Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-137/2017
lan

Urteil vom 25. April 2019

Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),

Richter Markus König,
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler;

Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.

A._______, geboren am (...),

Sri Lanka,

vertreten durch Evelyn Stokar,
Parteien
Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration,

(...)

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 5. Dezember 2016 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer reichte am 30. Mai 2011 auf der Schweizer Botschaft in Colombo ein Asylgesuch ein und ersuchte um Einreise in die Schweiz. Am 8. August 2011 fand eine Botschaftsbefragung statt.

Zu seinem persönlichen Hintergrund sowie zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und habe bis zu seinem sechsten Lebensjahr in Vavunyia gelebt. Danach sei er mit seiner Familie nach B._______, Kilinochchi gezogen, wo er nunmehr mit seiner Ehefrau und zwei Kindern wohne. Er habe nach neun Jahren die Schule abgebrochen, um seine Familie finanziell unterstützen zu können. Sein Bruder sei Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen. Im (...) sei er selber von den LTTE zwangsrekrutiert und nach einer kurzen Waffenschulung der medizinischen Einheit des Nachrichtendienstes zugeteilt worden, wobei er während sechs Monaten eine weitere Ausbildung durchlaufen und in der Folge in verschiedenen Spitälern der LTTE erste Hilfe geleistet habe. Er sei nie an der Front gewesen. Im (...) 2009 sei er zu seiner Familie zurückgekehrt und habe sich vor den LTTE versteckt, bis er sich im (...) 2009 der sri-lankischen Armee ergeben habe. Die nächsten zwei Jahre habe er in Rehabilitationshaft verbracht. Im (...) 2011 sei er zu seiner Familie zurückgekehrt. Seither sei er wiederholt von Armeeangehörigen und auf der Strasse schikaniert und geschlagen oder beleidigt worden. Einmal im Monat müsse er sich im Armeecamp registrieren lassen und an verschiedenen Treffen teilnehmen. Angehörige des Criminal Investigation Departments (CID) suchten ihn regelmässig auf. Er fürchte eine erneute Festnahme.

B.
Mit Verfügung vom 22. Mai 2014 lehnte die Vorinstanz seinen Asylantrag ab und verweigerte ihm die Einreise in die Schweiz.

Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, aus dem früheren Aufenthalt in einem Rehabilitationscamp könne nicht auf eine asylrelevante Verfolgung geschlossen werden. Auch komme den behördlichen Beobachtungen und Meldepflichten nach der Freilassung mangels Intensität kein Verfolgungscharakter zu. Jedenfalls bestünde für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich den geltend gemachten Nachteilen durch Wegzug in einen anderen Landesteil zu entziehen. Eine akute Gefährdung, welche eine Einreisebewilligung rechtfertigen könne, sei nicht ersichtlich.

Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

C.
Am 6. Juli 2015 ersuchte der Beschwerdeführer am Flughafen Zürich ein weiteres Mal um Asyl sowie um Einreise in die Schweiz. Am 10. Juli 2015 wurde er summarisch befragt (vgl. Protokoll der Befragung zur Person [BzP]: B10) und am 15. Juli 2015 einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört (vgl. Anhörungsprotokoll: B13).

D.
Mit Verfügung vom 17. Juli 2015 bewilligte das SEM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und wies ihn dem Kanton C._______ zu.

E.
Am 2. November 2016 wurde er ergänzend angehört (vgl. Protokoll der ergänzenden Anhörung: B34).

Zu seinem persönlichen Hintergrund sowie zur Begründung seines Asylgesuchs bestätigte der Beschwerdeführer im Rahmen der drei Anhörungen im Wesentlichen die Vorbringen zum Asylgesuch aus dem Ausland. Weiter brachte er vor, im Jahr 2014 sei er aus Angst vor Verfolgung bereits einmal nach Indien ausgereist, nachdem er von den Behörden nach einer Person namens D._______ befragt worden sei. D._______ sei verdächtigt worden, die LTTE wieder aufbauen zu wollen, und sei erschossen worden. Der Beschwerdeführer sei jedoch bereits nach einem Monat nach Sri Lanka zurückgekehrt. Beim Versuch einer Einreise in die Schweiz über Litauen, ebenfalls in 2014, sei er von den litauischen Behörden festgehalten und wegen illegaler Einreise wieder nach Sri Lanka abgeschoben worden. Bei Ankunft am Flughafen in Colombo sei er von den heimatlichen Behörden in Empfang genommen und befragt sowie gefoltert worden. Er habe drei Monate in Haft zugebracht und ein gegen ihn eingeleitetes Verfahren sei weiter hängig. Im Jahr 2015 habe er an seinem Wohnort in Kilinochchi ein Grundstück gekauft und in der Folge erneut grosse Probleme mit den Behörden bekommen. Dort habe sich ein Bunker der LTTE befunden, in dem Waffen gelagert worden seien. Ihm sei von Armeeangehörigen der Zugang zum Grundstück und dessen Rodung untersagt worden. Zudem sei er mehrmals vom CID und dem Terrorist Investigation Division (TID) zu dem Stück Land befragt und ihm sei auch mit Verhaftung gedroht worden. Zudem sei ihm gedroht worden, am Black-Tiger-Day (5. Juli, dem Erinnerungstag für LTTE-Kämpfer und -Kämpferinnen) werde eine Lampe auf dem Grundstück angezündet, um ihm eine Verbindung zu den LTTE unterstellen zu können. Fünf Frauen seien in der Zeit verhaftet worden, darunter eine Nachbarin. Kurz vor seiner Ausreise sei sein Bruder, welcher nach Kriegsende 2009 inhaftiert worden sei, aus langer Haft entlassen worden, woraufhin die Befragungen durch CID und TID zugenommen hätten. In der Folge habe er sich nicht mehr sicher gefühlt und sei Anfang Juli 2015 mit dem Flugzeug von Colombo nach Zürich geflogen. Für die Vorbringen im Einzelnen wird - soweit nicht nachfolgend darauf einzugehen ist - auf die Akten verwiesen.

