Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-7508/2010

Urteil vom 25. März 2013

Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),

Besetzung Richter Antonio Imoberdorf, Richter Andreas Trommer,

Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.

A.K._______,

Parteien vertreten durch Dr. iur. Barbara Wyler, Rechtsanwältin,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Erleichterte Einbürgerung.

Sachverhalt:

A.
Die aus dem Gebiet der heutigen Republik Kosovo stammende Beschwerdeführerin (geb. 1981) reiste 1992 erstmals in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Der Ausgang dieses Verfahrens geht aus den Akten weiter nicht hervor. Im Jahre 1998 stellte sie erneut ein Asylgesuch, das in der Folge abgewiesen wurde. Wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde sie jedoch vorläufig aufgenommen. Nach Aufhebung der vorläufigen Aufnahme reiste sie im Mai 2000 aus. Am 19. Januar 2003 gelangte sie in Begleitung ihres am 16. November 2000 geborenen Sohnes Y._______ wiederum in die Schweiz und stellte am darauffolgenden Tag ein weiteres Asylgesuch. Am 27. Juni 2003 heiratete sie den Schweizer Bürger X.K._______ (geb. 1947), woraufhin sie das (dritte) Asylgesuch zurückzog und das Verfahren am 1. September 2003 abgeschrieben wurde. Am 28. März 2004 wurde der gemeinsame Sohn Z._______ geboren. Der Ehemann erlag am 30. August 2007 seiner Krebserkrankung.

B.
Am 19. Mai bzw. 20. Juni 2008 ersuchte die Beschwerdeführerin um erleichterte Einbürgerung gemäss Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0).

B.a Die Vorinstanz beauftragte das Amt für Bürgerrecht und Zivilstand des Kantons St. Gallen am 18. Dezember 2008 mit der Durchführung von Erhebungen. Insbesondere sollten - angesichts des grossen Altersunterschieds der Ehegatten - die Stabilität der ehelichen Gemeinschaft bis zum Tod des Ehemannes sowie die soziale und sprachliche Integration der Beschwerdeführerin abgeklärt werden. Diesem Auftrag kam der Einbürgerungsrat der Wohnsitzgemeinde mit seinem Erhebungsbericht vom 6. Juli 2009 nach (vgl. Akt. 9 Vorakten). Diesem beigelegt waren Auszüge aus dem Betreibungsregister, Unterlagen zu einem Elterngespräch betreffend den älteren Sohn der Beschwerdeführerin sowie das Ergebnis von Erhebungen, die zu einem früheren Zeitpunkt im Zusammenhang mit dem Verdacht auf Scheinehe vorgenommen worden waren.

Letztere präsentieren sich wie folgt: Aufgrund von anonymen Hinweisen beauftragte das Ausländeramt des Kantons St. Gallen die Kantonspolizei abzuklären, ob eine Scheinehe vorliege. In einem "Orientierungsbericht" vom 30. Januar 2006 hielt die Kantonspolizei fest, die Ehegatten lebten zusammen, der Briefkasten sei mit beiden Namen angeschrieben. Der Ehemann sei homosexuell, deshalb hätten die Ehegatten getrennte Schlafzimmer. Die Ehefrau pflege eine Beziehung mit einem Landsmann, gegen den allerdings eine Einreisesperre bestehe. Auf entsprechende Nachfrage präzisierte die Kantonspolizei ihren Bericht am 21. Juni 2006: Der Ehemann sei wegen diverser Eigentumsdelikte bei der Kantonspolizei verzeichnet. Bezüglich der sexuellen Orientierung gebe es keine direkten Informationen, es handle sich "um eine im Verlauf der Zeit gewachsene Vermutung aus der Öffentlichkeit". Was die getrennten Schlafzimmer anbelange, so sei er, der Rapportierende, nicht selber in der Wohnung gewesen. Anlässlich einer polizeilichen Befragung habe er den Ehemann jedoch indirekt danach gefragt. Dieser habe gemeint, es handle sich um Geschwätz, er und seine Frau schliefen miteinander. Was die angebliche Beziehung der Ehefrau, der Beschwerdeführerin, mit einem Landsmann anbetrifft, wird im Bericht festgehalten, dieser verfüge über eine Aufenthaltsbewilligung in Deutschland und sei trotz der Einreisesperre mehrmals zu Besuch in die Schweiz gekommen. Die Beschwerdeführerin soll gemäss Angaben des Ehemannes häufig nach Deutschland telefoniert haben. Der Ehemann sei davon überzeugt, der leibliche Vater des 2004 geborenen Sohnes zu sein. Er und seine Frau führten eine ganz normale Ehe. Einzig seine Krebserkrankung sei ein "Schatten über der Ehe". Die Ärzte sprächen von einer Lebenserwartung von drei Jahren. Der rapportierende Polizeibeamte kam zum Schluss, es lägen keine Hinweise auf eine Scheinehe vor.

B.b Mit Schreiben vom 15. Februar 2010 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, es bestünden erhebliche Zweifel daran, dass sie mit ihrem Ehemann bis zu dessen Tod in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft gelebt habe. Sie stellte der Beschwerdeführerin die Ablehnung des Einbürgerungsgesuches in Aussicht und wies sie darauf hin, dass sie das Gesuch entweder kostenfrei zurückziehen oder eine kostenpflichtige, anfechtbare Verfügung verlangen könne.

B.c Mit Schreiben vom 1. April, 2. Juni und 20. August 2010 ersuchte die Beschwerdeführerin um Erlass einer anfechtbaren Verfügung.

