Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B 471/2022
Urteil vom 24. August 2022
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichterin van de Graaf,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichteintreten auf Berufung (rechtswidrige Einreise),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 23. Februar 2022 (SB220059-O/U/bs).
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Oktober 2021 wegen rechtswidriger Einreise mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 10.-- bestraft. Das Urteil wurde mündlich eröffnet und dem Beschwerdeführer im Dispositiv übergeben. Seine im Anschluss daran eingereichte Eingabe vom 21. Oktober 2021 nahm das Bezirksgericht - nach Überweisung durch die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, an welche die Eingabe adressiert gewesen war - als Berufungsanmeldung entgegen und verfasste eine schriftliche Urteilsbegründung. Die vollständig begründete Version des Urteils vom 14. Oktober 2021 konnte dem Beschwerdeführer an seiner letzten bekannten Adresse beim Bundesasylzentrum B.________ am 12./17. Januar 2022 allerdings nicht zugestellt werden, da er gemäss Vermerk der Post "abgereist" war. Weil auch eine telefonische Anfrage beim Bundesasylzentrum vom 26. Januar 2022 keine weiteren Informationen zum aktuellen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers ergab, veröffentlichte das Bezirksgericht das begründete Urteil in Anwendung von Art. 88 Abs. 1 lit. a

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 88 Öffentliche Bekanntmachung - 1 Die Zustellung erfolgt durch Veröffentlichung in dem durch den Bund oder den Kanton bezeichneten Amtsblatt, wenn: |
Der Beschwerdeführer wandte sich offenbar im Dezember 2021 und erneut mit Eingabe vom 13. Januar 2022 an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, wobei er sich nach dem Verfahrensstand erkundigte (unter Angabe seiner aktuellen Wohnadresse sowie mit Entscheiden und Schreiben des Staatssekretariats für Migration [SEM] vom 20. Oktober und 10. Dezember 2021 [kantonale Akten, act. 40/1-5]).
Das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, erachtete die Voraussetzungen für eine Publikation im Sinne von 88 Abs. 1 lit. a StPO als gegeben und trat mit Beschluss vom 23. Februar 2022 gestützt auf Art. 403 Abs. 1

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 403 Eintreten - 1 Das Berufungsgericht entscheidet in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten sei, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend macht: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 403 Eintreten - 1 Das Berufungsgericht entscheidet in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten sei, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend macht: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 399 Anmeldung der Berufung und Berufungserklärung - 1 Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. |
Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht die Aufhebung des Beschlusses vom 23. Februar 2022. Er macht sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe die Voraussetzungen für eine Publikation des begründeten Urteils durch das Bezirksgericht im Amtsblatt rechtswidrig bejaht und sei in der Folge auf seine Berufung zu Unrecht nicht eingetreten.
2.
Soweit der Beschwerdeführer beantragt, zur Verhandlung vorgeladen zu werden oder daran teilnehmen zu dürfen, ist darauf hinzuweisen, dass das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren regelmässig schriftlich ist (Art. 58 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 58 Beratung - 1 Das Bundesgericht berät den Entscheid mündlich: |
|
1 | Das Bundesgericht berät den Entscheid mündlich: |
a | wenn der Abteilungspräsident beziehungsweise die Abteilungspräsidentin dies anordnet oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin es verlangt; |
b | wenn sich keine Einstimmigkeit ergibt. |
2 | In den übrigen Fällen entscheidet das Bundesgericht auf dem Weg der Aktenzirkulation. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 57 Parteiverhandlung - Der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin kann eine mündliche Parteiverhandlung anordnen. |
3.
Im Strafprozess bestimmt Art. 88

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 88 Öffentliche Bekanntmachung - 1 Die Zustellung erfolgt durch Veröffentlichung in dem durch den Bund oder den Kanton bezeichneten Amtsblatt, wenn: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 85 Form der Mitteilungen und der Zustellung - 1 Die Strafbehörden bedienen sich für ihre Mitteilungen der Schriftform, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. |
Art. 88

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 88 Öffentliche Bekanntmachung - 1 Die Zustellung erfolgt durch Veröffentlichung in dem durch den Bund oder den Kanton bezeichneten Amtsblatt, wenn: |

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 141 Öffentliche Bekanntmachung - 1 Die Zustellung erfolgt durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt, wenn: |
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1 | Die Zustellung erfolgt durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt, wenn: |
a | der Aufenthaltsort der Adressatin oder des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann; |
b | eine Zustellung unmöglich ist oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre; |
c | eine Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland entgegen der Anweisung des Gerichts kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat. |
2 | Die Zustellung gilt am Tag der Publikation als erfolgt. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 88 Öffentliche Bekanntmachung - 1 Die Zustellung erfolgt durch Veröffentlichung in dem durch den Bund oder den Kanton bezeichneten Amtsblatt, wenn: |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 88 Öffentliche Bekanntmachung - 1 Die Zustellung erfolgt durch Veröffentlichung in dem durch den Bund oder den Kanton bezeichneten Amtsblatt, wenn: |
2022 E. 4 und 6B 652/2013 vom 26. November 2013 E. 1.4.3). Bevor die Behörde den Weg der Veröffentlichung einschlägt, hat sie sich durch die nach der Sachlage gebotenen Nachforschungen zu vergewissern, dass der Aufenthaltsort nicht nur ihr, sondern allgemein unbekannt ist. Erst wenn solche - zumutbaren - Erkundigungen nicht mehr möglich sind oder keine Aussichten auf Erfolg versprechen, besteht Raum für eine öffentliche Bekanntmachung nach Art. 81 Abs.1 lit. a

