Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 1029/2021

Urteil vom 24. August 2022

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch,
Bundesrichter Hurni,
Gerichtsschreiber Bittel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Müller,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mehrfache versuchte Anstiftung zu mehrfacher Tötung; Verbrechen gegen das BetmG; Strafzumessung; Landesverweisung; Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 25. Mai 2021 (SB200328-O/U/as).

Sachverhalt:

A.
A.________ wird zusammengefasst angelastet, im Zeitraum von ca. 3. September 2018 bis Ende Dezember 2018 B.________ über Text- und Sprachnachrichten sowie im direkten Gespräch mehrfach dazu aufgefordert zu haben, seine Partnerin C.________, seine Ex-Freundin D.________ und A.________ selbst durch Erschiessen zu töten. Zum Zwecke der Tötung soll A.________ B.________ mehrere Schusswaffen gezeigt und ihn angewiesen haben, bei der Tatbegehung Handschuhe zu tragen. Als Belohnung für die drei Tötungen soll er B.________ Fr. 100'000.-- bis Fr. 300'000.-- in Aussicht gestellt haben.
Zudem wird A.________ vorgeworfen, an seinem Wohnort in Zürich eine Portion von 29.7 g Kokain netto mit einem Reinheitsgehalt von 61 %, d.h. 18.1 g reines Kokainhydrochlorid, aufbewahrt zu haben.
Weiter soll A.________ mehrfach sein Berufsgeheimnis als Verkehrspsychologe verletzt haben, indem er B.________ Fotos von Dokumenten diverser Klienten per WhatsApp zugestellt hat. Ausserdem wird ihm angelastet, mehrfach Kokain, MDMA, LSD und Marihuana konsumiert zu haben. Schliesslich soll sich A.________ des Hausfriedensbruchs (Betreten der Terrasse von E.________, der ehemaligen Partnerin von B.________), der Drohung (Tötung von B.________), der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (Mitführen einer unterladenen Schusswaffe) sowie der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (Fahren in angetrunkenem Zustand und ohne Kontrollschilder) schuldig gemacht haben.

B.
Das Bezirksgericht Zürich sprach A.________ am 30. April 2020 frei vom Vorwurf der Drohung. Dagegen erklärte es ihn schuldig der mehrfach versuchten Anstiftung zur mehrfachen Tötung (Dispositiv-Ziff. 1 al. 1), der qualifizierten Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 1 lit. d
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
i.V.m. Art. 19 Abs. 2
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121; Dispositiv-Ziff. 1 al. 2), des Hausfriedensbruchs (Dispositiv-Ziff. 1 al. 3), der mehrfachen Verletzung des Berufsgeheimnisses (Dispositiv-Ziff. 1 al. 4), des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Dispositiv-Ziff. 1 al. 5), des Verstosses gegen Art. 33 Abs. 1
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 33 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
ba  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände anzumelden oder richtig zu deklarieren;
c  eine Waffenhandelsbewilligung mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht;
d  die Verpflichtungen nach Artikel 21 verletzt;
e  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sicher aufbewahrt (Art. 17 Abs. 2 Bst. d);
f  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung:
f1  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition herstellt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände mit einer Markierung nach Artikel 18a oder 18b zu versehen,
f2  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die nicht nach Artikel 18a oder 18b markiert worden sind,
f3  Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind;
g  Personen nach Artikel 7 Absatz 1, die keine Ausnahmebewilligung nach Artikel 7 Absatz 2 vorweisen können, Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt oder vermittelt.
2    Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.159
3    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung:
a  Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
b  ...
c  nicht gemäss Artikel 18a oder 18b markierte oder unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt.
und Art. 34 Abs. 1 lit. n
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 34 Übertretungen - 1 Mit Busse wird bestraft, wer:
1    Mit Busse wird bestraft, wer:
a  einen Waffenerwerbsschein oder eine Waffentragbewilligung mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht oder zu erschleichen versucht oder dazu Gehilfenschaft leistet, ohne dass ein Tatbestand nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt ist;
b  ohne Berechtigung mit einer Feuerwaffe schiesst (Art. 5 Abs. 3 und 4);
c  seine Sorgfaltspflichten bei der Übertragung von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Munition oder Munitionsbestandteilen missachtet (Art. 10a und 15 Abs. 2);
d  seinen Pflichten nach Artikel 11 Absätze 1 und 2 nicht nachkommt oder auf dem Vertrag falsche oder unvollständige Angaben macht;
e  als Privatperson Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sorgfältig aufbewahrt (Art. 26 Abs. 1);
f  als Privatperson Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände anzumelden oder richtig zu deklarieren, oder bei der Durchfuhr im Reiseverkehr nicht anmeldet;
g  den Verlust von Waffen nicht sofort der Polizei meldet (Art. 26 Abs. 2);
h  die Waffentragbewilligung nicht mit sich führt (Art. 27 Abs. 1);
i  seinen Meldepflichten nach Artikel 7a Absatz 1, 9c, 11 Absätze 3 und 4, 11a Absatz 2, 17 Absatz 7 oder 42 Absatz 5 nicht nachkommt;
j  als Erbe seinen Pflichten nach Artikel 6a, 8 Absatz 2bis oder 11 Absatz 4 nicht nachkommt;
k  verbotene Formen des Anbietens anwendet (Art. 7b);
l  den Begleitschein mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht;
lbis  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile oder Munition (Art. 22b Abs. 1) in einen Schengen-Staat ausführt, ohne dass der Begleitschein der Sendung beiliegt;
m  bei der Einreise aus einem Schengen-Staat, Feuerwaffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile oder Munition ohne Europäischen Feuerwaffenpass mit sich führt (Art. 25a Abs. 4);
n  eine Feuerwaffe transportiert, ohne Waffe und Munition zu trennen (Art. 28 Abs. 2);
o  auf andere Weise einer Bestimmung dieses Gesetzes vorsätzlich zuwider handelt, deren Übertretung der Bundesrat in den Ausführungsbestimmungen für strafbar erklärt.
2    ...166
des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 20. Juni 1997 (Waffengesetz, WG; SR 514.54; Dispositiv-Ziff. 1 al. 6), des Fahrens ohne Fahrzeugausweis, Bewilligung oder Haftpflichtversicherung (Dispositiv-Ziff. 1 al. 7), der Übertretung des Waffengesetzes nach Art. 34 Abs. 1 lit. n
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 34 Übertretungen - 1 Mit Busse wird bestraft, wer:
1    Mit Busse wird bestraft, wer:
a  einen Waffenerwerbsschein oder eine Waffentragbewilligung mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht oder zu erschleichen versucht oder dazu Gehilfenschaft leistet, ohne dass ein Tatbestand nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt ist;
b  ohne Berechtigung mit einer Feuerwaffe schiesst (Art. 5 Abs. 3 und 4);
c  seine Sorgfaltspflichten bei der Übertragung von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Munition oder Munitionsbestandteilen missachtet (Art. 10a und 15 Abs. 2);
d  seinen Pflichten nach Artikel 11 Absätze 1 und 2 nicht nachkommt oder auf dem Vertrag falsche oder unvollständige Angaben macht;
e  als Privatperson Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sorgfältig aufbewahrt (Art. 26 Abs. 1);
f  als Privatperson Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände anzumelden oder richtig zu deklarieren, oder bei der Durchfuhr im Reiseverkehr nicht anmeldet;
g  den Verlust von Waffen nicht sofort der Polizei meldet (Art. 26 Abs. 2);
h  die Waffentragbewilligung nicht mit sich führt (Art. 27 Abs. 1);
i  seinen Meldepflichten nach Artikel 7a Absatz 1, 9c, 11 Absätze 3 und 4, 11a Absatz 2, 17 Absatz 7 oder 42 Absatz 5 nicht nachkommt;
j  als Erbe seinen Pflichten nach Artikel 6a, 8 Absatz 2bis oder 11 Absatz 4 nicht nachkommt;
k  verbotene Formen des Anbietens anwendet (Art. 7b);
l  den Begleitschein mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht;
lbis  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile oder Munition (Art. 22b Abs. 1) in einen Schengen-Staat ausführt, ohne dass der Begleitschein der Sendung beiliegt;
m  bei der Einreise aus einem Schengen-Staat, Feuerwaffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile oder Munition ohne Europäischen Feuerwaffenpass mit sich führt (Art. 25a Abs. 4);
n  eine Feuerwaffe transportiert, ohne Waffe und Munition zu trennen (Art. 28 Abs. 2);
o  auf andere Weise einer Bestimmung dieses Gesetzes vorsätzlich zuwider handelt, deren Übertretung der Bundesrat in den Ausführungsbestimmungen für strafbar erklärt.
2    ...166
WG (Dispositiv-Ziff. 1 al. 8) sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes nach Art. 19a Ziff. 1
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19a - 1. Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft.
1    Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft.
2    In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
3    Untersteht oder unterzieht sich der Täter wegen Konsums von Betäubungsmitteln einer ärztlich beaufsichtigten Betreuung, so kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden. Das Strafverfahren wird durchgeführt, wenn sich der Täter der Betreuung oder der Behandlung entzieht.
4    Ist der Täter von Betäubungsmitteln abhängig, so kann ihn das Gericht in eine spezialisierte Einrichtung einweisen. Die Artikel 60 und 63 des Strafgesetzbuchs97 gelten sinngemäss.98
BetmG (Dispositiv-Ziff. 1 al. 9). Das Bezirksgericht verurteilte A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 66 Monaten, worauf es die bis dahin
erstandene Haft von 385 Tagen anrechnete, sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.--.
Auf Berufungen von A.________ und der Staatsanwaltschaft hin bestätigte das Obergericht Zürich am 25. Mai 2021 die Schuldsprüche wegen mehrfach versuchter Anstiftung zu mehrfacher Tötung sowie der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG. Ferner stellte es fest, dass das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der Schuldsprüche gemäss Dispositiv-Ziff. 1 al. 3-9 in Rechtskraft erwachsen ist. Es verurteilte A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren (unter Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs) sowie zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 200.-- und einer Busse von Fr. 1'000.--. Den Vollzug der Geldstrafe schob es auf und setzte die Probezeit auf zwei Jahre fest. Überdies verwies es ihn für zehn Jahre des Landes.

C.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das vorinstanzliche Urteil sei betreffend die Schuldsprüche wegen mehrfach versuchter Anstiftung zu mehrfacher Tötung sowie der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG aufzuheben. Das Strafverfahren sei mangels Zuständigkeit mit Bezug auf den Vorwurf der versuchten Anstiftung zur Tötung einzustellen und er sei freizusprechen von den Vorwürfen des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie eventualiter der mehrfach versuchten Anstiftung zur mehrfachen Tötung. Er sei zu bestrafen mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 120.-- sowie einer Busse von Fr. 1'000.--. Von einer Landesverweisung sei abzusehen. Überdies sei ihm eine Genugtuung zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Sachverhaltsergänzung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Obergericht und die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich verzichten auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer beanstandet die örtliche Zuständigkeit der Vorinstanz betreffend den Vorwurf der mehrfach versuchten Anstiftung zu mehrfacher Tötung. Nach dem Grundsatz der Akzessorietät gelte eine Anstiftung als dort verübt, wo der Haupttäter gehandelt habe oder nach der Vorstellung des Anstifters gehandelt hätte. Der Handlungsort wäre, aufgrund des Wohnsitzes und des ständigen Aufenthalts der vermeintlichen Opfer, Deutschland gewesen. Deshalb seien die Schweizer Gerichte örtlich unzuständig. Dasselbe würde gelten, wenn an die angebliche Anstiftungshandlung angeknüpft würde, da er - im Gegensatz zu den offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz - ausschliesslich von Deutschland aus gehandelt habe. Entgegen den Aussagen von B.________ habe er diesen im persönlichen Gespräch in der Schweiz nie zu Tötungen angestiftet. Sofern überhaupt von einer Handlung in der Schweiz gesprochen werden könne, habe er B.________ bloss dazu aufgefordert, ihn selbst zu töten, was nicht strafbar sei.