C.
Mit Verfügung vom 17. September 2010 wies die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um erleichterte Einbürgerung ab. In der Begründung wies sie auf die besonderen Voraussetzungen für eine erleichterte Einbürgerung hin, wenn der schweizerische Ehegatte vor der Einreichung des Einbürgerungsgesuches stirbt. Insbesondere müsse ein Härtefall vorliegen. Ein solcher sei jedoch nicht gegeben: Weder entstamme der Ehe ein Kind, noch habe die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert, noch halte sich die Beschwerdeführerin seit langem in der Schweiz auf. Dazu kämen offensichtliche, durch Fakten erhärtete Zweifel, dass die Ehegatten in einer tatsächlichen, stabilen Ehe gelebt hätten.

D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 20. Oktober 2010 beantragt die Rechtsvertreterin namens der Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz sowie die Gutheissung des Gesuchs um erleichterte Einbürgerung.

Im Zusammenhang mit dem Zustand der ehelichen Gemeinschaft bringt sie im Wesentlichen vor, die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten trotz des grossen Altersunterschieds eine echte Beziehung geführt. Hätte ein Verdacht auf Scheinehe bestanden, hätten die Schweizer Behörden weder die Eheschliessung noch den Familiennachzug bewilligt. Dies umso mehr, als der Ehemann bevormundet gewesen sei (recte: verbeiratet nach Art. 395 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 395 - 1 Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.
1    Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.
2    Die Verwaltungsbefugnisse umfassen auch die Ersparnisse aus dem verwalteten Einkommen oder die Erträge des verwalteten Vermögens, wenn die Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes verfügt.
3    Ohne die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einzuschränken, kann ihr die Erwachsenenschutzbehörde den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen.
4    ...480
und Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210] in der bis 31. Dezember 2012 gültigen Fassung, BS 2 3). Von einer Scheinehe sei vorher nie die Rede gewesen. Der verstorbene Ehemann sei bi-sexuell gewesen, wie aus einem Schreiben seines Psychiaters hervorgehe. Dafür spreche auch, dass die Ehe mit der Beschwerdeführerin bereits seine zweite gewesen sei. Die Ehegatten hätten erst getrennte Schlafzimmer gehabt, als der Ehemann aufgrund seiner Krebserkrankung unter starken Schmerzen gelitten habe. Aus den eingereichten Beweismitteln gehe hervor, dass sowohl die eheliche Gemeinschaft als auch die Familiengemeinschaft bis zum Tod des Ehemannes intakt gewesen seien. Es treffe nicht zu, dass die Beschwerdeführerin während der Ehe ein festes Verhältnis mit einem Landsmann gepflegt habe.

Die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung, wie sie in der angefochtenen Verfügung aufgeführt seien, sind nach Ansicht der Rechtsvertreterin erfüllt; insbesondere sei aus der Ehe ein gemeinsames Kind hervorgegangen.

Im Weiteren macht die Rechtsvertreterin geltend, die Beschwerdeführerin sei gut integriert. Sie habe gute Sprachkenntnisse, sei nicht fürsorgeabhängig, habe weder Schulden noch Betreibungen und geniesse einen guten Ruf.

Der Beschwerde beigelegt waren folgende Beweismittel:

- Scheidungsurteil vom 2. Juli 1998 betreffend X.K._______ und seine erste Ehefrau (Beilage 3);

- Bericht vom 6. März 2010 von Dr. med. H._______, Allgemeine Medizin FMH, dem ehemaligen Hausarzt von X._______ (Beilage 4);

- Bericht des Psychiatrie-Zentrums (...) vom 12. März 2010 betreffend X.K._______ (Beilage 5);

- Ärztliches Zeugnis vom 26. März 2010 von Dr. med. I._______, FMH Allgemeine Medizin, FA Akupunktur/traditionelle Medizin, der ehemaligen Hausärztin der Beschwerdeführerin (Beilage 6);

- zwei Referenzen von Privatpersonen die Beschwerdeführerin betreffend, die von der Wohnsitzgemeinde mit Schreiben vom 12. März 2009 eingeholt worden waren (Beilage 7);

- Schreiben vom 6. November 2009 des Vaters des älteren Sohnes der Beschwerdeführerin betreffend die Änderung des Familiennamens (Beilage 8);

- Bericht vom 24. September 2010 der Amtsvormundschaft betreffend die Namensänderung von Y._______ (Beilage 9);

- Bericht vom 2. Februar 2010 der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienste St. Gallen betreffen die Namensänderung von Y._______ (Beilage 10);

- Gutachten vom 31. Juli 2010 von Dr. med. J._______, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie FMH, betreffend Namensänderung von Y.________ (Beilage 11).

Mit Eingaben vom 16. und 24. November 2010 reichte die Rechtsvertreterin weitere Beweismittel zu den Akten:

- Bericht der Amtsvormundschaft (...) vom 5. März 2008 über die von 1992 bis zum Tod X.K._______s bestehende Beiratschaft (Beilage 12);

- Schreiben der Sozialen Dienste (...), Amtsvormundschaft, vom 17. November 2010 (Beilage 13).

D.a
Mit Vernehmlassung vom 9. Dezember 2010 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie räumt darin insbesondere ein, übersehen zu haben, dass aus der Ehe der Sohn Z._______ stamme. Für den Fall einer Gutheissung der Beschwerde stellt sie den Eventualantrag, der Sohn Y._______ sei nicht in die Einbürgerung seiner Mutter miteinzubeziehen.

E.
In ihrer Replik vom 10. bzw. 20. Januar 2011 hält die Rechtsvertreterin an den gestellten Anträge und der bisher vorgebrachten Begründung fest.

