Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-7165/2015

Urteil vom 25. August 2017

Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz),

Besetzung Richter David Weiss, Richterin Caroline Bissegger,

Gerichtsschreiberin Simona Risi.

A._______,

Parteien vertreten durchB._______,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,

Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,

Vorinstanz.

Invalidenversicherung,

Gegenstand Nichteintreten auf Neuanmeldung;

Verfügung der IVSTA vom 8. Oktober 2015.

Sachverhalt:

A.
A._______ (nachfolgend Versicherter/Beschwerdeführer), geboren 1967, Staatsangehöriger von Serbien, arbeitete von 1987 bis September 1993 als Sommelier in einem Saison-Arbeitsverhältnis in der Schweiz. Im Oktober 1992 verletzte er sich bei einem Treppensturz.

B.
Am 16. September 1994 meldete sich der Versicherte zum Bezug von Leistungen der Schweizerischen Invalidenversicherung an. Mit Verfügung vom 28. November 1997 sprach ihm die IV-Stelle des Kantons C._______ ab September 1994 eine halbe und ab dem 1. Dezember 1996 eine ganze Invalidenrente zu (Vorakten [nachfolgend: IV-act] 4, 31).

C.

C.a Ende 2000 verliess der Versicherte die Schweiz und nahm Wohnsitz in Kosovo (IV-act. 41).

C.b Mit Verfügung vom 6. Mai 2004 hob die IVSTA die Rente im Rahmen eines Revisionsverfahrens zufolge Verletzung der Mitwirkungspflicht per 1. Juli 2004 auf (IV-act. 106). Die Einsprache des Versicherten vom 15. Juni 2004 wies die IVSTA mit Entscheid vom 19. August 2004 ab (IV-act. 113).

C.c Eine dagegen bei der vormaligen eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für im Ausland wohnhafte Personen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 21. April 2006 insoweit gutgeheissen, als die Sache zu neuem Entscheid an die IVSTA zurückgewiesen wurde (IV-act. 125).

C.d Mit Verfügung vom 28. November 2007 hob die IVSTA die Rente gestützt auf neu eingeholte ärztliche Berichte erneut mit Wirkung ab 1. Juli 2004 auf (IV-act. 199).

C.e Die gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht eingereichte Beschwerde hiess dieses mit Urteil C-177/2008 vom 12. März 2010 teilweise gut und wies die Vorinstanz an, dem Beschwerdeführer vom 1. Juli 2004 bis 31. Januar 2008 nachträglich eine ganze Rente auszurichten (IV-act. 234).

C.f Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht am 18. Juni 2010 nicht ein (IV-act. 231).

D.

D.a Am 27. Dezember 2011/27. Juni 2012 meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an, auf welches Gesuch die IVSTA mit Verfügung vom 27. Februar 2013 nicht eintrat (IV-act. 236, 253, 318).

D.b Die in der Folge anhängig gemachte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-1687/2013 vom 20. September 2013 zufolge Annahme der alleinigen kosovarischen Staatsangehörigkeit als offensichtlich unbegründet ab (IV-act. 330).

D.c Auf ein Gesuch um Revision dieses Urteils vom 28. Februar 2014 trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-1125/2014 vom 12. Mai 2014 zufolge Verspätung nicht ein (IV-act. 336).

E.

E.a Der Versicherte meldete sich am 18. Dezember 2014 erneut zum Bezug einer Rente an und reichte 11 ärztliche Berichte sowie Laborbefunde und ECG-Ergebnisse ein (IV-act. 355, 345-346, 348-351).

E.b Nach einer Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Diensts (RAD) Rhône vom 2. Juli 2015 teilte die IVSTA mit Vorbescheid vom 13. Juli 2015 mit, es sei nicht glaubhaft gemacht worden, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe, weshalb sie nicht in der Lage sei, das neue Gesuch zu prüfen (IV-act. 369, 370).

E.c Hiergegen liess der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter am 7. August 2015 unter Einreichung von sechs weiteren medizinischen Berichten und Laborbefunden Einwand erheben (IV-act. 373, 371).

E.d Nach Einholung einer weiteren Stellungnahme des RAD vom 1. Oktober 2015 trat die IVSTA mit Verfügung vom 8. Oktober 2015 auf das Leistungsgesuch nicht ein (IV-act. 381, 382).

F.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. November 2015 (Datum Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Akte im Beschwerdeverfahren [nachfolgend act.] 1) und beantragte, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei sein Anspruch auf eine volle Rente anzuerkennen, da er seit dem 1. Dezember 2008 erwerbsunfähig sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Behandlung der Beschwerde in einem verkürzten Verfahren.

Zum Beweis seiner Vorbringen reichte er eine Kopie seines serbischen Reisepasses, fremdsprachige Arztberichte von Dr. D._______ (Neurologe) vom 17. September 2009, Dr. E._______ (Psychiater) vom 22. November 2013, Prof. Dr. F._______ (Internist/Gastroenterologe) vom 22. August 2015 (samt beglaubigter Übersetzung) und von Dr. G._______ (Kardiologe) vom 10. Februar und vom 15. Oktober 2015 sowie diverse Vorakten zu den Akten.

G.
Mit Eingaben vom 30. November 2015 (act. 5) und vom 9. Dezember 2015 (act. 6) machte der Beschwerdeführer auf mögliche Unregelmässigkeiten bei der Gewährung der Akteneinsicht aufmerksam und äusserte Zweifel an der Richtigkeit der Übersetzungen der eingereichten Unterlagen.

H.
Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 20. Januar 2016 (act. 9) die Abweisung der Beschwerde. Dazu führte sie aus, der RAD habe die auf Beschwerdeebene neu eingereichten Arztberichte mit Bericht vom 7. Januar 2016 geprüft und festgestellt, dass keine wesentliche Änderung des Sachverhalts bestehe. Eine materielle Prüfung der Neuanmeldung entfalle damit erneut.

I.
Mit Replik vom 16. Februar 2016 (act. 12) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und reichte zwei weitere medizinische Berichte von Dr. G._______ vom 10. Februar 2016 und von Prof. Dr. F._______ vom 12. Februar 2016, Laborbefunde vom 26. November 2015, einen EKG-Rapport vom 10. Februar 2016 sowie das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" samt Arztrechnungen zu den Akten. Am 7. April 2016 (act. 18) reichte er Belege betreffend seine finanziellen Verhältnisse, eine weitere Kopie seines serbischen Reisepasses und verschiedene Vorakten ein.

J.
Mit Zwischenverfügung vom 26. April 2016 (act. 19) hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und wies jenes betreffend unentgeltliche Verbeiständung ab.

K.
Die Vorinstanz hielt mit Duplik vom 31. Mai 2015 (act. 23) unter Einreichung eines Schreibens an den RAD vom 21. April 2016 und einer Stellungnahme des RAD vom 13. Mai 2016 an der angefochtenen Verfügung und den Ausführungen in der Vernehmlassung fest.

L.
Der Beschwerdeführer machte mit unaufgeforderter Eingabe vom 21. Juni 2016 (act. 25), welche der IVSTA zur Kenntnis übermittelt wurde, Ausführungen zur Duplik und seiner gesundheitlichen Situation.

