Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 598/2021

Urteil vom 24. August 2021

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz, Beusch,
Gerichtsschreiber A. Brunner.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Beiträge an vorbereitende Kurse der eidgenössischen höheren Fachprüfung,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II,
vom 17. Juni 2021 (B-1843/2020).

Sachverhalt:

A.
A.________ besuchte von April 2010 bis Februar 2018 an der AKAD Business Zürich den Vorbereitungskurs "Dipl. Experte Rechnungslegung & Controlling" (Kursnummer 1884). Am 4. August 2019 stellte er beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) ein Gesuch um Unterstützungsbeiträge an Absolvierende vorbereitender Kurse für die eidgenössische Fachprüfung in Höhe von Fr. 2'937.--.

B.
Mit Verfügung vom 25. September 2019 trat das SBFI auf das Beitragsgesuch mit der Begründung nicht ein, dass die zwingend einzureichende Zahlungsbestätigung der Kursanbieterin fehle, weshalb die Unterlagen unvollständig seien. Nachdem A.________ diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hatte, kam das SBFI auf seinen Entscheid zurück, hob die Verfügung vom 25. September 2019 auf und trat auf das Gesuch ein. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb das von A.________ angehobene Beschwerdeverfahren daraufhin mit Entscheid vom 20. Dezember 2019 ab.

Mit Verfügung vom 4. März 2020 wies das SBFI das Beitragsgesuch ab. Es begründete dies im Wesentlichen damit, dass A.________ bereits gestützt auf die interkantonale Fachschulvereinbarung (FSV) von vergünstigten Semestergebühren für das dritte und vierte Semester profitiert habe. Eine Doppelfinanzierung durch zusätzliche Bundessubventionen sei gesetzlich ausgeschlossen. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Verfügung mit Urteil vom 17. Juni 2021.

C.
Mit Eingabe vom 27. Juli 2021 erhebt A.________ Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2021 und die Ausrichtung von Bundesbeiträgen in Höhe von Fr. 2'937.--.

Das Bundesgericht hat auf Instruktionsmassnahmen verzichtet.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht hat bis anhin nicht entschieden, ob Beiträge an Absolventinnen und Absolventen von Kursen, die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen vorbereiten (Art. 56a
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 56a Beiträge an Absolventinnen und Absolventen von vorbereitenden Kursen - 1 Der Bund kann an Absolventinnen und Absolventen von Kursen, die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen (Art. 28) vorbereiten, Beiträge leisten.
1    Der Bund kann an Absolventinnen und Absolventen von Kursen, die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen (Art. 28) vorbereiten, Beiträge leisten.
2    Die Beiträge decken höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kursgebühren.
3    Der Bundesrat legt die Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung, den Beitragssatz sowie die anrechenbaren Kursgebühren fest.
4    Der Bund kann auf Antrag hin Teilnehmenden von Kursen, die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen vorbereiten, Teilbeiträge gewähren. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung [BBG; SR 412.10]), als Anspruchssubventionen zu qualifizieren sind. Nur falls dies zu bejahen wäre, stünde die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zur Verfügung (Art. 83 lit. k
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG; die subsidiäre Verfassungsbeschwerde steht gegen bundesverwaltungsgerichtliche Urteile zum vornherein nicht offen, vgl. Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG). Angesichts der nachfolgenden Ausführungen kann diese Frage vorliegend offen gelassen werden.

