Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-1941/2015

Urteil vom 25. August 2015

Richter Daniel Riedo (Vorsitz),

Richter Jürg Steiger,
Besetzung
Richter Michael Beusch,

Gerichtsschreiber Marc Winiger.

A._______ AG,
Parteien vertreten durchlic. iur. Jan Ole Luuk, LL.M., [...]

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Verfahren und Betrieb,

Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Ursprungsnachweis.

Sachverhalt:

A.
Die A._______ AG bezweckt gemäss Handelsregistereintrag im Wesentlichen die [Entwicklung, Herstellung und den Handel mit bestimmten Kabeln, Systemen, Bestandteilen und verwandten Erzeugnissen].

B.
Im Zeitraum vom 11. August 2010 bis 6. März 2013 meldete die B._______ GmbH insgesamt 92 für die A._______ AG bestimmte Sendungen Aluminiumdraht der ungarischen Lieferantin C._______ im elektronischen Verfahren (e-dec) zur abgabefreien (präferenziellen) Einfuhr an. Alle 92 Einfuhren wurden vom Verzollungssystem als "frei ohne" selektioniert und ohne materielle oder formelle Kontrolle durch die Zollstellen antragsgemäss abgefertigt.

C.
Am 7. März 2013 wurde eine solche Einfuhr erstmals als "frei mit" selektioniert. Nach Prüfung der Begleitdokumente wies die zuständige Zollstelle die entsprechende Zollanmeldung zur Berichtigung zurück und nahm die Veranlagung zum Präferenzzollansatz vorerst lediglich provisorisch vor. Die Zollstelle machte geltend, dass der Wortlaut der von der C._______ ausgestellten Rechnungserklärung (auf der Zollrechnung Nr. ... vom 18. Januar 2013) nicht dem vom anwendbaren Abkommen vorgegebenen Wortlaut entspreche. Der Ursprungsnachweis, welcher der beantragten Präferenzverzollung zugrunde liege, sei mithin formell ungültig.

Nachdem die A._______ AG der Zollstelle eine neue Zollrechnung mit einer dem Wortlaut des fraglichen Abkommens entsprechenden Ursprungserklärung nachgereicht hatte, nahm die Zollstelle die Veranlagung definitiv zum Präferenzzollansatz vor.

D.
Mit Schreiben vom 8. April 2013 ersuchte die Oberzolldirektion (OZD) die ungarische Zollverwaltung um nachträgliche Prüfung der anlässlich der Einfuhr vom 7. März 2013 als Ursprungsnachweis vorgelegten Zollrechnung Nr. ... vom 18. Januar 2013.

Mit Beschluss vom 17. Juni 2013 bestätigte die ungarische Zollverwaltung gegenüber der C._______ die Ursprungseigenschaft der in der fraglichen Zollrechnung aufgeführten Waren (Aluminiumdraht). Mit Schreiben vom 12. Juli 2013 teilte die ungarische Zollverwaltung dieses Ergebnis auch der OZD mit.

E.
Weil der Verdacht bestand, dass neben der am 7. März 2013 eingeführten Sendung noch weitere Sendungen derselben Lieferantin (C._______) mit einer formell ungültigen Ursprungserklärung angemeldet worden sein könnten, eröffnete die Zollkreisdirektion Schaffhausen (nachfolgend: Zollkreisdirektion) eine Strafuntersuchung. Im Rahmen dieser Untersuchung wurde festgestellt, dass auch die Ursprungserklärungen betreffend die 92 Einfuhren vom 11. August 2010 bis 6. März 2013 (s. Bst. B) nicht dem vom anwendbaren Abkommen vorgegebenen Wortlaut entsprechen.

F.
Die C._______ liess der A._______ AG nachträglich hinsichtlich sämtlicher 92 Sendungen entsprechend korrigierte Zollrechnungen bzw. Ursprungserklärungen zukommen.

G.
Die Zollkreisdirektion akzeptierte diese neuen Ursprungsnachweise indes nicht und forderte von der A._______ AG mit Verfügung vom 3. Juli 2014 Einfuhrabgaben im Betrag von Fr. ... (Fr. ... Zoll, Fr. ... Mehrwertsteuer und Fr. ... Verzugszins) nach.

H.
Eine gegen diese Nachforderungsverfügung erhobene Beschwerde der A._______ AG wies die OZD (Vorinstanz) mit Beschwerdeentscheid vom 24. Februar 2015 ab.

I.
Dagegen gelangte die A._______ AG (Beschwerdeführerin) mit Beschwerde vom 25. März 2015 ans Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschwerdeentscheids unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz.

J.
Die Vorinstanz reichte mit Datum vom 20. Mai 2015 eine Vernehmlassung ein. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 1. Juni 2015. Die Duplik der Vorinstanz datiert vom 30. Juni 2015.

Auf die Vorbringen der Parteien wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Angefochten ist ein Beschwerdeentscheid der OZD und damit eine Verfügung nach Art. 5 VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht ist die zuständige Beschwerdeinstanz (Art. 31 , Art. 32 e contrario und Art. 33 Bst. d VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 50 und 52 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Auf das Verfahren der Zollveranlagung findet das VwVG keine Anwendung (Art. 3 Bst. e VwVG). Nach ständiger Rechtsprechung unterliegt das Veranlagungsverfahren - vorbehältlich der Verfahrensgarantien der BV und der allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts - grundsätzlich nur den vom Selbstanmeldungsprinzip getragenen besonderen Vorschriften des Zollrechts (vgl. Art. 21 ff . des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG; SR 631.0]; statt vieler: Urteile des BVGer A 5214/2014 vom 2. Juli 2015 E. 1.2, A 5216/2014 vom 13. April 2015 E. 1.2 je mit Hinweisen).

1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG).

2.
2.1 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und nach dem Zollgesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG; SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7 ZG). Solche Einfuhren von Gegenständen unterliegen zudem der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff . MWSTG [SR 641.20]). Vorbehalten bleiben Zoll- und Steuerbefreiungen, die sich aus besonderen Bestimmungen von Gesetzen und Verordnungen oder Staatsverträgen ergeben (Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 ff . ZG, Art. 1 Abs. 2 ZTG, Art. 53 MWSTG). Hierzu zählt beispielsweise die Präferenzverzollung von Ursprungserzeugnissen gestützt auf internationale Abkommen.

