Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-2677/2015

Urteil vom 25. August 2015

Richterin Contessina Theis (Vorsitz),

Besetzung Richter David R. Wenger, Richterin Claudia Cotting-Schalch,

Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung.

A._______,geboren (...),

Afghanistan,

Parteien vertreten durch Raffaella Massara,

(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM,

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Gegenstand (Dublin-Verfahren);

Verfügung des SEM vom 21. April 2015 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsbürger tadschikischer Ethnie, gelangte eigenen Angaben zufolge am 22. Dezember 2014 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte.

B.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2014 eröffnete die Vorinstanz dem Beschwerdeführer, dass er in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV; SR 142.318.1) dem Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen und sein Asylgesuch dort behandelt werde.

C.
Am 23. Dezember 2014 wurde ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank vorgenommen, welcher ergab, dass er gemäss dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) über ein von der italienischen Auslandvertretung in Kabul ausgestelltes, vom 7. Dezember 2014 bis 31. Dezember 2014 gültiges, Schengen-Visum verfügt.

D.
Am 14. Januar 2015 fand im Verfahrenszentrum in Zürich die Befragung zur Person (BzP) statt, anlässlich welcher dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit von Italien gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend Dublin-III-VO) sowie zur Überstellung dorthin gewährt wurde.

Dabei führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe seinen Heimatstaat verlassen, da sein Leben in ernsthafter Gefahr gewesen sei. Er sei am (...). Dezember 2014 in C._______ (Italien) angekommen, von wo aus er mit dem Zug nach D._______ (Frankreich) gegangen sei. Dort sei sein Gepäck mitsamt seinem Pass gestohlen worden. Landsleute hätten ihm geholfen und ein Zugbillet für eine Reise in die Schweiz gekauft. Er sei krank und benötige eine medizinische Behandlung, die in Italien nicht möglich sei. Zudem lebe seine Schwägerin (Schwester seiner Ehefrau), welche ihm in jeder Hinsicht behilflich sei, in der Schweiz.

Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens insgesamt fünf Formulare betreffend "Medizinische Informationen" zu den Akten (vgl. act. A15/2, A20/3, A23/3, A28/3, A36/3).

E.
Gestützt auf den CS-VIS-Treffer ersuchte das SEM am 15. Januar 2015 die italienischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO.

F.
Am 3. Februar 2015 lehnten die italienischen Behörden die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers wegen eines Formfehlers (fehlender «Eurodac»-Abgleich) ab.

G.
Am 10. Februar 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden erneut um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO und reichte zudem den geforderten «Eurodac»-Abgleich nach.

H.
Am 6. März 2015 lehnten die italienischen Behörden die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers erneut ab mit der Begründung, die italienische Auslandvertretung in Kabul habe das Schengen-Visum des Beschwerdeführers stellvertretend im Namen der slowenischen Behörden ausgestellt.

I.
Am 11. März 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass Abklärungen mit den italienischen Behörden ergeben hätten, dass gemäss Dublin-III-VO grundsätzlich die slowenischen Behörden für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig seien, weshalb es beabsichtige ihn nach Slowenien wegzuweisen. Zudem wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, diesbezüglich schriftlich Stellung zu nehmen.

J.
Mit Eingabe vom 16. März 2015 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung beim SEM eine Stellungnahme einreichen.

K.
Gestützt auf den CS-VIS-Treffer und die Abklärungen mit den italienischen Behörden ersuchte das SEM am 16. März 2015 die slowenischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO.

L.
Am 8. April 2015 stimmten die slowenischen Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO zu.

M.
Am 9. April 2015 wurde dem Beschwerdeführer die angefochtene Verfügung im Entwurf zur Stellungnahme ausgehändigt. Mit Eingabe vom 10. April 2015 nahm der Beschwerdeführer hierzu Stellung.

N.
Das SEM trat mit Verfügung vom 13. April 2015 (gleichentags eröffnet) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Slowenien sowie deren Vollzug an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis.

O.
Mit Eingabe vom 13. April 2015 wurde dem SEM mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer - nachdem ihm der vorinstanzliche Entscheid vom 13. April 2015 eröffnet worden sei - einen psychischen Zusammenbruch erlitten habe und mit der Ambulanz in die E._______ (Klinik) gebracht worden sei.

P.
Am 14. April 2015 ordneten die behandelnden Ärztinnen gestützt auf Art. 429
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 429 - 1 Die Kantone können Ärzte und Ärztinnen bezeichnen, die neben der Erwachsenenschutzbehörde eine Unterbringung während einer vom kantonalen Recht festgelegten Dauer anordnen dürfen. Die Dauer darf höchstens sechs Wochen betragen.
1    Die Kantone können Ärzte und Ärztinnen bezeichnen, die neben der Erwachsenenschutzbehörde eine Unterbringung während einer vom kantonalen Recht festgelegten Dauer anordnen dürfen. Die Dauer darf höchstens sechs Wochen betragen.
2    Die ärztliche Unterbringung fällt spätestens nach Ablauf der festgelegten Dauer dahin, sofern nicht ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid der Erwachsenenschutzbehörde vorliegt.
3    Über die Entlassung entscheidet die Einrichtung.
ZGB eine fürsorgerische Unterbringung an und wiesen den Beschwerdeführer wegen Selbstgefährdung in die E._______ ein.

Q.
Am 16. April 2015 (gleichentags eröffnet) hob das SEM die Verfügung vom 13. April 2015 gemäss Art. 58 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 58 - 1 Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
1    Die Vorinstanz kann bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.
2    Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis.
3    Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist; Artikel 57 findet Anwendung, wenn die neue Verfügung auf einem erheblich veränderten Sachverhalt beruht oder eine erheblich veränderte Rechtslage schafft.
VwVG auf, da sich die Informationen zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers mit dem vorgängig erlassenen Entscheid überschnitten hätten.

R.
Mit Eingabe vom 20. April 2015 reichte die Rechtsvertreterin einen weiteren Arztbericht zu den Akten.

S.
Das SEM trat mit Verfügung vom 21. April 2015 - eröffnet am 22. April 2015 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AsylG auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Slowenien sowie deren Vollzug an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis.

T.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. April 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur erneuten Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Zudem seien die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Ferner wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.

Der Beschwerde wurden eine Kopie des Berufsausweises, ein Schreiben der Schwägerin vom (...). April 2015, der Entscheid über die fürsorgerische Unterbringung vom 14. April 2015, ein ärztlicher Bericht der E._______ vom (...). April 2015, ein ärztliches Zeugnis vom (...). April 2015, ein aktualisierter ärztlicher Bericht der E._______ vom (...). April 2015, ein Bericht des UNHCR vom Juni 2013 sowie die Formularebetreffend "Medizinische Informationen" als Beweismittel beigelegt.

U.
Mit Telefax vom 1. Mai 2015 setzte die Instruktionsrichterin im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme gestützt auf Art. 56
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 56 - Nach Einreichung der Beschwerde kann die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei andere vorsorgliche Massnahmen treffen, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte Interessen einstweilen sicherzustellen.
VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus.

V.
Mit Verfügung vom 6. Mai 2015 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Ferner hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde der Vorinstanz Gelegenheit eingeräumt, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen.

W.
In seiner Vernehmlassung vom 18. Mai 2015 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest.

X.
Mit Telefax-Eingabe vom 10. Juni 2015 (im Original am 22. Juni 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen) nahm der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist zur Vernehmlassung des SEM Stellung und reichte einen Arztbericht vom (...). Mai 2015 zu den Akten.

Y.
Mit Telefax-Eingabe vom 29. Juni 2015 (im Original am 30. Juni 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen) legte der Beschwerdeführer ein Schreiben der E._______ vom (...). Juni 2015 ins Recht.

Z.
Mit Telefax-Eingabe vom 6. August 2015 (im Original am 10. August 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen) reichte der Beschwerdeführer den Austrittsbericht der E._______ vom (...). August 2015 nach.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG). Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich kommt zudem die TestV zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 112b
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde kann im Bereich des Asylrechts die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-641/2014 vom 13. März 2015 [zur Publikation vorgesehen]).

3.

3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staats prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch in der Regel nicht ein.

3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).

3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

3.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).

3.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

4.

4.1 Das SEM begründete seinen Entscheid damit, dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergeben habe, dass Italien dem Beschwerdeführer ein vom 7. Dezember 2014 bis 31. Dezember 2014 gültiges Schengen-Visum ausgestellt habe. Gemäss Abklärungen mit den italienischen Behörden habe Italien dieses Visum in Vertretung für Slowenien ausgestellt. Die slowenischen Behörden hätten das Übernahmeersuchen gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO gutgeheissen, weshalb die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens an Slowenien übergegangen sei. Der vom Beschwerdeführer geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren. Grundsätzlich sei es nicht Sache der betreffenden Person, den für sie zuständigen Staat selber zu bestimmen, sondern die Bestimmung des für sie zuständigen Staats obliege alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten. Es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, wonach Slowenien sich nicht an die völkerrechtlichen Verpflichtungen halte. Hinsichtlich dem Einwand, das Ersuchen sei zu spät erfolgt, sei zu sagen, dass das Dublin-Verfahren mit Italien am 15. Januar 2015 und somit fristgerecht eingeleitet worden sei. Hinweise auf die Zuständigkeit Sloweniens habe das SEM erst am 6. März 2015 mit der Ablehnung von Italien erhalten. Somit sei das Ersuchen an Slowenien fristgerecht gestellt worden, was Slowenien mit seiner Gutheissung bestätigt habe. Es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Slowenien keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung gewähre. Sollten seine Rechte missachtet werden, könne der Beschwerdeführer bei der zuständigen juristischen Instanz Beschwerde einreichen. Aufgrund der eingereichten medizinischen Unterlagen bestehe kein Anlass, von einer Abhängigkeit im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO auszugehen. Der Einwand, wonach das slowenische Gesundheitssystem in einem schlechten Zustand und deshalb zu bezweifeln sei, ob der Beschwerdeführer überhaupt Zugang zu medizinischer Versorgung habe, sei weder begründet noch konkret. Im Rahmen des Dublin-Systems sei davon auszugehen, dass Slowenien die notwendigen medizinischen Versorgungsleistungen erbringen könne und den Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung gewährleiste. Die Art und der Umfang der Unterstützung, auf welche er in Slowenien Anspruch habe, würden sich nach der nationalen Gesetzgebung richten. Er könne sich demzufolge zwecks medizinischer Behandlung nach seiner Rückkehr an die zuständigen Behörden wenden. Es würden keine Anzeichen vorliegen, wonach ihm bei einer Rückkehr nach Slowenien die notwendige medizinische Behandlung vorenthalten werden könnte.
Das SEM trage seinem aktuellen Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstellung Rechnung, indem es Slowenien vor der Überstellung über seine besondere Schutzbedürftigkeit und die notwendige medizinische Betreuung informiere. Dadurch könne die ununterbrochene und angemessene Weiterbehandlung gewährleistet werden. Zu der bei ihm festgestellten Suizidalität sei zu sagen, dass es zwar nachvollziehbar sei, dass sich bei gewissen Personen eine suizidale Tendenz bemerkbar mache, wenn auf deren Asylgesuch nicht eingetreten und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet werde. Es wäre aber stossend, wenn er durch Berufung auf eine tatsächliche oder vermeintliche Selbstmordgefahr die Behörden zum Einlenken zwingen könnte. Seine Vorbringen würden weder die Zulässigkeit noch die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs nach Slowenien widerlegen. Unter diesen Umständen sei es nicht angezeigt, von den slowenischen Behörden vorab konkrete Garantien einzuholen. Das SEM könne gemäss Art. 29a Abs. 3
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG)85
1    Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/201386 geregelt sind.87
2    Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid.
3    Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist.
4    Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200388.89
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO aus humanitären Gründen ein Asylgesuch auch dann behandeln, wenn die Zuständigkeitsprüfung ergeben habe, dass ein anderer Staat dafür zuständig sei. Dabei handle es sich um eine Kann-Bestimmung, weshalb das SEM bei der Anwendung der Souveränitätsklausel über einen Ermessensspielraum verfüge. In Würdigung der Aktenlage und der von ihm geltend gemachten Umstände würden keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigten.