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 81 Inhalt der Endentscheide - 1 Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide enthalten: |
Wird zur öffentlichen Bekanntmachung gegriffen, obschon die Voraussetzungen dafür offensichtlich nicht gegeben sind, ist der Entscheid mit einem derart schwerwiegenden Verfahrensmangel behaftet, dass er in der Regel als nichtig erscheint (BGE 136 III 571 E. 6.3; 129 I 361 E. 2.2; Urteile 4A 646/2020 vom 12. April 2021 E. 3.3.2; 5A 699/2019 vom 30. März 2020 E. 5.1, nicht publ. in BGE 146 III 247; 5A 667/2018 vom 2. April 2019 E. 4.2; 4A 224/2017 vom 27. Juni 2017 E. 2.3.2) Das gilt zumindest in jenen Fällen, in denen der Adressat keine Kenntnis vom Verfahren hatte (vgl. BGE 129 I 361 E. 2.2; Urteil 5A 699/2019 vom 30. März 2020 E. 5.1, nicht publ. in BGE 146 III 247).
4.
Das begründete Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Oktober 2021 konnte dem Beschwerdeführer an seiner letzten bekannten Adresse beim Bundesasylzentrum B.________ nicht zugestellt werden; es wurde am 12./17. Januar 2022 mit dem Vermerk der Post "abgereist" an den Absender retourniert (Beschluss S. 2 E. 1). Das begründete Urteil konnte folglich nicht zur Abholung im Sinne von Art. 85 Abs. 4 lit. a

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 85 Form der Mitteilungen und der Zustellung - 1 Die Strafbehörden bedienen sich für ihre Mitteilungen der Schriftform, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 88 Öffentliche Bekanntmachung - 1 Die Zustellung erfolgt durch Veröffentlichung in dem durch den Bund oder den Kanton bezeichneten Amtsblatt, wenn: |
Hingegen ist der Vorinstanz nicht beizupflichten, wenn sie mit Blick auf die einzig erfolgte Telefonanfrage beim Bundesasylzentrum B.________ ohne weitere Erläuterungen stillschweigend annimmt, das Bezirksgericht habe sich aller ihm zu Gebote stehenden und zumutbaren Mittel bedient, um den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zu erforschen (Beschluss S. 3 E. 3). Dies ist angesichts der auf dem Spiel stehenden Interessen für den Beschwerdeführer - ein drohender Rechtsmittelverlust - offensichtlich nicht der Fall, zumal weitere - zumutbare - Abklärungen ohne Weiteres denkbar gewesen wären. Konkret in Betracht kamen vorliegend mit Blick auf die in den Akten vorhandenen Daten (z.B. ZEMIS-Nummer, Verfahrensnummer betreffend hängiges Asylverfahren, persönliche E-Mail-Adresse usw.) namentlich eine Anfrage beim SEM sowie eine direkte elektronische Kontaktaufnahme beim Beschwerdeführer selber. Zudem wären Anfragen auch bei der Migrationsbehörde des Kantons Zürich, dem Sozialamt des Kantons Zürich sowie bei der Administration der C.________-Kirche mit Sitz in Zürich möglich und zumutbar gewesen (vgl. kantonale Akten, insbesondere act. 9, act. 11/1 und act. 11/2, siehe insofern auch Urteil des Bezirksgerichts vom 14. Oktober 2021). Indessen
wurden vorliegend keine solchen weiteren, auf der Hand liegenden Nachforschungen zum Aufenthaltsort des Beschwerdeführers angestellt, sondern es wurde vielmehr - nach einer einzigen telefonischen Anfrage beim Bundesasylzentrum B.________ - umgehend eine öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt veranlasst. Die sich aufdrängenden und erfolgversprechenden Möglichkeiten zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Beschwerdeführers wurden damit keineswegs ausgeschöpft. Die Voraussetzungen für die Anwendung der Zustellfiktion nach Art. 88 Abs. 1 lit. a

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 88 Öffentliche Bekanntmachung - 1 Die Zustellung erfolgt durch Veröffentlichung in dem durch den Bund oder den Kanton bezeichneten Amtsblatt, wenn: |
Angesichts dieses Ergebnisses erübrigt es sich auf die weiteren Vorbringen in Bezug auf die Frage der Zustellung einzugehen. Insbesondere kann offenbleiben, ob die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich die an sie gerichtete Anfrage des Beschwerdeführers vom 13. Januar 2022 zum Verfahrensstand an das dannzumal zuständige Bezirksgericht hätte weiterleiten müssen.
5.
Die Vorinstanz hat sich mit der materiellen Seite der Angelegenheit nicht befasst. Folglich kann dies auch das Bundesgericht nicht tun (Art. 80 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.49 |
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1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.49 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung (StPO)50 ein oberes Gericht oder ein Zwangsmassnahmengericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.51 |
6.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. soweit darauf eingetreten werden kann. Für das bundesgerichtliche Verfahren sind weder Kosten zu erheben noch Entschädigungen auszurichten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im Sinne von Art. 64

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 23. Februar 2022 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen ausgerichtet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. August 2022
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill