Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 659/2023

Urteil vom 24. September 2024

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichterin Hänni,
Bundesrichterin Ryter,
Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Kaufmann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich, c/o Obergericht des Kantons Zürich,
Hirschengraben 15, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Löschung im Anwaltsregister,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 5. Oktober 2023 (VB.2023.00351).

Sachverhalt:

A.

A.a. Mit Urteil vom 14. Januar 2022 verurteilte das Landesgericht Wels (Österreich) den im Anwaltsregister des Kantons Zürich eingetragenen Rechtsanwalt A.________ wegen Betrugs, Körperverletzung, Sachbeschädigung und Beleidigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten und einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu EUR 150.--. Gemäss diesem Urteil konsumierte A.________ im August 2020 in einer Welser Gaststätte Wein im Wert von EUR 17.50, ohne dafür zu bezahlen, wodurch er nach österreichischem Strafrecht den Tatbestand des Betrugs erfüllte. Anschliessend schlug er die Wirtin, die ihm nachgeeilt war, durch mehrere Schläge zu Boden und trat ihr gegen den Brustkorb, wodurch sie einen doppelten Rippenbruch erlitt. Das Landesgericht Wels qualifizierte dies als vorsätzliche Körperverletzung und fahrlässige schwere Körperverletzung. Darin, dass die Gleitsichtbrille der Wirtin aufgrund eines Schlags von A.________ zu Bruch gegangen war, erblickte das Landesgericht Wels eine Sachbeschädigung. Sodann hatte A.________ im Januar 2021 in Innsbruck einen Polizeibeamten beschimpft, was zu einer zusätzlichen Verurteilung wegen Beleidigung führte.
Darüber, dass gegen A.________ in Österreich ein Strafverfahren eröffnet worden war, sowie über seine Verurteilung informierte ein österreichischer Rechtsanwalt die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich (im Folgenden: Aufsichtskommission).

A.b. Im Dezember 2022 eröffnete die Aufsichtskommission gegen A.________ ein Disziplinarverfahren wegen Verletzung von Berufsregeln (Art. 12 lit. j
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 12 Berufsregeln - Für Anwältinnen und Anwälte gelten folgende Berufsregeln:
a  Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus.
b  Sie üben ihren Beruf unabhängig, in eigenem Namen und auf eigene Verantwortung aus.
c  Sie meiden jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen.
d  Sie können Werbung machen, solange diese objektiv bleibt und solange sie dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit entspricht.
e  Sie dürfen vor Beendigung eines Rechtsstreits mit der Klientin oder dem Klienten keine Vereinbarung über die Beteiligung am Prozessgewinn als Ersatz für das Honorar abschliessen; sie dürfen sich auch nicht dazu verpflichten, im Falle eines ungünstigen Abschlusses des Verfahrens auf das Honorar zu verzichten.
f  Sie haben eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, abzuschliessen; die Versicherungssumme muss mindestens eine Million Franken pro Jahr betragen; anstelle der Haftpflichtversicherung können andere, gleichwertige Sicherheiten erbracht werden.
g  Sie sind verpflichtet, in dem Kanton, in dessen Register sie eingetragen sind, amtliche Pflichtverteidigungen und im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege Rechtsvertretungen zu übernehmen.
h  Sie bewahren die ihnen anvertrauten Vermögenswerte getrennt von ihrem eigenen Vermögen auf.
i  Sie klären ihre Klientschaft bei Übernahme des Mandates über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung auf und informieren sie periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars.
j  Sie teilen der Aufsichtsbehörde jede Änderung der sie betreffenden Daten im Register mit.
BGFA) sowie ein Verfahren betreffend Löschung im kantonalen Anwaltsregister. A.________ wurde dazu aufgefordert, einen aktuellen Strafregisterauszug einzureichen. Der eingereichte Strafregisterauszug (Privatauszug) vom 22. Februar 2023 enthielt neben jener durch das Landesgericht Wels vier weitere strafrechtliche Verurteilungen:

- bedingte Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 150.-- und Busse von Fr. 3'000.-- wegen fünf Vergehen und Übertretungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung und Hinderung einer Amtshandlung (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland vom 22. Oktober 2019);
- bedingte Freiheitsstrafe von sechs Monaten wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen sowie mehrfacher Beleidigung (Urteil des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen [Deutschland] vom 29. Juli 2020);
- unbedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 60.-- und Busse von Fr. 50.-- wegen mehrfacher Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 28. September 2020);
- unbedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 100.-- wegen mehrfacher Beschimpfung (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. Februar 2022).

B.
Mit Beschluss vom 4. Mai 2023 auferlegte die Aufsichtskommission A.________ wegen Verletzung der Berufsregeln eine Busse von Fr. 3'000.-- und ordnete seine Löschung im kantonalen Anwaltsregister an. Gegen die Löschung im Anwaltsregister erhob A.________ Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, welches sein Rechtsmittel mit Urteil vom 5. Oktober 2023 abwies. Die Busse wegen Verletzung der Berufsregeln wurde vor Verwaltungsgericht nicht angefochten.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 27. November 2023 gelangt A.________ ans Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich vom 5. Oktober 2023 sei aufzuheben und er sei im Anwaltsregister des Kantons Zürich eingetragen zu lassen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt A.________, er sei bis zum Eintritt der Rechtskraft des bundesgerichtlichen Urteils im Anwaltsregister des Kantons Zürich eingetragen zu lassen.
Die Aufsichtskommission und die Vorinstanz haben auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde und zum Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung verzichtet. Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Justiz (BJ) hat sich nicht vernehmen lassen.
Die Abteilungspräsidentin erkannte der Beschwerde mit Verfügung vom 4. Januar 2024 die aufschiebende Wirkung zu.
Mit Schreiben vom 25. Februar 2024 reichte A.________ dem Bundesgericht ein von ihm verfasstes "Memorandum" betreffend Beurteilung der Streitsache im Lichte der EMRK ein.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid eines oberen Gerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Anwaltsrecht), die unter keinen Ausschlussgrund fällt (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 83 e
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Abs. 2, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit zulässig. Der Beschwerdeführer ist ausserdem zur Erhebung des vorliegenden Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG). Auf die form- und fristgerecht (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
, Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), pruft jedoch unter Berucksichtigung der allgemeinen Ruge- und Begrundungspflicht (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5 mit Hinweis). Mit Blick auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Ruge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1 mit Hinweisen). Das bedeutet, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen der Vorinstanz darzulegen ist, dass und inwiefern das angefochtene Urteil die angerufenen Grundrechte verletzt (vgl. BGE 142 II 369 E. 2.1 mit Hinweis).

