Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2011.12

Urteil vom 24. August 2012 Strafkammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Einzelrichter Gerichtsschreiberin Anne Berkemeier Keshelava

Parteien

Bundesanwaltschaft, vertreten durch Hansjörg Stadler, Staatsanwalt des Bundes,

und als Privatkläger /-innen:

1.

C. und D., vertreten durch Advokat David Gelzer,

2.

E. und F., vertreten durch Rechtsanwalt Erich Züblin,

3.

G., vertreten durch Rechtsanwalt Erich Züblin,

4.

H.,

5.

I.,

6.

J.,

7.

K.,

gegen

1.

A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Urs Rudolf,

2.

B., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Stefan Flachsmann,

Gegenstand

Fahrlässige Gefährdung durch Sprengstoffe ohne verbrecherische Absicht, fahrlässige Tötung und fahrlässige schwere Körperverletzung

Anträge der Bundesanwaltschaft:

1. Der Beschuldigte A. sei schuldig zu sprechen:

- der fahrlässigen Gefährdung durch Sprengstoffe gemäss Art. 225 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 225 - 1 Wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB im Zeitraum 16. – 25. April 2009 in U., V., W. und bei der Kaserne X. in Y.;

- der fahrlässigen Tötung gemäss Art. 117
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 117 - Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB am 25. April 2009 bei der Kaserne X. in Y. z.N. des †L.;

- der fahrlässigen schweren Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft.
1    Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft.
2    Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.
StGB am 25. April 2009 bei der Kaserne X. in Y. z.N. des H.;

2. Er sei zu verurteilen

- zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 200.—, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren und

- zu einer Busse von Fr. 3'000.—.

3. Der Beschuldigte B. sei schuldig zu sprechen:

- der fahrlässigen Gefährdung durch Sprengstoffe gemäss Art. 225 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 225 - 1 Wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB im Zeitraum 16. – 25. April 2009 in U., V., W. und bei der Kaserne X. in Y.;

- der fahrlässigen Tötung gemäss Art. 117
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 117 - Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB am 25. April 2009 bei der Kaserne X. in Y. z.N. des †L.;

- der fahrlässigen schweren Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft.
1    Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft.
2    Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.
StGB am 25. April 2009 bei der Kaserne X. in Y. z.N. des H.;

4. Er sei zu verurteilen:

- zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 140.—, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren und

- zu einer Busse von Fr. 2'500.—.

5. Die Kosten des Vorverfahrens von insgesamt Fr. 18'604.55 und die Kosten für die Anklagevertretung von Fr. 1'418.— seien den beiden Beschuldigten je hälftig aufzuerlegen.

6. Die Kosten des erstinstanzlichen Hauptverfahrens seien durch das Gericht festzulegen und den Beschuldigten zu gleichen Teilen aufzuerlegen.

Anträge der Verteidigung:

I. Rechtsanwalt Rudolf für A.:

1. A. sei vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung nach Art. 117
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 117 - Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB freizusprechen.

2. A. sei vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft.
1    Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft.
2    Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.
StGB freizusprechen.

3. A. sei vom Vorwurf der Gefährdung durch Sprengstoffe ohne verbrecherische Absicht nach Art. 225 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 225 - 1 Wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB freizusprechen.

4. Die gestellten Zivilforderungen seien abzuweisen.

5. Die Kosten für das Ermittlungsverfahren, die Voruntersuchung, die Ausübung der Parteirechte in der Voruntersuchung, die Kosten der Anklageerhebung und -vertretung sowie die Kosten des Bundesstrafgerichts seien dem Staat aufzuerlegen.

6. Für die anwaltliche Vertretung sei A. eine angemessen Parteientschädigung zuzusprechen.

II. Rechtsanwalt Flachsmann für B.:

1. Es sei auf die Anklage nicht einzutreten.

Eventualiter sei B. von Schuld und Strafe freizusprechen.

2. Er sei aus der Staatskasse für die ihm aus dem Verfahren erwachsenen Kosten und Umtriebe angemessen zu entschädigen.

3. Auf die Zivilforderungen sei nicht einzutreten.

Anträge der Privatklägerschaft:

I. Rechtsanwalt Gelzer für C. und D.

Strafantrag:

Die Angeschuldigten A. und B. seien entsprechend den Anträgen der Staatsanwaltschaft der fahrlässigen Gefährdung durch Sprengstoffe ohne verbrecherische Absicht (Art. 225 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 225 - 1 Wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB), der fahrlässigen Tötung (Art. 117
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 117 - Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB) und der fahrlässigen schweren Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft.
1    Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft.
2    Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.
StGB) schuldig zu sprechen unter Kostenfolge.

Zivilforderungen:

1. Der Angeschuldigte A. sei (eventualiter in solidarischer Verbindung mit dem Angeschuldigten B.) zu verurteilen, C. eine Genugtuung von Fr. 75'000.— zuzüglich Zins zu 5% seit 26. April 2009 und D. eine Genugtuung von Fr. 53'000.— zuzüglich Zins zu 5% seit 26. April 2009 zu bezahlen. Eine Mehrforderung bleibt ausdrücklich vorbehalten.

2. Es sei gemäss Art. 126 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 126 Entscheid - 1 Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person:
1    Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person:
a  schuldig spricht;
b  freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist.
2    Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn:
a  das Strafverfahren eingestellt wird;
abis  darüber nicht im Strafbefehlsverfahren entschieden werden kann;
b  die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat;
c  die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet;
d  die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist.
3    Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt das Gericht nach Möglichkeit selbst.
4    In Fällen, in denen Opfer beteiligt sind, kann das Gericht vorerst nur den Schuld- und Strafpunkt beurteilen; anschliessend beurteilt die Verfahrensleitung als Einzelgericht nach einer weiteren Parteiverhandlung die Zivilklage, ungeachtet des Streitwerts.
StPO dem Grundsatz nach zu entscheiden, dass der Angeschuldigte A. (eventualiter in solidarischer Verbindung mit dem Angeschuldigten B.) C. und D. für den erlittenen materiellen Schaden vollständig zu entschädigen hat, wobei die Geschädigten bezüglich des Quantums auf den Zivilweg zu verweisen seien.