Zum Nachweis seiner Identität sowie zur Stützung seiner Vorbringen reichte er seine Identitätskarte sowie ein "Certificate of Reintegration", eine Haftbescheinigung des Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (IKRK), Ausweise des IKRK und der International Organisation of Migration (IOM), Geburtsurkunden, eine Heiratsurkunde, ein Dokument der "Rural Development Society", ein Dokument des Grundbuchregisters sowie zwei Dokumente von "Grama Niladhari" zu den Akten.

F.
Mit Schreiben vom 2. Dezember 2016 - eingegangen bei der Vorinstanz am 5. Dezember 2016 - reichte der Beschwerdeführer die Originale von bereits in Kopie zu den Akten genommenen Dokumenten sowie einen originalen Zeitungsausschnitt zum Waffenfund auf einem Grundstück in Kilinochchi ein.

G.
Mit Verfügung vom 5. Dezember 2016 - eröffnet am 8. Dezember 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.

H.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 9. Januar 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz.

In formeller Hinsicht ersuchte er um Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Zudem beantragte er die Gewährung einer angemessenen Frist zur Beschwerdeergänzung und zur Einreichung weiterer Beweismittel mit der Begründung, aufgrund der Festtage habe eine Besprechung mit der Rechtsvertretung erst im neuen Jahr stattfinden können und seien weitere Aktenanforderungen beim SEM sowie ärztliche Untersuchungen notwendig.

Mit der Beschwerdeschrift reichte er die Kopie einer elektronischen Nachricht seiner Rechtsvertretung an den Dossierverantwortlichen beim SEM vom 3. Januar 2017, den Rest der Zeitung im Original und eine Kopie des Kaufvertrags zu den Akten.

I.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2017 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und gewährte ihm eine Frist von dreissig Tagen zur Beschwerdeergänzung und Einreichung weiterer Beweismittel. Zudem forderte sie ihn zur Zahlung eines Kostenvorschusses bis zum 16. Februar 2016 (Datum in der Verfügung) auf, verbunden mit der Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde bei Nichtzahlung innert Frist.

J.
Bis am 22. Februar 2017 wurde kein Kostenvorschuss geleistet.

K.
Mit weiterer Zwischenverfügung vom 27. Februar 2017 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer erneut zur Zahlung eines Kostenvorschusses bis zum 14. März 2017 auf, verbunden mit der Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde bei Nichtzahlung innert Frist. Dazu verwies sie auf ein offensichtliches Versehen bei der Einräumung der ersten Frist (2016 statt 2017) und im Übrigen auf ihre Zwischenverfügung vom 1. Februar 2017.

L.
Am 1. März 2017 wurde der eingeforderte Kostenvorschuss gezahlt.

M.
Mit Schreiben vom 6. März 2017 (Poststempel) ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde und reichte Übersetzungen des bei der Vorin-stanz eingereichten Dokuments der "Rural Development Society" und eines handgeschriebenen Dokuments betreffend das Grundstück vom
29. Mai 2015 ein. Zudem wurden eine weitere Kopie des Kaufvertrags und Gerichtsunterlagen betreffend seinen Bruder sowie einen psychiatrischen Abklärungsbericht der (...), von E._______ und F._______ vom 3. März 2017 eingereicht. Schliesslich stellte er Übersetzungen weiterer Dokumente in Aussicht und bemerkte, dass demnächst ein Arzttermin für die Abklärung der somatischen Beschwerden organisiert werde.

N.
Am 27. März 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Übersetzung des Zeitungsartikels ein. Zudem stellte er Übersetzungen weiterer Unterlagen betreffend seinen Bruder in Aussicht.

O.
Mit Verfügung vom 26. Oktober 2017 lud die Instruktionsrichterin die Vorin-stanz zur Vernehmlassung ein.

P.
Am 2. November 2017 nahm die Vorinstanz zur Beschwerde Stellung, worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. November 2017 replizierte.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 17
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
und Art. 84
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 84 Beendigung der vorläufigen Aufnahme - 1 Das SEM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind.
1    Das SEM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind.
2    Das SEM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.256
3    Auf Antrag der kantonalen Behörden, von fedpol oder des NDB kann das SEM die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzuges (Art. 83 Abs. 2 und 4) aufheben und den Vollzug der Wegweisung anordnen, wenn Gründe nach Artikel 83 Absatz 7 gegeben sind.257
4    Die vorläufige Aufnahme erlischt mit der definitiven Ausreise, bei einem nicht bewilligten Auslandaufenthalt von mehr als zwei Monaten oder bei Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung.258
5    Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, werden unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft geprüft.
) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.

1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
-33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG; Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
und 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
ff. AsylG).

1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

1.5 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG) und seine Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG, Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.
Vorab ist die formelle Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers zu prüfen, da sie gegebenenfalls zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen kann.

2.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet unter anderem (vgl. Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, Art. 26
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
-33
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33 - 1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
VwVG) die Pflicht der Behörden, die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen sowie in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 33 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33 - 1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
VwVG), was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3). Das rechtliche Gehör dient damit einerseits der Sachverhaltsaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung einzelner Personen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern oder erhebliche Beweise beizubringen, wenn diese geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Mitwirkungsrecht korreliert die Mitwirkungspflicht der Betroffenen im Asylverfahren (Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG), welche wiederum die Pflicht der Behörden zur Abklärung und Prüfung begrenzt (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9).

2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe in der ergänzenden Anhörung vom 2. November 2016 die Nachreichung von Unterlagen in Aussicht gestellt beziehungsweise habe ihn die Vorinstanz dazu aufgefordert. Sie habe ihm jedoch weder eine Frist gesetzt noch eine Versandadresse genannt. Stattdessen habe sie am 5. Dezember 2016 den negativen Entscheid gefällt, ohne die Nachreichung der Dokumente abzuwarten. Die Beweismittel seien am 2. Dezember 2016 und damit in einer realistischen, der Mitwirkungspflicht entsprechenden Zeitspanne an das SEM versandt worden. Aufgrund der Zustellung am 5. Dezember 2016 an eine falsche Adresse (SEM in Zürich als Ort der Anhörung, und nicht Bern, dem Ort der Entscheidfällung), habe der Dossierverantwortliche die Beweismittel aber nicht mehr vor Versendung des Entscheids einsehen und berücksichtigen können, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle.