3.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Feststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). "Offensichtlich unrichtig" heisst "willkürlich" (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV; BGE 148 V 366 E. 3.3 mit Hinweisen). Entsprechende Mängel sind in der Beschwerdeschrift klar und detailliert aufzuzeigen (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweisen).
Die Kritik des Beschwerdeführers an den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen genügt diesen Anforderungen nicht. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, verschiedene Elemente der vorinstanzlichen Beurteilung als willkürlich zu bezeichnen, ohne sich näher damit auseinanderzusetzen. Gleiches gilt für den Vorwurf, die Vorinstanz habe es zu Unrecht unterlassen, eine von ihm beantragte Zeugin einzuvernehmen. Darauf ist nicht einzugehen.

4.
Anträge und Rügen, welche die beschwerdeführende Person bereits vor Ablauf der Beschwerdefrist hätte stellen bzw. erheben können, sind im Verfahren vor Bundesgericht ausgeschlossen. Eine nachträgliche Ergänzung der Beschwerdeschrift ist unzulässig (vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 135 I 19 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil 9C 545/2023 vom 19. Dezember 2023 E. 1.6.1). Denn die Beschwerdebegründung ist zwingend innerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) vorzubringen (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG; BGE 147 I 478 E. 2.4.2; Urteil 9C 545/2023 vom 19. Dezember 2023 E. 1.6.1), wobei dies auch mittels mehrerer fristgerechter Eingaben erfolgen kann (BGE 142 I 135 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Eine Beschwerdeergänzung ist allein auf dem Weg der Replik zulässig und dies nur insoweit, als erst die Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten dazu Anlass gibt (Urteil 1C 481/2022 vom 13. November 2023 E. 4.7 mit Hinweisen). Abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen (Art. 43
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 43 Ergänzende Beschwerdeschrift - Das Bundesgericht räumt den beschwerdeführenden Parteien auf Antrag eine angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung ein, wenn:
a  es eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als zulässig erachtet; und
b  der aussergewöhnliche Umfang oder die besondere Schwierigkeit der Beschwerdesache eine Ergänzung erfordert.
BGG) verschafft das Gesetz der beschwerdeführenden Person keinen Anspruch darauf, die Beschwerdeschrift zu ergänzen, wenn die Beschwerdefrist bereits verstrichen ist (BGE 148 V 174 E. 2.1 mit Hinweisen; Urteil 9C 545/2023 vom 19. Dezember 2023 E. 1.6.1).
Auch aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK lässt sich kein solcher Anspruch ableiten (vgl. Urteil 9C 545/2023 vom 19. Dezember 2023 E. 1.6.1 f. mit Hinweisen).
Beim seitens des Beschwerdeführers eingereichten "Memorandum" vom 25. Februar 2024 handelt es sich nicht um eine Replik und somit um eine unzulässige Beschwerdeergänzung, die im vorliegenden Verfahren unbeachtlich bleiben muss.

5.
Umstritten ist die Löschung des Beschwerdeführers im kantonalen Anwaltsregister. Die von der Aufsichtskommission ausgefällte Busse wegen Verletzung der Berufsregeln war bereits im Verfahren vor der Vorinstanz nicht Teil des Streitgegenstands (vgl. E. 1 des vorinstanzlichen Urteils) und ist es demzufolge auch im Verfahren vor Bundesgericht nicht.

5.1. Die Vorinstanz hat die Rechtmässigkeit der Löschung des Beschwerdeführers im kantonalen Anwaltsregister vorab mit seiner im Januar 2022 erfolgten Verurteilung wegen Körperverletzung durch das Landesgericht Wels begründet. Sie erwog, diese Verurteilung wiege angesichts des im Urteil geschilderten Tathergangs aufsichtsrechtlich derart schwer, dass sich die Frage stellen liesse, ob sie es nicht bereits für sich allein genommen gebieten würde, den Beschwerdeführer im kantonalen Anwaltsregister zu löschen. Die erste Instanz (Aufsichtskommission) habe sich aber auf jeden Fall im Rahmen des ihr zustehenden Ermessensspielraums bewegt, als sie diese Straftat im Verbund mit den übrigen im Privatauszug aufgeführten Verurteilungen des Beschwerdeführers für im Sinn von Art. 8 Abs. 1 lit. b
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 8 Persönliche Voraussetzungen - 1 Für den Registereintrag müssen die Anwältinnen und Anwälte folgende persönliche Voraussetzungen erfüllen:
1    Für den Registereintrag müssen die Anwältinnen und Anwälte folgende persönliche Voraussetzungen erfüllen:
a  sie müssen handlungsfähig sein;
b  es darf keine strafrechtliche Verurteilung vorliegen wegen Handlungen, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind, es sei denn, diese Verurteilung erscheine nicht mehr im Privatauszug nach Artikel 41 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 201610;
c  es dürfen gegen sie keine Verlustscheine bestehen;
d  sie müssen in der Lage sein, den Anwaltsberuf unabhängig auszuüben; sie können Angestellte nur von Personen sein, die ihrerseits in einem kantonalen Register eingetragen sind.
2    Anwältinnen und Anwälte, die bei anerkannten gemeinnützigen Organisationen angestellt sind, können sich ins Register eintragen lassen, sofern die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a-c erfüllt sind und sich die Tätigkeit der Parteivertretung strikte auf Mandate im Rahmen des von der betroffenen Organisation verfolgten Zwecks beschränkt.
BGFA mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren hielt (vgl. E. 3.2.2 des angefochtenen Urteils). Soweit der Beschwerdeführer seine Delinquenz mit seiner "Lebenskrise" erklären wolle, sei dies im Übrigen unbehelflich, zumal es bei der aufsichtsrechtlichen Bewertung von Straftaten nicht auf deren allfällige Entschuldbarkeit oder Erklärbarkeit ankomme. Die subjektiven Umstände, die der Beschwerdeführer in die Waagschale werfe (Scheidung, Isolation,
Krankengeschichte), seien aus aufsichtsrechtlicher Sicht von vornherein nicht dazu geeignet, die Schwere seiner Delinquenz zu relativieren, weshalb der von ihm eingereichte Bericht seiner Therapeutin keinen Einfluss auf den Verfahrensausgang haben und auf die Einvernahme der Therapeutin verzichtet werden könne (vgl. E. 3.2.3 und 3.2.5 des angefochtenen Urteils). Die vorzunehmende Verhältnismässigkeitsprüfung beziehe sich, so die Vorinstanz, nicht darauf, ob dem Beschwerdeführer seine Löschung im kantonalen Anwaltsregister zumutbar sei; Prüfgegenstand sei vielmehr von Gesetzes wegen einzig die Frage, ob die Löschung zur Schwere der begangenen Delikte in einem vernünftigen Verhältnis steht (vgl. E. 3.2.4 i.V.m. E. 2.2 des angefochtenen Urteils).

5.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, die vorinstanzliche Einschätzung der Rechtslage sei in mehrfacher Hinsicht fehlerbehaftet: Zunächst habe die Vorinstanz die Straftaten, für die er in Österreich verurteilt wurde, zu Unrecht nicht nach Massgabe des schweizerischen Strafrechts, sondern "freihändig" gewürdigt. Sodann sei zu wenig beachtet worden, dass seine strafrechtlichen Verurteilungen ausschliesslich sein Privatleben betrafen, d.h. mit seiner Tätigkeit als Anwalt nichts zu tun hatten. Vor allem aber habe sich die Vorinstanz, so der Beschwerdeführer weiter, in Verletzung des Verhältnismässigkeitsgebots geweigert, zu berücksichtigen, dass er im fraglichen Zeitraum gesundheitlich stark angeschlagen gewesen, zwischenzeitlich jedoch wieder vollständig genesen sei. Die Vorinstanz hätte seine Psychiaterin diesbezüglich als Zeugin einvernehmen müssen. Schliesslich verunmögliche die Praxis der Vorinstanz (und des Bundesgerichts), den Aufsichtsbehörden bei der Anwendung von Art. 8 Abs. 1 lit. b
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 8 Persönliche Voraussetzungen - 1 Für den Registereintrag müssen die Anwältinnen und Anwälte folgende persönliche Voraussetzungen erfüllen:
1    Für den Registereintrag müssen die Anwältinnen und Anwälte folgende persönliche Voraussetzungen erfüllen:
a  sie müssen handlungsfähig sein;
b  es darf keine strafrechtliche Verurteilung vorliegen wegen Handlungen, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind, es sei denn, diese Verurteilung erscheine nicht mehr im Privatauszug nach Artikel 41 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 201610;
c  es dürfen gegen sie keine Verlustscheine bestehen;
d  sie müssen in der Lage sein, den Anwaltsberuf unabhängig auszuüben; sie können Angestellte nur von Personen sein, die ihrerseits in einem kantonalen Register eingetragen sind.
2    Anwältinnen und Anwälte, die bei anerkannten gemeinnützigen Organisationen angestellt sind, können sich ins Register eintragen lassen, sofern die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a-c erfüllt sind und sich die Tätigkeit der Parteivertretung strikte auf Mandate im Rahmen des von der betroffenen Organisation verfolgten Zwecks beschränkt.
i.V.m. Art. 9
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 9 Löschung des Registereintrags - Anwältinnen und Anwälte, die eine der Voraussetzungen für den Registereintrag nicht mehr erfüllen, werden im Register gelöscht.
BGFA einen weiten Ermessensspielraum zu belassen, eine der Schwere der in Art. 9
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 9 Löschung des Registereintrags - Anwältinnen und Anwälte, die eine der Voraussetzungen für den Registereintrag nicht mehr erfüllen, werden im Register gelöscht.
BGFA vorgesehenen Sanktion angemessene, in einem Rechtsstaat unerlässliche Rechtskontrolle. Immerhin bedeute die Löschung aus dem Anwaltsregister für
ihn ein bis im Oktober 2028 dauerndes und damit seine berufliche Existenz schwer beeinträchtigendes Berufsverbot.

6.
Bevor auf die Rügen des Beschwerdeführers eingegangen wird, sind die Grundsätze der Löschung aus dem kantonalen Anwaltsregister infolge strafrechtlicher Verurteilung darzustellen.

6.1. Persönliche Voraussetzung für die Eintragung von Anwältinnen und Anwälten ins kantonale Anwaltsregister ist u.a., dass keine strafrechtliche Verurteilung vorliegt wegen Handlungen, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind, es sei denn, diese Verurteilung erscheine nicht mehr im Privatauszug (Art. 8 Abs. 1 lit. b
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 8 Persönliche Voraussetzungen - 1 Für den Registereintrag müssen die Anwältinnen und Anwälte folgende persönliche Voraussetzungen erfüllen:
1    Für den Registereintrag müssen die Anwältinnen und Anwälte folgende persönliche Voraussetzungen erfüllen:
a  sie müssen handlungsfähig sein;
b  es darf keine strafrechtliche Verurteilung vorliegen wegen Handlungen, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind, es sei denn, diese Verurteilung erscheine nicht mehr im Privatauszug nach Artikel 41 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 201610;
c  es dürfen gegen sie keine Verlustscheine bestehen;
d  sie müssen in der Lage sein, den Anwaltsberuf unabhängig auszuüben; sie können Angestellte nur von Personen sein, die ihrerseits in einem kantonalen Register eingetragen sind.
2    Anwältinnen und Anwälte, die bei anerkannten gemeinnützigen Organisationen angestellt sind, können sich ins Register eintragen lassen, sofern die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a-c erfüllt sind und sich die Tätigkeit der Parteivertretung strikte auf Mandate im Rahmen des von der betroffenen Organisation verfolgten Zwecks beschränkt.
BGFA). Art. 9
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 9 Löschung des Registereintrags - Anwältinnen und Anwälte, die eine der Voraussetzungen für den Registereintrag nicht mehr erfüllen, werden im Register gelöscht.
BGFA sieht vor, dass Anwältinnen und Anwälte, die eine der Voraussetzungen für den Registereintrag nicht mehr erfüllen, im Register gelöscht werden.