3. Der Angeschuldigte B. sei (eventualiter in solidarischer Verbindung mit dem Angeschuldigten A.) zu verurteilen, C. eine Genugtuung von Fr. 75'000.— zuzüglich Zins zu 5% seit 26. April 2009 und D. eine Genugtuung von Fr. 53'000.— zuzüglich Zins zu 5% seit 26. April 2009 zu bezahlen. Eine Mehrforderung bleibt ausdrücklich vorbehalten.

4. Es sei gemäss Art. 126 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 126 Entscheid - 1 Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person:
1    Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person:
a  schuldig spricht;
b  freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist.
2    Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn:
a  das Strafverfahren eingestellt wird;
abis  darüber nicht im Strafbefehlsverfahren entschieden werden kann;
b  die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat;
c  die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet;
d  die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist.
3    Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt das Gericht nach Möglichkeit selbst.
4    In Fällen, in denen Opfer beteiligt sind, kann das Gericht vorerst nur den Schuld- und Strafpunkt beurteilen; anschliessend beurteilt die Verfahrensleitung als Einzelgericht nach einer weiteren Parteiverhandlung die Zivilklage, ungeachtet des Streitwerts.
StPO dem Grundsatz nach zu entscheiden, dass der Angeschuldigte B. (eventualiter in solidarischer Verbindung mit dem Angeschuldigten A.) C. und D. für den erlittenen materiellen Schaden vollständig zu entschädigen hat, wobei die Geschädigten bezüglich des Quantums auf den Zivilweg zu verweisen seien.

5. Alles unter o/e Kostenfolge.

II. Rechtsanwalt Züblin für E. und F. sowie G.

1. B. und A. seien solidarisch dazu zu verurteilen, E. und F. eine Genugtuungssumme in der Höhe von je Fr. 30'000.— zuzüglich Schadenszins 5% seit 26. April 2009 zu bezahlen. Eine Mehrforderung bleibt ausdrücklich vorbehalten.

2. B. und A. seien solidarisch dazu zu verurteilen, G. eine Genugtuungssumme in der Höhe von je Fr. 10'000.— zuzüglich Schadenszins 5% seit 26. April 2009 zu bezahlen. Eine Mehrforderung bleibt ausdrücklich vorbehalten.

3. Unter o/e Kostenfolge.

III. J.

J. fordert eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 5'000.—.

Sachverhalt:

A. Am 16. bis 17. April 2009 (Kadervorkurs [KVK]), 19. bis 24. April 2009 (Sprengkurs) und 25. April 2009 (Prüfungstag) wurde in Z./Y. ein Sprengkurs P für Spez-Formationen der Polizei (P SF) des Schweizerischen Polizeiinstituts (SPI) abgehalten. Der Kurs basierte auf dem "Reglement über die Ausbildung für den Sprengausweis P für die Spezialformationen der Polizei (SF)" (nachfolgend: Ausbildungsreglement SF; cl. 7 pag. BO.01.0318). Im Anschluss wurde, basierend auf dem "Prüfungsreglement für den Sprengausweis P für die Spezialformationen der Polizei (SF)" (nachfolgend: Prüfungsreglement SF; cl. 7 pag. BO.01.0319) eine Abschlussprüfung durchgeführt. Beim SPI handelt es sich um eine privatrechtliche Stiftung. Seine Aufgabe umfasst die Aus- und Weiterbildung der Polizeiangehörigen aus der ganzen Schweiz (http://www.institut-police.ch/d/interieur.asp/2-0-55-4-2-0/).

B. A. zur Tatzeit Polizeihauptmann bei der Kantonspolizei UU. (heute: UU. Polizei), amtete wie bereits seit mindestens 20 Jahren von Montag bis Freitag, 19. bis 24. April 2009, als Direktor des Sprengkurses. Am Samstagmorgen, 25. April 2009, war er als Experte bei den mündlichen Prüfungen eingesetzt (cl. 2 pag. 12.04.0001 f.). Die Prüfung stand unter Leitung des vom SPI nominierten Prüfungsobmanns M. (cl. 2 pag. 12.13.0001 f.).

C. B. zur Tatzeit pensionierter Polizist der Kantonspolizei VV., fungierte seit 1988 als Kursinstruktor und Prüfungsexperte. Für den Sprengkurs P SF 2009 war er am 21. April 2009 für eine Theorielektion und am 22. April 2009 im V. bei den praktischen Übungen als Instruktor im Einsatz (cl. 2 pag. 12.01.0007). Zudem war er Materialverantwortlicher für den Kurs (pag. ....0001) und auch für die Prüfung (pag. ....0009).

D. Anlässlich der Abschlussprüfung des Kurses kam es am 25. April 2009 im Fach „Vernichten von unbrauchbar gewordenen Sprengmitteln“ auf dem Areal der Kaserne X. in Y. um ca. 13.40 Uhr zu einem Explosionsunfall mit Sprengmitteln, bei dem der Kursteilnehmer †L., Angehöriger der Kantonspolizei WW., so schwer verletzt wurde, dass er am folgenden Tag verstarb (cl. 1 pag. 11.06.0004 ff.). Der Prüfungsexperte H. erlitt Verletzungen, nämlich Explosionsverletzungen mit Verbrennungen Grad Ia, fleckförmig IIb, 13% der Körperoberfläche (Gesicht, Hals, kranio-vertikaler Thorax, Ober- und Unterarm rechts, Handrücken und dorsale Langfingerhand rechts, distale Hälfte ventraler Oberschenkel bds., ventraler Unterschenkel bds.). Multiple Fremdkörpereinsprengungen (Gesicht, Hals, ventraler Thorax, Ober-/ Unterarme und Hände bds., Abdomen, Ober-/ Unterschenkel bds.). Rissquetschwunden (mediales Unterlid rechts, Wange rechts, kubital rechts, axiliär links, palmarer Unterarm links). Subtotale Trommelfellperforation bds., atypischer Hörsturz bds., Augenverletzungen. Gemäss Arztzeugnis Dr. K. Gerber vom 8. Juli 2009 bestand eine unmittelbare Lebensgefahr (cl. 1 pag. 11.04.0009). Die weiteren Kursteilnehmer N., O., P. und J. erlitten Gehörverletzungen, wie Knalltraumata, Tinnitus, Gehörverlust (cl. 1 pag. 11.05.0001, cl. 2 pag. 12.06.0002, 12.09.0002, 12.14.0001; cl. 3 pag. 12.17.0001, 12.22.0001, 12.24.0001, 12.30.0001, 12.31.0001, 12.33.0001, 12.37.0001, 12.38.0001; cl. 4 pag. 15.07.0013, 15.15.0006).

E. Unmittelbar nach dem Unfall eröffnete das Verhöramt des Kantons XX. ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt. Am 5. Mai 2009 teilte es der Bundesanwaltschaft mit, dass es diese als zuständig für das Verfahren erachte. Am 14. Mai 2009 eröffnete die Bundesanwaltschaft ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen des Verdachts der fahrlässigen Gefährdung durch Sprengstoffe (ohne verbrecherische Absicht) nach Art. 225
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 225 - 1 Wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB und der fahrlässigen Tötung gemäss Art. 117
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 117 - Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
bzw. fahrlässigen schweren Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft.
1    Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft.
2    Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.
StGB (cl. 1 pag. 02.00.004 f.). Am 31. März 2010 dehnte sie das Verfahren auf A. und B. aus (cl. 1 pag. 01.00.0002). Mit Verfügung vom 12. August 2011 (cl. 9 pag. 9.140.001), d.h. nach Anklageerhebung, jedoch vor Eingang der Anklageschrift beim Gericht (unten lit. G), vereinigte die Bundesanwaltschaft das ganze Strafverfahren (auch die originär in kantonaler Beurteilungskompetenz stehenden Tatbestände) in der Hand der Bundesbehörden.

F. Das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (URA) eröffnete am 26. August 2010 auf Antrag der Bundesanwaltschaft die Voruntersuchung (cl. 1 pag. 04.00.0006). Per 31. Dezember 2010 sandte es die Akten an die Bundesanwaltschaft zurück, da es mit Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) am 1. Januar 2011 aufgehoben wurde, die Zuständigkeit dann bei der Bundesanwaltschaft lag und die Voruntersuchung bis zu diesem Zeitpunkt nicht abgeschlossen werden konnte (cl. 1 pag. 04.01.015 f.).

G. Am 11. Juli 2011 (Eingang: 13. Juli) erhob die Bundesanwaltschaft Anklage beim Bundesstrafgericht gegen A. und B. wegen fahrlässiger Gefährdung durch Sprengstoffe ohne verbrecherische Absicht, fahrlässiger Tötung und fahrlässiger schwerer Körperverletzung (cl. 9 pag. 9.100.001 ff.).

H. Am 14. Oktober 2011 hörte der Einzelrichter in Bern den Zeugen Q. aufgrund seines Gesundheitszustands vorzeitig an. Der Zeuge ist kurz darauf verstorben.

I. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte der Einzelrichter mit Auftrag vom 24. Oktober 2011 bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung in Berlin (Dr. Dietrich Eckardt oder andere Personen unter seiner Verantwortung; im Folgenden: BAM) ein Gutachten ein, welches am 30. Januar 2012 erstattet wurde. Mit Schreiben vom 2. April 2012 beantworteten die Gutachter Ergänzungsfragen der Parteien.

J. Die Hauptverhandlung vor dem Bundesstrafgericht fand am 16. und 17. August 2012 am Sitz des Gerichts statt. Anwesend waren die Bundesanwaltschaft, die beiden Beschuldigten und ihre Verteidiger, die Privatklägerin C., vertreten durch Rechtsanwalt David Gelzer, die Privatklägerschaft E. und F. sowie G., alle vertreten durch Rechtsanwalt Erich Züblin, die Privatkläger H. und J. (cl. 9 pag. 9.920.002 f.). Das Urteil wurde am 24. August 2012 mündlich verkündet und kurz begründet.

Der Einzelrichter erwägt:

1. Prozessuales

1.1 Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Angeklagt ist unter anderem die fahrlässige Gefährdung durch Sprengstoffe ohne verbrecherische Absicht (Art. 225 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 225 - 1 Wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]). Die Verbrechen und Vergehen der Art. 224
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
– 226ter StGB unterstehen gemäss Art. 35 Abs. 1
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 35 Zuständigkeiten - 1 Die Strafkammern urteilen in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit als erstinstanzliches Gericht, sofern die Bundesanwaltschaft die Beurteilung nicht den kantonalen Behörden übertragen hat.
1    Die Strafkammern urteilen in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit als erstinstanzliches Gericht, sofern die Bundesanwaltschaft die Beurteilung nicht den kantonalen Behörden übertragen hat.
2    Sie beurteilen zudem Strafsachen, die der Bundesrat nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197411 über das Verwaltungsstrafrecht dem Bundesstrafgericht überwiesen hat.
des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (StBOG; SR 173.71) i.V.m. Art. 23 Abs. 1 lit. d
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 23 Bundesgerichtsbarkeit im Allgemeinen - 1 Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen folgende Straftaten des StGB6:
1    Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen folgende Straftaten des StGB6:
a  die Straftaten des ersten und vierten Titels sowie der Artikel 140, 156, 189 und 190, sofern sie gegen völkerrechtlich geschützte Personen, gegen Magistratspersonen des Bundes, gegen Mitglieder der Bundesversammlung, gegen die Bundesanwältin, den Bundesanwalt oder die Stellvertretenden Bundesanwältinnen oder Bundesanwälte gerichtet sind;
b  die Straftaten der Artikel 137-141, 144, 160 und 172ter, sofern sie Räumlichkeiten, Archive oder Schriftstücke diplomatischer Missionen und konsularischer Posten betreffen;
c  die Geiselnahme nach Artikel 185 zur Nötigung von Behörden des Bundes oder des Auslandes;
d  die Verbrechen und Vergehen der Artikel 224-226ter;
e  die Verbrechen und Vergehen des zehnten Titels betreffend Metallgeld, Papiergeld und Banknoten, amtliche Wertzeichen und sonstige Zeichen des Bundes, Mass und Gewicht; ausgenommen sind Vignetten zur Benützung von Nationalstrassen erster und zweiter Klasse;
f  die Verbrechen und Vergehen des elften Titels, sofern es sich um Urkunden des Bundes handelt, ausgenommen Fahrausweise und Belege des Postzahlungsverkehrs;
g  die Straftaten des zwölften Titelsbis und des zwölften Titelster sowie des Artikels 264k;
h  die Straftaten des Artikels 260bis sowie des dreizehnten bis fünfzehnten und des siebzehnten Titels, sofern sie gegen den Bund, die Behörden des Bundes, gegen den Volkswillen bei eidgenössischen Wahlen, Abstimmungen, Referendums- oder Initiativbegehren, gegen die Bundesgewalt oder gegen die Bundesrechtspflege gerichtet sind;
i  die Verbrechen und Vergehen des sechzehnten Titels;
j  die Straftaten des achtzehnten und neunzehnten Titels, sofern sie von einem Behördenmitglied oder Angestellten des Bundes oder gegen den Bund verübt wurden;
k  die Übertretungen der Artikel 329 und 331;
l  die politischen Verbrechen und Vergehen, die Ursache oder Folge von Unruhen sind, durch die eine bewaffnete eidgenössische Intervention veranlasst wird.
2    Die in besonderen Bundesgesetzen enthaltenen Vorschriften über die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts bleiben vorbehalten.
StPO der Bundesgerichtsbarkeit. Die Verfolgung der fahrlässigen Tötung gemäss Art. 117
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 117 - Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB und der fahrlässigen schweren Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft.
1    Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft.
2    Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.
StGB liegt laut Art. 22 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 22 Kantonale Gerichtsbarkeit - Die kantonalen Strafbehörden verfolgen und beurteilen die Straftaten des Bundesrechts; vorbehalten bleiben die gesetzlichen Ausnahmen.
StPO in der Kompetenz der Kantone. Ist in einer Strafsache sowohl Bundesgerichtsbarkeit als auch kantonale Gerichtsbarkeit gegeben, so kann die Staatsanwaltschaft des Bundes die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden oder der kantonalen Behörden anordnen (Art. 26 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 26 Mehrfache Zuständigkeit - 1 Wurde die Straftat in mehreren Kantonen oder im Ausland begangen oder haben Täterinnen, Täter, Mittäterinnen, Mittäter, Teilnehmerinnen oder Teilnehmer ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in verschiedenen Kantonen, so entscheidet die Staatsanwaltschaft des Bundes, welcher Kanton die Strafsache untersucht und beurteilt.
1    Wurde die Straftat in mehreren Kantonen oder im Ausland begangen oder haben Täterinnen, Täter, Mittäterinnen, Mittäter, Teilnehmerinnen oder Teilnehmer ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in verschiedenen Kantonen, so entscheidet die Staatsanwaltschaft des Bundes, welcher Kanton die Strafsache untersucht und beurteilt.
2    Ist in einer Strafsache sowohl Bundesgerichtsbarkeit als auch kantonale Gerichtsbarkeit gegeben, so kann die Staatsanwaltschaft des Bundes die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden oder der kantonalen Behörden anordnen.
3    Eine nach Absatz 2 begründete Gerichtsbarkeit bleibt bestehen, auch wenn der die Zuständigkeit begründende Teil des Verfahrens eingestellt wird.
4    Kommt eine Delegation im Sinne dieses Kapitels in Frage, so stellen die Staatsanwaltschaften des Bundes und der Kantone sich die Akten gegenseitig zur Einsichtnahme zu. Nach dem Entscheid gehen die Akten an die Behörde, welche die Sache zu untersuchen und zu beurteilen hat.
StPO). Am 14. Mai 2009 übernahm die Bundesanwaltschaft das Verfahren (cl. 1 pag. 02.00.0004). Mit Vereinigungsverfügung vom 12. August 2011 wurden die Verfolgung und Beurteilung aller vorgeworfenen strafbaren Handlungen in der Hand der Bundesanwaltschaft vereinigt (cl. 9 pag. 9.140.001).