1.1. Die Vorinstanz begründet ihre örtliche Zuständigkeit damit, dass der Beschwerdeführer die Anstiftungshandlungen durch Gespräche an seinem Domizil in der Schweiz und in einer Shisha-Bar in Zürich sowie durch den Versand von Text- und Sprachnachrichten begangen habe. Letztere habe der Beschwerdeführer nicht immer von Deutschland aus geschrieben und verschickt. Jedenfalls aber habe der Ort, an dem die Nachrichten gelesen bzw. gehört werden sollten, in der Schweiz gelegen, wo sich B.________ aufgehalten habe. Die über einen Zeitraum von ca. vier Monaten immer wieder an B.________ geschickten Nachrichten zusammen mit den beim Beschwerdeführer zuhause oder in der Shisha-Bar geführten Gespräche mit diesem würden mehrere Einzelhandlungen darstellen, die rechtlich als Einheit anzusehen seien. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung begründe die Handlung eines Anstifters aufgrund ihrer Akzessorietät zur Haupttat keinen selbständigen Anknüpfungspunkt, um den für die Zuständigkeit massgeblichen Begehungsort zu bestimmen. Da vorliegend die Haupttat jedoch nicht einmal versucht und auch keine Vorbereitungshandlungen vorgenommen worden seien, gebe es keinen Tatort der Haupttat. Deshalb sei auf den Zuständigkeitsort des Versuchs im
Allgemeinen nach Art. 8 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 8 - 1 Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist.
1    Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist.
2    Der Versuch gilt als da begangen, wo der Täter ihn ausführt, und da, wo nach seiner Vorstellung der Erfolg hätte eintreten sollen.
StGB zurückzugreifen. Folglich sei die Zuständigkeit der Schweizer Gerichte gegeben.

1.2. An dieser Stelle muss offenbleiben, ob die Vorinstanz zu Recht Anstiftungshandlungen feststellte. Auf diese Frage ist im Rahmen der Beurteilung der Sachverhaltsfeststellung zurückzukommen (E. 3 hiernach). Nachfolgend gilt es zunächst die rechtliche Frage des räumlichen Anwendungsbereichs des StGB bei der versuchten Anstiftung zu klären.

1.2.1. Laut Art. 3 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 3 - 1 Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland ganz oder teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht die vollzogene Strafe auf die auszusprechende Strafe an.
3    Ist ein Täter auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgt worden, so wird er, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der Konvention vom 4. November 19505 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
a  das ausländische Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
b  die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
4    Hat der auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgte Täter die Strafe im Ausland nicht oder nur teilweise verbüsst, so wird in der Schweiz die Strafe oder deren Rest vollzogen. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland nicht oder nur teilweise vollzogene Massnahme in der Schweiz durchzuführen oder fortzusetzen ist.
StGB ist dem Schweizerischen Strafgesetzbuch unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder ein Vergehen verübt. Nach Art. 8 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 8 - 1 Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist.
1    Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist.
2    Der Versuch gilt als da begangen, wo der Täter ihn ausführt, und da, wo nach seiner Vorstellung der Erfolg hätte eintreten sollen.
StGB gilt ein Verbrechen oder ein Vergehen als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist. Der Versuch gilt nach Art. 8 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 8 - 1 Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist.
1    Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist.
2    Der Versuch gilt als da begangen, wo der Täter ihn ausführt, und da, wo nach seiner Vorstellung der Erfolg hätte eintreten sollen.
StGB als da begangen, wo der Täter ihn ausführt, und da, wo nach seiner Vorstellung der Erfolg hätte eintreten sollen. Als Ausführung der Tat gilt jedes einzelne tatbestandsmässige Verhalten. Dabei genügt bereits eine teilweise Erfüllung des Tatbestands auf schweizerischem Gebiet, nicht aber der blosse Entschluss zur Tat oder die Vorbereitungshandlung. Nach der Rechtsprechung erscheint es im internationalen Verhältnis zur Vermeidung negativer Kompetenzkonflikte grundsätzlich als geboten, auch in Fällen ohne engen Bezug zur Schweiz die schweizerische Zuständigkeit zu bejahen (BGE 141 IV 336 E. 1.1; 141 IV 205 E. 5.2; je mit Hinweisen). Das Strafgesetzbuch enthält keine Bestimmung zur Frage der Anknüpfung bei akzessorischen Teilnahmehandlungen wie Anstiftung und Gehilfenschaft (BGE 144 IV 265 E. 2.3.1 in fine).

1.2.2. Nach ständiger Rechtsprechung begründet die Handlung eines Anstifters oder Gehilfen aufgrund ihrer Akzessorietät zur Haupttat keinen selbständigen Anknüpfungspunkt, um einen Begehungsort nach Art. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 3 - 1 Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland ganz oder teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht die vollzogene Strafe auf die auszusprechende Strafe an.
3    Ist ein Täter auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgt worden, so wird er, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der Konvention vom 4. November 19505 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
a  das ausländische Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
b  die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
4    Hat der auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgte Täter die Strafe im Ausland nicht oder nur teilweise verbüsst, so wird in der Schweiz die Strafe oder deren Rest vollzogen. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland nicht oder nur teilweise vollzogene Massnahme in der Schweiz durchzuführen oder fortzusetzen ist.
und Art. 8
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 8 - 1 Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist.
1    Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist.
2    Der Versuch gilt als da begangen, wo der Täter ihn ausführt, und da, wo nach seiner Vorstellung der Erfolg hätte eintreten sollen.
StGB zu bestimmen. Wenn die Haupttat ausschliesslich im Ausland verübt wurde, besteht daher für eine in der Schweiz begangene Anstiftung oder Gehilfenschaft keine schweizerische Strafhoheit (BGE 144 IV 265 E. 2 mit Verw. auf BGE 104 IV 77 E. 7b). Gegen diese Rechtsprechung wurde in der Literatur mannigfaltige Kritik geäussert. In BGE 144 IV 265 hat sich das Bundesgericht ausführlich mit dieser auseinandergesetzt. Es befand jedoch, es gebe keine überzeugenden Gründe dafür, von der in BGE 104 IV 77 vertretenen Position abzuweichen (E. 2.4 ff.).

1.2.3. In BGE 144 IV 265 hat sich das Bundesgericht lediglich zur Zuständigkeit für den Fall geäussert, da die Teilnahme erfolgreich war und die Haupttat ausgeführt wurde. Nicht näher auseinandergesetzt hat sich das Bundesgericht bis anhin mit der Frage, ob in Fällen, in denen die Anstiftung misslingt, die versuchte Anstiftung einen selbständigen Anknüpfungspunkt begründet oder ob etwa - wie es der Beschwerdeführer meint (vgl. E. 1 hiervor) - an den Ort angeknüpft werden müsste, an dem der Haupttäter gehandelt hätte, wenn die Anstiftung geglückt wäre.
Immerhin hat sich das Bundesgericht im Urteil Str.84/1983 vom 7. September 1983 (in: SJ 1984 160) E. 2c - allerdings ohne nähere Ausführungen und lediglich im Sinne einer Eventualbegründung - dahingehend geäussert, dass die versuchte Anstiftung nach Art. 24 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 24 - 1 Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
1    Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
2    Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft.
StGB ein selbständiges Delikt darstelle und aArt. 7 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 7 - 1 Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Artikel 4, 5 oder 6 erfüllt sind, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
1    Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Artikel 4, 5 oder 6 erfüllt sind, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
a  die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt;
b  der Täter sich in der Schweiz befindet oder ihr wegen dieser Tat ausgeliefert wird; und
c  nach schweizerischem Recht die Tat die Auslieferung zulässt, der Täter jedoch nicht ausgeliefert wird.
2    Ist der Täter nicht Schweizer und wurde das Verbrechen oder Vergehen nicht gegen einen Schweizer begangen, so ist Absatz 1 nur anwendbar, wenn:
a  das Auslieferungsbegehren aus einem Grund abgewiesen wurde, der nicht die Art der Tat betrifft; oder
b  der Täter ein besonders schweres Verbrechen begangen hat, das von der internationalen Rechtsgemeinschaft geächtet wird.
3    Das Gericht bestimmt die Sanktionen so, dass sie insgesamt für den Täter nicht schwerer wiegen als die Sanktionen nach dem Recht des Begehungsortes.
4    Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK12, in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
a  ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
b  die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
5    Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, aber dort nur teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der Schweiz ausgesprochene Strafe anzurechnen ist.
StGB (Art. 8 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 8 - 1 Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist.
1    Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist.
2    Der Versuch gilt als da begangen, wo der Täter ihn ausführt, und da, wo nach seiner Vorstellung der Erfolg hätte eintreten sollen.
StGB) anwendbar sei.

1.2.3.1. Der Wortlaut von Art. 8
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 8 - 1 Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist.
1    Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist.
2    Der Versuch gilt als da begangen, wo der Täter ihn ausführt, und da, wo nach seiner Vorstellung der Erfolg hätte eintreten sollen.
StGB gibt keine unmittelbare Antwort auf diese Frage. Immerhin lässt sich festhalten, dass Art. 8 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 8 - 1 Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist.
1    Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist.
2    Der Versuch gilt als da begangen, wo der Täter ihn ausführt, und da, wo nach seiner Vorstellung der Erfolg hätte eintreten sollen.
StGB eine selbständige Anknüpfung von Teilnahmehandlungen grundsätzlich zuliesse, zumal dort generell vom "Versuch" ("tentative", "tentativo") die Rede ist, worunter auch die versuchte Anstiftung subsumiert werden kann.

1.2.3.2. Die Entstehungsgeschichte von Art. 8
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 8 - 1 Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist.
1    Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist.
2    Der Versuch gilt als da begangen, wo der Täter ihn ausführt, und da, wo nach seiner Vorstellung der Erfolg hätte eintreten sollen.
StGB (aArt. 7
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 7 - 1 Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Artikel 4, 5 oder 6 erfüllt sind, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
1    Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Artikel 4, 5 oder 6 erfüllt sind, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
a  die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt;
b  der Täter sich in der Schweiz befindet oder ihr wegen dieser Tat ausgeliefert wird; und
c  nach schweizerischem Recht die Tat die Auslieferung zulässt, der Täter jedoch nicht ausgeliefert wird.
2    Ist der Täter nicht Schweizer und wurde das Verbrechen oder Vergehen nicht gegen einen Schweizer begangen, so ist Absatz 1 nur anwendbar, wenn:
a  das Auslieferungsbegehren aus einem Grund abgewiesen wurde, der nicht die Art der Tat betrifft; oder
b  der Täter ein besonders schweres Verbrechen begangen hat, das von der internationalen Rechtsgemeinschaft geächtet wird.
3    Das Gericht bestimmt die Sanktionen so, dass sie insgesamt für den Täter nicht schwerer wiegen als die Sanktionen nach dem Recht des Begehungsortes.
4    Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK12, in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
a  ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
b  die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
5    Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, aber dort nur teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der Schweiz ausgesprochene Strafe anzurechnen ist.
StGB) steht dieser Auslegung nicht entgegen. Die Frage der Anknüpfung der versuchten Anstiftung wurde bei der Ausarbeitung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches nie thematisiert. Der Bundesrat hat in der Botschaft zu einem Gesetzesentwurf enthaltend das schweizerische Strafgesetzbuch vom 23. Juli 1918 eine vom heutigen Art. 8
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 8 - 1 Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist.
1    Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist.
2    Der Versuch gilt als da begangen, wo der Täter ihn ausführt, und da, wo nach seiner Vorstellung der Erfolg hätte eintreten sollen.
StGB lediglich in wenigen Punkten abweichende Fassung vorgeschlagen (BBl 1918 IV 105). Diese wurde mit geringfügigen Änderungsanträgen der vorberatenden Kommissionen von National- und Ständerat von den jeweiligen Räten ohne nähere Diskussion angenommen (Sten.Bull. 1928 I N 61 ff.; Sten.Bull. 1931 I S 131 ff.; Sten.Bull. 1933 IV N 821) und sodann Gesetz (BBl 1937 III 627). Anlässlich der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Inkrafttreten per 1. Januar 2007) wurde der Wortlaut von Art. 8
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 8 - 1 Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist.
1    Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist.
2    Der Versuch gilt als da begangen, wo der Täter ihn ausführt, und da, wo nach seiner Vorstellung der Erfolg hätte eintreten sollen.
StGB erneut leicht angepasst. Aus diesen Änderungen kann nichts für die vorliegend interessierende Frage abgeleitet werden. Selbiges gilt für die Botschaft des Bundesrats (BBI 1999 1999) und die Ratsprotokolle (siehe insbes. AB 1999 S 1110; AB 2001 N 542). Dass sich der Gesetzgeber mit der
Frage der Anknüpfung bei der versuchten Anstiftung nicht näher auseinandergesetzt hat, könnte als Argument dafür angeführt werden, dass die Bestimmung von Art. 8 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 8 - 1 Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist.
1    Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist.
2    Der Versuch gilt als da begangen, wo der Täter ihn ausführt, und da, wo nach seiner Vorstellung der Erfolg hätte eintreten sollen.
StGB auch diesen Anwendungsfall erfassen sollte, weshalb es keiner speziellen Regelung bedurfte.