6.2. Art. 8 Abs. 1 lit. b
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 8 Persönliche Voraussetzungen - 1 Für den Registereintrag müssen die Anwältinnen und Anwälte folgende persönliche Voraussetzungen erfüllen:
1    Für den Registereintrag müssen die Anwältinnen und Anwälte folgende persönliche Voraussetzungen erfüllen:
a  sie müssen handlungsfähig sein;
b  es darf keine strafrechtliche Verurteilung vorliegen wegen Handlungen, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind, es sei denn, diese Verurteilung erscheine nicht mehr im Privatauszug nach Artikel 41 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 201610;
c  es dürfen gegen sie keine Verlustscheine bestehen;
d  sie müssen in der Lage sein, den Anwaltsberuf unabhängig auszuüben; sie können Angestellte nur von Personen sein, die ihrerseits in einem kantonalen Register eingetragen sind.
2    Anwältinnen und Anwälte, die bei anerkannten gemeinnützigen Organisationen angestellt sind, können sich ins Register eintragen lassen, sofern die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a-c erfüllt sind und sich die Tätigkeit der Parteivertretung strikte auf Mandate im Rahmen des von der betroffenen Organisation verfolgten Zwecks beschränkt.
BGFA beruht auf der Überlegung, dass das Vertrauensverhältnis, welches zwischen Anwalt und Klient bestehen muss, gestört sein kann, wenn der Anwalt nicht vollumfänglich für Seriosität und Ehrenhaftigkeit bürgt. Es können nur solche Verurteilungen Auswirkungen auf die Ausübung des Anwaltsberufs haben, die mit diesem Beruf nicht vereinbar sind; Bussen wegen einer einzelnen Geschwindigkeitsüberschreitung gehören nicht dazu, wohl aber eine Verurteilung wegen Urkundenfälschung (BGE 137 II 425 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil 2C 1039/2021 vom 26. August 2022 E. 5.2). In der Literatur werden u.a. Verurteilungen wegen strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben (wie Mord, vorsätzliche Tötung oder schwere Körperverletzung sowie gewisse Handlungen gegen die sexuelle Integrität), Delikte gegen das Vermögen (wie Betrug, Veruntreuung, Diebstahl, Raub, Erpressung oder ungetreue Geschäftsbesorgung), Delikte gegen die Willensfreiheit (wie Nötigung), Urkundendelikte und Delikte gegen die Rechtspflege (wie Geldwäscherei) als mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar bezeichnet (vgl. die Übersichten bei WALTER FELLMANN, Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2017, N. 133; BRUNNER / HENN / KRIESI, Anwaltsrecht, 2015, N. 2/67; BOHNET / REISER, in:
Commentaire romand de la loi sur les avocats, 2. Aufl. 2022, N. 20a-20c zu Art. 8
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 8 Persönliche Voraussetzungen - 1 Für den Registereintrag müssen die Anwältinnen und Anwälte folgende persönliche Voraussetzungen erfüllen:
1    Für den Registereintrag müssen die Anwältinnen und Anwälte folgende persönliche Voraussetzungen erfüllen:
a  sie müssen handlungsfähig sein;
b  es darf keine strafrechtliche Verurteilung vorliegen wegen Handlungen, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind, es sei denn, diese Verurteilung erscheine nicht mehr im Privatauszug nach Artikel 41 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 201610;
c  es dürfen gegen sie keine Verlustscheine bestehen;
d  sie müssen in der Lage sein, den Anwaltsberuf unabhängig auszuüben; sie können Angestellte nur von Personen sein, die ihrerseits in einem kantonalen Register eingetragen sind.
2    Anwältinnen und Anwälte, die bei anerkannten gemeinnützigen Organisationen angestellt sind, können sich ins Register eintragen lassen, sofern die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a-c erfüllt sind und sich die Tätigkeit der Parteivertretung strikte auf Mandate im Rahmen des von der betroffenen Organisation verfolgten Zwecks beschränkt.
BGFA; STAEHELIN / OETIKER, in: Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 20 ff. zu Art. 8
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 8 Persönliche Voraussetzungen - 1 Für den Registereintrag müssen die Anwältinnen und Anwälte folgende persönliche Voraussetzungen erfüllen:
1    Für den Registereintrag müssen die Anwältinnen und Anwälte folgende persönliche Voraussetzungen erfüllen:
a  sie müssen handlungsfähig sein;
b  es darf keine strafrechtliche Verurteilung vorliegen wegen Handlungen, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind, es sei denn, diese Verurteilung erscheine nicht mehr im Privatauszug nach Artikel 41 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 201610;
c  es dürfen gegen sie keine Verlustscheine bestehen;
d  sie müssen in der Lage sein, den Anwaltsberuf unabhängig auszuüben; sie können Angestellte nur von Personen sein, die ihrerseits in einem kantonalen Register eingetragen sind.
2    Anwältinnen und Anwälte, die bei anerkannten gemeinnützigen Organisationen angestellt sind, können sich ins Register eintragen lassen, sofern die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a-c erfüllt sind und sich die Tätigkeit der Parteivertretung strikte auf Mandate im Rahmen des von der betroffenen Organisation verfolgten Zwecks beschränkt.
BGFA; BOHNET / MARTENET, Droit de la profession d'avocat, 2009, N. 613-615; vgl. auch Botschaft vom 28. April 1999 zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [Anwaltsgesetz, BGFA], BBl 1999 6050 Ziff. 232.52).
Die mit Blick auf die allfällige Löschung eines Anwalts aus dem kantonalen Anwaltsregister zu beurteilenden strafbaren Handlungen müssen nicht unbedingt während der beruflichen Tätigkeit erfolgt sein, sondern können sich auch in einem rein privaten Kontext ereignet haben (BGE 137 II 425 E. 6.1 mit Hinweis; Urteil 2C 291/2018 vom 7. August 2018 E. 6.1; vgl. auch BOHNET / REISER, a.a.O., N. 19 zu Art. 8
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 8 Persönliche Voraussetzungen - 1 Für den Registereintrag müssen die Anwältinnen und Anwälte folgende persönliche Voraussetzungen erfüllen:
1    Für den Registereintrag müssen die Anwältinnen und Anwälte folgende persönliche Voraussetzungen erfüllen:
a  sie müssen handlungsfähig sein;
b  es darf keine strafrechtliche Verurteilung vorliegen wegen Handlungen, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind, es sei denn, diese Verurteilung erscheine nicht mehr im Privatauszug nach Artikel 41 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 201610;
c  es dürfen gegen sie keine Verlustscheine bestehen;
d  sie müssen in der Lage sein, den Anwaltsberuf unabhängig auszuüben; sie können Angestellte nur von Personen sein, die ihrerseits in einem kantonalen Register eingetragen sind.
2    Anwältinnen und Anwälte, die bei anerkannten gemeinnützigen Organisationen angestellt sind, können sich ins Register eintragen lassen, sofern die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a-c erfüllt sind und sich die Tätigkeit der Parteivertretung strikte auf Mandate im Rahmen des von der betroffenen Organisation verfolgten Zwecks beschränkt.
BGFA; FELLMANN, a.a.O., N. 132; STAEHELIN / OETIKER, a.a.O., N. 17 zu Art. 8
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 8 Persönliche Voraussetzungen - 1 Für den Registereintrag müssen die Anwältinnen und Anwälte folgende persönliche Voraussetzungen erfüllen:
1    Für den Registereintrag müssen die Anwältinnen und Anwälte folgende persönliche Voraussetzungen erfüllen:
a  sie müssen handlungsfähig sein;
b  es darf keine strafrechtliche Verurteilung vorliegen wegen Handlungen, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind, es sei denn, diese Verurteilung erscheine nicht mehr im Privatauszug nach Artikel 41 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 201610;
c  es dürfen gegen sie keine Verlustscheine bestehen;
d  sie müssen in der Lage sein, den Anwaltsberuf unabhängig auszuüben; sie können Angestellte nur von Personen sein, die ihrerseits in einem kantonalen Register eingetragen sind.
2    Anwältinnen und Anwälte, die bei anerkannten gemeinnützigen Organisationen angestellt sind, können sich ins Register eintragen lassen, sofern die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a-c erfüllt sind und sich die Tätigkeit der Parteivertretung strikte auf Mandate im Rahmen des von der betroffenen Organisation verfolgten Zwecks beschränkt.