2.2 Das Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (SR 0.632.401) bezweckt gemäss Art. 2 und 3, die Einfuhrzölle für zahlreiche Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft (bzw. der Europäischen Union [EU]) und der Schweiz zu beseitigen. Gemäss Art. 11 des Abkommens legt das Protokoll Nr. 3 vom 15. Dezember 2005 über die Bestimmung des Begriffs "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (Protokoll Nr. 3; SR 0.632.401.3) die Ursprungsregeln fest. Art. 16 des Protokolls Nr. 3 hält fest, dass Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft bei der Einfuhr in die Schweiz die Begünstigungen des Abkommens erhalten, sofern eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang IIIa oder eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED nach dem Muster in Anhang IIIb vorgelegt wird, oder in den in Art. 22 Abs. 1 genannten Fällen eine vom Ausführer abgegebene Erklärung mit dem in Anhang IVa oder IVb des Protokolls Nr. 3 angegebenen Wortlaut auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier abgegeben wird. Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Einfuhrstaates nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen (Art. 25 Protokoll Nr. 3; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A 6362/2014 vom 13. März 2015 E. 2.2).

2.3 Gemäss Art. 21 Abs. 1 ZG hat derjenige, der Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, die Waren unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuzuführen. Dieser Artikel umschreibt somit den Kreis der sogenannt zuführungspflichtigen Personen. Es sind dies - wie die bundesrätliche Verordnung präzisierend festlegt - insbesondere der Warenführer, die mit der Zuführung beauftragte Person, der Importeur, der Empfänger, der Versender und der Auftraggeber (Art. 75
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 75 Zuführungspflichtige Personen - (Art. 21 ZG)
a  die Warenführerin oder der Warenführer;
b  die mit der Zuführung beauftragte Person;
c  die Importeurin oder der Importeur;
d  die Empfängerin oder der Empfänger;
e  die Versenderin oder der Versender;
f  die Auftraggeberin oder der Auftraggeber.
der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV; SR 631.01]). Zuführungspflichtige Personen unterliegen der Anmeldepflicht (Art. 26 Bst. a
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 75 Zuführungspflichtige Personen - (Art. 21 ZG)
a  die Warenführerin oder der Warenführer;
b  die mit der Zuführung beauftragte Person;
c  die Importeurin oder der Importeur;
d  die Empfängerin oder der Empfänger;
e  die Versenderin oder der Versender;
f  die Auftraggeberin oder der Auftraggeber.
ZG). Die zuführungs- und die anmeldepflichtigen Personen gehören zum Kreis der Zollschuldnerinnen und Zollschuldner gemäss Art. 70
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 75 Zuführungspflichtige Personen - (Art. 21 ZG)
a  die Warenführerin oder der Warenführer;
b  die mit der Zuführung beauftragte Person;
c  die Importeurin oder der Importeur;
d  die Empfängerin oder der Empfänger;
e  die Versenderin oder der Versender;
f  die Auftraggeberin oder der Auftraggeber.
ZG und haften als solche grundsätzlich solidarisch für die Entrichtung der Zollschuld (vgl. Art. 70 Abs. 3
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 75 Zuführungspflichtige Personen - (Art. 21 ZG)
a  die Warenführerin oder der Warenführer;
b  die mit der Zuführung beauftragte Person;
c  die Importeurin oder der Importeur;
d  die Empfängerin oder der Empfänger;
e  die Versenderin oder der Versender;
f  die Auftraggeberin oder der Auftraggeber.
ZG; Urteile des BVGer A 6362/2014 vom 13. März 2015 E. 2.3.2, A 30/2012 vom 4. September 2012 E. 2.3.2; Barbara Henzen, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Handkommentar zum Zollgesetz, 2009 [nachfolgend: Handkommentar ZG], N 6, 11 und 12 zu Art. 21 ZG und N 2 und 8 zu Art. 26
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 75 Zuführungspflichtige Personen - (Art. 21 ZG)
a  die Warenführerin oder der Warenführer;
b  die mit der Zuführung beauftragte Person;
c  die Importeurin oder der Importeur;
d  die Empfängerin oder der Empfänger;
e  die Versenderin oder der Versender;
f  die Auftraggeberin oder der Auftraggeber.
ZG; ausführlich: Michael Beusch, in: Handkommentar ZG, N 4 ff. zu Art. 70
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 75 Zuführungspflichtige Personen - (Art. 21 ZG)
a  die Warenführerin oder der Warenführer;
b  die mit der Zuführung beauftragte Person;
c  die Importeurin oder der Importeur;
d  die Empfängerin oder der Empfänger;
e  die Versenderin oder der Versender;
f  die Auftraggeberin oder der Auftraggeber.
ZG).

