Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-3147/2016

Urteil vom25. Juni 2018

Richter Hans Schürch (Vorsitz),

Besetzung Richterin Gabriela Freihofer, Richter Yanick Felley,

Gerichtsschreiber Stefan Weber.

A._______, geboren am (...),

Sri Lanka,
Parteien
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM,

zuvor: Bundesamt für Migration, BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 15. April 2016 / N_______.

Sachverhalt:

A.

A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, seine Heimat am (...) auf dem Luftweg und gelangte über ihm unbekannte Länder am 6. April 2011 illegal in die Schweiz. Hier stellte er gleichentags ein erstes Asylgesuch. Am 12. April 2011 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 28. April 2011 die direkte Anhörung durch das BFM statt.

A.b Dabei gab er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen an, er sei in B._______, District C._______, Nord-Provinz geboren worden. Von seiner Geburt an bis im Jahr (...) habe er in einem Dorf namens D._______, E._______, gelebt. Zweimal habe die Familie fliehen müssen, zum ersten Mal, als er noch ein Baby gewesen sei. Das zweite Mal seien er und seine Familienangehörigen im Jahr (...) nach F._______ geflohen, wo sie bis im Jahr (...) bei seiner (Nennung Verwandte) gelebt hätten. Auf dieser Flucht sei seine Mutter spurlos verschwunden. Von (...) bis (...) habe er wiederum in D._______ gelebt. Im Alter von sechs Jahren sei er in die Schule eingetreten, habe jedoch die Schule im Jahr (...) wegen eines Problems abgebrochen. Im (...) sei er einer Studentenorganisation beigetreten. Aufgrund seiner Mitgliedschaft bei dieser Studentenorganisation seien Mitglieder der G._______ - üblicherweise drei bis vier Personen - bei seiner Familie verköstigt worden. Gelegentlich habe er auch für solche Personen Schlafgelegenheiten organisieren müssen. Am (...) habe eine Explosion in H._______ stattgefunden. Am Vortag habe er drei Mitglieder der G._______ beherbergt, die am Morgen des (...) wieder fortgegangen seien. Einer der drei sei später von der Armee getötet, ein weiterer sei verhaftet worden, und ein dritter habe entkommen können. Dieser habe ihm von den Geschehnissen berichtet und ihm geraten, sich in Sicherheit zu bringen. Er habe zunächst bei einem Freund in I._______ und zwei Tage später bei seinem Onkel in F._______ Zuflucht gesucht. Dort habe er Flüchtlingen aus dem Vanni-Gebiet geholfen. Während dieser Zeit sei die Armee häufig bei seinem Vater in D._______ aufgetaucht und habe diesen mehrmals geschlagen. Am (...) habe man seinen Bruder mitgenommen, der seither verschwunden sei. Aus Angst, der Bruder könne seinen Aufenthaltsort preisgeben, habe er seit dem (...) abwechselnd in J._______ und K._______ gelebt. Am (...) sei einer seiner Freunde, der ihm geholfen habe, erschossen worden, weshalb er sich schliesslich zur Flucht entschieden habe.

Der Beschwerdeführer reichte seine am (...) in (...) ausgestellte Identitätskarte zu den Akten.

A.c Mit Verfügung vom 9. Mai 2011 lehnte das BFM das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllten die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht. Die dagegen am 9. Juni 2011 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3277/2011 vom 8. Juni 2012 abgewiesen.

A.d Mit Schreiben vom 13. Juni 2012 räumte das BFM dem Beschwerdeführer eine neue Frist bis 9. Juli 2012 zum Verlassen der Schweiz ein. Am 6. August 2012 wurde der Beschwerdeführer durch die zuständige kantonale Behörde als verschwunden gemeldet.

B.
Am 15. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein zweites Asylgesuch ein. Darin brachte er zur Begründung vor, er sei in Sri Lanka Mitglied einer studentischen Vereinigung der Universität C._______ gewesen, welche den Widerstand der tamilischen Bevölkerung unterstützt und an Veranstaltungen, welche zugunsten der G._______ durchgeführt worden seien, teilgenommen habe. Wegen dieser Tätigkeit sei er von der sri-lankischen Regierung der Mitgliedschaft bei den G._______ verdächtigt, festgenommen und verhört worden. Nach seiner Freilassung seien bei einem Anschlag zwei Bekannte festgenommen worden. Aufgrund deren Aussagen habe man ihn erneut verdächtigt und gesucht, weshalb er sich gezwungen gesehen habe, unterzutauchen. Nach Ende des Krieges sei er mehrere Male zuhause gesucht worden. Anlässlich einer dieser Suchen habe man seinen Bruder mitgenommen, welcher bis zum heutigen Tag vermisst werde. Im Jahre (...) sei ihm die Flucht aus Sri Lanka gelungen. Er werde bis heute noch immer gesucht. Sein Vater sei ein kranker und psychisch angeschlagener Mann. Dieser werde immer wieder vom Geheimdienst belästigt und nach seinem Aufenthaltsort sowie seinen Aktivitäten gefragt. In der Schweiz habe er auch an einigen exilpolitischen Veranstaltungen teilgenommen. Sein Vater habe ihm mitgeteilt, dass der sri-lankische Geheimdienst im Besitz von Fotos dieser Veranstaltungen sei und versuche, ihn mit Hilfe derselben aufzuspüren. Im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka müsste er mit einer Verhaftung rechnen und um sein Leben fürchten. Bis heute habe er keine Kenntnis vom Schicksal seines Bruders und bei einer Rückkehr drohe ihm dasselbe Schicksal.

Zur Untermauerung seines neuerlichen Asylgesuchs legte der Beschwerdeführer (Auflistung Beweismittel) ins Recht.

C.
Mit Verfügung vom 15. April 2016 - eröffnet am 18. April 2016 - lehnte das SEM das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 15. Februar 2016 ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
AsylG (SR 142.31) noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG genügten. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.

D.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 18. Mai 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde und beantragte, es sei ihm das Spruchgremium mitzuteilen und dessen zufällige Auswahl zu bestätigen und mit geeigneten Mitteln zu dokumentieren, es sei ihm nach Gewährung der Akteneinsicht durch das SEM eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, es sei das vorliegende Beschwerdeverfahren mit den in Ziffer 3 der Anträge genannten, beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerdeverfahren zu koordinieren, es sei die Verfügung des SEM vom 15. April 2016 wegen Verletzung des Gebots der rechtsgleichen Behandlung, eventuell wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, eventuell wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, eventuell sei die Verfügung aufzuheben und seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei die Verfügung betreffend die Dispositivziffern 3 bis 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.

Seiner Eingabe legte der Beschwerdeführer (Nennung Beweismittel) bei. Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen.

E.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2016 teilte der damals zuständige Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig wurde ihm der voraussichtliche Spruchkörper mitgeteilt. Der Antrag betreffend Dokumentierung der zufälligen Auswahl des Spruchgremiums wurde im Sinne einer Verweisung auf die betreffenden Bestimmungen des VGR gutgeheissen. Weiter wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt, innert sieben Tagen nach Erhalt der Zwischenverfügung eine ergänzende Beschwerdebegründung und - unter Hinweise auf Art. 32 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG - innert dreissig Tagen die in Aussicht gestellten Beweismittel im Original einzureichen, wobei im Unterlassungsfall das Verfahren aufgrund der bestehenden Aktenlage weitergeführt respektive entschieden werde. Ferner wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 24. Juni 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 1200.- einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall.

Der Kostenvorschuss wurde am 24. Juni 2016 fristgerecht bezahlt.

F.

F.a Der Beschwerdeführer wies im Zusammenhang mit seinem Antrag auf Mitteilung des Spruchgremiums darauf hin, die angefochtene Verfügung sei durch den SEM-Mitarbeiter L._______ mitunterzeichnet worden, welcher der langjährige Gerichtsschreiber bei Bundesverwaltungsrichterin M._______ gewesen sei, weshalb diese ausgehend von einer besonderen Freundschaft gemäss Art. 34 Abs. 1 Bst. e
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 34 Ausstandsgründe - 1 Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
1    Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren;
c  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben;
d  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;
e  aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten.
2    Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.
BGG nicht am vorliegenden Verfahren mitwirken dürfe. Die in der Sache involvierten Gerichtspersonen müssten ihm gegenüber deshalb versichern, dass keine besondere Freundschaft zu einer am Entscheid des SEM mitwirkenden Personen bestanden habe beziehungsweise bestehe, wobei Stillschweigen als Zusicherung des Nichtbestehens einer solchen besonderen Freundschaft verstanden werde. Ansonsten müsste sein Rechtsvertreter und mit Verweis auf Art. 35
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 35 Mitteilungspflicht - Trifft bei einer Gerichtsperson ein Ausstandsgrund zu, so hat sie dies rechtzeitig dem Abteilungspräsidenten oder der Abteilungspräsidentin mitzuteilen.
BGG auch das Abteilungspräsidium über das Bestehen eines Ausstandsgrundes unverzüglich informiert werden. In der Zwischenverfügung vom 9. Juni 2016 äusserte sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Mitteilung der Zusammensetzung des Spruchkörpers nicht zu einem allfälligen Bestehen einer besonderen Freundschaft von Richterin M._______ zu einer am Verfahren beteiligten Person des SEM.

F.b Mit Eingabe vom 24. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer seine Beschwerdeergänzung ein. Darin beantragte er erneut die Ersetzung von Bundesverwaltungsrichterin M._______ durch eine andere Gerichtsperson, da sie wegen einer besonderen Freundschaft zu einer der Parteien nicht als Gerichtsperson an diesem Verfahren teilnehmen dürfe.

F.c Mit Verfügung vom 29. Juni 2016 lud der Instruktionsrichter Richterin M._______ ein, sich bis zum 14. Juli 2016 zum vorgebrachten Ausstandsgrund zu äussern. Richterin M._______ liess sich dazu mit Stellungnahme vom 7. Juli 2016 vernehmen und hielt im Wesentlichen fest, der Vorwurf angeblicher Befangenheit wegen besonderer Freundschaft erweise sich als haltlos.

F.d Mit Verfügung vom 8. Juli 2016 wurde dem Beschwerdeführer/Gesuchsteller die Stellungnahme unter Ansetzung einer Frist zur Replik bis zum 25. Juli 2016 zur Kenntnis gebracht. Der Gesuchsteller replizierte mit Schreiben vom 25. Juli 2016.

F.e Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4011/2016 vom 20. September 2016 wurde das Ausstandsbegehren abgewiesen.

G.
Mit Eingaben vom 18. Juli 2016 und 3. August 2016 reichte der Beschwerdeführer Kopien weiterer Beweismittel (Nennung Beweismittel) zu den Akten.

H.
Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren D-3147/2016 am (...) zur Behandlung auf Richter Hans Schürch übertragen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

1.4 Auf den Antrag auf Koordination zahlreicher beim Bundesverwaltungsgericht hängiger Beschwerdeverfahren betreffend Sri Lanka, in denen der rubrizierte Rechtsanwalt der Rechtsvertreter ist, wird nicht eingetreten. Die Koordination der Rechtsprechung obliegt dem Gericht und kann nicht von Aussenstehenden beantragt werden.

2.

2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
AsylG).

3.

3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides einleitend fest, der Beschwerdeführer berufe sich in seinem zweiten Asylgesuch hauptsächlich auf die gleichen Gründe, die er bereits im ersten Asylverfahren geltend gemacht habe. Diese seien als unglaubhaft erachtet worden, weshalb diesbezüglich auf die Erwägungen in der Verfügung vom 9. Mai 2011 zu verweisen sei und es sei an diesen Erwägungen in casu festzuhalten. Die erwähnte Verfügung sei vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-3277/2011 vom 8. Juni 2012 bestätigt worden. Obwohl die Begründung des zweiten Asylgesuchs lediglich knapp ausgefallen sei, sei das Vorbringen des Beschwerdeführers ins Auge springend, wonach zwei seiner Bekannten nach einem Anschlag festgenommen worden seien und ihn verraten hätten. Im ersten Asylverfahren habe er jedoch vorgebracht, dass einer seiner Freunde von der Armee erschossen und der zweite verhaftet worden sei. Diese Unstimmigkeit bestärke das SEM in seiner Ansicht, dass seine Vorbringen unglaubhaft seien. Die eingereichten Beweismittel vermöchten nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. So seien die beiden Unterstützungsschreiben als reine Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu qualifizieren, die offenbar sein Vater in Auftrag gegeben habe. Überdies bestehe zwischen seinen Ausführungen und dem Inhalt des Bestätigungsschreibens von N._______ bezüglich des Zeitpunktes des Anschlags im Jahre (...) eine erhebliche Unstimmigkeit. Aus den eingereichten Fotos würden sich ebenfalls keine Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG oder auf eine im heutigen Zeitpunkt begründete Furcht vor einer derartigen Verfolgung ergeben. Zum einen sei er auf den beiden Fotos nicht eindeutig zu erkennen, zum anderen seien weder Zeitpunkt noch Ort oder Umstände der Aufnahme bekannt. Die geltend gemachte Vorverfolgung - welche bereits im ersten Asylgesuch als unglaubhaft erachtet worden sei - halte auch im neuen Gesuch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
AsylG nicht stand.
Weiter würden - wie vorliegend beim Beschwerdeführer gegeben - die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die mehrjährige Landesabwesenheit gemäss herrschender Praxis alleine nicht ausreichen, um von Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr auszugehen. Es bleibe zu prüfen, ob in seinem Fall weitere Faktoren vorliegen würden, welche kumuliert mit den bereits erwähnten Faktoren eine Gefährdung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG zu begründen vermöchten. Die Herkunft aus dem Norden des Landes und das Alter des Beschwerdeführers könnten die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden ihm gegenüber im Rahmen der Wiedereinreise und Wiedereingliederung zusätzlich erhöhen. Trotz dieser zusätzlichen Faktoren gebe es jedoch keinen hinreichend begründeten Anlass zur Annahme, dass er Massnahmen zu befürchten habe, welche über einen sogenannten Background check (Befragung, Überprüfung von Auslandaufenthalten und Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinausgehen würden, da er alleine wegen seiner Herkunft oder seines Alters noch kein oppositionelles Profil aufweise. Zum Vorbringen exilpolitischer Tätigkeiten in der Schweiz sei anzuführen, dass er auf den beiden eingereichten Fotos nicht zu erkennen, geschweige denn zu identifizieren sei. Es sei weder erkennbar, um was für eine Veranstaltung es sich handle noch wo oder wann sie stattgefunden habe. Auf dem zweiten Foto, das anscheinend am (...) in (...) aufgenommen worden sei, sei er nicht erkennbar. Allein aufgrund dieser beiden Fotos sei ausgeschlossen, dass er vom Geheimdienst identifiziert worden sein könnte. Weitere, konkrete Angaben zu seinem exilpolitischen Engagement habe er nicht gemacht. Beim Vorbringen, er habe von seinem Vater erfahren, dass man ihn deswegen in Sri Lanka suchen würde, handle es sich um eine reine und nicht weiter bewiesene Parteibehauptung. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Geheimdienst ihn in Sri Lanka mit diesen Fotos aufspüren sollte. Selbst wenn man ihn zweifelsfrei hätte identifizieren können, würden diese Fotos doch gerade belegen, dass er sich ausserhalb Sri Lankas aufhalte. Doch selbst bei Wahrunterstellung einer exilpolitischen Tätigkeit sei aus den vagen Angaben und den eingereichten Fotos zu schliessen, dass sein Engagement nicht über dasjenige von vielen seiner Landsleute hinausgehe, und es würden sich keine Hinweise auf ein erhöhtes Interesse der sri-lankischen Behörden an seiner Person ergeben. Somit könne nicht von einer Gefährdung seiner Person wegen einer allfälligen Teilnahme an Demonstrationen ausgegangen werden. Infolgedessen sei die Flüchtlingseigenschaft aufgrund seiner exilpolitischen Betätigung - selbst in Kumulation mit der mehrjährigen Landesabwesenheit, seiner Herkunft aus dem Norden und seinem Alter
- vorliegend nicht erfüllt.

3.2

3.2.1 Demgegenüber rügte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst verschiedene Verletzungen des formellen Rechts durch die Vorinstanz, welche die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das SEM rechtfertigten. So habe das damalige BFM das Gebot der rechtsgleichen Behandlung mehrfach sowie das rechtliche Gehör und die Begründungspflicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).

3.2.2 Gemäss Art. 8
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
BV sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Das Gleichheitsgebot verlangt, dass Gleiches gleich (Gleichheitsgebot) und Ungleiches ungleich (Differenzierungsgebot) behandelt werden soll. Das Rechtsgleichheitsgebot ist verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen besteht, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (BGE 136 V 231 E. 6.1). Indes besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz: im Rahmen der Bundesverfassung, der EMRK und der UNO-Pakte, 4. Aufl. 2008, S. 677 f.; Kiener/Kälin, Grundrechte, 2. Aufl. 2013, S. 423 f.).

In der Beschwerde wurde ausgeführt, die Vorinstanz habe das Gebot der rechtsgleichen Behandlung verletzt, indem es die mit Verfügung vom 9. Mai 2011 abgehandelten Vorbringen von einer erneuten Prüfung ausgeschlossen habe. Diese Rüge erweist sich als nicht zutreffend. Das Vorgehen des SEM, auf die bereits in der Verfügung vom 9. Mai 2011 festgestellte Unglaubhaftigkeit hinzuweisen, ohne eine erneute Glaubhaftigkeitsprüfung vorzunehmen, ist nicht zu beanstanden. So kann es nicht Aufgabe eines Mehrfachgesuchs sein, das damalige Beschwerdeverfahren - das mit einer letztinstanzlichen Abweisung der Beschwerde endete - faktisch zu wiederholen. Der Beschwerdeführer respektive dessen Rechtsvertretung hatten im damaligen Zeitpunkt umfassend die Möglichkeit, Einwände gegen die Feststellung der Unglaubhaftigkeit vorzubringen. Es trifft auch nicht zu, dass das SEM seine Schilderungen im vorangegangenen Verfahren einfach ausgeklammert hätte. Vielmehr hat es diese in die Erwägungen der angefochtenen Verfügung einfliessen lassen, indem darauf hingewiesen wurde, dass die Vorbringen für unglaubhaft befunden worden seien und dieser Entscheid weiterhin Bestand habe. Selbst wenn das SEM in anderen Mehrfachgesuchen betreffend Sri Lanka auf seine Feststellungen hinsichtlich der Glaubhaftigkeit - aus welchen Gründen auch immer - zurückgekommen wäre, liesse sich daraus für den vorliegenden Fall kein Anspruch auf eine nochmalige umfassende Glaubhaftigkeitsprüfung geschweige denn eine Bejahung der Glaubhaftigkeit ableiten. Das SEM führte zu seiner Anpassung der Praxis in einem anderen Verfahren denn auch aus, dass das neue Risikoprofil, dessen Anwendung zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG führen könne, auf jene Sachverhalte angewendet werde, welche im Sinne von Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
AsylG glaubhaft gemacht worden seien. Die seinerzeitigen Mängel in der Prüfung der Glaubhaftigkeit hätten darin bestanden, dass punktuell der länderspezifische Kontext falsch eingeschätzt worden sei. So sei etwa von einer legalen Ausreise auf ein fehlendes Verfolgungsinteresse geschlossen worden. Widersprüchliche Angaben würden aber unabhängig von der Situation im Herkunftsland unglaubhaft bleiben. Entsprechend könne das aktualisierte Risikoprofil nicht gleichzeitig zur Neubeurteilung der Glaubhaftigkeit führen (vgl. Verfügung vom [...] im Verfahren N_______, S. 3). Aus diesen Gründen erübrigt es sich, auf die in der Beschwerde aufgeführten zahlreichen Verfahren weiter einzugehen. Sodann verfängt die weitere Rüge, das SEM habe nicht seine geänderte Praxis zu Sri Lanka (vollumfängliche Abklärung des Sachverhalts ungeachtet allfälliger formeller Fragen, d.h. erneute Anhörung nach Praxisänderung; Asylgewährung aufgrund der Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe; Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund exilpolitischer Aktivitäten; Anordnung vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs) angewendet, nicht. So verkennt der Beschwerdeführer, dass die Verwaltungsbehörde Einzelfälle zu beurteilen hat. Weder hat die Vorinstanz ohne vernünftigen Grund neue rechtliche Unterscheidungen eingeführt, noch hat sie vernünftige rechtliche Unterscheidungen unterlassen. Seit der Wiederaufnahme der Entscheidtätigkeit in Sri Lanka-Fällen wurde auch keine Verwaltungspraxis begründet, wonach alle in der Schweiz um Asyl nachsuchenden sri-lankischen Staatsangehörigen oder sri-lankischen Tamilen als Flüchtlinge anerkannt oder vorläufig aufgenommen würden. Zudem wird aus der vom Beschwerdeführer angeführten Medienmitteilung des BFM vom 26. Mai 2014 nicht ersichtlich, dass bereits angehörte Asylgesuchsteller - wie vorliegend der Beschwerdeführer - im weiteren Verlauf des Asylverfahrens respektive vor dem Asylentscheid ein zweites Mal angehört werden müssten. Das BFM führt darin lediglich an, dass es heute soweit möglich darauf achte, dass der Asylentscheid in zeitlicher Nähe zur Anhörung und durch dieselbe Person geschehe. Auch der Umstand, dass in Fällen mit ähnlich erscheinenden Eckdaten unterschiedliche Entscheide getroffen wurden, lässt nicht auf eine unbegründete Ungleichbehandlung schliessen, zumal insbesondere bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit zahlreiche Faktoren zu berücksichtigen sind, welche aus der blossen Gegenüberstellung von Eckdaten nicht ersichtlich sind. Die Anträge, entsprechende Referenzdossiers heranzuziehen, oder die erwähnten Gutachten des Verbindungsbüros Schweiz - Lichtenstein respektive von Prof. W. Kälin beim SEM zu edieren, sind deshalb abzuweisen. Im Übrigen wäre zum Beizug von Referenzdossiers eine Einverständniserklärung der betroffenen Personen erforderlich, zumal dem Beschwerdeführer dadurch Informationen aus deren Asyldossiers bekannt gemacht würden. Ebenfalls unbegründet ist der Einwand einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, da keine Anhörung durchgeführt worden sei, zumal dem Beschwerdeführer genügend Möglichkeit geboten wurde, seine Gründe schriftlich vorzubringen und Mehrfachgesuche grundsätzlich im Aktenverfahren entschieden werden (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3).

3.2.3 Was die Rüge betrifft, wonach die Vorinstanz - so hinsichtlich der Registrierung als Unterstützer der G._______ während der Inhaftierung im (...), der Beherbergung von Aktivisten der G._______ im (...), welche (Nennung Aktion) ausgeführt hätten, der Verschleppung und extralegalen Tötung des Bruders durch sri-lankische Sicherheitskräfte im (...) respektive des Freundes im (...), der aktuellen Suche nach seiner Person in Sri Lanka aufgrund des exilpolitischen Engagements in der Schweiz, der aktuellen Lage in Sri Lanka sowie bezüglich der Vollzugshindernisse - den Sachverhalt nicht vollständig und unrichtig abgeklärt habe, ist Folgendes festzuhalten: Asylsuchende sind einerseits als Ausdruck der in Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
AsylG verankerten Mitwirkungspflicht verpflichtet, den von ihnen vorgetragenen Sachverhalt mittels geeigneter Beweismittel zu untermauern, andererseits sind sie nach Art. 33 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33 - 1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
VwVG auch berechtigt, Beweise anzubieten, welche grundsätzlich im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs desgleichen anzunehmen sind, soweit der zu beweisende Sachverhalt rechtserheblich ist. Dabei darf die Behörde aber - im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung - von einer Annahme angebotener Beweismittel absehen, wenn ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert, also insbesondere dann, wenn der betreffende Sachverhalt bereits hinreichend erstellt erscheint, die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde und der Aktenlage ausreichend würdigen kann oder wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357 m.w.H.). Vorliegend hielt der Beschwerdeführer in seinem zweiten Asylgesuch vom 15. Februar 2016 im Wesentlichen und in knapper Form an seinen Ausführungen, die er im ersten Asylverfahren geltend gemacht hatte, fest, wobei sich diesbezüglich Ungereimtheiten ergaben. Auf eine solche Ungereimtheit ist die Vorinstanz denn auch eingegangen und hielt fest, die Unstimmigkeit bezüglich der Festnahme zweier Bekannter nach einem Anschlag bestärke das SEM in seiner Ansicht, dass seine Vorbringen als unglaubhaft zu erachten seien. Dabei war das SEM nicht gehalten, diesbezüglich weitere Beweiserhebungen durchzuführen. Auch hinsichtlich der Verschleppung des Bruders finden sich in der Eingabe vom 15. Februar 2016 keine Anhaltspunkte, welche weitere Abklärungen als notwendig erscheinen liessen, zumal er bereits im ersten Asylverfahren vorbrachte, dass sein Bruder von den Sicherheitskräften mitgenommen worden sei, auch wenn er in seiner Rechtsmitteleingabe diesbezüglich im Widerspruch dazu behauptete, diese hätten seinen Bruder im (...)
extralegal getötet. Hinsichtlich des Hinweises auf die exilpolitischen Tätigkeiten und die zum Beleg derselben eingereichten Fotos ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid dazu einlässlich geäussert und die entsprechenden Beweismittel einer Würdigung unterzogen hat (vgl. act. B4/7 S. 5), weshalb sich diesbezüglich weitere Abklärungen erübrigten. Vorliegend wäre es dem Beschwerdeführer unbenommen und ohne Weiteres zumutbar gewesen, im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht eine (weitere) ergänzende Eingabe beim SEM einzureichen, in welcher er es auf zusätzliche Sachverhaltselemente und damit verknüpfte Befürchtungen hätte aufmerksam machen können. Demzufolge war die Vorinstanz vor Erlass ihrer Verfügung weder gehalten, den (allfälligen) Eingang weiterer Beweismittel abzuwarten, mit welchen es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen wäre, in schriftlicher Form auf eine andauernde Suche der sri-lankischen Behörden nach seiner Person oder auf allfällige andere oder neue Gefährdungselemente hinzuweisen, noch eine bestimmte Frist zur Einreichung derselben anzusetzen, was daher ebenfalls keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und mithin des rechtlichen Gehörs darstellt. Gleiches gilt für die Abklärungen betreffend die Vollzugshindernisse. Da mit dem zweiten Asylgesuch vom 2. September 2014 keine explizite Änderung diesbezüglich zu berücksichtigender Sachverhaltselemente geltend gemacht wurden und der Eingabe auch keine anderweitigen Anhaltspunkte für eine seit der letztmaligen umfassenden Prüfung des Wegweisungsvollzugs eingetretene Veränderung der Sachlage betreffend die Zumutbarkeit zu entnehmen sind, war das SEM nicht gehalten, diesbezügliche Abklärungen einzuleiten. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist daher zu verneinen. Es besteht folglich in diesem Zusammenhang kein Grund, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen.

3.2.4 Zu verneinen ist schliesslich auch eine Verletzung der Begründungspflicht. Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2).

In der angefochtenen Verfügung hat das SEM nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten liess. Es hat sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage. So stellt insbesondere das Vorbringen, das SEM habe sich nicht an der aktuellen Praxis orientiert und sich nicht auf aktuelle Länderinformationen abgestützt, eine Kritik an der Würdigung des Sachverhalts durch das SEM und mithin eine Kritik in der Sache selbst dar (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 3.2.3 [als Referenzurteil publiziert]).

3.2.5 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass - sollte die Sache nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen, sondern durch das Bundesverwaltungsgericht materiell beurteilt werden - das Gericht die vollständige und richtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vorzunehmen habe und er in diesem Zusammenhang erneut anzuhören sei und die notwendigen Länderinformationen beizuziehen seien, ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung ein Anspruch auf mündliche Anhörung nur ausnahmsweise gegeben ist, wenn eine solche zur Abklärung des Sachverhaltes unumgänglich ist. Die Notwendigkeit einer Verhandlung kann insbesondere dann verneint werden, wenn eine Partei im Beschwerdeverfahren Gelegenheit hatte, ihre Sachverhaltsdarstellung und Beweisanerbieten umfassend schriftlich einzubringen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend als erfüllt zu erachten: Der Beschwerdeführer hatte auf Beschwerdeebene mit der Einreichung einer Beschwerdeschrift inklusive umfangreicher Beilagen sowie mit weiteren Beweiseingaben im Rahmen des Instruktionsverfahrens wiederholt Gelegenheit, seine Asylvorbringen beziehungsweise seine Sachverhaltsdarstellung und Beweisanerbieten schriftlich einzubringen. Deshalb muss sowohl die Notwendigkeit einer Parteibefragung als auch die Anordnung respektive die Durchführung weiterer Abklärungen durch das Bundesverwaltungsgericht als nicht gegeben erachtet werden. Die diesbezüglichen Anträge sind daher abzuweisen.

3.3 Zusammenfassend erweist sich die Rüge, die Vorinstanz habe das Gebot der rechtsgleichen Behandlung mehrfach sowie das rechtliche Gehör und die Begründungspflicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt, als unbegründet. Die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Eventualanträge, es sei die angefochtene Verfügung aus diesen Gründen jeweils aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, sind demzufolge abzuweisen.

4.

4.1 Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines zweiten Asylgesuches im Wesentlichen die gleichen Gründe wie anlässlich seines ersten Asylverfahrens an und brachte vor, dass er heute noch in seiner Heimat gesucht werde, der Geheimdienst seinen Vater immer wieder belästige und nach seinem Aufenthaltsort und seinen Aktivitäten befrage und dass er in der Schweiz exilpolitisch aktiv sei.

4.2

4.2.1 Hinsichtlich der ersten beiden Vorbringen hält das SEM zunächst in zutreffender Weise fest, dass - soweit sich der Beschwerdeführer auf dieselben Gründe wie in seinem ersten Asylverfahren beruft - diese Vorfluchtgründe als unglaubhaft erachtet worden seien und an dieser Beurteilung festgehalten werde. Dieser Einschätzung schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht an. Dies auch deshalb, weil sich der Beschwerdeführer nun im Rahmen seines zweiten Asylgesuchs hinsichtlich des weiteren Schicksals der angeblich beim Anschlag im Jahre (...) beteiligten drei Personen in einen gewichtigen Widerspruch zu seinen Ausführungen im ersten Asylverfahren verstrickte, wie die Vorinstanz zu Recht festhielt (vgl. act. B4/8 S. 3) und auf den in der Beschwerdeschrift nichts weiter entgegnet wurde. Ausserdem brachte er diesbezüglich in seinem neuerlichen Gesuch vor, aufgrund der Aussagen dieser beiden verhafteten Personen sei er von den sri-lankischen Sicherheitskräften erneut verdächtigt und gesucht worden, was sich in dieser Form ebenfalls nicht mit seinen Aussagen anlässlich des ersten Asylverfahrens in Übereinstimmung bringen lässt. Dort führte er diesbezüglich in der BzP an, diejenige Person, welche habe flüchten können, sei zu ihm nach Hause gekommen und habe ihm geraten, sich in Sicherheit zu bringen. Die Befürchtung, dass er aufgrund der Aussagen der verhafteten Person gesucht werden könnte, äusserte er jedoch im Rahmen der BzP nicht (vgl. act. A4/12 S. 6) beziehungsweise brachte eine solche Besorgnis erst im Rahmen der Anhörung vor, wo aber lediglich von einem - und nicht zwei - Verhafteten die Rede war, welche über ihn aussagen könnten (vgl. act. A7/17 S. 11).