4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass das Übernahmeersuchen an Slowenien nicht innerhalb der zweimonatigen Frist gemäss Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO gestellt worden sei. Das Fristversäumnis sei auf das (erste) unvollständige Aufnahmeersuchen des SEM zurückzuführen. Die Hinweise auf die Zuständigkeit Sloweniens hätte die Vorinstanz fristgerecht erhalten können, wäre das erste Aufnahmegesuch an Italien vollständig gewesen. Da es sich mit Ausnahme von Art. 17 Dublin-III-VO um absolute Fallfristen handle, führe ein Fristversäumnis dergleichen unabhängig von der Antwort des ersuchten Mitgliedsstaats zur Zuständigkeit des ersuchenden Mitgliedstaats. Alles andere verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.

Die vom Anspruch auf rechtliches Gehör, der Pflicht zur Erstellung des Sachverhalts und dem Untersuchungsgrundsatz abgeleiteten Pflichten des SEM würden den Verfahrensbestimmungen der TestV vorgehen. Art. 112b Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 112b
AsylG erlaube zwar im Rahmen der Testphase Abweichungen vom AsylG und Ausländergesetz (AuG, SR 142.20), jedoch nicht vom VwVG. Der verfassungsrechtliche Grundsatz des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV gehe in jedem Fall vor. In Art. 17 Abs. 2 Bst. c und f TestV werde die schriftliche Ausübung des Äusserungsrechts präzisiert. Aufgabe der Rechtsvertretung sei es, nach Rücksprache mit der asylsuchenden Person, sämtliche Rechtshandlungen auszuführen, wozu auch das Verfassen von Stellungnahmen gehöre. Vorliegend habe die Rechtsvertretung den Entscheidentwurf jedoch nicht wie vorgesehen mit dem Beschwerdeführer besprechen können, da ihr im Zusammenhang mit der Verfügung vom 21. April 2015 kein Entscheidentwurf zugestellt worden sei. Es stelle sich die Frage, ob das SEM, nachdem es einen Entscheid aufgehoben habe, direkt zur Entscheidfindung schreiten dürfe, mithin auf einen Entscheidentwurf und eine Stellungnahme verzichtet werden dürfe, wenn sich der entscheiderhebliche Sachverhalt (seit dem ersten annullierten Entscheid) verändert habe. Die Schwere der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers sei erst anlässlich der einlässlichen ärztlichen Untersuchungen in der E._______ aktenkundig geworden. Der psychische Befund des Beschwerdeführers sei alarmierend und angesichts der herrschenden Zustände im slowenischen Gesundheitssystem und der daraus resultierenden schlechten Gesundheitsversorgung von Asylsuchenden entscheidrelevant. Unter den neuen Gegebenheiten hätte die Vorinstanz nicht einseitig auf den Entscheidentwurf und die Stellungnahme verzichten beziehungsweise dem Beschwerdeführer das Recht auf Stellungnahme verwehren dürfen. Das SEM sei gehalten, auch bei Dublin-Fällen jeweils alle wesentlichen Umstände abzuklären, das heisst den Gesundheitszustand, die persönlichen Erlebnisse der asylsuchenden Person einzubeziehen sowie der Situation im zuständigen Mitgliedsstaat Rechnung zu tragen und dann konkret darzulegen, warum es das Asylgesuch nicht behandeln wolle. Vorliegend begnüge sich die Vorinstanz mit textbausteinartigen Ausführungen und verzichte gänzlich auf eine Auseinandersetzung mit den persönlichen Erlebnissen des Beschwerdeführers. Auch mit den Befundergebnissen der E._______ setze sich die Vorinstanz so gut wie nicht auseinander. Am Rande erwähne sie die Suizidalität und führe diese einzig auf die Wegweisung aus der Schweiz zurück. Die Schwere der psychischen Erkrankung einzig und alleine auf den Nichteintretensentscheid zurückzuführen, erscheine nicht plausibel, zumal es
bereits seit Verfahrensbeginn Hinweise auf psychische Probleme gegeben habe. Die Wegweisung sei der Krisenauslöser gewesen. Die Vorinstanz wäre zumindest gehalten gewesen, sich mit den ärztlichen Befunden, wonach der Beschwerdeführer unter anderem einer 1:1-Betreuung und einer spezialisierten Behandlung für Folter- und Kriegsopfer bedürfe, näher auseinanderzusetzen. Es gelte derartige Befunde zu würdigen und zu begründen, weshalb eine Wegweisung nach Slowenien trotzdem zulässig sein solle. Diese Vorgehensweise sei vor dem Hintergrund der geltenden Rechtsprechung zu Slowenien, wonach die medizinische Versorgung von Folter- und Kriegsopfern in Slowenien nicht gewährleistet sei, besonders stossend. Das SEM sei somit seiner Prüfungs- und Begründungspflicht nicht in angemessener Weise nachgekommen.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei formeller Natur. Seine Verletzung führe ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde beziehungsweise zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eine Heilung sei im vorliegenden Fall ausgeschlossen. Sollte das Bundesverwaltungsgericht diese Frage anders beurteilen, sei darauf Acht zu geben, dass eine Heilung von der Vorinstanz nicht als Billigung der Missachtung der Verfahrensrechte der Parteien verstanden werde.

Der Beschwerdeführer weise hauptsächlich die Symptome einer (...) und ein (...) auf. Zudem würden (...) und (...) und (...) und (...) bestehen. Auffällig sei zudem eine (...). Es bestehe ausserdem der Verdacht auf eine (...) in Form von (...) und (...). Vereinzelt seien beim Beschwerdeführer auch (...) beobachtet worden, deren Einordnung noch nicht klar seien. Nebst der Medikation bedürfe der Beschwerdeführer einer 1:1-Betreuung sowie einer spezialisierten Behandlung für Folter- und Kriegsopfer. Die in der Schweiz lebende Schwägerin und deren Partner seien für den Beschwerdeführer eine grosse seelische Stütze und die einzigen Ansprechpartner. Eine Trennung von ihnen sei mit schwerwiegenden gesundheitlichen Konsequenzen verbunden.

Das UNHCR habe in seinen Kommentaren zum neuen slowenischen Asylgesetz auf Missstände in Bezug auf die Behandlung psychischer Probleme bei Asylsuchenden hingewiesen. Sodann sei das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-1732/2013 vom 15. Mai 2014 in Erwägung 7.3 zum Schluss gekommen, dass bei Folter- und Kriegsopfern von einer Rückführung nach Slowenien abgesehen werden müsse, weil Slowenien über kein Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer verfüge. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner schweren psychischen Erkrankung besonders vulnerabel sei, würden die einzelnen Mängel der slowenischen Aufnahmebedingungen (erschwerter Zugang zu psychiatrischer Betreuung und kein Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer) im Lichte von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK für ihn eine unzumutbare Situation bewirken. Deshalb sei ein Wegweisungsvollzug nach Slowenien als unzulässig zu erachten und das SEM anzuweisen, von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. Andernfalls sei das SEM - in Nachachtung der Rechtsprechung Tarakhel gegen Schweiz und in Anbetracht der gesundheitlichen Situation - zumindest anzuweisen, vorgängig einer allfälligen Überstellung von den slowenischen Behörden eine Zusicherung hinsichtlich des Zugangs zu einer spezialisierten Behandlung für Folter- und Kriegsopfer einzuholen, wobei dem Beschwerdeführer betreffend die einzuholende Garantie vorab das rechtliche Gehör zu gewähren sei.

4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, dass im vorliegenden Fall keine «Eurodac»-Treffermeldung, sondern eine CS-VIS-Treffermeldung vorgelegen habe, weshalb sich die Frist nach Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO berechne und für das Aufnahmegesuch drei Monate ab Antragstellung betrage. Das Aufnahmegesuch sei somit fristgerecht gestellt worden.

Es habe seinen Entscheid vom 13. April 2015 aus verfahrensökonomischen Gründen bis zum Eintreffen eines aktuellen Arztberichts aufgehoben, da eine entscheidwesentliche Veränderung des Sachverhalts nicht habe ausgeschlossen werden können. Die Erfahrung der letzten Monate habe gezeigt, dass die Rechtsvertretung im Rahmen der Stellungnahme oder auch danach regelmässig neue Vorbringen geltend gemacht oder neue Beweismittel zu den Akten gereicht habe. Müsste das SEM bei jeder durch die Rechtsvertretung geltend gemachten Veränderung des Sachverhalts einen neuen Entscheidentwurf zur Stellungnahme vorlegen, würde eine endlose Kette von Entscheidentwürfen und Stellungnahmen geschaffen. Dies würde der Absicht des Verordnungsgebers, eine Verfahrensbeschleunigung zu erreichen, diametral widersprechen. Wie bereits in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, verfüge Slowenien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Slowenien habe gemäss Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung) (ABl. L 180/96 vom 29.6.2013; nachfolgend Aufnahmerichtlinie) dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen und gemäss Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie bei besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewährleisten. Vor diesem Hintergrund sei es nicht angezeigt, bei den slowenischen Behörden eine schriftliche Garantie hinsichtlich der Unterkunft sowie des Zugangs zu medizinischer Versorgung einzuholen. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Beschwerden verstosse nur dann gegen Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befinde. Dies sei beim Beschwerdeführer nicht der Fall. Überdies sei es in der zu übermittelnden Gesundheitsbescheinigung explizit vorgesehen, den zuständigen Dublin-Staat darüber zu informieren, falls es sich bei einer asylsuchenden Person um ein Opfer von Folter oder einer anderen Form von physischer Gewalt handle. Die konkrete Reisefähigkeit des Beschwerdeführers sei durch die kantonalen Behörden im Zeitpunkt der Überstellung zu prüfen.

Gemäss Akten lebe die Schwägerin seit Ende (...) in der Schweiz. Folglich habe der Beschwerdeführer in den letzten mehr als (...) Jahren nicht mit ihr zusammengelebt. Es sei schwer nachvollziehbar, dass nach den mehr als (...) Jahren des Getrenntlebens innerhalb weniger Wochen ein derart starkes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seiner Schwägerin entstanden sei, welches die Anwendung von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO rechtfertigen würde. Es sei zwar nachvollziehbar, dass er bei seiner Schwägerin und deren Partner in der Schweiz bleiben möchte, doch lasse sich aus der Anwesenheit seiner Schwägerin in der Schweiz kein Zuständigkeitskriterium ableiten.

4.4 In der Replik wird im Wesentlichen entgegnet, dass die Dublin-III-VO in ihrer Präambel ausdrücklich auf das Visa-Informationssystem Bezug nehme. Es sei wie das «Eurodac»-System Teil des Datenaustauschsystems unter den Mitgliedstaaten. Deshalb müsse vorliegend wie bei einem «Eurodac»-Treffer die verkürzte Frist von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung analog zu Art. 21 Abs. 1 (zweiter Abschnitt) Dublin-III-VO zum Zuge kommen. Die Frist von drei Monaten gemäss Art. 21 Abs. 1 (erster Abschnitt) Dublin-III-VO sei für Fälle vorgesehen, wo keine Fingerabdrücke genommen worden seien, da eine Anfrage lediglich auf Indizien beruhe und somit mehr Zeit beanspruchen könne. Dahingegen sei ein Eintrag im CS-VIS viel näher bei einem «Eurodac»-Treffer anzusiedeln, weshalb letztlich die Anwendung der dreimonatigen Frist nicht gerechtfertigt sei.

Das Recht auf Stellungnahme sei ausdrücklich in Art. 17 Abs. 2 Bst. f TestV verankert. Gemäss jüngster Rechtsprechung sei das in der TestV verankerte Anhörungsrecht (vgl. Art. 17 Abs. 2 Bst. b, c und f TestV) lex specialis zu Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV bzw. Art. 29 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
. VwVG (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5381/2014 vom 11. Mai 2015 E. 2.2). Damit würden die mit Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV bzw. Art. 29 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
. VwVG einhergehenden Grundsätze zur Anwendung kommen. Gemäss Art. 30
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 30 - 1 Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
1    Die Behörde hört die Parteien an, bevor sie verfügt.
2    Sie braucht die Parteien nicht anzuhören vor:
a  Zwischenverfügungen, die nicht selbständig durch Beschwerde anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind;
c  Verfügungen, in denen die Behörde den Begehren der Parteien voll entspricht;
d  Vollstreckungsverfügungen;
e  anderen Verfügungen in einem erstinstanzlichen Verfahren, wenn Gefahr im Verzuge ist, den Parteien die Beschwerde gegen die Verfügung zusteht und ihnen keine andere Bestimmung des Bundesrechts einen Anspruch auf vorgängige Anhörung gewährleistet.
VwVG folge aus dem Recht auf Anhörung ein Anspruch auf Stellungnahme zur Tatbestandsaufnahme, zu den Beweismitteln und zum Beweisergebnis. Der von der Rechtsvertretung eingereichte Arztbericht sei entscheidrelevant. Der zugrundeliegende Sachverhalt der angefochtenen Verfügung habe sich dadurch auf erhebliche Weise verändert (dadurch seien Hinweise entstanden, dass für den Beschwerdeführer die Überstellung nach Slowenien eine konkrete Gefährdung darstellen könnte). Deswegen hätte der Rechtsvertretung vor der erneuten Entscheidfindung ein Recht auf Stellungnahme gewährt werden müssen. Hierbei dürften insbesondere verfahrensökonomische Überlegungen nicht höher gewichtet werden, als der Anspruch auf rechtliches Gehör und dem damit verbundenen Äusserungsrecht.

Eine spezialisierte Behandlung sei dringend indiziert, weshalb der Beschwerdeführer im Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer angemeldet worden sei. Die Ärzte würden davon ausgehen, dass nur durch eine Behandlung in einer spezialisierten Einrichtung seine Krankheitsfolgen nachhaltig reduziert werden könnten. Augenfällig sei die verordnete Medikation, welche erschreckend hoch sei. Die zur Behandlung der psychischen Krankheiten verabreichten Medikamente seien im Übrigen fast alle rezeptpflichtig, so dass deren Einnahme einer regelmässigen psychiatrischen Kontrolle bedürfe. In diesem Zusammenhang würden die textbausteinartigen Ausführungen der Vorinstanz, wonach davon auszugehen sei, Slowenien setze die Aufnahmerichtlinien korrekt um, nicht überzeugen. Gemäss Rechtsprechung sei eine spezialisierte Behandlung für Folter- und Kriegsopfer in Slowenien nicht gewährleistet. Somit sei festzustellen, dass für ihn als Asylsuchenden in Slowenien eine spezialisierte psychiatrische Behandlung nicht garantiert sei und mithin die Schwelle eines Verstosses gegen Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK erreicht sei. Das SEM wäre aufgrund des übergeordneten Völkerrechts verpflichtet gewesen, von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und auf das Gesuch einzutreten.

Die Vorinstanz habe vorgebracht, dass vorliegend eine Anwendung von Art. 16 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt sei, da die Schwägerin und der Beschwerdeführer nicht zusammengelebt hätten. Dabei verkenne sie, dass vorliegend Art. 17 Dublin-III-VO angerufen worden sei. Die Anrufung der Ermessensklausel sei für exzeptionelle Fälle gedacht, in denen die Durchsetzung einer Zuständigkeit eine Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK bedeuten würde. In casu liege eine besondere familiäre Bindung vor. Die Schwägerin sei für den Beschwerdeführer die einzige verbleibende Bezugsperson. Im Übrigen dürfe dem Beschwerdeführer und seiner Schwägerin gemäss geltender Rechtsprechung zu Art. 16 Dublin-III-VO alleine aufgrund des Umstands, dass sie in den letzten (...) Jahren nicht zusammengelebt hätten, weder das Vorbestehen einer familiären Beziehung noch das aktuelle Abhängigkeitsverhältnis abgesprochen werden.

4.5 In der Eingabe vom 29. Juni 2015 wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer am 19. Juni 2015 für das erweiterte Verfahren dem Kanton F._______ zugeteilt worden sei. Aufgrund des schwierigen Verlaufes in der Behandlung der (...) empfehle die behandelnde Ärzteschaft eine zeitnahe Platzierung in der Nähe der E._______ sowie ein koordiniertes Vorgehen in der psychiatrischen Nachbetreuung.

4.6 In der Eingabe vom 6. August 2015 wird unter Hinweis auf den beigelegten ärztlichen Bericht vom (...). August 2015 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer am (...). Juli 2015 dem Durchgangszentrum G._______ zugewiesen worden sei, wobei die Ärzteschaft parallel dazu eine engmaschige Nachbetreuung in die Wege geleitet habe. Trotz der ergriffenen Massnahmen habe der Beschwerdeführer aufgrund einer Dekompensation bereits einen Tag später am (...). Juli 2015 wieder der E._______ zugewiesen werden müssen. Seit dem (...). Juli 2015 befinde er sich nun in der Klinik H._______ zur Rehabilitation, wo er bis auf weiteres stationär hospitalisiert bleibe. Es sei zu berücksichtigen, dass er trotz engmaschiger Betreuung im nicht-stationären Setting nicht zurechtkomme.

5.

5.1 Zunächst ist auf die Rüge der Gehörsverletzung einzugehen. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, indem ihm im Zusammenhang mit der Verfügung vom 22. April 2015 keine Möglichkeit zur Stellungnahme zum Verfügungsentwurf im Sinne von Art. 17 Abs. 2 Bst. f TestV eingeräumt worden sei.

5.2 In casu gilt es zu berücksichtigen, dass eine spezielle Konstellation vorliegt. Einerseits wird das Verfahren betreffend Einholen einer Stellungnahme bei Erlass einer zweiten Verfügung (nach Aufhebung der ursprünglichen Verfügung) in der TestV nicht geregelt und andererseits liegt zwischen der Gewährung des Rechts auf Stellungnahme betreffend die erste Verfügung und dem Erlass der zweiten Verfügung nur ein kleiner Zeitraum von wenigen Tagen. Trotz der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann es letztlich - angesichts des Verfahrensausgangs - offen gelassen werden, ob es zu einer Gehörsverletzung gekommen ist.

6.

6.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass die italienische Auslandvertretung in Kabul stellvertretend im Namen der slowenischen Behörden dem Beschwerdeführer ein Schengen-Visum ausstellte (vgl. act. A21/1). Daraus ergibt sich gemäss den Kriterien der Dublin-III-VO die Zuständigkeit Sloweniens für die Durchführung seines Asylverfahrens. Die Vorinstanz ersuchte deshalb die slowenischen Behörden am 16. März 2015 gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO um Übernahme des Beschwerdeführers (vgl. act. A26/8). Slowenien entsprach diesem Gesuch am 8. April 2015 (vgl. act. A30/2). Die grundsätzliche Zuständigkeit Sloweniens ist somit gegeben.

