Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-1554/2007
{T 0/2}

Urteil vom 25. Januar 2010

Besetzung
Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz), Richter Pascal Mollard, Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiber Johannes Schöpf.

Parteien
X._______, ...,
vertreten durch ...,
Beschwerdeführerin,

gegen

Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Zollerlass.

Sachverhalt:

A.
Die Oberzolldirektion (OZD) erteilte der X._______ am 19. Oktober 2000, 29. Juni 2001 und 30. September 2002 Bewilligungen für die vorübergehende Einfuhr von Weizenmehl bzw. Hartweizenmehl (Zolltarifnummer 1101.0029) im aktiven Eigenveredelungsverkehr nach dem bedingten Nichterhebungsverfahren. Die Bewilligungen waren mit den nachfolgenden ausdrücklichen Auflagen verbunden: "Diese Zollbegünstigung ist im Nichterhebungsverfahren zu beantragen (Abfertigungscode Einfuhr: 15 / Ausfuhr: 30). Über den Eingang, die Verarbeitung und den Ausgang ist eine genaue Kontrolle zu führen. Das zollbegünstigt eingeführte Mehl darf nicht ausgetauscht werden, es ist separat zu lagern und zu verarbeiten. Die Frist für die Wiederausfuhr beträgt 12 Monate. Sofern nicht spätestens 60 Tage nach Ablauf dieser Frist bei der Oberzolldirektion eine Abrechnung über diesen Veredlungsverkehr eingereicht wird, werden die Einfuhrabgaben unter Berechnung eines Verzugszinses definitiv erhoben. (...)". Dies hatte zur Folge, dass die Einfuhrzollabgaben vorerst nicht erhoben wurden. In der Zeit vom 2. Januar 2001 bis zum 15. Oktober 2001 beantragte die X._______ für zahlreiche Sendungen von Tiernahrungskonserven und Trockentiernahrung - ohne Hinweis auf die Bewilligungen für den Veredelungsverkehr und ohne Angabe des entsprechenden Ausfuhrcodes Nr. 30 - die Ausfuhrzollabfertigung unter der für Hunde- und Katzennahrung zutreffenden Tarifnummer (TN) 2309.1029. Die jeweiligen Zollämter fertigten die Ausfuhren antragsgemäss ab.
Am 17. Oktober 2001 ersuchte die X._______ die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) um nachträgliche Änderung der Ausfuhrdeklarationen (Eintragung des Abfertigungscodes 30 in Rubrik 37 bzw. zusätzliche Vermerke für den Veredelungsverkehr in Rubrik 44) bzw. um Gewährung der Zollbegünstigung. Die zuständige Zollkreisdirektion hiess diese Beschwerde nur für die nach dem 18. August 2001 zur Ausfuhr angemeldeten Sendungen gut und ermächtigte das zuständige Zollamt, die entsprechenden Ausfuhrabfertigungen zu berichtigen; im Übrigen wurde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Die OZD wies eine dagegen gerichtete Beschwerde mit Verfügung vom 16. Januar 2003 ab. Die Eidgenössische Zollrekurskommission (ZRK) bestätigte mit rechtskräftigem Entscheid vom 28. Oktober 2003 diese Verfügung der OZD (ZRK 2003-016, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 68.51).

B.
Am 28. Januar 2004 reichte die X._______ die Abrechnungen für die im Rahmen der drei Bewilligungen getätigten Mehleinfuhren ein. Die OZD stellte fest, dass insgesamt ... kg im Nichterhebungsverfahren eingeführtes Mehl ohne formell gültige Ausfuhrdeklaration wieder ausgeführt worden sei. Mit Verfügung vom 24. August 2004 hielt die Verwaltung fest, diese Menge sei einfuhrzollpflichtig; die Einfuhrabgaben wurden insgesamt auf Fr. ... festgesetzt (Zollbetrag Fr. ... + Verzugszins 5 % Fr. ... + Mehrwertsteuer Fr. ...). Die von der X._______ gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies die ZRK mit Entscheid vom 9. August 2005 ab, soweit darauf einzutreten war (ZRK 2004-114). Mit Urteil vom 12. April 2006 wies das Bundesgericht die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ebenfalls ab (Urteil 2A.539/2005).

C.
Gleichzeitig mit der Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. August 2004 ersuchte die X._______ mit Schreiben vom 24. September 2004 die OZD um Erlass der Einfuhrabgaben im Gesamtbetrag von Fr. .... Sie begründete ihr Gesuch insbesondere mit dem Umstand, dass die Voraussetzungen für die Zollbegünstigung ihrer Ansicht nach materiell erfüllt gewesen seien. Besondere Verhältnisse seien darin zu sehen, dass ein geringfügiger formeller Fehler Einfuhrabgaben in beträchtlicher Höhe zur Folge habe; dies bedeute eine besondere Härte für sie. Die Verwaltung sistierte das Erlassgesuch bis zum Vorliegen des bundesgerichtlichen Urteils vom 12. April 2006.
Mit Entscheid vom 5. Februar 2007 wies die OZD das Gesuch um Zollerlass und um Erlass der Mehrwertsteuer ab. Im Erlassverfahren sei die Rechtmässigkeit der Steuerforderung nicht mehr zu prüfen. Die EZV habe die X._______ in ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit durch die Erteilung der Bewilligungen für den Veredlungsverkehr im Nichterhebungsverfahren unterstützt; diese Bewilligungen seien mit Auflagen versehen gewesen. Die finanziellen und wirtschaftlichen Nachteile habe sich die X._______ aufgrund der von ihr verursachten Pflichtverletzungen im Veranlagungsverfahren selbst zuzuschreiben. Der Unternehmerin seien die ihr vorgeschriebenen Auflagen bekannt gewesen und sie habe diese nicht eingehalten. Daraus könnten keine aussergewöhnlichen Verhältnisse abgeleitet werden, die den Bezug als besondere Härte erscheinen liessen. Dies treffe insbesondere auf Fristversäumnisse zu, die in der alleinigen Verantwortung der X._______ lägen. Einzig der Zollbetrag könne Gegenstand des Zollerlasses sein, der Verzugszins könne gar nicht erlassen werden.

D.
Die X._______ (Beschwerdeführerin) liess mit Eingabe vom 9. März 2007 gegen diesen Entscheid der OZD Beschwerde erheben und stellte folgende Anträge: "1) Der Entscheid vom 5. Februar 2007 sei aufzuheben; 2) Die mit Verfügung der OZD vom 24. August 2004 auf Fr. ... bestimmten (und mit Entscheid des Bundesgerichts vom 12. April 2006 bestätigten) Einfuhrabgaben seien zu erlassen, soweit darin ein Abgabenachbezug auf insgesamt ... kg im Nichterhebungsverfahren eingeführtem Mehl angeordnet wird; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." Zur Begründung führte sie insbesondere aus, die fragliche Ware sei ordnungsgemäss zur Ausfuhr deklariert worden. Einzig die vorgeschriebene Codierung (Zahl 30 in Rubrik 37) habe ein Mitarbeiter bzw. eine Mitarbeiterin versehentlich nicht vorgenommen; bei einer formell richtigen Deklaration wäre kein Zoll bzw. keine Mehrwertsteuer geschuldet gewesen. Zwischen dem Fehler, den die Beschwerdeführerin begangen habe, und den Konsequenzen, die dieser Fehler auslöste, bestehe ein offenkundiges Missverhältnis, da als Folge eines falsch ausgefüllten Formulars Fr. ... bezahlt werden müssten. Eine besondere Härte ergebe sich aus den wirtschaftlichen Konsequenzen, welche mit einem Zollbezug verbunden seien. Im Bereich der Heimtiernahrung müsse die Beschwerdeführerin - um gegenüber Betrieben aus dem EU-Raum konkurrenzfähig zu sein - Rohstoffe zu günstigen Bedingungen aus der EU einsetzen, da die Preise im Zollinland in der Regel deutlich höher seien. Die Verwendung von Mehl aus der EU belaste den Schweizer Markt nicht, da diese Vormaterialien nur für Produkte verwendet würden, die anschliessend exportiert würden. Die Beschwerdeführerin befinde sich in einer wirtschaftlich schwierigen Situation.
In der Vernehmlassung vom 11. Mai 2007 schliesst die OZD auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Der Zollerlass sei ein Instrument zur Verwirklichung der Einzelfallgerechtigkeit. Durch unsorgfältige Arbeitsweise verursachte Fehler der Beschwerdeführerin könnten nicht nachträglich durch einen Zollerlass geheilt werden. Die fraglichen Abfertigungsanträge seien formell korrekt gewesen, wenn auch bezüglich der besonderen Verkehrsart (Veredlungsverkehr) unvollständig. Der fehlende Antrag auf Zollbegünstigung sei seitens der EZV in den Abfertigungsanträgen nicht als Fehler erkennbar gewesen. Das Urteil des Bundesgerichtes vom 12. April 2006 sei für die Verwaltung bindend und dürfe nicht mit Erlassmassnahmen unterlaufen werden.

E.
Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien die Besetzung des Spruchkörpers mit. Der Vertreter der Beschwerdeführerin brachte in der Eingabe vom 10. April 2007 vor, Bundesverwaltungsrichter Pascal Mollard habe als Präsident der ZRK am Entscheid vom 28. Oktober 2003 (ZRK 2003-016) mitgewirkt und sei daher im technischen Sinne "vorbefasst". Am 24. April 2007 und 29. September 2009 äusserte sich Bundesverwaltungsrichter Pascal Mollard zu den vorgebrachten Ausstandsgründen und sah aus seiner Sicht keinen Grund zur Befangenheit. Der Vertreter der Beschwerdeführerin erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme und teilte dem Bundesverwaltungsgericht innert erstreckter Frist mit Schreiben vom 5. November 2009 und 10. November 2009 (Fax) mit, dass seine Klientschaft nichts gegen die Teilnahme von Bundesverwaltungsrichter Pascal Mollard einzuwenden hat und das Ablehnungsbegehren zurückgezogen wird.
Auf die Begründung der Anträge wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Entscheide der OZD betreffend den Erlass von Einfuhrabgaben können beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
und Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32] in Verbindung mit Art. 116 Abs. 4
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 116 - 1 Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1    Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.
1bis    Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden.
2    Das BAZG wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten.
3    Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung.
4    Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0] bzw. Art. 64 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 64 Steuererlass - 1 Die Einfuhrsteuer kann ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
1    Die Einfuhrsteuer kann ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  im Gewahrsam des BAZG stehende oder in ein Transitverfahren (Art. 49 ZG107), ein Zolllagerverfahren (Art. 50-57 ZG), ein Verfahren der vorübergehenden Verwendung (Art. 58 ZG) oder ein Verfahren der aktiven Veredelung (Art. 59 ZG) übergeführte Gegenstände durch Zufall, höhere Gewalt oder mit amtlicher Einwilligung ganz oder teilweise vernichtet werden;
b  in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Gegenstände auf amtliche Verfügung hin ganz oder teilweise vernichtet oder wieder aus dem Inland ausgeführt werden;
c  eine Nachforderung im Sinne von Artikel 85 ZG mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse die steuerpflichtige Person nach Artikel 51 unverhältnismässig belasten würde;
d  die mit der Zollanmeldung beauftragte Person (z. B. der Spediteur) die Steuer wegen Zahlungsunfähigkeit des Importeurs oder der Importeurin nicht weiterbelasten kann und der Importeur oder die Importeurin im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung im Inland als steuerpflichtige Person eingetragen war; von der Zahlungsunfähigkeit des Importeurs oder der Importeurin ist auszugehen, wenn die Forderung der beauftragten Person ernsthaft gefährdet erscheint.
2    Die Oberzolldirektion entscheidet über den Steuererlass auf schriftliches, mit den nötigen Nachweisen belegtes Gesuch.
3    Die Frist für die Einreichung eines Gesuchs beträgt:
a  bei Veranlagung mit unbedingter Einfuhrsteuerschuld: ein Jahr seit der Ausstellung des Einfuhrdokuments, mit dem die Einfuhrsteuer veranlagt wurde;
b  bei Veranlagung mit bedingter Einfuhrsteuerschuld: ein Jahr seit Abschluss des gewählten Zollverfahrens.
und Art. 112 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 112 Anwendung bisherigen Rechts - 1 Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts.
1    Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts.
2    Für Leistungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sowie für Einfuhren von Gegenständen, bei denen die Einfuhrsteuerschuld vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist, gilt das bisherige Recht.
3    Leistungen, die teilweise vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sind für diesen Teil nach bisherigem Recht zu versteuern. Leistungen, die teilweise ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht werden, sind für diesen Teil nach neuem Recht zu versteuern.
des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20] sowie den zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde gültigen Art. 84 und Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [aMWSTG, AS 2000 1300]). Das Verfahren richtet sich - soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid der OZD berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten.

1.2 Das Zollgesetz sowie die Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01) sind am 1. Mai 2007 in Kraft getreten. Zollveranlagungsverfahren, die zu diesem Zeitpunkt hängig waren, werden nach dem bisherigen Recht und innerhalb der nach diesem gewährten Fristen abgeschlossen (Art. 132 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 132 Übergangsbestimmungen - 1 Zollveranlagungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach bisherigem Recht und innerhalb der nach diesem gewährten Frist abgeschlossen.
1    Zollveranlagungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach bisherigem Recht und innerhalb der nach diesem gewährten Frist abgeschlossen.
2    Bewilligungen und Vereinbarungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, bleiben höchstens zwei Jahre lang gültig.
3    Zolllager nach den Artikeln 42 und 46a des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925116 dürfen ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes höchstens zwei Jahre lang nach bisherigem Recht weitergeführt werden.
4    Zollbürgschaften, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, bleiben weiterhin gültig; es gilt das neue Recht.
5    Beschwerden gegen Zollabfertigungen der Zollämter, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei den Zollkreisdirektionen hängig sind, werden von der zuständigen Zollkreisdirektion entschieden; Beschwerden gegen diese Entscheide unterliegen der Beschwerde an die Zollrekurskommission nach Artikel 116.
6    Beschwerden gegen Beschwerdeentscheide der Zollkreisdirektionen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Oberzolldirektion hängig sind, werden von dieser entschieden.
7    ...117
ZG). Das vorliegende Verfahren untersteht deshalb materiell der (alten) Zollrechtsordnung (vgl. Zollgesetz vom 1. Oktober 1925 [aZG, AS 42 287 und BS 6 465] sowie Verordnung vom 10. Juli 1926 zum Zollgesetz [aZV, AS 42 339 und BS 6 514]).

1.3 Am 1. Januar 2010 ist das MWSTG in Kraft getreten. Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar (Art. 112 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 112 Anwendung bisherigen Rechts - 1 Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts.
1    Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts.
2    Für Leistungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sowie für Einfuhren von Gegenständen, bei denen die Einfuhrsteuerschuld vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist, gilt das bisherige Recht.
3    Leistungen, die teilweise vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sind für diesen Teil nach bisherigem Recht zu versteuern. Leistungen, die teilweise ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht werden, sind für diesen Teil nach neuem Recht zu versteuern.
MWSTG). Das vorliegende Verfahren untersteht deshalb in materieller Hinsicht dem aMWSTG. Unter Vorbehalt der die Bezugsverjährung betreffenden Bestimmungen ist dagegen das neue Verfahrensrecht im Sinne von Art. 113 Abs. 3
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 113 Anwendung des neuen Rechts - 1 Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden.
1    Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden.
2    Die Bestimmungen über die Einlageentsteuerung nach Artikel 32 gelten auch für Leistungen, für die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts kein Anspruch auf Vorsteuerabzug gegeben war.
3    Unter Vorbehalt von Artikel 91 ist das neue Verfahrensrecht auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren anwendbar.
MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige Verfahren anwendbar. Beim Steuererlass handelt es sich jedoch nicht um Verfahrensrecht, sondern um ein spezielles Verfahren - das Vollstreckungsverfahren -, welches dem ordentlichen Verfahren (Veranlagungsverfahren) folgt. Das neue Erlassrecht findet daher auf bereits hängige Verfahren keine Anwendung (PASCAL MOLLARD/XAVIER OBERSON/ANNE TISSOT BENEDETTO, Traité TVA, Basel 2009, Annexe 3 Commentaire article par article de la nouvelle LTVA, Rz. 673). Hinsichtlich der anwendbaren Erlassbestimmungen betreffend Mehrwertsteuer gilt für den sich im Jahr 2001 verwirklichten Sachverhalt das aMWSTG, das am 1. Januar 2001 in Kraft getreten ist.

2.
2.1 Steht nach Abschluss des Veranlagungsverfahrens die Zollschuld rechtskräftig fest, kann sie aus den in Art. 127 aZG festgelegten Gründen erlassen werden. Der Zollerlass bildet eine Massnahme der Vollstreckung an sich rechtskräftiger Zollentscheide und nicht der Veranlagung. Eine allfällige Unbegründetheit der Zollerhebung bzw. die Fehlerhaftigkeit des Veranlagungsverfahrens sind demnach im entsprechenden Rechtsmittelverfahren geltend zu machen (Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juni 2004, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 74 S. 246 ff. E. 3.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4619/2007 vom 21. Dezember 2009 E. 2.1.1, A-5264/2008 vom 27. August 2009 E. 2.1 und 3.3.2, A-1676/2006 vom 9. Oktober 2007 E. 3.1, A-1699/2006 vom 13. September 2007 E. 2.3.1).

2.2 Ein ganzer oder teilweiser Zollnachlass ist, abgesehen von den hier nicht zutreffenden, besonderen Fällen von Art. 127 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 aZG, in Ziff. 3 dieses Absatzes vorgesehen. Gemäss dieser Bestimmung kann ein Zollbetrag erlassen werden, "wenn eine Nachforderung mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse den Zollpflichtigen unbillig belasten würde". Unter der "Nachforderung" im Sinne von Art. 127 Abs. 1 Ziff. 3 aZG ist der aufgrund des Art. 126 aZG erhobene Anspruch der Zollverwaltung zu verstehen (BGE 94 I 475 E. 2 mit weiteren Hinweisen; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1714/2006 vom 11. August 2008 E. 2.3, A-1676/2006 vom 9. Oktober 2007 E. 3.2; Entscheid der ZRK 2004-052 vom 29. Juli 2004 E. 3a.aa; vgl. Hans Beat Noser, Der Zollnachlass nach Art. 127
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)
ZG Art. 127 Ordnungswidrigkeiten - 1 Sofern nicht der Tatbestand einer Zollwiderhandlung erfüllt ist, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer vorsätzlich oder grobfahrlässig verstösst:
1    Sofern nicht der Tatbestand einer Zollwiderhandlung erfüllt ist, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft, wer vorsätzlich oder grobfahrlässig verstösst:
a  gegen eine Vorschrift der Zollgesetzgebung, eines völkerrechtlichen Vertrags oder gegen eine ihrer Ausführungsbestimmungen, soweit ein Erlass die Übertretung dieser Vorschriften für strafbar erklärt; oder
b  gegen eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung.
2    Widerhandlungen gegen mündliche Anordnungen des Personals des BAZG oder gegen Anordnungen, die durch Signale oder Tafeln getroffen werden, werden mit Busse bis zu 2000 Franken bestraft. Für die Anordnung ist kein Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels erforderlich.
3    Vorbehalten bleibt die Überweisung an ein Strafgericht nach Artikel 285 oder 286 des Strafgesetzbuchs111.
ZG - wozu, wie, wann?, in: Zollrundschau 3/90, S. 47). Auf dieser Grundlage kann die zuständige Zollbehörde binnen Jahresfrist seit der Zollabfertigung oder Abgabefestsetzung eine Zollabgabe nachfordern, wenn infolge Irrtums der Zollverwaltung bei der Zollabfertigung eine nach Gesetz geschuldete Abgabe nicht oder zu niedrig, oder ein rückvergüteter Abgabebetrag zu hoch festgesetzt worden ist (Art. 126 Abs. 1 aZG). Der Irrtum muss sich auf die für die Zollfestsetzung massgebenden Tatsachen, insbesondere die Beschaffenheit der zollpflichtigen Ware, beziehen (z.B. Fehler bei der Festsetzung des Zollabgabebetrages, Irrtümer bei der Wahl der Position des Zolltarifs [vgl. BGE 106 Ib 218 E. 2b, 82 I 251 E. 2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1676/2006 vom 9. Oktober 2007 E. 3.2; Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 345]). Gemäss Rechtsprechung kann ein Irrtum auch in einer unrichtigen rechtlichen Würdigung bestehen oder sich auf die subjektive Zollzahlungspflicht beziehen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1676/2006 vom 9. Oktober 2007 E. 3.2; vgl. Entscheide der ZRK vom 15. November 1956, veröffentlicht in ASA 25 S. 380 E. 3b, vom 6. Dezember 1954, veröffentlicht in ASA 24 S. 251 E. 3).