2.4
2.4.1 Die Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung (Art. 18 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 75 Zuführungspflichtige Personen - (Art. 21 ZG)
a  die Warenführerin oder der Warenführer;
b  die mit der Zuführung beauftragte Person;
c  die Importeurin oder der Importeur;
d  die Empfängerin oder der Empfänger;
e  die Versenderin oder der Versender;
f  die Auftraggeberin oder der Auftraggeber.
ZG). Diese nimmt im schweizerischen Zollwesen eine zentrale Stellung ein (Barbara Schmid, in: Handkommentar ZG, N 1 zu Art. 18
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 75 Zuführungspflichtige Personen - (Art. 21 ZG)
a  die Warenführerin oder der Warenführer;
b  die mit der Zuführung beauftragte Person;
c  die Importeurin oder der Importeur;
d  die Empfängerin oder der Empfänger;
e  die Versenderin oder der Versender;
f  die Auftraggeberin oder der Auftraggeber.
ZG). Die anmeldepflichtige Person hat die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der von der Zollverwaltung bestimmten Frist zur Veranlagung anzumelden und die Begleitdokumente einzureichen (Art. 25 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 75 Zuführungspflichtige Personen - (Art. 21 ZG)
a  die Warenführerin oder der Warenführer;
b  die mit der Zuführung beauftragte Person;
c  die Importeurin oder der Importeur;
d  die Empfängerin oder der Empfänger;
e  die Versenderin oder der Versender;
f  die Auftraggeberin oder der Auftraggeber.
ZG). Als Begleitdokumente gelten Unterlagen, die für die Zollveranlagung von Bedeutung sind, so u.a. Ursprungsnachweise (Art. 80 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 80 Begleitdokumente - (Art. 25 Abs. 1 ZG)
1    Als Begleitdokumente gelten Unterlagen, die für die Zollveranlagung von Bedeutung sind, namentlich Bewilligungen, Frachtdokumente, Handelsrechnungen, Lieferscheine, Ladelisten, Gewichtsausweise, Ursprungsnachweise, Veranlagungsinstruktionen, Analysenzertifikate, Zeugnisse und amtliche Bestätigungen.
2    Reicht die anmeldepflichtige Person innerhalb der vom BAZG festgesetzten Frist die erforderlichen Begleitdokumente nicht ein, so veranlagt die Zollstelle die Waren, für die eine Zollermässigung, Zollbefreiung oder Zollerleichterung beantragt wird, zum höchsten Zollansatz, der nach ihrer Art anwendbar ist, definitiv.
ZV; vgl. E. 2.2). In Übereinstimmung mit dem das Zollverfahren beherrschenden Prinzip der Selbstanmeldung obliegt der anmeldepflichtigen Person die volle Verantwortung für die eingereichte Anmeldung und die vollständige, richtige und rechtzeitige Deklaration der Ware. An die Sorgfaltspflichten der anmeldepflichtigen Person werden im Zollverfahren somit hohe Anforderungen gestellt (vgl. Botschaft des Bundesrats vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz, Bundesblatt [BBl] 2004 567, Ziff. 2.2.3 S. 612; statt vieler: Urteile des BVGer A 40/2015 vom 3. Juni 2015 E. 2.2, A 5216/2014 vom 13. April 2015 E. 2.3 und A-2890/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 2.3; Schmid, a.a.O., N 3 f. zu Art. 18
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 75 Zuführungspflichtige Personen - (Art. 21 ZG)
a  die Warenführerin oder der Warenführer;
b  die mit der Zuführung beauftragte Person;
c  die Importeurin oder der Importeur;
d  die Empfängerin oder der Empfänger;
e  die Versenderin oder der Versender;
f  die Auftraggeberin oder der Auftraggeber.
ZG).

2.4.2 Die Zollanmeldung kann auch elektronisch erfolgen (Art. 28 Abs. 1 Bst. a
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 80 Begleitdokumente - (Art. 25 Abs. 1 ZG)
1    Als Begleitdokumente gelten Unterlagen, die für die Zollveranlagung von Bedeutung sind, namentlich Bewilligungen, Frachtdokumente, Handelsrechnungen, Lieferscheine, Ladelisten, Gewichtsausweise, Ursprungsnachweise, Veranlagungsinstruktionen, Analysenzertifikate, Zeugnisse und amtliche Bestätigungen.
2    Reicht die anmeldepflichtige Person innerhalb der vom BAZG festgesetzten Frist die erforderlichen Begleitdokumente nicht ein, so veranlagt die Zollstelle die Waren, für die eine Zollermässigung, Zollbefreiung oder Zollerleichterung beantragt wird, zum höchsten Zollansatz, der nach ihrer Art anwendbar ist, definitiv.
ZG). Laut Art. 16 der Zollverordnung der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) vom 4. April 2007 (ZV-EZV; SR 631.013) in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 80 Begleitdokumente - (Art. 25 Abs. 1 ZG)
1    Als Begleitdokumente gelten Unterlagen, die für die Zollveranlagung von Bedeutung sind, namentlich Bewilligungen, Frachtdokumente, Handelsrechnungen, Lieferscheine, Ladelisten, Gewichtsausweise, Ursprungsnachweise, Veranlagungsinstruktionen, Analysenzertifikate, Zeugnisse und amtliche Bestätigungen.
2    Reicht die anmeldepflichtige Person innerhalb der vom BAZG festgesetzten Frist die erforderlichen Begleitdokumente nicht ein, so veranlagt die Zollstelle die Waren, für die eine Zollermässigung, Zollbefreiung oder Zollerleichterung beantragt wird, zum höchsten Zollansatz, der nach ihrer Art anwendbar ist, definitiv.
ZG gilt die elektronische Zollanmeldung als angenommen, wenn sie die summarische Prüfung des EDV-Systems der EZV erfolgreich durchlaufen hat. Das EDV-System fügt der elektronischen Zollanmeldung Annahmedatum und Annahmezeit hinzu (Art. 16
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 80 Begleitdokumente - (Art. 25 Abs. 1 ZG)
1    Als Begleitdokumente gelten Unterlagen, die für die Zollveranlagung von Bedeutung sind, namentlich Bewilligungen, Frachtdokumente, Handelsrechnungen, Lieferscheine, Ladelisten, Gewichtsausweise, Ursprungsnachweise, Veranlagungsinstruktionen, Analysenzertifikate, Zeugnisse und amtliche Bestätigungen.
2    Reicht die anmeldepflichtige Person innerhalb der vom BAZG festgesetzten Frist die erforderlichen Begleitdokumente nicht ein, so veranlagt die Zollstelle die Waren, für die eine Zollermässigung, Zollbefreiung oder Zollerleichterung beantragt wird, zum höchsten Zollansatz, der nach ihrer Art anwendbar ist, definitiv.
ZV-EZV). Nach der Annahme der elektronischen Zollanmeldung führt das EDV-System eine Selektion auf der Grundlage einer Risikoanalyse durch (Art. 17 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 80 Begleitdokumente - (Art. 25 Abs. 1 ZG)
1    Als Begleitdokumente gelten Unterlagen, die für die Zollveranlagung von Bedeutung sind, namentlich Bewilligungen, Frachtdokumente, Handelsrechnungen, Lieferscheine, Ladelisten, Gewichtsausweise, Ursprungsnachweise, Veranlagungsinstruktionen, Analysenzertifikate, Zeugnisse und amtliche Bestätigungen.
2    Reicht die anmeldepflichtige Person innerhalb der vom BAZG festgesetzten Frist die erforderlichen Begleitdokumente nicht ein, so veranlagt die Zollstelle die Waren, für die eine Zollermässigung, Zollbefreiung oder Zollerleichterung beantragt wird, zum höchsten Zollansatz, der nach ihrer Art anwendbar ist, definitiv.
ZV-EZV). Lautet das Selektionsergebnis auf "frei mit", so muss die anmeldepflichtige Person der Zollstelle einen Ausdruck der Zollanmeldung und die erforderlichen Begleitdokumente vorlegen (Art. 17 Abs. 3
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 80 Begleitdokumente - (Art. 25 Abs. 1 ZG)
1    Als Begleitdokumente gelten Unterlagen, die für die Zollveranlagung von Bedeutung sind, namentlich Bewilligungen, Frachtdokumente, Handelsrechnungen, Lieferscheine, Ladelisten, Gewichtsausweise, Ursprungsnachweise, Veranlagungsinstruktionen, Analysenzertifikate, Zeugnisse und amtliche Bestätigungen.
2    Reicht die anmeldepflichtige Person innerhalb der vom BAZG festgesetzten Frist die erforderlichen Begleitdokumente nicht ein, so veranlagt die Zollstelle die Waren, für die eine Zollermässigung, Zollbefreiung oder Zollerleichterung beantragt wird, zum höchsten Zollansatz, der nach ihrer Art anwendbar ist, definitiv.
erster Satz ZV-EZV). Die Zollstelle prüft (lediglich) summarisch, ob die Zollanmeldung formell richtig und vollständig ist und ob die erforderlichen Begleitdokumente vorliegen (vgl. Art. 32 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 80 Begleitdokumente - (Art. 25 Abs. 1 ZG)
1    Als Begleitdokumente gelten Unterlagen, die für die Zollveranlagung von Bedeutung sind, namentlich Bewilligungen, Frachtdokumente, Handelsrechnungen, Lieferscheine, Ladelisten, Gewichtsausweise, Ursprungsnachweise, Veranlagungsinstruktionen, Analysenzertifikate, Zeugnisse und amtliche Bestätigungen.
2    Reicht die anmeldepflichtige Person innerhalb der vom BAZG festgesetzten Frist die erforderlichen Begleitdokumente nicht ein, so veranlagt die Zollstelle die Waren, für die eine Zollermässigung, Zollbefreiung oder Zollerleichterung beantragt wird, zum höchsten Zollansatz, der nach ihrer Art anwendbar ist, definitiv.
ZG). Trifft dies nicht zu, so weist sie die Zollanmeldung zur Berichtigung oder zur Ergänzung zurück (Art. 32 Abs. 2
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 80 Begleitdokumente - (Art. 25 Abs. 1 ZG)
1    Als Begleitdokumente gelten Unterlagen, die für die Zollveranlagung von Bedeutung sind, namentlich Bewilligungen, Frachtdokumente, Handelsrechnungen, Lieferscheine, Ladelisten, Gewichtsausweise, Ursprungsnachweise, Veranlagungsinstruktionen, Analysenzertifikate, Zeugnisse und amtliche Bestätigungen.
2    Reicht die anmeldepflichtige Person innerhalb der vom BAZG festgesetzten Frist die erforderlichen Begleitdokumente nicht ein, so veranlagt die Zollstelle die Waren, für die eine Zollermässigung, Zollbefreiung oder Zollerleichterung beantragt wird, zum höchsten Zollansatz, der nach ihrer Art anwendbar ist, definitiv.
erster Satz ZG; vgl. Art. 20 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 80 Begleitdokumente - (Art. 25 Abs. 1 ZG)
1    Als Begleitdokumente gelten Unterlagen, die für die Zollveranlagung von Bedeutung sind, namentlich Bewilligungen, Frachtdokumente, Handelsrechnungen, Lieferscheine, Ladelisten, Gewichtsausweise, Ursprungsnachweise, Veranlagungsinstruktionen, Analysenzertifikate, Zeugnisse und amtliche Bestätigungen.
2    Reicht die anmeldepflichtige Person innerhalb der vom BAZG festgesetzten Frist die erforderlichen Begleitdokumente nicht ein, so veranlagt die Zollstelle die Waren, für die eine Zollermässigung, Zollbefreiung oder Zollerleichterung beantragt wird, zum höchsten Zollansatz, der nach ihrer Art anwendbar ist, definitiv.
ZV-EZV). Die anmeldepflichtige Person muss die berichtigte oder ergänzte Zollanmeldung spätestens am zehnten Arbeitstag nach der Zurückweisung der (ursprünglichen) Zollanmeldung bei der Zollstelle einreichen. In begründeten Fällen kann die Zollstelle diese Frist verlängern (vgl. Art. 20 Abs. 2
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 80 Begleitdokumente - (Art. 25 Abs. 1 ZG)
1    Als Begleitdokumente gelten Unterlagen, die für die Zollveranlagung von Bedeutung sind, namentlich Bewilligungen, Frachtdokumente, Handelsrechnungen, Lieferscheine, Ladelisten, Gewichtsausweise, Ursprungsnachweise, Veranlagungsinstruktionen, Analysenzertifikate, Zeugnisse und amtliche Bestätigungen.
2    Reicht die anmeldepflichtige Person innerhalb der vom BAZG festgesetzten Frist die erforderlichen Begleitdokumente nicht ein, so veranlagt die Zollstelle die Waren, für die eine Zollermässigung, Zollbefreiung oder Zollerleichterung beantragt wird, zum höchsten Zollansatz, der nach ihrer Art anwendbar ist, definitiv.
ZV-EZV). Reicht die anmeldepflichtige Person die berichtigte oder ergänzte Zollanmeldung nicht fristgerecht ein, so kann die Zollstelle die Waren mit dem höchsten Zollansatz und den höchsten Bemessungsgrundlagen belasten, die nach ihrer Art anwendbar sind (vgl. Art. 20 Abs. 3
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 80 Begleitdokumente - (Art. 25 Abs. 1 ZG)
1    Als Begleitdokumente gelten Unterlagen, die für die Zollveranlagung von Bedeutung sind, namentlich Bewilligungen, Frachtdokumente, Handelsrechnungen, Lieferscheine, Ladelisten, Gewichtsausweise, Ursprungsnachweise, Veranlagungsinstruktionen, Analysenzertifikate, Zeugnisse und amtliche Bestätigungen.
2    Reicht die anmeldepflichtige Person innerhalb der vom BAZG festgesetzten Frist die erforderlichen Begleitdokumente nicht ein, so veranlagt die Zollstelle die Waren, für die eine Zollermässigung, Zollbefreiung oder Zollerleichterung beantragt wird, zum höchsten Zollansatz, der nach ihrer Art anwendbar ist, definitiv.
ZV-EZV). Lautet das Selektionsergebnis auf "frei ohne", so gelten die Waren als freigegeben (Art. 17 Abs. 4
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 80 Begleitdokumente - (Art. 25 Abs. 1 ZG)
1    Als Begleitdokumente gelten Unterlagen, die für die Zollveranlagung von Bedeutung sind, namentlich Bewilligungen, Frachtdokumente, Handelsrechnungen, Lieferscheine, Ladelisten, Gewichtsausweise, Ursprungsnachweise, Veranlagungsinstruktionen, Analysenzertifikate, Zeugnisse und amtliche Bestätigungen.
2    Reicht die anmeldepflichtige Person innerhalb der vom BAZG festgesetzten Frist die erforderlichen Begleitdokumente nicht ein, so veranlagt die Zollstelle die Waren, für die eine Zollermässigung, Zollbefreiung oder Zollerleichterung beantragt wird, zum höchsten Zollansatz, der nach ihrer Art anwendbar ist, definitiv.
ZV-EZV). Mit der Freigabe der gestellten Waren durch die Zollstelle endet der Gewahrsam der Zollverwaltung (Art. 78
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 78 Dauer des Gewahrsams des BAZG - (Art. 24 Abs. 3 ZG)
ZV). Dementsprechend dürfen die Waren abtransportiert werden (Art. 40 Abs. 2
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 78 Dauer des Gewahrsams des BAZG - (Art. 24 Abs. 3 ZG)
ZG; vgl. Urteil des BVGer A 917/2014 vom 25. November 2014 E. 2.4).

2.4.3 Bei der Anmeldung sind insbesondere auch die Bestimmungen der formellen Gültigkeit von Präferenznachweisen zu beachten (vgl. zu den gesetzlichen Vorschriften von Präferenznachweisen: E. 2.2). Fehlen die rechtlich vorgesehenen Ursprungsnachweise im Zeitpunkt der Zollveranlagung, gelangt keine Präferenzbehandlung zur Anwendung und die Waren sind zum Normaltarif zu verzollen. Eine nachträgliche Präferenzverzollung ist grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. Urteile des BGer 2A.539/2005 vom 12. April 2006 E. 4.5, 2A.566/2003 vom 9. Juni 2004 E. 2.3 und 2.4; Urteile des BVGer A 53/2013 vom 3. Mai 2013 E. 2.7, A 2326/2012 vom 5. Februar 2013 E. 3.2).

Die EZV hat ein "Merkblatt zur Bestimmung der formellen Gültigkeit von Präferenznachweisen" publiziert (abrufbar unter www.ezv.admin.ch [zuletzt besucht am 3. Juli 2015]). Sie führt darin aus, dass der Text einer Rechnungserklärung im Rahmen von Freihandelsabkommen wortwörtlich den Vorschriften des jeweiligen Abkommens entsprechen müsse (vgl. hierzu Anhang IVa und IVb des Protokolls Nr. 3) und nur eindeutige Tippfehler toleriert würden. Die Nichtbeachtung der formellen Bestimmungen führt letztlich zum Verlust des präferentiellen Ursprungs einer Ware als Bemessungsgrundlage (Schmid, a.a.O., N 58 f. zu Art. 19
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 78 Dauer des Gewahrsams des BAZG - (Art. 24 Abs. 3 ZG)
ZG). Diese Aussage bzw. Rechtsfolge ist nicht zu beanstanden, stützt sie sich doch auf Art. 30 Abs. 2 des Protokolls Nr. 3, demgemäss eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis nicht zur Ablehnung des Nachweises führen dürfen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen (Urteile des BVGer A 1269/2015 vom 11. August 2015 E. 2.3.3 und A 6362/2014 vom 13. März 2015 E. 2.3.3).

2.5 Wer die Zollabgaben durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrichtige Zollanmeldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise hinterzieht oder sich oder einem anderen sonst wie einen unrechtmässigen Zollvorteil verschafft, begeht eine Widerhandlung gegen die Zollgesetzgebung (Art. 118
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 78 Dauer des Gewahrsams des BAZG - (Art. 24 Abs. 3 ZG)
ZG). Als Tathandlung zählt unter anderem auch das unrichtige Anmelden einer Ware, wobei die Täterschaft eine ihr durch das Zollgesetz oder eine seiner Ausführungsbestimmungen auferlegte Pflicht missachtet und so Zollabgaben vorenthalten werden (Oliver Brand, in: Handkommentar ZG, N 2 zu Art. 118
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 78 Dauer des Gewahrsams des BAZG - (Art. 24 Abs. 3 ZG)
ZG). In der erwähnten Botschaft (BBl 2004 567, Ziff. 2.8 S. 669 f.; s. E. 2.4.1) steht klar vermerkt, dass der ursprüngliche Straftatbestand der Zollübertretung neu mit Zollhinterziehung und Zollgefährdung bezeichnet werde, wobei die neue, knappe Formulierung die Strafbarkeit der bisher einzeln umschriebenen Tatbestände nicht einschränke. Eine Zollübertretung beging laut Art. 74 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 (aZG; BS 6 465) unter anderem, wer zollpflichtige Waren beim Grenzübertritt ganz oder teilweise zur Zollbehandlung anzumelden unterliess (Ziff. 3) oder für Waren eine Zollbefreiung oder Zollermässigung erwirkte, ohne dass die Voraussetzungen für den zollfreien Warenverkehr oder die Zollbegünstigung zutrafen (Ziff. 9; vgl. auch: Urteil des BVGer A 5477/2013 vom 24. März 2014 E. 2.10). Eine Widerhandlung gegen die Mehrwertsteuergesetzgebung begeht u.a. wer die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig bei der Einfuhr Waren nicht oder unrichtig anmeldet oder verheimlicht (Art. 96 Abs. 4 Bst. a
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 78 Dauer des Gewahrsams des BAZG - (Art. 24 Abs. 3 ZG)
MWSTG). Sowohl die Zoll- als auch die Mehrwertsteuergesetzgebung gehören zur Verwaltungsgesetzgebung des Bundes (statt vieler: Urteil des BVGer A 6362/2014 vom 13. März 2015 E. 2.5).