1.2 Die Anklageschrift datiert vom 11. Juli 2011. Sie ging am 13. Juli 2011 beim Bundesstrafgericht ein. Damit ging die Verfahrensherrschaft auf den Einzelrichter über (Art. 61
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StPO Art. 61 Zuständigkeit - Das Verfahren leitet:
a  bis zur Einstellung oder Anklageerhebung: die Staatsanwaltschaft;
b  im Übertretungsstrafverfahren: die Übertretungsstrafbehörde;
c  im Gerichtsverfahren bei Kollegialgerichten: die Präsidentin oder der Präsident des betreffenden Gerichts;
d  im Gerichtsverfahren bei Einzelgerichten: die Richterin oder der Richter.
StPO). Die Vereinigungsverfügung der Bundesanwaltschaft datiert vom 12. August 2011, somit nach Anklageerhebung. Ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bundesgerichtsbarkeit damit auch für die Delikte der kantonalen Kompetenz erfüllt sind, kann indes offen bleiben. Zweckmässigkeitsüberlegungen gebieten, auf die Anklage einzutreten (BGE 133 IV 235 E. 7.1 a.E.).

1.3 Während des Vorverfahrens ist am 1. Januar 2011 die StPO in Kraft getreten. Das Vorverfahren wickelte sich teilweise noch nach den Regeln des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege vom 15. Juni 1934 (BStP) ab. Ab dem 1. Januar 2011 war das Verfahren nach neuem Recht fortzuführen. Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten der StPO angeordnet oder durchgeführt worden sind, behielten jedoch ihre Gültigkeit (Art. 448
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StPO Art. 448 Anwendbares Recht - 1 Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.
1    Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.
2    Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt worden sind, behalten ihre Gültigkeit.
StPO). Die Anklageschrift hatte der StPO zu entsprechen.

1.3.1

a) Die beiden Verteidiger rügten anlässlich der Hauptverhandlung eine Verletzung des Anklageprinzips und von Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK. Die Anklage sei weitschweifig und missachte die Umgrenzungsfunktion. Zudem sei sie objektiv und subjektiv ungenügend. Das Einstechen von gekürzten Zünderdrähten in den Primärsatz, was die Expertise ins Zentrum der Unfallursachen stellte, sei nicht Gegenstand der Anklage, ebensowenig die Menge der für die Prüfung zusammengepackten Sprengmittel. Rechtsanwalt Rudolf rügt, dass der Kausalzusammenhang und die Vorhersehbarkeit nicht erstellt seien. Es sei nicht klar, ob ein Handlungs- oder Unterlassungsdelikt vorgeworfen werde sowie – im zweitgenannten Fall – welches die Garantenpflichten sein sollen. Er beantragt die Rückweisung der Anklage (Art. 329
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 329 Prüfung der Anklage; Sistierung und Einstellung des Verfahrens - 1 Die Verfahrensleitung prüft, ob:
1    Die Verfahrensleitung prüft, ob:
a  die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind;
b  die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind;
c  Verfahrenshindernisse bestehen.
2    Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück.
3    Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt.
4    Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat. Artikel 320 ist sinngemäss anwendbar.
5    Soll das Verfahren nur in einzelnen Anklagepunkten eingestellt werden, so kann die Einstellung zusammen mit dem Urteil ergehen.
StPO), Rechtsanwalt Flachsmann ein Nichteintreten auf diese (Art. 329 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 329 Prüfung der Anklage; Sistierung und Einstellung des Verfahrens - 1 Die Verfahrensleitung prüft, ob:
1    Die Verfahrensleitung prüft, ob:
a  die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind;
b  die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind;
c  Verfahrenshindernisse bestehen.
2    Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück.
3    Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt.
4    Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat. Artikel 320 ist sinngemäss anwendbar.
5    Soll das Verfahren nur in einzelnen Anklagepunkten eingestellt werden, so kann die Einstellung zusammen mit dem Urteil ergehen.
StPO).

b) Die Anklage umschreibt zentral das Kursziel, wonach sich die Ausbildung nur auf gebräuchliche Zündmittel bezog. Sie beschreibt, dass die Beschuldigten (in unterschiedlicher Funktion) für praktische Aufgaben unter anderem nicht mehr handelsübliche Sprengmittel zur Wiederverwendung je in Behältnissen zusammenführten und dass damit zusätzliche Risiken geschaffen wurden (Ausrieseln, chemische Reaktionen, Bildung sehr empfindlicher Substanzen). Sie legt dar, dass sich in jedem Sack mehr als 100 Sprengkapseln, Sprengverzögerer und Sprengzünder befanden. Sie beschreibt weiter, dass das Kürzen von Zünderdrähten durch die Beschuldigten das Risiko einer ungewollten Zündung von elektrischen Sprengzündern erhöhe und zudem die eingekürzten Zünderdrähte in die Kapselhohlräume von andern pyrotechnischen Zündern gelangen und so den schlag- und reibempfindlichen Primärsatz mechanisch belasten könnten. Die Einwände der Verteidiger sind also teilweise aktenwidrig (Menge; Einstechen) und im Übrigen – wie bei der materiellen Beurteilung näher zu zeigen ist – haltlos. Die für die Beurteilung wesentlichen Handlungen/Unterlassungen sind eindeutig und ausreichend umschrieben. Eine Umschreibung aller nicht mehr beeinflussbaren Folgen der Tat (physikalische und/oder chemische Reaktionen), die zum strafrechtlichen Erfolg führten, ist bloss für die Frage nach der Kausalität zwischen Tat und Erfolg erforderlich. Da die Kausalität nicht mehr vorsatzabhängig ist, gehört deren eindeutiger Verlauf nicht zum Anklagevorwurf. Es genügt, mehrere zum Beweis stehende Möglichkeiten darzulegen, woraus sich deren Vorhersehbarkeit ableiten lässt. Dies tut die Anklageschrift. Dass sich damit die Möglichkeit ergibt, dass die Anklageschrift Pflichtverletzungen vorwirft, welche sich letztendlich als nicht kausal herausstellen, ist unbeachtlich. Aus dem Gesagten ergibt sich auch, dass die Bundesanwaltschaft zu Recht die Anklageschrift nicht ergänzte, nachdem das vom Gericht angeordnete Gutachten BAM einen andern Kausalverlauf in den Vordergrund stellte als der Amtsbericht des Wissenschaftlichen Forschungsdiensts Zürich (im Folgenden: WFD).

c) Soweit die Verteidiger geltend machen, im Zusammenhang mit allfälligen Unterlassungsvorwürfen sei die Garantenstellung der Beschuldigten nicht umschrieben, trifft dies nicht zu. Die Anklageschrift beschreibt auf Seite 2 unten die Funktion und Verantwortung des Beschuldigten A. und auf Seite 10 Mitte jene des Beschuldigten B.. Wie noch zu zeigen ist, führen die gerichtlichen Erwägungen nicht zu Unterlassungsdelikten.

d) Rechtsanwalt Flachsmann bezeichnet es als unzulässig, bezüglich Anklagesachverhalt der fahrlässigen Tötung (Anklage Ziff. 1.2.2) bzw. der fahrlässigen schweren Körperverletzung (Ziff. 1.2.3) auf den Anklagesachverhalt zur Gefährdung durch Sprengstoffe (Ziff. 1.2.1) zu verweisen. Wie zu zeigen ist, unterscheiden sich die drei Vorwürfe nicht durch die Tat, sondern ausschliesslich durch deren Erfolg. Der gerügte Verweis schafft keinerlei Unklarheit.

1.3.2

a) Nach Art. 92
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 329 Prüfung der Anklage; Sistierung und Einstellung des Verfahrens - 1 Die Verfahrensleitung prüft, ob:
1    Die Verfahrensleitung prüft, ob:
a  die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind;
b  die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind;
c  Verfahrenshindernisse bestehen.
2    Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück.
3    Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt.
4    Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat. Artikel 320 ist sinngemäss anwendbar.
5    Soll das Verfahren nur in einzelnen Anklagepunkten eingestellt werden, so kann die Einstellung zusammen mit dem Urteil ergehen.
i.V.m. Art. 113
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 329 Prüfung der Anklage; Sistierung und Einstellung des Verfahrens - 1 Die Verfahrensleitung prüft, ob:
1    Die Verfahrensleitung prüft, ob:
a  die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind;
b  die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind;
c  Verfahrenshindernisse bestehen.
2    Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück.
3    Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt.
4    Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat. Artikel 320 ist sinngemäss anwendbar.
5    Soll das Verfahren nur in einzelnen Anklagepunkten eingestellt werden, so kann die Einstellung zusammen mit dem Urteil ergehen.
BStP lag die Ernennung eines Sachverständigen im Vorverfahren in der Kompetenz des Eidg. Untersuchungsrichters. Für die Sachverständigen galten die gleichen Ausstandsvorschriften wie für Gerichtspersonen. Art. 99 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 329 Prüfung der Anklage; Sistierung und Einstellung des Verfahrens - 1 Die Verfahrensleitung prüft, ob:
1    Die Verfahrensleitung prüft, ob:
a  die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind;
b  die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind;
c  Verfahrenshindernisse bestehen.
2    Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück.
3    Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt.
4    Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat. Artikel 320 ist sinngemäss anwendbar.
5    Soll das Verfahren nur in einzelnen Anklagepunkten eingestellt werden, so kann die Einstellung zusammen mit dem Urteil ergehen.
BStP verweist auf das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110), dessen hier insbesondere interessierender Art. 34 Abs. 1 lit. e vorschreibt, dass die der Bestimmung unterstehenden Personen in Ausstand treten, wenn sie „aus andern Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten“.

b) Am 18. Mai 2009 beauftragte die Bundesanwaltschaft den WFD, ein Gutachten zum Sprengunfall zu erstellen (cl. 1 pag. 11.01.0001).

c) Die Bundesanwaltschaft war gemäss BStP nicht zuständig, einen Sachverständigen zu ernennen, also können der WFD oder ein Funktionär desselben hier nicht als Sachverständige gelten. Ob sich bei diesen die Frage des Ausstands stellen würde, da durch den der Expertenmeinung unterbreiteten Sachverhalt auch Angehörige der Stadt- und Kantonspolizei Zürich tangiert waren (cl. 1 pag. 10.00.0160 f.), kann daher offen bleiben. Das „Gutachten“ des WFD entspricht einem Amtsbericht, wie er in Art. 27
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 329 Prüfung der Anklage; Sistierung und Einstellung des Verfahrens - 1 Die Verfahrensleitung prüft, ob:
1    Die Verfahrensleitung prüft, ob:
a  die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind;
b  die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind;
c  Verfahrenshindernisse bestehen.
2    Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück.
3    Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt.
4    Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat. Artikel 320 ist sinngemäss anwendbar.
5    Soll das Verfahren nur in einzelnen Anklagepunkten eingestellt werden, so kann die Einstellung zusammen mit dem Urteil ergehen.
BStP vorgesehen war bzw. in Art. 195
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 195 Einholen von Berichten und Auskünften - 1 Die Strafbehörden holen amtliche Berichte und Arztzeugnisse über Vorgänge ein, die im Strafverfahren bedeutsam sein können.
1    Die Strafbehörden holen amtliche Berichte und Arztzeugnisse über Vorgänge ein, die im Strafverfahren bedeutsam sein können.
2    Zur Abklärung der persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person holen Staatsanwaltschaft und Gerichte Auskünfte über Vorstrafen und den Leumund sowie weitere sachdienliche Berichte von Amtsstellen und Privaten ein.
StPO vorgesehen ist und wird als solcher in die Beweiswürdigung eingebracht. Die Frage der persönlichen Nähe der Berichterstatter zu Betroffenen ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.