M.
Mit Verfügung vom 9. Dezember 2016 (act. 30) forderte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz auf, sich zu den Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Aktenführung und -einsicht zu äussern und erneut die gesamten Vorakten zu übermitteln.

N.
Die Vorinstanz nahm mit Schreiben vom 3. Januar 2017 (act. 31) Stellung und übermittelte dem Gericht nach eigenen Angaben sämtliche IV-Akten bis zur angefochtenen Verfügung (insgesamt 382 Aktenstücke), welche dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Januar 2017 (act. 32) vollständig zur Stellungnahme übermittelt wurden.

O.
Am 31. Januar 2017 übermittelte die IVSTA dem Gericht die nach Erlass der angefochtenen Verfügung entstanden Vorakten 383-398 (act. 33).

P.
Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 7. Februar 2017 - die der Vorinstanz am 24. Februar 2017 zur Kenntnis gebracht wurde - Stellung zum Schreiben der Vorinstanz vom 3. Januar 2017 und reichte drei Vorakten ein (act. 34, 35).

Q.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 69 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
1    In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
a  Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle;
b  Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht.417
1bis    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig.418 Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.419
2    Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG420 gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.421
3    Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005422 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.423
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).

1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Gestützt auf Art. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a  das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist;
b  das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal;
c  das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren;
d  das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20;
dbis  das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist;
e  das Verfahren der Zollveranlagung;
ebis  ...
f  das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert.
Bst. dbis VwVG findet dieses Gesetz in Sozialversicherungssachen jedoch keine Anwendung, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist, was gemäss Art. 1 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20008 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.9
1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20008 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.9
2    Die Artikel 32 und 33 ATSG sind auch anwendbar auf die Förderung der Invalidenhilfe (Art. 71-76).
IVG für die Invalidenversicherung (Art. 1a
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 1a - Die Leistungen dieses Gesetzes sollen:
a  die Invalidität mit geeigneten, einfachen und zweckmässigen Eingliederungsmassnahmen verhindern, vermindern oder beheben;
b  die verbleibenden ökonomischen Folgen der Invalidität im Rahmen einer angemessenen Deckung des Existenzbedarfs ausgleichen;
c  zu einer eigenverantwortlichen und selbstbestimmten Lebensführung der betroffenen Versicherten beitragen.
-26bis
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 26bis - 1 Dem Versicherten steht die Wahl frei unter den medizinischen Hilfspersonen, den Anstalten und Werkstätten sowie den Betrieben des allgemeinen Arbeitsmarktes, die Eingliederungsmassnahmen durchführen, und den Abgabestellen für Hilfsmittel, wenn sie den kantonalen Vorschriften und den Anforderungen der Versicherung genügen.194
1    Dem Versicherten steht die Wahl frei unter den medizinischen Hilfspersonen, den Anstalten und Werkstätten sowie den Betrieben des allgemeinen Arbeitsmarktes, die Eingliederungsmassnahmen durchführen, und den Abgabestellen für Hilfsmittel, wenn sie den kantonalen Vorschriften und den Anforderungen der Versicherung genügen.194
2    Der Bundesrat kann nach Anhören der Kantone und der zuständigen Organisationen Vorschriften für die Zulassung der in Absatz 1 genannten Personen und Stellen erlassen.
und 28
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
-70
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 70 Strafbestimmungen - Die Artikel 87-91 AHVG424 finden Anwendung auf Personen, die in einer in diesen Bestimmungen umschriebenen Weise die Vorschriften der Invalidenversicherung verletzen.
) zutrifft, soweit das IVG nicht ausdrücklich davon abweicht.

1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 60
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 60 Beschwerdefrist - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
2    Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar.
ATSG und Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
sowie 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 59 Legitimation - Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
ATSG).

Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 8. Oktober 2015, mit welcher die Vorinstanz entschieden hat, das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers vom 18. Dezember 2014 nicht materiell zu prüfen. Durch das Bundesverwaltungsgericht zu beurteilen ist daher einzig die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten ist. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet hingegen die materielle Beurteilung des Rentenanspruchs. Auf den Antrag des Beschwerdeführers um Zusprechung einer ganzen Rente kann daher nicht eingetreten werden und auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist nicht einzugehen. Auch auf den Verfahrensantrag betreffend Behandlung der Beschwerde in einem verkürzten Verfahren kann nicht eingetreten werden, da das Prozessrecht ein solches nicht kennt. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.
Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und wohnt in Serbien. Die in früheren Verfahren getroffene Annahme ausschliesslich der kosovarischen Staatsangehörigkeit hat er mit der Einreichung einer Kopie seines serbischen Reisepasses (act. 1, Beilage 1) widerlegt.

Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (Sozialversicherungsabkommen; SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2B, 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit der Republik Serbien, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für serbische Staatsangehörige findet weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwendung (vgl. das Urteil des BVGer C-5367/2013 vom 20. Juli 2015 E. 3.1). Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Da vorliegend keine abweichenden Bestimmungen zur Anwendung gelangen, bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung aufgrund des schweizerischen Rechts.

3.

Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

4.

4.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während der gesetzlich vorgesehenen Dauer Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat. Anspruch auf eine Teilrente besteht ab einem Invaliditätsgrad von mindestens 40%, wobei bei einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% Renten nur an Versicherte ausbezahlt werden, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 13 Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt - 1 Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15.
1    Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15.
2    Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist.
ATSG) in der Schweiz haben (vgl. zum Ganzen Art. 28
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
-29
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG; so auch Art. 8 Bst. e des Sozialversicherungsabkommens). Vorbehältlich einer - hier nicht vorliegenden - abweichenden staatsvertraglichen Regelung entsteht bei Versicherten im Ausland der Rentenanspruch folglich nur dann, wenn sie während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 50% arbeitsunfähig gewesen sind und der Invaliditätsgrad nach Ablauf der Wartezeit mindestens 50% beträgt (vgl. BGE 121 V 264 E. 5 und 6; 130 V 253).

4.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn damit glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 87 Revisionsgründe - 1 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
1    Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
a  sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist; oder
b  Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen.
2    Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
3    Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind.
in Verbindung mit Abs. 2 IVV). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es in erster Linie Sache der versicherten Person selbst, substanzielle Anhaltspunkte für eine allfällige neue Prüfung des Leistungsanspruches darzulegen (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 und Urteil des BGer 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 3). In diesem Verfahrensstadium gilt demnach der Untersuchungsgrundsatz nicht. Vielmehr wird der versicherten Person für das Eintreten auf eine Neuanmeldung eine Behauptungs- und Beweisführungslast auferlegt (URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, § 21 Rz. 955 mit Hinweis auf BGE 130 V 68 E. 5.2.5 und BGE 117 V 198). Zur Glaubhaftmachung genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_415/2016 E. 2 mit Hinweis auf SVR 2003 IV Nr. 25 S. 76 E. 2.2 und 2.3, 2002 IV Nr. 10 S. 25 E. 1c/aa).

Zeitlicher Referenzpunkt für die Frage, ob eine rentenrelevante Veränderung des Sachverhalts glaubhaft ist, bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4).

