2A.368/2004
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.368/2004 /bie
Urteil vom 24. November 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichter Müller, Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter Merkli,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.
Parteien
1. H.X.________,
2. L.X.________,
3. D.________,
4. E.________,
alle ebenda, Beschwerdeführer,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hagmann,
gegen
Justiz- und Polizeidepartement des Kantons
St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Ausweisung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom
18. Mai 2004.
Sachverhalt:
A.
Der aus Mazedonien stammende H.X.________ (geb. 1950) hielt sich zunächst als Saisonnier und seit 1984 als Jahresaufenthalter in der Schweiz auf. 1988 folgte ihm seine Ehefrau L.X.________ (geb. 1962, ebenfalls Staatsangehörige von Mazedonien) mit den gemeinsamen Kindern B.________ (geb. 1983), C.________ (geb. 1985) und D.________ (geb. 1988) im Rahmen des Familiennachzugs; 1989 reiste sodann noch der älteste Sohn A.________ (geb. 1979) ein. Der jüngste Sohn E.________ wurde 1990 in der Schweiz geboren. Seit dem 9. November 1991 besitzen sämtliche Familienmitglieder die Niederlassungsbewilligung. Am 21. Januar 1997 wurde der älteste Sohn Opfer eines Tötungsdelikts.
B.
Am 20. April 1998 wurde H.X.________ wegen Beihilfe zu widerrechtlichem Aufenthalt in der Schweiz schuldig gesprochen und zu einer bedingten Gefängnisstrafe von fünf Tagen sowie einer Busse von Fr. 100.-- verurteilt.
Mit Strafbescheid vom 29. Juni 1998 wurden H.X.________ und L.X.________ wegen Betrugs zu fünf bzw. drei Wochen Gefängnis bedingt verurteilt. Am 16. November 1998 wurden die beiden vom Ausländeramt des Kantons St. Gallen fremdenpolizeilich verwarnt mit der Aufforderung, sich inskünftig in jeder Hinsicht klaglos zu verhalten.
Mit Schreiben vom 31. März 1999 verwarnte die Schulgemeinde Z.________ H. und L.X.________ wegen unentschuldigten Fernbleibens der Kinder vom Unterricht. Aus dem soeben erwähnten Grund auferlegte die Gemeinde Z.________ den Eheleuten X.________ am 7. Februar 2000 eine Busse von Fr. 1'000.--. Eine weitere Bussenverfügung (Fr. 500.--) wegen wiederholter unentschuldigter Schulabsenzen von E.________ und B.________ folgte am 25. Juli 2000.
Am 28. September 2000 drohte das Ausländeramt den Eheleuten X.________ die Ausweisung aus der Schweiz an. Das Amt begründete die - rechtskräftig gewordene - Androhung der Ausweisung im Wesentlichen damit, die Eltern verletzten ihre Sorgepflicht gegenüber ihren Kindern. Diese seien unentschuldigt der Schule ferngeblieben, ausserdem störten sie den Schulunterricht erheblich. Die Eltern hätten trotz entsprechender Versuche nicht dazu bewegt werden können, für einen ordnungsgemässen Schulbesuch ihrer Kinder zu sorgen.
C.
Am 24. Juni 2003 teilte das Ausländeramt des Kantons St. Gallen dem Rechtsvertreter der Familie X.________ mit, die Tochter B.________ (geb. 1983) solle die Chance erhalten, "hier ihr eigenes Leben aufzubauen", sie habe sich allerdings künftig in jeder Hinsicht klaglos zu verhalten, ansonsten sie ausgewiesen werden könne. Mit zwei separaten Verfügungen vom selben Tag wies das Ausländeramt die übrigen Familienmitglieder - H.X.________ sowie L.X.________, C.________, D.________ und E.________ - für die Dauer von fünf Jahren aus der Schweiz aus. Einen gegen diese Verfügungen erhobenen Rekurs hiess das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen am 15. Januar 2004 teilweise gut, indem es der Tochter C.________ (geb. 1985) die Ausweisung aus der Schweiz lediglich androhte und die Dauer der Ausweisung von H.X.________, L.X.________, D.________ und E.________ von fünf auf zwei Jahre reduzierte.
Eine gegen den Departementsentscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen am 18. Mai 2004 ab.
D.
Mit gemeinsamer Eingabe vom 24. Juni 2004 führen H.X.________, L.X.________, D.________ und E.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht mit den Anträgen, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Mai 2004 aufzuheben und von einer Ausweisung abzusehen.
Das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen stellt denselben Antrag, ebenso das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gestützt auf Art. 97 Abs. 1