2.3 Ziff. 4 von Art. 127 Abs. 1 aZG enthält ferner eine Härteklausel, welche als allgemeiner Auffangtatbestand konzipiert ist, der subsidiär zur Anwendung kommt, das heisst, nur dann, wenn der Sachverhalt nicht bereits von den Ziff. 1 bis 3 erfasst wird. Danach muss ein Zollnachlass gewährt werden, "wenn aussergewöhnliche, nicht die Bemessung der Abgaben betreffende Verhältnisse den Bezug als besondere Härte erscheinen liessen". Die drei Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, damit einem Zollerlassgesuch stattgegeben werden kann. Liegen sie vor, greift kein behördliches Ermessen, sondern es besteht ein Anspruch auf Nachlass (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.534/2005 vom 17. Februar 2006 E. 2.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4619/2007 vom 21. Dezember 2009 E. 2.1.4, A-5264/2008 vom 27. August 2009 E. 2.3, A-1714/2006 vom 11. August 2008 E. 2.3, A-1676/2006 vom 9. Oktober 2007 E. 3.3). Zu den Voraussetzungen im Einzelnen:
2.3.1 Die aussergewöhnlichen Verhältnisse müssen erstens mit Bezug auf das Zollverfahren vorliegen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1676/2006 vom 9. Oktober 2007 E. 3.3.1, A-1699/2006 vom 13. September 2007 E. 2.3.3, A-1698/2006 vom 7. Februar 2007 E. 3.2.1). Wann eine solche Verfahrenssituation gegeben ist, bedarf der Auslegung. Mit Blick auf Sinn und Zweck dieser Härteklausel ist festzuhalten, dass solche Verhältnisse nicht leichthin anzunehmen sind. Eine grosszügige Zulassung des Zollerlasses würde zu einer vom Gesetzgeber nicht bezweckten Abschwächung der Rechtskraft von Zollentscheidungen führen (Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juni 2004, veröffentlicht in ASA 74 S. 246 ff. E. 3.5). Die Bestimmung soll nicht dazu dienen, die unter Umständen erheblichen finanziellen Folgen früherer Fristversäumnisse bzw. von Pflichtverletzungen im Veranlagungsverfahren wieder gut zu machen. Ein Versäumnis, welches mit entsprechender Vorbereitung und Instruktion hätte vermieden werden können, ist nicht als aussergewöhnlich im Sinne dieser Bestimmung zu qualifizieren (vgl. dazu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5264/2008 vom 27. August 2009 E. 3.3, A-1883/2006 vom 4. September 2007 E. 3.2). Ebenso wenig vermögen aussergewöhnliche Umstände durch die ordnungsgemässe Anwendung der zollrechtlichen Bestimmungen begründet zu werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1699/2006 vom 13. September 2007 E. 3.1). Im Rahmen einer allgemeinen Härteklausel konkrete Definitionen für das Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände anzuführen, bereitet Schwierigkeiten; eine fallweise Aufzählung kann höchstens einen ungefähren Eindruck vermitteln (vgl. zum Ganzen NOSER, a.a.O., S. 48).
2.3.2 Diese aussergewöhnlichen Verhältnisse dürfen zweitens nicht die Bemessung der Abgaben betreffen; ein Zollnachlass darf nicht zur Korrektur des Zolltarifs führen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1676/2006 vom 9. Oktober 2007 E. 3.3.2, A-1699/2006 vom 13. September 2007 E. 2.3.4; Entscheid der ZRK 2002-099 vom 28. Oktober 2003 E. 2c/bbb). Das Zollgesetz regelt die Bemessung der Abgaben in den Art. 21 bis 24, wobei Art. 21 Abs. 1 für die Ein- und Ausfuhrzölle auf den Zolltarif verweist. Ergibt sich beispielsweise der geschuldete Zollbetrag aus der Anwendung zweier unterschiedlicher Tarifnummern, nämlich aus der Differenz des zu Unrecht deklarierten Kontingentszollansatzes (KZA) und des korrekterweise anzuwendenden (höheren) Ausserkontingentszollansatzes (AKZA), würde ein Zollnachlass im Ergebnis dazu führen, dass die zollpflichtige Person ungerechtfertigterweise in den Genuss des KZA gelangen würde und fälschlicherweise eine Korrektur der Abgabenbemessung unterlassen bliebe (vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1732/2006 vom 8. Mai 2007 E. 3.1; Entscheid der ZRK 2004-034 vom 27. Juni 2005 E. 4b/bb). Wer ein Gesuch um Zollnachlass stellt, hat nachzuweisen, dass die Gründe, das heisst die aussergewöhnlichen Verhältnisse, ausserhalb der Bemessung der Abgaben liegen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1676/2006 vom 9. Oktober 2007 E. 3.3.2, A-1698/2006 und A-1694/2006, beide vom 7. Februar 2007, jeweils E. 3.2.2).
2.3.3 Der Bezug der Abgabe muss drittens eine besondere Härte darstellen. Dieses Kriterium betrifft die persönliche Lage der zahlungspflichtigen Person. Der Zollnachlass hat nicht die Aufgabe, finanzielle Schwierigkeiten zu lösen, welche die Geschäftstätigkeit mit sich bringen kann und insoweit das unternehmerische Risiko zu decken (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5264/2008 vom 27. August 2009 E. 2.3.3, A-1676/2006 vom 9. Oktober 2007 E. 3.3.3, A-1698/2006 und A-1694/2006, beide vom 7. Februar 2007, jeweils E. 3.2.3; Entscheid der ZRK 2002-020 vom 18. September 2002 E. 2b/cc).