5.
Zunächst ist zu prüfen, ob die Vorinstanz ihrer Aktenführungspflicht in hinreichendem Masse nachgekommen ist.

5.1 Die Aktenführungspflicht der Verwaltung, ergibt sich aus dem Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers (vgl. Art. 26 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
. VwVG), welches einen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) darstellt (vgl. dazu ausführlich BVGE 2011/37 E. 5.4.1 und BGE 130 II 473 E. 4.1 S. 477). Der verfassungsmässige Anspruch auf eine geordnete und übersichtliche Aktenführung verpflichtet die Behörden und Gerichte insbesondere, durch eine übersichtlich geordnete Ablage, Paginierung und Registrierung der vollständigen Akten die Vollständigkeit der im Verfahren eingebrachten und erstellten Akten sicherzustellen. Die Aktenführungspflicht ist aber auch für die Gerichte von massgeblicher Bedeutung, weil im Falle einer Unkenntnis über die von der Vorinstanz tatsächlich herangezogenen Akten die Gefahr eines unrichtigen - wenngleich grundsätzlich revisionsfähigen - Urteils besteht, wodurch erneut der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt wäre. Für die dem Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts unterstellten Versicherer wurde in Art. 46
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 46 Aktenführung - Für jedes Sozialversicherungsverfahren sind alle Unterlagen, die massgeblich sein können, vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen.
ATSG die Aktenführungspflicht auf Gesetzesstufe konkretisiert. Danach sind für jedes Sozialversicherungsverfahren alle Unterlagen, die massgeblich sein können, vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen (BGE 138 V 218 E. 8.1.2).

5.2 Auf zwei Akteneinsichtsgesuche des Beschwerdeführers bei der IVSTA hin wurden ihm eigenen Angaben zufolge am 15. Oktober 2015 381 und am 24. November 2015 353 Aktenstücke zugestellt. Dem Bundesverwaltungsgericht hat die IVSTA ihre bis zur angefochtenen Verfügung erfassten Akten einerseits mit der Vernehmlassung vom 20. Januar 2016 (352 Aktenstücke) und andererseits mit der Stellungnahme vom 3. Januar 2017 (382 Aktenstücke) übermittelt (bzgl. den später entstandenen Akten vgl. Sachverhalt Bst. O).

5.2.1 Die Vorinstanz begründet diese Unregelmässigkeit damit, dass die Aktenführung nicht automatisiert sei und es vorkommen könne, dass verschiedene mit dem Fall befasste Personen nicht die Paginierung des bereits erstellten Dossiers unter Beibringung von in der Zwischenzeit entstandenen Akten mittels fortlaufender Nummerierung übernehmen würden. Dieser Unzulänglichkeit sei man sich mittlerweile bewusst geworden und man habe diesbezüglich Schulungsmassnahmen ergriffen.

5.2.2 Nach Durchsicht sämtlicher Akten ergibt sich, dass in den dem Bundesverwaltungsgericht am 3. Januar 2017 übermittelten, grundsätzlich umfangreicheren 382 Akten (vgl. Aktenverzeichnis vom 30. Dezember 2016) mehrere Aktenstücke fehlen, die in den am 20. Januar 2016 übermittelten 353 Akten vorhanden sind (vgl. Aktenverzeichnis vom 19. Januar 2016).

Dabei handelt es sich um folgende Aktenstücke gemäss dem Aktenverzeichnis vom 19. Januar 2016:

act. 5: Arztberichte aus den Jahren 2000 und 2001

act. 6: Sechs Schreiben der Bâloise Assurances von 1999 bis 2001

act. 13: Vier Schreiben der Bâloise Assurances aus dem Jahr 2001, zwei ärztliche Schreiben aus dem Jahr 1999 und vier Berichte aus den Jahren 1995-1999

act. 30: Berechnungsblatt aus dem Jahr 2002

act. 35: Schreiben an den vormaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 23. April 2002

act. 37: Schreiben des vormaligen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 14. Juni 2002

act. 70: Bestätigung der Lebensbescheinigung vom 31. Mai 2004 und Schreiben der IVSTA an den Beschwerdeführer vom 24. April 2004

act. 72: Schreiben der Schweizerischen Ausgleichskasse an den Beschwerdeführer vom 16. Juni 2004

act. 101: Schreiben des vormaligen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 15. Januar 2007

act. 158:Arztbericht aus dem Jahr 1997

act. 159:Arztbericht aus dem Jahr 1997

act. 174:Interne Aktennotiz

act. 204-208: Schreiben des Beschwerdeführers vom 11. August 2010, 10. Januar 2011 und 22. September 2010, Berechnungsblätter

act. 211:Fremdsprachiges Formular vom 2. August 2011

act. 229:Kopie der Identitätskarte des Beschwerdeführers

act. 231:Unfallmeldescheine aus den Jahren 1993-1996

act. 266: Sechs ärztliche Schreiben/Berichte aus den Jahren 1994/1995

act. 295:Aktenverzeichnis vom 8. Juli 2013

Die in den neu übermittelten Akten nicht vorhandenen Aktenstücke sind für die Behandlung der Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 18. Dezember 2014 offensichtlich nicht relevant, zumal sie überwiegend ausserhalb des relevanten Prüfungszeitraums liegen. Aus den Stellungnahmen des RAD vom 2. Juli 2015, vom 1. Oktober 2015, vom 7. Januar 2016 und vom 5. Mai 2016 geht hervor, dass dieser sämtliche seit der Neuanmeldung eingereichten Berichte gesichtet und für seine Einschätzung berücksichtigt hat. Die fehlerhafte Aktenführung der IVSTA hat die Beweisführung mithin nicht beeinträchtigt.

5.3 Mit Verfügung vom 9. Dezember 2016 wurde die Vorinstanz ausserdem aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen, weshalb zwei unterschiedliche Verfügungen vom 7. und 8. Oktober 2015 zum Nichteintreten auf das Leistungsgesuch vorhanden sind, wobei sich in den Akten ausschliesslich jene vom 7. Oktober 2015 befindet, der Beschwerdeführer mit der Beschwerde jedoch jene vom 8. Oktober 2015 anficht und diese der Beschwerde auch beigelegt hat. Dazu führte die IVSTA aus, dieser Umstand könne im System nicht nachvollzogen werden. Die massgebende Nichteintretensverfügung sei jene vom 7. Oktober 2015. Dieser Schluss ist falsch. Durch den Beschwerdeführer angefochten und nachfolgend auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen ist die Verfügung vom 8. Oktober 2015, welche vom in den Akten vorhandenen Entscheid vom 7. Oktober 2015 jedoch inhaltlich nur unwesentlich abweicht.

5.4 Zusammenfassend steht fest, dass die Vorinstanz durch die mehrfache Ordnung der Akten ohne Berücksichtigung sämtlicher vorhandener Aktenstücke die Aktenführungspflicht verletzt hat. Eine Rückweisung der Sache allein zur erneuten Ordnung der Akten und neuem Entscheid wäre indes ein formalistischer Leerlauf. Das Bundesverwaltungsgericht verfügt im vorliegenden Beschwerdeverfahren über eine umfassende Kognition in Sach- und Rechtsfragen, und dem Beschwerdeführer stehen dieselben Mitwirkungsrechte wie im Verfahren vor der Vorinstanz zu (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Das Gericht hat überdies einen dreifachen Schriftenwechsel durchgeführt, wodurch der Beschwerdeführer Gelegenheit erhalten hat, sich einlässlich zu äussern. Am 26. Januar 2017 wurden ihm die dem Gericht am 3. Januar 2017 übermittelten Akten erneut zugestellt und es wurde ihm Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme gegeben (act. 32). Infolgedessen konnte der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf rechtliches Gehör vollumfänglich wahrnehmen. Aus den genannten Gründen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern er durch eine Heilung der Gehörsverletzung einen Nachteil erleiden würde. Aufgrund dieser Überlegungen und der Prozessökonomie erweist es sich als gerechtfertigt, die festgestellte Gehörsverletzung im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens als geheilt zu betrachten.

Zur Nachvollziehbarkeit des vorliegenden Urteils wird im Sachverhalt sowie nachfolgend auf die vorinstanzlichen Akten gemäss Zustellung vom 3. Januar 2017 und vom 31. Januar 2017 (vgl. Sachverhalt Bst. M.-O) abgestellt.

6.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer für den Zeitpunkt des Erlasses der streitigen, angefochtenen Verfügung eine für den Anspruch auf Invalidenrente erhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht hat, und zwar verglichen mit den Verhältnissen im Zeitpunkt der Verfügung vom 28. November 2007, die inhaltlich durch das Urteil C-177/2008 des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 2010 bestätigt wurde.

6.1

6.1.1 Im Zeitpunkt der letzten materiellen Prüfung des Rentenanspruchs bestanden beim Beschwerdeführer gemäss den von der IVSTA eingeholten Arztberichten (vgl. insbesondere das Gesamtgutachten von Dr. H._______ vom 14. September 2006 [IV-act. 131]) in psychiatrischer Sicht eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) sowie eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1). In orthopädischer Sicht wurden bei Status nach Meniskusverletzung, Verletzung des vorderen Kreuzbandes und Chondromalazie die Diagnosen sy. lumbalis chr., sy. vertebralis et vertebrogenes, Lumboischialgie, Sy. Compresiva, Diskushernie L4/L5 und Cervicobrachialis dex. gestellt. Der Verlauf der psychischen Beeinträchtigungen wurde als chronisch bezeichnet. Die Arbeitsunfähigkeit betrage ungefähr 40%. Aufgrund der anlässlich der klinischen Untersuchung festgestellten orthopädischen Beschwerden sei davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich sei, seiner früheren Arbeit als Kellner oder einer anderen mittelschweren bis schweren Arbeit nachzugehen.

6.1.2 Der medizinische Dienst der IVSTA (Dr. I._______) hielt mit Stellungnahmen vom 2. April 2007 und vom 21. September 2007 insbesondere fest, gemäss den neusten Gutachten sei nachgewiesen, dass beim Beschwerdeführer keine schwerere klassische chronische psychiatrische Erkrankung, sondern lediglich eine moderate rezidivierende Depression respektive eine Somatisierungsstörung vorliege. In Bezug auf die orthopädischen klinisch objektivierbaren pathologischen Fakten sei festzuhalten, dass sich mit Ausnahme einer leichten Schwellung des Kniegelenkes und der Verdachtsdiagnosen Meniskusläsion und Kreuzband(teil)läsion keine Diagnosen stellen liessen, ohne dass ein MRI gemacht werde. Der Orthopäde berichte nichts betreffend einer relevanten Muskelverschmächtigung am Oberschenkel, was darauf hindeute, dass kein Funktions(belastungs)defizit mehr vorliege. Der Beschwerdeführer trage auch keine Knieorthese mehr, was aber bei einer relevanten Knieinstabilität notwendig wäre. Diese Umstände deuteten darauf hin, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers aus orthopädischer Sicht verbessert habe. Schliesslich sei noch darauf hinzuweisen, dass die vom Orthopäden aufgeführte Diagnose Diskushernie sehr mit Vorbehalt zu geniessen sei, da auf einem Röntgenbild älteren Datums lediglich eine Protrusion festzustellen sei und somit nicht denkbar sei, dass daraus Nervenausfälle an der unteren Extremität entstünden. Insgesamt könne aber die Einschätzung von Dr. H._______ bestätigt werden: Der Beschwerdeführer sei für rein stehende Tätigkeiten (zum Beispiel als Kellner) wohl nicht mehr geeignet, da diesbezüglich eine Arbeitsunfähigkeit von 70% vorliege. Gestützt auf die klinischen Befunde könne aber davon ausgegangen werden, dass er in Verweistätigkeiten mit abwechselnder Haltung (sitzend, gehend) sicher seit der Begutachtung im Dezember 2006 (eventuell bereits früher) lediglich noch zu 40% eingeschränkt sei (IV-act. 146, 196).

6.1.3 Die IVSTA stellte mit Verfügung vom 28. November 2007 fest, die Aufnahme einer dem Gesundheitszustand angepassten Erwerbstätigkeit sei dem Beschwerdeführer zumutbar und ermögliche es ihm, mehr als 60% des Valideneinkommens zu erzielen (IV-act. 199).

6.1.4 Das Bundesverwaltungsgericht schützte die Einschätzung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers durch die IVSTA mit Urteil C-177/2008 vom 12. März 2010. Diesbezüglich wurde insbesondere ausgeführt, der Beschwerdeführer habe auf Beschwerdeebene unter anderem ein Attest von Dr. med. J._______ (Orthopäde und Traumatologe) vom 17. Dezember 2007 eingereicht (IV-act. 207/4-6). Daraus gehe hervor, dass eine chronische, posttraumatische Gonalgie des rechten Knies, ein Teilabriss des vorderen Kreuzbandes, eine Instabilität des rechten Knies, eine fortschreitende Gonarthrose, eine chronische Lumbalgie, chronische Schmerzen an der Wirbelsäule und eine Depression aufgrund der erlittenen Verletzungen sowie eine Gelenkmantelentzündung des rechten Oberschenkels bestehe. Sämtliche Verletzungen seien unfallbedingt; eine Besserung des Zustandes sei nicht zu erwarten. Vergleiche man die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers anlässlich der Rentenzusprechung mit der heutigen Situation, so sei festzuhalten, dass sich insbesondere die orthopädischen Beschwerden des Knies sowie auch des Rückens - erwartungsgemäss - stark verringert hätten. Die pessimistischen Prognosen von Dr. med. J._______ seien nicht nachvollziehbar, da es sich bei den orthopädischen Problemen des Beschwerdeführers hauptsächlich um behandelbare, eher leichtere Beeinträchtigungen handle. Hinweise für das Vorliegen eines ausserordentlichen Schweregrades lägen nicht vor. Unklar bleibe zwar aufgrund der neuesten Abklärungen, ob eventuell noch eine Meniskusläsion vorliege, dies sei jedoch insofern nicht relevant, als die Ärzte ohnehin davon ausgingen, dass ihm lediglich noch eine leichte, mehrheitlich sitzende Tätigkeit zumutbar sei.

Insgesamt sei davon auszugehen, dass sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers aus orthopädischer Sicht stark verbessert habe und in einer leichten, mehrheitlich sitzenden Verweistätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit vorliege. Die Ausübung mittelschwerer oder schwerer Tätigkeiten wie der frühere Beruf als Kellner sei allerdings nach wie vor nicht zumutbar. Nur aus psychiatrischer Sicht bestehe noch eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40%.

6.2 Mit der Neuanmeldung vom 18. Dezember 2014 und im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens wurden medizinische Berichte von Prof. Dr. K._______ (Spezialist für Arbeitsmedizin) vom 3. März und 8. Dezember 2014 (IV-act. 338, 363), Dr. L._______ (Orthopäde) vom 24. September 2014, 12. Dezember 2014 und 5. August 2015 (IV-act. 339, 364, 379), Dr. G._______ (Kardiologe) vom 24. Oktober 2014, 10. Februar 2015 (Bericht, ECG, Beiblatt ECG), 12. Februar 2015 und 22. Juli 2015 (IV-act. 361, 367, 378), Dr. M._______ vom 15. Dezember 2014 (IV-act. 365), Dr. N._______ (Facharzt für HNO-Medizin) vom 23. Dezember 2014 (IV-act. 374), Dr. O._______ (Facharzt für Innere Medizin, Gastroenterologie und Hepathologie) vom 4. Februar 2015 (IV-act. 375), Frau P._______ und Frau Dr. Q._______ vom 2. April 2015 (IV-act. 376), Frau P._______ vom 5. Mai 2015 (IV-act. 377) sowie ein psychologischer Befund (Verfasser nicht eruierbar) vom 3. Dezember 2014 (IV-act. 362) eingereicht. Diesen sind zusammenfassend folgende Diagnosen zu entnehmen:

Chronische Rhinitis, Deformation der Nase, Nasumseptumdeviation, Status nach zweifacher Septumplastik (act. 338, 363, 339, 364, 379, 365)

Chronische Bronchitis, chronische Refluxösophagitis(act. 338, 375)

Lumboischialgie, Spondylose cervical und lumbal, Diskushernie C5-C6, C7-C8, L5/S1, Polyarthralgien unbekannter Ursache, Radikulopathie L4, L5, S1, C5/C6 und C7/C8, Diskopathie C5/C6, chronische Dorsalgie, Diskusprotrusion L4/L5, L5/S1, C5/C6, C6/C7, TH11/TH12, chronische Zervikalgie, chronische Gonalgie beidseits, Gonarthrose beidseits, Partialruptur des Kreuzbandes, Lumbalskoliose, Myalgie, Bursitis trochanterica, coxofemorale Periarthropathie, Coxarthropathie, Coxarthralgie, Coxarthrose, Verdacht auf Karpaltunnelsyndrom beidseitig, Kontraktur der Wirbelsäule, Spondylarthrose, Instabilität des rechten Knies, Polyarthralgie, Hallux valgus, Unterschenkel- und Fussödem(act. 338, 339, 364, 379, 365)

Gallenblasenstein ohne Cholezystitis(IV-act. 375)

Dysrhytmie, arterielle Hypertonie: Tachykardie, Calculosis v. fellae, Extrasystolia ventricularis verificara, chronische Kardiomyopathie, hypertensive decompensate, ventrikuläre Extrasystolen (act. 338, 361, 363, 367, 365)

Hepatitis C, Genotyp 1(IV-act. 379, 375-377)

Kurzsichtigkeit(IV-act. 365)

Nicht spezifizierte organische mentale Störung, rezidivierende depressive Störung, mittelschwere Episode ohne psychotische Symptome(act. 339, 364, 379)

6.2.1 Dr. K._______ berichtete, die Schmerzen in allen Gelenken und Muskeln der oberen und unteren Gliedmassen, die vor 20 Jahren begonnen hätten, hätten sich verschlimmert. Im Brustbereich der Wirbelsäule sei eine Abweichung der Wirbel der Wirbelsäule bemerkbar (scoliosis convexa). Das Gehen auf den Fersen und Zehen sei nicht möglich und begleitet von starken Schmerzen. Lasègue positiv terminal beidseitig und mit Störungen taktiler Sensibilität beidseitig, patellare Reflexe geschwächt. Die Zustände der angegebenen Schädigungen seien definitiv nicht behebbar, irreversibel und verschlechtert vom (recte wohl: im Vergleich zum) Moment des Unglücks (Sturz 1992). Die Bewegungen seien in allen Richtungen eingeschränkt. Die Einschränkung sei am stärksten ausgeprägt im unteren Lenden- und Kreuzbeinbereich der Wirbelsäule und beim Hals- und Brustbereich. Einschränkungen beim Bewegen der Knie seien in hohem Mass (vorhanden) und mit Schmerz verbunden. Die Arbeitsfähigkeit sei vollkommen verloren gegangen (IV- act. 338, 363).

6.2.2 Dr. L._______ führte aus, nach jahrelangem chronischen Zustand würden nun akut extreme Beschwerden in der Nacken- und Lendenwirbelsäule und in den Knien bestehen. Der Versicherte müsse deswegen Antirheumatika, Sedative und Schmerzmittel kontinuierlich einnehmen. Bei langem Sitzen, Gehen und Stehen verschlechtere sich der Zustand stark. Der Versicherte sei 100% arbeitsunfähig, für jegliche Aktivität und dauerhaft. Es entwickle sich die Tendenz der chronischen Zustandsverschlechterung, wobei die Symptome durch die Anwendung der Arzneimittel nicht gelindert würden. Eine Operation der Gallensteine sei indiziert (IV-act. 339, 364).

6.2.3 Dr. G._______ gab am 24. Oktober 2014 an, die Herzaktion sei rhythmisch, seltene Extrasystolen, klare Töne, Extratöne seien nicht zu hören, es gebe diskrete systolische Geräusche oberhalb der Aorta. Das EKG zeige einen Sinusrhythmus, Frequenz 75/min, Axis +5°, ohne Veränderungen des QRS-Komplexes und der endenden Oszillationen. Die Echokardiographie sei im Bereich des Normalen. Was das kardiovaskuläre System anbelange, bestehe derzeit keine Notwendigkeit zur medikamentösen Therapie. Die Arbeitsfähigkeit sei vermindert (IV-act. 361). Am 10. Februar 2015 hielt er fest, das Langzeit-EKG zeige eine ernsthafte Rhythmusstörung. Notwendig sei eine gegensteuernde Therapie zur Normalisierung des Rhythmus und die weitere ätiologische Betrachtung der Rhythmussteigerung (IV-act. 366). Am 12. Februar 2015 verordnete er eine medikamentöse Therapie mit einem Antiarrhythmikum und einem ACE-Hemmer und stellte er eine deutliche Verminderung der Arbeitsfähigkeit fest (IV-act. 367/5, ebenso IV-act. 367/1 f.). Am 22. Juli 2015 stellte er die Therapie um und verordnete die Einnahme eines Calciumkanalblockers (IV-act. 378).