1.2 Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 104 lit. a


1.3 Das Bundesgericht wendet im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde das Bundesrecht von Amtes wegen an; es ist gemäss Art. 114 Abs. 1

2.
Die Niederlassungsbewilligung erlischt mit der Ausweisung oder Heimschaffung (Art. 9 Abs. 3 lit. b







Verschuldens des Ausländers, auf die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und auf die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile abzustellen (Art. 16 Abs. 3

3.
3.1 Vorliegend geht es um die beiden Eltern sowie die Söhne D.________ (geb. 1988) und E.________ (geb. 1990), welche alle im Besitze einer Niederlassungsbewilligung sind und gemäss dem angefochtenen Entscheid je für zwei Jahre aus der Schweiz ausgewiesen werden. Der Tochter C.________ (geb. 1985, inzwischen nach schweizerischem Recht volljährig geworden) wurde die Ausweisung lediglich angedroht und gegenüber der Tochter B.________ (geb. 1983, ebenfalls volljährig) wurde mit Ausnahme der Verwarnung vom 24. Juni 2003 keine Massnahme ergriffen.
3.2 Nach den für das Bundesgericht verbindlichen tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts betrug der Saldo des Fürsorgekontos der Beschwerdeführer zu Gunsten der Gemeinde Z.________ per 28. Januar 2004 Fr. 72'202.75. Nicht berücksichtigt ist darin eine gemäss Verfügung der Sozialversicherungsanstalt St. Gallen vom 22. Januar 2004 rückwirkend geleistete Zahlung von Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 53'064.-- (angefochtener Entscheid S. 9). Was die Söhne D.________ und E.________ betrifft, besuchen die beiden seit dem 17. März 2003 die Privatschule "S.________" in W.________; die Schulkosten hiefür (Fr. 60'000.--) wurden dem Fürsorgekonto der Familie X.________ belastet. Das Verwaltungsgericht stellte weiter fest, das Verhalten von D.________ und E.________ in der Schule habe zu massiven Klagen Anlass gegeben und auch zu Schulhaus- und Schularealverboten geführt. In der Folge habe es sich trotz intensiver Bemühungen der Behörden als unmöglich erwiesen, für die beiden ein geeignetes Jugendheim zu finden, in welchem sie ihre Schulzeit hätten absolvieren können. Die angebotenen Hilfeleistungen (Aufgabenhilfe, Stützunterricht etc.) seien bei den Beschwerdeführern auf Ablehnung gestossen und erfolglos geblieben. Aus
diesen Feststellungen schloss das Verwaltungsgericht, für die Schulgemeinde bestehe weder eine rechtliche Verpflichtung zur Übernahme der Kosten für den Besuch der Privatschule noch sei eine Kostenübernahme sachlich gerechtfertigt. Die Kosten für die Privatschule seien deshalb zu Recht dem Fürsorgekonto der Familie X.________ belastet worden, und diese sei mithin auch künftig wesentlich von der Sozialhilfe abhängig. Der Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. d

Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. b

3.3 Die Beschwerdeführer wenden ein, die früher schwierige Situation der Familie X.________ habe sich in der Zwischenzeit geklärt, zumal dem Vater mittlerweile eine ganze IV-Rente zugesprochen worden sei und er auch Ergänzungsleistungen erhalte. Die begangenen Verfehlungen liessen sich erklären; der Tod des erstgeborenen Sohnes habe den Vater vorübergehend "aus der Bahn geworfen". Im Übrigen sei die Schulgemeinde Z.________ verpflichtet, den Kindern D.________ und E.________ einen unentgeltlichen Schulbesuch zu ermöglichen; die Übertragung der Kosten der Privatschule "S.________" auf das Fürsorgekonto der Eltern sei nicht rechtmässig. Weiter wird geltend gemacht, H.X.________ habe nach zehnjährigem untadeligem Aufenthalt in der Schweiz zusammen mit den übrigen Familienmitgliedern problemlos die Niederlassungsbewilligung erhalten; ihm heute vorzuwerfen, er sei ungenügend integriert oder er sei weder fähig noch willens, sich in die geltende Ordnung einzufügen, sei absurd. Dasselbe gelte für die Ehefrau. Sodann müsse berücksichtigt werden, dass D.________ und E.________ von Geburt an in der Schweiz lebten; wenn ihr Verhalten nicht immer der geltenden Ordnung entsprochen habe, sei dies allenfalls auf mangelnde Erziehung
zurückzuführen. Die Ausweisung der beiden Kinder zusammen mit ihren Eltern sei in keinem Fall gerechtfertigt.
3.4 Das Verwaltungsgericht erachtete wie ausgeführt die Ausweisungsgründe gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b



sein dürften und der Vater andererseits heute eine IV-Rente mit Ergänzungsleistungen erhält, ist mit einer weiteren Fürsorgeabhängigkeit der Familie nicht mehr bzw. nicht mehr ohne weiteres zu rechnen, so dass der Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. d

3.5 Zu prüfen bleibt der Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. b

Die im angefochtenen Entscheid des Verwaltungsgerichts enthaltenen Feststellungen (vgl. E. 3.2) erlauben den Schluss, dass die ganze Familie X.________ über längere Zeit mit der geltenden Ordnung in Konflikt getreten ist. Was die beiden Eltern anbelangt, so sind sie nicht nur durch wiederholtes strafrechtliches Fehlverhalten und Nichterfüllung finanzieller Verpflichtungen aufgefallen, sondern insbesondere auch durch ihre Unfähigkeit oder ihren fehlenden Willen, ihre Elternpflichten gegenüber den Kindern zu erfüllen und diese zur Befolgung der schulischen Pflichten anzuhalten. Die Söhne D.________ und E.________ (wie übrigens auch die beiden älteren Geschwister) sind - wohl vorab als Folge dieser Vernachlässigung - durch zahlreiche Verfehlungen verschiedenster Art (unentschuldigte Schulabsenzen, Beeinträchtigung des Schulunterrichts, Nichterledigung von Hausaufgaben, Bedrohung und Erpressung anderer Schüler, Alkohol- und Zigarettenkonsum usw. [vgl. angefochtener Entscheid S. 11]) mit den Schulbehörden in Konflikt geraten, ohne dass die Eltern wirksam eingeschritten wären, und sie mussten schliesslich mangels geeigneter öffentlicher Sonderschulen in eine private Schule eingewiesen werden. Diese Umstände erlauben den Schluss, dass
sich die Familie X.________ als Ganzes nicht in die hier geltende Ordnung einzufügen vermochte und vermag. Dass das Verhalten des Vaters zum Teil auf den Tod seines ältesten Sohnes zurückgeführt werden kann, ändert an dieser Beurteilung nichts. Der Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. b

3.6 Die verfügte Ausweisung erscheint bei Abwägung der massgebenden Umstände auch nicht unverhältnismässig. Der Ehemann ist beruflich in der Schweiz nicht integriert. Er geht keiner Arbeit nach und bezieht eine IV-Rente. Die Ehefrau hat zwar auch schon gearbeitet, ist aber gegenwärtig (gemäss Angabe in der Beschwerdeschrift [S. 12]) wieder arbeitslos. Beide sind erst als Erwachsene (34 bzw. 26 Jahre alt) in die Schweiz gekommen und insoweit mit den Verhältnissen in der Heimat noch einigermassen vertraut. Ihr Lebensunterhalt erscheint aufgrund der IV-Rente des Ehemannes gesichert. Die beiden Knaben sind zwar in der Schweiz aufgewachsen, kennen ihre Heimat aber immerhin von Ferienaufenthalten her und sprechen neben Deutsch auch die Sprache ihres Heimatlandes (angefochtener Entscheid S. 17). Sie können aufgrund ihres bisherigen Verhaltens wie auch ihres familiären Umfeldes nicht als in die hiesigen Verhältnisse fest integriert betrachtet werden. Sodann erscheinen ihre beruflichen Aussichten in Anbetracht ihrer Schulleistungen auch in der Schweiz eher schlecht. Aus diesen Gründen ist sowohl den Eltern wie den Kindern die Rückkehr ins Heimatland zumutbar. Im Übrigen gilt die verfügte Ausweisung nur zwei Jahre, d.h. für die gesetzliche
Mindestdauer dieser Massnahme (Art. 11 Abs. 1


4.
Die Familie hat damit, was die Eltern und die beiden noch minderjährigen Kinder betrifft, das Land zu verlassen. Besondere Abhängigkeitsverhältnisse zwischen den volljährigen Töchtern und den übrigen Familienmitgliedern werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich (vgl. BGE 125 II 521 E. 5 S. 529; 120 Ib 257 E. 1e S. 261 f.). Damit liegt kein Eingriff in die von Art. 8

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
5.
Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 156

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter solidarischer Haftung.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Justiz- und Polizeidepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. November 2004
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts:
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Gesetzesregister
ANAG 9ANAG 10ANAG 11ANAV 16
BV 13
EMRK 8
OG 97OG 99OG 100OG 102OG 103OG 104OG 105OG 114OG 153OG 153 aOG 156OG 159
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 13 Schutz der Privatsphäre - 1 Jede Person hat Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. |
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