2.
Die Vorinstanz hat einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausrichtung von Bundesbeiträgen mit der Begründung verneint, dass Art. 78a Abs. 1
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 78a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. September 2017 - 1 Für Kurse, die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen vorbereiten, können Beiträge nach den Artikeln 66c und 66e beantragt werden, wenn die Kurse nach dem 1. Januar 2017 begonnen haben.
1    Für Kurse, die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen vorbereiten, können Beiträge nach den Artikeln 66c und 66e beantragt werden, wenn die Kurse nach dem 1. Januar 2017 begonnen haben.
2    Das SBFI sorgt dafür, dass die Bestimmungen des 6. Abschnitts des 8. Kapitels (Art. 66a-66j) drei Jahre nach Inkrafttreten der Änderung vom 15. September 2017 auf ihre Wirksamkeit hin überprüft werden und dem Bundesrat Bericht erstattet wird.
der Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV; SR 412.101) den 1. Januar 2017 als Zeitpunkt bestimme, ab dem der Bund Absolvierende von vorbereitenden Kursen für höhere Fachprüfungen unterstütze. Mit der Anpassung der Verordnung sei ein Wechsel von der angebotsorientierten kantonalen Finanzierung zur subjektorientierten Bundesfinanzierung vollzogen worden. Für Beitragsgesuche mit Kursbeginn vor dem 1. Januar 2017 seien mithin die Kantone zuständig gewesen, nach diesem Datum der Bund. Die Bundesregelung knüpfe die Beitragsberechtigung dabei an vorbereitende Kurse in ihrer Gesamtheit und nicht an einzelne Ausbildungsmodule (E. 3.2 des angefochtenen Entscheids). Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen gehe hervor, dass dieser einen modularen Vorbereitungskurs besucht habe, der schon vor dem 1. Januar 2017 begonnen habe. Der Beschwerdeführer habe den vorbereitenden Kurs gemäss Angaben der Kursanbieterin im April 2010 begonnen, worauf ein längerer Unterbruch und die Fortsetzung mit einem Modul im März 2017 gefolgt seien. Der vorbereitende
Kurs habe somit unbestrittenermassen vor dem 1. Januar 2017 begonnen und erfülle somit die Voraussetzungen von Art. 78a Abs. 1
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 78a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. September 2017 - 1 Für Kurse, die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen vorbereiten, können Beiträge nach den Artikeln 66c und 66e beantragt werden, wenn die Kurse nach dem 1. Januar 2017 begonnen haben.
1    Für Kurse, die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen vorbereiten, können Beiträge nach den Artikeln 66c und 66e beantragt werden, wenn die Kurse nach dem 1. Januar 2017 begonnen haben.
2    Das SBFI sorgt dafür, dass die Bestimmungen des 6. Abschnitts des 8. Kapitels (Art. 66a-66j) drei Jahre nach Inkrafttreten der Änderung vom 15. September 2017 auf ihre Wirksamkeit hin überprüft werden und dem Bundesrat Bericht erstattet wird.
BBV für Beiträge des Bundes nicht. Schon deshalb sei das Beitragsgesuch abzuweisen (E. 3.3 des angefochtenen Entscheids). Hinzu komme, dass eine Kumulation von Finanzhilfen aus verschiedenen Erlassen für eine identische Leistung nach Art. 12
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 12 Mehrfache Leistungen - 1 Erfüllt ein Vorhaben die Anspruchsvoraussetzungen von verschiedenen Erlassen, so wird der Gesamtaufwand nach den einzelnen Interessen aufgeteilt. Die Finanzhilfen und Abgeltungen werden nach den entsprechenden Kostenteilen gewährt. Ist eine solche Aufteilung nicht möglich oder unzweckmässig, so wird diejenige Leistung gewährt, die der Aufgabe am besten entspricht.
1    Erfüllt ein Vorhaben die Anspruchsvoraussetzungen von verschiedenen Erlassen, so wird der Gesamtaufwand nach den einzelnen Interessen aufgeteilt. Die Finanzhilfen und Abgeltungen werden nach den entsprechenden Kostenteilen gewährt. Ist eine solche Aufteilung nicht möglich oder unzweckmässig, so wird diejenige Leistung gewährt, die der Aufgabe am besten entspricht.
2    Erbringen mehrere Behörden Leistungen an ein Vorhaben, so koordiniert in der Regel jene Behörde das Vorgehen, auf die voraussichtlich die grösste Finanzhilfe oder Abgeltung entfällt. Sie sorgt insbesondere für die Einhaltung der Bestimmungen von Absatz 1.
3    Wer für dasselbe Vorhaben um Leistungen aufgrund verschiedener Erlasse nachsucht, muss dies den beteiligten Behörden mitteilen. Unterlässt er dies, so können unzulässige Finanzhilfen oder Abgeltungen zurückgefordert werden.
des Subventionsgesetzes vom 8. Oktober 1990 (SuG, SR 616.1) grundsätzlich nicht zulässig sei, wobei die involvierten Behörden dazu verpflichtet seien, sich bei Mehrfachleistungen untereinander zu koordinieren. Zusammen mit der Schweizerischen Berufsbildungsämter-Konferenz (SBBK) habe das SBFI daher eine Übergangsregelung erarbeitet, die am 24. März 2016 kommuniziert worden sei und auch in der Vernehmlassungsvorlage über die Änderung der Verordnung über die Berufsbildung (BBV) : Stärkung der höheren Berufsbildung (Übergang von der Kantons- zur Bundesfinanzierung, Ziff. 3.4.4, abrufbar unter ) enthalten gewesen sei. Demnach sei von Anfang an vorgesehen gewesen, dass die Kantone auch nach dem 31. Dezember 2016 noch sämtliche Angebote, die im Schuljahr 2016/17 oder früher begonnen
hätten, subventionierten, sofern sie dazu die Zahlungsbereitschaft erklärt hätten. Für alle vorbereitenden Kurse, die nach dem Stichtag 1. Januar 2017 begonnen hätten, sei hingegen die subjektorientierte Subventionierung anwendbar gewesen, sofern die entsprechenden Angebote nicht bereits durch FSV-Leistungen unterstützt worden seien. Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer vom Kanton Zug kantonale Subventionen gemäss FSV erhalten habe. Entsprechend stehe auch das Doppelfinanzierungsverbot einer Gutheissung seines Beitragsgesuchs entgegen (E. 3.4 des angefochtenen Entscheids).