6.2.4 Dr. M._______ berichtete am 15. Dezember 2014, alle geschilderten Schmerzen hätten bereits 1992 angefangen, als sich der Versicherte beim Sturz von der Leiter verletzt habe. Seither seien Schmerzen in allen angeführten Wirbelsäulenteilen und -segementen und in den unteren Gliedmassen präsent; im Lauf der Jahre sei die Krankheit als Verschlechterung vorangeschritten (IV-act. 365).

6.2.5 Dr. N._______ führte am 23. Dezember 2014 aus, nach der operativen Intervention in der Schweiz seien deutliche Deformationen der Nase geblieben. Daneben habe der Patient fortdauernde Beschwerden (Kopfschmerzen, trockener Hals, Husten, behinderte Nasenatmung). Es handle sich hierbei um nicht wiederherstellbare und nicht korrigierbare Defekte (IV-act. 374).

6.2.6 Dem psychologischen Befund vom 3. Dezember 2014 zufolge ist es beim Beschwerdeführer zu einer Schwächung der kognitiven Funktionen gekommen. Im klinischen Bild dominierten depressive Symptome. Die wilens- und treibabhängigen Dynamismen seien herabgesetzt. Vorhanden seien auch Symptome diffuser Angstzustände (IV-act. 362). Diagnosen nennt der Bericht nicht.

6.3 Der RAD (Dr. R._______, FMH Allgemeine Medizin) hielt mit Stellungnahme vom 2. Juli 2015 (IV-act. 369) insbesondere fest, eine Verschlechterung der Situation könne keinesfalls glaubhaft gemacht werden. Die psychologische Testung entbehre jeder Wertigkeit. Angesichts der psychischen Überlagerung sei die neuropsychologische Testung nicht brauchbar, zumal nicht der geringste Grund für ein hirnorganisches Defizit vorliege. Die beklagte Symptomatik sei deckungsgleich mit jener vieler anderer Patienten in der gleichen Situation. Neue radiologische Untersuchungen lägen nicht vor. Dr. K._______ habe am 3. März und am 8. Dezember 2014 dasselbe berichtet wie bereits am 11. Mai und am 26. September 2012. Neu sei einzig die Feststellung einer Herzrhythmusstörung, die sowohl unter Belastung als auch in Ruhe auftrete. Eine Tätigkeit habe dementsprechend keinen Einfluss auf die Symptomatik. Eine körperlich schwere Tätigkeit verbiete sich nun, wobei eine solche schon lange nicht mehr zur Diskussion gestanden habe. Mit der begonnenen medikamentösen Therapie seien die Behandlungsmöglichkeiten noch lange nicht ausgeschöpft. Eine Behandlung sei klar angezeigt, eine längerfristige zusätzliche Verschlechterung resultiere aber nicht.

Mit ergänzendem Bericht vom 1. Oktober 2015 (IV-act. 381) führte der RAD (Dr. R._______) aus, die nachgereichten Unterlagen bestätigten lediglich die vorherige Beurteilung. Seit mindestens Oktober 2002 bestehe eine Hepatitis C-Infektion, wobei eine Genotypisierung nicht möglich sei ohne Virusnachweis. Weiterhin seien die Transaminasen mässig erhöht. Eine Arbeitsunfähigkeit für eine körperlich nicht schwere Tätigkeit resultiere derzeit nicht. Eine Nasenverkrümmung mit leichter Atembehinderung und trockenen Schleimhäuten sei kein Grund für eine Arbeitsunfähigkeit. Kardiologisch komme es unter einer Therapie mit Antiarrhythmika nur noch zu einzelnen Extrasystolen. Das Herzecho zeige eine normale Herzfunktion, es bestehe keine dekompensierte hypertensive Cardiopathie, sondern nur eine leichte Hyperthropie der Herzmuskulatur. Bei korrekter Einstellung des Blutdrucks mit Medikamenten sei eine völlige Regredienz zu erwarten.

6.4 In der angefochtenen Verfügung geht die Vorinstanz davon aus, dass nicht im Sinne von Art. 87 Abs. 3
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 87 Revisionsgründe - 1 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
1    Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
a  sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist; oder
b  Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen.
2    Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
3    Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind.
IVV glaubhaft gemacht worden sei, dass sich der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe. Dazu wird festgehalten, die Ausführungen des Beschwerdeführers vom 7. August 2015 (Einwand und Arztberichte) seien zur Kenntnis genommen worden; sie vermöchten an der Richtigkeit des Vorbescheids jedoch nichts zu ändern. Die nachgelieferten Unterlagen zeigten, dass seit mindestens Oktober 2002 eine Hepatitis C-Infektion bekannt sei. Weiterhin seien die Transaminasen mässig erhöht. Es sei bereits nicht nachzuhalten, ob aus diesen Informationen überhaupt eine klinische Relevanz resultiere; eine Arbeitsunfähigkeit für eine körperlich nicht schwere Tätigkeit resultiere derzeit jedenfalls (recte: resultiere derzeit jedenfalls nicht). In kardiologischer Hinsicht bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten. Der Bericht von Dr. L._______ liste lediglich die bekannten Beschwerden und Diagnosen auf; zudem wiederhole der Arzt seine Ansicht, wonach der Beschwerdeführer seit 1996 arbeitsunfähig sei, was in medizinischer Sicht nicht nachvollziehbar sei. Auch der RAD habe seine vorgängige Stellungnahme nach Sichtung der neuen Arztberichte bestätigt.

6.5 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die Einschätzung des RAD sei widersprüchlich und die RAD-Ärztin habe sich aufgrund ihrer Verbindung zur IVSTA nicht objektiv geäussert. Sie habe eine aktuelle Verschlechterung des Gesundheitszustands durch die kardiologischen Beeinträchtigungen und die Hepatitis C festgestellt, dies aber relativiert, als habe sich dadurch nichts geändert und als sei die Erwerbsunfähigkeit unverändert geblieben. Zudem moniert der Beschwerdeführer, er habe Zweifel an den Übersetzungen der eingereichten Unterlagen, vor allem jenen ab 2011. Im Übrigen bringt er vor, der Bericht von Dr. L._______ sei bei der ersten Stellungnahme des RAD fast unbemerkt geblieben und erst bei der zweiten korrekt wiedergegeben worden. Aus den eingereichten Unterlagen ergebe sich, dass der Hepatitisvirus aktiv sei und den Genotyp 1 habe. Dem Bericht von Prof. Dr. F._______ (Beschwerdebeilage 4) zufolge sei die Arbeitsunfähigkeit (recte: Arbeitsfähigkeit) deutlich reduziert und es sei notwendig, ihn von allen Anstrengungen zu befreien. Der Kardiologe (Dr. G._______) habe bereits am 10. Februar 2015 und erneut am 15. Oktober 2015 (Beschwerdebeilage 5) eine deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustands und eine deutlich verminderte Arbeitsfähigkeit konstatiert. Bei Dr. E._______ sei er seit fünf Jahren in Behandlung. Dieser stelle in seinem Bericht vom 22. November 2013 (vgl. Beschwerdebeilage 2) verschiedene psychiatrische Diagnosen und gehe von einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit von 100% für sämtliche Tätigkeiten aus. Im Übrigen verwies der Beschwerdeführer auf die bereits eingereichten Arztberichte. Insbesondere aufgrund der kardiologischen Befunde und der Erkrankung an Hepatitis C sei eine Veränderung im Sinne von Art. 87 Abs. 3
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 87 Revisionsgründe - 1 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
1    Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
a  sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist; oder
b  Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen.
2    Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
3    Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind.
KVV glaubhaft gemacht worden. Er sei auch für leichte Arbeiten dauerhaft erwerbsunfähig.