1.2.3.3. Weiter legen systematische Überlegungen eine selbständige Anknüpfung nach Art. 8 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 8 - 1 Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist.
1    Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist.
2    Der Versuch gilt als da begangen, wo der Täter ihn ausführt, und da, wo nach seiner Vorstellung der Erfolg hätte eintreten sollen.
StGB nahe: Das Bundesgericht hat in BGE 104 IV 77 E. 7b betont (bestätigt im erwähnten BGE 144 IV 265 E. 2.4), dass seine Auslegung von Art. 8
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 8 - 1 Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist.
1    Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist.
2    Der Versuch gilt als da begangen, wo der Täter ihn ausführt, und da, wo nach seiner Vorstellung der Erfolg hätte eintreten sollen.
StGB mit den Regeln des internen (innerschweizerischen) Gerichtsstands von Art. 31
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 31 Gerichtsstand des Tatortes - 1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.
1    Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.
2    Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
3    Hat eine beschuldigte Person am selben Ort mehrere Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen verübt, so werden die Verfahren vereint.
und Art. 33
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 33 Gerichtsstand im Falle mehrerer Beteiligter - 1 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter.
1    Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter.
2    Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
StPO übereinstimme (damals noch Art. 346
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 33 Gerichtsstand im Falle mehrerer Beteiligter - 1 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter.
1    Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter.
2    Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
und Art. 349
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 349
StGB). In Rechtsprechung (Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2020.10 vom 14. April 2020 E. 2.7) und Literatur (so etwa MOSER/SCHLAPBACH, Basler Kommentar, Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 33
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 33 Gerichtsstand im Falle mehrerer Beteiligter - 1 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter.
1    Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter.
2    Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
StPO; STEPHAN SCHLEGEL, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Donatsch und andere [Hrsg.], 3. Aufl. 2020, N. 8 zu Art. 33
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 33 Gerichtsstand im Falle mehrerer Beteiligter - 1 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter.
1    Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter.
2    Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
StPO; zum früheren, materiell Art. 33
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 33 Gerichtsstand im Falle mehrerer Beteiligter - 1 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter.
1    Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter.
2    Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
StPO entsprechenden, Art. 343
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 33 Gerichtsstand im Falle mehrerer Beteiligter - 1 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter.
1    Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter.
2    Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
StGB: HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl. 2005, § 33 Rz. 14 S. 125; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, Rz. 238 S. 75; HANS WALDER, Der Gerichtsstand gemäss Art. 346 f
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 33 Gerichtsstand im Falle mehrerer Beteiligter - 1 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter.
1    Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter.
2    Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
. StGB, 1961/1962, S. 25) ist anerkannt, dass der versuchte Anstifter einen eigenen Gerichtsstand hat, der sich nach Art. 31
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 31 Gerichtsstand des Tatortes - 1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.
1    Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.
2    Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
3    Hat eine beschuldigte Person am selben Ort mehrere Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen verübt, so werden die Verfahren vereint.
StPO und nicht nach Art. 33 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 33 Gerichtsstand im Falle mehrerer Beteiligter - 1 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter.
1    Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter.
2    Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.

StPO bestimmt. Soll diese Parallelität weitergeführt werden, hat sich der räumliche Anwendungsbereich des Schweizerischen Strafgesetzbuchs für die versuchte Anstiftung nach Art. 8 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 8 - 1 Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist.
1    Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist.
2    Der Versuch gilt als da begangen, wo der Täter ihn ausführt, und da, wo nach seiner Vorstellung der Erfolg hätte eintreten sollen.
StGB zu richten.

1.2.3.4. Das Bundesstrafgericht hat im zit. Beschluss BG.2020.10 erwogen, bei der versuchten Anstiftung nach Art. 24 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 24 - 1 Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
1    Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
2    Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft.
StGB fehle es für die Strafbarkeit an jeglicher Akzessorietät zur Haupttat bzw. an jeglicher Beteiligung an tatsächlich begangenem Unrecht. Beim Anstiftungsversuch nach Art. 24 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 24 - 1 Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
1    Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
2    Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft.
StGB komme es nicht darauf an, wo der erfolglos Angestiftete hätte handeln sollen und wo er verfolgt worden wäre, wenn er die Tat ausgeführt hätte. Entscheidend sei hier, wo der Anstifter auf den präsumtiven Täter eingeredet und versucht habe, ihn zur Tat zu bewegen. Der Anstifter habe in diesem Falle einen eigenen Gerichtsstand und sei nicht dort zu verfolgen, wo der Angestiftete hätte handeln sollen. Dieser eigene Gerichtsstand ergebe sich aus der im Falle eines blossen Anstiftungsversuchs fehlenden Akzessorietät zur Haupttat bzw. an der fehlenden Beteiligung an tatsächlich begangenem Unrecht (E. 2.6 f.).
In BGE 100 IV I E. 5b f. und BGE 101 IV 47 E. 4b bekannte sich das Bundesgericht zur Unrechtsteilnahmetheorie. Es verneinte übereinstimmend mit Lehre und Rechtsprechung in Deutschland und Österreich die Konkurrenz zwischen Teilnahme und Täterschaft und erblickte den Strafgrund der Teilnahme - namentlich auch der Anstiftung - in der Mitwirkung an dem vom Täter begangenen Unrecht (BGE 115 IV 230 E. 2b). Wie vom Bundesstrafgericht im zit. Beschluss BG.2020.10 erwogen, fehlt es bei der versuchten Anstiftung nach Art. 24 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 24 - 1 Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
1    Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
2    Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft.
StGB an einem von einem Dritten, dem Haupttäter, begangenen Unrecht. Der Unrechtsgehalt der versuchten (d.h. erfolglosen) Anstiftung besteht alleine in seinem eigenen Verhalten. Damit sprechen auch rechtstheoretische Überlegungen dafür, dass sich der Begehungsort nach Art. 8 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 8 - 1 Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist.
1    Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist.
2    Der Versuch gilt als da begangen, wo der Täter ihn ausführt, und da, wo nach seiner Vorstellung der Erfolg hätte eintreten sollen.
StGB bestimmt.

1.2.3.5. Für eine derartige Auslegung ist schliesslich anzuführen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts im internationalen Verhältnis als geboten erscheint, zur Vermeidung negativer Kompetenzkonflikte, auch in Fällen ohne engen Bezug zur Schweiz, die schweizerische Zuständigkeit zu bejahen (vgl. E. 1.2.1 hiervor).

1.2.3.6. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die aufgeworfene Rechtsfrage - im Einklang mit dem zit. Urteil Str.83/1983 E. 2c - dahingehend zu beantworten, dass die versuchte Anstiftung einen selbständigen Anknüpfungspunkt begründet. Dieser bestimmt sich nach Art. 8 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 8 - 1 Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist.
1    Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist.
2    Der Versuch gilt als da begangen, wo der Täter ihn ausführt, und da, wo nach seiner Vorstellung der Erfolg hätte eintreten sollen.
StGB, d.h. nach dem Handlungsort des Anstifters und dem Ort, an dem der (Anstiftungs-) Erfolg (nach der Vorstellung des Anstifters) hätte eintreten sollen. Zum Erfolg der Anstiftung gehört u.a., dass es dem Anstifter gelungen ist, im anderen den Willen zur Tatbegehung hervorzurufen (BGE 81 IV 285 E. II.1/b). Dieser Wille sollte vorliegend bei B.________ in der Schweiz geweckt werden. Insofern würden - im Einklang mit der Vorinstanz - auch in Deutschland verfasste, an B.________ in der Schweiz gerichtete, Nachrichten (alleine) ausreichen, um die örtliche Zuständigkeit der Vorinstanz zu begründen. Der Einwand der mangelnden örtlichen Zuständigkeit geht damit fehl.

2.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe ihm willkürlich die (allgemeine) Glaubwürdigkeit abgesprochen und damit den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt. Es entbehre jeglicher sachlicher Grundlage aus seinem Hinweis in der Einvernahme gegenüber der Polizei, B.________ hätte die zwischen ihnen ausgetauschten Text- und Sprachnachrichten manipulieren können, abzuleiten, er sage wahrheitswidrig aus. Die Vorinstanz halte ihm auch zu Unrecht vor, er habe die Nähe zu B.________ erst erwähnt, nachdem ihm die Nachrichten vorgehalten worden seien. Die Beziehung zu B.________ sei nicht Gegenstand der Befragung gewesen. Schliesslich habe die Vorinstanz seine Aussagen zum Diebstahl seines Porsche Cayenne herangezogen, um seine angeblich fehlende Glaubwürdigkeit zu unterstreichen. Das diesbezügliche Strafverfahren gegen ihn sei jedoch eingestellt worden, was einem Freispruch gleichkomme. Deshalb dürfe die Vorinstanz daraus nichts zu seinen Ungunsten ableiten. Doch selbst wenn seine Aussagen berücksichtigt würden, täten diese seiner Glaubwürdigkeit keinen Abbruch. Aufgrund des Umstandes, dass er F.________ erlaubt habe, den Porsche zu nutzen und er sich in einem Datum um einen Tag geirrt habe, unterstelle ihm die Vorinstanz,
gelogen zu haben.

2.1.

2.1.1. Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; 141 IV 317 E. 5.4 mit Hinweisen). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG).
Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn diese schlechterdings unhaltbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Dass eine andere Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist ausserdem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist. Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV hinausgehende Bedeutung zu. Die Willkürrüge muss nach Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 V 50 E. 4.2; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Beschwerde ist in diesem Punkt nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver
Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Die beschwerdeführende Partei, die vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Sie muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus ihrer Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteile 6B 1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.4, nicht publ. in BGE 147 IV 176; 6B 1031/2019 vom 1. September 2020 E. 1.2.2, nicht publ. in BGE 146 IV 311; je mit Hinweisen).

2.1.2. Das Konzept einer "allgemeinen Glaubwürdigkeit" wird in der Aussagepsychologie als wenig brauchbar bewertet. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt nach heutiger Erkenntnis bei der Würdigung von Aussagen daher kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage. Dabei wird die konkrete Aussage durch methodische Analyse ihres Inhalts (Vorhandensein von Realitätskriterien, Fehlen von Fantasiesignalen) darauf überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der befragten Person entspringen (BGE 133 I 33 E. 4.3; Urteile 6B 323/2021 vom 11. August 2021 E. 2.3.3; 6B 257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 5.4.3; 5A 550/2019 vom 1. September 2020 E. 9.1.3.1; je mit Hinweisen). Entscheidend für den Beweiswert einer Aussage ist daher die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage und nicht die allgemeine Glaubwürdigkeit der befragten Person als persönliche Eigenschaft.

2.2. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers begnügt sich die Vorinstanz nicht bloss mit einer Beurteilung seiner allgemeinen Glaub würdigkeit. Zu dieser äussert sie sich in E. III/4.3.1 f. zwar auch, in E. III/4.3 analysiert sie jedoch überdies die Glaub haftigkeit seiner Aussagen im vorliegenden Verfahren. Der Beschwerdeführer vermag nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz seiner allgemeinen Glaubwürdigkeit eine derart hohe Bedeutung beimisst, dass die Beweiswürdigung geradezu willkürlich wäre. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz zur Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit auf Aussagen abstellt, die den angeklagten Sachverhalt zwar nicht direkt betreffen, sich jedoch bei den Akten finden (behaupteter Diebstahl des Porsche Cayenne). Die Vorinstanz legt nachvollziehbar dar, dass der Beschwerdeführer bei seiner Anzeige gegen Unbekannt wegen des angeblichen Fahrzeugdiebstahls mehrfach offensichtlich gelogen hat. Dass das fragliche Verfahren eingestellt wurde, schliesst nicht per se aus, dass die Vorinstanz die darin getätigten Aussagen heranziehen durfte, um die (allgemeine) Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen. Folglich war das Vorgehen der Vorinstanz nicht willkürlich.
Auch die Einwände des Beschwerdeführers gegen die vorinstanzliche Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen vermögen keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung auszuweisen: Entgegen seinen Vorbringen leitete die Vorinstanz aus seinem Vorbringen, B.________ hätte die Nachrichten manipulieren können, nicht ab, er sage wahrheitswidrig aus. Sie erwähnt dieses Vorbringen lediglich, um ihre Feststellung weiter zu relativieren, er (der Beschwerdeführer) habe einzig die nicht zu bestreitende Tatsache eingeräumt, dass er Urheber der Text- und Sprachnachrichten sei. Sie erwägt, entgegen seinen Beteuerungen sei er nicht "durchs Band ehrlich" gewesen. Er habe lediglich das zugegeben, was sich nicht ernsthaft habe bestreiten lassen bzw. man ihm habe nachweisen können, wie etwa, dass er der Urheber der an B.________ geschickten Text- und Sprachnachrichten sei. Zunächst habe er jedoch in den Raum gestellt, B.________ habe die Nachrichten möglicherweise manipuliert.
Keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung ist auch auszumachen, wenn die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe seine persönliche Nähe zu B.________ erst auf Vorhalt von Text- und Sprachnachrichten eingeräumt, die ihn in ein anderes Licht gerückt und ihn gezwungen hätten, die an B.________ gerichtete Aufforderung zu erklären, er solle seine Ex-Frau und seine Partnerin töten. Vorher habe er sich in die Opferrolle gedrängt, indem er sich als dessen betrogener Geschäftspartner dargestellt gehabt habe. Denn: Aus dem von der Vorinstanz angeführten Einvernahmeprotokoll (act. 7/1) lässt sich dieser Schluss in vertretbarer Weise ziehen. Während der Beschwerdeführer mit seiner Antwort auf Frage 5 noch den Eindruck erweckte, er kenne B.________ nicht näher, verunmöglichten ihm die vorgehaltenen Text- und Sprachnachrichten ab Frage 14, diesen Schein aufrecht zu erhalten.

3.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe betreffend den Vorwurf der mehrfach versuchten Anstiftung zu mehrfacher Tötung einerseits nicht sämtliche entlastenden Beweismittel berücksichtigt und damit den Sachverhalt unter Verletzung von Art. 6
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 6 Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
1    Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
2    Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt.
StPO unvollständig erhoben. Andererseits habe sie die berücksichtigten Beweise willkürlich gewürdigt und den Sachverhalt damit offensichtlich unrichtig festgestellt.

3.1. Der Beschwerdeführer moniert im Einzelnen, die Vorinstanz stelle bloss ab auf ausgewählte, besonders belastende Sprach- und Textnachrichten, die er an B.________ geschickt habe, und gebe diese nur auszugsweise, aus dem Kontext gerissen, wieder. Teilweise enthielten die Zitate auch Fehler. Dadurch entstehe der Eindruck, die Verurteilung erfolge zu Recht. Hätte die Vorinstanz sämtliche seiner Nachrichten berücksichtigt, wäre sie unweigerlich zum Schluss gekommen, dass er nie den Willen gehabt habe, die angesprochenen Tötungen tatsächlich vollziehen zu lassen. Zwar bestünden in der Tat einige Nachrichten mit zumindest fragwürdigem Inhalt. Seine Äusserungen seien aber nicht ernst gemeint gewesen, da er beim Verfassen bzw. Aufnehmen vieler Nachrichten unüberhörbar unter Alkohol- oder anderem Drogeneinfluss gestanden habe und sich aus Frust über die Beziehung zu seiner Partnerin C.________ ausgelassen habe. Die fehlende Ernsthaftigkeit zeige sich auch darin, dass er seine Methode nicht intensiviert und angepasst habe, um den vermeintlich unwilligen B.________ anzustiften. Wenn die Vorinstanz in E. III/4.4.7 ausführe, eine Person mit der Intelligenz und dem Know-How wie er müsse damit rechnen, dass der regelmässig wiederholt
Angestachelte zur Tat schreite, lege sie persönliche Meinungen als Fakten dem Urteil zugrunde, obwohl sie nicht über psychologisches Wissen verfüge, um eine solche Hypothese aufzustellen. Wäre die These nämlich wahr, wäre B.________ zur Tat geschritten. Die einzig logische Erklärung, weshalb B.________ dies nicht getan habe, sei, dass sie beide um die fehlende Ernsthaftigkeit der vermeintlichen Anstiftungsversuche gewusst hätten. Dies ergebe sich aus den Aussagen des neutralen Zeugen F.________. Dieses Beweismittel habe die Vorinstanz überhaupt nicht angeführt. Die fehlende Ernsthaftigkeit zeige sich auch darin, dass er B.________ weder die Namen noch die Adresse oder den Aufenthaltsort der Zielpersonen mitgeteilt habe. Auch der Gutachter habe seine Aussagen als blosse Fantasien gewertet und damit eine klare Leitlinie gesetzt. Die Vorinstanz hätte davon trotz der grundsätzlich freien Beweiswürdigung nicht ohne ersichtlichen Grund abweichen dürfen. Allerdings sei sie nicht nur vom Gutachten abgewichen, sondern habe es nicht einmal erwähnt.
Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, die Vorinstanz hätte nicht auf die ihn belastenden Aussagen von B.________ abstellen dürfen, da sie etliche Inkonsistenzen und Lügen enthielten. So habe B.________ etwa zur Frage, ob er (der Beschwerdeführer) eine Waffe getragen habe, als er B.________ am Domizil von E.________ aufgesucht habe, widersprüchlich ausgesagt. Zudem würden seine Angaben gegenüber der Luzerner Polizei von den in Zürich getätigten divergieren: Während B.________ ihm in der Einvernahme vom 15. Mai 2019 vor der Staatsanwaltschaft Zürich unterstellt habe, ihn in Luzern als "Sau" beschimpft zu haben, habe er in der Einvernahme der Luzerner Polizei zum nämlichen Vorfall ausgesagt, der Beschwerdeführer habe gelallt und nichts Verständliches von sich gegeben. Weiter sei seine - am Domizil von E.________ erlittene - Kopfverletzung entgegen den Aussagen von B.________ nicht durch einen Sturz entstanden. Vielmehr sei ihm diese durch Schläge von B.________ oder dessen Bruder mit einem Nudelholz zugefügt worden. Auch habe er zu F.________ nie gesagt, er wolle B.________ töten. Dies habe F.________ bestätigt.
Ferner habe er, so der Beschwerdeführer weiter, kein Motiv für die Tötung von D.________ gehabt. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er, der nachweislich über mindestens Fr. 800'000.-- an flüssigen Mitteln verfüge, für Unterhaltszahlungen in der Höhe von EUR 30'000.-- ernsthaft eine Tötung für Fr. 300'000.-- in Auftrag geben sollte. Überdies habe D.________ eine Desinteresseerklärung abgegeben und C.________ habe einen Brief an die Erstinstanz verfasst, worin sie geschrieben habe, sogar B.________ habe gewusst, dass die Tötungen nicht ernsthaft gemeint sein konnten. Diesen Brief habe die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung ebenfalls nicht berücksichtigt. Hätte die Vorinstanz sämtliche Beweismittel berücksichtigt und diese korrekt gewürdigt, wäre der angeklagte Sachverhalt betreffend die mehrfach versuchte Anstiftung zu mehrfacher Tötung haltlos. Jedenfalls hätte er aber in Anwendung des Grundsatzes von "in dubio pro reo" frei gesprochen werden müssen.

3.2. Die Vorinstanz erwägt, in den Akten fänden sich zahlreiche Sprach- und Textnachrichten, die zwischen dem Beschwerdeführer und B.________ ausgetauscht worden seien. In diesen Nachrichten habe der Beschwerdeführer B.________ mehrfach gebeten, angeregt oder aufgefordert, seine Ex-Ehefrau (recte: Ex-Freundin) D.________, seine Freundin C.________ und ihn selbst zu töten. Zu diesen Nachrichten kämen die Aussagen von B.________ hinzu. Dieser habe angegeben, der Beschwerdeführer und er hätten sowohl bei Ersterem zuhause als auch in der Shisha-Bar über Tötungen gesprochen. Der Beschwerdeführer habe ihn gefragt, ob er jemanden gegen Geld für ihn umbringen würde. Er habe ihm nie etwas Konkretes geantwortet, sondern habe versucht, das Thema zu wechseln. Der Beschwerdeführer habe ihn dann am Arm gepackt und gesagt, es sei sein totaler Ernst. Überdies habe ihm der Beschwerdeführer bei sich zuhause grosse Mengen an Kokain sowie mehrere Schusswaffen gezeigt und ihn wiederholt gebeten, ihn umzubringen. Dazu dürfe er seine Schusswaffe benutzen, solle aber Handschuhe tragen. Der Beschwerdeführer habe ihm auch Fotos von Bargeld gezeigt, das sich in einem Schliessfach bei der Zürcher Kantonalbank befinden solle, und habe damit geprahlt, es
handle sich dabei um Schwarzgeld.
Diese Aussagen von B.________ seien, so die Vorinstanz weiter, mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen, da sich die ursprüngliche Geschäftsbeziehung zwischen ihm und dem Beschwerdeführer in einen handfesten Konflikt gewandelt habe. Zudem sei erstellt, dass B.________ dem Beschwerdeführer auch Drogen geliefert habe. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer - wie von B.________ ausgesagt - über ein Bankschliessfach mit einer sehr grossen Summe Bargeld bei der Zürcher Kantonalbank verfügt habe, erwiesen sich die Angaben von B.________ zum Geld als glaubhaft. Somit sei erstellt, dass der Beschwerdeführer zusätzlich zu den Textnachrichten auch im direkten Gespräch mit B.________ über Tötungsabsichten gesprochen und diesem Waffen zum Zwecke der Tötung und Fotos von Bargeld gezeigt und ihm zum Tragen von Handschuhen bei der Tatausführung geraten habe. Die Schilderung von B.________ werde auch dadurch gestützt, dass beim Beschwerdeführer Schusswaffen sichergestellt worden seien.
Gemäss der Vorinstanz liessen die steten Wiederholungen des Beschwerdeführers im direkten Gespräch und in den Text- und Sprachnachrichten über einen längeren Zeitraum von mindestens vier Monaten keinen Raum für ein angebliches blosses Fantasieren. Er habe krampfhaft nach dem Motto "steter Tropfen höhlt den Stein" versucht, B.________ zu den Tötungen anzustacheln. Ebenso wenig lasse sich überzeugend vertreten, es habe sich lediglich um nicht ernstgemeinte Nachrichten gehandelt. Die ansehnliche Anzahl wiederholter Nachrichten mit nämlichem Sinngehalt spreche eindeutig dagegen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich betont habe, er meine seine Aufforderung ernst. Hätte es sich - wie vorgebracht - bloss um nicht ernstgemeinte Fantasien im Rahmen einer Midlife-Crisis gehandelt, ergäbe es keinen Sinn, dass der Beschwerdeführer auch keine Zweifel offengelassen habe, über die benötigten Schusswaffen samt Munition und das nötige Bargeld für die Bezahlung eines solchen Auftrags zu verfügen. Wer Derartiges über einen so langen Zeitraum regelmässig immer wieder tue, müsse damit rechnen, dass der Angestachelte eines Tages zur Tat schreite.
Schliesslich spreche, so die Vorinstanz abschliessend, auch die Motivlage dafür, dass der Beschwerdeführer die Anstachelungen ernst gemeint habe. Er sei mit seiner damaligen Lebenspartnerin C.________ ständig in heftigen Streitereien gestanden und D.________ habe gegen ihn eine Unterhaltsforderung über EUR 30'000.-- erhoben. Das Motiv für seine eigene Tötung dürfte in seiner Unzufriedenheit mit seinem Leben gelegen haben. Somit erweise sich der angeklagte Sachverhalt betreffend die mehrfach versuchte Anstiftung zu mehrfacher Tötung als erstellt.

3.3. Wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, trifft es zwar zu, dass die Vorinstanz in E. III/4.4.1 lediglich eine Auswahl der zwischen ihm und B.________ ausgetauschten Text- und Sprachnachrichten wiedergibt. Allerdings legt sie diesen Umstand offen, indem sie festhält, es handle sich "insbesondere" um folgende Sprach- und Textnachrichten. Überdies verweist sie auf act. 2/1, wo auch die übrigen Nachrichten aufgeführt sind. Daraus ergibt sich, dass die Vorinstanz auch diese berücksichtigt hat, sich jedoch darauf beschränkt, eine Auswahl davon in ihrem Urteil aufzuführen. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Es wäre nicht sachgerecht, wenn in der Urteilsbegründung sämtliche, etliche Seiten umfassende, Kommunikation zwischen dem Beschwerdeführer und B.________ abgedruckt wäre.
Der Beschwerdeführer weist indes zu Recht darauf hin, dass die Vorinstanz einzelne Nachrichten falsch zitiert und die in den Originalnachrichten enthaltenen Emojis durch Fragezeichen ersetzt, wodurch sich der Aussagegehalt der Nachrichten verändert. Ein Beispiel dafür findet sich bereits im ersten Zitat: Die Vorinstanz gibt die Textnachricht vom 4. Juli 2018, 20.42 Uhr, mit "Knalle Sie alle ab ??" wieder. Erstens finden sich in der Originalnachricht keine Fragezeichen, sondern ein lachendes Emoji, das die Zunge herausstreckt. Zweitens ist dieses Zitat derart aus dem Kontext gerissen, dass grundsätzliche Zweifel an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung aufkeimen. Die fragliche Nachricht ist Teil eines kurzen Austauschs zwischen dem Beschwerdeführer und B.________, im Zuge dessen der Beschwerdeführer Letzteren fragte, wie es ihm gehe. Auf diese Frage antwortete B.________: "hey bro. stress mit den mitarbeitern ich hab manchmal das gefühl die machen was sie wollen". Daraufhin sandte der Beschwerdeführer zwei Emojis: eines, das eine Pistole zeigt und eines, das eine Bombe darstellt. Dazu schrieb er "Knalle sie alle ab" mit dem erwähnten lachenden Emoji. Abgesehen davon, dass diese Nachricht offenkundig nicht ernst gemeint war, ist
nicht ansatzweise erkennbar, inwiefern sie als Beleg für den angeklagten Sachverhalt dienen könnte. Auch die zweite von der Vorinstanz angeführte Nachricht kann, willkürfrei interpretiert, nicht als Beleg für die Anstiftung zur Tötung von C.________ und/oder D.________ dienen: Zunächst handelt es sich bei dieser Nachricht vom 3. September 2018, 02.35 Uhr - entgegen der Vorinstanz - nicht um eine Text-, sondern um eine Sprachnachricht. Auch sagte der Beschwerdeführer darin nicht etwa "Kill diese drecks Frau oder mach irgendwas!", sondern "Ich kill diese drecks Frau oder i mache irgendwas!" Indem die Vorinstanz das Personalpronomen "ich" bzw. "i" weglässt, konstruiert sie eine den Beschwerdeführer belastende Aussage. Die Ungenauigkeiten bzw. Fehler in der Wiedergabe der Nachrichten durch die Vorinstanz lassen sich fortschreiben. Auch das dritte Zitat wird unkorrekt wiedergegeben: Statt "Und am besten gleich die Frau erschiessen lassen??" (8. Oktober 2018, 13.12 Uhr), findet sich in der Originalnachricht anstelle der zwei Fragezeichen ein Tränen lachendes Emoji, was die Aussage in einem anderen Licht erscheinen lässt. Seltsam mutet weiter an, dass die Vorinstanz die Sprachnachricht vom 4. November 2018, 12.33 Uhr, aufspaltet und neu
zusammensetzt, was den Eindruck bestätigt, die Vorinstanz lege sich die Aussagen des Beschwerdeführers zurecht. Auffallend ist ferner, dass in den Akten die Textnachrichten, die auf den Geräten des Beschwerdeführers sichergestellt wurden, nicht vollständig wiedergegeben sind und dies nicht ausgewiesen ist (z.B. Nachricht vom 5. November 2011, 13:16:00 Uhr), was dazu führt, dass sachverhaltsrelevante Informationen abgeschnitten werden. Die Vorinstanz berücksichtigte bei ihrer Beweiswürdigung offenkundig bloss diese unvollständigen Abschriften der Polizei und überprüfte nicht, ob sie mit den tatsächlichen, digitalen, Nachrichten übereinstimmen, was sich exemplarisch darin zeigt, dass die Vorinstanz die erwähnte Textnachricht vom 5. November 2018 ebenfalls abgeschnitten wiedergibt ("[...] Frau bes").
Liest bzw. hört der unbefangene Betrachter die Nachrichten des Beschwerdeführers im gesamten Kontext, entsteht der Eindruck, der Beschwerdeführer habe seine Äusserungen betreffend Tötungen nicht ernst gemeint. Als Beispiel dafür kann die vorstehend zitierte Textnachricht vom 8. Oktober 2018 dienen ("Und am besten gleich die Frau erschießen lassen [Tränen lachendes Emoji]") : Bevor der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF) diese an B.________ (nachfolgend: B.________) schickte, hatte er sich über die Beziehung zu C.________ beklagt:

" BF: Oh man bro
BF: Eine Woche mit der Frau ausgehalten und jetzt wieder absoluter beziehungscrash
BF: Ich kann es ehrlich nicht glauben... Die Frau ist vielfach kranker als ich... Lieber gehe ich eine Beziehung mit G.________ ein [Emoji Grinsen]
BF: Kannst du die Frau bitte einfach erschlagen lassen....? [Emoji Augenzwinkern]
BF: Naja, nicht ganz so ernst gemeint... Die Emotionen sind so dermaßen krass...in einem Moment alles super und im anderen Moment alles scheiße.. Die Frau bringt mich ehrlich noch ins Grab... Leider kann ich von dieser schlampe nicht los lassen... Oh man.. Ich fühle mich gerade absolut scheiße... Sorry, das ich dich damit belästige.. Aber eine langfristige Beziehung mit der Frau ist scheinbar nicht möglich [Emoji mit tränendem Auge]
BF: Bist du am arbeiten?
BF: Lass uns was geiles rein ziehen [Emoji Handzeichen ' Ruf mich an '] ich habe schon Entzugserscheinungen [Emoji mit Cowboyhut]
B.________: scheisse bro wir reden heute abend oke?
B.________: meditiere mal ein bischen und schau bis dahin was das richtige in deinem liebesleben ist
BF: Oki
BF: Jetzt ist diese schei ß drecks Frau einfach abgehauen, ohne sich zu verabschieden
BF [2 ½ Stunden später]: Kannst du mir heute etwas sonnenöl bringen
BF: Und am besten gleich die Frau erschie ßen lassen [Tränen lachendes Emoji]
B.________: sonnenöl?
B.________: meinst du schnee?
BF: Ja...
B.________: 3 oder 6?
BF: Aber nicht wieder zu horrenden Preis [Tränen lachendes Emoji]
B.________: immer di gleichen preise Brou
B.________: [Emoji Affe, der sich Augen zuhält]
BF: 1-2 reicht... Oder kommst das dann mit Schneefall
B.________: kann min. 3
B.________: hey ich glaub ich kann heute garnicht kommen
BF: Okay... Kein Problem.
B.________: morgen?
B.________: ?
BF: Was geht... Bin gerade am telefonieren
B.________: ruf nacher an oke?
BF: Ich bin jetzt in H.________
BF: Das Leben kann einerseits so geil, aber andererseits so scheiße sein [Emoji Bombe]
[...] "
Der Beschwerdeführer stand offenbar in einem Beziehungskonflikt mit seiner Partnerin C.________. Dies ergibt sich aus dem vorstehend zitierten Nachrichtenverlauf und den zahlreichen weiteren Text- und Sprachnachrichten, die er an B.________ geschickt hat. Aus diesen Gesprächen lässt sich überdies entnehmen, dass der Beschwerdeführer Drogen konsumierte und dass B.________ ihm diese besorgte. Beim Verfassen zahlreicher Nachrichten war der Beschwerdeführer alkoholisiert. Den Tonaufnahmen ist dies hörbar zu entnehmen; in den Textnachrichten äussert sich der Beschwerdeführer selbst derart (z.B. Nachrichten vom 10. November 2018, 11:03:07 Uhr und 11:34:02 Uhr). Er sei von der Realität abgedriftet. Bezeichnend sind diesbezüglich seine folgenden Nachrichten: "Ich werde mich in Dauerbetrunkenheit begeben Ich bin voll am arsch, Aber irgendwie liebe ich auch den Exzess Lass uns doch bitte bald mafia sein [3 x Emoji Daumen hoch] Das würde meine Stimmung heben [...] Ich wünsche mir echt und absolut mafia Strukturen.. Und in diesem Sinne sollte man den Nachbarn und Kollegen von der votze liquitieren! Lass paar leute vorbeikommen und alles vereinigen... Im movie heißt das kleaner! Das sollten wir unbedingt drauf haben...". Liest man die von der
Vorinstanz wiedergegebenen Nachrichten in ihrem jeweiligen Kontext, den der Beschwerdeführer in seiner Eingabe ausführlich wiedergegeben hat (Rz. 132 ff.) - womit er den Rügeanforderungen genügt - wird offenbar, dass diese Nachrichten nicht den Schluss zulassen, er hätte B.________ ernsthaft dazu aufgefordert, seine Partnerin C.________, seine Ex-Freundin D.________ und sich selbst durch Erschiessen zu töten.
Diese Feststellung wird durch die Ausführungen des forensischen Psychiaters Dr. med. I.________ bekräftigt. In seinem Gutachten vom 11. Oktober 2019 (act. 1/9/10) analysierte er die zwischen dem Beschwerdeführer und B.________ ausgetauschten Text- und Sprachnachrichten ausführlich. Dabei kam er zum Schluss (S. 73), in den Nachrichten fänden sich Formulierungen, die auf eine intensive Fantasietätigkeit hindeuten würden. Diese Fantasien habe der Beschwerdeführer allerdings oft unmittelbar wieder relativiert oder zurückgenommen. Situativ habe er sich in diese Fantasien hineingesteigert und habe auf seinen Tötungsabsichten insistiert. Sie seien aber kein Dauerzustand gewesen und schienen meist in intoxikiertem Zustand getätigt worden zu sein. Der Beschwerdeführer habe zwar auf die Ernsthaftigkeit insistiert. Diese sei aber wahrscheinlich v.a. durch sein Bedürfnis nach Zuwendung durch B.________ getriggert worden. Es fänden sich keine Hinweise auf konkrete Tatvorbereitungen; die Gespräche seien nie über vage Fantasien hinausgegangen.
Die Vorinstanz schwieg sich zu diesem Gutachten aus; sie zählte es lediglich bei den Sachbeweismitteln auf (vorinstanzliche E. III/4.2). In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren geltend machte, er habe die Aufforderungen zu den Tötungen nicht ernst gemeint und er in dieser Aussage durch die Feststellungen des (psychiatrischen) Gutachters bestärkt wird, hätte sich die Vorinstanz mit diesem Beweismittel auseinandersetzen müssen. Die Vorinstanz begründet die Ernsthaftigkeit der Äusserungen des Beschwerdeführers damit, dass er diese etliche Male wiederholt und B.________ ein Lohn von bis zu Fr. 300'000.-- in Aussicht gestellt habe. Mit Blick auf die sorgfältige Analyse des Gutachters und die zahlreichen vorstehend erwähnten Ungereimtheiten bei der Würdigung der Text- und Sprachnachrichten überzeugt die (knappe) Begründung der Vorinstanz nicht nur nicht, sondern ist schlichtweg unhaltbar.
Soweit die Vorinstanz die Verurteilung (auch) auf die erwähnten Text- und Sprachnachrichten stützt, ist ihre Beweiswürdigung im Lichte des vorstehend Gesagten willkürlich.
Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Vorinstanz bei ihrer Beweiswürdigung die Aussagen von F.________ nicht berücksichtigt. Wie der Beschwerdeführer zutreffend vorbringt, erwähnt die Vorinstanz seine Aussagen nicht einmal bei den Personalbeweismitteln (vorinstanzliche E. III/4.1). F.________ säte mit seinen Aussagen mehrfach Zweifel an den von der Vorinstanz als glaubhaft bezeichneten Aussagen von B.________. F.________ gab gegenüber der Polizei im Gegensatz zu B.________ an, der Beschwerdeführer habe ihm gegenüber nie behauptet, er wolle B.________ umbringen. Dieser müsse "nicht so ein[en] Scheissdreck erzählen und die Sache noch schlimmer machen" (act. D2/2 F. 19 f.). Überdies gab F.________ in derselben Einvernahme zu Protokoll, B.________ habe ihm gesagt, er solle seine Aussagen (d.h. jene von B.________) gegenüber der Polizei bestätigen und erwähnen, dass B.________ ihm im Dezember gesagt hätte, der Beschwerdeführer wolle ihn umbringen. Dies, damit beide dasselbe aussagen würden (a.a.O. F. 30). Die Vorinstanz klammerte dieses Beweismittel ohne Begründung aus, obgleich die Aussagen von F.________ geeignet sind, die Glaubhaftigkeit der Aussagen von B.________ anzuzweifeln. Bereits deshalb hätte die Vorinstanz sich
mit den Aussagen von F.________ näher befassen müssen und diese nicht unbeachtet lassen dürfen. Eine derart selektive Berücksichtigung von Beweismitteln ist willkürlich.
Die Vorinstanz schloss in E. III/4.4.4 daraus, dass der Beschwerdeführer - wie von B.________ angegeben - über ein Bankschliessfach mit einer sehr grossen Summe Bargeld verfügte, die Angaben von B.________ zum Geld seien glaubhaft. Dieser Schluss ist zwar nicht zu beanstanden. Nicht nachvollziehbar ist jedoch, wenn die Vorinstanz die folgenden Erwägung III/4.4.5 damit einleitet, "somit" sei erstellt, dass der Beschwerdeführer zusätzlich zu den Textnachrichten auch im direkten Gespräch mit B.________ über Tötungsabsichten gesprochen, ihm Fotos von Bargeld gezeigt und ihm zum Tragen von Handschuhen bei der Tatausführung geraten habe. Die Vorinstanz schliesst mithin daraus, dass die Aussagen von B.________ betreffend das Geld mit den objektiven Beweismitteln übereinstimmen, dass (auch) seine übrigen Aussagen glaubhaft seien. Ein derartiger Schluss ist nicht nur unbegründet, sondern geradezu willkürlich - insbesondere wenn die Vorinstanz (wie vorstehend erwähnt) die Aussagen von F.________ unberücksichtigt lässt.
Die Vorinstanz unterlässt es nahezu gänzlich, die Aussagen von B.________ auf Realkennzeichen zu untersuchen. Sie begnügt sich damit, diese als glaubhaft zu werten, da ein Teil dieser mit den objektiven Beweismitteln übereinstimmt. Sie klammert etwa aus, dass die Aussagen von B.________ nicht durchwegs konsistent sind und sich bisweilen widersprechen. So sagte er etwa am Tag nachdem ihn der Beschwerdeführer am Domizil von E.________ aufgesucht hatte bei der Luzerner Polizei aus, er habe beim Beschwerdeführer an jenem Abend keine Waffe gesehen (act. D4 3/1 F. 8 und 31). Rund zwei Monate später gab er gegenüber der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich an, im Nachhinein erfahren zu haben, dass der Beschwerdeführer bewaffnet gewesen sei. Er habe der Luzerner Polizei gesagt, der Beschwerdeführer habe seine rechte Hand in der Jacke gehabt. Zudem sei er sich sehr sicher, dass er einen Lauf gesehen habe (act. 5/4 F. 44). Aus der Einvernahme bei der Luzerner Polizei ist - entgegen den Angaben von B.________ - nicht ersichtlich, dass er bereits dort Derartiges ausgesagt hätte. Überdies ist nicht nachvollziehbar, wie man den Lauf einer Waffe, die sich in der Jacke befindet, sehen kann, insbesondere wenn der Beschwerdeführer angeblich die
Hand an der Waffe gehalten hat. B.________ führt selbst an, er habe nachträglich erfahren, dass der Beschwerdeführer bewaffnet gewesen sei. Mit Blick auf sein (zerstrittenes) Verhältnis zum Beschwerdeführer liegt nahe, dass B.________ diese Information ausnutzt, um den Beschwerdeführer über Gebühr zu belasten. Ausserdem gab B.________ wahrheitswidrig an, dem Beschwerdeführer nie Drogen besorgt zu haben. Gemäss den Erwägungen der Vorinstanz ist indes erstellt, dass B.________ ihm Drogen geliefert hat (vorinstanzliche E. III/4.4.3).
Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von B.________ erweckt auch das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich betreffend die Verletzungen, die der Beschwerdeführer beim erwähnten Vorfall am Domizil von E.________ erlitt (act. D4 9/7). Zwar steht - entgegen dem Beschwerdeführer - nicht fest, dass seine Kopfverletzungen durch Schläge mit einem Nudelholz hervorgerufen worden sind. Im Gutachten wird jedoch festgehalten, dass solche Verletzungen typischerweise durch Schläge entstünden und ein Nudelholz als Tatobjekt plausibel (jedoch nicht zwingend) sei (act. D4/9/7 S. 6 Ziff. 2 f.). In einem Direktvergleich der unterschiedlichen Schilderungen der beiden Parteien (Beschwerdeführer und B.________), sei jene von B.________ (Stossen des Kopfes an einem Balken) unwahrscheinlich (a.a.O. S. 6 f. Ziff. 4 f.).
Im Ergebnis erweist sich die Beweiswürdigung der Vorinstanz und damit die Sachverhaltsfeststellung betreffend den Vorwurf der mehrfach versuchten Anstiftung zu mehrfacher Tötung als willkürlich. Das Urteil der Vorinstanz ist diesbezüglich aufzuheben und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird die Text- und Sprachnachrichten sowie die Aussagen von B.________ erneut und das Gutachten von Dr. med. I.________ sowie die Aussagen von F.________ erstmals zu würdigen haben.
Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen einzugehen, welche die Verurteilung wegen mehrfach versuchter Anstiftung zu mehrfacher Tötung beschlagen.

4.
Betreffend den Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz rügt der Beschwerdeführer ebenfalls eine willkürliche Beweiswürdigung und daraus folgend eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Nicht er, sondern B.________ habe das Kokaingemisch in seiner Garage versteckt. Letzterer habe ihn mit Drogen zu seinem Eigenkonsum beliefert. B.________ habe gewusst, wo er seine Drogen gelagert habe. Das ergebe sich aus dessen Aussagen bei der Polizei. Auch sei die Garage öffentlich zugänglich gewesen, was B.________ ebenfalls bekannt gewesen sei. B.________ habe Ende Januar 2019 Anzeige gegen ihn erstattet. Seit diesem Zeitpunkt hätten sie keinen Kontakt mehr gehabt. Die Hausdurchsuchung, bei welcher die Drogen gefunden worden seien, habe am 12. April 2019 stattgefunden. Wenn er wissentlich und willentlich 30 g Kokain aufbewahrt hätte, hätte er dieses mehrere Monate vorher bei B.________ beziehen müssen, zumal ein anderer Lieferant aufgrund seines fehlenden sozialen Umfelds nicht in Frage komme. Weder im Januar 2019 noch früher sei aus dem WhatsApp-Chat zwischen ihm und B.________ ersichtlich, dass er eine grössere Menge an Kokain bestellt habe. Des Weiteren seien auf der Tüte mit den Drogen keine Fingerabdrücke von ihm
gefunden worden. Ob sich Spuren von B.________ daran befunden hätten, habe die Staatsanwaltschaft nicht untersucht, obgleich dies notwendig gewesen wäre. Wie der Zeuge F.________ ausgesagt habe, sei B.________ nämlich bereits einmal bei ihm eingebrochen. Im Lichte dieser Fakten sei die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung unhaltbar.

4.1. Die Vorinstanz erwägt, die bei den Akten liegenden Sprach- und Textnachrichten zwischen dem Beschwerdeführer und B.________ würden Ersteren schwer belasten. Wie beim Vorwurf der mehrfach versuchten Anstiftung zur mehrfachen Tötung könne hier ein angebliches blosses Fantasieren ausgeschlossen werden, zumal der Beschwerdeführer über einen Zeitraum von mindestens elf Monaten eine grosse Anzahl an Nachrichten geschickt habe. Es sei ebenfalls unglaubhaft, dass er beim Verfassen solcher Nachrichten jeweils stets gerade "draufgewesen" und deshalb unzurechnungsfähig gewesen sei. Er habe nämlich ausgesagt, im Jahr 2018 bloss sporadisch Drogen konsumiert zu haben. Auch der psychiatrische Gutachter habe keine Hinweise auf eine Aufhebung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit finden können. Es bestünden keine Zweifel, dass dem Beschwerdeführer das in seiner Garage sichergestellte Kokain gehört und es ihm nicht B.________ untergejubelt habe. Er habe zugegeben, von B.________ Kokain bezogen zu haben. Dies jedoch bloss für seinen Eigenkonsum. Nachdem der Bezug von Kokain nicht bestritten sei und er die bezogenen Drogen irgendwo habe aufbewahren müssen, erweise sich auch der Sicherstellungsort in seiner Garage als plausibel. Dass diese
angeblich stets unverschlossen gewesen sei, habe dem Beschwerdeführer die Ausflucht erlaubt, B.________ hätte ihm die Drogen untergeschoben haben können. Der Wortlaut in den Nachrichten an B.________, wie zum Beispiel "weiter geben" und "Nachschub sehr von Vorteil und profitabel", schliesse aus, dass der Beschwerdeführer das Kokain bloss zum Eigenkonsum bezogen habe. Er sei während seiner Laufbahn in einer Klinik für Suchtbehandlungen tätig gewesen und habe in jüngerer Zeit verkehrspsychologische Gutachten verfasst, die sich mitunter auch mit den Wirkungen von Suchterkrankungen befasst hätten. Unter diesen Umständen sei es unglaubhaft, wenn er vorgebe, "auf dem Gebiet ein Neuling" gewesen zu sein, bevor er B.________ kennengelernt habe. Hinzu kämen die belastenden Aussagen von B.________. Diese seien zwar mit Vorsicht zu würdigen, da er mit dem Beschwerdeführer in einen Konflikt geraten sei. Indes würden wesentliche Teile der Aussagen von B.________ durch den Beschwerdeführer selbst, insbesondere aber durch die Text- und Sprachnachrichten bestätigt, was mögliche Zweifel an den Belastungen ausräume. Insgesamt sei daher erstellt, dass der Beschwerdeführer die sichergestellten 29.7 g Kokain nicht zum Eigenkonsum besessen habe, zumal
er - gemäss eigenen Aussagen - im Frühjahr 2019 kein Kokain mehr konsumiert habe. Wäre das Kokain zum Eigenkonsum bestimmt gewesen, liesse sich dies auch nicht damit in Einklang bringen, dass er geltend gemacht habe, die Drogen seien ihm untergeschoben worden.

4.2. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Vorbringen keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung zu begründen. Er zeigt damit lediglich eine andere mögliche Würdigung der Beweise auf. Dass diejenige der Vorinstanz allerdings schlechterdings unhaltbar wäre, ist nicht ersichtlich. Wie diese zutreffend festhält, kann den Textnachrichten des Beschwerdeführers an B.________ entnommen werden, dass er zahlreiche Male bei Letzterem Drogen bestellte. Einen Teil davon konsumierte er offenbar selbst (23. Februar 2018, 02.20 Uhr: "Das Cola wirkt ganz gut. [...]") Er schien sich jedoch nicht auf den Eigenkonsum beschränken zu wollen. So schrieb er etwa am 13. Oktober 2018, er habe von seinem "Material" den deutschen Kollegen weitergegeben. Nachschub sei sehr von Vorteil und profitabel. Oder am 22. Oktober 2018 teilte er B.________ mit, dass sein Abnehmer gleich kommen werde. B.________ solle ihm Tütchen und eine Waage bringen (29. Oktober 2018, 22.46 Uhr). Daraus erhellt, dass der Beschwerdeführer das von B.________ bezogene Kokain nicht bloss zum eigenen Konsum verwendete. Damit er seine Kunden beliefern konnte, musste er über genügend Vorrat verfügen, der seinerseits gelagert werden musste. Die Folgerung der Vorinstanz, die in der Garage
des Beschwerdeführers sichergestellten 29.7 g Kokain hätten ihm gehört und seien ihm nicht von B.________ untergeschoben worden, ist aufgrund der Nachrichten des Beschwerdeführers nachvollziehbar. Selbstredend besteht die Möglichkeit, dass B.________ die Drogen in der Garage des Beschwerdeführers hätte platzieren können, um ihn der Strafverfolgung zuzuführen. Die Vorinstanz berücksichtigte diese Sachverhaltsvariante denn auch, erachtete sie indes als wenig wahrscheinlich. Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.

5.
Der Beschwerdeführer rügt schliesslich die Strafzumessung.

5.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
. StGB wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 141 IV 61 E. 6.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 132 IV 102 E. 8; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift in den dem Sachgericht zustehenden Ermessensspielraum nur mit Zurückhaltung ein (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen).
Nach Art. 41 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
1    Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
a  eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder
b  eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
2    Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.
3    Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36).
StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn (lit. a) eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder (lit. b) eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
1    Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
a  eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder
b  eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
2    Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.
3    Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36).
StGB).

5.2. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Festsetzung der Einsatzstrafe betreffend die Verurteilung wegen der mehrfach versuchten Anstiftung zu mehrfacher vorsätzlicher Tötung richtet, ist aufgrund der gutzuheissenden Sachverhaltsrüge (E. 3 hiervor) nicht auf seine Vorbringeneinzugehen.

5.3. Betreffend die Verurteilung wegen des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz beanstandet der Beschwerdeführer die Höhe der ausgefällten Strafe. Art. 19 Abs. 1
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG sehe als Sanktion Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Die Vorinstanz habe sein Verschulden als leicht gewichtet, erkenne jedoch - ohne nähere Begründung - auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr. Damit verstosse sie gegen die Begründungspflicht von Art. 41 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
1    Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
a  eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder
b  eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
2    Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.
3    Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36).
StGB und gegen den Grundsatz des Vorrangs der Geldstrafe. Sollte trotzdem von einer Freiheitsstrafe ausgegangen werden dürfen, so sei diese auf maximal sechs Monate, asperiert deren vier, festzulegen.

5.3.1. Die Vorinstanz erwägt, aufgrund der Tatschwere falle eine Geldstrafe ausser Betracht. Der Beschwerdeführer habe einmalig Kokain in einer reinen Menge besessen, welche die Grenze zum schweren Fall des Betäubungsmittelhandels von 18 g knapp nicht überschritten habe. Es habe damit noch keine abstrakte Gesundheitsgefährdung vorgelegen. Der Beschwerdeführer habe in den Drogenhandel einsteigen wollen und dazu das Kokain in seiner Garage für die Weitergabe bereitgehalten. Er habe zwar sporadisch Kokain konsumiert, sei aber kein betäubungsmittelabhängiger Beschaffungskrimineller. Dennoch sei er angesichts seiner Aktivitäten auf der untersten Hierarchiestufe im Betäubungsmittelhandel anzusiedeln. Bei seiner wirtschaftlichen Lage sei ihm ein rechtskonformes Verhalten ohne Weiteres möglich gewesen. Sein Verschulden sei insgesamt noch als leicht einzustufen, weshalb eine minimale hypothetische Einsatzstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe angemessen sei.

5.3.2. Mit diesen Ausführungen begründet die Vorinstanz rechtsgenüglich, weshalb sie als hypothetische Zusatzstrafe auf eine Freiheits- statt auf eine Geldstrafe erkennt (Menge an der Grenze zu Art. 19 Abs. 2
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG; Absicht, Handel zu betreiben; keine Zwangslage). Eine Verletzung von Art. 41 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
1    Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
a  eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder
b  eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
2    Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.
3    Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36).
StGB fällt damit ausser Betracht.
Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, ein - wie von der Vorinstanz festgestelltes - leichtes Verschulden rechtfertige keine Freiheitsstrafe als hypothetische Zusatzstrafe, wendet er sich nicht gegen die Begründungspflicht, sondern gegen die Höhe der Sanktion. Der Strafrahmen bei einem Verstoss gegen Art. 19 Abs. 1
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
BetmG reicht von drei Tagessätzen Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 34 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
2    Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken.25 Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf 10 Franken senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten.26 Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.27
3    Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte.
4    Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten.
StGB) bis drei Jahren Freiheitsstrafe. Wenn die Vorinstanz für ein noch leichtes Verschulden eine Freiheitsstrafe von einem Jahr als hypothetische Zusatzstrafe ausspricht, überschreitet sie den ihr zustehenden (weiten) Ermessensspielraum bei der Strafzumessung nicht (vgl. E. 5.1 hiervor). Folglich ist auch den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers kein Erfolg beschieden.

5.4. Betreffend die Verurteilung wegen mehrfacher Verletzung des Berufsgeheimnisses rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz begründe (erneut) nicht, weshalb sie auf eine Freiheitsstrafe statt auf eine Geldstrafe erkenne. In Anbetracht dessen, dass sie von einem leichten Verschulden ausgehe und aufgrund des Primats der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe, sei eine Geldstrafe auszusprechen. Zudem laste ihm die Vorinstanz im Rahmen der Beurteilung der objektiven Tatschwere an, er habe private personenbezogene Daten weitergegeben. Dabei übersehe sie, dass es in der Natur einer Berufsgeheimnisverletzung liege, dass gewisse Daten oder Informationen unberechtigt weitergegeben würden. Es müsse eine Abstufung nach Art der Information vorgenommen werden. So beträfen die von ihm als Verkehrspsychologe weitergegebenen Informationen - anders als etwa bei Geistlichen, Anwälten oder Ärzten - keinen höchstsensiblen Bereich der Privatsphäre. Die Vorinstanz habe in Fällen, in welchen derartige Berufsausübende beteiligt gewesen seien, deutlich tiefere Strafen ausgesprochen.

5.4.1. Die Vorinstanz erwägt, angesichts der Gewichtung der einzelnen Berufsgeheimnisverletzungen sei eine Geldstrafe nicht schuldangemessen. Durch die Weitergabe von Fotos aus Akten, die der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Verkehrsgutachter erhalten habe, habe er ohne jeden vernünftigen Anlass private personenbezogene Daten und die Identität der Exploranden preisgegeben. Damit habe er gleichgültig, schamlos und auf das Gröbste seine besondere berufliche Vertrauensstellung missbraucht. Es sei ihm einzig zugutezuhalten, dass sein Handeln bei den Geschädigten keinen materiellen Schaden verursacht und er keine geldwerten Vorteile daraus gezogen habe. Der Beschwerdeführer habe direktvorsätzlich aus egoistischen, aber undurchsichtigen Motiven gehandelt. Sein Verschulden wiege insgesamt nicht mehr leicht, weshalb für jede einzelne Berufsgeheimnisverletzung eine hypothetische Freiheitsstrafe von mehr als einem halben Jahr auszusprechen sei.

5.4.2. Auch diese Begründung hält den Anforderungen von Art. 41 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
1    Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
a  eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder
b  eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
2    Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.
3    Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36).
StGB stand. Die Vorinstanz erwägt ausdrücklich, die Berufsgeheimnisverletzungen erreichten eine derartige Schwere, dass eine Geldstrafe als hypothetische Zusatzstrafe ausgeschlossen sei. Entgegen dem Beschwerdeführer qualifizierte sie sein Verschulden nicht als leicht, sondern im Gegenteil "nicht mehr leicht" (vorinstanzliche E. V/5.3 in initio).
Soweit der Beschwerdeführer auf andere Urteile der Vorinstanz verweist und damit versucht, die vorliegend festgesetzte hypothetische Zusatzstrafe als zu hoch auszuweisen, ist ihm von vornherein kein Erfolg beschieden, da bei der Strafzumessung stets die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Der Beschwerdeführer geht weiter unzutreffend davon aus, die Vorinstanz hätte - in Verletzung des Doppelverwertungsverbots - die Weitergabe personenbezogener Daten verschuldenserhöhend angelastet. Die Vorinstanz gewichtet nicht die Weitergabe von Personendaten als solche verschuldenserhöhend, sondern insbesondere die Art der Verletzung des Tatbestands (Fotografieren von Akten und Weitergabe der Fotos), die Quelle des Geheimnisses (vom Strassenverkehrsamt überlassene Akten) und den Beweggrund (ohne jeden vernünftigen Anlass; egoistische, undurchsichtige Motive). Nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz sein Verschulden nicht herabsetzt, da die von ihm weitergegebenen Informationen (angeblich) keinen höchstsensiblen Bereich der Privatsphäre betrafen. Selbst wenn diese Behauptung zuträfe, würde es sich vorliegend nicht aufdrängen, in die vorinstanzliche Bemessung der hypothetischen Zusatzstrafe für die Berufsgeheiminisverletzungen
einzugreifen, zumal auch dann nicht ersichtlich ist, dass die Vorinstanz ihren Ermessensspielraum überschritten hätte.

6.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren im Umfang seines Unterliegens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Kanton Zürich hat keine Kosten zu tragen und keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Hingegen wird er gestützt auf Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG verpflichtet, dem Beschwerdeführer im Umfang von dessen Obsiegen eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Mai 2021 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- auferlegt.

3.
Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. August 2022

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari

Der Gerichtsschreiber: Bittel
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6B_1029/2021
Datum : 24. August 2022
Publiziert : 03. Oktober 2022
Quelle : Bundesgericht
Status : Publiziert als BGE-148-IV-385
Sachgebiet : Straftaten
Gegenstand : Mehrfache versuchte Anstiftung zu mehrfacher Tötung; Verbrechen gegen das BetmG; Strafzumessung; Landesverweisung; Willkür


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
99 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BV: 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BetmG: 19 
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer:
a  Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt;
b  Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt;
c  Betäubungsmittel unbefugt veräussert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt;
d  Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt;
e  den unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt;
f  öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich eine Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekannt gibt;
g  zu einer Widerhandlung nach den Buchstaben a-f Anstalten trifft.
2    Der Täter wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er:92
a  weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt;
d  in Ausbildungsstätten vorwiegend für Jugendliche oder in ihrer unmittelbaren Umgebung gewerbsmässig Betäubungsmittel anbietet, abgibt oder auf andere Weise zugänglich macht.
3    Das Gericht kann in folgenden Fällen die Strafe nach freiem Ermessen mildern:
a  bei einer Widerhandlung nach Absatz 1 Buchstabe g;
b  bei einer Widerhandlung nach Absatz 2, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen.
4    Nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 ist auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ist das Gesetz des Begehungsortes für den Täter das mildere, so ist dieses anzuwenden. Artikel 6 des Strafgesetzbuches93 ist anwendbar.
19a
SR 812.121 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) - Betäubungsmittelgesetz
BetmG Art. 19a - 1. Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft.
1    Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse96 bestraft.
2    In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
3    Untersteht oder unterzieht sich der Täter wegen Konsums von Betäubungsmitteln einer ärztlich beaufsichtigten Betreuung, so kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden. Das Strafverfahren wird durchgeführt, wenn sich der Täter der Betreuung oder der Behandlung entzieht.
4    Ist der Täter von Betäubungsmitteln abhängig, so kann ihn das Gericht in eine spezialisierte Einrichtung einweisen. Die Artikel 60 und 63 des Strafgesetzbuchs97 gelten sinngemäss.98
StGB: 3 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 3 - 1 Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
1    Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht.
2    Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland ganz oder teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht die vollzogene Strafe auf die auszusprechende Strafe an.
3    Ist ein Täter auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgt worden, so wird er, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der Konvention vom 4. November 19505 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
a  das ausländische Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
b  die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
4    Hat der auf Ersuchen der schweizerischen Behörde im Ausland verfolgte Täter die Strafe im Ausland nicht oder nur teilweise verbüsst, so wird in der Schweiz die Strafe oder deren Rest vollzogen. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland nicht oder nur teilweise vollzogene Massnahme in der Schweiz durchzuführen oder fortzusetzen ist.
7 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 7 - 1 Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Artikel 4, 5 oder 6 erfüllt sind, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
1    Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Artikel 4, 5 oder 6 erfüllt sind, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
a  die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt;
b  der Täter sich in der Schweiz befindet oder ihr wegen dieser Tat ausgeliefert wird; und
c  nach schweizerischem Recht die Tat die Auslieferung zulässt, der Täter jedoch nicht ausgeliefert wird.
2    Ist der Täter nicht Schweizer und wurde das Verbrechen oder Vergehen nicht gegen einen Schweizer begangen, so ist Absatz 1 nur anwendbar, wenn:
a  das Auslieferungsbegehren aus einem Grund abgewiesen wurde, der nicht die Art der Tat betrifft; oder
b  der Täter ein besonders schweres Verbrechen begangen hat, das von der internationalen Rechtsgemeinschaft geächtet wird.
3    Das Gericht bestimmt die Sanktionen so, dass sie insgesamt für den Täter nicht schwerer wiegen als die Sanktionen nach dem Recht des Begehungsortes.
4    Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK12, in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
a  ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
b  die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
5    Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, aber dort nur teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der Schweiz ausgesprochene Strafe anzurechnen ist.
8 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 8 - 1 Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist.
1    Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist.
2    Der Versuch gilt als da begangen, wo der Täter ihn ausführt, und da, wo nach seiner Vorstellung der Erfolg hätte eintreten sollen.
24 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 24 - 1 Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
1    Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
2    Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft.
34 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 34 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze.24 Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters.
2    Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken.25 Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf 10 Franken senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten.26 Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum.27
3    Die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden geben die für die Bestimmung des Tagessatzes erforderlichen Auskünfte.
4    Zahl und Höhe der Tagessätze sind im Urteil festzuhalten.
41 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
1    Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
a  eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder
b  eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
2    Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.
3    Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36).
47 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
343  346  349
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 349
StPO: 6 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 6 Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
1    Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab.
2    Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt.
31 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 31 Gerichtsstand des Tatortes - 1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.
1    Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die Behörden dieses Ortes zuständig.
2    Ist die Straftat an mehreren Orten verübt worden oder ist der Erfolg an mehreren Orten eingetreten, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
3    Hat eine beschuldigte Person am selben Ort mehrere Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen verübt, so werden die Verfahren vereint.
33
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 33 Gerichtsstand im Falle mehrerer Beteiligter - 1 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter.
1    Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Straftat werden von den gleichen Behörden verfolgt und beurteilt wie die Täterin oder der Täter.
2    Ist eine Straftat von mehreren Mittäterinnen oder Mittätern verübt worden, so sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind.
WG: 33 
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 33 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
ba  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände anzumelden oder richtig zu deklarieren;
c  eine Waffenhandelsbewilligung mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht;
d  die Verpflichtungen nach Artikel 21 verletzt;
e  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sicher aufbewahrt (Art. 17 Abs. 2 Bst. d);
f  als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung:
f1  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition herstellt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände mit einer Markierung nach Artikel 18a oder 18b zu versehen,
f2  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die nicht nach Artikel 18a oder 18b markiert worden sind,
f3  Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind;
g  Personen nach Artikel 7 Absatz 1, die keine Ausnahmebewilligung nach Artikel 7 Absatz 2 vorweisen können, Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt oder vermittelt.
2    Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.159
3    Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung:
a  Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt;
b  ...
c  nicht gemäss Artikel 18a oder 18b markierte oder unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt.
34
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz
WG Art. 34 Übertretungen - 1 Mit Busse wird bestraft, wer:
1    Mit Busse wird bestraft, wer:
a  einen Waffenerwerbsschein oder eine Waffentragbewilligung mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht oder zu erschleichen versucht oder dazu Gehilfenschaft leistet, ohne dass ein Tatbestand nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt ist;
b  ohne Berechtigung mit einer Feuerwaffe schiesst (Art. 5 Abs. 3 und 4);
c  seine Sorgfaltspflichten bei der Übertragung von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Munition oder Munitionsbestandteilen missachtet (Art. 10a und 15 Abs. 2);
d  seinen Pflichten nach Artikel 11 Absätze 1 und 2 nicht nachkommt oder auf dem Vertrag falsche oder unvollständige Angaben macht;
e  als Privatperson Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sorgfältig aufbewahrt (Art. 26 Abs. 1);
f  als Privatperson Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände anzumelden oder richtig zu deklarieren, oder bei der Durchfuhr im Reiseverkehr nicht anmeldet;
g  den Verlust von Waffen nicht sofort der Polizei meldet (Art. 26 Abs. 2);
h  die Waffentragbewilligung nicht mit sich führt (Art. 27 Abs. 1);
i  seinen Meldepflichten nach Artikel 7a Absatz 1, 9c, 11 Absätze 3 und 4, 11a Absatz 2, 17 Absatz 7 oder 42 Absatz 5 nicht nachkommt;
j  als Erbe seinen Pflichten nach Artikel 6a, 8 Absatz 2bis oder 11 Absatz 4 nicht nachkommt;
k  verbotene Formen des Anbietens anwendet (Art. 7b);
l  den Begleitschein mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht;
lbis  Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile oder Munition (Art. 22b Abs. 1) in einen Schengen-Staat ausführt, ohne dass der Begleitschein der Sendung beiliegt;
m  bei der Einreise aus einem Schengen-Staat, Feuerwaffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile oder Munition ohne Europäischen Feuerwaffenpass mit sich führt (Art. 25a Abs. 4);
n  eine Feuerwaffe transportiert, ohne Waffe und Munition zu trennen (Art. 28 Abs. 2);
o  auf andere Weise einer Bestimmung dieses Gesetzes vorsätzlich zuwider handelt, deren Übertretung der Bundesrat in den Ausführungsbestimmungen für strafbar erklärt.
2    ...166
BGE Register
101-IV-47 • 104-IV-77 • 115-IV-230 • 132-IV-102 • 133-I-33 • 136-IV-55 • 140-III-264 • 141-IV-205 • 141-IV-317 • 141-IV-336 • 141-IV-61 • 143-IV-241 • 143-IV-500 • 144-IV-265 • 144-IV-313 • 144-V-50 • 145-IV-154 • 146-IV-311 • 146-IV-88 • 147-IV-176 • 147-IV-73 • 81-IV-285
Weitere Urteile ab 2000
5A_550/2019 • 6B_1029/2021 • 6B_1031/2019 • 6B_1302/2020 • 6B_257/2020 • 6B_323/2021
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
abstimmungsbotschaft • adresse • akte • analyse • angabe • angewiesener • anhörung oder verhör • anschreibung • aufenthaltsort • ausarbeitung • ausmass der baute • begehungsort • begründung der eingabe • begründung des entscheids • begünstigung • beklagter • belohnung • benutzung • bescheinigung • beschuldigter • beschwerde in strafsachen • beteiligung oder zusammenarbeit • beweggrund • beweismittel • bewilligung oder genehmigung • bezogener • brief • bundesgericht • bundesgesetz über die betäubungsmittel und die psychotropen stoffe • bundesgesetz über waffen, waffenzubehör und munition • bundesrat • bundesstrafgericht • busse • dauer • deutschland • diebstahl • eigenschaft • entscheid • ermessen • errichtung eines dinglichen rechts • erwachsener • exzess • fahren in angetrunkenem zustand • fahren ohne fahrzeugausweis • fahrfähigkeit • falsche angabe • fotografie • frage • freiheitsstrafe • freispruch • funktion • gehilfenschaft • geistlicher • geld • geldstrafe • geltungsbereich • genugtuung • gerichtskosten • gerichtsschreiber • gesetzesentwurf • gewicht • haftpflichtversicherung • handel mit betäubungsmitteln • handlungsort • hausdurchsuchung • hausfriedensbruch • in dubio pro reo • inkrafttreten • kantonalbank • know-how • koch • kommunikation • konsum • kontrollschild • koordination • kopie • kundschaft • lausanne • leben • leichtes verschulden • literatur • lohn • lsd • maler • meinung • menge • monat • munition • nachrichten • opfer • personendaten • probezeit • psychiatrisches gutachten • rechtsanwalt • rechtsmedizin • rechtsverletzung • richterliche behörde • richtigkeit • sachlicher geltungsbereich • sachverhalt • sachverhaltsfeststellung • sanktion • schaden • schnee • schwarzgeld • schweizerische strafprozessordnung • schwerer fall • sicherheitshaft • sprache • stein • stelle • stichtag • strafgesetzbuch • strafprozess • strafsache • strafverfolgung • strafzumessung • strassenverkehrsgesetz • sturz • tag • tonbildträger • uhr • umfang • urheber • verfahrensbeteiligter • verfassung • verhalten • verletzung des berufsgeheimnisses • verurteilter • verurteilung • voraussehbarkeit • vorinstanz • vorrat • vorsätzliche tötung • vorteil • waffe • wald • wert • wiederholung • wille • wissen • wohnsitz • zahl • zeuge • zimmer • zitat • zusatzstrafe • zweifel
Entscheide BstGer
BG.2020.10
BBl
1918/IV/105 • 1937/III/627
AB
1999 S 1110 • 2001 N 542