2.4 Die Erhebung der Mehrwertsteuer auf der Einfuhr von Gegenständen bestimmt sich vorab nach den entsprechenden Vorschriften der Mehrwertsteuergesetzgebung (Art. 72 - 84 aMWSTG).
2.4.1 Die Zollgesetzgebung gilt überall dort, wo das Mehrwertsteuergesetz nichts anderes anordnet (so ausdrücklich Art. 72 aMWSTG). Der Erlass der Mehrwertsteuer auf der Einfuhr von Gegenständen ist in Art. 84 aMWSTG geregelt. Ein ganzer oder teilweiser Erlass der Mehrwertsteuer kommt abgesehen von den hier offensichtlich unzutreffenden Fällen (von Abs. 1 Bst. a, b und d) zur Anwendung, "wenn eine Nachforderung mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse" die steuerpflichtige Person "unbillig belasten würde" (Art. 84 Abs. 1 Bst. c aMWSTG). Wie bei allen Erlasstatbeständen müssen die Voraussetzungen kumulativ gegeben sein.
2.4.2 Die Regelung von Art. 84 Abs. 1 Bst. c aMWSTG entspricht derjenigen über den Zollerlass gemäss Art. 127 Abs. 1 Ziff. 3 aZG, weshalb in materieller Hinsicht auf die betreffenden Erwägungen verwiesen wird (E. 2.2 und 2.3). Im Weiteren gilt grundsätzlich, dass ein Erlass der Mehrwertsteuer nur dann Anwendung findet, wenn die Verantwortung für die fehlerhafte Berechnung nicht bei der steuerpflichtigen Person liegt. Hat beispielsweise die Mehrwertsteuerpflichtige eine Falschdeklaration selber zu vertreten, ist ein Erlass ausgeschlossen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5264/2008 vom 27. August 2009 E. 3.3.2, A-1676/2006 vom 9. Oktober 2007 E. 4.2, vgl. auch Entscheid der ZRK 2004-052 vom 19. Juli 2004 E. 3a; siehe auch PETER A. MÜLLER in mwst.com, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel/Genf/München 2000, ad Art. 84 Rz. 7).
2.4.3 Das aMWSTG kennt im Übrigen keine dem Art. 127 Abs. 1 Ziff. 4 aZG entsprechende Bestimmung. Aussergewöhnliche, nicht die Bemessung der Abgaben betreffende Verhältnisse, welche den Bezug als besondere Härte erscheinen lassen, sind kein Grund für einen Erlass der Mehrwertsteuer.

3.
Im vorliegenden Fall ist mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 12. April 2006 die Abgabeforderung rechtskräftig festgesetzt worden; eine allfällige Unbegründetheit der Zollerhebung bzw. die Fehlerhaftigkeit des Veranlagungsverfahrens kann somit nicht mehr geltend gemacht werden. Im vorliegenden Verfahren geht es somit einzig darum zu prüfen, ob Umstände vorliegen, welche Gründe für einen Erlass der Zoll- bzw. Mehrwertsteuerschuld bilden. Der Nachbezug in der Höhe Fr. ... aufgrund eines geringfügigen Formfehlers sei nach Ansicht der Beschwerdeführerin als "aussergewöhnliche Verhältnisse" zu bezeichnen. Die OZD hält dafür, die Unternehmerin anerkenne die Fehler ihrer Mitarbeitenden. Gemäss dem "Prinzip der Selbstveranlagung" habe die Beschwerdeführerin selbst die Zolldeklaration zu erstellen und die geforderten Belege bei der Ausfuhr einzureichen; erfülle sie diesen gesetzlichen Auftrag nicht oder nur teilweise, habe sie die daraus resultierenden Konsequenzen zu tragen.

3.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich damit auf den Erlassgrund von Art. 127 Abs. 1 Ziff. 4 aZG, gemäss dem aussergewöhnliche, nicht die Bemessung der Abgaben betreffende Verhältnisse den Bezug der Abgabe als besondere Härte erscheinen lassen. Wie in E. 2.3 erwähnt, gelangt diese Härteklausel subsidiär zur Anwendung, wenn der Sachverhalt nicht bereits durch Art. 127 Abs. 1 Ziff. 1 - 3 aZG erfasst wird. Art. 127 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 aZG treffen, wie in E. 2.2 ausgeführt, hier nicht zu. Mit Bezug auf Art. 127 Abs. 1 Ziff. 3 aZG ist festzuhalten, dass die Nachforderung erfolgt, weil die Beschwerdeführerin den aufgrund der Auflage erforderlichen Code 30 nicht auf der Ausfuhrdeklaration aufführte. Es liegt somit weder eine Nachforderung noch ein Irrtum im Sinne von Art. 126 aZG vor (dazu E. 2.2), sodass Art. 127 Abs. 1 Ziff. 3 aZG nicht zur Anwendung kommt.

