Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II

B-4464/2012

Urteil vom 25. August 2014

Richterin Vera Marantelli (Vorsitz),

Richter David Weiss,
Besetzung
Richter Francesco Brentani,

Gerichtsschreiberin Marion Sutter.

A._______,

Parteien vertreten durch lic. iur. Daniel Tschopp, Advokat,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,

Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,

Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenrente (Rentenanspruch).

Sachverhalt:

A.
A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) wurde am (...) 1959 geboren und ist indische Staatsangehörige. Sie reiste im Jahr 1992 in die Schweiz ein (IV-Akt. 1, S. 1), wo sie anschliessend bis 2009 arbeitete (IV-Akt. 11 und 20). Zuletzt war sie bei der B._______ in C._______ zu 50 % als Haushaltshilfe/Raumpflegerin angestellt. Per Ende März 2010 wurde sie zu 100 % krankgeschrieben, bei ungekündigtem Arbeitsverhältnis. Der letzte effektive Arbeitstag war am 1. April 2009 (vgl. IV-Akt. 11, Fragen 2.1, 2.7 und 2.14). Im Februar 2002 heiratete sie den in Deutschland wohnhaften Schweizer D._______ (IV-Akt. 1, S. 2). Am 12. Februar 2010 meldete sie sich bei der IV-Stelle C._______ (im Folgenden: kantonale IV-Stelle) zum Bezug von Massnahmen für die berufliche Eingliederung an. Als Krankheitsgrund gab sie eine präterminale Niereninsuffizienz bei sekundärer Hyperparathyreoidismus an (IV-Akt. 1, S. 1-9).

B.
Die kantonale IV-Stelle führte in der Folge das Abklärungsverfahren durch und holte verschiedene medizinische Unterlagen sowie Angaben zu den bisherigen beruflichen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin ein. Gemäss Mitteilung vom 20. April 2010 seien zur Zeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich, weshalb die kantonale IV-Stelle einen Anspruch auf eine Invalidenrente prüfen werde (IV-Akt. 18). Am 19. April 2010 gab sie eine Abklärung zur Invalidität im Haushalt in Auftrag, welche am 14. Juli 2010 in der gemeinsamen Wohnung der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes am (...-) weg X.______ in E._______ (Deutschland) durchgeführt wurde (IV-Akt. 23).

Mit Vorbescheid vom 5. August 2010 informierte die kantonale IV-Stelle die Beschwerdeführerin, die Abklärung vor Ort habe eine Einschränkung bei den Haushaltsarbeiten von 8 % aufgezeigt. In ihrer zuletzt zu 50 % ausgeführten Tätigkeit sei sie vollständig arbeitsunfähig. Nach der vorliegend anzuwendenden gemischten Methode liege insgesamt eine Invalidität von 54 % vor. Ab dem 1. August 2010 habe die Beschwerdeführerin deshalb Anspruch auf eine halbe Rente (IV-Akt. 26). Eine Kopie stellte sie der Schweizerischen Ausgleichskasse zu. Mit Schreiben vom 17. August 2010 teilte jene der kantonalen IV-Stelle mit, dass zwischen der Schweiz und der Republik Indien keine zwischenstaatliche Vereinbarung bestehe, weshalb die Beschwerdeführerin gestützt auf die Regelung von Art. 6 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 6 Versicherungsmässige Voraussetzungen - 1 Schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose haben Anspruch auf Leistungen gemäss den nachstehenden Bestimmungen. Artikel 39 bleibt vorbehalten.53
1    Schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose haben Anspruch auf Leistungen gemäss den nachstehenden Bestimmungen. Artikel 39 bleibt vorbehalten.53
1bis    Sieht ein von der Schweiz abgeschlossenes Sozialversicherungsabkommen die Leistungspflicht nur des einen Vertragsstaates vor, so besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn die von Schweizerinnen und Schweizern oder Angehörigen des Vertragsstaates in beiden Ländern zurückgelegten Versicherungszeiten nach der Zusammenrechnung einen Rentenanspruch nach dem Recht des andern Vertragsstaates begründen.54
2    Ausländische Staatsangehörige sind, vorbehältlich Artikel 9 Absatz 3, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG55) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Für im Ausland wohnhafte Angehörige dieser Personen werden keine Leistungen gewährt.56
3    Bei Personen, die mehrere sich ablösende Staatsangehörigkeiten besessen haben, ist für die Leistungsberechtigung die Staatsangehörigkeit während des Leistungsbezugs massgebend.57
IVG nur anspruchsberechtigt sei, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz habe und sofern sie bei Eintritt der Invalidität mindestens während eines vollen Jahres/dreier Jahre Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten habe (IV-Akt. 34).

C.
Die Beschwerdeführerin erhob am 7. Oktober 2010, nunmehr vertreten durch Advokat lic. iur. Daniel Tschopp, Einwand gegen den Vorbescheid vom 5. August 2012 und machte insbesondere geltend, sie hätte bei guter Gesundheit vollzeitig gearbeitet. So habe sie inzwischen das zeitintensive Hobby der Malerei ganz aufgegeben. Ebenfalls wäre es aus finanzieller Sicht erforderlich, dass sie ein vollzeitiges Arbeitspensum leiste. Aktuell lebe sie mit ihrem Ehemann bei der Schwiegermutter, was jedoch nicht auf Dauer ausgerichtet sei, sondern eine finanzielle "Notlösung" darstelle. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass sie erst im Rahmen der vor vier Jahren ausgestellten Grenzgängerbewilligung die Möglichkeit habe, uneingeschränkt Stellen anzunehmen. In diesem Zeitraum sei sie indessen immer mehr durch die Auswirkungen ihrer Krankheit eingeschränkt worden, so dass sie - entgegen der Lebensplanung der Ehegatten - ihr Arbeitspensum von damals 50 % nicht habe erhöhen können (IV-Akt. 36).

Mit Vorbescheid vom 17. April 2011 kündigte die kantonale IV-Stelle der Beschwerdeführerin an, ihr Leistungsbegehren werde abzuweisen sein. Zur Begründung führte sie aus, gemäss Art. 6 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 6 Versicherungsmässige Voraussetzungen - 1 Schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose haben Anspruch auf Leistungen gemäss den nachstehenden Bestimmungen. Artikel 39 bleibt vorbehalten.53
1    Schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose haben Anspruch auf Leistungen gemäss den nachstehenden Bestimmungen. Artikel 39 bleibt vorbehalten.53
1bis    Sieht ein von der Schweiz abgeschlossenes Sozialversicherungsabkommen die Leistungspflicht nur des einen Vertragsstaates vor, so besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn die von Schweizerinnen und Schweizern oder Angehörigen des Vertragsstaates in beiden Ländern zurückgelegten Versicherungszeiten nach der Zusammenrechnung einen Rentenanspruch nach dem Recht des andern Vertragsstaates begründen.54
2    Ausländische Staatsangehörige sind, vorbehältlich Artikel 9 Absatz 3, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG55) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Für im Ausland wohnhafte Angehörige dieser Personen werden keine Leistungen gewährt.56
3    Bei Personen, die mehrere sich ablösende Staatsangehörigkeiten besessen haben, ist für die Leistungsberechtigung die Staatsangehörigkeit während des Leistungsbezugs massgebend.57
IVG setze ein Rentenanspruch für die Beschwerdeführerin als indische Staatsbürgerin voraus, dass sie ihren Wohnsitz in der Schweiz habe, was vorliegend jedoch nicht der Fall sei (IV-Akt. 39).

D.
Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 6. April 2011 erneut Einwand mit dem Antrag, der Vorbescheid vom 17. April 2011 sei aufzuheben und es sei ihr ab April 2010 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Sie sei mit einem Schweizer Staatsbürger verheiratet und habe bereits seit 1993 regelmässig in der Schweiz gearbeitet. Zwar habe sie in der Anmeldung E._______ als gesetzlichen Wohnsitz angegeben, halte sich dort jedoch praktisch nur an den Wochenenden auf. Ihr Lebensmittelpunkt (Beziehungen, soziales Netzwerk, Freundeskreis, etc.) befinde sich in der Schweiz, wo sie zwischen 1992 und 2002 sowie ab 2009 offiziell gewohnt und gearbeitet habe. Sie habe während über eines Jahres Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet und einen ununterbrochenen Wohnsitz in der Schweiz von 10 Jahren in der Zeit von 1992 bis 2002 auszuweisen, womit die versicherungsmässigen Voraussetzungen nach Art. 6
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 6 Versicherungsmässige Voraussetzungen - 1 Schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose haben Anspruch auf Leistungen gemäss den nachstehenden Bestimmungen. Artikel 39 bleibt vorbehalten.53
1    Schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose haben Anspruch auf Leistungen gemäss den nachstehenden Bestimmungen. Artikel 39 bleibt vorbehalten.53
1bis    Sieht ein von der Schweiz abgeschlossenes Sozialversicherungsabkommen die Leistungspflicht nur des einen Vertragsstaates vor, so besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn die von Schweizerinnen und Schweizern oder Angehörigen des Vertragsstaates in beiden Ländern zurückgelegten Versicherungszeiten nach der Zusammenrechnung einen Rentenanspruch nach dem Recht des andern Vertragsstaates begründen.54
2    Ausländische Staatsangehörige sind, vorbehältlich Artikel 9 Absatz 3, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG55) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Für im Ausland wohnhafte Angehörige dieser Personen werden keine Leistungen gewährt.56
3    Bei Personen, die mehrere sich ablösende Staatsangehörigkeiten besessen haben, ist für die Leistungsberechtigung die Staatsangehörigkeit während des Leistungsbezugs massgebend.57
IVG gegeben seien (IV-Akt. 42).

Mit Vorbescheid, vom 15. Dezember 2011 stellte die kantonale IV-Stelle der Beschwerdeführerin gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 54 % eine halbe Rente in Aussicht, mit Wirkung ab dem 1. Februar 2011. Ab jenem Zeitpunkt sei das Sozialversicherungsabkommen mit Indien in Kraft getreten (IV-Akt. 61). Mit Schreiben vom 27. Dezember 2011 teilte die Schweizerische Ausgleichskasse der kantonalen IV-Stelle mit, das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Indien über die soziale Sicherheit finde lediglich über die Rückvergütung der Beiträge Anwendung, weshalb für indische Staatsangehörige nach wie vor die Regelung gemäss Art. 6 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 6 Versicherungsmässige Voraussetzungen - 1 Schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose haben Anspruch auf Leistungen gemäss den nachstehenden Bestimmungen. Artikel 39 bleibt vorbehalten.53
1    Schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose haben Anspruch auf Leistungen gemäss den nachstehenden Bestimmungen. Artikel 39 bleibt vorbehalten.53
1bis    Sieht ein von der Schweiz abgeschlossenes Sozialversicherungsabkommen die Leistungspflicht nur des einen Vertragsstaates vor, so besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn die von Schweizerinnen und Schweizern oder Angehörigen des Vertragsstaates in beiden Ländern zurückgelegten Versicherungszeiten nach der Zusammenrechnung einen Rentenanspruch nach dem Recht des andern Vertragsstaates begründen.54
2    Ausländische Staatsangehörige sind, vorbehältlich Artikel 9 Absatz 3, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG55) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Für im Ausland wohnhafte Angehörige dieser Personen werden keine Leistungen gewährt.56
3    Bei Personen, die mehrere sich ablösende Staatsangehörigkeiten besessen haben, ist für die Leistungsberechtigung die Staatsangehörigkeit während des Leistungsbezugs massgebend.57
IVG gelte. Die Beschwerdeführerin könne deshalb mangels Wohnsitzes in der Schweiz keine Rentenleistungen beanspruchen (IV-Akt. 62). Am 13. Januar 2012 bestätigte das Finanzamt F._______, dass die Beschwerdeführerin unter der Adresse (...-) weg X.______ in E._______ steuerlich geführt werde (IV-Akt. 66).

E.
Am 18. Januar 2012 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Vorbescheid vom 15. Dezember 2011 erneut Einwand und beantragte dessen Aufhebung sowie die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente (IV-Akt. 67).

Mit Vorbescheid vom 27. April 2012 teilte die kantonale IV-Stelle der Beschwerdeführerin - in Ersetzung des Vorbescheids vom 15. Dezember 2011 - mit, die Schweiz habe mit Indien kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen, weshalb mangels Wohnsitzes in der Schweiz die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausrichtung von Invalidenrenten nur teilweise erfüllt seien. Das Leistungsbegehren werde deshalb abzuweisen sein (IV-Akt. 68).

F.
Hiergegen wandte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. Mai 2012 ein, ihr Wohnsitz liege effektiv in der Schweiz, weshalb der Vorbescheid vom 27. April 2012 aufzuheben und das Verfahren zuständigkeitshalber an die kantonale IV-Stelle abzutreten sei. Zwar habe sie während einer gewissen Zeit eine "Niederlassung" in E._______ gehabt, sich dort jedoch lediglich an den Wochenenden aufgehalten. Stattdessen habe sie seit ihrer Wohnsitznahme in der Schweiz im Jahr 1992 ihren Lebensmittelpunkt in der Schweiz beibehalten. Unter der Woche lebe sie durchwegs in der Schweiz, was verschiedene Personen bezeugen könnten. Am 1. März 2009 habe sie sich schliesslich offiziell in der Gemeinde H._______ niedergelassen, wie dies der fremdenpolizeilichen Anmeldung vom
19. Juni 2009 entnommen werden könne (IV-Akt. 70).

Mit Verfügung vom 28. Juni 2012 wies die IV-Stelle für Versicherte im Ausland das Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin ab. Zur Begründung brachte sie vor, die Beschwerdeführerin habe im Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung von Februar 2010 E._______ als gesetzlichen Wohnsitz angegeben. Die deutsche Steuerbehörde habe denn auch die Feststellung des Wohnsitzes der Beschwerdeführerin in Deutschland untermauert. Schliesslich habe die Haushaltsabklärung von Juli 2010 gezeigt, dass die Beschwerdeführerin mietfrei mit ihrem Ehemann in E._______ wohnen könne. Sie sei damit zweifelsfrei als Grenzgängerin aus Deutschland zu betrachten. Der Vorbescheid vom 15. Dezember 2011 habe korrigiert und nochmals erlassen werden müssen, nachdem die Genfer Spezialisten für Versicherte im Ausland darauf hingewiesen hätten, dass beim Abkommen mit Indien lediglich die Rückvergütung der Beiträge für Versicherte mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz geregelt und für den Anspruch auf Rentenleistungen weiterhin ein Wohnsitz in der Schweiz vorausgesetzt sei (IV-Akt. 73).

G.
Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. August 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den nachfolgenden Anträgen:

1. Die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 28. Juni 2012 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin ab April 2010 eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten.

2. Eventualiter sei die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 28. Juni 2012 aufzuheben und es sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Danach sei neu über die Ansprüche der Beschwerdeführerin zu entscheiden.

Verfahrensantrag:

3. Es sei das vorliegende Verfahren aufgrund der gesetzlichen Zuständigkeitsregeln an das Kantonsgericht G._______, Abteilung Sozialversicherungsrecht, abzutreten.

4. Es sei der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit dem Unterzeichnenden zu gewähren und es sei demgemäss auf die Erhebung eines Gerichtskostenvorschusses zu verzichten.

5. Unter o/e- Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, gemäss der zivilrechtlichen Regelung setze der Wohnsitz objektiv der physische Aufenthalt und subjektiv die Absicht des dauernden Verbleibens voraus. Bei verheirateten Personen bestimme sich der Wohnsitz für jeden Ehegatten gesondert gemäss den Art. 23 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
1    Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
2    Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.
3    Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen.
. ZGB. Unbestrittenermassen sei sie Wochenaufenthalterin in H._______. Die offizielle Anmeldung bei der Gemeinde H._______ sei am 19. Juni 2009 erfolgt. Sie habe jedoch bereits ab November 2008 ihr Wohndomizil beim Vermieter J._______ in H._______ bezogen. Die Vorinstanz lege den Begriff des Wohnsitzes einseitig und willkürlich aus. Zu berücksichtigen seien sämtliche Umstände des Einzelfalles. So sei sie bereits 1992 in die Schweiz eingereist und habe bis 1997 in K._______ und anschliessend in L._______ Wohnsitz genommen. Seit Beginn ihres Aufenthaltes in der Schweiz habe sie sich hier sozial, beruflich und familiär vollumfänglich integriert. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf eine Liste von Zeugen, die bestätigen könnten, dass sich ihr soziales Beziehungsnetz praktisch ausschliesslich in der Schweiz befinde (Beschwerdebeilage 5). Im Jahr 2002 habe sie ihren jetzigen Ehemann geheiratet und ab 2003 mietfrei im Haus (recte: Wohnung; vgl. Angaben in der Replik, Sachverhalt Bst. K) der Schwiegermutter im grenznahen E._______ einziehen können, wobei sich an ihrem sozialen Umfeld (Lebensmittelpunkt in der Schweiz) nichts geändert habe. Auch sei sie stets in der Schweiz krankenversichert gewesen. Im Jahr 2008 habe sie ihren Wohnsitz wieder offiziell in die Schweiz verlegt, nachdem sie ab Juni 2007 im Rahmen eines 50 % Arbeitspensums bei der B._______ habe arbeiten können. Während dieser Zeit habe sie sich unter der Woche praktisch durchwegs in H._______ aufgehalten. Die Wochenenden habe sie teilweise in der Schweiz, teilweise in E._______ verbracht. Es habe jedenfalls ihrer Absicht entsprochen, ab 2008 auch physisch wieder näher zu ihrem Bekanntenkreis zu ziehen, um die Beziehungen neben der anstrengenden Arbeit aufrecht erhalten zu können. Auch ihre Lebenshaltungsstruktur mit Blick auf die medizinische Versorgung, Einkäufe und Einzahlungen habe sich ausschliesslich in der Schweiz befunden.

H.
Mit Schreiben vom 24. September 2012 reichte die Beschwerdeführerin aufforderungsgemäss das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" sowie Unterlagen zu ihrem Einkommen und Vermögen beim Bundesverwaltungsgericht ein.

I.
In ihrer Vernehmlassung vom 9. Oktober 2012 beantragt die Vorinstanz, es sei die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen. Zur Begründung verweist sie auf die eingeholte Stellungnahme der kantonalen IV-Stelle vom 4. Oktober 2012, in welcher jene darlegt, die Beschwerdeführerin habe Wohnsitz in Deutschland. So habe diese in ihrer Anmeldung vom 12. Februar 2010 angegeben, ihr gesetzlicher Wohnsitz befinde sich am (...-) weg X.______ in E._______/ Deutschland zusammen mit ihrem Ehemann. Auch die Haushaltabklärung vom 14. Juli 2010 habe in E._______ stattgefunden und keine Hinweise auf einen anderen Wohnsitz der Beschwerdeführerin angezeigt. Die Beschwerdeführerin werde zudem beim Finanzamt F._______ steuerlich geführt und sei bei der Steuerverwaltung H._______ lediglich als Wochenaufenthalterin registriert. Bei der Ausstellung der Grenzgängerbewilligung vom 26. Mai 2009 sei ebenfalls der Wohnsitz der Beschwerdeführerin in Deutschland angegeben worden. Die Beziehung zum Ehegatten sei sodann stärker zu gewichten als das durch die Beschwerdeführerin vorgebrachte soziale Beziehungsnetz in der Schweiz. Nachdem der Ehemann der Beschwerdeführerin nach wie vor in Deutschland seinen Wohnsitz habe, befinde sich auch der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin bei ihrem Ehemann in E._______/Deutschland. Damit könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerdeführerin mit Absicht dauernden Verbleibens als Wochenaufenthalterin in der Schweiz angemeldet habe.

J.
Mit Zwischenverfügung vom 13. November 2012 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie -verbeiständung gut.

K.
Am 17. Januar 2013 repliziert die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz berücksichtige zu Unrecht lediglich den Sachverhalt, wie er ab 2007 vorgelegen habe. Im Hinblick auf die Frage des massgebenden Wohnsitzes erscheine indessen von zentraler Bedeutung, dass sie bereits seit 1992 offiziell in der Schweiz gelebt und sich hier über all die Jahre ein weitläufiges soziales Umfeld aufgebaut habe. In der Zeit von 2003 bis 2008 habe sie den Wohnsitz formell nach E._______ ins benachbarte Ausland verlegt, da sie dort, nach erfolgter Heirat mit dem Auslandschweizer D._______, in der damals (wie auch heute noch) leer stehenden Wohnung der Schwiegermutter mietfrei habe leben können. Ausserdem habe sie als drittstaatsangehörige Ehefrau eines Schweizer Bürgers mit Sitz im EU-Raum in ebendiesem ohne Visa herumreisen und so ihren Ehemann bei seinen damaligen Engagements als Pianist begleiten können. Ab 2008 habe sie eine Wohnung in der Schweiz bezogen und damit eindeutig die Absicht des dauernden Verbleibes in der Schweiz aufgewiesen. Ihre familiären und persönlichen Kontakte befänden sich ebenfalls eindeutig in der Schweiz, in Deutschland habe sie keine eigenen Familienmitglieder, abgesehen vom Ehegatten sowie der Schwiegermutter. Nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit sei deshalb davon auszugehen, dass sich ihr massgebender Wohnsitz in H._______ befinde, weshalb die versicherungsmässigen Voraussetzungen zum Bezug von schweizerischen IV-Leistungen gegeben seien.

L.
In der Duplik vom 21. Februar 2013 hält die Vorinstanz an ihrer Vernehmlassung vom 9. Oktober 2012 fest und verweist auf die erneut eingeholte Stellungnahme der kantonalen IV-Stelle vom 13. Februar 2013. In dieser führt die kantonale IV-Stelle ergänzend aus, es sei nicht von zentraler Bedeutung, dass die Beschwerdeführerin schon früher in der Schweiz gelebt habe, da der Wohnsitz im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles massgebend sei. Dieser liege eindeutig in Deutschland. Die Beschwerdeführerin habe dies selber in ihrer IV-Anmeldung vom 12. Februar 2010 so angegeben. Bei sich wiedersprechenden Aussagen sei nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung den Aussagen der ersten Stunde mehr Gewicht beizumessen als den späteren, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst worden seien.

Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird - soweit erforderlich und rechtserheblich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
in Verbindung mit Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) und Art. 69 Abs. 1 Bst. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 69 Besonderheiten der Rechtspflege - 1 In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
1    In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG415 sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
a  Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle;
b  Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht.417
1bis    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig.418 Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.419
2    Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG420 gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.421
3    Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27quinquies kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005422 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.423
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der schweizerischen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor.

Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts wird damit einzig bestimmt durch die Instanz, welche den angefochtenen Entscheid erlassen hat. Im Streit liegt die Verfügung der IVSTA vom 28. Juni 2012. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin, wonach das vorliegende Verfahren an das Kantonsgericht G._______ abzutreten sei, wird entsprechend abgewiesen.

1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der Verfügung vom 28. Juni 2012 berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 59 Legitimation - Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist.

1.3 Auf die frist- und formgerecht (Art. 60
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 60 Beschwerdefrist - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen.
2    Die Artikel 38-41 sind sinngemäss anwendbar.
ATSG und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren VwVG; SR 172.021) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Beschwerdeführerin arbeitete vor Eintritt der Invalidität als Grenzgängerin in der Schweiz (vgl. z.B. Grenzgängerbewilligung in IV-Akt. 1, S. 15). Wie in der Zuständigkeitsregelung des Art. 40 Abs. 2
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 40 - 1 Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen ist:
1    Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen ist:
a  die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet die Versicherten ihren Wohnsitz haben;
b  für Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, unter Vorbehalt der Absätze 2 und 2bis die IV-Stelle für Versicherte im Ausland.
2    Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen von Grenzgängern ist die IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland erlassen.
2bis    Für Versicherte, die ihren Wohnsitz im Ausland, ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 Abs. 2 ATSG) aber in der Schweiz haben, ist für die Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen die IV-Stelle zuständig, in deren Tätigkeitsgebiet die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Gibt die versicherte Person während des Verfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz auf, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über.242
2ter    Verlegt eine versicherte Person, die ihren Wohnsitz im Ausland hat, während des Verfahrens ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Wohnsitz in die Schweiz, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle über, in deren Tätigkeitsbereich die versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Wohnsitz nach Absatz 1 Buchstabe a hat.243
2quater    Verlegt eine versicherte Person, die ihren Wohnsitz in der Schweiz hat, während des Verfahrens ihren Wohnsitz ins Ausland, so geht die Zuständigkeit auf die IV-Stelle für Versicherte im Ausland über.244
3    Die einmal begründete Zuständigkeit der IV-Stelle bleibt unter Vorbehalt der Absätze 2bis-2quater im Verlaufe des Verfahrens erhalten.245
4    Ist die Zuständigkeit streitig, so bestimmt das BSV die zuständige IV-Stelle.
der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.210) hierfür vorgesehen, hat die kantonale IV-Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet die Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als Grenzgängerin eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, in korrekter Weise die Anmeldung für Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung entgegengenommen und geprüft, während die Vorinstanz die angefochtene Verfügung vom 28. Juni 2012 erlassen hat.

3.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Gemäss Art. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 3 - Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf:
a  das Verfahren von Behörden im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e, soweit gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an eine Bundesbehörde unzulässig ist;
b  das erstinstanzliche Verfahren der erstmaligen Begründung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, der Beförderung von Bundespersonal, der dienstlichen Anordnungen an das Bundespersonal16 und das Verfahren der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundespersonal;
c  das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren und das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren;
d  das Verfahren der Militärstrafrechtspflege einschliesslich der Militärdisziplinarrechtspflege, das Verfahren in militärischen Kommandosachen nach Artikel 37 sowie Verfahren nach den Artikeln 38 und 39 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199518,19 ...20;
dbis  das Verfahren in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar ist;
e  das Verfahren der Zollveranlagung;
ebis  ...
f  das erstinstanzliche Verfahren in anderen Verwaltungssachen, wenn deren Natur die Erledigung auf der Stelle durch sofort vollstreckbare Verfügung erfordert.
Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 2 Geltungsbereich und Verhältnis zu den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen - Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen.
ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 1 - 1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20008 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.9
1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20008 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.9
2    Die Artikel 32 und 33 ATSG sind auch anwendbar auf die Förderung der Invalidenhilfe (Art. 71-76).
IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 1a - Die Leistungen dieses Gesetzes sollen:
a  die Invalidität mit geeigneten, einfachen und zweckmässigen Eingliederungsmassnahmen verhindern, vermindern oder beheben;
b  die verbleibenden ökonomischen Folgen der Invalidität im Rahmen einer angemessenen Deckung des Existenzbedarfs ausgleichen;
c  zu einer eigenverantwortlichen und selbstbestimmten Lebensführung der betroffenen Versicherten beitragen.
bis 70
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 70 Strafbestimmungen - Die Artikel 87-91 AHVG424 finden Anwendung auf Personen, die in einer in diesen Bestimmungen umschriebenen Weise die Vorschriften der Invalidenversicherung verletzen.
IVG), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

4.

4.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 28. Juni 2012) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).

4.2 Weiter sind in zeitlicher Hinsicht - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_419/2009 vom 3. November 2009 E. 3.1, BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).

5.
Mit der angefochtenen Verfügung vom 28. Juni 2012 hat die Vorinstanz infolge lediglich teilweisen Erfüllens der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausrichtung von Invalidenrenten (fehlender Wohnsitz in der Schweiz) das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin abgewiesen. Streitig unter den Parteien und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdeführerin die versicherungsmässigen Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente erfüllt.

5.1 GemässArt. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20), in der vorliegend anwendbaren, seit dem 1. Januar 2003 in Kraft stehenden und bis zum Verfügungszeitpunkt unverändert gebliebenen Fassung (vgl. E. 4.2), sind ausländische Staatsangehörige nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 13 Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt - 1 Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15.
1    Der Wohnsitz einer Person bestimmt sich nach den Artikeln 23-26 des Zivilgesetzbuches15.
2    Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befristet ist.
ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie beim Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben.

Vorbehalten bleiben abweichende Sonderregelungen in zwischenstaatlichen Vereinbarungen für ausländische Staatsangehörige, welche dieser Gesetzesbestimmung vorgehen (Ulrich Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in Murer/Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 2010, S. 64).

5.2 Die Beschwerdeführerin ist indische Staatsangehörige und lebt in Deutschland respektive in der Schweiz. Die Frage des massgebenden Wohnsitzes wird nachfolgend zu klären sein. Im Sozialversicherungsrecht haben die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Republik Indien am 3. September 2009 das Abkommen über soziale Sicherheit (RS 0.831.109.423.1) geschlossen. Dieses erklärt in Art. 4, unter dem Titel "Rückvergütung von Beiträgen und Auslandszahlung von Renten":

Untersteht eine Person aus einem Vertragsstaat den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, so werden ihr im Zeitpunkt des Verlassens des zweiten Staates, gemäss der anwendbaren Gesetzgebung, wie folgt die entrichteten Beiträge zurückerstattet oder die erworbene Rente ausbezahlt:

1. In Bezug auf die Schweiz werden der Person im Zeitpunkt der Verlegung des Wohnsitzes die Beiträge gemäss den schweizerischen Rechtsvorschriften zurückerstattet;

2. In Bezug auf Indien erhält die Person im Zeitpunkt der Verlegung des Wohnsitzes die Austrittsleistung oder gegebenenfalls die Rente gemäss den indischen Rechtsvorschriften in die Schweiz oder in einen Drittstaat ausbezahlt;

3. Die Auszahlungen erfolgen direkt in bar an die Anspruchsberechtigten;

4. Werden Leistungen vom Träger eines Vertragsstaates in einer frei konvertierbaren Währung erbracht, so ist der Umrechnungskurs des Tages massgebend, an dem die Überweisung vorgenommen wird.

Aufgrund dieses Abkommens über soziale Sicherheit werden indischen Staatsangehörigen entsprechend die an die schweizerische AHV/IV geleisteten Beiträge gemäss den schweizerischen Rechtsvorschriften zurückerstattet. Die Auslandzahlung allfälliger Rentenansprüche hingegen ist wörtlich lediglich in Bezug auf Indien geregelt. Eine entsprechende Passage fehlt im Abkommen über soziale Sicherheit in Bezug auf die Schweiz. Die parlamentarischen Beratungen zu diesem verdeutlichen, dass die Möglichkeit des Exports schweizerischer Invalidenrenten nach Indien von Beginn weg nicht vom Gesetzgeber geplant war (Amtliches Bulletin, Herbstsession 2010 des Nationalrats, Vierte Sitzung vom 15. September 2010). Die Botschaft zum Entwurf des Bundesbeschlusses über die Genehmigung des am 3. September 2009 unterzeichneten Abkommens zwischen der Schweiz und Indien erklärt sodann ausdrücklich, dass das entworfene Abkommen im Unterschied zu anderen Sozialversicherungsabkommen der Schweiz keinen Export von schweizerischen Rentenleistungen an indische Staatsangehörige vorsieht und in diesem Bereich entsprechend keine Mehrkosten verursacht (BBl 2009-1946, S. 7636, Ziff. 4.1). Damit steht fest, dass das Abkommen zwischen der Schweiz und Indien über die soziale Sicherheit die Frage des Exports von schweizerischen Invalidenrente nach Indien nicht bewusst oder unbewusst offen gelassen hat, sondern der Gesetzgeber diese vielmehr durch ein bewusstes Schweigen im negativen Sinn beantworten wollte. Die fehlende Regelung des Exports von schweizerischen Invalidenrenten nach Indien stellt somit ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers und keine durch die rechtsanwendenden Organe zu füllende Lücke dar (vgl. BGE 115 II 97 E. 2b).

5.3 Die Beschwerdeführerin lebt zwar in einem Mitgliedstaat der EU (Deutschland), ist jedoch Angehörige eines Drittstaates (Indien). Damit fällt sie nicht in den persönlichen Geltungsbereich des am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen, zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits abgeschlossene Abkommen vom 21. Juni 1999 über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) respektive der Verordnungen, auf welche das Abkommen verweist (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern [SR 0.831.109.268.1; nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71]), weshalb diese nicht anwendbar sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_693/2009 vom 10. September 2010 E. 2.1).

In Bezug auf die Schweiz nicht anwendbar ist in diesem Zusammenhang insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 859/2003 des Rates vom 14. Mai 2003 zur Ausdehnung der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 auf Drittstaatsangehörige (vgl. BGE 136 V 244 E. 6.4.1 und Urteil des Bundesgerichts 9C_693/2009 vom 10. September 2010 E. 2.1).

5.4 Nachdem die Ansprüche von indischen Staatsangehörigen auf eine schweizerische Invalidenrente nach dem Gesagten nicht durch einen Staatsvertrag zwischen der Schweiz und Indien zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geregelt werden, bestimmt sich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung ausschliesslich nach Schweizer Recht, namentlich nach dem IVG sowie der IVV, bestimmt und es gelten die zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen für Versicherte im Ausland gemäss Art. 6 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 6 Versicherungsmässige Voraussetzungen - 1 Schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose haben Anspruch auf Leistungen gemäss den nachstehenden Bestimmungen. Artikel 39 bleibt vorbehalten.53
1    Schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose haben Anspruch auf Leistungen gemäss den nachstehenden Bestimmungen. Artikel 39 bleibt vorbehalten.53
1bis    Sieht ein von der Schweiz abgeschlossenes Sozialversicherungsabkommen die Leistungspflicht nur des einen Vertragsstaates vor, so besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn die von Schweizerinnen und Schweizern oder Angehörigen des Vertragsstaates in beiden Ländern zurückgelegten Versicherungszeiten nach der Zusammenrechnung einen Rentenanspruch nach dem Recht des andern Vertragsstaates begründen.54
2    Ausländische Staatsangehörige sind, vorbehältlich Artikel 9 Absatz 3, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG55) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Für im Ausland wohnhafte Angehörige dieser Personen werden keine Leistungen gewährt.56
3    Bei Personen, die mehrere sich ablösende Staatsangehörigkeiten besessen haben, ist für die Leistungsberechtigung die Staatsangehörigkeit während des Leistungsbezugs massgebend.57
IVG.

5.5 Indem die Beschwerdeführerin, soweit aus den vorliegenden Akten ersichtlich, in den Jahren 1993 bis 2010 in der Schweiz angestellt war (vgl. Sachverhalt Bst. A und Auszug aus dem individuellen Konto vom 28. April 2010 in IV-Akt. 20) und damit während dieser Jahre die obligatorischen Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet hat, sind die beitragsmässigen Voraussetzungen für eine schweizerische Invalidenrente zweifellos erfüllt. Zu prüfen bleibt nachfolgend die Frage des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthaltes in der Schweiz.

6.
Der Begriff des Wohnsitzes bestimmt sich nach dem innerstaatlichen Recht. Dabei gilt als Wohnsitz grundsätzlich jener nach den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches. Gemäss Art. 23 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
1    Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
2    Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.
3    Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen.
ZGB befindet sich der massgebende zivilrechtliche Wohnsitz einer Person am Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat; für die Begründung eines Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: Ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es hierbei nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren äusseren Umstände objektiv schliessen lassen (Urteil des Bundesgerichts I 400/02, E. 3.2). Die Absicht des dauernden Verbleibens manifestiert sich nach aussen dort, wo eine Person nach Massgabe der gesamten Umstände im Einzelfall die intensivsten familiären, beruflichen und gesellschaftlichen Beziehungen pflegt. Der Lebensmittelpunkt einer Person befindet sich dort, wo diese bewohnbare Räume benützt, schläft, ihre Freizeit mit Familie, Freunden oder Freizeitbeschäftigungen verbringt und etwa einen festen Telefonanschluss besitzt. Weitere Indizien sind u.a. der Erwerb von Wohneigentum und die Aufbewahrung der persönlichen Effekten. Nicht entscheidend sind letztlich die fremdenpolizeiliche Niederlassungs- und Aufenthaltsbewilligungen beziehungsweise der Ort der Schriftenhinterlegung und der Ausübung der politischen Rechte usw. Hotz/Schlatter, Erster Titel: Die natürlichen Personen, in Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2012, Rz. 6 zu Art. 24
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 24 - 1 Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes.
1    Der einmal begründete Wohnsitz einer Person bleibt bestehen bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes.
2    Ist ein früher begründeter Wohnsitz nicht nachweisbar oder ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden, so gilt der Aufenthaltsort als Wohnsitz.
ZGB).

Bei verheirateten Personen bestimmt sich der Wohnsitz gesondert für jeden Ehegatten gemäss Art. 23 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
1    Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
2    Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.
3    Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen.
. ZGB. Üblicherweise befindet sich der Wohnsitz beider Ehegatten am Ort der ehelichen Wohnung (BGE 115 II 121). Verlässt ein Ehegatte die eheliche Wohnung, um an einem anderen Ort einen neuen Wohnsitz zu begründen, so muss er den entsprechenden Willen deutlich manifestiert haben (BGE 119 II 65). Möglich, jedoch selten, sind getrennte Wohnsitze bei Ehegatten, die das Zusammenleben nicht aufgegeben haben, wenn sie sich abwechslungsweise in beiden Wohnungen treffen (Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, Art. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
1    Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält.
2    Kann dem Gesetz keine Vorschrift entnommen werden, so soll das Gericht4 nach Gewohnheitsrecht und, wo auch ein solches fehlt, nach der Regel entscheiden, die es als Gesetzgeber aufstellen würde.
3    Es folgt dabei bewährter Lehre und Überlieferung.
-456
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 456 - Die Haftung der vorsorgebeauftragten Person sowie diejenige des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners einer urteilsunfähigen Person oder des Vertreters oder der Vertreterin bei medizinischen Massnahmen, soweit es sich nicht um den Beistand oder die Beiständin handelt, richtet sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts492 über den Auftrag.
ZGB, 4. Aufl., 2010, Rz. 10 zu Art. 23
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
1    Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
2    Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.
3    Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen.
ZGB). Bei verheirateten Personen befindet sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen üblicherweise am Wohnort der Familie, nicht am Arbeitsort. Dies gilt auch für Personen, welche am Arbeitsort übernachten und lediglich am Wochenende nach Hause fahren. Lässt die Arbeitszeit häufige Besuche nicht zu, so genügt eine Rückkehr zur Familie pro Monat zur Beibehaltung des Wohnsitzes am Wohnort der Familie (Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], ebd., Rz. 11 zu Art. 23
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
1    Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
2    Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.
3    Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen.
ZGB).

6.1 Vorliegend steht unbestrittenermassen fest, dass sich der gesetzliche Wohnsitz des Ehemannes der Beschwerdeführerin in Deutschland befindet. Die Beschwerdeführerin gesteht in ihren Eingaben vor Bundesverwaltungsgericht zu, zumindest in den Jahren 2003 bis 2008 ebenfalls ("formell") Wohnsitz bei ihrem Ehemann in E._______ gehabt zu haben, wo die Ehegatten unentgeltlich in der Wohnung der Schwiegermutter der Beschwerdeführerin wohnen durften (Sachverhalt Bst. G und K). Der eheliche Lebensmittelpunkt befand sich damit stets in E._______. Entsprechend wurde die Haushaltsabklärung vor Ort in der gemeinsamen ehelichen Wohnung in E._______ durchgeführt (Sachverhalt Bst. A). In den vorliegenden Akten sind keine Hinweise zu sehen, dass die Beschwerdeführerin den Willen, die eheliche Wohnung zu verlassen, um einen neuen Wohnsitz zu begründen, deutlich manifestiert hätte. Insbesondere macht sie keine Zerrüttung ihrer Ehe geltend. Würde sich die Beschwerdeführerin tatsächlich mehrheitlich in der Schweiz in einer Untermietssituation aufhalten, würde sich die Ausgangslage für die abgeklärten Haushaltsarbeiten völlig anders präsentieren. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung ihren, im vorliegenden Verfahren behaupteten Lebensmittelpunkt in der Schweiz nicht thematisiert hat.

6.2 In der IV-Anmeldung vom 12. Februar 2010 gab die Beschwerdeführerin in der Ziffer 1.4 E._______ als gesetzlichen Wohnsitz sowie H._______ als aktuellen Aufenthaltsort an. In der Ziffer 4.1. ergänzte sie, sie habe seit Februar 2002 sowie aktuell nach wie vor Wohnsitz ausserhalb der Schweiz (gehabt), dies in Deutschland (IV-Akt. 1, S. 1-9). In der fremdenpolizeilichen Anmeldung vom 19. Juni 2009 ist zwar ein Zuzug von E._______ verzeichnet (IV-Akt. 1, S. 20). Wie die Gemeinde H._______ indessen am 31. Juli 2012 bestätigte, war die Beschwerdeführerin bei ihr seit März 2009 stets als Wochenaufenthalterin gemeldet (Beschwerdebeilage 2). Damit sprechen die durch die Beschwerdeführerin geschaffenen Fakten (z.B. Hinterlegung der Schriften) nicht für die Annahme ihres Wohnsitzes in der Schweiz (venire contra factum proprium; vgl. Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], ebd., Rz. 27 zu Art. 23
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
1    Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
2    Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.
3    Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen.
ZGB).

6.3 Weitere Hinweise für die Bestimmung des Lebensmittelpunktes der Beschwerdeführerin erlauben die jeweiligen Wohnverhältnisse. Währenddem sie in Deutschland zusammen mit ihrem Ehemann die leer stehende 3.5-Zimmer-Wohnung (vgl. IV-Akt. 23, S. 3) ihrer Schwiegermutter nutzen darf, steht ihr in der Schweiz lediglich ein Zimmer in Untermiete zur Verfügung. Wie die Beschwerdeführerin in dem beim Bundesverwaltungsgericht eingereichten Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" vom 5. September 2012 angibt, leben in der Wohnung am (...-) weg Y._______, in H._______ (es handelt sich hierbei um eine Wohnung in einem Mehrparteien-Wohnblock; vgl. Foto unter https://maps.google.ch) gleichzeitig die Hauptmieter Herr und Frau J._______. Der per Januar 2012 gültige Mietzins von Fr. 400.- inklusive Nebenkosten deutet ebenfalls nicht auf viel, der Beschwerdeführerin zur Verfügung stehenden Wohnraum hin (vgl. Beschwerdebeilage 3). Schliesslich zeigt die in der gemeinsamen ehelichen Wohnung in E._______ vorgenommene Haushaltsabklärung vor Ort, dass die Beschwerdeführerin dort sämtliche, für ihren gewöhnlichen Alltag erforderlichen Effekte aufbewahrt (vgl. insbes. Ziff. 5.2-5.5 des Abklärungsberichts Haushalt vom 15. Juli 2010 in IV-Akt. 20).

6.4 Die Beschwerdeführerin bringt im Beschwerdeverfahren vor, ihre familiären und persönlichen Kontakte befänden sich eindeutig in der Schweiz (Sachverhalt Bst. G und K). Gemäss den vorliegenden Akten ist indessen nicht erwiesen, dass Verwandte der Beschwerdeführerin in der Schweiz leben. Demgegenüber leben ihr Ehemann sowie dessen Mutter unbestrittenermassen in Deutschland. Die familiäre Bindung ist damit vielmehr zu Deutschland als zur Schweiz gegeben. Hinsichtlich der freundschaftlichen/sozialen Kontakte gilt erfahrungsgemäss, dass die diese im Regelfall in der Form gegenseitiger Besuche gepflegt werden. Es sind deshalb keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb die Bekannten der erkrankten Beschwerdeführerin diese nicht auch im grenznahen Raum in E._______ sollten besuchen können. Somit führen auch die durch die Beschwerdeführerin vorgebrachten schweizerischen sozialen Kontakte nicht zur Annahme ihres gesetzlichen Wohnsitzes in der Schweiz.

Als teilweise offenkundig widerlegbar erweisen sich schliesslich die sinngemässen Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 7. Mai 2012 an die Vorinstanz, wonach sie sich unter der Woche in der Schweiz und an den Wochenenden in Deutschland aufhalte, wobei sie in der Schweiz viermal pro Woche Therapien in C._______ absolviere, 90 % ihrer Einkäufe betätige, sämtliche sozialen Kontakte pflege, Ausflüge und Spaziergänge ausschliesslich hier unternehme und sämtliche Korrespondenz und Rechnungen erledige (IV-Akt. 69, S. 3). Entgegen dieser Ausführungen ist den vorliegenden Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin für ihre Korrespondenz drei verschiedene Korrespondenzadressen verwendete. So wurde der Lohnausweis der Lohnausweis der B._______ vom 19. Februar 2009 der Beschwerdeführerin an ihre Anschrift in E._______ zugestellt (IV-Akt. 1, Seite 13). Im ärztlichen Zeugnis vom 12. Juni 2009 wurde als Anschrift die Adresse in E._______ angegeben (IV-Akt. 1, Seite 12). Im Auszug für die Steuererklärung der M._______ Versicherungen vom 4. Januar 2011 wurde die Anschrift in H._______ angegeben (IV-Akt. 49, Seite 34). Auf dem Kontoauszug der N._______ vom 31. März 2011 wird eine Postfachanschrift in K._______ angeführt (IV-Akt. 49, Seite 33). Ein Kontoauszug der G._______ Kantonalbank trägt ebenfalls die Postfachanschrift in K._______ (IV-Akt. 49, Seite 30). In der Arbeitsbestätigung vom 12. Januar 2012 der B._______ wurde die Anschrift in H._______ angeführt. Die vorangehend wiedergegebenen Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Untermauerung ihres behaupteten Lebensmittelpunktes in der Schweiz erweisen sich somit ebenfalls als nicht nachvollziehbar.

6.5 Dass die Beschwerdeführerin darlegt, sie habe in den Jahren 1992 bis 2002 offiziell in der Schweiz gelebt, spielt vorliegend keine Rolle. Zu beurteilen ist die Frage des Wohnsitzes für die Zeit ab dem Eintritt des Versicherungsfalles bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 28. Juni 2012 (vgl. E. 4). Nachdem sich die Beschwerdeführerin am 12. Februar 2010 bei der Vorinstanz zum Leistungsbezug angemeldet hat, konnte ein allfälliger Rentenanspruch gestützt auf Art. 29 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG (in der Fassung gültig ab dem 1. Januar 2008) nicht vor dem 1. August 2010 entstehen. Von Bedeutung sind vorliegend damit lediglich die Wohnverhältnisse der Beschwerdeführerin in der Zeit von August 2010 bis Juni 2012.

6.6 Zusammenfassend sprechen die Fakten für die Annahme eines Wohnsitzes der Beschwerdeführerin in Deutschland. Aus dem Verhalten der Beschwerdeführerin lässt sich keine Absicht des dauernden Verbleibs in der Schweiz ablesen, denn hierzu genügt die Dauermiete eines Zimmers bei einem Ehepaar in H._______ nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 400/02). Auch fehlt es in den vorliegenden Akten an weiteren Anhaltspunkten, die für die von der Beschwerdeführerin behauptete Verlegung ihres Lebensmittelpunktes in die Schweiz ab 2008 sprechen würden. Die Vorinstanz hat somit zu Recht für den vorliegend massgebenden Beurteilungszeitraum (August 2010 bis Juni 2012; vgl. E. 6.5) einen schweizerischen Wohnsitz der Beschwerdeführerin verneint.