6.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe die slowenischen Behörden nicht innerhalb der zweimonatigen Frist gemäss Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO um Übernahme ersucht. Dieses Fristversäumnis führe dazu, dass die Schweiz für die Behandlung des Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig werde. Damit rügt er implizit die falsche Anwendung der Dublin-III-VO durch die vorliegend involvierten Mitgliedstaaten. Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass sich betroffene Personen nur auf die Verletzung einer einzelnen Bestimmung der Dublin-III-VO berufen können, wenn diese als "self-executing" zu qualifizieren ist, d.h. genügend bestimmt ist und den Schutz der Rechte der asylsuchenden Person bezweckt (vgl. BVGE 2010/27 E. 5.2 ff.). Aus der Fristenregelung gemäss Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO lassen sich hingegen keine Rechte zugunsten des Beschwerdeführers ableiten, zumal sich diese Bestimmung an die Mitgliedstaaten und nicht an die betroffenen Personen richtet. Sodann gilt es an dieser Stelle nochmals festzuhalten, dass die Bestimmung des für den Beschwerdeführer zuständigen Staats alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliegt und der Beschwerdeführer den zuständigen Mitgliedstaat nicht selber auswählen kann. Vor diesem Hintergrund kann es offen gelassen werden, ob das Übernahmeersuchen fristgerecht erfolgte. Dementsprechend ist auch nicht näher auf die weiteren Beschwerdevorbringen betreffend die Fingerabdrücke beziehungsweise die Vergleichbarkeit der beiden Systeme «Eurodac» und CS-VIS einzugehen. Mit der Zustimmung der slowenischen Behörden ist die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens auf Slowenien übergegangen.

6.3 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Schweiz aufgrund einer Dublin-Bestimmung, einer völkerrechtlichen oder einer landesrechtlichen Verpflichtung gehalten wäre, doch auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren in der Schweiz durchzuführen.

7.

7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Slowenien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechte-charta mit sich bringen würden.

7.2

7.2.1 Die schweizerischen Behörden müssen zwar dafür sorgen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Slowenien nicht einer dem internationalen Recht widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist, Slowenien ist indessen Signatarstaat der EMRK sowie Vertragspartei des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen einhält, obliegt es dem Beschwerdeführer, diese Vermutung umzustossen. Dabei hat er ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staats im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84 85 und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493).

7.2.2 Es darf grundsätzlich davon ausgegangen werden, Slowenien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie; für die Umsetzungs- und Übergangsbestimmungen mit Bezug auf die vorläufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 51 ff. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie; für die Umsetzungsbestimmungen mit Bezug auf die vorläufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 31 f. Aufnahmerichtlinie), ergeben.

7.2.3 Auch das Bundesverwaltungsgericht vertritt die Auffassung, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Slowenien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4178/2014 vom 7. August 2014).

7.3

7.3.1 Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, dass die einzelnen Mängel der slowenischen Aufnahmebedingungen (namentlich erschwerter Zugang zu psychiatrischer Betreuung und kein Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer) aufgrund seiner schweren psychischen Erkrankung im Lichte von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK eine unzumutbare Situation bewirken würden und daher der Wegweisungsvollzug nach Slowenien als unzulässig zu erachten sei.

7.3.2 Aus Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK ergibt sich grundsätzlich kein Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat, um weiterhin in den Genuss medizinischer Leistungen dieses Staats zu kommen. Unter ganz aussergewöhnlichen Umständen kann aber der Vollzug der Weg- oder Ausweisung einer ausländischen Person mit Blick auf deren gesundheitliche Situation einen Verstoss gegen Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darstellen. Der Schutzbereich von
Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK kann grundsätzlich auch dann betroffen sein, wenn mangels angemessener medizinischer Behandlungsmöglichkeiten im Heimat- oder Herkunftsstaat eine Verschlimmerung eines bereits bestehenden psychischen Leidens zu erwarten wäre, die selbstgefährdende Handlungen der betroffenen Person zur Folge haben könnte. Entsprechend muss von einer Überstellung einer Person in einen Drittstaat abgesehen werden, wenn gewichtige Gründe dafür vorliegen, dass eine tatsächliche Gefahr («real risk») einer Verletzung von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK besteht (vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1 mit weiteren Hinweisen auf Urteile des EGMR).

7.3.3 Vorliegend stellt sich die Frage, ob ein Wegweisungsvollzug nach Slowenien mit Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK vereinbar ist, da - wie in den nachfolgenden Erwägungen aufgezeigt wird - Hinweise bestehen, dass psychische Erkrankungen bei Asylsuchenden in Slowenien aufgrund der zur Verfügung gestellten Infrastruktur nur bedingt behandelbar sind. Des Weiteren fragt sich, ob, selbst wenn eine entsprechende Behandlung verfügbar wäre, bereits das Herausnehmen des Beschwerdeführers aus dem derzeitigen Behandlungs-Setting sowie aus seinem sozialen Umfeld (Schwägerin sowie andere afghanische Flüchtlinge) ein «real risk» im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darstellen könnte. In diesem Zusammenhang ist einerseits auf den ärztlichen Bericht vom (...). Juni 2015 hinzuweisen, in welchem eine koordinierte psychiatrische Nachbetreuung indiziert wird, um günstige Bedingungen für die weitere Behandlung zu schaffen sowie eine Platzierung in der Nähe der E._______ empfohlen wird. Andererseits ist auch der Bericht vom (...). August 2015 von Relevanz, in welchem festgestellt wurde, dass bei einer allfälligen Rückkehr des Beschwerdeführers in das Asylzentrum mit einer "massiven Verschlechterung der Symptomatik" zu rechnen und er deshalb der Rehabilitationsklinik zugewiesen worden sei. Die aufgeworfenen Fragen können unter Verweis auf die nachfolgenden Erwägungen vorerst offen gelassen werden (vgl. unten E. 7.5).