1.3.3 Anlässlich der Hauptverhandlung erhoben die Verteidiger, welche in ihren Plädoyers gegenseitig die formellen Einwände des jeweils anderen generell übernahmen, mehrere Rügen gegen die Verwertbarkeit von Beweismitteln:

a) Der WFD-Bericht habe wegen Befangenheit der Sachbearbeiter keine Beweiskraft und äussere sich auch zu Rechtsfragen. Für einen Amtsbericht gelten die Regeln über den Ausstand (Art. 183
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 183 Anforderungen an die sachverständige Person - 1 Als Sachverständige können natürliche Personen ernannt werden, die auf dem betreffenden Fachgebiet die erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.
1    Als Sachverständige können natürliche Personen ernannt werden, die auf dem betreffenden Fachgebiet die erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.
2    Bund und Kantone können für bestimmte Gebiete dauernd bestellte oder amtliche Sachverständige vorsehen.
3    Für Sachverständige gelten die Ausstandsgründe nach Artikel 56.
StPO) nicht. Die Beweiskraft ist Frage der Beweiswürdigung. Ob sich ein Amtsbericht zu Rechtsfragen äussert, ist für dessen Verwertbarkeit irrelevant. Er besitzt nicht die Beweiskraft eines Gutachtens und das Gericht ist an Rechtsmeinungen Verfahrensbeteiligter ohnehin nicht gebunden.

b) Die Zeugeneinvernahmen R. und S., beides Mitarbeiter des WFD, seien zu Lasten der Beschuldigten nicht verwertbar, da mit deren Einvernahme als Zeugen die Ausstandsbestimmungen für Gutachter ausgehebelt worden seien, denn Zeugen könnten nicht abgelehnt werden. Die Tatsache, dass Zeugen nicht wie Sachverständige abgelehnt werden können, hängt mit ihrer anderen beweisrechtlichen Stellung zusammen. Nichts hindert aber die Strafbehörden daran, eine Person mit naher Beziehung zu einer beschuldigten Person oder zum Prozessgegenstand als Zeuge anzuhören. Sagt sie aus, so bildet das Ergebnis Gegenstand freier Beweiswürdigung. Dies ergibt sich u.a. aus Art. 175 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 175 Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts - 1 Die Zeugin oder der Zeuge kann sich jederzeit auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen oder den Verzicht darauf widerrufen.
1    Die Zeugin oder der Zeuge kann sich jederzeit auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen oder den Verzicht darauf widerrufen.
2    Aussagen, die eine Zeugin oder ein Zeuge nach Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht gemacht hat, können auch dann als Beweis verwertet werden, wenn sich die Zeugin oder der Zeuge zu einem späteren Zeitpunkt auf das Zeugnisverweigerungsrecht beruft oder den Verzicht auf das Zeugnisverweigerungsrecht widerruft.
StPO.

c) A. und B. seien bei ihrer Einvernahme als Auskunftspersonen vom 3. Februar 2010 durch die Bundesanwaltschaft falsch belehrt worden. Die beiden waren bereits durch die Kantonspolizei XX. und die Bundesanwaltschaft als Auskunftspersonen befragt worden, als sich das Verfahren noch gegen Unbekannt richtete (cl. 2 pag. 12.01.0001 ff.; pag. 12.01.0016 ff.; pag. 12.04.0001 ff; pag. 12.04.0009 ff.) und dabei auf ihr Recht zur Aussageverweigerung sowie auf die strafrechtlichen Folgen einer falschen Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege bzw. Begünstigung (Art. 303
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 303 - 1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,
1    Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,
2    Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
– 305 StGB) hingewiesen worden. Später, aber immer noch bevor sich das Verfahren konkret gegen sie richtete, befragte die Bundesanwaltschaft A. und B. am 3. Februar 2010 ein weiteres Mal. Dabei enthielt die Rechtsbelehrung an die Auskunftspersonen zusätzlich den Passus "Wenn Sie jedoch Aussagen machen, sind Sie verpflichtet, nach bestem Wissen und Gewissen die Wahrheit zu sagen" (cl. 2 pag. 12.01.0021; pag. 12.04.0024). Die beiden waren zum damaligen Zeitpunkt nicht anwaltlich verbeiständet.

Nach Übernahme des Mandats monierte der Verteidiger von B. die falsche und irreführende Rechtsbelehrung und verlangte, dieses Einvernahmeprotokoll aus dem Recht zu weisen und aus den Akten zu entfernen (cl. 2 pag. 12.01.0033). Die Bundesanwaltschaft lehnte das Ansinnen ab (cl. 5 pag. 16.02.0009). Anlässlich der Hauptverhandlung wurde der Antrag erneuert.