F.
Am 25. August 2011 reichte die Rechtsvertreterin eine Bestätigung der Schulbehörde der Wohnsitzgemeinde vom 16. Juni 2011 als Beschwerdebeilage 14 ein, wonach der Sohn Y._______ für das Schuljahr 2011/2012 in die vierte Klasse eingeteilt worden sei.

Mit Schreiben vom 29. September 2011 teilte die Rechtsvertreterin dem Gericht mit, dass der Antrag auf Änderung des Nachnamens von Y._______ in K._______ bewilligt worden sei, und gab den entsprechenden Entscheid als Beschwerdebeilage 15 zu den Akten.

Am 8. März 2013 gab die Rechtsvertreterin Kopien des Reisepasses und des Ausländerausweises, die auf Y._______ K._______ lauten, als Beschwerdebeilagen 16 und 17 zu den Akten.

G.
Zusätzlich zu den Vorakten zog das Gericht die die Beschwerdeführerin betreffenden Akten der Migrationsämter der Kantone St. Gallen und Zürich bei.

H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. auch Verfügungen des BFM betreffend erleichterte Einbürgerung (vgl. Art. 51
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 51 Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gemäss Übergangsrecht - 1 Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
1    Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
2    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und mit der Schweiz eng verbunden ist.
3    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, dessen Eltern einander heiraten, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt.
4    Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der schweizerische Elternteil besitzt oder zuletzt besass, und somit das Schweizer Bürgerrecht.
5    Die Voraussetzungen von Artikel 20 gelten sinngemäss.
BüG).

1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin gemäss Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/43 E. 6.1, BVGE 2011/1 E. 2 und BVGE 2007/41 E. 2).

3.

3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt (Bst. c). Die Einbürgerung setzt zudem voraus, dass die ausländische Person in der Schweiz integriert ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (vgl. Art. 26 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
BüG). Gemäss Wortlaut und Wortsinn von Art. 27 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG müssen sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Grundsätzlich ist somit die erleichterte Einbürgerung ausgeschlossen, wenn zum Zeitpunkt des Entscheids über das Gesuch die eheliche Gemeinschaft nicht mehr besteht (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 und BGE 129 II 401 E. 2.2 je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1C_378/2007 vom 28. April 2008 E. 2). Von diesem Erfordernis kann gemäss Rechtsprechung und Verwaltungspraxis jedoch im Falle der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft durch den Tod des schweizerischen Ehegatten abgesehen werden, um Härtefälle zu vermeiden (vgl. zum Ganzen: BGE 129 II 401 E. 2.3 ff.; vgl. auch Ziffern 4.6.3.2 und 4.6.3.3 der Weisungen des BFM zum Bürgerrecht, Kapitel 4: Gemeinsame Voraussetzungen und Einbürgerungskriterien, www.bfm.admin.ch > Dokumentation > Rechtliche Grundlagen > Weisungen und Kreisschreiben > V. Bürgerrecht, besucht im März 2013, nachfolgend: Weisungen). Die übrigen Einbürgerungsvoraussetzungen müssen zum Zeitpunkt des Todes des schweizerischen Ehegatten jedoch offensichtlich erfüllt gewesen sein (BGE 129 II 401 E. 2.4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C 1752/2011 vom 13. Juli 2012 S. 5, C 2948/2010 vom 29. Mai 2012 S. 5 und C 2578/2007 vom 15. Oktober 2008 E. 3.3).

3.2 In der Praxis wird unterschieden, ob der Tod des Schweizer Ehegatten während hängigem Einbürgerungsverfahren eintritt oder vor der Einreichung des Gesuchs.

3.2.1 Stirbt der Schweizer Ehegatte während des laufenden Einbürgerungsverfahrens, so kann die erleichterte Einbürgerung trotzdem erfolgen, wenn zum Zeitpunkt des Todes des schweizerischen Ehegatten die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung offensichtlich erfüllt waren. Dazu gehören die in Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
und Art. 28
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 28 Wirkung - Durch die Wiedereinbürgerung wird das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das die Bewerberin oder der Bewerber zuletzt besessen hat, erworben.
BüG erwähnten Fristen zu Wohnsitz- und Ehedauer sowie die in Art. 26 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
BüG aufgeführten Anforderungen. Es dürfen aber auch keine erheblichen Zweifel daran bestehen, dass die gesuchstellende Person mit dem schweizerischen Ehepartner in einer tatsächlichen ehelichen Gemeinschaft gelebt hat (vgl. Ziff. 4.6.3.2 der Weisungen).

3.2.2 Stirbt der Schweizer Ehegatte vor Einreichung des Gesuchs um erleichterte Einbürgerung, tritt das BFM auf dieses Gesuch nur ein (in den Weisungen teilweise als "Vorbedingungen" bezeichnet, vgl. Ziff. 4.6.3.3 der Weisungen, so auch Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung bzw. Ziff. 4 der Vernehmlassung), wenn sich die gesuchstellende Person nicht wieder mit einem Ausländer oder einer Ausländerin verheiratet hat, wenn die Fristen zu Wohnsitz- und Ehedauer zum Zeitpunkt des Todes des Schweizer Ehegatten erfüllt waren und wenn mindestens eine von drei weiteren Voraussetzungen erfüllt ist (ein gemeinsames Kind; die Ehe hat mindestens zehn Jahre gedauert; die gesuchstellende Person hat sehr lange Zeit in der Schweiz gelebt). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung (d.h. die in Art. 26 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
BüG aufgeführten Anforderungen sowie die Intaktheit der ehelichen Gemeinschaft) offensichtlich erfüllt waren. Massgeblicher Zeitpunkt ist auch hier der Tod des schweizerischen Ehegatten.

3.2.3 In den beiden dargestellten Fällen, bei denen vom Erfordernis der ehelichen Gemeinschaft zum Zeitpunkt der Verfügung abgesehen werden kann, genügt es jedoch für die erleichterte Einbürgerung noch nicht, dass die Voraussetzungen dafür im Zeitpunkt des Todes des schweizerischen Ehegatten offensichtlich erfüllt waren. Vielmehr muss die Verweigerung der Einbürgerung für die betroffene Person eine besondere Härte darstellen (vgl. BGE 129 II 401 E. 2.4). Die besondere Härte kann dabei nicht in der Nichteinbürgerung selbst bestehen. Vielmehr muss sie sich aus den Folgen, welche die Verweigerung der erleichterten Einbürgerung für die betroffene Person hat, ergeben. Um dem Ausnahme- und Einzelfallcharakter der Härtefallbestimmungen gerecht zu werden, ist eine solche Annahme an das Vorliegen strenger Voraussetzungen zu knüpfen. Diese können nicht allgemein festgelegt werden, sondern müssen mit Blick auf den Einzelfall geprüft werden. Dabei obliegt es der gesuchstellenden Person, die Gründe anzugeben und den Beweis zu erbringen, weshalb gerade in ihrem Fall die Härtefallklausel anzuwenden ist (vgl. BGE 129 II 401 E. 2.5).

4.
Der schweizerische Ehemann der Beschwerdeführerin ist vor der Einreichung des Gesuchs um erleichterte Einbürgerung verstorben, so dass es vorliegend um die Prüfung der in E. 3.2.2 und E. 3.2.3 erwähnten Voraussetzungen geht.

Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung bereits festgehalten hat, sind die in E. 3.2.2 dargelegten Anforderungen für die Anhandnahme des Gesuches erfüllt: Die Beschwerdeführerin hat sich nicht wieder verheiratet. Zum Zeitpunkt des Todes des Ehemannes am 30. August 2007 waren die Ehegatten etwas mehr als vier Jahre verheiratet und die Beschwerdeführerin lebte während dieser ganzen Zeit in der Schweiz (vgl. die in Art. 27 Abs. 1 Bst. b
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
und Bst. c BüG genannten Fristen). Unter Berücksichtigung der Zeit, welche die Beschwerdeführerin als Asylsuchende in der Schweiz verbracht hat (1998 bis 2000; erste Jahreshälfte 2003) erfüllte sie zum massgeblichen Zeitpunkt auch die Bedingung von insgesamt fünf Jahren Aufenthalt in der Schweiz (vgl. Art. 27 Abs. 1 Bst. a
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG). Da aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist, ist auch eine der drei alternativ zu erfüllenden Voraussetzungen gegeben. Die von der Vorinstanz geäusserten Zweifel an der Vaterschaft sind angesichts der gesetzlichen Vaterschaftsvermutung (vgl. Art. 255 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 255 - 1 Ist ein Kind während der Ehe geboren, so gilt der Ehemann als Vater.
1    Ist ein Kind während der Ehe geboren, so gilt der Ehemann als Vater.
2    Stirbt der Ehemann, so gilt er als Vater, wenn das Kind innert 300 Tagen nach seinem Tod geboren wird oder bei späterer Geburt nachgewiesenermassen vor dem Tod des Ehemannes gezeugt worden ist.
3    Wird der Ehemann für verschollen erklärt, so gilt er als Vater, wenn das Kind vor Ablauf von 300 Tagen seit dem Zeitpunkt der Todesgefahr oder der letzten Nachricht geboren worden ist.
ZGB) unbeachtlich, solange die Vaterschaft nicht angefochten und aberkannt wurde. Zu prüfen bleiben daher die materiellen Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung (Intaktheit der ehelichen Gemeinschaft, Integration, Beachtung der Rechtsordnung sowie die fehlende Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz, vgl. Art. 26 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
und Art. 27 Abs. 1 Bst. c
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG). Sofern diese Voraussetzungen zum massgeblichen Zeitpunkt offensichtlich erfüllt waren, ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob die Verweigerung der Einbürgerung für die Beschwerdeführerin eine besondere Härte darstellen würde.

5.

5.1 Vorliegend vertritt die Vorinstanz die Auffassung, dass Zweifel an der Intaktheit der ehelichen Gemeinschaft vor dem Tod des Schweizer Ehemannes bestünden. Als Gründe führt sie in ihrer Vernehmlassung vom 9. Dezember 2010 einerseits die Umstände der Eheschliessung (ungesicherter Aufenthalt im Rahmen eines Asylverfahren) und andererseits die Belastung der Beziehung durch die Krankheit des Ehemannes, durch die Schwierigkeiten aufgrund der bi-nationalen Ehe mit grossem Altersunterschied (34 ½ Jahre) und wegen der sozialen Probleme des älteren Sohnes der Beschwerdeführerin an.

5.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, der grosse Altersunterschied habe die Stabilität und die Intaktheit der Ehe nicht beeinflusst. Von einer Scheinehe könne nicht die Rede sein. Zwar seien in der Ehe soziokulturelle Unterschiede zutage getreten, wie in anderen bi-nationalen Ehen auch, dies habe jedoch nichts daran geändert, dass es sich um eine echte Schicksalsgemeinschaft gehandelt habe. Die Ehe habe zwar nur etwas mehr als vier Jahre gedauert, sei aber sehr intensiv gelebt worden und bis zum Tod des schweizerischen Ehemannes intakt gewesen. Dies werde durch die eingereichten Beweismittel belegt.

6.

6.1 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. c
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG bedeutet praxisgemäss mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe nach Art. 159 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 159 - 1 Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
1    Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
2    Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen.
3    Sie schulden einander Treue und Beistand.
ZGB. Verlangt wird vielmehr das Vorliegen einer tatsächlichen, stabilen Lebensgemeinschaft, die getragen ist vom gegenseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 und BGE 130 II 482 E. 2 je mit Hinweisen; Ziff. 4.6.2 der Weisungen).