7.

7.1 Zunächst sind die formellen Einwände des Beschwerdeführers gegen die Erstellung des medizinischen Sachverhalts durch die Vorinstanz zu prüfen.

7.1.1 Soweit Zweifel an der Richtigkeit der Übersetzungen der ab 2011 eingereichten Arztberichte geäussert werden, führt der Beschwerdeführer weder aus, auf welche Berichte er sich im Einzelnen bezieht noch macht er konkret geltend, inwiefern die Übersetzungen falsch sein sollen oder welche Berichte konkret nicht berücksichtigt worden sein sollen. Nachdem den Akten zudem keine Hinweise auf ein diesbezügliches Fehlverhalten der Vorinstanz zu entnehmen sind, erweist sich diese Rüge nicht als genügend substantiiert.

7.1.2 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten. In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte wie jenen des RAD kommt Beweiswert zu, sofern sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine konkreten Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a und 3b sowie UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 43 Rz. 55).

Für das Gericht ergeben sich aus den Akten keine Zweifel an der Objektivität der Beurteilung seitens der RAD-Ärztin Dr. R._______. Sie hat zwar eine Veränderung des Gesundheitszustands durch die Hepatitis C festgestellt, welche aus ihrer Sicht jedoch auf die Arbeitsfähigkeit keinen Einfluss hat. Ob diese Einschätzung zu überzeugen vermag, gilt es nachfolgend zu beurteilen.

7.2 Vorliegend ebenfalls zu berücksichtigen sind die erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens eingereichten, vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 8. Oktober 2015 entstandenen medizinischen Berichte, soweit diese nicht bereits in früheren Neuanmeldeverfahren geprüft worden sind (vgl. die Beschwerdeschrift S. 4-7 und die Beschwerdebeilage 2).

7.2.1 Aus den Berichten von Dr. E._______ (Psychiater) vom 22. November 2013, Dr. G._______ (Kardiologe) vom 10. Februar 2015 und Prof. Dr. F._______ (Internist/Gastroenterologe) vom 22. August 2015 (Beschwerdebeilagen 3-5) ergeben sich im Wesentlichen die bereits bekannten Diagnosen.

Dr. E._______ führte aus, aktuell würden die depressiven Symptome, begleitet von Paranoia, im Vordergrund stehen, die dazu führten, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers verschlechtere. Die langen Wartezeiten administrativer Formalitäten stellten eine zusätzliche negative Belastung dar und hätten die Wahnvorstellungen und depressiven Symptome erhöht. Aus psychischer Sicht werde ein Rücklauf der physischen und intellektuellen Leistungsfähigkeit beobachtet. Die Krankheit stamme schon aus der Zeit des Aufenthalts in der Schweiz, aus der Zeit des Unfalls. Die Entwicklung sei chronisch und verlange permanente Behandlung. Gleichzeitig stellte Dr. E._______ eine merkliche Verschlechterung mit Erhöhung der polymorphen Beschwerden und der Impulsivität in frustrierenden Situationen fest, ohne aber eine Änderung der gestellten Diagnose, insbesondere des Schweregrads der Depression, vorzunehmen. Ähnliche Feststellungen traf er mit Bericht vom 13. März 2013 und gemäss RAD bereits mit Bericht vom 24. Mai 2011 (vgl. IV-act. 256, 323, 369/2 und 369/6).

Prof. Dr. F._______ hielt fest, aufgrund der polymorphen Schwierigkeiten/Komborbiditäten der chronischen Krankheiten bestehe eine deutlich reduzierte Arbeitsfähigkeit. Hinsichtlich der Hepatitis gab er an, aufgrund der Komborbidität und der Adipositas sei eine antivirale Therapie aktuell nicht gerechtfertigt (vgl. Beschwerdebeilage 4).

7.2.2 Mit Stellungnahme vom 7. Januar 2016 (IV-act. 391) führte der RAD (Dr. R._______) aus, der Bericht der Gastroenterologin vom 22. August 2015 (Beschwerdebeilage 4) bestätige klar, dass die Leberfunktion derzeit gut sei. Eine Therapie werde angesichts von Übergewicht und Komorbiditäten abgelehnt; in der Schweiz würde angesichts der hohen Viruslast wohl eine Therapie versucht. Es treffe zu, dass die Hepatitis C eine Verschlechterung der Gesundheit bedeute. Bislang würden jedoch keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestehen, zumal die Infektion heutzutage medikamentös heilbar wäre. Die aktuelle Therapie bestehe in der Einnahme von Vitaminen und Leberschutzsubstanzen und sei absolut gut verträglich. Der nicht übersetzte kardiologische Bericht vom 15. Oktober 2015 (Beschwerdebeilage 5) scheine unverändert im Vergleich zu jenem von Dr. G._______ vom Februar 2015. Warum eine dekompensierte Herzinsuffizienz vorliegen solle, sei nirgends begründet. Der Blutdruck sei gut eingestellt, es bestehe eine mässige Hypertrophie des linken Ventrikels und ein normaler Puls. Zudem kontrolliere man eine dekompensierte Herzinsuffizienz nicht in drei bis vier Monaten, sondern innert Tagen, wenn nicht gar Stunden. Das eingereichte EKG zeige unter der Therapie mit Cordarone auch keine Extrasystolen. Die vorgelegten Berichte würden in keiner Weise eine Verschlechterung der Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit glaubhaft machen.

7.3 Aus den zwischen November 2007 und der angefochtenen Verfügung datierenden medizinischen Berichten ergibt sich keine relevante Veränderung der Befunde und Diagnosen. Im Wesentlichen werden darin die bereits bekannten psychiatrischen, pneumologischen und orthopädisch-rheumatologischen Erkrankungen des Beschwerdeführers beschrieben, mit Ausnahme der neu diagnostizierten Hepatitis C und der erhobenen kardiologischen Diagnosen. Nach den überzeugenden Stellungnahmen des RAD lässt sich daraus jedoch keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands ableiten. Die orthopädisch-rheumatologischen Diagnosen stellen sich im Vergleich zum Jahr 2007 etwas verändert dar; sie wurden jedoch überwiegend bereits in älteren Berichten, so etwa aus den Jahren 2001, 2003 und 2006 (vgl. IV-act. 40, 91, 136) gestellt und durch die Vorinstanz entsprechend berücksichtigt. Eine Veränderung besteht im Wesentlichen im angeblichen Hinzukommen der Diskushernien, Diskopathie, Radikulopathie und der Hüftbeschwerden. Indes sind die eingereichten Berichte nicht geeignet, eine Verschlechterung des Gesundheitszustands glaubhaft zu machen, da nicht ersichtlich ist, welche Befunde - ausser den durch den Beschwerdeführer geschilderten subjektiven Beschwerden - den Diagnosen zu Grunde gelegt werden und die Ärzte übereinstimmend angeben, die Beschwerden hätten bereits 1992 angefangen und es bestehe (seither) eine kontinuierliche volle Arbeitsunfähigkeit (vgl. IV-act. 338 f., 364 f., 379).