3.2 Wie in Erwägung 2.3.1 ausgeführt, können aussergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 127 Abs. 1 Ziff. 4 aZG nicht durch die ordnungsgemässe Anwendung der zollrechtlichen Bestimmungen begründet werden. Im Zollrecht besteht eine gewisse Formstrenge für Abfertigungsanträge, sodass die EZV gehalten ist, diese gegenüber den Abgabepflichtigen durchzusetzen. Die Beschwerdeführerin hätte zur Inanspruchnahme der Zollbegünstigung im Nichterhebungsverfahren für die vorübergehende Einfuhr von Weizenmehl anlässlich des Exports der verarbeiteten Produkte in den Ausfuhrdeklarationen insbesondere die ihr vorgeschriebene Codierung (Abfertigungscode Nr. 30) anführen müssen. Diese von der OZD geforderte Vorgehensweise ist in den Auflagen der Bewilligungen, die der Beschwerdeführerin erteilt wurden, ausdrücklich und verständlich enthalten. Derartige Auflagen der Verwaltung sind gängige Verwaltungspraxis der EZV im Veredlungsverkehr, einem Unternehmen gegenüber zumutbar und entsprechen der gesetzlichen Ordnung des Veranlagungsverfahrens und der Pflichtenverteilung (Selbstdeklarationsprinzip; Art. 24 und Art. 31 Abs. 1 aZG). Insbesondere hat der Pflichtige eine Präferenzbehandlung selber geltend zu machen, und zwar bevor die entsprechenden Waren aus der Zollkontrolle entlassen worden sind, denn das Zollrecht lässt eine nachträgliche Präferenzverzollung bzw. Zollbegünstigung nicht zu (Art. 49 Abs. 2 aZV). Die Beschwerdeführerin hätte die Präferenzbehandlung bzw. Zollbegünstigung entsprechend den ihr erteilten Auflagen - unter Beachtung der dabei vorgeschriebenen Formvorschriften - bei der Ausfuhr geltend machen müssen, was sie jedoch unterlassen hat. Die Verwaltung hat anlässlich der Ausfuhr von verarbeiteten Produkten nicht zu überprüfen, ob eine Exporteurin die Möglichkeit für die Inanspruchnahme einer Zollbegünstigung hätte; der fehlende Antrag auf Zollbegünstigung war seitens der Verwaltung nicht als Fehler erkennbar. Aus der Sicht der Beschwerdeführerin mag dies zwar als ärgerlich erscheinen, einen früher (unabsichtliche bzw. fahrlässig) begangenen Fehler nicht mehr korrigieren zu können, dies hat sie indessen sich selbst zuzuschreiben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.539/2005 vom 12. April 2006 E. 4.5 ff. mit weiteren Hinweisen). Eine Gutheissung des Gesuchs um Zollnachlass würde vielmehr einer Wiedergutmachung der Sorgfaltspflichtverletzungen der Beschwerdeführerin bei der Abwicklung dieser vorübergehenden Einfuhr von Mehl gleichkommen, was nicht Sinn und Zweck eines Erlasses ist. Die Anwendung der zollrechtlichen Bestimmungen durch die Verwaltung vermag keine aussergewöhnlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 127 Abs. 1 Ziff. 4 aZG zu begründen.
Die von ihr in der Beschwerde angestellten Berechnungen betreffend den Preisvergleich der aus dem Ausland bzw. aus dem Inland stammenden Rohstoffe bzw. den ihrer Ansicht nach pönalen Charakter des Nachbezugs sind unbehelflich. Die EZV hat die Beschwerdeführerin vielmehr in ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit unterstützt, indem sie ihr Bewilligungen für den Veredelungsverkehr im Nichterhebungsverfahren erteilt hat, wenn auch verbunden mit den jetzt zur Diskussion stehenden Auflagen, die - wie ausgeführt - der gesetzlichen Ordnung entsprachen und deren Erfüllung für die Beschwerdeführerin zumutbar war.
Auch aus der Höhe der zu leistenden Abgaben selber kann nicht auf das Vorliegen von aussergewöhnlichen Verhältnissen geschlossen werden. Diese könnte höchstens im Zusammenhang mit der Überprüfung der weiteren Voraussetzung der besonderen Härte eine Rolle spielen (dazu E. 3.4).