2.6 Gemäss Art. 12 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) sind Abgaben, die infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer Person samt Zins nachzuentrichten.

2.6.1 Zur Nachleistung verpflichtet ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere die zur Zahlung der Abgabe verpflichtete Person (Art. 12 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR). Die Leistungspflicht hängt weder von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch von einem Verschulden oder gar der Einleitung eines Strafverfahrens ab (BGE 106 Ib 218 E. 2c; Urteil des BGer 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.1 mit Hinweisen). Vielmehr genügt es, dass der durch die Nichterhebung der entsprechenden Abgabe entstandene unrechtmässige Vorteil in einer objektiven Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes gründet (zum Ganzen: BGE 129 II 160 E. 3.2, BGE 115 Ib 358 E. 3; Urteil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.2; Urteil des BVGer A 823/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 2.4.1 mit Hinweisen).

2.6.2 Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
VStrR Nachleistungspflichtigen gehören insbesondere die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner nach Art. 70
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 75 Zuführungspflichtige Personen - (Art. 21 ZG)
a  die Warenführerin oder der Warenführer;
b  die mit der Zuführung beauftragte Person;
c  die Importeurin oder der Importeur;
d  die Empfängerin oder der Empfänger;
e  die Versenderin oder der Versender;
f  die Auftraggeberin oder der Auftraggeber.
ZG (vgl. E. 2.3), denn sie gelten ipso facto als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt (Urteil des BGer 2A.82/2005 vom 23. August 2005 E. 3.1). Sie bleiben selbst dann leistungspflichtig, wenn sie nichts von der falschen bzw. fehlenden Deklaration gewusst haben (BGE 107 Ib 198 E. 6c/d) und wenn sie selber aus der Widerhandlung keinen persönlichen Nutzen gezogen haben (Urteil des BGer 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.2; Beusch, a.a.O., N 12 zu Art. 70
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV)
ZV Art. 75 Zuführungspflichtige Personen - (Art. 21 ZG)
a  die Warenführerin oder der Warenführer;
b  die mit der Zuführung beauftragte Person;
c  die Importeurin oder der Importeur;
d  die Empfängerin oder der Empfänger;
e  die Versenderin oder der Versender;
f  die Auftraggeberin oder der Auftraggeber.
ZG). Diese Personen - für welche die gesetzliche Vermutung eines unrechtmässigen Vermögensvorteils gilt - haften solidarisch für den gesamten nicht erhobenen Abgabebetrag (vgl. Urteile des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3, 2A.199/2004 vom 15. November 2004 E. 2.1.1; Urteile des BVGer A 6362/2014 vom 13. März 2015 E. 2.6.2, A 3875/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 5.2 je mit Hinweisen).

2.7 Das verfassungsmässige Gebot der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
BV) verlangt, dass staatliche Hoheitsakte für das Erreichen eines im übergeordneten Interesse liegenden Zieles geeignet, notwendig und dem Betroffenen zumutbar sein müssen. Ein staatliches Handeln ist namentlich dann unverhältnismässig, wenn eine ebenso geeignete mildere Anordnung für den angestrebten Erfolg ausreicht. Der Eingriff darf in sachlicher, zeitlicher und räumlicher Hinsicht nicht einschneidender sein als notwendig (BGE 124 I 40 E. 3e mit Hinweisen). Für Verhältnismässigkeitsüberlegungen verbleibt jedoch immer dann kein Raum, wenn eine Norm zwar als streng erscheinen mag, aber vom Bundesgesetzgeber so gewollt ist und innerhalb des diesem eröffneten Regelungsermessens liegt (Urteil des BGer 2C_703/2009 und 2C_22/2010 vom 21. September 2010 E. 4.4.2). Denn die rechtsanwendenden Behörden dürfen von einer klar formulierten Vorschrift, deren Wortlaut auch dem Sinn und Zweck der Regelung entspricht, nicht abweichen. Gemäss Art. 190
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
BV sind Bundesgesetze und Völkerrecht für die rechtsanwendenden Behörden massgebend (sog. Anwendungsgebot; BGE 131 II 217 E. 2.3; zum Ganzen: Urteil des BVGer A 6362/2014 vom 13. März 2015 E. 2.8).

2.8 Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
BV). Nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes haben die Privaten Anspruch darauf, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden. Für die erfolgreiche Geltendmachung des Vertrauensschutzprinzips bedarf es demnach zunächst einer Vertrauensgrundlage, d.h. es muss ein behördliches Verhalten vorliegen, das bei den betroffenen Privaten bestimmte Erwartungen auslöst (vgl. dazu und zu den übrigen Voraussetzungen des Vertrauensschutzes: Urteil des BGer 2C_499/2014 vom 2. Februar 2015 E. 3.4.3 f.; Urteil des BVGer A 3935/2014 vom 27. April 2015 E. 1.3.2 mit Hinweisen).

3.
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die fraglichen 92 Einfuhren der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 11. August 2010 bis 6. März 2013 antragsgemäss zum Präferenzzollansatz (abgabefrei) abgefertigt worden sind (s. Bst. B). Ebenso ist unbestritten, dass die anlässlich dieser Einfuhren vorhandenen Ursprungserklärungen nicht dem vom anwendbaren Abkommen vorgegebenen Wortlaut entsprechen (vgl. E. 2.2). Strittig ist jedoch, ob die Vorinstanz deshalb zu Recht eine Nachforderungsverfügung (angefochtener Beschwerdeentscheid) erlassen hat.

3.1 Die in Frage stehenden Ursprungs- bzw. Rechnungserklärungen weisen folgenden Wortlaut auf:

"The exporter of the products covered by this document (customs authorization No. [...]) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of EU preferential origin according to rules of origin the Generalized System of Preferences of the European Community."