BGFA). Sodann sind im Ausland verübte Straftaten zu berücksichtigen, sofern die entsprechenden Verurteilungen im Strafregisterauszug erscheinen (vgl. dazu heute Art. 41
SR 330 Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz, StReG) - Strafregistergesetz
StReG Art. 41 Privatauszug - Der Privatauszug vermittelt Zugang zu den Daten des Behördenauszugs 4 (Art. 40), mit Ausnahme der Daten über hängige Strafverfahren (Art. 24).
i.V.m. Art. 40 Abs. 1 lit. c
SR 330 Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz, StReG) - Strafregistergesetz
StReG Art. 40 Behördenauszug 4 - 1 Der Behördenauszug 4 vermittelt Zugang zu folgenden Daten:
1    Der Behördenauszug 4 vermittelt Zugang zu folgenden Daten:
a  identifizierende Angaben zur Person (Art. 17);
b  schweizerische Grundurteile gegen Erwachsene (Art. 18 Abs. 1), sofern:
b1  für ein Verbrechen oder Vergehen eine Sanktion ausgesprochen wurde,
b2  eine Übertretung mit einem Tätigkeitsverbot oder einem Kontakt- und Rayonverbot sanktioniert wurde;
c  ausländische Grundurteile gegen Erwachsene (Art. 19 Bst. d Ziff. 1);
d  schweizerische und ausländische Grundurteile gegen Jugendliche (Art. 18 Abs. 2 und 3 und Art. 19 Bst. d Ziff. 2), wenn diese als Erwachsene wegen weiterer Taten verurteilt wurden, die in den Behördenauszug 4 aufzunehmen sind; dies gilt auch bei gemischten Urteilen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 JStG28;
e  nachträgliche Entscheide (Art. 21) und elektronische Kopien von Meldeformularen (Art. 22 Abs. 2), die sich auf ein in den Behördenauszug 4 aufzunehmendes Grundurteil beziehen;
f  hängige Strafverfahren (Art. 24).
2    Der Bundesrat regelt, in welche automatisch generierten Systemdaten (Art. 23) Einblick gewährt wird.
3    Einträge, die sich auf ein Grundurteil beziehen, erscheinen nach den folgenden Regeln nicht mehr im Behördenauszug 4:
a  Grundurteile, die eine Sanktion enthalten, erscheinen nicht mehr im Auszug, wenn zwei Drittel der nach Artikel 38 Absatz 3 Buchstaben a-l massgebenden Dauer abgelaufen sind; sie erscheinen aber mindestens bis zum Ende einer im Grundurteil angeordneten Landesverweisung und mindestens bis zum Ablauf eines in diesem Urteil oder später angeordneten Tätigkeitsverbots nach Artikel 67 Absatz 1 StGB29 oder Artikel 50 Absatz 1 MStG30; bei lebenslänglicher Freiheitsstrafe erscheint der Eintrag bis zum Tod.
b  Grundurteile, die eine nicht nachträglich widerrufene bedingte oder teilbedingte Strafe enthalten, ohne dass gleichzeitig oder nachträglich eine stationäre Massnahme angeordnet worden ist, erscheinen nicht mehr im Auszug, wenn die verurteilte Person sich bis zum Ablauf der Probezeit bewährt hat; sie erscheinen aber mindestens bis zum Ende einer im Grundurteil angeordneten Landesverweisung und mindestens bis zum Ablauf eines in diesem Urteil oder später verhängten Tätigkeitsverbots nach Artikel 67 Absatz 1 StGB oder Artikel 50 Absatz 1 MStG; Nichtbewährung liegt vor, sobald ein nachträglicher Entscheid betreffend Nichtbewährung (Art. 46 StGB) in VOSTRA eingetragen ist.
c  Schweizerische Grundurteile, die einzig eine wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens ausgesprochene Busse enthalten, erscheinen nicht mehr im Auszug, wenn die verurteilte Person sich bis zum Ablauf einer Probezeit von 2 Jahren bewährt hat; sie erscheinen aber mindestens bis zum Ende einer im Grundurteil angeordneten Landesverweisung und mindestens bis zum Ablauf eines in diesem Urteil oder später verhängten Tätigkeitsverbots nach Artikel 67 Absatz 1 StGB oder Artikel 50 Absatz 1 MStG; die Probezeit beginnt mit der Eröffnung des Urteils, und eine Bewährung liegt vor, solange kein neues Verbrechen oder Vergehen in die Probezeit fällt.
d  Grundurteile, die eines oder mehrere der folgenden Verbote allein oder nur in Kombination mit einer Landesverweisung enthalten, erscheinen nach 7 Jahren nach Eintritt der Rechtskraft nicht mehr im Auszug; sie erscheinen aber mindestens bis zum Ende einer im Grundurteil angeordneten Landesverweisung und mindestens bis zum Ablauf eines später angeordneten Tätigkeitsverbots nach Artikel 67 Absatz 1 StGB oder Artikel 50 Absatz 1 MStG:
d1  Tätigkeitsverbot nach Artikel 67 Absatz 2, 3 oder 4, Artikel 50 Absatz 2, 3 oder 4 MStG oder Artikel 16a Absatz 1 JStG;
d2  Kontakt- und Rayonverbot für Erwachsene (Art. 67b StGB; Art. 50b MStG);
d3  Kontakt- und Rayonverbot für Jugendliche (Art. 16a Abs. 2 JStG), das zum Schutz von Minderjährigen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen erlassen wurde.
e  Grundurteile, die allein ein Kontakt- und Rayonverbot für Jugendliche (Art. 16a Abs. 2 JStG) enthalten, das nicht zum Schutz von Minderjährigen oder anderen besonders schutzbedürftigen Personen erlassen wurde, erscheinen nach Ablauf des Verbots nicht mehr im Auszug; dasselbe gilt, wenn dieses Verbot erst nachträglich erlassen worden ist.
f  Nach Ablauf der Frist nach den Buchstaben a-e erscheinen Grundurteile im Auszug, wenn dieser noch ein Grundurteil enthält, bei dem diese Frist noch nicht abgelaufen ist, längstens aber bis zum Ablauf der Frist gemäss Artikel 38 Absatz 3 Buchstaben a-l, ausnahmsweise länger: bis zum Ende einer im Grundurteil angeordneten Landesverweisung; Urteile nach Buchstabe d erscheinen längstens 10 Jahre nach Rechtskraft, ausnahmsweise länger: bis zum Ende einer im Grundurteil angeordneten Landesverweisung und bis zum Ablauf eines später angeordneten Tätigkeitsverbots nach Artikel 67 Absatz 1 StGB oder Artikel 50 Absatz 1 MStG; Urteile nach Buchstabe e erscheinen längstens 5 Jahre nach Ablauf des Verbots; dasselbe gilt, wenn das Verbot erst nachträglich erlassen worden ist.
g  Ist ein Tätigkeitsverbot nach Artikel 67 Absatz 1 StGB oder Artikel 50 Absatz 1 MStG später angeordnet worden (Art. 67d Abs. 1 StGB), so erscheint das damit verknüpfte Grundurteil auch nach Ablauf der Fristen nach den Buchstaben a-f wieder im Auszug, solange dieses Verbot wirksam ist.
und Art. 19 lit. d Ziff. 1
SR 330 Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz, StReG) - Strafregistergesetz
StReG Art. 19 Eintragungsvoraussetzungen für ausländische Grundurteile - Ausländische Grundurteile, die eine von einer Person schweizerischer Staatsangehörigkeit begangene Tat betreffen, sind einzutragen, wenn:
a  sie der registerführenden Stelle gemäss dem Europäischen Übereinkommen vom 20. April 195913 über die Rechtshilfe in Strafsachen, gemäss einem bilateralen Staatsvertrag oder von einer Schweizer Vertretung im Ausland gemeldet werden;
b  sie rechtskräftig sind;
c  sie eine Tat betreffen, die nicht rein militärischer Natur ist; und
d  eine der folgenden Sanktionen angeordnet wurde:
d1  bei einer erwachsenen Person:
d2  bei einer oder einem Jugendlichen:
StReG [SR 330]; vgl. ferner BOHNET / MARTENET, a.a.O., N. 616; STAEHELIN / OETIKER, a.a.O., N. 14 zu Art. 8
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 8 Persönliche Voraussetzungen - 1 Für den Registereintrag müssen die Anwältinnen und Anwälte folgende persönliche Voraussetzungen erfüllen:
1    Für den Registereintrag müssen die Anwältinnen und Anwälte folgende persönliche Voraussetzungen erfüllen:
a  sie müssen handlungsfähig sein;
b  es darf keine strafrechtliche Verurteilung vorliegen wegen Handlungen, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind, es sei denn, diese Verurteilung erscheine nicht mehr im Privatauszug nach Artikel 41 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 201610;
c  es dürfen gegen sie keine Verlustscheine bestehen;
d  sie müssen in der Lage sein, den Anwaltsberuf unabhängig auszuüben; sie können Angestellte nur von Personen sein, die ihrerseits in einem kantonalen Register eingetragen sind.
2    Anwältinnen und Anwälte, die bei anerkannten gemeinnützigen Organisationen angestellt sind, können sich ins Register eintragen lassen, sofern die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a-c erfüllt sind und sich die Tätigkeit der Parteivertretung strikte auf Mandate im Rahmen des von der betroffenen Organisation verfolgten Zwecks beschränkt.
BGFA, Fn. 22). Ausländische Strafurteile zu berücksichtigen, entspricht auch in anderen Rechtsgebieten der bundesgerichtlichen Praxis, namentlich im Ausländerrecht (vgl. Urteil 2C 613/2023 vom 16. November 2023 E. 5.2 mit Hinweisen).

6.3. Gemäss Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV hat staatliches Handeln verhältnismässig zu sein. Die Löschung des Registereintrags nach Art. 9
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 9 Löschung des Registereintrags - Anwältinnen und Anwälte, die eine der Voraussetzungen für den Registereintrag nicht mehr erfüllen, werden im Register gelöscht.
BGFA hat deshalb vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standzuhalten (BGE 137 II 425 E. 6.1; Urteil 2C 1039/2021 vom 26. August 2022 E. 5.3; vgl. auch STAEHELIN / OETIKER, a.a.O., N. 18 zu Art. 8
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 8 Persönliche Voraussetzungen - 1 Für den Registereintrag müssen die Anwältinnen und Anwälte folgende persönliche Voraussetzungen erfüllen:
1    Für den Registereintrag müssen die Anwältinnen und Anwälte folgende persönliche Voraussetzungen erfüllen:
a  sie müssen handlungsfähig sein;
b  es darf keine strafrechtliche Verurteilung vorliegen wegen Handlungen, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind, es sei denn, diese Verurteilung erscheine nicht mehr im Privatauszug nach Artikel 41 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 201610;
c  es dürfen gegen sie keine Verlustscheine bestehen;
d  sie müssen in der Lage sein, den Anwaltsberuf unabhängig auszuüben; sie können Angestellte nur von Personen sein, die ihrerseits in einem kantonalen Register eingetragen sind.
2    Anwältinnen und Anwälte, die bei anerkannten gemeinnützigen Organisationen angestellt sind, können sich ins Register eintragen lassen, sofern die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a-c erfüllt sind und sich die Tätigkeit der Parteivertretung strikte auf Mandate im Rahmen des von der betroffenen Organisation verfolgten Zwecks beschränkt.
BGFA). Beim Entscheid darüber, ob das strafbare Verhalten eines Anwalts mit dem Anwaltsberuf vereinbar ist, kommt der Aufsichtsbehörde nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 8 Abs. 1 lit. b
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 8 Persönliche Voraussetzungen - 1 Für den Registereintrag müssen die Anwältinnen und Anwälte folgende persönliche Voraussetzungen erfüllen:
1    Für den Registereintrag müssen die Anwältinnen und Anwälte folgende persönliche Voraussetzungen erfüllen:
a  sie müssen handlungsfähig sein;
b  es darf keine strafrechtliche Verurteilung vorliegen wegen Handlungen, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind, es sei denn, diese Verurteilung erscheine nicht mehr im Privatauszug nach Artikel 41 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 201610;
c  es dürfen gegen sie keine Verlustscheine bestehen;
d  sie müssen in der Lage sein, den Anwaltsberuf unabhängig auszuüben; sie können Angestellte nur von Personen sein, die ihrerseits in einem kantonalen Register eingetragen sind.
2    Anwältinnen und Anwälte, die bei anerkannten gemeinnützigen Organisationen angestellt sind, können sich ins Register eintragen lassen, sofern die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a-c erfüllt sind und sich die Tätigkeit der Parteivertretung strikte auf Mandate im Rahmen des von der betroffenen Organisation verfolgten Zwecks beschränkt.
BGFA ein erhebliches "Ermessen" zu (vgl. Urteile 2C 1039/2021 vom 26. August 2022 E. 5.3; 2C 90/2019 vom 22. August 2019 E. 6). In der älteren Bundesgerichtspraxis findet sich demgegenüber die Formulierung, die Behörden würden über einen grossen bzw. erheblichen "Beurteilungsspielraum" verfügen (vgl. Urteile 2C 430/2013 vom 22. Juli 2013 E. 4.6 und 2C 119/2010 vom 1. Juli 2010 E. 2.2). Die unterschiedlichen Formulierungen drücken jedoch keinen Unterschied in der Sache aus.
Bei der Beantwortung der Frage nach der Vereinbarkeit strafbarer Handlungen mit dem Anwaltsberuf geht es - gemäss der im Schrifttum wohl nach wie vor herrschenden Terminologie - in der Tat nicht um die Ausübung eigentlichen Verwaltungsermessens im Sinn eines "Rechtsfolgeermessens" ("liberté d'appréciation"), sondern um die Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs ("latitude de jugement"; vgl. zur Unterscheidung zwischen Verwaltungsermessen und unbestimmtem Rechtsbegriff und den hierzu vertretenen Lehrmeinungen ALAIN GRIFFEL, Allgemeines Verwaltungsrecht im Spiegel der Rechtsprechung, 2. Aufl. 2022, N. 256 ff.; CLÉMENCE GRISEL RAPIN, La légalité, in: Les grands principes du droit administratif, 2022, S. 48 ff. und 57 f.; PETER KARLEN, Schweizerisches Verwaltungsrecht, 2018, S. 123 ff.; THIERRY TANQUEREL, Manuel de droit administratif, 2. Aufl. 2018, N. 500 ff.; TSCHANNEN / MÜLLER / KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, N. 606 und 609 ff.). In diesem Rahmen, also bei der Auslegung, geniessen die rechtsanwendenden Behörden einen erheblichen Entscheidungs- bzw. Beurteilungs spielraum (vgl. BGE 137 II 425 E. 6.1: "large pouvoir d'appréciation"), bei dessen Ausfüllung das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten ist
(vgl. BOHNET / REISER, a.a.O., N. 21 zu Art. 8
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 8 Persönliche Voraussetzungen - 1 Für den Registereintrag müssen die Anwältinnen und Anwälte folgende persönliche Voraussetzungen erfüllen:
1    Für den Registereintrag müssen die Anwältinnen und Anwälte folgende persönliche Voraussetzungen erfüllen:
a  sie müssen handlungsfähig sein;
b  es darf keine strafrechtliche Verurteilung vorliegen wegen Handlungen, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind, es sei denn, diese Verurteilung erscheine nicht mehr im Privatauszug nach Artikel 41 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 201610;
c  es dürfen gegen sie keine Verlustscheine bestehen;
d  sie müssen in der Lage sein, den Anwaltsberuf unabhängig auszuüben; sie können Angestellte nur von Personen sein, die ihrerseits in einem kantonalen Register eingetragen sind.
2    Anwältinnen und Anwälte, die bei anerkannten gemeinnützigen Organisationen angestellt sind, können sich ins Register eintragen lassen, sofern die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a-c erfüllt sind und sich die Tätigkeit der Parteivertretung strikte auf Mandate im Rahmen des von der betroffenen Organisation verfolgten Zwecks beschränkt.
BGFA). Die Behörde hat zu prüfen, ob die strafbaren Handlungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls als so schwerwiegend erscheinen, dass sie unter dem Blickwinkel der Vereinbarkeit mit einer sorgfältigen, gewissenhaften und korrekten Anwaltstätigkeit in einem vernünftigen Verhältnis zur Löschung im Anwaltsregister stehen (Urteile 2C 1039/2021 vom 26. August 2022 E. 5.3; 2C 90/2019 vom 22. August 2019 E. 6). Wertet die Aufsichtsbehörde das strafbare Verhalten der Anwältin oder des Anwalts als mit dem Anwaltsberuf unvereinbar, hat sie indes keinen Spielraum mehr und muss die Löschung zwingend vornehmen (BGE 137 II 425 E. 6.1; Urteile 2C 1039/2021 vom 26. August 2022 E. 5.3; 2C 291/2018 vom 7. August 2018 E. 6.1; 2C 183/2010 vom 21. Juli 2010 E. 2.3 und 2.6).