Hierzu ist festzuhalten, dass es sich bei den nachgereichten Beweismitteln um Dokumente handelt, welche sich nach Angaben des Beschwerdeführers bereits bei ihm befanden. Insoweit wäre es ihm ohne weiteres möglich gewesen, die Originale unverzüglich nachzureichen und damit seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. d
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG). Die Vor-instanz hat ihm dazu auch angemessen Zeit eingeräumt, indem sie mehr als einen Monat zuwartete, bevor sie ihren Entscheid fällte. Dass die Nachreichung der Dokumente sich mit diesem zeitlich überschnitt, kann ihr nicht zur Last gelegt werden und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs begründen. Darüber hinaus konnte der Beschwerdeführer bereits im Verfahren Kopien der Dokumente einreichen und sich zum wesentlichen Inhalt des Zeitungsartikels äussern. Mithin hat er bereits vor Erlass des Entscheids sein Mitwirkungsrecht ausüben können und ist die Vorinstanz ihrer Pflicht zur Sachverhaltsabklärung nachgekommen. Nicht zuletzt hat sie die aus ihrer Sicht relevanten Vorbringen im Rahmen der Entscheidfindung berücksichtigt.

2.3 Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs als unbegründet. Darüber hinaus sind keine weiteren prozessualen Rügen ersichtlich. Insbesondere erscheint der rechtserhebliche Sachverhalt als hinreichend erstellt, womit das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.

4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers könnten aufgrund zahlreicher widersprüchlicher Aussagen nicht geglaubt werden, so etwa zur Häufigkeit der Melde- und Unterschriftspflicht nach seiner Entlassung aus der Rehabilitationshaft, zur Dauer der Festhaltung beziehungsweise Haft und Folter am Flughafen nach seiner Rückschaffung aus Litauen, zum Zeitpunkt der Kenntnis vom Bunker auf dem gekauften Grundstück und seine Reaktion bei dessen Ansicht, zu der auf seinem Grundstück am Black-
Tiger-Day angezündeten Lampe oder zum Zeitpunkt der Verhaftung seiner Nachbarin mit fünf anderen Dorfvorsteherinnen und deren Verbringung in Rehabilitationshaft. Hinsichtlich so drastischer behördlicher Massnahmen wie der Melde- und Unterschriftspflicht seien kohärente Angaben zu erwarten gewesen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien insgesamt nicht geeignet, seine Angst vor behördlichen Massnahmen in einer sich zuspitzenden Bedrohungslage zu begründen. Hinzukomme, dass er den Widersprüchen auf Vorhalt keine überzeugenden Argumente habe entgegenhalten können, welche zu einer anderen Einschätzung zu führen vermöchten. Dasselbe gelte für die eingereichten Beweismittel, da sie sich entweder auf den nicht asylrelevanten Sachverhalt bezögen oder aber leicht käuflich erwerbbar seien und somit keine Beweiskraft entfalteten. Angesichts dieser Ungereimtheiten in Bezug auf Kernelemente seiner Vorbringen erübrige es sich, auf weitere Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Schilderungen einzugehen. Darüber hinaus vermöchte die geltend gemachte Verbindung des Beschwerdeführers zu den LTTE kein Verfolgungsinteresse zu begründen, zumal er die Rehabilitationshaft durchlaufen habe, womit er aus Sicht der sri-lankischen Behörden seine Strafe wegen Unterstützung der LTTE verbüsst habe, und Überwachungsmassnahmen wie die Melde- und Unterschriftspflicht in der Regel kein asylrelevantes Ausmass erreichten. Weitergehende Verfolgungsmassnahmen habe er gerade nicht glaubhaft machen können. Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe.

4.2 In seiner Beschwerdeschrift wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Asylvorbringen. Zudem brachte er vor, er sei im Jahr 2009 im berüchtigten Joseph-Camp brutal gefoltert und dabei auch vergewaltigt worden. Seither habe er zahlreiche körperliche Beschwerden (...) und weise Symptome einer Traumatisierung auf (Panikattacken, Atemnot und Gedanken an Folter beim Betreten der Zivilschutzanlage, Unvermögen, alleine in einem Raum einzuschlafen, Angst und Trauergefühle beim Alleinsein). Seine Erlebnisse im Bürgerkrieg hätten ihn ebenso traumatisiert (mit Hinweis auf B13 F114). Bereits im vorinstanzlichen Verfahren habe er erwähnt, dass es ihm gesundheitlich nicht so gut gehe, er gefoltert worden sei und an den Folgen leide (mit Hinweis auf B34 F127, F149 und B13 F237). Eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) könne sich nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf das Aussageverhalten der traumatisierten Personen auswirken und sei daher bei der Glaubhaftigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Insoweit seien die von der Vorinstanz vorgebrachten Widersprüche wenig geeignet, seine (des Beschwerdeführers) Glaubhaftigkeit in Frage zu stellen. Für eine weitere Auseinandersetzung seien die ärztlichen Gutachten zu den Folterspuren und über die psychiatrische Abklärung abzuwarten, welche noch organisiert und nachgereicht würden. Abgesehen davon falle er wegen seiner LTTE-Vergangenheit und der Rehabilitationshaft sowie dem Umstand, dass sein Bruder ein hochrangiges LTTE-Mitglied gewesen sei, in die vom Bundesverwaltungsgericht definierte Risikogruppe zu Sri Lanka. Nach dem Grundstückskauf von einem ehemaligen LTTE-Mitglied und dem Waffenfund auf dem Stück Land unterstellten die Sicherheitskräfte ihm daher, an LTTE-Wiederbelebungsplänen beteiligt zu sein. Nach der - eingehender dargelegten - politischen Lage in Sri Lanka und ihrer Rezeption in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei davon auszugehen, dass ein solcher Verdacht bereits ausreiche und die Behörden entsprechende Bestrebungen im Keim zu ersticken suchten. Die Brisanz des Waffenfundes auf dem Grundstück zeige sich nicht zuletzt in der Fortgeltung des Prevention of Terrorism Act (PTA) und den vielen Verhaftungen unter dem PTA in Jaffna im März/April 2016 nach einem anderen Sprengstofffund. Für die Vorbringen im Einzelnen wird - soweit nicht nachfolgend darauf einzugehen ist - auf die Akten verwiesen.

In der Beschwerdeergänzung hielt er zudem fest, der psychiatrische Abklärungsbericht bestätige Anhaltspunkte für Gedächtnislücken und Konzentrationsschwierigkeiten sowie Schlafstörungen. Weitere Dokumente zeigten, dass er sich nach dem Grundstückskauf als neuer Eigentümer habe eintragen lassen wollen und sich zu diesem Zweck das temporäre Wohnen auf dem Grundstück habe bewilligen lasse. Die von der Vorinstanz vorgeworfenen Widersprüche zu den Auflagen nach seiner Entlassung aus der Rehabilitation und zu den genauen Abläufen des Landerwerbs sowie der Bunkerentdeckung relativierten sich dadurch.

Aus der schliesslich eingereichten Übersetzung des Zeitungsartikels von 2016 gehe hervor, dass bereits 2014 ein (...) auf dem erworbenen Grundstück gefunden worden sei, was das rasche Betretungs- und Rodungsverbot der Armee gegen ihn erkläre.

4.3 In ihrer Vernehmlassung bemerkte die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe am 5. Dezember 2016 wie angekündigt die Originale von bereits eingereichten Beweismitteln eingereicht. Diese würden indes keinen Anlass geben, auf den am 3. Dezember 2016 erlassenen Entscheid zurückzukommen. Gemäss der psychiatrischen Anamnese habe sich der Beschwerdeführer - anders als im Asylverfahren geltend gemacht - als aktives, von der sri-lankischen Armee verfolgtes und gefoltertes LTTE-Mitglied ausgegeben. Dies lasse vermuten, er wolle unter Vorspiegelung falscher Tatsachen eine Traumatisierung vortäuschen, zumal er in der Beschwerde unter Bezug auf seinen mentalen Zustand Einschränkungen in der Aussagefähigkeit und Mühen mit den Anforderungen an eine Asylbefragung geltend gemacht habe. Psychologische Störungen von Personen in Kriegsgebieten seien nicht zu bestreiten. Vorliegend sei jedoch nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe das Geschilderte selber erlebt.

4.4 In seiner Replik erwiderte der Beschwerdeführer, die behandelnden Ärzte seien durchaus in der Lage, die Simulation oder das tatsächliche Vorliegen einer psychischen Erkrankung mit ihren jeweiligen Symptomen zu deuten und zu beurteilen, unabhängig von der Ursache. Eine Ferndiagnose des SEM ohne jegliche medizinische Kenntnisse sei unzulässig und nicht zu berücksichtigen.

5.
Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.

5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

5.2 Nach Prüfung der Akten ist festzuhalten, dass sich die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner LTTE-Vergangenheit, der Rehabilitationshaft und gewissen Behelligungen nach der Entlassung bis kurz vor seiner ersten Ausreise aus Sri Lanka im Jahr 2014 mit seinen Angaben im Asylverfahren aus dem Ausland decken (vgl. Anhörung im ersten Verfahren A5, erster Asylentscheid A8 und Anhörungsprotokolle im vorliegenden Verfahren B10, B13 und B34). Dies ist auch insofern bemerkenswert, als ein grosser zeitlicher Abstand zwischen den jeweiligen Anhörungen besteht. Die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen wird auch nicht dadurch beeinträchtigt, dass sich im Rahmen des vorliegenden Verfahrens teilweise unzusammenhängende Darlegungen finden (vgl. dazu noch E. 5.3). Diese werden aufgewogen durch die Übereinstimmungen in allen massgeblichen Punkten und selbst in Details, etwa den Daten der Zwangsrekrutierung und der Rehabilitationshaft oder dem Inhalt seiner Ausbildung bei den LTTE. Die Vorinstanz erachtete diese Vorbringen bereits im Auslandverfahren offenbar auch als glaubhaft, zumal sie sich im Asylentscheid vom (...) 2014 lediglich mit der Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzte (vgl. A8/6). Auch im vorliegenden Verfahren werden diese Sachverhaltselemente nicht bezweifelt, die Vorinstanz geht im vorliegend angefochtenen Entscheid auf seine diesbezüglichen Schilderungen gar nicht näher ein.

Soweit sie - zutreffend - seine Angaben zur Häufigkeit der Melde- und Unterschriftspflicht nach seiner Entlassung aus der Rehabilitationshaft als widersprüchlich erachtet, vermag ihr Einwand die Glaubhaftigkeit der geschilderten Ereignisse und Erlebnisse bis zu seiner ersten Ausreise im Jahr 2014 gesamthaft nicht aufheben zu lassen. Damit erübrigen sich auch Ausführungen zu den Beschwerdevorbringen und eingereichten Beweismitteln, welche die Widersprüche relativieren sollen. Dies gilt ebenso für weitere kleinere Ungereimtheiten, wie etwa zu den genauen Einsatzorten und -zeiten während des Krieges (vgl. A5; B13 F84 ff.). In einer Gesamtwürdigung ist vielmehr als glaubhaft zu erachten, dass der Beschwerdeführer im (...) von den LTTE zwangsrekrutiert und als Angehöriger einer medizinischen Einheit in verschiedenen Spitälern der LTTE erste Hilfe leisten musste, dass er sich im (...) 2009 der sri-lankischen Armee ergab, bis (...) 2011 in Rehabilitationshaft zubrachte sowie nach seiner Entlassung Melde- und Unterschriftspflichten unterlag und durch sri-lankische Behörden sowie auf der Strasse wegen seiner LTTE-Vergangenheit überwacht beziehungsweise behelligt wurde. Ebenso erscheint glaubhaft, dass sein Bruder bei den LTTE aktiv war und bei Kriegsende inhaftiert wurde, was sich in den gleichbleibenden, durchaus substantiierten Aussagen des Beschwerdeführers zum Bruder niederschlägt (vgl. B10 Ziff. 2.07, 7.02, 7.03; B13 F50, F114, F116, F232 ff., F247 f.; B34 F226 ff.) und im Übrigen durch die eingereichten Gerichtsunterlagen bestätigt werden soll. Schliesslich ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am (...) 2014 illegal nach Litauen einreiste und zwei Monate später von den litauischen Behörden nach Sri Lanka zurückgeschafft wurde (vgl. Antwort der litauischen Behörden auf Informationsbegehren B29).

5.3 Fraglich ist jedoch, ob der Beschwerdeführer seine Vorbringen zu den Ereignissen am Flughafen Colombo nach der Rückschiebung aus Litauen im (...) 2014 sowie die Probleme mit den Behörden im Zusammenhang mit einem Grundstückskauf im Jahr 2015 und einem Waffenfund auf diesem Grundstück glaubhaft machen konnte.

5.3.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, er sei aufgrund der Erfahrungen im Krieg und in der Rehabilitationshaft traumatisiert, was sich auf sein Aussageverhalten ausgewirkt habe. Die von der Vorinstanz vorgebrachten Widersprüche eigneten sich daher nicht, die Glaubhaftigkeit seiner Angaben anzuzweifeln, beziehungsweise würden sie namentlich durch den Arztbericht relativiert. Hierzu ist festzuhalten, dass im Kontext von Sri Lanka und angesichts der glaubhaft gemachten Angaben des Beschwerdeführers zu seiner LTTE-Tätigkeit sowie zur Rehabilitationshaft nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, dass er dabei traumatisierenden Ereignissen und Misshandlungen, einschliesslich Folter, ausgesetzt war. Entsprechende Hinweise finden sich in seinen Aussagen gegenüber der Vorinstanz (vgl. auch die Verweise in der Beschwerdeschrift S. 7). Insoweit kann der Vorinstanz nicht bereits darin gefolgt werden, der Beschwerdeführer habe unter Vorspiegelung falscher Tatsachen bezüglich seiner LTTE-Vergangenheit und Verfolgung durch sri-lankische Behörden gegenüber den berichtenden Ärzten eine Traumatisierung vortäuschen wollen, und das Geschilderte nicht selber erlebt. Zudem deutet sein teilweise wirres und unstrukturiertes Aussageverhalten in den Anhörungen auf gewisse Gedächtnislücken und Konzentrationsschwierigkeiten hin, was auch durch den psychiatrischen Abklärungsbericht bestätigt wird. Der Beschwerdeführer belegte aber weder die behaupteten von der Folter davon getragenen körperlichen Beschwerden, noch ergibt sich aus dem psychiatrischen Bericht eine eindeutige Diagnose einer PTBS. Vielmehr wurde eine Anpassungsstörung mit Angst und Depression aufgrund der unsicheren Aufenthaltssituation diagnostiziert. Ohne gänzlich in Abrede zu stellen, dass der Beschwerdeführer schwierige Erfahrungen in Sri Lanka machen musste, kann demnach nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass sein Aussageverhalten diesen Umständen geschuldet war, sondern überwiegend auf die Anspannung angesichts der Herausforderungen im Asylverfahren, denen Asylsuchende regelmässig ausgesetzt sind, und die Angst über seine Situation nach dem negativen Entscheid zurückzuführen ist. Insgesamt kann im Fall des Beschwerdeführers daher nicht von einer Traumatisierung ausgegangen werden, welche die Widersprüche in seinen Angaben von vornherein relativieren könnte.

5.3.2 Im Weiteren ist selbst unter Berücksichtigung der schwierigen Erfahrungen in Sri Lanka sowie der herausfordernden Anhörungssituation nicht von der Glaubhaftigkeit seiner weiteren Vorbringen auszugehen.

5.3.3 Die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Befragung und Verhaftung nach seiner Rückschiebung aus Litauen nach Sri Lanka am Flughafen von Colombo widersprechen sich diametral. So vermag er nicht nachvollziehbar darzulegen, inwieweit er einerseits einen Tag am Flughafen festgehalten und befragt sowie nach einer Geldzahlung am Folgetag freigelassen worden sein soll, andererseits aber drei Monate in Haft zugebracht haben will, wobei er gefoltert worden sein soll und ein gegen ihn eingeleitetes Verfahren weiterhin hängig sei (vgl. B10 Ziff. 2.04; B13 F184, F189-191, F194 ff.; B34 F214 ff., F248 f.). Dieser eklatante Widerspruch kann auch nicht mit dem Hinweis auf Konzentrations- und Erinnerungsschwierigkeiten sowie Schlafstörungen entkräftet werden. Bezeichnenderweise äusserte sich der Beschwerdeführer - wie auch zu allen nachfolgenden Widersprüchen - weder in seiner Beschwerde noch nach der Einreichung des Arztberichtes dezidiert zu diesen Ungereimtheiten. Hinzukommt, dass er nicht in der Lage war, substantiierte Angaben zu der längeren Haft und dem hängigen Verfahren zu machen, welche über Allgemeinplätze hinausgingen und den Eindruck von tatsächlich Erlebtem vermitteln konnten (vgl. B13 F194 ff.; B34 F214 ff.). So blieb auch unklar, was ihm im behaupteten Verfahren überhaupt vorgeworfen wird, zumal er dieses auch in keiner Weise mit Dokumenten zu belegen vermochte. Damit wird auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer, wie von ihm behauptet, auf einer schwarzen Liste stehen soll (vgl. B34 F205, F201 ff., F242). Vielmehr entsteht mit der Vorinstanz der Eindruck, dass der Beschwerdeführer mit der Überzeichnung eines tatsächlichen Ereignisses - der Befragung und kurzzeitigen Festhaltung am Flughafen, wie sie in Sri Lanka für eine Vielzahl von zwangsweise rückgeführten Personen durchgeführt wird (vgl. dazu E. 7.1) - sein Gefährdungsprofil zu schärfen versucht.

5.3.4 Soweit sich der Beschwerdeführer zum Kauf eines Grundstücks an sich äussert, erscheinen seine Aussagen grundsätzlich plausibel, etwa, dass er dieses als Mitgift für seine Tochter erwerben wollte. Auch äussert er sich zur Lage und zum Zustand des Grundstücks im Wesentlichen widerspruchsfrei (vgl. zu allem B10 Ziff. 2.07, 7.01, 7.02; B13 F50 f., F214 f.; B34 F49, F55, F80 ff., F152 ff.). Die eingereichten Dokumente legen weiter seine Bemühungen um den Erwerb des Grundstücks nahe, obschon nicht der Kauf, sondern die Erlaubnis zur Nutzung des Grundstücks aus ihnen hervorgeht. Demgegenüber verlieren sich die weiteren Angaben des Beschwerdeführers in Widersprüchen darüber, wie und wann er das Grundstück erworben und mit wem er wirklich verhandelt haben will, ohne dass es ihm im vorinstanzlichen Verfahren oder auf Beschwerdeebene gelingt, diese aufzulösen (vgl. B10 Ziff. 7.02; B13 F203 ff.; B34 F48 ff., F250 ff.). In der Folge verstärkt sich der Eindruck, dass er das Grundstück tatsächlich erwarb oder erwerben wollte, die zeitlichen und inhaltlichen Umstände aber veränderte, um diese in einen Kontext einer sich zuspitzenden Bedrohungslage zu stellen. Insoweit ist auch die Behauptung, das Grundstück habe einem früheren LTTE-Mitglied gehört, wenngleich nicht als völlig abwegig abzuweisen, so doch in Zweifel zu ziehen. Im Weiteren macht der Beschwerdeführer auch - wie die Vorinstanz unter Verweis auf die Protokolle zutreffend anmerkt - unterschiedliche Angaben dazu, wann er den erwähnten Bunker auf dem Grundstück entdeckt haben und wie er darauf reagiert haben will. Selbst unter besonderer Berücksichtigung von Erinnerungsschwierigkeiten lassen sich die Ungereimtheiten nicht erklären und vermochte der Beschwerdeführer diese zu keiner Zeit auszuräumen.

5.3.5 Schliesslich können die Angaben zum Waffenfund und zu den behaupteten Folgen für den Beschwerdeführer in keiner Weise überzeugen. Zwar sind Waffenfunde in der früheren Bürgerkriegsregion in Sri Lanka nicht ausgeschlossen. Die Schilderungen zum Zeitpunkt und den Umständen des Waffenfundes sowie den vorgefundenen Waffen bleiben aber äusserst vage und erscheinen nachgeschoben, zumal der Beschwerdeführer in der BzP nur angab, die Behörden vermuteten dort Waffen der LTTE, in der ersten Anhörung auf die Annahme der Behörde abstellte, im Bunker hätten hochrangige LTTE-Mitglieder gewohnt, und erst in der ergänzenden Anhörung auf einen Waffenfund einging (vgl. B10 7.01; B13 F50, F221; B34 F59, F67 ff.). Der vom Beschwerdeführer eingereichte Zeitungsartikel aus dem Jahr 2016, in dem von einem Waffenfund auf einem Grundstück in Kilinochchi berichtet und auf einen Fund im Jahr 2014 auf demselben Grundstück verwiesen wird, vermag die Unklarheiten zum Waffenfund nicht auszuräumen, sondern zeigt vielmehr neue Widersprüche auf. Zum Zeitpunkt des Waffenfunds 2016 befand sich der Beschwerdeführer nämlich bereits in der Schweiz, weshalb Ersterer denklogisch nicht ausschlaggebend für allfällige Folgen im Jahr 2015 gewesen sein kann. Der Fund aus dem Jahr 2014 erfolgte erwiesenermassen vor dem behaupteten Grundstückskauf. Dann aber ist anzunehmen, dass dies dem Beschwerdeführer auch schon vorher bekannt gewesen wäre. Letztlich kann dem Artikel weder ohne weiteres entnommen werden, dass es sich bei dem erwähnten Grundstück um jenes handelt, welches der Beschwerdeführer erwerben wollte, noch, dass Letzterem asylrelevante Nachteile aus dem Waffenfund erwachsen sein sollen, zumal dieser nach seiner Ausreise erfolgt sein soll.

Die behaupteten Probleme mit den Behörden infolge des Waffenfundes vermochte der Beschwerdeführer des Weiteren ebenso nicht hinreichend substantiiert und frei von Widersprüchen darzulegen. Dies betrifft seine Äusserungen zum Erscheinen von Angehörigen der Armee oder des CID auf dem Grundstück, der Untersuchung durch diese oder ihr Verbot gegenüber dem Beschwerdeführer, das Grundstück zu betreten und zu roden (vgl. B10 Ziff. 7.01, 7.02; B13 F50, F219, F223 ff.; B34 F59, F63 ff. F79, F88-117, F124 f., F127 ff.). Soweit der Beschwerdeführer auf wiederholte Aufforderungen der Behörden verweist, sich zur Befragung zu stellen, und Besuche des CID und TID bei ihm erwähnt (vgl. B13 F50, F133 ff., F148, F154 ff.; B34 F33 ff., F63 ff.), konnte er den Zusammenhang zum Waffenfund nicht plausibel darlegen. Hier erscheint sein eigener Hinweis überzeugender, dass die Befragungen nach der im etwa gleichen Zeitraum erfolgten Freilassung seines Bruders aus längerer Haft als früheres LTTE-Mitglied zunahmen (vgl. B10 Ziff. 2.07; B13 F131, F134 f., F148; B34 F17). Zudem finden sich in den Akten keine Hinweise, dass die Einbestellungen und Befragungen ein über die Massnahmen gegenüber Personen mit LTTE-Vergangenheit hinausgehendes Mass erreichten, welches auf eine Verfolgung schliessen lassen könnte. Die Schilderungen zur Lampe, die am Black-Tiger-Tag auf seinem Grundstück angezündet wurde oder werden sollte, um damit dem Beschwerdeführer eine fortgesetzte Unterstützung der LTTE zu unterstellen, scheinen völlig aus der Luft gegriffen, zumal sie oberflächlich bleiben und zeitlich auch nicht mit dem Datum seiner Ausreise korrespondieren (vgl. B13 F50, F225; B34 F118 ff., F146, F266 ff.). Überdies kann den Akten kein weitergehender Bezug zwischen den behaupteten Massnahmen gegen den Beschwerdeführer beziehungsweise dem Waffenfund an sich und der geltend gemachten Verhaftung der Nachbarin sowie weiterer Frauen entnommen werden, ausser dass sie in etwa in die gleiche Zeit zu fallen scheinen, wobei der Beschwerdeführer selbst zum Zeitpunkt ihrer Verhaftung unterschiedliche Angaben machte (vgl. B13 F50, F226 ff., F243; B34 F193 ff., F273 f.). Die zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten in seinen Aussagen untermauern letztlich die Annahme eines konstruierten Sachverhalts zur Stützung des Asylgesuchs.