Laut Art. 22 Abs. 6 des Protokolls Nr. 3 ist die Erklärung auf den Rechnungen mit dem Wortlaut des Anhangs Anhang IVa und IVb nach Massgabe der Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes auszufertigen (vgl. E. 2.2) und hätte im vorliegenden Fall in Englisch wie folgt lauten sollen:

"The exporter of the products covered by this document (customs authorization No. [...]) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of EU preferential origin."

Die erforderlichen Erklärungen waren somit nicht bloss unvollständig (vgl. Urteil des BVGer A 3296/2008 vom 22. Oktober 2009 E. 3.1), sondern es wurde vielmehr ein wesentlicher Satzteil hinzugefügt. Es ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass es sich dabei nicht lediglich um einen Formfehler in der Art eines Tippfehlers gemäss Art. 30 Abs. 2 des Protokolls Nr. 3 handelt. Offensichtlich ist anlässlich der fraglichen Einfuhren eine andere Präferenzregelung mit anderen Ursprungsregeln - nämlich das Allgemeine Präferenzsystem der Europäischen Union für Entwicklungsländer - verwendet worden. Da die Erklärung jedoch wortwörtlich den Vorschriften des jeweiligen Abkommens entsprechen muss und vorliegend klarerweise kein Tippfehler auszumachen ist, führt die Nichtbeachtung der formellen Bestimmung zum Verlust des präferentiellen Ursprungs der Ware (E. 2.4.3). Die strittigen Erklärungen auf den Rechnungen hätten letztlich - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - von den Zolldeklaranten zum Zeitpunkt der Anmeldung als formell ungültig taxiert werden müssen (vgl. den insoweit gleichgelagerten Sachverhalt im Urteil des BVGer A 6362/2014 vom 13. März 2015 insb. E. 3.1.1).

3.2 Nach der gesetzlichen Regelung ist eine Präferenzverzollung dann zu Recht erfolgt, wenn - unter anderem - bereits im Zeitpunkt der entsprechenden definitiven Zollveranlagung ein gültiger Ursprungsnachweis vorgelegen hat (E. 2.2 und 2.4.3). Dies ist vorliegend jedoch - anders als im Fall der Einfuhr vom 7. März 2013, wo die Zollstelle die Zollanmeldung mangels formell gültigem Ursprungsnachweis zur Berichtigung zurückgewiesen und zunächst nur eine provisorische Veranlagung vorgenommen hat (vgl. Bst. C) - gerade nicht der Fall. Die Beschwerdeführerin hat vielmehr erst nach der definitiven Veranlagung zum Präferenzzollansatz (im Verlauf des vorliegenden Nachbezugsverfahrens) neue Ursprungsnachweise (Rechnungserklärungen und Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1) vorgelegt. Daher änderte an der fehlenden Präferenzberechtigung der strittigen 92 Einfuhren nichts, selbst wenn es sich bei diesen nachträglich eingereichten Dokumenten um formell (und materiell) gültige Ursprungsnachweise handeln sollte.

Weil - was hier wie gesagt entscheidend ist - im massgeblichen Zeitpunkt keine formell gültigen Ursprungsnachweise vorgelegen haben, spielt weiter auch keine Rolle, ob die Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht für die betreffenden Waren den präferentiellen Ursprung hätte beanspruchen können. Bei alledem wird in dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Beschluss der ungarischen Zollverwaltung vom 17. Juni 2013 die Ursprungseigenschaft ohnehin lediglich in Bezug auf die in der Zollrechnung Nr. ... (betreffend die hier nicht strittige Einfuhr vom 7. März 2013) aufgeführten Waren bestätigt. Aus denselben Gründen ist für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht ansatzweise ersichtlich, weshalb die Vorinstanz hinsichtlich des Prüfungsergebnisses vom 17. Juni 2013 den Gemeinsamen Ausschuss nach Art. 34
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
des Protokoll Nr. 3 hätte anrufen müssen und was die Beschwerdeführerin dadurch für das vorliegende Verfahren hätte gewinnen können.

Art. 34
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
1    Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht:
a  eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder
b  vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden;
2    Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages.
3    Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen.
4    Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind.
ZG (Zollanmeldeberichtigung) hilft der Beschwerdeführerin im Übrigen schon deshalb nicht weiter, weil die Verwirkungsfrist von 30 Tagen (Abs. 3) abgelaufen war.

3.3 Nach dem Ausgeführten wurde hinsichtlich der strittigen 92 Einfuhren zu Unrecht eine Präferenzveranlagung erlangt.

Wer eine unrichtige Zollanmeldung vornimmt bzw. eine Zollermässigung erwirkt, ohne dass die Voraussetzungen für die Zollbegünstigung zutreffen, begeht eine Widerhandlung gegen die Zoll- und Mehrwertsteuergesetzgebung (E. 2.5). Wie bereits aufgezeigt (E. 2.6), sind Abgaben, die infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer Person nachzuentrichten.

An dieser Stelle sei in Erinnerung gerufen, dass die Beschwerdeführerin als anmeldepflichtige Person die volle Verantwortung für die eingereichte Anmeldung trägt und hierbei hohe Anforderungen an ihre Sorgfaltspflicht zu erfüllen hat; namentlich wird von ihr eine vollständige und richtige Deklaration der Ware verlangt (E. 2.4.1).

3.4 Die Vorinstanz hat folglich zu Recht eine Nachforderungsverfügung erlassen. Der nachgeforderte Betrag (Fr. ... [Fr. ... Zoll, Fr. ... Mehrwertsteuer und Fr. ... Verzugszins]) ist vorliegend in rechnerischer Hinsicht nicht strittig. Anhaltspunkte, wonach die fragliche Berechnung fehlerhaft wäre, sind nicht ersichtlich. Die Verzugszinspflicht liegt dem Grundsatz nach ebenfalls nicht im Streit (E. 2.6).

Die Beschwerde ist abzuweisen.

4.
An diesem Ergebnis vermögen auch die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern.

4.1 Sie rügt, es sei unverhältnismässig bzw. überspitzt formalistisch, dass die Vorinstanz die Rechnungserklärungen der ungarischen Lieferantin lediglich wegen des fraglichen Zusatzes ("according to rules of origin the Generalized System of Preferences of the European Community") nicht als gültige Ursprungsnachweise akzeptiert habe.

Bei der Beurteilung der Frage, welche Rechtsfolgen die nicht wortlautgemässe Erklärung auf der Rechnung nach sich trägt, steht weder der Vorinstanz noch dem Bundesverwaltungsgericht Ermessen zu, da diese auf einer klaren gesetzlichen Grundlage (E. 2.2, 2.4.3 und 3.1) beruhen und somit kein Raum für die von der Beschwerdeführerin anbegehrte Verhältnismässigkeitsprüfung besteht (so bereits: Urteil des BVGer A 6362/2014 vom 13. März 2015 E. 3.2.3). Denn wie bereits in E. 2.7 erwähnt, ist eine solche nicht vorzunehmen, wenn eine Norm - wie die vorliegende - zwar als streng erscheinen mag, aber vom Gesetzgeber so gewollt ist und innerhalb des diesem eröffneten Regelungsermessens liegt.

4.2 Im Umstand, dass die Vorinstanz die Rechnungserklärungen der ungarischen Lieferantin lediglich wegen des fraglichen Zusatzes nicht als gültige Ursprungsnachweise akzeptiert habe, liegt nach der Ansicht der Beschwerdeführerin sodann eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben (E. 2.8) sowie des Rechtsmissbrauchsverbots. Gut ein Jahr vor dem Erlass der Nachforderungsverfügung der Zollkreisdirektion vom 3. Juli 2014 sei nämlich gegenüber der OZD der Präferenzursprung der strittigen Waren durch die ungarische Zollverwaltung bestätigt worden, und zwar im Rahmen eines von der schweizerischen Zollverwaltung selbst veranlassten nachträglichen Prüfungsverfahrens nach Art. 33 des Protokolls Nr. 3. Indem die Vorinstanz das fragliche Prüfungsverfahren und -ergebnis im angefochtenen Beschwerdeentscheid unerwähnt gelassen habe, habe sie den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt (vgl. E. 1.3).

Die Beschwerdeführerin scheint zu verkennen, dass das entsprechende Prüfungsergebnis der ungarischen Zollverwaltung vom 17. Juni 2013 nicht aussagt - und schon naturgemäss nicht aussagen kann -, dass vorliegend hinsichtlich der strittigen 92 Einfuhren im massgeblichen Zeitpunkt formell gültige Ursprungsnachweise vorgelegen haben; wie gesehen, lagen im massgeblichen Zeitpunkt tatsächlich keine formell gültigen Ursprungsnachweise vor. Ausserdem bezieht sich das fragliche Prüfungsergebnis - wie erwähnt und entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - überhaupt nicht auf die fraglichen (vorliegend einzig strittigen) 92 Einfuhren, sondern auf die am 7. März 2013 eingeführten Waren. Die Vorinstanz durfte den betreffenden Sachverhalt daher - da vorliegend nicht rechtsrelevant - bei ihrer Würdigung unberücksichtigt lassen, und es liegt darin weder eine Verletzung von Treu und Glauben noch des Rechtsmissbrauchsverbots.

Dies gilt auch, sollte sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen auf den Vertrauensschutz (E. 2.8) berufen wollen. So ist nicht im Ansatz ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Vorgehen oder Verhalten im vorliegenden Fall eine Grundlage geschaffen haben soll, wonach die Beschwerdeführerin berechtigterweise hätte darauf vertrauen dürfen, die streitbetroffenen 92 Sendungen - obschon dafür im massgeblichen Zeitpunkt keine formell gültigen Ursprungsnachweise vorlagen - zum Präferenzzollansatz einführen zu können, bzw. wonach die vorliegende Nachforderung als treuwidrig erschiene.

5.
Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind auf Fr. 8'000.-- festzusetzen (Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
i.V.m. Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und dem Verfahrensausgang entsprechend durch die unterliegende Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss (Fr. 8'000.--) ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VwVG e contrario).

Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 8'000.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Riedo Marc Winiger

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
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VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
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BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-1941/2015
Date : 25. August 2015
Published : 02. November 2016
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Zölle
Subject : Ursprungsnachweis


Legislation register
BGG: 42  82
BV: 5  9  190
MWSTG: 50  53  96
VGG: 31  32e  33  37
VGKE: 2  4
VStrR: 12
VwVG: 3  5  49  50  52  63  64
ZG: 2  7  8  18  19  21  25  26  28  32  33  34  40  70  118
ZTG: 1
ZV: 75  78  80
ZV-EZV: 16  17  20
BGE-register
106-IB-218 • 107-IB-198 • 115-IB-358 • 124-I-40 • 129-II-160 • 131-II-217
Weitere Urteile ab 2000
2A.199/2004 • 2A.242/2006 • 2A.539/2005 • 2A.566/2003 • 2A.82/2005 • 2C_22/2010 • 2C_420/2013 • 2C_499/2014 • 2C_703/2009
Keyword index
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import • lower instance • federal administrational court • [noenglish] • statement of affairs • correctness • good faith • costs of the proceedings • hamlet • within • time limit • behavior • tollage • advantage • exemption from duty • decision • relief from customs duty • communication • customs authorities • fixed day • question • customs territory • advance on costs • default interest • circle • clerk • writ • standard • value added tax • application of the law • meadow • day • evidence • document • guideline • declaration • defect of form • federal court • rejoinder • voting suggestion of the authority • assessment procedure • federal law on administrational penal law • federal law on value added tax • customs • eu • criminal investigation • confederation • nullity • need • file • statement of reasons for the adjudication • appeal concerning affairs under public law • room • calculation • condition • dismissal • request to an authority • evaluation • production • material defect • planned goal • violation of fundamental rights • purpose • directive • state organization and administration • cook • english • administrative criminal law • position • signature • provisionary assessment • instructions about a person's right to appeal • formation of real right • government action • presentation • suspicion • discretion • officialese • interest • act of state • risk assessment • lausanne • doubt • component • undertaking
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BVGer
A-1269/2015 • A-1941/2015 • A-2326/2012 • A-2890/2011 • A-30/2012 • A-3296/2008 • A-3875/2014 • A-3935/2014 • A-40/2015 • A-5214/2014 • A-5216/2014 • A-53/2013 • A-5477/2013 • A-6362/2014 • A-823/2014 • A-917/2014
BBl
2004/567