Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung VI

F-5492/2018

Urteil vom 25. Juni 2019

Richter Martin Kayser (Vorsitz),

Besetzung Richterin Regula Schenker Senn, Richter Gregor Chatton,

Gerichtsschreiber Julian Beriger.

1. A._______,

2. B._______,

Parteien 3. C._______,

alle vertreten durch Mélina Gadi, AsyLex,

Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Visum aus humanitären Gründen.

Sachverhalt:

A.
Die schweizerische Botschaft in Bangkok verweigerte mit Formularverfügungen vom 25. Mai 2018 die Ausstellung von humanitären Visa an die sri-lankischen Staatsangehörigen tamilischer Ethnie A._______ (geb. 1982, nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) und ihre Kinder B._______ (geb. 2006, nachfolgend: Beschwerdeführer 2) und C._______ (geb. 2009, nachfolgend: Beschwerdeführerin 3; Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 2/S. 63-71).

B.
Eine am 21. Juni 2018 dagegen erhobene Einsprache wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 16. August 2018 ab. Zur Begründung führte sie aus, die Beschwerdeführenden würden sich in Thailand und damit in einem sicheren Drittstaat aufhalten und hätten eine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefahr für Leib und Leben nicht belegt (SEM-act. 4/S. 77-80).

C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 17. September 2018 beantragen die Beschwerdeführenden sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Ausstellung der beantragten Visa. Sie machen im Wesentlichen geltend, der Ehemann der Beschwerdeführerin 1 sei als bekanntes Mitglied der «Liberation Tigers of Tamil Eelam» (LTTE) in Sri Lanka bei einem Granatenangriff getötet und die Beschwerdeführenden verletzt sowie durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte gefangen genommen und misshandelt worden. Im Jahr 2010 seien sie nach Thailand geflohen, wo sie sich beim UNHCR als Flüchtlinge registriert hätten. Als illegale Immigranten drohe ihnen in Thailand die Rückschaffung nach Sri Lanka, wo sie noch immer verfolgt würden. Hinzu kämen der schlechte Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 1, die mehrere Granatsplitter im Körper habe und die prekären Lebensumstände in Thailand, die eine Notlage der Beschwerdeführenden begründen würden (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1).

D.
Am 19. September 2018 reichten die inzwischen vertretenen Beschwerdeführenden eine Beschwerdeergänzung samt Beilagen zu den Akten. Im Eventualstandpunkt beantragen sie neu die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchen sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (BVGer-act. 2).

E.
Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2018 hiess der zuständige Instruktionsrichter das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege gut (BVGer-act. 4).

F.
In ihrer Vernehmlassung vom 3. Dezember 2018 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie führte im Wesentlichen aus, es seien keine Fälle von Rückschaffungen durch thailändische Behörden nach Sri Lanka bekannt. Die Lage der Beschwerdeführenden unterscheide sich insgesamt nicht von derjenigen anderer illegaler Immigranten in Thailand (BVGer-act. 5).

G.
Die Beschwerdeführenden hielten mit Replik vom 26. Dezember 2018 an ihren Standpunkten fest und betonten, die thailändischen Behörden würden illegale Immigranten zwangsweise in ihre Herkunftsländer zurückschaffen. Sie reichten in diesem Zusammenhang verschiedene Unterlagen zu den Akten (BVGer-act. 7).

H.
In ihrer Duplik vom 1. Februar 2019 führte die Vorinstanz aus, Rückführungen illegaler Immigranten durch thailändische Behörden seien nicht bekannt und reichte eine diesbezügliche Korrespondenz der Schweizer Botschaft in Bangkok mit einem Vertreter des UNHCR zu den Akten. Zudem würden inhaftierte Frauen und Kinder seit Ende Januar 2019 gegen Bezahlung einer Kaution aus der Haft entlassen (BVGer-act. 9).

I.
Mit Eingabe vom 11. März 2019 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Standpunkten fest und wiesen darauf hin, dass es für illegale Immigranten unmöglich sei, die erforderliche Kautionssumme aufzubringen (BVGer-act. 11). Die Vorinstanz liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.

J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide betreffend humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
. VGG i.V.m. Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.3 Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

3.