5.4 Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer zwar seine frühere LTTE-Tätigkeit und seine Rehabilitationshaft, Behelligungen nach seiner Entlassung einschliesslich Melde- und Unterschriftspflichten, die LTTE-Mitgliedschaft seines Bruders sowie schliesslich seine (des Beschwerdeführers) illegale Einreise nach Litauen und die darauf folgende Rückschaffung nach Sri Lanka glaubhaft machen können. Im Weiteren überwiegen jedoch die Zweifel daran, dass er nach der Rückkehr am Flughafen von Colombo festgenommen, für mehrere Monate inhaftiert und gefoltert wurde, sowie, dass noch ein Verfahren gegen ihn hängig ist. In der Gesamtabwägung ist auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass er infolge des Kaufs eines Grundstücks, auf dem Waffen gefunden wurden, asylrelevante Probleme mit den Behörden bekam und sich deshalb zur Ausreise entschloss. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts seiner Erfahrungen bei den LTTE und in Haft aus tatsächlichen Begebenheiten und selbst erlebten Vorkommnissen einen Sachverhalt konstruierte, der sein Gefährdungsprofil als Tamile mit LTTE-Vergangenheit schärfen und so sein Asylgesuch stützen sollte. Bei allem Verständnis für seine Erfahrungen erfüllt er damit nicht die Anforderungen an die Glaubhaftmachung seiner Vorbringen nach Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG. Auf weitere Ungereimtheiten, wie etwa zur Befragung des Beschwerdeführers durch die Behörden zu einer Person namens D._______, braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden, dies nicht zuletzt auch deswegen, weil der Beschwerdeführer nach der ersten Flucht nach Indien wieder nach Sri Lanka zurückkehrte (vgl. B13 F164 ff., F244 f.).

6.
Bezüglich der Geschehnisse in 2014 und 2015 konnte die Vorinstanz mangels Glaubhaftmachung zu Recht von der Prüfung der Asylrelevanz absehen. Es bleibt zu prüfen, ob der glaubhaft gemachte Sachverhalt den Anforderungen an eine asylrelevante Gefährdung gerecht wird (Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

Hinsichtlich der LTTE-Tätigkeit, der Rehabilitationshaft und der Behelligungen des Beschwerdeführers, der Melde- und Unterschriftspflichten und weiterer Behelligungen durch sri-lankische Behörden, einschliesslich des CID, nach der Entlassung hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass diese nicht als intensiv genug zu bezeichnen sind für die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung. Überdies sind sie im Zusammenhang mit der allgemeinen Sicherheitslage zu sehen, die es nach Kriegsende insbesondere im Hinblick auf Personen wiederherzustellen galt, welche zuvor für die LTTE tätig waren. Letzteres dürfte auch für die verstärkten Befragungen nach der Freilassung seines Bruders aus der Haft gelten. Nachdem die Vorbringen zur Haft und dem hängigen Verfahren nach der Rückschiebung sowie zu den Problemen mit den Behörden nach dem Grundstückskauf und dem Waffenfund nicht glaubhaft gemacht werden konnten, ist nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden weiterhin ein Verfolgungsinteresse an ihm gehabt haben und er weiterhin in ihrem besonderen Fokus gewesen ist. Hinzukommt schliesslich, dass er selber in 2014 nach einem ersten Ausreiseversuch von Indien nach Sri Lanka zurückkehrte und es bei seiner Verhaftung wegen illegaler Einreise in Litauen vorzog, nach Sri Lanka zurückzukehren, statt ein Asylgesuch in Litauen zu stellen. Mithin dürfte auch nicht anzunehmen sein, dass er selber von einer erheblichen Gefährdung seiner Person oder Freiheit in Sri Lanka ausging.

7.
Es besteht auch kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein wird.

7.1 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. a.a.O., E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um eine Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1).

7.2 Der Beschwerdeführer konnte glaubhaft darlegen, dass er 2006 bis 2009 von den LTTE zwangsrekrutiert wurde und medizinische Hilfe in Spitälern der LTTE leisten musste sowie anschliessend von 2009 bis 2011 in Rehabilitationshaft war. Zudem erscheint glaubhaft, dass sein Bruder aktives LTTE-Mitglied war. Damit liegen in seinem Fall grundsätzlich stark risikobegründende Faktoren vor. Diese alleine vermögen aber keine asylrelevante Gefährdungssituation zu begründen. Es müssen auch objektive Anhaltspunkte ersichtlich sein, dass der Beschwerdeführer weiterhin asylrelevanten Massnahmen ausgesetzt ist. Solche konnte er vorliegend nicht glaubhaft machen (vgl. E. 5.3). Mithin ist nicht davon auszugehen, dass er die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Sicherheitsbehörden weiterhin beziehungsweise im Zeitpunkt der Einreise auf sich ziehen könnte. Die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie und die Landesabwesenheit reichen ebenfalls nicht aus, um im Falle einer Rückkehr von Verfolgungsmassnahmen auszugehen. Zudem stellt eine allfällige Befragung am Flughafen in Colombo keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Nicht zuletzt konnte der Beschwerdeführer in Bezug auf die Rückschiebung aus Litauen schon nicht glaubhaft machen, dass er über die üblichen Befragungen von Rückkehrenden hinausgehenden Konsequenzen ausgesetzt war.

