OG steht gegen Ausweisungsverfügungen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen; ein Ausschlussgrund nach Art. 99
- Art. 102
OG liegt nicht vor (BGE 114 Ib 1 E. 1a S. 2). Insbesondere fällt die Ausweisung nicht unter die in Art. 100 Abs. 1 lit. b
OG genannten, von der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausgenommenen Verfügungen, sofern sie - wie im vorliegenden Fall - gestützt auf Art. 10
des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) angeordnet worden ist (Art. 100 Abs. 1 lit. a Ziff. 4
OG e contrario). Die über eine Niederlassungsbewilligung verfügenden und von der Ausweisung betroffenen Beschwerdeführer sind zur Beschwerde legitimiert (Art. 103 lit. a
OG).
und b OG) gerügt werden. Hat jedoch - wie hier - eine richterliche Behörde als Vorinstanz entschieden und den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt, ist das Bundesgericht an die Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid gebunden (Art. 105 Abs. 2
OG).
OG an die von den Parteien vorgebrachten Begründungen nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (BGE 128 II 145 E. 1.2.2 S. 150 f.; 127 II 264 E. 1b S. 268, mit Hinweisen).
ANAG). Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a
ANAG kann der Ausländer aus der Schweiz oder aus einem Kanton ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde. Ein Ausländer kann zudem ausgewiesen werden, wenn sein Verhalten im Allgemeinen und seine Handlungen darauf schliessen lassen, dass er nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich in die im Gaststaat geltende Ordnung einzufügen (Art. 10 Abs. 1 lit. b
ANAG), sowie wenn er oder eine Person, für die er zu sorgen hat, der öffentlichen Wohlfahrt fortgesetzt und in erheblichem Masse zur Last fällt (Art. 10 Abs. 1 lit. d
ANAG). Die Ausweisung gemäss Art. 10
ANAG gilt ausdrücklich nur für den Ausländer, der selber einen Ausweisungsgrund gesetzt hat; bloss der Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. d
ANAG (dauernde Fürsorgeabhängigkeit) kann allenfalls die Ausweisung einer ganzen Familie nach sich ziehen (BGE 127 II 60 E. 1d/bb S. 66). Die Ausweisung soll zudem nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten Umständen "angemessen", d.h. verhältnismässig (BGE 125 II 521 E. 2a S. 523) erscheint (Art. 11 Abs. 3
ANAG). Dabei ist namentlich auf die Schwere des
der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, ANAV; SR 142.201).
ANAG sei daher gegeben. Sodann erwog das Verwaltungsgericht, die Eheleute X.________ seien mehrfach gebüsst worden; aktenkundig sei auch ihr in jeder Hinsicht unkooperatives Verhalten gegenüber den Behörden. Die Schulnoten von D.________ und E.________ im Institut "S.________" seien in den Grundlagenfächern nach wie vor mässig bis schlecht, die Arbeitshaltung von D.________ habe darüber hinaus mit einer Fleissnote beanstandet werden müssen und dieser sei ausserdem am 5. August 2003 wegen eines geringfügigen Vermögensdelikts verzeigt worden; von einer entscheidend positiven Entwicklung der Kinder könne keine Rede sein. Das Verhalten der Beschwerdeführer zeige, dass sie offensichtlich nicht gewillt oder nicht fähig seien, sich in der Schweiz zu integrieren, weshalb auch der
ANAG gegeben sei (S. 16 des angefochtenen Entscheides).
(Nichteinfügung in die im Gaststaat geltende Ordnung) und Art. 10 Abs. 1 lit. d
ANAG (fortgesetzte Fürsorgeabhängigkeit) als erfüllt. Was den letzteren Grund anbetrifft, so dürfte zwar eine längerdauernde und erhebliche Fürsorgeabhängigkeit in der Vergangenheit, d.h. bis zum Urteil des Verwaltungsgerichts, bestanden haben. Die aufgelaufenen Kosten der Privatschule durfte das Verwaltungsgericht vertretbarerweise ebenfalls zu den unerfüllten Verpflichtungen der Eltern X.________ zählen (vgl. BGE 129 I 35 E. 11.5 S. 48). Eine Ausweisung nach Art. 10 Abs. 1 lit. d
ANAG kommt aber nur in Betracht, wenn die Unterstützungsbedürftigkeit auch für die Zukunft zu befürchten ist (vgl. Andreas Zünd, in: Uebersax/Münch/Geiser/Arnold, Ausländerrecht, Basel 2002, Rz. 6.31 S. 222). Für die Beurteilung der Gefahr der Fürsorgeabhängigkeit ist von den aktuellen Verhältnissen auszugehen; die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung ist aber auf längere Sicht abzuwägen (vgl. Urteil 2A.397/ 2001 vom 17. Januar 2001, E. 3). Da die beiden Kinder D.________ (geb. 1988) und E.________ (geb. 1990) inzwischen nicht mehr oder nicht mehr lange schulpflichtig
ANAG nicht (mehr) gegeben wäre (vgl. Zünd, a.a.O.). Wie es sich im Einzelnen damit verhält, bedarf aber - wie sogleich zu zeigen sein wird - keiner näheren Untersuchung.
ANAG (Nichteinfügung in die im Gaststaat geltende Ordnung).
ANAG ist damit erfüllt.
ANAG), was die familiären Verhältnisse, namentlich die Beziehung der Eltern bzw. der Söhne zu ihren erwachsenen Töchtern/Geschwistern, angemessen berücksichtigt (vgl. hiezu auch den Entscheid des Justiz- und Polizeidepartements vom 15. Januar 2004, S. 10). Besuche in der Schweiz sind nach Ablauf der Zweijahresfrist wieder möglich (vgl. Art. 11 Abs. 4
Satz 1 ANAG e contrario). Die Schranke der Verhältnismässigkeit erscheint damit als gewahrt.
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IR 0.101 EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens |
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| Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. | ||||||
| Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 13 Schutz der Privatsphäre |
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| Jede Person hat Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. | ||||||
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