3.1 Als Staatsangehörige von Sri Lanka unterliegen die Beschwerdeführenden für die Einreise in die Schweiz der Visumpflicht. Mit ihrem Gesuch beabsichtigen sie einen längerfristigen Aufenthalt, weshalb nicht die Erteilung von Schengen-Visa, sondern von humanitären Visa zu prüfen ist. Damit gelangt mit Art. 4
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex41 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
1    Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex41 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
a  Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen.
b  Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen.
2    Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist.
der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) im Wesentlichen nationales Recht zur Anwendung. Die revidierte VEV ersetzt die aufgehobene Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (aVEV, AS 2008 5441). Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 70
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 70 Übergangsbestimmung - Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt.
VEV kommt im vorliegenden Verfahren das neue Recht zur Anwendung. Mit der Neufassung von Art. 4 Abs. 2
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex41 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
1    Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex41 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
a  Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen.
b  Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen.
2    Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist.
VEV hat der Gesetzgeber die rechtliche Grundlage für den Anwendungsbereich der humanitären Visa für einen längerfristigen Aufenthalt geschaffen, nachdem bis anhin diese Gesetzeslücke durch die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung gefüllt wurde (BVGE 2018 VII/5 E. 3.5; m.H. auch zum Folgenden).

3.2 Art. 4 Abs. 2
SR 142.204 Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
VEV Art. 4 Einreisevoraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthalt - 1 Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex41 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
1    Für einen längerfristigen Aufenthalt müssen Ausländerinnen und Ausländer neben den Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, d und e des Schengener Grenzkodex41 zusätzlich folgende Einreisevoraussetzungen erfüllen:
a  Sie müssen, sofern erforderlich, über ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt nach Artikel 9 verfügen.
b  Sie müssen die ausländerrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für den beabsichtigten Aufenthaltszweck erfüllen.
2    Ausländerinnen und Ausländern, die die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, kann in begründeten Fällen aus humanitären Gründen die Einreise in die Schweiz für einen längerfristigen Aufenthalt bewilligt werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere dann vor, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist.
VEV hält nun ausdrücklich die bereits vor dem Erlass der neuen Rechtsgrundlage geltende Praxis fest, wonach ein humanitäres Visum insbesondere dann erteilt werden kann, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Demnach kann ausnahmsweise ein nationales Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und es rechtfertigt, ihr - im Gegensatz zu anderen Personen in derselben Lage - ein Einreisevisum zu erteilen. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft, der Fall sein (Urteil des BVGer F-4631/2018 vom 27. Dezember 2018 E. 3.2; m.H. auch zum Folgenden). Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat (vgl. BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.3) oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt (vgl. Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 4.3) und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht.

3.3 Das Visumgesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Dabei können auch weitere Kriterien wie das Vorliegen von Bindungen zur Schweiz und die hier bestehenden Integrationsaussichten berücksichtigt werden (Urteil
F-4631/2018 E. 3.3 m.H.).

4.

4.1 Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass sich die Beschwerdeführenden in Thailand und damit in einem sicheren Drittstaat aufhalten würden. Fälle von Rückschaffungen illegaler Immigranten durch thailändische Behörden nach Sri Lanka seien nicht bekannt. Zudem würden Frauen und Kinder seit Ende Januar 2019 gegen Bezahlung einer Kaution aus der Haft entlassen. Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin 1 und die Lebensumstände in Thailand würden keine besondere Notlage begründen, welche ein behördliches Eingreifen im Gegensatz zu anderen Personen in einer vergleichbaren Lage zwingend erforderlich machen würde (vgl. SEM-act. 4/S. 79; BVGer-act. 5 und 9).

4.2 Die Beschwerdeführenden vertreten demgegenüber die Auffassung, sie seien unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet. Thailand habe die Flüchtlingskonvention nicht ratifiziert, weshalb Flüchtlinge als illegale Immigranten inhaftiert und in Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihre Heimatländer zurückgeschafft würden. Ihnen drohe die Rückschaffung nach Sri-Lanka, wo sie aufgrund der LTTE-Zugehörigkeit des verstorbenen Ehemannes der Beschwerdeführerin 1 noch immer verfolgt würden. Zudem benötige die Beschwerdeführerin 1 aufgrund von Granatsplittern in Brust und Oberschenkel dringend eine Operation, welche der UNHCR allerdings nicht finanzieren würde. Die Beschwerdeführenden würden in Thailand auf engstem Raum und ohne ausreichende Ernährung zusammenleben (BVGer-act. 1, 2, 7 und 11).

5.

5.1 Zur Ausstellung von humanitären Visa müssten konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung der Beschwerdeführenden an Leib und Leben vorliegen, welche ein behördliches Eingreifen im Gegensatz zu anderen Personen zwingend erforderlich machen würde. Die Parteien sind sich darin einig, dass für die Erteilung humanitärer Visa strenge Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Uneinig sind sie sich hingegen, ob der Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden, die geltend gemachte Gefahr einer Rückschaffung nach Sri Lanka und die Lebensumstände in Thailand eine Notlage im Sinn der Rechtsprechung begründen (vgl. vorn E. 3.2).