Nach Prüfung der vorliegenden Berichte bestehen keine Hinweise darauf, dass mit den angepassten Diagnosen eine insgesamt massgeblich höhere Erwerbsunfähigkeit einhergeht, als dies bereits 2007 mit einer Arbeitsfähigkeit von 60% in einer leichten, mehrheitlich sitzenden Tätigkeit der Fall war. Die veränderten Diagnosen bieten daher - wie bereits im vorangehenden Neuanmeldeverfahren - keinen Anlass zu näherer Prüfung.

Insgesamt wird eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands nicht glaubhaft gemacht. Aus diesem Grund besteht kein Anspruch auf eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs.

7.4 Die weiteren durch den Beschwerdeführer mit der Beschwerde und im Laufe des Beschwerdeverfahrens beigebrachten Arztberichte datieren nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung (Beschwerdebeilage 6, Beilagen zu act. 12). Diese echten Noven sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu würdigen. Nach Einschätzung der Vorinstanz respektive des RAD vom 13. Mai 2016 ergeben sich daraus ebenfalls keine relevanten Veränderungen (vgl. act. 23 samt Beilage, IV-act. 398). Aus diesem Grund kann darauf verzichtet werden kann, diese Akten zur weiteren Prüfung erneut an die IVSTA zu übermitteln.

7.5 Zusammenfassend hat die IVSTA zu Recht festgestellt, dass die durch den Beschwerdeführer geltend gemachte gesundheitliche Verschlechterung respektive eine dadurch bedingte erhebliche Veränderung des Grads der Invalidität nicht glaubhaft gemacht wurde. Die gestützt auf die Stellungnahmen des medizinischen Dienstes vorgenommene Einschätzung der IVSTA kann demnach vollumfänglich bestätigt werden.

Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz auf die Neuanmeldung vom 18. Dezember 2014 zu Recht nicht eingetreten. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

8.

Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

8.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 69 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
1    In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
a  Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle;
b  Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht.417
1bis    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig.418 Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.419
2    Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG420 gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.421
3    Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005422 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.423
i.V.m. Abs. 2 IVG). Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da dem unterliegenden Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 26. April 2016 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde (act. 19), sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

8.2 Der Beschwerdeführer hat zufolge Unterliegens und Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Vorinstanz hat gemäss Art. 7 Abs. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ebenfalls keinen entsprechenden Anspruch.

(Dispositiv: nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Viktoria Helfenstein Simona Risi

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : C-7165/2015
Datum : 25. August 2017
Publiziert : 27. Oktober 2017
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Sozialversicherung
Gegenstand : Nichteintreten BGer, 8C_689/2017 vom 17.10.2017. Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Nichteintreten auf Neuanmeldung; Verfügung der IVSTA vom 8. Oktober 2015


Gesetzesregister
ATSG: 8 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit.
2    Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12
3    Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14
13 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 13 Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt - 1 Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15.
1    Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15.
2    Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist.
46 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 46 Aktenführung - Für jedes Sozialversicherungsverfahren sind alle Unterlagen, die massgeblich sein können, vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen.
59 
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 59 Legitimation - Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
60
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 60 Beschwerdefrist - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
2    Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar.
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BV: 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
IVG: 1 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20008 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.9
1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20008 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.9
2    Die Artikel 32 und 33 ATSG sind auch anwendbar auf die Förderung der Invalidenhilfe (Art. 71-76).
1a 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 1a - Die Leistungen dieses Gesetzes sollen:
a  die Invalidität mit geeigneten, einfachen und zweckmässigen Eingliederungsmassnahmen verhindern, vermindern oder beheben;
b  die verbleibenden ökonomischen Folgen der Invalidität im Rahmen einer angemessenen Deckung des Existenzbedarfs ausgleichen;
c  zu einer eigenverantwortlichen und selbstbestimmten Lebensführung der betroffenen Versicherten beitragen.
26bis 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 26bis - 1 Dem Versicherten steht die Wahl frei unter den medizinischen Hilfspersonen, den Anstalten und Werkstätten sowie den Betrieben des allgemeinen Arbeitsmarktes, die Eingliederungsmassnahmen durchführen, und den Abgabestellen für Hilfsmittel, wenn sie den kantonalen Vorschriften und den Anforderungen der Versicherung genügen.194
1    Dem Versicherten steht die Wahl frei unter den medizinischen Hilfspersonen, den Anstalten und Werkstätten sowie den Betrieben des allgemeinen Arbeitsmarktes, die Eingliederungsmassnahmen durchführen, und den Abgabestellen für Hilfsmittel, wenn sie den kantonalen Vorschriften und den Anforderungen der Versicherung genügen.194
2    Der Bundesrat kann nach Anhören der Kantone und der zuständigen Organisationen Vorschriften für die Zulassung der in Absatz 1 genannten Personen und Stellen erlassen.
28 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
29 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
69 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 69 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
1    In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
a  Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle;
b  Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht.417
1bis    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig.418 Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.419
2    Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG420 gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.421
3    Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005422 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.423
70
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 70 Strafbestimmungen - Die Artikel 87-91 AHVG424 finden Anwendung auf Personen, die in einer in diesen Bestimmungen umschriebenen Weise die Vorschriften der Invalidenversicherung verletzen.
IVV: 87
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 87 Revisionsgründe - 1 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
1    Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn:
a  sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditäts- oder Hilflosigkeitsgrades oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs bei der Festsetzung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder des Assistenzbeitrages auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist; oder
b  Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität, der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs als möglich erscheinen lassen.
2    Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
3    Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind.
KVV: 87
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 3 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a  das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist;
b  das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal;
c  das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren;
d  das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20;
dbis  das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist;
e  das Verfahren der Zollveranlagung;
ebis  ...
f  das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert.
5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
26 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
BGE Register
117-V-198 • 121-V-264 • 122-V-381 • 125-V-351 • 126-V-198 • 130-II-473 • 130-V-253 • 130-V-64 • 131-V-164 • 133-V-108 • 138-V-218
Weitere Urteile ab 2000
8C_415/2016 • 8C_844/2012
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • bundesverwaltungsgericht • rad • diagnose • arztbericht • therapie • hepatitis • neuanmeldung • sachverhalt • schmerz • kenntnis • richtigkeit • bundesgericht • gesundheitszustand • verfahrenskosten • jugoslawien • wiese • kopie • zweifel • beweismittel
... Alle anzeigen
BVGE
2011/37
BVGer
C-1125/2014 • C-1687/2013 • C-177/2008 • C-5367/2013 • C-7165/2015