Mit Blick auf das Argument des Beschwerdeführers, dass Gesuchsteller, die ihre Kurse nach dem 1. Januar 2017 begonnen hätten, insofern bessergestellt seien, als sie die Möglichkeit gehabt hätten, Bundessubventionen zu erhalten, die unter Umständen höher seien, als die zuvor ausbezahlten kantonalen Subventionen, erwog die Vorinstanz, dass eine allfällige Ungleichbehandlung Folge einer zulässigen zeitlichen Abgrenzung unterschiedlicher Subventionssysteme darstelle und insofern nicht zu beanstanden sei (E. 4.3 des angefochtenen Entscheids). Auch mit der (sinngemässen) Berufung auf den Vertrauensschutz vermöge der Beschwerdeführer nicht durchzudringen. Soweit das SBFI der Kursanbieterin allgemeine Informationen zur subjektorientierten Bundesfinanzierung erteilt habe, stelle dies keine taugliche Vertrauensgrundlage dar; insbesondere handle es sich dabei nicht um eine Auskunft, die auf einen konkreten Einzelfall bezogen sei (E. 4.4 des angefochtenen Entscheids).

3.

3.1. Im vorliegenden Verfahren beharrt der Beschwerdeführer auf dem schon vorinstanzlich vertretenen Standpunkt, dass seine Kursanbieterin ihm nach Rücksprache mit dem SBFI mitgeteilt habe, dass auch für Kurse mit Kursbeginn vor dem 1. Januar 2017 eine Möglichkeit zum Erhalt von Bundesbeiträgen bestehe. Dies sei nun vom SBFI rückwirkend geändert worden, weshalb er sich ungleich behandelt fühle.

3.2. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer keinerlei konkrete Hinweise für die von ihm behauptete Praxisänderung des SBFI vorlegt, ist darauf hinzuweisen, dass die von der Vorinstanz ausführlich gewürdigte verordnungsrechtliche Regelung von Art. 78a Abs. 1
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 78a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. September 2017 - 1 Für Kurse, die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen vorbereiten, können Beiträge nach den Artikeln 66c und 66e beantragt werden, wenn die Kurse nach dem 1. Januar 2017 begonnen haben.
1    Für Kurse, die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen vorbereiten, können Beiträge nach den Artikeln 66c und 66e beantragt werden, wenn die Kurse nach dem 1. Januar 2017 begonnen haben.
2    Das SBFI sorgt dafür, dass die Bestimmungen des 6. Abschnitts des 8. Kapitels (Art. 66a-66j) drei Jahre nach Inkrafttreten der Änderung vom 15. September 2017 auf ihre Wirksamkeit hin überprüft werden und dem Bundesrat Bericht erstattet wird.
BBV die zeitlichen Voraussetzungen für die Ausrichtung von Unterstützungsbeiträgen des Bundes eindeutig regelt. Nachdem der Beschwerdeführer seinen Vorbereitungskurs unbestrittenermassen schon 2010 begonnen hat (vgl. auch Beschwerde, S. 1), besteht in Anbetracht dieser klaren Regelung im vorliegenden Fall kein Raum für die Ausrichtung von Bundesbeiträgen.

3.3. Selbst wenn das SBFI im Übrigen in einzelnen Fällen zu Unrecht Beiträge ausgerichtet haben sollte, vermag dies das Gesetzmässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV) nicht zu übersteuern. Der Beschwerdeführer legt nicht einmal ansatzweise dar, dass die (strengen) Voraussetzungen für eine Gleichbehandlung im Unrecht gegeben wären (vgl. dazu statt vieler Urteil 2C 345/2012 vom 27. September 2012 E. 3.2). Ebenso wenig sind die Voraussetzungen für eine Zusprache unter dem Titel des Vertrauensschutzes erfüllt (BGE 146 I 105 E. 5.1.1), da keine konkrete Zusicherung der zuständigen Behörde (SBFI) vorliegt.

3.4. Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist (vgl. E. 1 hiervor).

4.
Bei diesem Verfahrensausgang (vgl. E. 3.4 hiervor) sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer zu überbinden (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. August 2021

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Brunner
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 2C_598/2021
Datum : 24. August 2021
Publiziert : 11. September 2021
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Unterrichtswesen und Berufsausbildung
Gegenstand : Beiträge an vorbereitende Kurse der eidgenössischen höheren Fachprüfung


Gesetzesregister
BBG: 56a
SR 412.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (Berufsbildungsgesetz, BBG) - Berufsbildungsgesetz
BBG Art. 56a Beiträge an Absolventinnen und Absolventen von vorbereitenden Kursen - 1 Der Bund kann an Absolventinnen und Absolventen von Kursen, die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen (Art. 28) vorbereiten, Beiträge leisten.
1    Der Bund kann an Absolventinnen und Absolventen von Kursen, die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen (Art. 28) vorbereiten, Beiträge leisten.
2    Die Beiträge decken höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kursgebühren.
3    Der Bundesrat legt die Voraussetzungen für die Beitragsberechtigung, den Beitragssatz sowie die anrechenbaren Kursgebühren fest.
4    Der Bund kann auf Antrag hin Teilnehmenden von Kursen, die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen vorbereiten, Teilbeiträge gewähren. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
BBV: 78a
SR 412.101 Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV) - Berufsbildungsverordnung
BBV Art. 78a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. September 2017 - 1 Für Kurse, die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen vorbereiten, können Beiträge nach den Artikeln 66c und 66e beantragt werden, wenn die Kurse nach dem 1. Januar 2017 begonnen haben.
1    Für Kurse, die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen vorbereiten, können Beiträge nach den Artikeln 66c und 66e beantragt werden, wenn die Kurse nach dem 1. Januar 2017 begonnen haben.
2    Das SBFI sorgt dafür, dass die Bestimmungen des 6. Abschnitts des 8. Kapitels (Art. 66a-66j) drei Jahre nach Inkrafttreten der Änderung vom 15. September 2017 auf ihre Wirksamkeit hin überprüft werden und dem Bundesrat Bericht erstattet wird.
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
83 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BV: 5
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
SuG: 12
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 12 Mehrfache Leistungen - 1 Erfüllt ein Vorhaben die Anspruchsvoraussetzungen von verschiedenen Erlassen, so wird der Gesamtaufwand nach den einzelnen Interessen aufgeteilt. Die Finanzhilfen und Abgeltungen werden nach den entsprechenden Kostenteilen gewährt. Ist eine solche Aufteilung nicht möglich oder unzweckmässig, so wird diejenige Leistung gewährt, die der Aufgabe am besten entspricht.
1    Erfüllt ein Vorhaben die Anspruchsvoraussetzungen von verschiedenen Erlassen, so wird der Gesamtaufwand nach den einzelnen Interessen aufgeteilt. Die Finanzhilfen und Abgeltungen werden nach den entsprechenden Kostenteilen gewährt. Ist eine solche Aufteilung nicht möglich oder unzweckmässig, so wird diejenige Leistung gewährt, die der Aufgabe am besten entspricht.
2    Erbringen mehrere Behörden Leistungen an ein Vorhaben, so koordiniert in der Regel jene Behörde das Vorgehen, auf die voraussichtlich die grösste Finanzhilfe oder Abgeltung entfällt. Sie sorgt insbesondere für die Einhaltung der Bestimmungen von Absatz 1.
3    Wer für dasselbe Vorhaben um Leistungen aufgrund verschiedener Erlasse nachsucht, muss dies den beteiligten Behörden mitteilen. Unterlässt er dies, so können unzulässige Finanzhilfen oder Abgeltungen zurückgefordert werden.
BGE Register
146-I-105
Weitere Urteile ab 2000
2C_345/2012 • 2C_598/2021
Stichwortregister
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BVGer
B-1843/2020