6.2 Die Vorinstanz bezieht sich in ihrer Argumentation auf Elemente, die in der Rechtsprechung grundsätzlich als geeignet angesehen werden, die Stabilität und Intaktheit einer ehelichen Gemeinschaft zu beeinträchtigen. So zeigt die Erfahrung, dass vielfach die Aufenthaltssicherung nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren ein gewichtiges Motiv für eine Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger darstellt. Auch ein grosser Altersunterschied und schwierige soziale oder gesundheitliche Umstände beim Schweizer Ehepartner können Anzeichen für eine Ehe sein, in der die Eheleute nicht eine eheliche Gemeinschaft im Sinne der oben ausgeführten Rechtsprechung anstreben bzw. leben.

6.3

6.3.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin erstmals 1992 in die Schweiz einreiste und ein Asylgesuch stellte (vgl. Bescheinigung Fremdenpolizei Kanton Schwyz vom 14. Mai 2008, Akt. 2 Vorakten sowie Beschwerdeschrift Ziff. 4.1 S. 4). Allerdings gibt es keine Hinweise darauf, wie lange sie in der Schweiz geblieben ist. Danach hielt sie sich von November 1998 bis Mai 2000 wiederum im Rahmen eines Asylverfahrens bzw. der anschliessenden vorläufigen Aufnahme in der Schweiz auf. In dieser Zeit, im Jahre 1999, hat sie nach eigenen Angaben X.K._______ kennen gelernt. Dieser war von 1993 bis 1998 mit einer Landsfrau der Beschwerdeführerin verheiratet gewesen (vgl. Beschwerdebeilage 3). Am 16. November 2000 brachte die Beschwerdeführerin ihren Sohn Y._______ zur Welt. Dessen Vater ist gemäss Erkenntnissen der Vorinstanz der Bruder der ersten Ehefrau X.K._______s. Im Januar 2003 kehrte die Beschwerdeführerin zusammen mit Y._______ in die Schweiz zurück und stellte erneut ein Asylgesuch, das sie nach der Eheschliessung mit X.K._______ zurückzog.

6.3.2 Demnach versuchte die Beschwerdeführerin dreimal mittels Asylgesuchen zu einer Anwesenheitserlaubnis zu gelangen. Während des zweiten Asylverfahrens lernte sie den geschiedenen, um 34 ½ Jahre älteren, seit 1992 verbeirateten X.K._______ kennen. Wie es zu dieser Bekanntschaft gekommen ist, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Es liegt jedoch nahe, dass sie durch den Vater von Y._______ vermittelt wurde, der bis 1998 Schwager X.K._______s gewesen war. Dieses Verwandtschaftsverhältnis wird von der Beschwerdeführerin zwar nicht grundsätzlich bestritten, sie will davon aber nichts gewusst haben. Diese Behauptung ist allerdings angesichts des kulturellen Umfeldes, aus dem die Beteiligten stammen, und der Beziehung, welche die Beschwerdeführerin mit dem Ex-Schwager X.K._______ hatte, nur schwer zu glauben. Trotz aller Vorbehalte gegen anonyme Denunziationen erscheint vor diesem Hintergrund auch der Hinweis, wonach der Vater von Y._______ sowohl die erste als auch die zweite Eheschliessung X.K._______s vermittelt haben soll, in einem anderen Licht.

Zu Fragen Anlass gibt auch die sexuelle Orientierung des Schweizer Ehegatten und die Haltung der Beschwerdeführerin dazu. Mit Blick auf den Kulturkreis, aus dem sie stammt, ist davon auszugehen, dass sie den homosexuellen Neigungen ihres Ehemannes zumindest Vorbehalte entgegenbrachte (vgl. dazu Jill Aeschlimann, Kosovo: Homosexualität, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 21. Dezember 2011, www.fluechtlingshilfe.ch > Herkunftsländer > Kosovo, besucht im März 2013). Zu diesem Aspekt äussert sich die Beschwerdeführerinn nicht. Sie betont vielmehr, dass ihr verstorbener Ehemann sich (auch) für Frauen interessiert habe.

Angesichts dieser Umstände ist davon auszugehen, dass als Beweggrund der Beschwerdeführerin für die Eheschliessung die Sicherung des Aufenthalts in der Schweiz im Vordergrund stand. Durch die Heirat mit einem Schweizer Bürger erwarb sie einen Aufenthaltsanspruch und auch in wirtschaftlicher Hinsicht verbesserte sich ihre Situation mit diesem Schritt erheblich.

6.3.3 Auf der anderen Seite ist festzuhalten, dass zwar aufgrund des bereits erwähnten anonymen Hinweises im Jahre 2005 vom Migrationsamt des Kantons St. Gallen Abklärungen betreffend Scheinehe angeordnet wurden. Die Polizei, die mit diesen Abklärungen beauftragt worden war, kam in ihrem Bericht vom 21. Juni 2006 jedoch zum Schluss, dass keine Hinweise auf eine Scheinehe vorlägen. Daraufhin wurde die Angelegenheit nicht weiter verfolgt.

Ebenfalls zu Gunsten einer intakten ehelichen Gemeinschaft sind die zahlreichen auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel - insb. Berichte der Hausärzte der beiden Ehegatten und der Beirätin des verstorbenen Ehemannes sowie Gutachten im Zusammenhang mit der Namensänderung von Y._______ - zu werten. Sie ergeben ein einheitliches Bild: Die eheliche Gemeinschaft und auch die Familiengemeinschaft zeigte sich nach aussen als stabil und intakt. Die sexuelle Orientierung des Ehemannes hat sich gemäss dem behandelnden Arzt mit zunehmendem Alter hin zu (jüngeren) Frauen, verbunden mit dem Wunsch nach Familie, entwickelt. Insofern erfüllte sich auch der Ehemann mit der Eheschliessung den offenbar schon seit längerer Zeit gehegten Wunsch nach Beziehungen zu Frauen und nach einer Familie.

Unbestrittenermassen belastete die schwere Erkrankung des Ehemannes die Beziehung in der letzten Phase vor dessen Tod. Den von der Vorinstanz hervorgehobenen Stimmungsschwankungen, die sich gemäss Bericht des Beistandes insbesondere in Zweifeln bezüglich der Vaterschaft des jüngeren Sohnes und dem Abfassen mehrerer, sich widersprechender letztwilliger Verfügungen äusserten, darf jedoch angesichts dieser Ausnahmesituation keine überragende Bedeutung beigemessen werden. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind vielmehr auch andere Begebenheiten, die darauf schliessen lassen, dass der Ehemann sich vor seinem Tod als Teil einer intakten Familie fühlte. So berichtet die Beirätin von einer Reise etwa einen Monat vor dem Tod des Ehemannes mit der ganzen Familie in die Heimat der Beschwerdeführerin, von der er glücklich zurückgekehrt sei. Auch erwähnt sie in ihrem Bericht, dass die Ehegatten in den letzten Monaten vor dem Tod X.K._______s immer mehr zusammengewachsen seien.

6.3.4 Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Motivation, die der Eheschliessung zugrunde lag, in Frage gestellt. Die Gründe der Beschwerdeführerin für das Eingehen der Ehe - Sicherung des Aufenthaltsrechts in der Schweiz - entsprechen nicht den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an die eheliche Gemeinschaft (vgl. E. 6.1). Zwar sind die Ehegatten offenbar in den letzten Monaten der Krankheit des Ehemannes immer mehr zusammengewachsen. Wie weit dieses Zusammenwachsen im Zeitpunkt des Todes gediehen war, kann nicht abschliessend beurteilt werden, so dass Zweifel an der Intaktheit der ehelichen Gemeinschaft zum massgeblichen Zeitpunkt bestehen bleiben.

6.3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Zweifel daran bestehen, dass die eheliche Gemeinschaft im Zeitpunkt des Todes des schweizerischen Ehegatten intakt und stabil im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung war. Damit ist die Voraussetzung gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. c
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG nicht offensichtlich erfüllt, so dass gemäss Verwaltungspraxis und Rechtsprechung die erleichterte Einbürgerung nicht in Frage kommt.

6.4 Aber auch ohne die dargelegten Zweifel an der ehelichen Gemeinschaft könnte die erleichterte Einbürgerung nicht erfolgen, da die weiteren Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung, die sich in Art. 26 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
BüG finden, ebenfalls nicht alle offensichtlich erfüllt sind. Die Vorinstanz hat sich allerdings weder in der angefochtenen Verfügung noch in ihrer Vernehmlassung dazu geäussert. Wie die Intaktheit und Stabilität der ehelichen Gemeinschaft, sind aber auch die Integration (Art. 26 Abs. 1 Bst. a
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
BüG), die Beachtung der Rechtsordnung (Art. 26 Abs. 1 Bst. b
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
BüG) sowie das Fehlen einer Gefahr der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz (Art. 26 Abs. 1 Bst. c
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
BüG), (materielle) Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung. Es gibt keinen Anlass, diese Elemente bei der Beurteilung, ob die Einbürgerungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt des Todes des schweizerischen Ehegatten offensichtlich erfüllt waren, auszuklammern (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C 2578/2007 vom 15. Oktober 2008 E. 3.4).

6.4.1 Unter Integration ist die Aufnahme der ausländischen Person in die schweizerische Gemeinschaft und die Bereitschaft der betreffenden Person, sich in das gesellschaftliche Umfeld einzufügen, zu verstehen. Die Integration ist ein Annäherungsprozess zwischen der einheimischen und der ausländischen Bevölkerung, der sowohl den Willen der ausländischen Person zur Eingliederung, aber auch die Offenheit der schweizerischen Bevölkerung voraussetzt. Bei der erleichterten Einbürgerung werden an die Integration weniger hohe Anforderungen gestellt als bei der ordentlichen Einbürgerung (vgl. BVGE 2008/46 E. 5.2.1 und E. 5.2.3 je mit Hinweisen).

6.4.2 Aus den eingereichten Unterlagen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin ausreichend Deutsch kann, um den Alltag zu bewältigen (vgl. Beschwerdebeilage 7); sie benötigte jedoch für ein Elterngespräch im November 2008 einen Dolmetscher (vgl. Beilage zum Erhebungsbericht vom 6. Juli 2009, oben Bst. B.a). Auch konnte sie 2009 die Erfüllung der sprachlichen Voraussetzungen für eine vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht nachweisen (vgl. Schreiben des Ausländeramts St. Gallen vom 16. Juni 2009 und die Rückzugserklärung vom 17. Juni 2009, vgl. Akten Kanton St. Gallen S. 154 und 155, Dokumente Nr. 92 und Nr. 93). Die Beschwerdeführerin hatte offenbar keine intensiven Kontakte zu anderen Personen an ihrem Wohnort, klagte sie doch über Einsamkeit nach dem Tod ihres Ehemannes (Beschwerdebeilage 6) und über Isolation in der Wohngemeinde (Beschwerdebeilage 11). Sie fühlt sich jedoch an ihrem Wohnort zuhause, nicht zuletzt, weil sich das Grab ihres Ehemannes dort befindet (Beschwerdebeilage 11). Zudem ersuchte sie am 27. Februar 2008 darum, ihren Wohnsitz in den Kanton Zürich verlegen zu dürfen, da ihre engsten Bezugspersonen im Kanton Zürich lebten. Dieses Gesuch wurde zwar am 23. Juli 2008 gutgeheissen, sie machte davon jedoch offenbar keinen Gebrauch (vgl. Akten Kanton Zürich). Wie es zu dieser Isolation gekommen ist, lässt sich den Unterlagen nicht entnehmen; dazu beigetragen haben sicher die ausländische Herkunft der Beschwerdeführerin, die zeitintensive Pflege ihres kranken Ehemannes und die Schwierigkeiten des älteren Sohnes in der Schule. In finanzieller Hinsicht ist das Auskommen der Beschwerdeführerin und ihrer Familie aufgrund der Witwen- und Waisenrenten gesichert; zudem geht aus den Akten des Kantons St. Gallen hervor, dass die Beschwerdeführerin erwerbstätig ist. Insgesamt ist die Integration der Beschwerdeführerin angesichts der Dauer ihres Aufenthaltes in der Schweiz sowie der Tatsache, dass sie mit einem Schweizer verheiratet war - was die Integration in der Regel erleichtert -, selbst unter Berücksichtigung der Umstände im Zusammenhang mit der Krankheit des Ehemannes, als unterdurchschnittlich anzusehen. Damit kann diese Voraussetzung für die erleichterte Einbürgerung nicht als zum Zeitpunkt des Todes des schweizerischen Ehegatten offensichtlich erfüllt angesehen werden.

6.4.3 Was die Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung (Art. 26 Abs. 1 Bst. b
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
BüG) sowie das Fehlen der Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz (Art. 26 Abs. 1 Bst. c
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
BüG) anbelangt, so können diese Anforderungen als erfüllt angesehen werden. Einzig ein Strafbefehl vom 29. März 2011 aufgrund einer Verletzung der Verkehrsregeln (Geschwindigkeitsüberschreitung), der zu einer Busse von Fr. 480.- führte, trübt in dieser Hinsicht das Bild (Akten Kanton St. Gallen, S. 166, Dokument Nr. 101). Die vom Sozialamt nach dem Tod des schweizerischen Ehemannes ausgerichtete, inzwischen wieder zurückerstattete Überbrückungshilfe (Akten Kanton St. Gallen, S. 144, Dokument Nr. 85), ist bei der vorliegend vorzunehmenden Beurteilung ebenfalls ohne Bedeutung.

6.5 Insgesamt kann somit gesagt werden, dass nicht alle Einbürgerungsvoraussetzungen zum massgeblichen Zeitpunkt offensichtlich erfüllt waren. Zweifel bestehen insbesondere im Hinblick auf die Stabilität der ehelichen Gemeinschaft und die Integration der Beschwerdeführerin. Allerdings ist auch festzuhalten, dass die Vorinstanz den Voraussetzungen gemäss Art. 26 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
BüG bei ihrer Sachverhaltsabklärung offenbar kaum Bedeutung zugemessen hat, so dass es fraglich scheint, ob der Sachverhalt in dieser Hinsicht überhaupt vollständig abgeklärt ist. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben, da auch die von der Vorinstanz ins Zentrum ihrer Begründung gestellte Voraussetzung (eheliche Gemeinschaft) nicht offensichtlich erfüllt ist (vgl. E. 6.3.5).

7.

7.1 Die Vorinstanz verneint das Vorliegen eines Härtefalles in Ziffer 6 der Vernehmlassung vom 9. Dezember 2010. Sie erwähnt in diesem Zusammenhang den Nutzen, den die Beschwerdeführerin aus der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger gezogen hat, weil sie so ihren Aufenthalt sichern und das Asylgesuch zurückziehen konnte. Sodann habe die Beschwerdeführerin nach dem Tod ihres Ehemannes fast ein Jahr zugewartet, bis sie das Gesuch eingereicht habe. Zudem habe die Ehe lediglich etwa vier Jahre gedauert. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass angesichts dieser Umstände nicht zwingend von einem Härtefall auszugehen sei. Eine Ablehnung des Gesuches sei vertretbar, da die Beschwerdeführerin das aufgrund der Ehe entstandene Aufenthaltsrecht aufgrund der Tatsache, dass der jüngere Sohn Schweizer Bürger sei, nur verlieren könnte, wenn sie sich nicht korrekt verhalten würde.

7.2 Die Beschwerdeführerin führt dazu in ihrer Stellungnahme vom 10. Januar 2011 aus, dass die von der Vorinstanz aufgeführten Voraussetzungen für einen Härtefall vorlägen: Sie habe nicht wieder geheiratet und sie habe innerhalb eines Jahres nach dem Tod ihres Ehemannes das Gesuch gestellt (S. 6 f. und 8 f.). Im Übrigen nimmt sie inhaltlich zu den Umständen Stellung, die von der Vorinstanz gegen das Vorliegen eines Härtefalles aufgeführt worden sind. In diesem Sinne hatte sie sich bereits in der als "Ergänzung der Beschwerdebegründung" bezeichneten Eingabe vom 16. November 2010 geäussert.