3.3 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die OZD hätte nicht geprüft, ob das Missverhältnis zwischen dem von ihr begangenen Formfehler und den daraus resultierenden Konsequenzen aussergewöhnliche Verhältnisse begründe. Dabei handle es sich um eine (formelle) Rechtsverweigerung; der alleinige Verweis auf das bundesgerichtliche Urteil vom 12. April 2006 zur Frage des überspritzten Formalismus sei keine ausreichende Auseinandersetzung mit diesem Argument. Die OZD führt aus, der Nachbezug sei die vorgesehene Folge für die Nichterfüllung der Bewilligungsauflagen im Veredlungsverkehr im Nichterhebungsverfahren.
Von der Beschwerdeführerin wird in ihrer Argumentation verkannt, dass von der EZV aufgrund der Formstrenge des Zollrechts die fraglichen Exporte zwingend als "normale" Warenausfuhren anzusehen sind; die (faktische) Wiederausfuhr einer Ware allein löst noch keine Rückerstattung bzw. Nichterhebung der Einfuhrabgaben aus. Bei Waren des aktiven Veredlungsverkehrs ist zusätzlich die Erfüllung jener Auflagen, die der Beschwerdeführerin in den fraglichen Bewilligungen auferlegt wurden, verlangt, damit die Abgabebefreiung eintritt. Da das Bundesgericht mit Urteil vom 12. April 2006 die Rechtmässigkeit des Nachbezuges bestätigt hat, besteht zwischen dem von der Beschwerdeführerin zu verantwortenden Verfahrensversäumnis (Nichtvornahme der Codierung auf den Ausfuhrnachweisen) und der damit ausgelösten Wirkung (Nachforderung der Einfuhrabgaben) eine zwingende Verknüpfung und es bleibt für die OZD kein Raum für die weitere Prüfung der Frage des Vorliegens aussergewöhnlicher Verhältnisse.

3.4 Die Beschwerdeführerin konnte somit das Vorliegen aussergewöhnlicher Verhältnisse im Sinne von Art. 127 Abs. 1 Ziff. 4 aZG nicht nachweisen. Die beiden weiteren Merkmale dieser Erlassbestimmung (nicht die Bemessung der Abgabe betreffende Verhältnisse, besondere Härte) müssen nicht mehr geprüft werden, da zur erfolgreichen Inanspruchnahme diese drei Elemente kumulativ erfüllt sein müssen (E. 2.3); bereits das Fehlen einer einzigen Voraussetzung verunmöglicht jedoch den Erlass.

3.5 Die Beschwerdeführerin vermutet schliesslich, interne Regeln der EZV - im konkreten Fall die Dienstvorschriften D 11 - seien zu ihrem Nachteil angewendet worden. Insbesondere sei es vorgesehen, die Beschwerdefrist von 60 Tagen auf bis zu ein Jahr auszudehnen, was eine (nachträgliche) Anpassung der fehlerhaften Zolldeklarationen auch nach Ablauf der Beschwerdefrist ermögliche. Diese Dienstvorschrift sehe gestützt auf Art. 125 aZG und Art 149 aZV vor, dass nach Ablauf der sechzigtägigen Beschwerdefrist Abfertigungsanträge innert einem Jahr seit der Abfertigung berichtigt werden könnten, wenn der Antrag zum Zeitpunkt der Abfertigung "augenfällige Widersprüche" enthalte. Mithin müsse es sich um Fehler im Abfertigungsantrag handeln, die seinerzeit von den Mitarbeitenden der EZV entdeckt hätten werden müssten, mit anderen Worten müsse ein offensichtlicher Widerspruch vorliegen.
Mit diesem Vorbringen macht die Beschwerdeführerin einen Fehler im Veranlagungsverfahren geltend; dieser kann im Erlassverfahren jedoch nicht mehr geprüft werden (E. 2.1). Solche materiellen Vorbringen gegen die Zollveranlagung hätten bereits im Beschwerdeverfahren gegen die Zollveranlagung vorgebracht werden müssen und es kann auf sie im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht eingetreten werden. Aus diesem Grund hat das Bundesverwaltungsgericht auch keinen zweiten Schriftenwechsel zu den Vorbringen bezüglich der Dienstvorschrift D 11 angeordnet.

3.6 Wie bereits ausgeführt, entspricht die Regelung von Art. 84 Abs. 1 Bst. c aMWSTG der Bestimmung über den Zollerlass gemäss Art. 127 Abs. 1 Ziff. 3 aZG (E. 2.4). Danach kann die Mehrwertsteuer auf den Einfuhren ganz oder teilweise erlassen werden, wenn eine Nachforderung mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse die mehrwertsteuerpflichtige Person unbillig belasten würde. Da es sich, wie in E. 3.1 ausgeführt, bei der Nachforderung nicht um eine solche gemäss Art. 126 aZG handelt, kann auch die Mehrwertsteuer nicht erlassen werden.

3.7 Soweit in den Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den betragsmässigen Auswirkungen allenfalls der Antrag auf einen teilweisen Nachlass erblickt werden könnte (Beschwerdeschrift, S. 21), erübrigt sich die Prüfung eines solchen Eventualbegehrens, gelten doch für einen solchen keine anderen Voraussetzungen als für den Nachlass des gesamten Betrages.

3.8 Entsprechend ist die Beschwerde in allen Punkten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.
4.1 Die Verfahrenskosten im Betrage von Fr. ... sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG e contrario).

4.2 Dieses Urteil kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. m
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. ... werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. ... verrechnet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Salome Zimmermann Johannes Schöpf

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-1554/2007
Date : 25. Januar 2010
Published : 03. Februar 2010
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Zölle
Subject : Zollerlass


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BGG: 83
MWSTG: 64  112  113
VGG: 31  33
VwVG: 48  63  64
ZG: 116  127  132
BGE-register
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