Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung II
B-7398/2006
{T 0/2}

Urteil vom 25. Juli 2007
Mitwirkung:
Richter David Aschmann (Vorsitz), Richterin Maria Amgwerd, Richter Claude Morvant; Gerichtsschreiberin Barbara Aebi.

X._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Staub,
Beschwerdeführerin

gegen

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum,
Vorinstanz,

betreffend

Schutzverweigerung gegenüber der Internationalen Registrierung Nr. 809'523 "Pralinenform" (3D)

Sachverhalt:
A. Am 4. März 2004 notifizierte die Organisation Mondiale de la Propriété Intellectuelle (OMPI) die Eintragung der Marke Nr. 809'523 "Pralinenform" (3D) auf den Namen der Beschwerdeführerin im Internationalen Markenregister. Die Marke ist mit dem Farbanspruch: "Caramel, marron, beige", für "Confiseries, chocolat et produits chocolatés, pâtisseries" in Klasse 30 eingetragen. Sie sieht wie folgt aus:

B. Mit Schreiben vom 14. September 2004 erliess das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (im Folgenden: die Vorinstanz), gestützt auf Art. 6quinquies Bst. b Ziff. 2 der Pariser Übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 (PVÜ, SR 0.232.04) und Art. 2 Bst. a
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
und 30 Abs. 2
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 30 Entscheid und Eintragung - 1 Das IGE tritt auf das Eintragungsgesuch nicht ein, wenn die Hinterlegung den Erfordernissen nach Artikel 28 Absatz 2 nicht entspricht.
1    Das IGE tritt auf das Eintragungsgesuch nicht ein, wenn die Hinterlegung den Erfordernissen nach Artikel 28 Absatz 2 nicht entspricht.
2    Es weist das Eintragungsgesuch zurück, wenn:
a  die Hinterlegung den in diesem Gesetz oder in der Verordnung festgelegten formalen Erfordernissen nicht entspricht;
b  die vorgeschriebenen Gebühren nicht bezahlt sind;
c  absolute Ausschlussgründe vorliegen;
d  die Garantie- oder Kollektivmarke den Erfordernissen der Artikel 21-23 nicht entspricht;
e  die geografische Marke den Erfordernissen der Artikel 27a-27c nicht entspricht.
3    Es trägt die Marke ein, wenn keine Zurückweisungsgründe vorliegen.
Bst. c des Markenschutzgesetzes vom 28. August 1992 (MSchG, SR 232.11) gegen alle beanspruchten Waren dieser Eintragung eine vorläufige Schutzverweigerung aus absoluten Ausschlussgründen. Sie führte aus, dass das Zeichen von den Abnehmern nicht als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verstanden werde, darum jeder Unterscheidungskraft entbehre und anderen Anbietern freizuhalten sei. Die Form eines Schokoladeklumpens ("pépite de chocolat") sei bei solchen Waren gewöhnlich und banal, woran der gewählte Farbanspruch auch nichts ändere. Das Zeichen bleibe in der Erinnerung der angesprochenen Verkehrskreise nicht als betrieblicher Herkunftshinweis haften.
C. Mit Schreiben vom 15. August 2005 und 24. März 2006 versuchte die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz von der Unterscheidungskraft der Marke zu überzeugen und sie zu deren Eintragung zu bewegen. Sie legte dem ersten Schreiben Abbildungen von zehn häufigen Schokoladewaren und dem zweiten Auszüge von dreizehn eingetragenen Formmarken aus dem Schweizerischen Markenregister bei. Die Vorinstanz hielt jedoch mit zwei Schreiben vom 25. Oktober 2005 und 2. Juni 2006 an ihrer Beanstandung fest. Mit Schreiben vom 4. Juli 2006 ersuchte die Beschwerdeführerin um den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung.
D. Mit Verfügung vom 8. August 2006 verweigerte die Vorinstanz der Marke definitiv den Schutz für das Gebiet der Schweiz.
E. Am 12. September 2006 erhob die Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde an die Eidgenössische Rekurskommission für geistiges Eigentum (im Folgenden: RKGE). Sie beantragte:
1. Es sei die Verfügung des IGE vom 8. August 2006, mit welcher der internationalen Registrierung Nr. 809'523 (3D Marke - Pralinenform) der Schutz in der Schweiz für die in der Klasse 30 beanspruchten Waren ("Schokoladeprodukte, nämlich Pralinen") verweigert wurde, aufzuheben.
2. Es sei das IGE anzuweisen, der internationalen Registrierung Nr. 809'523 (3D Marke - Pralinenform) den Schutz in der Schweiz für sämtliche beanspruchten Waren zu erteilen.
3. Es sei der Beschwerdeführerin eine angemessene Entschädigung für die ihr im Zusammenhang mit der Verweigerung des Schutzes der internationalen Registrierung Nr. 809'523 (3D Marke - Pralinenform) für die Schweiz entstandenen Kosten zuzusprechen.
Zur Begründung führte sie aus, das angemeldete Zeichen habe die Form einer Mohnknospe, weise darum ein eigenständiges Gepräge auf und sei darum zumindest in Verbindung mit den beanspruchten Farben unterscheidungskräftig. Es sei wie andere Darstellungen von Tier- und Pflanzenfiguren im Zusammenhang mit Schokoladewaren ins Markenregister einzutragen.
F. Die Vorinstanz beantragte mit Stellungnahme vom 23. Oktober 2006, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Die angemeldete Form unterscheide sich zu wenig von gewöhnlichen Pralinen. Würde sie als Mohnkapsel aufgefasst (eine Mohn"knospe" sehe ganz anders aus), würde sie auf das Aroma der verwendeten Produkte hinweisen und wäre sie somit ebenfalls nicht unterscheidungskräftig. Die angeführten Eintragungen von Formmarken seien zu unterschiedlich und darum für diese Form nicht einschlägig.
G. Mit Verfügung vom 15. November 2006 wurde das Verfahren per 1. Januar 2007 an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen.
H. Mit Schreiben vom 23. März 2007 beantragte die Vorinstanz, das Verfahren bis zum Vorliegen eines Bundesgerichtsurteils betreffend eine andere Formmarke zu sistieren. Mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2007 wurde dieses Begehren abgewiesen.
I. Eine Parteiverhandlung wurde nicht durchgeführt (Art. 40 Abs. 1
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 40 Parteiverhandlung - 1 Soweit zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 195058 zu beurteilen sind, ordnet der Instruktionsrichter beziehungsweise die Instruktionsrichterin eine öffentliche Parteiverhandlung an, wenn:
1    Soweit zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 195058 zu beurteilen sind, ordnet der Instruktionsrichter beziehungsweise die Instruktionsrichterin eine öffentliche Parteiverhandlung an, wenn:
a  eine Partei es verlangt; oder
b  gewichtige öffentliche Interessen es rechtfertigen.59
2    Auf Anordnung des Abteilungspräsidenten beziehungsweise der Abteilungspräsidentin oder des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin kann eine öffentliche Parteiverhandlung auch in anderen Fällen durchgeführt werden.
3    Ist eine Gefährdung der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu befürchten oder rechtfertigt es das Interesse einer beteiligten Person, so kann die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
Formmarke "Baumkuchen"
(nicht eingetragen)
Formmarke "Eistorte"
(eingetragen)
Mohnkapsel
1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz in Registersachen zuständig (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
, 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
und 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
Bst. d VGG). Das vorliegende Verfahren wurde am 1. Januar 2007 von der RKGE übernommen (Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG). Die Beschwerde wurde in der gesetzlichen Frist von Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) am 13. September 2006 eingereicht und der verlangte Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und durch den Entscheid beschwert (Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.
2. Innerhalb eines Jahres ab Mitteilung einer Internationalen Markenregistrierung kann die Vorinstanz erklären, dass sie dieser Marke den Schutz in der Schweiz verweigere (RKGE in sic! 2006, 31 Schmuckkäfer). Sie muss dafür mindestens einen in der PVÜ erwähnten Grund angeben (Art. 5 Abs. 1 des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken, revidiert in Nizza am 15. Juni 1957 [MMA, SR 0.232.112.2]). Mit der Mitteilung der Registrierung der Marke IR 809'523 "Pralinenform" (3D) am 4. März 2004 und dem Versand der vorsorglichen Schutzverweigerung am 14. September 2004 wurde diese Jahresfrist eingehalten.
3. Als Ablehnungsgrund kann die Vorinstanz angeben, dass die Marke jeder Unterscheidungskraft entbehre oder ausschliesslich aus Zeichen oder Angaben zusammengesetzt sei, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Werts, des Ursprungsorts der Erzeugnisse oder der Zeit der Erzeugung dienen könnten oder im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten des Schutzlands üblich seien (Art. 6quinquies Bst. b Ziff. 2 PVÜ). Diesen Grund hat die Vorinstanz unter Hinweis auf den inhaltlich entsprechenden Tatbestand von Art. 2 Bst. a
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
MSchG, der "Zugehörigkeit zum Gemeingut" angerufen. Lehre und Praxis zu dieser Norm können damit herangezogen werden (BGE 114 II 373 E. 1 Alta tensione, BGE 128 III 457 E. 2 Yukon). Zeichen, die Gemeingut sind, sind nach jener Bestimmung vom Markenschutz ausgeschlossen, es sei denn, dass sie sich im Verkehr für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben. Zum Gemeingut zählen einerseits die Fälle fehlender Unterscheidungskraft. Darunter fallen direkte Hinweise auf Eigenschaften wie auf die Beschaffenheit, Zusammensetzung, Zweckbestimmung oder Wirkung der Ware oder Dienstleistung, für welche die Marke beansprucht wird (BGE 128 III 450 E. 1.5 Premiere, BGE 129 III 227 E. 5.1 Masterpiece) und Zeichen, die von den relevanten Abnehmerkreisen aus anderen Gründen nicht als Kennzeichen für eine betriebliche Herkunft der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung aufgefasst, sondern insbesondere als Dekoration, Sach- oder Produktebezeichnung angesehen werden (BGE 106 II 247 f. E. 2b Rotring, BGE 118 II 181 E. 3 Duo). Gemeingut sind andererseits Zeichen, an welchen ein Freihaltebedürfnis besteht (BGE 120 II 150 E. 3b/bb Yeni Raki, BGE 118 II 183 E. 3c Duo, BGE 117 II 323 E. 3 Valser). Als Tatbestände können fehlende Unterscheidungskraft und Freihaltebedürfnis auch beim selben Zeichen gleichzeitig vorliegen (Jürg Müller, Unterscheidungskraft, Freihaltebedürfnis, Verkehrsdurchsetzung, INGRES, Marke und Marketing, Bern 1990, S. 207; Eugen Marbach, in: Roland von Büren / Lucas David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. III, Kennzeichenrecht, Basel 1996, Markenrecht, S. 34).
4. Dreidimensionale Marken, die aus der Form der gekennzeichneten Ware selbst bestehen (sogenannte Formmarken), setzen eine besondere Prüfung ihrer Unterscheidungskraft voraus, da Warenformen infolge der funktionalen und ästhetischen Bedürfnisse, die an die Ware gestellt werden, vor allem auf Grund von Gebrauchs- und nicht von Kennzeichnungszwecken gestaltet werden. Abnehmer/innen pflegen eigenartige Formelemente darum auch eher mit funktionalen oder ästhetischen und weniger mit kennzeichnerischen Absichten in Verbindung zu bringen (BGE 120 II 310 E. 3a The Original, BGE 130 III 334 E. 3.5 Swatch; Martin Luchsinger, Dreidimensionale Marken, Formmarken und Gemeingut, sic!, 1999, S. 197; Peter Heinrich / Angelika Ruf, Markenschutz für Produktformen?, sic!, 2003, S. 402). Die Beschwerdeführerin verlangt darum zu Unrecht, dass bei der Prüfung von Formmarken dieselben Kriterien zur Anwendung kommen wie bei