7.
Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Recht verletzt hat, indem sie das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers als mit dem Anwaltsberuf unvereinbar eingestuft hat.

7.1. Dass die Vorinstanz die seitens des Beschwerdeführers verübten Delikte als in ihrer Gesamtheit gravierend genug befand, um dessen Löschung im Anwaltsregister zu rechtfertigen, ist nicht zu beanstanden. Sie hat diesbezüglich überzeugend gewürdigt, dass allein schon die Strassenverkehrsdelikte deutlich über geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitungen hinausgehen, zwei der fünf Verurteilungen Straftaten gegen Leib und Leben betreffen und die Verurteilung durch das Landesgericht Wels gerade auch in Anbetracht des im Strafurteil geschilderten Tathergangs ("Versetzen mehrerer Schläge ins Gesicht", "Tritte gegen den Brustkorb", "besonders brutale Vorgehensweise") aufsichtsrechtlich äusserst schwer wiegt. Daraus, dass der Beschwerdeführer teilweise im Ausland verurteilt wurde, die strafrechtliche Qualifikation des im August 2020 in Wels Vorgefallenen in der Schweiz allenfalls anders ausgefallen wäre und sich sämtliche in seinem Privatauszug vom 22. Februar 2023 aufgeführten Straftaten in einem privaten Kontext ereignet haben, vermag er nach dem in der E. 6.2 hiervor Ausgeführten nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Vorinstanz stellte zu Recht nicht ausschliesslich auf die in Österreich verübte Körperverletzung, sondern auf
ihren Gesamteindruck der wiederholten Delinquenz des Beschwerdeführers ab, und gelangte zum insoweit nachvollziehbaren Ergebnis, dass diese seine Vertrauenswürdigkeit als Anwalt sowie das Ansehen des Berufsstands in einem Ausmass untergräbt, welches seine Löschung im Anwaltsregister erheischt.