4.2.2 Sodann sind die im Rahmen des zweiten Asylgesuchs eingereichten Unterlagen in der Tat nicht geeignet, seine Vorbringen in irgendeiner Weise zu belegen oder glaubhaft zu machen. Im Schreiben von N._______ findet sich ein erheblicher Widerspruch hinsichtlich des vom Beschwerdeführer angegebenen Zeitpunktes der Bombenexplosion. Zudem wird aus dem Schreiben ersichtlich, dass N._______ seine Informationen vom Vater des Beschwerdeführers erhalten haben will. Daher kann diesem Dokument in Berücksichtigung der unstimmigen Ausführungen keinerlei Beweiskraft für den Nachweis der vorgebrachten Verfolgung beigemessen werden. Das Gleiche hat für die Bestätigung der (Nennung Beweismittel) und die beiden Fotos - welche vermutungsweise (Nennung Inhalt) zeigen - zu gelten, zumal die Bestätigung lediglich allgemeine und pauschale Angaben zum Engagement und zu den Problemen des Beschwerdeführers enthält und aus den Fotos nicht ersichtlich ist, wo, wann und in welchem Kontext diese aufgenommen wurden und auch nicht erkennen lassen, ob sich der Beschwerdeführer auf diesen überhaupt befindet.

4.2.3 Der Beschwerdeführer brachte auf Beschwerdeebene nun vor, es sei ihm gelungen, die Adresse des O._______ ausfindig zu machen, der damals im Jahre (...) zusammen mit seinem Vater seine Freilassung aus der Haft erwirkt habe. Dieser sei deshalb zu diesem Vorfall durch die Schweizer Vertretung in Colombo zu befragen, da dieser O._______ als Zeuge seine Inhaftierung und Freilassung beweisen könne. Dieser Antrag ist abzuweisen. Alleine mit der blossen und erstmaligen Nennung eines Namens und einer Adresse ist weder erwiesen noch glaubhaft gemacht, dass es sich bei der genannten Person tatsächlich um den fraglichen O._______ handelt. Für diesen Schluss spricht insbesondere auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 18. Juli 2016 vorbringt, die fragliche Person sei O._______ im P._______, wohingegen der Beschwerdeführer im Rahmen der BzP anführte, seine letzten Schuljahre in der Q._______ verbracht zu haben (vgl. act. A7/17 S. 6). Soweit die oben in E. 4.2.2 erwähnte Bestätigung der (Nennung Beweismittel) für den Nachweis der vorgebrachten Verfolgung als nicht beweiskräftig zu erachten ist, enthält diese aber bezüglich des nicht bestrittenen Schulbesuchs des Beschwerdeführers immerhin den Hinweis auf den Namen der von ihm besuchten Schule. So wird darin im ersten Satz ebenfalls erwähnt, dass der Beschwerdeführer ein Student des Q._______ gewesen sei, was wiederum seiner Behauptung in der Eingabe vom 18. Juli 2016 zum Tätigkeitsort des fraglichen O._______ widerspricht. Unter diesen Umständen liesse eine Befragung der bezeichneten Person keine Rückschlüsse auf das tatsächliche Bestehen des geltend gemachten Vorfalls im Jahre (...) (Nennung Vorfall) respektive des Bestehens einer entsprechenden Verfolgungssituation zu und vermöchte somit bezüglich der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu keiner anderen Erkenntnis zu führen (antizipierte Beweiswürdigung: vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2008, S. 208 Rz. 3.144). Zudem hätte für das Gericht ohnehin keine Notwendigkeit für die Anordnung einer Zeugeneinvernahme bestanden, zumal der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene mit der Einreichung einer Beschwerdeschrift, weiteren ergänzenden Stellungnahmen und Beweismitteleingaben im Rahmen des Instruktionsverfahrens wiederholt Gelegenheit hatte, seine Sachverhaltsdarstellung und Beweisanerbieten - mit und ohne Aufforderung durch den Instruktionsrichter - schriftlich einzubringen. So wäre es ihm unbenommen gewesen, für die im Beweisantrag genannte Person als nicht am Verfahren beteiligte Drittperson eine Auskunft in schriftlicher Form einzuholen und einzureichen. Gemäss Art. 14
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 14 - 1 Lässt sich ein Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären, so können folgende Behörden die Einvernahme von Zeugen anordnen:
1    Lässt sich ein Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären, so können folgende Behörden die Einvernahme von Zeugen anordnen:
a  der Bundesrat und seine Departemente;
b  das Bundesamt für Justiz36 des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements;
c  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die Wettbewerbsbehörden im Sinne des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 199539;
e  die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht;
f  die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde;
g  die Eidgenössische Steuerverwaltung;
h  die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten.
2    Die Behörden im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a, b, d-f und h beauftragen mit der Zeugeneinvernahme einen dafür geeigneten Angestellten.44
3    Die Behörden im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a können Personen ausserhalb einer Behörde, die mit einer amtlichen Untersuchung beauftragt sind, zur Zeugeneinvernahme ermächtigen.
VwVG gilt für das
Verwaltungsbeschwerdeverfahren der Grundsatz der Subsidiarität des Zeugenbeweises, weshalb alle anderen Beweismittel erhoben worden sein müssen, bevor auf einen Zeugenbeweis zurückgegriffen werden kann (vgl. Philipp Weissenberger/Astrid Hirzel, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 20 und N 104 ff. zu Art. 14). Gleiches gilt grundsätzlich auch für den weiteren, in der Eingabe vom 18. Juli 2016 gestellten Beweisantrag, es sei R._______ durch die Schweizer Vertretung in S._______ über den Bombenanschlag vom (...) zu befragen, da es sich bei dieser Person um eine der drei Personen handle, welche der Beschwerdeführer vorher in H._______ beherbergt habe, und welcher in der Folge die Flucht nach S._______ gelungen sei. Diese Person trage den Kurznamen T._______, tatsächlich laute der richtige Name jedoch U._______. Auch hier ist festzustellen, dass mit der blossen Bekanntgabe des Namens und des Aufenthaltsortes einer Person nicht belegt oder glaubhaft gemacht ist, dass es sich bei dieser tatsächlich um eine beim angeblichen Bombenanschlag am (...) beteiligte Person handelt, der in der Folge die Flucht geglückt sei. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer anlässlich der BzP einen gänzlich anderen Namen des geflüchteten Mitglieds der G._______ anführte, indem er dort angab, V._______ habe entkommen können (vgl. act. A4/12 S. 7). Der entsprechende Antrag ist daher ebenfalls abzuweisen. Soweit der Beschwerdeführer zusätzliche Unterlagen einer weiteren, am Bombenanschlag vom (...) beteiligten Person, welche verhaftet worden sei, in Aussicht stellte, und beantragte, dieser sei nötigenfalls ebenfalls als Zeuge zu kontaktieren, braucht der Eingang entsprechender Dokumente im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung nicht abgewartet zu werden und dem Antrag, diese Person allenfalls als Zeuge einzuvernehmen, ist mit Verweis auf die vorstehenden Ausführungen nicht stattzugeben. Angesichts des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer in seinem zweiten Asylgesuch bezüglich der Anzahl der beherbergten Personen, welche verhaftet worden seien, im Vergleich zu seinen früheren Angaben widersprüchlich geäussert hat und anlässlich der BzP dessen Namen noch mit W._______ angab, dieser jedoch gemäss den Angaben auf Beschwerdeebene nicht mehr so, sondern nun X._______ heissen soll (vgl. Beschwerdeschrift S. 23 unten; Eingabe vom 3. August 2016), wären dessen Ausführungen demnach nicht geeignet, bezüglich der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu einer anderen Schlussfolgerung zu gelangen. Schliesslich vermag auch der eingereichte (Nennung Beweismittel) des am (...) erschossenen Y._______ an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal aus diesem Dokument weder die näheren Umstände noch die
Hintergründe dessen Todes zu ersehen sind. Die gleichen Schlussfolgerungen sind sodann hinsichtlich des eingereichten Artikels aus (...) vom (...) zu ziehen. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers sei dieser Freund am besagten Tag erschossen worden, weil ihm dieser einige Zeit vorher geholfen habe. Aus dem Inhalt des Artikels lässt sich jedoch in keiner Weise ein Zusammenhang mit den Asylvorbringen des Beschwerdeführers ersehen, was er denn auch selber in seiner Eingabe vom 18. Juli 2016 eingesteht. Vielmehr ist daraus der Schluss zu ziehen, dass der Getötete Opfer eines kriminellen Überfalls und nicht - wie auf Beschwerdeebene vertreten - Opfer einer extralegalen Tötung wurde, zumal die unbekannten Angreifer zunächst den Computer des Getöteten verlangt und - nach vergeblicher Intervention der Ehefrau des Opfers - anschliessend wahllos herumgeschossen hätten. Ausserdem brachte der Beschwerdeführer in der Anhörung bezüglich dieses Vorfalls vor, dieser Freund sei am (...) zunächst verhaftet und erst am folgenden Tag erschossen worden, was der Berichterstattung im eingereichten Zeitungsartikel jedoch klar widerspricht. Zudem ist auffallend, dass der Beschwerdeführer den Namen des besagten Freundes an keiner Stelle der Anhörung erwähnte. Die erwähnten Beweismittel sind daher als nicht beweiskräftig zu qualifizieren.

4.2.4 Dem Beschwerdeführer gelingt es somit auch in seinem zweiten Asylgesuch und den diesbezüglich eingereichten Beweismitteln nicht, seine Vorfluchtgründe glaubhaft zu machen.

4.3 Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 und 2009/29 E. 5.1).

4.3.1 Soweit der Beschwerdeführer wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe hinweist, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, ist Folgendes anzuführen: Das Bundesverwaltungsgericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden nach Sri Lanka, Opfer von ernsthaften Nachteilen in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an bestimmten Risikofaktoren, welche in einer Gesamtschau zu würdigen sind. Der blosse Umstand, ein tamilischer Rückkehrer zu sein, reicht - entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht - für die Annahme begründeter Furcht nicht aus (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8 [als Referenzurteil publiziert]). Als stark risikobegründend wird etwa eine Eintragung in der "Stop-List" (vgl. ebd. E. 8.5.2), eine Verbindung zu den LTTE (vgl. ebd. E. 8.5.3) und regimekritische Aktivitäten im Ausland (vgl. ebd. E. 8.5.4) angesehen, während das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise Rückführung oder Narben als schwache Faktoren zu berücksichtigen sind (vgl. ebd. E. 8.5.5).

4.3.2 Wie in E. 4.2 oben ersichtlich ist, vermag der Beschwerdeführer keine Beziehungen zu den G._______, welche ihn bei einer Rückkehr einer Verfolgungsgefahr aussetzen könnten, glaubhaft zu machen. Auch aus dem behaupteten exilpolitischen Engagement ergibt sich keine solche Gefahr. So beschränken sich die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers darauf, dass er an einigen exilpolitischen Veranstaltungen gewesen sei. Über die Anzahl und die näheren Umstände der Teilnahmen wie auch seine konkreten Tätigkeiten anlässlich der Demonstrationen äusserte er sich nicht. Als Beweismittel reichte er zwei Fotos ein. Auf dem einen Foto sind lediglich eine Frau und eine maskierte Gestalt anlässlich einer Veranstaltung am (...) in (...) zu sehen. Auf dem anderen Foto ist eine Menschenmenge abgebildet, wobei nicht ersichtlich ist, wo und wann diese Aufnahme entstanden ist und um was für eine Veranstaltung es sich handelt. Auch ist selbst bei längerer Betrachtung nicht zweifelsfrei erkennbar, ob sich der Beschwerdeführer überhaupt unter den Anwesenden befindet. Jedenfalls lassen ihn diese Fotos - falls er tatsächlich an exilpolitischen Kundgebungen in der Schweiz teilgenommen haben sollte - höchstens als blossen Mitläufer erscheinen, weshalb er folglich nicht gefährdet ist (vgl. dazu ebd. E. 8.5.4). Die längere Anwesenheit in der Schweiz vermag schliesslich ebenfalls keine Gefährdung zu begründen (vgl. ebd. E. 9.2.4).

4.4 Auch aus dem Rechtsgleichheitsgebot vermag der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Vorliegend sind keine Hinweise ersichtlich, aufgrund derer auf eine unbegründete Ungleichbehandlung geschlossen werden müsste. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist diesbezüglich auf die näheren Ausführungen dieses Urteils in E. 3.2.2 oben zu verweisen.

4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass von keiner asylrelevanten Verfolgungsgefahr auszugehen ist. Somit hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel näher einzugehen.

5.

5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG).

5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

6.

6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AuG [SR 142.20]).

Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

6.2

6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AuG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
der EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

6.2.2 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
AsylG rechtmässig.

6.2.3 Die Menschenrechtslage in Sri Lanka ist insgesamt zwar noch immer mit gravierenden Mängeln behaftet, sie lässt den Wegweisungsvollzug jedoch nicht generell als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf seine Situation lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen.

6.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

In Bezug auf die allgemeine Lage in Sri Lanka ist zunächst auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zu verweisen: Nach eingehender Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht dabei zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des sogenannten Vanni-Gebiets) zumutbar sei, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden könne (vgl. a.a.O., E. 13.3 und E. 13.4). Hinsichtlich des Vanni-Gebiets hat das Bundesverwaltungsgericht sodann in einem weiteren, ebenfalls als Referenzurteil publizierten Entscheid erkannt, dass auch ein Wegweisungsvollzug in diese Region bei Vorliegen von begünstigenden Faktoren grundsätzlich zumutbar sei. Die Sicherheitslage im Vanni habe sich weiter verbessert, und die Infrastruktur sei teilweise wiederhergestellt. Die wirtschaftliche Situation sei zwar weiterhin prekär, jedoch erweise sich der Vollzug der Wegweisung von Personen, welche vor Ort mit familiärer oder sozialer Unterstützung rechnen könnten, über eine zumindest vorübergehende Wohnmöglichkeit verfügten und Aussicht auf Deckung ihrer Grundbedürfnisse hätten, grundsätzlich als zumutbar (vgl. dazu das Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.4 f. [als Referenzurteil publiziert]).

6.4 Der junge, gesunde Beschwerdeführer stammt aus E._______ (C._______/Nordprovinz) und lebte bis zu seiner Ausreise immer in der Nordprovinz (vgl. act. A4/12 S. 2 f.). Er verfügt über eine (...)jährige Schulbildung und diverse Familienangehörige in seiner Heimat. Es darf daher davon ausgegangen werden, dass er sich bei einer Rückkehr in seiner Heimat schnell wieder integrieren und in der Lage sein wird, sich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. Da die Überprüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Nordprovinz Sri Lankas von individuellen Zumutbarkeitskriterien abhängt (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation), welche aus den in der Beschwerde zum Vergleich aufgeführten Verfügungen ohnehin nicht ersichtlich sind, kann diese nicht sinnvoll verglichen werden. Aus den in Kopie eingereichten Verfügungen von etlichen anderen tamilischen Asylgesuchstellenden lässt sich nichts - auch insbesondere nicht eine Verletzung des Gleichheitsgebots - zugunsten des Beschwerdeführers ableiten.

Insgesamt erweist sich der Wegweisungsvollzug damit als zumutbar.

6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AuG).

6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
- 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AuG).

7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und aufgrund des dem Gericht entstandenen erhöhten Aufwandes auf insgesamt Fr. 1200.- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]). Der am 24. Juni 2016 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Hans Schürch Stefan Weber

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-3147/2016
Datum : 25. Juni 2018
Publiziert : 25. Juli 2018
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. April 2016


Gesetzesregister
Abk Flüchtlinge: 33
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
5 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
8 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
54 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
108
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
AuG: 83
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
BGG: 34 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 34 Ausstandsgründe - 1 Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
1    Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie:
a  in der Sache ein persönliches Interesse haben;
b  in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren;
c  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben;
d  mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;
e  aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten.
2    Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund.
35 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 35 Mitteilungspflicht - Trifft bei einer Gerichtsperson ein Ausstandsgrund zu, so hat sie dies rechtzeitig dem Abteilungspräsidenten oder der Abteilungspräsidentin mitzuteilen.
83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BV: 8 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
25
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
EMRK: 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
14 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 14 - 1 Lässt sich ein Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären, so können folgende Behörden die Einvernahme von Zeugen anordnen:
1    Lässt sich ein Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären, so können folgende Behörden die Einvernahme von Zeugen anordnen:
a  der Bundesrat und seine Departemente;
b  das Bundesamt für Justiz36 des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements;
c  das Bundesverwaltungsgericht;
d  die Wettbewerbsbehörden im Sinne des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 199539;
e  die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht;
f  die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde;
g  die Eidgenössische Steuerverwaltung;
h  die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten.
2    Die Behörden im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a, b, d-f und h beauftragen mit der Zeugeneinvernahme einen dafür geeigneten Angestellten.44
3    Die Behörden im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a können Personen ausserhalb einer Behörde, die mit einer amtlichen Untersuchung beauftragt sind, zur Zeugeneinvernahme ermächtigen.
32 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
33 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33 - 1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
BGE Register
136-V-231
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesverwaltungsgericht • vorinstanz • sri lanka • beweismittel • sachverhalt • asylverfahren • vater • veranstalter • tag • ausreise • richtigkeit • rechtsgleiche behandlung • beschwerdeschrift • flucht • opfer • vorläufige aufnahme • frist • kostenvorschuss • maler • aufenthaltsort • zeuge • mitwirkungspflicht • heimatstaat • gerichtsschreiber • verfahrenskosten • leben • antizipierte beweiswürdigung • familie • anhörung oder verhör • festnahme • kenntnis • asylgesetz • eintragung • wiederholung • check • adresse • mitgliedschaft • ethnie • kopie • gesuchsteller • student • rechtsanwalt • frage • beweisantrag • weiler • entscheid • beteiligung oder zusammenarbeit • schriftstück • gerichts- und verwaltungspraxis • rechtlich geschütztes interesse • kommunikation • beweiskraft • region • asylrecht • anspruch auf rechtliches gehör • europäischer gerichtshof für menschenrechte • bundesamt für migration • zusicherung • richterliche behörde • bescheinigung • bundesverfassung • bewilligung oder genehmigung • unrichtige auskunft • provisorisch • präsident • einreise • abkommen über die rechtsstellung der flüchtlinge • bundesgesetz über die ausländerinnen und ausländer • zahl • verbot unmenschlicher behandlung • revision • auslandaufenthalt • replik • prozessvertretung • fotografie • veranstaltung • gefangener • beschuldigter • koordination • begründung des entscheids • begründung der eingabe • akte • dauer • form und inhalt • überprüfungsbefugnis • schweizer bürgerrecht • voraussetzung • staatsangehörigkeit • beendigung • verhältnis zwischen • gesuch an eine behörde • abweisung • sachverständiger • begünstigung • ausstand • angabe • anschreibung • beurteilung • falsche angabe • antrag zu vertragsabschluss • information • auskunftspflicht • verweis • ausführung • beilage • tod • betroffene person • berichterstattung • angemessene frist • analyse • frankreich • rasse • schulbesuch • verhalten • original • deckung • mann • aufenthaltsbewilligung • akteneinsicht • wiese • druck • stelle • profil • kantonale behörde • formelles recht • infrastruktur • sucht • schuljahr • wille • versicherer • obliegenheit • ausserhalb • wesentlicher punkt • ersetzung • edi • explosion • onkel • gewicht • leiter • drittstaat • rechtsmittelinstanz • mutter
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2014/39 • 2014/26 • 2013/37 • 2011/24 • 2011/37 • 2009/28 • 2008/47 • 2008/34 • 2008/24
BVGer
D-3147/2016 • D-3277/2011 • D-3619/2016 • D-4011/2016 • E-1866/2015