7.3 Es ist nicht ersichtlich, welchen Zusammenhang die von der Vorinstanz angeführten Umstände mit der Beurteilung haben können, ob durch die Nichteinbürgerung ein Härtefall entsteht. Vielmehr befassen sie sich mit der Frage nach der Stabilität und Ernsthaftigkeit der ehelichen Gemeinschaft. Zweifel in diesem Bereich sind jedoch bereits bei der Beurteilung, ob die eheliche Gemeinschaft - vgl. die Definition der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in E. 6.1 - vor dem Tod des Schweizer Ehegatten intakt und stabil war, zu berücksichtigen. Bei Vorliegen solcher Zweifel sind die Einbürgerungsvoraussetzungen nicht offensichtlich erfüllt, so dass es auf eine individuelle Härte nicht mehr ankommt (vgl. E. 3.1). Einzig der Hinweis der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe aufgrund des Schweizer Bürgerrechts ihres Sohnes Z._______ ein gefestigtes Aufenthaltsrecht, steht in einem Zusammenhang mit möglichen Auswirkungen der Verweigerung der erleichterten Einbürgerung: Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts haben ausländische Personen mit Kindern, die über das Schweizer Bürgerrecht verfügen, Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, es sei denn, sie hätten sich etwas zuschulden kommen lassen (vgl. BGE 135 I 154 E. 2.2.4, bestätigt in BGE 137 I 247 E. 4.2.2). Angesichts dieser neuen Rechtsprechung stellt sich ohnehin grundsätzlich die Frage, inwiefern die Verweigerung der erleichterten Einbürgerung zu einer persönlichen Härte führen könnte, wenn aus der Ehe ein Kind mit Schweizer Bürgerrecht hervorgegangen ist. Da die ausländische Person nach der erwähnten Rechtsprechung grundsätzlich ein Aufenthaltsrecht hat, müssten der persönlichen Härte andere rechtliche oder tatsächliche Vorteile zugrunde liegen, deren Verwirklichung durch die Verweigerung der Einbürgerung verhindert werden. Um was für Vorteile es sich dabei handeln könnte, wird die Praxis im Laufe der Zeit zeigen müssen.

7.3.1 Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin geht nicht hervor, worin ihrer Ansicht nach die besondere Härte bestünde, würde das Gesuch um erleichterte Einbürgerung abgewiesen. Solche Gründe sind auch aus den übrigen Akten nicht ersichtlich.

7.3.2 Fehl geht die Beschwerdeführerin indessen, wenn sie geltend macht, es genüge für die Annahme eines Härtefalles, dass sie sich seit dem Tod nicht wieder mit einem Ausländer verheiratet und das Gesuch innerhalb eines Jahres nach dem Ableben ihres Ehemannes eingereicht habe sowie, dass ein gemeinsames Kind aus der Ehe hervorgegangen sei (vgl. Eingabe vom 16. November 2010). Dabei handelt es sich lediglich um Bedingungen, die erfüllt sein müssen, damit das Gesuch überhaupt an die Hand genommen und die weiteren Voraussetzungen sowie schlussendlich das Vorliegen einer persönlichen Härte geprüft wird (vgl. E. 3.1).

8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung im Zeitpunkt des Todes des Schweizer Ehegatten der Beschwerdeführerin nicht offensichtlich erfüllt waren. Aber selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, könnte die Beschwerde nicht gutgeheissen werden, ist doch nicht ersichtlich, inwiefern die Verweigerung der erleichterten Einbürgerung bei der Beschwerdeführerin eine besondere Härte hervorrufen würde, welche die Einbürgerung trotz des Todes des Schweizer Ehegatten rechtfertigen könnte.

9.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis rechtmässig ist (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
und Art. 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Beilage: Akten Ref-Nr. [...])

- das Amt für Bürgerrecht und Zivilstand des Kantons St. Gallen

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Ruth Beutler Barbara Kradolfer

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : C-7508/2010
Datum : 25. März 2013
Publiziert : 04. April 2013
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Gegenstand : Erleichterte Einbürgerung


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BüG: 26 
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
27 
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
28 
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 28 Wirkung - Durch die Wiedereinbürgerung wird das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das die Bewerberin oder der Bewerber zuletzt besessen hat, erworben.
51
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 51 Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gemäss Übergangsrecht - 1 Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
1    Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
2    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und mit der Schweiz eng verbunden ist.
3    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, dessen Eltern einander heiraten, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt.
4    Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der schweizerische Elternteil besitzt oder zuletzt besass, und somit das Schweizer Bürgerrecht.
5    Die Voraussetzungen von Artikel 20 gelten sinngemäss.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
50 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
62 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
63
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
ZGB: 159 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 159 - 1 Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
1    Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
2    Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen.
3    Sie schulden einander Treue und Beistand.
255 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 255 - 1 Ist ein Kind während der Ehe geboren, so gilt der Ehemann als Vater.
1    Ist ein Kind während der Ehe geboren, so gilt der Ehemann als Vater.
2    Stirbt der Ehemann, so gilt er als Vater, wenn das Kind innert 300 Tagen nach seinem Tod geboren wird oder bei späterer Geburt nachgewiesenermassen vor dem Tod des Ehemannes gezeugt worden ist.
3    Wird der Ehemann für verschollen erklärt, so gilt er als Vater, wenn das Kind vor Ablauf von 300 Tagen seit dem Zeitpunkt der Todesgefahr oder der letzten Nachricht geboren worden ist.
395
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 395 - 1 Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.
1    Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen.
2    Die Verwaltungsbefugnisse umfassen auch die Ersparnisse aus dem verwalteten Einkommen oder die Erträge des verwalteten Vermögens, wenn die Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes verfügt.
3    Ohne die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einzuschränken, kann ihr die Erwachsenenschutzbehörde den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen.
4    ...480
BGE Register
129-II-401 • 130-II-482 • 135-I-153 • 135-II-161 • 137-I-247
Weitere Urteile ab 2000
1C_378/2007
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2011/1 • 2011/43 • 2008/46 • 2007/41
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