7.
Nach dem Gesagten erweist sich der Entscheid der Vorinstanz als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.

8.

8.1 Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen. Im Beschwerdeverfahren wurde ihr indes mit Zwischenverfügung vom 13. November 2012 die unentgeltliche Rechtspflege sowie Rechtsverbeiständung bewilligt. Damit sind ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

8.2 Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird für die unentgeltliche Verbeiständung des Beschwerdeführers eine pauschale Entschädigung von Fr. 1'600.- ausgerichtet (inkl. Barauslagen, ohne MWST; vgl. Art. 1 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 1 Gegenstand und Grundsätze - 1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland.
1    Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland.
2    Als Mehrwertsteuer erhebt er:
a  eine Steuer auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer);
b  eine Steuer auf dem Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger und Empfängerinnen im Inland (Bezugsteuer);
c  eine Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen (Einfuhrsteuer).
3    Die Erhebung erfolgt nach den Grundsätzen:
a  der Wettbewerbsneutralität;
b  der Wirtschaftlichkeit der Entrichtung und der Erhebung;
c  der Überwälzbarkeit.
i.V.m. Art. 8 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 8 Ort der Dienstleistung - 1 Als Ort der Dienstleistung gilt unter Vorbehalt von Absatz 2 der Ort, an dem der Empfänger oder die Empfängerin der Dienstleistung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort seines oder ihres üblichen Aufenthaltes.
1    Als Ort der Dienstleistung gilt unter Vorbehalt von Absatz 2 der Ort, an dem der Empfänger oder die Empfängerin der Dienstleistung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort seines oder ihres üblichen Aufenthaltes.
2    Als Ort der nachfolgend aufgeführten Dienstleistungen gilt:
a  bei Dienstleistungen, die typischerweise unmittelbar gegenüber physisch anwesenden natürlichen Personen erbracht werden, auch wenn sie ausnahmsweise aus der Ferne erbracht werden: der Ort, an dem die dienstleistende Person den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort, von dem aus sie tätig wird; als solche Dienstleistungen gelten namentlich: Heilbehandlungen, Therapien, Pflegeleistungen, Körperpflege, Ehe-, Familien- und Lebensberatung, Sozialleistungen und Sozialhilfeleistungen sowie Kinder- und Jugendbetreuung;
b  bei Dienstleistungen von Reisebüros und Organisatoren von Veranstaltungen: der Ort, an dem die dienstleistende Person den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort, von dem aus sie tätig wird;
c  bei Dienstleistungen auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sportes, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung oder ähnlichen Leistungen, einschliesslich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter und der gegebenenfalls damit zusammenhängenden Leistungen: der Ort, an dem diese Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt werden;
d  bei gastgewerblichen Leistungen: der Ort, an dem die Dienstleistung tatsächlich erbracht wird;
e  bei Personenbeförderungsleistungen: der Ort, an dem die Beförderung gemessen an der zurückgelegten Strecke tatsächlich stattfindet; der Bundesrat kann bestimmen, dass bei grenzüberschreitenden Beförderungen kurze inländische Strecken als ausländische und kurze ausländische Strecken als inländische Strecken gelten;
f  bei Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück: der Ort, an dem das Grundstück gelegen ist; als solche Dienstleistungen gelten namentlich: Vermittlung, Verwaltung, Begutachtung und Schätzung des Grundstückes, Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Bestellung von dinglichen Rechten am Grundstück, Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder der Koordinierung von Bauleistungen wie Architektur-, Ingenieur- und Bauaufsichtsleistungen, Überwachung von Grundstücken und Gebäuden sowie Beherbergungsleistungen;
g  bei Dienstleistungen im Bereich der internationalen Entwicklungszusammenarbeit und der humanitären Hilfe: der Ort, für den die Dienstleistung bestimmt ist.
und Art. 18 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
1    Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
2    Mangels Leistung gelten namentlich die folgenden Mittelflüsse nicht als Entgelt:
a  Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge, auch wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag oder eine Programmvereinbarung gemäss Artikel 46 Absatz 2 der Bundesverfassung ausgerichtet werden;
b  Gelder, die Kur- und Verkehrsvereine ausschliesslich aus öffentlich-rechtlichen Tourismusabgaben erhalten und die sie im Auftrag von Gemeinwesen zugunsten der Allgemeinheit einsetzen;
c  Beiträge aus kantonalen Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds an Entsorgungsanstalten oder Wasserwerke;
d  Spenden;
e  Einlagen in Unternehmen, insbesondere zinslose Darlehen, Sanierungsleistungen und Forderungsverzichte;
f  Dividenden und andere Gewinnanteile;
g  vertraglich oder gesetzlich geregelte Kostenausgleichszahlungen, die durch eine Organisationseinheit, namentlich durch einen Fonds, an Akteure und Akteurinnen innerhalb einer Branche geleistet werden;
h  Pfandgelder, namentlich auf Umschliessungen und Gebinden;
i  Zahlungen für Schadenersatz, Genugtuung und dergleichen;
j  Entschädigungen für unselbstständig ausgeübte Tätigkeiten wie Verwaltungsrats- und Stiftungsratshonorare, Behördenentschädigungen oder Sold;
k  Erstattungen, Beiträge und Beihilfen bei Lieferungen ins Ausland, die nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 1 von der Steuer befreit sind;
l  Gebühren, Beiträge oder sonstige Zahlungen, die für hoheitliche Tätigkeiten empfangen werden.
des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG, SR 641.20]). Beizufügen bleibt, dass die begünstigte Partei gemäss Art. 65 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später zu hinreichenden Mitteln gelangt.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Dem Vertreter der Beschwerdeführerin wird zufolge Bewilligung der un-entgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung aus der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1'600.- zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahladresse)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Vera Marantelli Marion Sutter

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand: 27. August 2014
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B-4464/2012
Date : 25. August 2014
Published : 03. September 2014
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Sozialversicherung
Subject : Invalidenrente (Rentenanspruch)


Legislation register
ATSG: 2  13  59  60
BGG: 42  82
IVG: 1  1a  6  29  69  70
IVV: 40
MWSTG: 1  8  18
VGG: 31  32  33  37
VwVG: 3  52  65
ZGB: 1  23  24  456
BGE-register
115-II-120 • 115-II-97 • 119-II-64 • 121-V-362 • 130-V-445 • 132-V-215 • 136-V-244
Weitere Urteile ab 2000
8C_419/2009 • 9C_693/2009 • I_400/02
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