5.2 Die Beschwerdeführerin 1 hat Granatsplitter im Körper und wurde in Thailand deswegen bereits zwei Mal mit finanzieller Unterstützung des UNHCR operiert. Aufgrund der verbleibenden Splitter in [...] und [...] ist eine weitere Operation angezeigt (vgl. Unterlagen des [...] Hospital aus den Jahren 2010-2012 in Beilage Nr. 8 zu BVGer-act. 1). Sie fühlt sich gemäss eigenen Angaben oft krank, müsse sich übergeben und habe Fieberschübe. Der UNHCR würde ihr keine weitere Behandlung mehr finanzieren, weshalb sie sich in einer Notlage befinde. Die fehlende Erschwinglichkeit einer medizinischen Behandlung ist allerdings nicht geeignet, eine Notlage zu begründen, welche die Ausstellung von humanitären Visa rechtfertigen würde. Zudem gilt die behauptete Verweigerung der finanziellen Unterstützung durch den UNHCR nicht als erstellt. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 ergibt sich, dass ihr die Ärzte vor Jahren von einer weiteren Operation abgeraten hätten, da sie zwei kleine Kinder hätte (vgl. Appeal Testimony vom 15. Dezember 2011, Ziff. 43 in den Beilagen Nr. 5 zu BVGer-act. 1). In den Akten finden sich ausserdem Hinweise darauf, dass die die benötigte Operation zumindest in Planung ist (vgl. ärztliches Überweisungsschreiben an das [...] Hospital vom 30. September 2018 in Beilage Nr. 6 zu BVGer-act. 2). Die medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin 1 bestehen schon seit Jahren, sodass auch nicht von einer akuten medizinischen Notlage ausgegangen werden muss. Für die behaupteten psychischen Probleme (Depressionen, Trauma, Suizidgedanken) wurden keine Belege eingereicht. Daneben macht die Beschwerdeführerin 1 geltend, ihre beiden Kinder seien ebenfalls durch Granaten verletzt worden und würden mangels ausreichender Ernährung immer schwächer und kränker, ohne jedoch ihre Ausführungen hinreichend zu substantiieren oder zu belegen. Die Beschwerdeführenden 2 und 3 erwähnen in ihren Briefen an die Botschaft keine sie betreffenden gesundheitlichen Probleme (vgl. Briefe der Kinder in Beilage Nr. 4 zu BVGer-act. 1).

5.3 Die Beschwerdeführenden machen geltend, der Ehemann der Beschwerdeführerin 1 sei ein bekanntes Mitglied der LTTE gewesen und bei einem Angriff der sri-lankischen Sicherheitskräfte ums Leben gekommen. Die sri-lankischen Behörden würden nicht an seinen Tod glauben, weshalb sie die Beschwerdeführenden weiterhin verfolgen würden. In Thailand seien sie - alleine schon aufgrund der geographischen Nähe - vor den sri-lankischen Sicherheitskräften nicht sicher. Zudem würden ihnen die Verhaftung durch die thailändische Ausländerpolizei und die Rückschaffung nach Sri Lanka drohen. Dabei berufen sie sich insbesondere auf das Urteil des BVGer F-6648/2016 vom 16. August 2017. Darin wurde eine unmittelbare und konkrete Gefährdungslage eines sri-lankischen Staatsangehörigen tamilischer Ethnie in Thailand bejaht, der von den thailändischen Einwanderungsbehörden inhaftiert worden war, sich in schlechter gesundheitlicher Verfassung befand und bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit asylrelevanter Verfolgung rechnen musste (vgl. Urteil F-6648/2016 E. 6.1 und 6.3).