zweidimensionalen Schriftzeichen, die klassischerweise als Marken erkannt werden. Auch wenn das Formenbewusstsein des Publikums in den letzten Jahren gestiegen sein mag, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, genügt es nicht, dass eine angemeldete Form die Ware von anderen Produkten unterscheidbar macht, sondern sie muss eine Herkunftsfunktion erfüllen, um als Marke eingetragen werden zu können (Magda Streuli-Youssef, Zur Schutzfähigkeit von Formmarken, sic!, 2002, S. 796). Nach einer Formulierung des Bundesgerichts müssen Formmarken "durch ihre Eigenheiten auffallen, vom Gewohnten und Erwarteten abweichen und dadurch im Gedächtnis der Abnehmer haften bleiben", um als Unterscheidungsmerkmal zu dienen (BGE 120 II 310 E. 3a-b The Original, BGE 129 III 525 E. 4.1 Lego).
5. Eine Warenform, die das Wesen der Ware ausmacht oder die technisch notwendig ist, um den Verwendungszweck der Ware zu erfüllen, ist absolut freihaltebedürftig und vom Markenschutz ausgeschlossen, ohne dass es auf ihre Durchsetzung im Verkehr ankäme (Art. 2 Bst. b
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
MSchG; BGE 129 III 517 f. E. 2.3 Lego). Ist die Warenform technisch bedingt aber nicht technisch notwendig, wird sie zum Gemeingut nach Art. 2 Bst. a
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
MSchG gezählt, das durch Verkehrsdurchsetzung nachträglich Eintragungsfähigkeit erlangen kann (BGE 129 III 519 E. 2.4.3 Lego). Technisch bloss "mitbeeinflusste" Formen gelten sodann auch ohne Verkehrsdurchsetzung als unterscheidungskräftig, falls sie sich nicht in Formen des Gemeinguts erschöpfen (BGE 129 III 519 E. 2.4.4 Lego). Weitere Vorgaben können sich aus nichttechnischen Gebrauchskonventionen oder aus anderen Bedürfnissen ergeben und ebenfalls ein Freihaltebedürfnis begründen. Nach Ansicht der Vorinstanz gehört die Marke der Beschwerdeführerin zum durchsetzungsfähigen Gemeingut nach Art. 2 Bst. a
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 2 Absolute Ausschlussgründe - Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a  Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b  Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c  irreführende Zeichen;
d  Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.
MSchG.
6. Massgeblich bei dieser Beurteilung ist stets der Registereintrag und nicht der tatsächliche Gebrauch der Marke (BGE 120 II 310 E. 3a The Original). Formmarken sind im Gesamteindruck aus der Sicht der Abnehmerkreise zu beurteilen, an die das Angebot der Waren gerichtet ist (Lucas David, in: Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Markenschutzgesetz / Muster- und Modellgesetz, Basel 1999, MSchG Art. 2 N. 8; Marbach, a.a.O., S. 35; BGE 127 III 168 E. 2b/cc Securitas), wobei es für die Zurückweisung genügt, wenn der Marke die Unterscheidungskraft nur bei einem Teil der Verkehrskreise fehlt (David, a.a.O., MSchG Art. 2 N. 9; BGE 128 III 451 E. 1.5 Premiere, BGE 99 II 404 E. 1c Biovital). In Grenzfällen sind Marken jedoch einzutragen und allenfalls der weitergehenden Prüfung durch den Zivilrichter zu überlassen (Marbach, a.a.O., S. 32; BGE 129 III 229 E. 5.3 Masterpiece, BGE 130 III 332 E. 3.2 Swatch; vgl. auch Art. 66
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 66 Aussetzung des Verfahrens - 1 Der Richter kann das Strafverfahren aussetzen, wenn der Angeschuldigte die Nichtigkeit der Markeneintragung in einem Zivilverfahren geltend macht.
1    Der Richter kann das Strafverfahren aussetzen, wenn der Angeschuldigte die Nichtigkeit der Markeneintragung in einem Zivilverfahren geltend macht.
2    Wendet der Angeschuldigte im Strafverfahren die Nichtigkeit der Markeneintragung ein, so kann ihm der Richter zu ihrer Geltendmachung in einem Zivilverfahren eine angemessene Frist ansetzen.