7.2. Zu folgen ist der Vorinstanz insbesondere auch insofern, als sie unter Hinweis auf die in Art. 9
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 9 Löschung des Registereintrags - Anwältinnen und Anwälte, die eine der Voraussetzungen für den Registereintrag nicht mehr erfüllen, werden im Register gelöscht.
BGFA verankerte Löschungspflicht darauf verzichtete, den Bericht der Therapeutin des Beschwerdeführers zu seiner Krankengeschichte in die Verhältnismässigkeitsprüfung miteinzubeziehen. Die Vorinstanz erwog zutreffend, dass nach der bundesgerichtlichen Praxis entscheidend ist, ob die Löschung im Register in einem vernünftigen Verhältnis zur Schwere des Delikts steht (vgl. E. 6.3 hiervor), was sich auch aus Art. 8 Abs. 1 lit. b
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 8 Persönliche Voraussetzungen - 1 Für den Registereintrag müssen die Anwältinnen und Anwälte folgende persönliche Voraussetzungen erfüllen:
1    Für den Registereintrag müssen die Anwältinnen und Anwälte folgende persönliche Voraussetzungen erfüllen:
a  sie müssen handlungsfähig sein;
b  es darf keine strafrechtliche Verurteilung vorliegen wegen Handlungen, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind, es sei denn, diese Verurteilung erscheine nicht mehr im Privatauszug nach Artikel 41 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 201610;
c  es dürfen gegen sie keine Verlustscheine bestehen;
d  sie müssen in der Lage sein, den Anwaltsberuf unabhängig auszuüben; sie können Angestellte nur von Personen sein, die ihrerseits in einem kantonalen Register eingetragen sind.
2    Anwältinnen und Anwälte, die bei anerkannten gemeinnützigen Organisationen angestellt sind, können sich ins Register eintragen lassen, sofern die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a-c erfüllt sind und sich die Tätigkeit der Parteivertretung strikte auf Mandate im Rahmen des von der betroffenen Organisation verfolgten Zwecks beschränkt.
BGFA ergibt. Ist das zu bejahen, erfolgt die Löschung zwingend und es findet keine zusätzliche Verhältnismässigkeitsprüfung im Einzelfall statt (Urteil 2C 1039/2021 vom 26. August 2022 E. 6.7). Da vorliegend die Delikte des Beschwerdeführers in ihrer Gesamtheit zur Löschung führen (vgl. E. 7.1 hiervor), durfte die Vorinstanz davon absehen, den Therapiebericht und die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers näher zu würdigen.

7.3. Soweit der Beschwerdeführer eine weitergehende Berücksichtigung seiner Lebensumstände unter Berufung auf Literaturstellen fordert, kann ihm nicht gefolgt werden Diese Zitate beziehen sich nicht auf die hier zu beurteilende Konstellation, sondern äussern sich allgemein zur Verhältnismässigkeitsprüfung. Daraus kann der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten. Ebenso wenig ist Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verletzt. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift besteht gestützt auf diese Bestimmung kein allgemeiner Anspruch auf persönliche Anhörung (BGE 134 I 140 E. 5.3; Urteil 2C 343/2023 vom 12. Juni 2024 E. 4.6 mit Hinweisen). Daher verletzte die Vorinstanz kein Bundesrecht, indem sie von einer persönlichen Anhörung im Hinblick auf die Lebensumstände des Beschwerdeführers absah.

7.4. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, dass gesamthaft betrachtet von einer Delinquenz auszugehen ist, die sich aufgrund ihrer Schwere und Häufigkeit nicht mehr mit dem Anwaltsberuf vereinbaren lässt und daher die Löschung des Beschwerdeführers im kantonalen Anwaltsregister zur Konsequenz haben muss, steht demnach mit dem BGFA und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit in Einklang.

8.
Nicht näher einzugehen ist auf die sinngemäss geäusserte Kritik des Beschwerdeführers, die Praxis der Vorinstanz (und des Bundesgerichts), wonach den Aufsichtsbehörden über die Anwaltschaft bei der Anwendung von Art. 8 Abs. 1 lit. b
SR 935.61 Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) - Anwaltsgesetz
BGFA Art. 8 Persönliche Voraussetzungen - 1 Für den Registereintrag müssen die Anwältinnen und Anwälte folgende persönliche Voraussetzungen erfüllen:
1    Für den Registereintrag müssen die Anwältinnen und Anwälte folgende persönliche Voraussetzungen erfüllen:
a  sie müssen handlungsfähig sein;
b  es darf keine strafrechtliche Verurteilung vorliegen wegen Handlungen, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind, es sei denn, diese Verurteilung erscheine nicht mehr im Privatauszug nach Artikel 41 des Strafregistergesetzes vom 17. Juni 201610;
c  es dürfen gegen sie keine Verlustscheine bestehen;
d  sie müssen in der Lage sein, den Anwaltsberuf unabhängig auszuüben; sie können Angestellte nur von Personen sein, die ihrerseits in einem kantonalen Register eingetragen sind.
2    Anwältinnen und Anwälte, die bei anerkannten gemeinnützigen Organisationen angestellt sind, können sich ins Register eintragen lassen, sofern die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a-c erfüllt sind und sich die Tätigkeit der Parteivertretung strikte auf Mandate im Rahmen des von der betroffenen Organisation verfolgten Zwecks beschränkt.
BGFA ein erheblicher Beurteilungsspielraum zukomme, stelle eine unzulässige Kognitionsbeschränkung dar und verstosse damit gegen das in Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verankerte Rechtsverweigerungsverbot (vgl. in diesem Zusammenhang Urteile 2D 5/2021 vom 31. März 2021 E. 5.1 mit Hinweisen; 8C 824/2015 vom 19. Mai 2016 E. 7.1.1) : Die entsprechenden Einwände bleiben zur Gänze im Grundsätzlichen verhaftet; der Beschwerdeführer zeigt mithin nicht auf, inwiefern die Vorinstanz ihrer Pflicht zur Vornahme einer verfassungskonformen Rechtskontrolle im vorliegenden Fall nicht nachgekommen sein soll. Die Vorinstanz hielt lediglich allgemein fest, dass den Aufsichtsbehörden bei der Beantwortung der Frage, ob eine bestimmte Verurteilung mit dem Anwaltsberuf vereinbar ist oder nicht, ein erhebliches Ermessen zugestanden wird (E. 2.2 des angefochtenen Urteils; vgl. dazu E. 6.3 hiervor), und erwog in der Folge, die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich habe sich im Rahmen ihres Spielraums bewegt,
als sie die seitens des Beschwerdeführers in Österreich begangene Körperverletzung zusammen mit den anderen von ihm dort und in der Schweiz verübten Straftaten als schwer genug erachtete, um seine Löschung aus dem Anwaltsregister nach sich zu ziehen (vgl. E. 3.2.1 des angefochtenen Urteils). Wo und wie genau hier eine formelle Rechtsverweigerung begangen worden sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Dass die Vorinstanz die Auffassung der Aufsichtskommission gestützt hat, bedeutet jedenfalls noch nicht, dass sie sich bei der Rechtskontrolle übermässig bzw. auf rechtsverletzende Weise in Zurückhaltung geübt hätte.

9.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Justiz mitgeteilt.

Lausanne, 24. September 2024

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: M. Kaufmann
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_659/2023
Date : 24. September 2024
Published : 04. November 2024
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Grundrecht
Subject : Löschung im Anwaltsregister


Legislation register
BGFA: 8  9  12
BGG: 42  43  66  68  82  83e  86  89  90  95  97  100  105  106
BV: 5  9  29
EMRK: 6
StReG: 19  40  41
BGE-register
134-I-140 • 135-I-19 • 137-II-425 • 142-I-135 • 142-II-369 • 143-II-283 • 147-I-478 • 147-I-73 • 148-V-174 • 148-V-366
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BBl
1999/6050