5.4 Die Lage der Beschwerdeführenden stellt sich indes anders dar: Sie leben seit 2010 in Thailand und es ist nicht erkennbar, dass sie in dieser Zeit ins Visier der örtlichen Behörden oder der sri-lankischen Sicherheitskräfte geraten wären oder konkrete Anzeichen für eine Inhaftierung oder gar Rückschaffung nach Sri Lanka bestehen würden (vgl. zu Letzterem Urteil F-6648/2016 E. 6.2 und Urteil des BVGer D-1897/2014 vom 9. Februar 2015 E. 7.3; je m.H.). Die geltend gemachten Verbindungen zur LTTE werden lediglich mit einer Heirats- sowie Todesurkunde, nicht übersetzten Unterlagen, welche angeblich einen Lebenslauf des Ehemanns der Beschwerdeführerin 1 enthalten, zwei Unterstützungsschreiben und Fotos von uniformierten Männern belegt (vgl. Beilagen Nr. 4, 6, 7 und 9 zu BVGer-act. 1). Der Ehemann ist zudem - wie die Beschwerdeführenden selbst ausführen - bereits 2009 verstorben, weshalb es als wenig wahrscheinlich erscheint, dass die sri-lankischen Behörden noch immer nicht an seinen Tod glauben. In den Akten deutet im Übrigen nichts darauf hin, dass die Beschwerdeführenden konkret von einer Rückschaffung nach Sri Lanka bedroht wären. Daran vermögen auch die eingereichten Berichte und Unterlagen zu den Gefahren einer Rückschiebung von Tamilen nach Sri Lanka (Beilage Nr. 7 zu BVGer-act. 2) sowie zur Lage von Flüchtlingen in Thailand (Beilagen Nr. 1-3 zu BVGer-act. 7) nichts zu ändern. Die Ausführungen, wonach man die Beschwerdeführerin 1 in Thailand telefonisch mit der Entführung ihrer Kinder bedroht hätte und die Beschwerdeführenden deswegen mehrmals ihren Wohnort hätten wechseln müssen (BVGer-act. 2 Ziff. 36), werden weder hinreichend substantiiert noch belegt. Das Gleiche gilt für das Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin 1 als alleinerziehende Mutter und Ehefrau eines bekannten LTTE-Mitglieds besonders bedroht sei. Laut Korrespondenz der Schweizer Botschaft in Bangkok mit einem Vertreter des UNHCR besteht ausserdem seit Ende Januar 2019 die Möglichkeit, dass Frauen und Kinder gegen Bezahlung einer Kaution aus der Haft für illegale Immigranten entlassen werden. Vor diesem Hintergrund ist nicht von einer konkreten, unmittelbaren und ernsthaften Gefährdung der Beschwerdeführenden auszugehen.

5.5 Die Beschwerdeführenden leben seit 2010 in Thailand und wurden vom UNHCR - nach Anfechtung des ursprünglich abschlägigen Entscheids - als Flüchtlinge registriert (vgl. UNHCR-Ausweise in Beilage Nr. 4 zu BVGer-act. 1). Sie beklagen, dass sie auf engstem Raum zusammenleben würden und sich nicht ausreichend ernähren könnten; mangels Aufenthaltstitel könne die Beschwerdeführerin 1 auch nicht arbeiten. Die Beschwerdeführenden werden - wie sie selbst ausführen - durch den UNHCR finanziell unterstützt. Die von ihnen beklagte fehlende Erschwinglichkeit einer angemessenen Unterkunft und ausreichender Nahrung in Thailand ist nicht geeignet, eine Notlage zu begründen, welche die Ausstellung von humanitären Visa rechtfertigen würde. Offen bleibt auch, ob sie sich diesbezüglich bereits an den UNHCR gewandt haben, was ihnen zumutbar wäre.

5.6 Die Beschwerdeführenden befinden sich nach dem Gesagten in einer schwierigen Situation. Allerdings ist diese insgesamt mit jener vergleichbar, in der sich letztlich zahlreiche illegale Immigranten in Thailand befinden. Eine unmittelbare Gefährdung der Beschwerdeführenden, welche im Gegensatz zu anderen Personen in einer vergleichbaren Lage die Ausstellung von humanitären Visa rechtfertigen würde, liegt nicht vor. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG als rechtmässig, womit die Beschwerde abzuweisen ist.

6.
Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG) ist auf die Auferlegung von Kosten zu verzichten. Eine Parteientschädigung steht den Beschwerdeführenden aufgrund ihres Unterliegens nicht zu (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 1 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Eine Parteientschädigung wird nicht entrichtet.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführenden (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]+[...]+[...] zurück)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Martin Kayser Julian Beriger

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : F-5492/2018
Date : 25. Juni 2019
Published : 03. Juli 2019
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Visum aus humanitären Gründen


Legislation register
BGG: 83
VEV: 4  70
VGG: 31  37
VGKE: 1
VwVG: 5  48  49  50  52  62  63  65
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
thailand • lower instance • sri lanka • federal administrational court • enclosure • life • third party country • entry • judicature without remuneration • letter • physical condition • meadow • statement of affairs • clerk • ethnic • person concerned • death • visa • decision • deportation
... Show all
BVGE
2018-VII-5 • 2014/1
BVGer
D-1897/2014 • F-4631/2018 • F-4658/2017 • F-5492/2018 • F-6648/2016
AS
AS 2008/5441