7.3.4 Die Schweiz kann zudem aus humanitären Gründen gestützt auf Art. 29a Abs. 3
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 29a Zuständigkeitsprüfung nach Dublin - (Art. 31a Absatz 1 Bst. b AsylG)85
1    Das SEM prüft die Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuchs nach den Kriterien, die in der Verordnung (EU) Nr. 604/201386 geregelt sind.87
2    Ergibt die Prüfung, dass ein anderer Staat für die Behandlung des Asylgesuches zuständig ist, und hat dieser Staat der Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person zugestimmt, so fällt das SEM einen Nichteintretensentscheid.
3    Das SEM kann aus humanitären Gründen das Gesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist.
4    Das Verfahren für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der asylsuchenden Person durch den zuständigen Staat richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 1560/200388.89
AsylV 1 von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen. Da es sich hierbei um eine Kann-Bestimmung handelt, verfügt das SEM bei der Ausübung dieses Rechts über einen gewissen Ermessensspielraum (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3794/2014 vom 17. April 2015 E. 7.5 f.). Die Schweiz ist berechtigt und je nach den Umständen sogar gehalten, auch aus weniger zwingenden humanitären Gründen ihr Ermessen zu Gunsten des Asylsuchenden in Form eines Selbsteintritts auszuüben (BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9 E. 8.1 f.). Vorliegend könnten als humanitäre Gründe, die für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts sprechen, der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers und die Anwesenheit seiner Schwägerin (und Bezugsperson, vgl. Beschwerdebeilage 5) in der Schweiz gelten. Ob das SEM den ihm bei der Beurteilung des Vorliegens von humanitären Gründen zustehenden Ermessensspielraum in casu im Sinne einer Rechtsverletzung unter- oder überschritten hat, kann angesichts nachfolgender Ausführungen und des Verfahrensausgangs offen gelassen werden.

7.4

7.4.1 Bereits während des vorinstanzlichen Verfahrens offenbarte sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als angeschlagen. So machte der Beschwerdeführer anlässlich der BzP geltend, dass er Probleme beim (...) habe (vgl. act. A11/11 S. 8) und kurz darauf wurde festgestellt, dass er zudem an (...) sowie (...) leide (vgl. act. A15/2). Seitdem ihm am 14. April 2015 die erste Verfügung des SEM eröffnet worden ist, befindet er sich in stationärer Behandlung in der E._______.

Auf Beschwerdestufe wurde geltend gemacht, er leide an einer "schweren, chronifizierten" (...), einer (...), einer (...), einer (...) und an (...) (vgl. ärztlicher Bericht vom (...). Mai 2015). Aus ärztlicher Sicht sei eine Weiterbehandlung im stationären Rahmen aufgrund der persistierenden schweren Symptomatik dringend indiziert. Von einer Ausschaffung nach Slowenien sei kurz- bis mittelfristig dringend abzuraten. Man habe ihn zur weiteren Behandlung im Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer angemeldet. Eine derartige spezialisierte Behandlung werde weiterhin als dringend notwendig erachtet. Sollte ihm eine solche spezialisierte medizinische Unterstützung vorenthalten bleiben, müsse mit einer langfristigen schweren Einschränkung von Lebensqualität, Leistungsfähigkeit und Teilhabe im Sinne einer psychischen Behinderung gerechnet werden. Zudem bestünde ein dauerndes hohes Suizidrisiko. Durch "adäquate Behandlung in einer spezialisierten Einrichtung" könnten die "Krankheitsfolgen erheblich reduziert" werden. Gemäss ärztlichem Bericht vom (...). Juni 2015 gestalte sich der Verlauf der Behandlung der (...) schwierig. Ein koordiniertes Vorgehen in Bezug auf die psychiatrische Nachbetreuung sei daher angezeigt. Ferner hielt die Ärzteschaft im Bericht vom (...). August 2015 fest, dass der Beschwerdeführer mit seinem aktuellen Gesundheitszustand für die Betreuungsverhältnisse im Asylzentrum nach wie vor nicht tragbar sei, weshalb er nach Stabilisierung der Akutsymptomatik in gutem Allgemeinzustand und ohne Hinweise auf akute Selbst- und/oder Fremdgefährdung in die Klinik H._______ zur Rehabilitation überwiesen worden sei.

7.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich nicht veranlasst, den Aussagegehalt der ärztlichen Berichte vom (...). Mai 2015, vom (...). Juni 2015 sowie vom (...). August 2015 und die dort festgestellte erhebliche, sich in absehbarer Zeit kaum verbessernde Gesundheitssituation des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen. Ebenfalls äusserte das SEM diesbezüglich keine Zweifel.

7.5

7.5.1 Es obliegt dem Beschwerdeführer, konkrete Hinweise darzulegen, welche die Vermutung umstossen, wonach der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständige Staat seine aus dem internationalen Recht fliessenden Verpflichtungen respektiere (vgl. oben E. 7.2).

In diesem Zusammenhang verwies er einerseits auf die Kommentare des UNHCR zum neuen slowenischen Asylgesetz (vgl. Beschwerdebeilage 9). In diesen Kommentaren, die im Juni 2013 veröffentlicht worden sind, hat das UNHCR unter anderem seine Besorgnis in Bezug auf die Behandlung psychischer Probleme bei Asylsuchenden ausgedrückt. Gemäss Ansicht des UNHCR bestehe beispielsweise die Gefahr, dass durch den Wortlaut des Gesetzes der Zugang zu entsprechenden Behandlungen für traumatisierte Personen eingeschränkt sein könnte (vgl. a.a.O. S. 4). Ferner zitiert er aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-1732/2013 vom 15. Mai 2014, in welchem sich das Gericht mit der Situation für Asylsuchende, insbesondere deren medizinische Versorgung, in Slowenien auseinandersetzte (vgl. E. 7). In diesem Urteil wurde unter anderem festgestellt, dass Asylsuchende in Slowenien Zugang zu medizinischer Grund- und Notversorgung hätten. Zudem hätten vulnerable Personen mit besonderen Bedürfnissen zwar das Recht auf zusätzliche medizinische Leistungen, in der Praxis sei es jedoch so, dass psychotherapeutische Behandlungen nicht verfügbar seien. Ausserdem gebe es keine Rehabilitierungszentren für Folteropfer (vgl. a.a.O. E. 7.3 mit weiteren Hinweisen).

Somit ist der Beschwerdeführer seiner Obliegenheit im Rahmen des ihm Möglichen nachgekommen und hat dargelegt, dass es ernstzunehmende Hinweise auf nicht unerhebliche Mängel der Gesundheitsversorgung psychisch kranker Asylsuchender in Slowenien gibt.

7.5.2 Obwohl die Aufnahmerichtlinie Slowenien dazu verpflichtet, Asylsuchenden beziehungsweise dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen und bei besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewährleisten, führt vorliegend das Aufzeigen dieser konkreten Hinweise dazu, dass die Vermutung, wonach Slowenien seine aus dem internationalen Recht fliessenden Verpflichtungen respektiere, nicht vorbehaltlos aufrechterhalten werden kann.

Die eingereichten ärztlichen Berichte sprechen eine klare Sprache. Der Beschwerdeführer ist dringend mindestens auf eine engmaschige psychiatrische Behandlung, wenn nicht letztlich auf eine stationäre Behandlung angewiesen. Er ist derzeit nicht in der Lage, seinen Alltag auf sich alleine gestellt zu bewältigen. Seit der Hospitalisierung im April 2015 wurde er bis auf einen Tag stets in einem stationären Setting behandelt. Angesichts seiner gesundheitlichen Verfassung gehört er zur Gruppe vulnerabler Personen. Nach den obigen Ausführungen kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass eine solche Behandlung, wie sie der Beschwerdeführer benötigt, in Slowenien angeboten wird. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz reicht vorliegend die Sicherstellung der medizinischen Grundversorgung und selbst geeigneter psychologischer Betreuung alleine nicht aus, um beim Beschwerdeführer die drohenden Langzeitfolgen wie psychische Behinderung und dauernd ein hohes Suizidrisiko abzuwenden. Ebenfalls würde mit einer blossen Benachrichtigung der slowenischen Behörden über den Gesundheitszustand im Rahmen der Überstellung der vorliegenden Gesundheitssituation zu wenig Rechnung getragen.

7.5.3 Das SEM hat sich weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdestufe eingehend mit dem Krankheitsbild des Beschwerdeführers beziehungsweise mit der Lage in Slowenien auseinandergesetzt. Insbesondere wurde nicht geprüft, ob die vorliegend benötigte Spezialbehandlung oder allenfalls ähnliche Behandlungen möglich und überdies für Asylsuchende auch zugänglich sind.

Dieses Vorgehen erscheint in casu nicht sachgerecht, zumal ernstzunehmende Hinweise vorliegen, wonach die benötigte medizinische Behandlung - die gemäss den ärztlichen Berichten in den Akten klarerweise über eine allgemeine Grundversorgung hinausgeht - in Slowenien für Asylsuchende nicht zugänglich sei. Ausserdem kann vorliegend aufgrund der gesundheitlichen Verfassung des Beschwerdeführers bei einem Wegweisungsvollzug nach Slowenien ein Verstoss gegen Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK prima facie nicht ausgeschlossen werden (vgl. oben E. 7.3.2 f.).

Das SEM geht gestützt darauf, dass Slowenien gemäss Aufnahmerichtlinie dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich machen und zu gewährleisten hat, davon aus, dass die vorliegend benötigte Spezialbehandlung für den Beschwerdeführer in Slowenien verfügbar ist. Bei dieser Einschätzung handelt es sich aber um eine blosse Annahme. Mangels weiterer Abklärungen betreffend adäquater Behandlungsmöglichkeiten des vorliegenden Krankheitsbildes lässt sich deshalb nicht überprüfen, ob eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Slowenien mit Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK vereinbar ist.

Um die Vereinbarkeit mit Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK zu überprüfen, wäre es daher in diesem konkreten Einzelfall wenigstens angezeigt gewesen, von den slowenischen Behörden eine schriftliche Garantie hinsichtlich der Unterkunft sowie des Zugangs zur vorliegend benötigten medizinischen Versorgung einzuholen.

7.6

7.6.1 Nach dem Gesagten trifft die Vorinstanz in der vorliegenden Konstellation eine weitergehende Prüfungspflicht. Das SEM hat zu Unrecht darauf verzichtet, weitere Abklärungen betreffend die medizinische Versorgung in Slowenien vorzunehmen. Damit wurde der relevante Sachverhalt nicht vollständig und nicht rechtsgenüglich abgeklärt.

7.6.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.

8.

Aus den vorstehend genannten Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung vom 21. April 2015 ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Angesichts dieses Ausgangs des Verfahrens ist auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht näher einzugehen.

9.

9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG), wobei das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG mit Verfügung vom 6. Mai 2015 ohnehin gutgeheissen wurde.

9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer wäre angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) grundsätzlich eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Da er auf Beschwerdeebene jedoch durch eine ihm zugewiesene Rechtsvertretung im Sinn von Art. 25 TestV vertreten wurde, ist nicht davon auszugehen, dass ihm diesbezüglich Kosten erwachsen sind. Nach Art. 28 TestV richtet das BFM dem Leistungserbringer - der nach Art. 26 Abs. 1 TestV für die Sicherstellung, Organisation und Durchführung der Rechtsvertretung zuständig ist - eine Entschädigung für die Wahrnehmung der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren, insbesondere das Verfassen einer Beschwerdeschrift, aus (Art. 26 Abs. 1 Bst. d TestV). Damit ist praxisgemäss davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer keine Parteikosten erwachsen sind, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1917/2017 vom 21. Mai 2014 E. 11).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Die Verfügung der Vorinstanz vom 21. April 2015 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-2677/2015
Date : 25. August 2015
Published : 02. September 2015
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Wegweisung Dublin (Art. 107a AsylG)
Subject : Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 21. April 2015


Legislation register
AsylG: 6  31a  105  106  108  112b
AsylV 1: 29a
BGG: 83
BV: 29
EMRK: 3
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7
VwVG: 5  29  30  48  52  56  58  61  63  64  65
ZGB: 429
Weitere Urteile ab 2000
C_326/02 • L_180/96
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
slovenia • lower instance • federal administrational court • member state • casualties • time limit • italian • statement of affairs • decision draft • right to be heard • physical condition • right of statement • question • day • medical report • month • presumption • meeting • [noenglish] • person concerned
... Show all
BVGE
2012/21 • 2011/9 • 2010/45 • 2010/27
BVGer
D-2677/2015 • D-3794/2014 • E-1732/2013 • E-1917/2017 • E-4178/2014 • E-5381/2014 • E-641/2014
ECJ
C-411/10
EU Richtlinie
2013/33
EU Verordnung
604/2013