3    Während der Aussetzung ruht die Verjährung.
MSchG).
7. Über die Eintragungsfähigkeit frei gestalteter, unverpackter Lebensmittel als Formmarken hatte die Rechtsprechung erst in wenigen Fällen zu befinden. Die RKGE bejahte in sic! 2004, 502 ff. Eistorte (3D) die Eintragung einer aus vielen flächendeckenden Gestaltungselementen (Wellen, Linien, Schnörkeln, Farben) zusammengesetzten Tortenoberfläche. In sic! 2001, 127 ff. Baumkuchen verweigerte die RKGE den Schutz für ein Schokoladeprodukt mit der Form eines liegenden Baumstamms. In jenem Entscheid führte die RKGE unter anderem aus, dass sich selbst auf einem Markt mit grosser Formenvielfalt wie den Schokoladewaren keine klare Grenze ziehen lasse zwischen Formen, anhand welcher das Produkt von anderen unterschieden werden kann, und Formen, die darüber hinaus die Unterscheidung der hinter dem Produkt stehenden, betrieblichen Herkunft ermöglichen. Vielmehr sei der Übergang von einer nur produktindividualisierenden zu einer kennzeichnenden Form fliessend und ein Formenvergleich stattdessen mit den bestehenden Warentypen im betreffenden Warensegment anzustellen (RKGE in sic! 2001, 129 E. 7 Baumkuchen).
8. Die zu beurteilende Form besteht aus einer leicht glänzenden, wahrscheinlich mit Schokolade überzogenen Eiform, die auf einer Schmalseite durch eine marronbraune Scheibe, wahrscheinlich aus Japonaismasse, abgeschnitten ist. Die dunkelbraune Oberfläche ist wie bei einem erkalteten Schokoladeüberzug unregelmässig gewellt. In die Oberfläche der Scheibe ist mit sechzehn zum Mittelpunkt führenden Kerben ein Stern geritzt. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die angemeldete Form sei keine geometrische oder banale Grundform, sondern aus mehreren Formenteilen zusammengesetzt, die sie individualisierten. Sie werde vom Publikum ohne Weiteres als Nachbildung einer Mohnknospe erkannt. Diese Anlehnung an eine Form aus der Blumenwelt sei ungewöhnlich und darum schutzfähig.
Dagegen ist allerdings einzuwenden, dass kugelähnliche und unregelmässig geformte, mundgerechte Schokoladeportionen, die auf einer Seite flach sind, in Konditoreien und Auslagen von Süssigkeiten durchaus häufig vorkommen und in Form von Pralinen, in verschiedenen Brauntönen assortiert, aufgestellt werden. Schokolade-Pralinen sind in der Schweiz sehr verbreitet. Sie werden in der Regel mit flüssiger Schokolade hergestellt, weshalb sie naturgemäss oft eine kugelähnliche und unregelmässige Form haben, und sie pflegen bei warmem Wetter oder wenn sie in der Hand getragen werden, zu schmelzen. Darum werden sie selten übereinander gelegt, sondern meistens nebeneinander angerichtet. Um ganz im Mund zu verschwinden und keine Rückstände an den Fingern zu hinterlassen, werden sie in mundgerechten Portionen serviert.
Dreht man die angemeldete Form deshalb, wie bei ihrer üblichen Präsentation in einer Konditorei, auf den Kopf (vgl. Abbildung), unterscheidet sie sich kaum mehr von einer gewöhnlichen Praline oder einem leicht gewölbten Mohrenkopf. Bei dieser marktüblichen Aufstellungsweise ist auch das ohnehin wenig originelle Sternmuster im Japonaisboden unsichtbar, das deshalb wenig zur Unterscheidungswirkung der Form beiträgt. Die Form ist noch weniger ungewohnt als die erwähnte Form eines Baumkuchens, die von der RKGE zurückgewiesen wurde.
9. Die Beschwerdeführerin beruft sich allerdings auf die Ähnlichkeit ihrer Marke mit einer Mohnknospe. Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung zwar richtig darauf hingewiesen, dass eine Mohnknospe sich von der angemeldeten Form sehr stark unterscheidet, die angemeldete Form hingegen eine gewisse Ähnlichkeit mit einer Mohnkapsel habe, also wohl eher eine Mohnkapsel gemeint sei. Mohnblumen sind im Voralpengebiet fast nur auf Magerwiesen zu finden und als Schnittblumen empfindlich. Als Mohnkapseln sind sie darum selten zu sehen, weshalb ihr Aussehen den Abnehmerkreisen von Schokoladewaren und Patisserie nicht regelmässig bekannt sein dürfte. Eine Mohnkapsel hat zudem, im Unterschied zur angemeldeten Form, einen Stiel, sie ist nicht dunkel-, sondern hellbraun und oben durch den mit dunkeln Strichen markant hervorgehobenen Stern gekennzeichnet, dessen Durchmesser grösser ist als der der Knospe (vgl. Bild). Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin werden die durchschnittlichen Abnehmerkreise die vorliegend beanspruchte Form deshalb nicht als Nachbildung einer Mohnkapsel ansehen.
10. Die typische Pralinen- oder Mohrenkopfform der angemeldeten Marke weicht somit nicht genügend vom Gewohnten und Erwarteten ab und genügt den Anforderungen an eine Eintragung im Markenregister nicht. Bei den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vergleichsfällen handelt es sich um völlig unterschiedliche Zeichen und Produkte, aus welchen kein Anspruch auf Eintragung abgeleitet werden kann (BGer in sic! 2005, 279 E. 4.3 Firemaster). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Die Spruchgebühr (Gerichtsgebühr) ist nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien zu bestimmen (Art. 63 Abs. 4bis
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG, Art. 2 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Markeneintragungsverfahren ist dafür das Interesse der beschwerdeführenden Partei am Aufwand einer neuen Markeneintragung und an der Vorbereitung der Markteinführung im Fall der Rückweisung der hängigen Markenanmeldung zu veranschlagen. Es würde allerdings zu weit führen und könnte im Verhältnis zu den relativ geringen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens abschreckend wirken, wenn dafür stets konkrete Aufwandsnachweise im Einzelfall verlangt würden. Mangels anderer streitwertrelevanter Angaben ist der Umfang der Streitsache darum nach Erfahrungswerten auf Fr. 25'000.-- festzulegen (Johann Zürcher, Der Streitwert im Immaterialgüter- und Wettbewerbsrechtsprozess, sic!, 2002, S. 505; Leonz Meyer, Der Streitwert in Prozessen um Immaterialgüterrechte und Firmen, sic!, 2001, S. 559 ff.; Lucas David, in: Roland von Büren / Lucas David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. I/2, Der Rechtsschutz im Immaterialgüterrecht, Basel 1998, S. 29 f.; vgl. auch Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VGKE). Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet (Art. 7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen und die angefochtene Verfügung bestätigt.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens im Umfang von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- verrechnet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Ref-Nr. IR 809'523, mit Gerichtsurkunde)
- dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (zur Kenntnis,
mit A-Post)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

David Aschmann Barbara Aebi

Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil kann innert dreissig Tagen seit Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne angefochten werden.

Versand am: 26. Juli 2007
Decision information   •   DEFRITEN
Document : B-7398/2006
Date : 25. Juli 2007
Published : 03. August 2007
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Marken-, Design- und Sortenschutz
Subject : Schutzverweigerung gegenüber der internationalen Registrierung Nr. 809'523 - "Pralinenform" (3D)


Legislation register
MSchG: 2  30  66
VGG: 31  32  33  40  53
VGKE: 2  4  7
VwVG: 48  50  63
BGE-register
106-II-245 • 114-II-371 • 117-II-321 • 118-II-181 • 120-II-144 • 120-II-307 • 127-III-160 • 128-III-447 • 128-III-454 • 129-III-225 • 129-III-514 • 130-III-328 • 99-II-401
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