Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1C 603/2021

Urteil vom 24. August 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichterin Jametti,
Bundesrichter Müller,
Gerichtsschreiber Kessler Coendet.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. C.B.________ und D.B.________,
Beschwerdeführer,
alle drei vertreten durch Rechtsanwältin Miriam Huwyler Schelbert,

gegen

1. E.________ AG,
2. F.________ AG,
Beschwerdegegnerinnen,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Brändli,

Gemeinderat Unteriberg,
Waagtalstrasse 27, 8842 Unteriberg,
vertreten durch Rechtsanwalt Richard Kälin,

Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, Postfach, 6431 Schwyz.

Gegenstand
Planungs- und Baurecht (Nutzungsstopp),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 26. August 2021 (III 2021 92).

Sachverhalt:

A.
Seit April 2018 führt die E.________ AG auf dem Grundstück mit der Katasternummer (KTN) 727 in Unteriberg einen Sägerei- und Zimmereibetrieb. Ihr gewerblicher Zweck liegt im Erstellen von Blockhäusern aus Rundholz und den damit zusammenhängenden Arbeiten, namentlich Zimmerei und Schreinerei. Zuvor war es in den auf KTN 727 bestehenden und baurechtlich bewilligten Sägerei- und Zimmerei-Räumlichkeiten zu einer Betriebseinstellung gekommen. Am 10. August 2018 beschwerte sich der Nachbar A.________ beim Gemeinderat Unteriberg über den Betrieb der E.________ AG wegen Lärm- und Staubimmissionen. Am 4. September 2018 forderte er den Gemeinderat auf, die unverzügliche Einstellung der betrieblichen Tätigkeit auf KTN 727 zu verfügen. Weiter verlangte er die Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens. Da sich die Gemeinde dazu ablehnend äusserte, gelangte A.________ an den Regierungsrat des Kantons Schwyz. Mit Zwischenbescheid vom 9. Oktober 2018 wies das kantonale Sicherheitsdepartement das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen (Nutzungsstopp) ab. Der Regierungsrat wies die Sache am 20. März 2019, in Gutheissung der Beschwerde, zur Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens an den Gemeinderat zurück.
Diesen Entscheid zogen die E.________ AG und die F.________ AG an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz weiter. Dieses wies ihre Beschwerde am 21. November 2019 ab.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der E.________ AG und der F.________ AG mit Urteil 1C 23/2020 vom 5. Januar 2021 ab, soweit es darauf eintrat.

B.
Am 26. Februar 2021 verlangten A.________ sowie C.B.________ und D.B.________ vom Gemeinderat Unteriberg die unverzügliche Anordnung eines Bau- bzw. Nutzungsstopps. Nachdem der Gemeinderat hierauf nicht reagierte, reichten A.________ sowie C.B.________ und D.B.________ am 11. März 2021 beim Regierungsrat eine als Aufsichtsbeschwerde bezeichnete Rechtsverweigerungsbeschwerde ein. Das Sicherheitsdepartement untersagte der E.________ AG am 7. April 2021 als vorsorgliche Massnahme, bis zum Entscheid des Regierungsrats in der Hauptsache auf dem Grundstück KTN 727 Motorkettensägen zu verwenden. Dagegen erhoben die E.________ AG und die F.________ AG am 19. April 2021 Einsprache. Mit Präsidialverfügung vom 4. Mai 2021 ordnete Frau Landammann des Kantons Schwyz Folgendes an:

"1. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. Das vorsorgliche Verbot von Motorkettensägen gilt im Sinne der Erwägungen über die Dauer des Beschwerdeverfahrens hinaus bis zum Abschluss des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens vor der Vorinstanz wie folgt:

Es ist der Beschwerdegegnerin 1 (d.h. E.________ AG) nur an Werktagen zwischen 9.00 Uhr und 11.00 Uhr sowie zwischen 14.00 Uhr und 17.00 Uhr erlaubt, auf dem Grundstück KTN 727 mit Motorkettensägen zu arbeiten.

An Samstagen, Sonntagen und Feiertagen und während der restlichen Zeiten an Werktagen ist der Beschwerdegegnerin 1 die betriebliche Verwendung von Motorkettensägen auf dem Grundstück KTN 727 untersagt.

In diesem Sinne wird die Einsprache vom 19. April 2021 teilweise gutgeheissen.

..."

Der Regierungsrat genehmigte diese Präsidialverfügung mit Beschluss vom 18. Mai 2021.

C.
A.________ sowie C.B.________ und D.B.________ erhoben am 25. Mai 2021 Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts wies am 27. Mai 2021 das Gesuch um Anordnung eines sofortigen Nutzungsstopps und um Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung ab. Während des Verfahrens vor Verwaltungsgericht wurde das nachträgliche Baugesuch eingereicht. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde am 26. August 2021 ab, soweit es darauf eintrat.

D.
Mit Eingabe vom 7. Oktober 2021 führen A.________ sowie C.B.________ und D.B.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und den Erlass eines Nutzungsstopps für den betroffenen Gewerbebetrieb.
Die E.________ AG ersucht, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Eventualiter sei diese abzuweisen. Der Gemeinderat stellt Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Sicherheitsdepartement und das Verwaltungsgericht erklären den Verzicht auf eine Vernehmlassung. Die Beschwerdeführer halten in der Replik vom 28. Februar 2022 an ihren Anträgen fest.

E.
Der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung hat am 17. Dezember 2021 das Gesuch der Beschwerdeführer um vorsorgliche Massnahmen im bundesgerichtlichen Verfahren abgewiesen.

F.
Am 10. Februar 2022 hat der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerinnen dem Bundesgericht die nachträgliche Baubewilligung vom 8. Februar 2022 für den Betrieb einer Sägerei/Zimmerei auf KTN 727 zugestellt. In der Folge hat das Bundesgericht die Verfahrensbeteiligten am 5. April 2022 darauf hingewiesen, dass das Verfahren möglicherweise gegenstandslos geworden sei, und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
Daraufhin machen die Beschwerdeführer geltend, sie hätten weiterhin ein Rechtsschutzinteresse, bis die Baubewilligung vom 8. Februar 2022 rechtskräftig werde. Sie bringen vor, dass sowohl sie als auch die Beschwerdegegnerinnen die Baubewilligung angefochten hätten. Der Gemeinderat stellt sich ebenfalls auf den Standpunkt, die vorliegende Beschwerde sei noch nicht gegenstandslos geworden. Die Beschwerdegegnerinnen bekräftigen ihren Antrag, wonach der angefochtene Entscheid als Zwischenentscheid nach Art. 93 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG ohnehin nicht direkt anfechtbar sei. Im Übrigen gälten die vorsorglichen Massnahmen vom 4. Mai 2021 nur bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahrens. Dieses sei zwischenzeitlich abgeschlossen worden. Am 30. Juni 2022 erklären die Beschwerdeführer, auf weitere Bemerkungen zu verzichten.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Bausache und damit in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
BGG). Mit dem angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz geschützt, dass die vorsorglichen Massnahmen auf zeitliche Beschränkungen der Arbeiten mit Motorkettensägen begrenzt bleiben. Gleichzeitig hat die Vorinstanz die Abweisung der von den Beschwerdeführern verlangten Verschärfung der vorsorglichen Massnahmen beim betroffenen Betrieb bestätigt.

1.2. Dabei hat sich die Vorinstanz auf Art. 22 Abs. 1
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 22 Baubewilligung - 1 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
1    Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
2    Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass:
a  die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen; und
b  das Land erschlossen ist.
3    Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.
RPG (SR 700) und § 85 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom 14. Mai 1987 (PBG; SRSZ 400.100) gestützt. In Art. 22 Abs. 1
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 22 Baubewilligung - 1 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
1    Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
2    Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass:
a  die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen; und
b  das Land erschlossen ist.
3    Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.
RPG ist die Baubewilligungspflicht für die Errichtung und Änderung von Bauten und Anlagen verankert (vgl. Urteil 1C 23/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3). § 85 Abs. 1 PBG regelt, dass mit den Bauarbeiten erst begonnen werden darf, wenn die Baubewilligung und der Entscheid über öffentlich-rechtliche Einsprachen rechtskräftig sind. Nach der Rechtsprechung der Vorinstanz folgt aus der Bewilligungspflicht das Recht der Bewilligungsbehörde, Arbeiten einstellen zu lassen, die ohne oder in Abweichung von einer Bewilligung erfolgt sind, und bewilligungspflichtige Nutzungen zu verbieten, bis über ihre Bewilligungsfähigkeit entschieden ist.

1.3. Der angefochtene Entscheid entfaltet keine eigenständige Wirkung, sondern steht im Zusammenhang mit dem eingeleiteten nachträglichen Baubewilligungsverfahren als Hauptverfahren. Deshalb weist der angefochtene Entscheid den Charakter eines Zwischenentscheids im Sinne von Art. 93 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG auf. Nach Abs. 1 lit. a dieser Bestimmung ist gegen diesen Zwischenentscheid die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Dies ist vorliegend der Fall, denn die Beschwerdeführer rügen im Wesentlichen übermässige Lärm- und Staubimmissionen. Bei der allfälligen Gutheissung einer späteren Beschwerde in der Hauptsache liesse sich dieser Nachteil nicht rückgängig machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C 43/2019 vom 3. Mai 2019 E. 1.1).

2.

2.1. Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind als Nachbarn nach Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG grundsätzlich zur Beschwerde befugt. Das Rechtsschutzinteresse gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG muss allerdings aktuell und praktisch sein, und zwar nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.4; 139 I 206 E. 1.1).

2.2. Die umstrittenen vorsorglichen Massnahmen sind befristet worden, und zwar bis zum Abschluss des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens vor der ersten Instanz. Die im Dispositiv des Entscheids vom 4. Mai 2021 festgehaltene Befristung wurde durch die damals angestellten Erwägungen unterstrichen. So war unter anderem wegleitend, dass bei einem vorsorglichen Totalverbot für die Verwendung von Motorkettensägen das im Hauptverfahren erforderliche Lärmgutachten nicht erstellt werden könnte. Daraus ergibt sich, dass die Gültigkeit der umstrittenen vorsorglichen Massnahmen nicht über den Abschluss des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens bei der ersten Instanz hinausgehen sollte. Diese Befristung ist mit dem Ergehen der Baubewilligung vom 8. Februar 2022 abgelaufen.

2.3. Wie sich der Baubewilligung vom 8. Februar 2022 entnehmen lässt, hat der Gemeinderat in diesem Rahmen von einem Nutzungsstopp abgesehen. Vor Bundesgericht weisen die Beschwerdeführer aber darauf hin, dass in dieser Baubewilligung neue zeitliche Beschränkungen für Arbeiten mit Maschinen und mit Motorkettensägen festgelegt worden sind. Die Beschwerdeführer und der Gemeinderat führen vor Bundesgericht übereinstimmend aus, dass sowohl die Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegnerinnen diese Baubewilligung beim Regierungsrat angefochten haben. Diese Umstände können jedoch nicht zum Schluss führen, dass sich die vorsorglichen Massnahmen vom 4. Mai 2021 ohne Weiteres über die damals verfügte Frist hinaus verlängern. Vielmehr sind in erster Linie die Beschwerdegegnerinnen auf neue vorsorgliche Massnahmen angewiesen, wenn sie die Gewerberäumlichkeiten am betroffenen Standort während des Rechtsmittelverfahrens über die Baubewilligung vom 8. Februar 2022 nutzen wollen. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass die Begründetheit der fraglichen vorsorglichen Massnahmen anhand einer Abwägung der auf dem Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall zu überprüfen ist (vgl. dazu allgemein BGE 130 II 149 E. 2.2 mit
Hinweisen; ZAUGG/LUDWIG, Baugesetz des Kantons Bern, Kommentar, Band I, 5. Aufl. 2020, Art. 46 N. 7; DENIS OLIVER ADLER, Das vorsorgliche Nutzungsverbot als Instrument gegen bewilligungslose Nutzungen, pbg-aktuell 3/2019 S. 35 ff., 38). Gegebenenfalls sind neue vorsorgliche Massnahmen im kantonalen Rechtsmittelverfahren über die Baubewilligung vom 8. Februar 2022, auf der Grundlage des derzeitigen Kenntnisstands, anzuordnen. Dies ändert aber nichts am Ergebnis, dass das aktuelle praktische Interesse an der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde seit dem Ablauf der Befristung der vorsorglichen Massnahmen vom 4. Mai 2021 dahingefallen ist. Es stellen sich auch keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, die sich jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig eine höchstrichterliche Prüfung stattfinden könnte (vgl. BGE 146 II 335 E. 1.3; 139 I 206 E. 1.1). Das bundesgerichtliche Verfahren ist zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.

3.

3.1. Erklärt das Bundesgericht einen Rechtsstreit als erledigt, entscheidet es mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG i.V.m. Art. 72
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 72 - Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, so erklärt ihn das Gericht nach Vernehmlassung der Parteien ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes.
BZP). Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen (vgl. BGE 125 V 373 E. 2a mit Hinweisen). Lässt sich der mutmassliche Ausgang eines Verfahrens im konkreten Fall nicht ohne Weiteres feststellen, ist auf allgemeine zivilprozessrechtliche Kriterien zurückzugreifen. Danach wird in erster Linie jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben (zum Ganzen BGE 142 V 551 E. 8.2 mit Hinweisen).

3.2. Vorliegend lassen sich die vorsorglichen Massnahmen nicht aufgrund einer summarischen Beurteilung der Aktenlage überprüfen. Vielmehr wäre eine eingehende Würdigung der dagegen gerichteten Gehörs- und Willkürrügen der Beschwerdeführer durch das Bundesgericht nötig (vgl. Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG).

3.3. Für die Bestimmung der Kostenfolgen ist daher auf das Verursacherprinzip abzustellen. Zwar haben die Beschwerdeführer das Verfahren vor Bundesgericht eingeleitet. Gleichzeitig profitieren aber die Beschwerdegegnerinnen davon, wenn der Gewerbebetrieb am betroffenen Standort vor der Rechtskraft der nachträglichen Baubewilligung aufgrund vorsorglicher Massnahmen aufrechterhalten werden kann (vgl. oben E. 2.3). Im Übrigen ist den Beschwerdeführern zugutezuhalten, dass sie im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ans Bundesgericht aufgrund der damals noch nicht abgeschlossen Abklärungen im Hauptverfahren in guten Treuen Anlass für die Ergreifung dieses Rechtsmittels hatten. Insgesamt ist es gerechtfertigt, die (ermässigten) Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen (Art. 66
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Die Beschwerdeführer haften untereinander für den auf sie entfallenden Anteil der Gerichtskosten solidarisch; dasselbe gilt im Verhältnis unter den Beschwerdegegnerinnen (Art. 66 Abs. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Gemeinde steht keine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern und den Beschwerdegegnerinnen je zur Hälfte (Fr. 1'000.--) auferlegt.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Unteriberg, dem Regierungsrat des Kantons Schwyz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. August 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Kessler Coendet
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 1C_603/2021
Datum : 24. August 2022
Publiziert : 15. September 2022
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Raumplanung und öffentliches Baurecht
Gegenstand : Planungs- und Baurecht (Nutzungsstopp)


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
71 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
82 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
86 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
89 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
93 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BZP: 72
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 72 - Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, so erklärt ihn das Gericht nach Vernehmlassung der Parteien ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes.
RPG: 22
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 22 Baubewilligung - 1 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
1    Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.
2    Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass:
a  die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen; und
b  das Land erschlossen ist.
3    Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.
BGE Register
125-V-373 • 130-II-149 • 139-I-206 • 141-II-14 • 142-V-551 • 146-II-335
Weitere Urteile ab 2000
1C_23/2020 • 1C_43/2019 • 1C_603/2021
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • vorsorgliche massnahme • baubewilligung • gemeinderat • regierungsrat • vorinstanz • wiese • uhr • zwischenentscheid • gerichtskosten • entscheid • schreinerei • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • gemeinde • hauptsache • werktag • rechtsanwalt • verfahrensbeteiligter • gerichtsschreiber • erste instanz
... Alle anzeigen