund des massiven Vorgehens der Sicherheitskräfte, zahlreicher Erschiessungen und Massenverhaftungen nahm der Unmut der Bevölkerung weiter zu. Am 9. Oktober 2016 verlautete die äthiopische Regierung schliesslich, dass am 8. Oktober 2016 der Ausnahmezustand (state of emergency) für einen Zeitraum von sechs Monaten verhängt worden sei. Dies ist das erste Mal seit der Machtübernahme der EPRDF in Äthiopien vor 25 Jahren, dass der Ausnahmezustand ausgerufen wurde. Obwohl die Proteste und Gewalt nur zwei von neun regional states umfasste (Oromia und Amhara), verhängten die Behörden den Ausnahmezustand über das ganze Land. Insbesondere wurden dabei Aktivitäten verboten, welche Zweifel und Konflikte in der Bevölkerung schüren könnten. Am 11. November 2016 informierte das State of Emergency Inquiry Board, es seien seit Inkraftsetzung des Ausnahmezustandes 11'607 Personen festgenommen worden. Zwar sind seither die meisten Proteste verstummt und es kommt kaum mehr zu Schiessereien in den Strassen, jedoch blieben willkürliche Inhaftierungen und Menschenrechtsverletzungen an der Tagesordnung. Über die genaue Anzahl Personen, welche bis zum heutigen Zeitpunkt inhaftiert wurden respektive verschwunden sind, herrscht Unklarheit. Je nach Quelle wird von 20 000 bis 70 000 Personen gesprochen. Im August 2017 wurde der Ausnahmezustand zwar wieder aufgehoben, die inhaftierten Personen bleiben jedoch in den sogenannten "rehabilitation camps" (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-860/2016 vom 13. Juli 2017 E. 4.6 mit weiteren Hinweisen).

7.1.3 Es erscheint somit unbestritten, dass sich die Situation in Äthiopien in den letzten Monaten seit der Verhängung des Ausnahmezustands im Oktober 2016 wesentlich verändert hat und diese Situation weiterhin fortbesteht. Mit den zahlreichen Festnahmen von tatsächlichen und vermeintlichen Regimegegnern und Oppositionellen ist davon auszugehen, dass das äthiopische Regime rigoroser gegen unliebsame Personen vorgeht (so auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-368/2017 vom 14. Februar 2017 E. 7.3; D-860/2016 vom 13. Juli 2017 E. 4.6).

7.2 Insbesondere unter Berücksichtigung dieser aktuellen Lage in Äthiopien ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Oppositioneller und Regimegegner sowie mindestens als Sympathisant der Ginbot 7 identifiziert wurde, wobei er einer erneuten Inhaftierung oder anderen Behelligungen durch das äthiopische Regime durch seine Flucht zu entgehen vermochte. Jedoch können bereits die erlittenen Nachteile, wie die Bespitzelung und die Hausdurchsuchungen, als unerträglicher psychischer Druck im Sinne des Asylgesetzes qualifiziert werden. Auch bei einer heutigen Rückkehr wäre mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er aus politischen Gründen verhaftet und somit ersthafte Nachteile befürchten müsste, zumal er sein politisches Engagement in der Schweiz weitergeführt respektive ausgebaut hat. Seine Furcht vor politisch motivierter Inhaftierung und Bestrafung ist vor dem Hintergrund der Situation in Äthiopien objektiv begründet. Nach dem Gesagten vermochte der Beschwerdeführer begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG glaubhaft zu machen, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen ist.

7.3 Die Beschwerdeführerin war selber in Äthiopien zwar nicht politisch aktiv. Jedoch machte sie in der Anhörung klar geltend, dass sie durch die Tätigkeiten ihres Ehemannes gefährdet war respektive wäre und deshalb auch mit ihm ausgereist ist (vgl. A26/9 F49). Überdies wurde sie auch bereits mehrmals Opfer von Übergriffen (Schläge, wodurch sie ihr Kinder verlor sowie eine Vergewaltigung), welche zweifelsohne die erforderliche Intensität nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG zu erreichen vermochten. Demnach besteht in ihrem Fall begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung, so dass sie die Flüchtlingseigenschaft ebenfalls erfüllt.

7.4 Da die befürchteten Nachteile von den äthiopischen Behörden ausgehen, ist im vorliegenden Fall auch nicht vom Bestehen einer sicheren innerstaatlichen Schutzalternative auszugehen.

7.5 Die gemeinsamen Kinder sind gemäss Art. 51 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152
AsylG in die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden einzubeziehen.

8.
Aufgrund der Aktenlage besteht weiter kein Grund zur Annahme einer Asylunwürdigkeit der Beschwerdeführerenden im Sinne von Art. 53
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
AsylG.

9.
Diesen Erwägungen gemäss ist die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung des SEM vom 20. Januar 2015 aufzuheben und das SEM anzuweisen, den Beschwerdeführenden in der Schweiz Asyl zu gewähren.

10.

10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG58, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

10.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden hat am 22. April 2015 eine Kostennote zu den Akten gereicht. Mit Schreiben vom 2. August 2017 wurde gebeten, diese Kostennote aufgrund der neuen Eingaben um weitere 1,25 Stunden zu ergänzen. Der geltend gemachte Aufwand beläuft sich demnach auf 9.75 Stunden, was angemessen erscheint. Den Beschwerdeführenden ist somit eine Parteientschädigung zu Lasten des SEM in der Höhe von Fr. 2000.- zuzusprechen. Dementsprechend wird die gewährte amtliche Rechtsverbeiständung gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Anne Kneer

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-1023/2015
Datum : 25. August 2017
Publiziert : 06. Oktober 2017
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Januar 2015


Gesetzesregister
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
51 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 51 Familienasyl - 1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.152
53 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 53 Asylunwürdigkeit - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn:
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
108 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
110a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG58, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
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BVGE
2014/26 • 2012/5
BVGer
D-1023/2015 • D-368/2017 • D-5779/2013 • D-5809/2014 • D-6329/2014 • D-860/2016