8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise aus Sri Lanka im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Auch eine diesbezüglich begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen ist zu verneinen.

9.

9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

10.

10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG.

Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

10.2

10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

10.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.

Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV, nach Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) oder nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation von sri-lankischen Staatsangehörigen tamilischer Ethnie befasst und festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Es müsse jedoch im Einzelfall anhand verschiedener Aspekte eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden (vgl. dazu das Urteil des EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, § 37 m.w.H.). Personen, die einer bestimmten Gruppe angehören, welche systematisch einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sind, könnten sich ohne Darlegung weiterer besonderer herausgehobener Merkmale auf Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK berufen (Urteil des EGMR, X. gegen die Schweiz vom 26. Januar 2017, 16744/14, § 61 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bereits im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 umfassend mit den massgeblichen Risikofaktoren auseinandergesetzt, wann Personen zu jener bestimmten Gruppe gezählt werden können (vgl. a.a.O. E. 8). Nach vorstehenden Erwägungen sind im Falle des Beschwerdeführers keine Risikofaktoren ersichtlich, welche sowohl einzeln als auch in einer Kombination betrachtet auf eine ernsthafte Gefährdung schliessen liessen (vgl. oben E. 7). Auch lässt die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

10.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

10.3

10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

10.3.2 Im vorerwähnten Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 nahm das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Lagebeurteilung auch mit Bezug auf die Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Sri Lanka vor (vgl. a.a.O. E. 13.2 - 13.4). Den Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (Distrikte Jaffna, Kilinochchi, Mullaitivu, Mannar und Vavuniya; mit Ausnahme des "Vanni-Gebietes" im Sinne der Definition in BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1) erachtete das Bundesverwaltungsgericht als zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden könne (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.3.3). Diese Rechtsprechung ist weiterhin gültig.

10.3.3 Der Beschwerdeführer ist in Vavunyia geboren und lebte seit seinem sechsten Lebensjahr in Kilinochchi. Beide Distrikte zählen zur Nordprovinz, nicht hingegen zum "Vanni-Gebiet", wie es in BVGE 2011/24 definiert wurde. Insoweit gehen die Beschwerdevorbringen betreffend eine allfällige Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in das "Vanni-Gebiet" ins Leere und erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage der generellen Unzumutbarkeit dorthin. In individueller Hinsicht verfügt der Beschwerdeführer mit Ehefrau, Kindern und weiteren Familienangehörigen in Kilinochchi und Umgebung über ein tragfähiges Beziehungsnetz und einer gesicherte Wohnsituation vor Ort. Zudem hat er einige Jahre die Schule besucht und war bis zur Ausreise Besitzer eines nach seinen eigenen Angaben einträglichen Ladens (vgl. B10 Ziff. 1.17.05). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass er sich bei einer Rückkehr wirtschaftlich und sozial wird wieder integrieren können.

10.3.4 Auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen. Praxisgemäss ist bei einer Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann von einer medizinisch bedingten Unzumutbarkeit auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit einer Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zöge (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Diese Schwelle ist vorliegend nicht erreicht. Die erst auf Beschwerdeebene geltend gemachten körperlichen Beschwerden sind als unbewiesen gebliebene Parteibehauptungen zurückzuweisen. Im Hinblick auf die psychischen Symptome für eine Traumatisierung kann dem eingereichten psychiatrischen Abklärungsbericht gerade kein eindeutiger PTBS-Befund entnommen werden, sondern eine Anpassungsstörung mit Angst und Depression aufgrund der bedrohten Aufenthaltssituation. Es wird auch keine akute Fremd- oder Selbstgefährdung angenommen. Zudem seien deutliche Verbesserungen im Zustand des Beschwerdeführers auch ohne eine Sicherheit hinsichtlich der Stabilität eines geschützten Ortes und in der Aufenthaltssituation möglich. Weitere Arztberichte wurden trotz entsprechendem Hinweis nicht eingereicht. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine lebensbedrohende Situation geraten würde, weil er nicht die notwendige medizinische Versorgung erhalten könnte. Dass im Heimat- oder Herkunftsstaat allenfalls nur eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung seiner psychischen Symptome möglich ist, steht dem Wegweisungsvollzug ebenso wenig entgegen (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 und 2011/50 E. 8.3).

10.3.5 Gesamthaft erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AIG).

11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-137/2017
Date : 25. April 2019
Published : 06. Mai 2019
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Dezember 2016


Legislation register
Abk Flüchtlinge: 33
AsylG: 2  3  5  6  7  8  44  105  106  108
AuG: 83  84
BGG: 83
BV: 25  29
EMRK: 3
VGG: 31  33  37
VGKE: 1  3
VwVG: 26  33  48  49  52  61  63
BGE-register
135-II-286
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[noenglish] • [noenglish] • [noenglish] • accused • addiction • address • adult • advance on costs • air • airport • analysis • answer to appeal • appropriate respite • arrest • asylum law • asylum legislation • asylum procedure • authenticity • authorization • certification • clearing • communication • concentration • convention relating to the status of refugees • cooperation obligation • copy • correctness • costs of the proceedings • counterplea • court and administration exercise • danger • day • decision • declaration • degree of proof • departure • deportation • depression • diagnosis • dismissal • distance • document • doubt • dowry • duration • effect • entry • entry allowance • ethnic • european court of human rights • evaluation • evidence • expulsion from the country • family • federal administrational court • file • finding • first aid • fixed day • flight • form and content • france • hamlet • home country • icrc • illegal entry • india • inscription • integration • intelligence service • intention • international organization • italian • judicial agency • knowledge • labeling • legal representation • letter of complaint • life • lithuania • lower instance • maintenance obligation • material point • meadow • measure • medical report • meeting • membership • month • nationality • negative decision • newspaper • objection • obligation to register • obvious lapse • original • painter • physical condition • physical wellbeeing • position • preliminary acceptance • president • pressure • presumption • pretence • prisoner • prohibition of inhumane treatment • psychiatric examination • question • race • reception • reprimand • right to review • simplified proof • simulation • sojourn grant • sri lanka • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • suspicion • swiss citizenship • third party country • time limit • victim
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