Die erwähnten Einvernahmen fanden noch unter Herrschaft der BStP statt, welche die Stellung der Auskunftsperson nicht explizit erwähnte. Die Praxis der Bundesstrafbehörden liess die Auskunftsperson nach analogen Regeln zu, wie sie die StPO heute vorsieht. Demnach sind Auskunftspersonen nicht zur Aussage verpflichtet; für sie gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Einvernahme der beschuldigten Person (Art. 180 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 180 Stellung - 1 Die Auskunftspersonen nach Artikel 178 Buchstaben b-g sind nicht zur Aussage verpflichtet; für sie gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Einvernahme der beschuldigten Person.
1    Die Auskunftspersonen nach Artikel 178 Buchstaben b-g sind nicht zur Aussage verpflichtet; für sie gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Einvernahme der beschuldigten Person.
2    Die Privatklägerschaft (Art. 178 Bst. a) ist vor der Staatsanwaltschaft, vor den Gerichten sowie vor der Polizei, die sie im Auftrag der Staatsanwaltschaft einvernimmt, zur Aussage verpflichtet. Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Zeuginnen und Zeugen sinngemäss anwendbar, mit Ausnahme von Artikel 176.
StPO), d.h. insbesondere keine Wahrheitspflicht. Die Ausübung von Zwang, Drohungen, Versprechungen etc., um eine Auskunftsperson zu einer Aussage zu bewegen, sind unzulässig (Donatsch, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 180 N. 22). Die vom Befragenden in concreto ausgesprochene "Verpflichtung" war nicht mit einer Sanktionsandrohung verknüpft. Zudem wussten A. und B. als langjährige Polizisten zweifellos, dass die konkrete Rechtsbelehrung als Ermahnung und nicht als Verpflichtung zu verstehen war. Sie kennen nach eigener Aussage die Einvernahmeregeln des Strafprozessrechts (cl. 9 pag. 9.930.014 und 9.930.022). Eine Täuschung lag nicht vor. Dies gilt vor allem auch, nachdem bei den ersten beiden Einvernahmen die Rechtsbelehrung korrekt gewesen war. Die Rechtsbelehrung an eine Auskunftsperson ist nur bei deren erster Einvernahme zwingend (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St. Gallen 2009, Rdnr. 924 Fn. 315). Die kritisierten Einvernahmeprotokolle sind verwertbar. Gemäss Ansicht von Giovannone, Rechtsfolgen fehlender Belehrung bei Einvernahmen, AJP 8/2012, 1068 kann im Übrigen eine mangelhafte Belehrung einer Auskunftsperson nicht als Gültigkeitsvoraussetzung der Befragung einer Auskunftsperson gewertet werden.

d) Die Rüge, anlässlich ihrer Einvernahmen als Auskunftspersonen vom 1. Mai 2009 und 17. Juni 2009 (cl. 2 pag. 12-01-0006 bzw. 12-04-0010) seien die beiden später beschuldigten A. und B. nicht auf ihr Recht zum Beizug eines Anwalts hingewiesen worden, stösst ins Leere. Unter Herrschaft der BStP war der Beizug eines Anwaltes für eine Auskunftsperson nicht vorgesehen. Die Aussagen bleiben verwertbar.

e) Die Verteidiger rügten ferner, ergänzende Aussagen der Auskunftspersonen am Telefon, worüber die Bundesanwaltschaft Aktennotizen erstellt habe, seien ohne Rechtsbelehrung erfolgt und daher unverwertbar. Diese Aussagen erfolgten im Anschluss an die Einvernahmen von B. und A. vom 17. Juni 2009 (am Folgetag [cl. 2 pag. 12-01-0017 bzw. pag. 12-04-0021] und eine Woche später [cl. 2 pag. 12-01-0018]). Bezüglich Rechtsbelehrung kann auf die Ausführungen vorne lit. c verwiesen werden. Die Verwertbarkeit dieser Aktennotizen ist gegeben.

f) Weiter machen die Verteidiger geltend, bei den meisten Einvernahmen Dritter sei den Beschuldigten das Teilnahmerecht nicht gewährt worden, was zur Unverwertbarkeit dieser Aussagen zulasten der Beschuldigten führe. Insbesondere betrifft das die Einvernahmen mit T. als Auskunftsperson vom 15. Juni 2009 und mit demselben als Zeuge vom 5. März 2010. Die erstmals im Plädoyer an der Hauptverhandlung vorgebrachte Rüge ist verspätet. Die Beschuldigten und ihre Verteidiger hatten nach Gewährung der Akteneinsicht im Vorverfahren wie auch nach Eingang der Anklage beim Gericht und selbst am Schluss des Beweisverfahrens anlässlich der Hauptverhandlung in Kenntnis der Beweis- und Anklagesituation ausdrücklich Gelegenheit, Beweisanträge zu stellen. Dazu hätte auch die Möglichkeit gehört, Personen, mit denen man früher nicht konfrontiert worden war, als Zeugen zu beantragen, um an sie Fragen stellen zu können. Indem sie es nicht taten, haben die Beschuldigten auf ihr Konfrontationsrecht verzichtet. Zudem ist keine der gerügten Einvernahmen ein ausschlaggebendes Beweismittel. Insbesondere sind die massgebenden Vorgänge im V. durch die Aussagen der Beschuldigten selbst beweiskräftig erhellt. Aus denselben Gründen durften der WFD und die BAM die Ereignisse im V. als ihren Ausführungen zugrunde liegende Fakten betrachten.

g) Die Verteidigung verlangt, das BAM-Gutachten aus dem Recht zu weisen, weil es sich insbesondere in Ziff. 3.9 zu Rechtsfragen äussere. Die Fragen an die Expertin waren vorab bekannt und die Verteidigung hat die Frage zu Ziff. 3.9 nach Literatur, Reglementen oder Merkblätter mit Warnungen in Bezug auf das Zusammenpacken von Zündmitteln nicht beanstandet. Die Expertenantwort bestand im Hinweis auf entsprechende Unterlagen (wie dies z.B. bei Expertisen des Institut Suisse de droit comparé – ISDC – regelmässig die zentrale Thematik ist). Die Interpretation der Unterlagen (Rechtsfrage) obliegt dem Gericht. Das Gutachten ist insoweit nicht zu beanstanden.

h) Die Verteidigung opponiert dagegen, dass das Gericht den Amtsbericht des WFD an die Expertin BAM als Grundlage für ihren Bericht zugestellt hat. Die Verteidiger wussten, welche Fragen und Unterlagen der Expertin unterbreitet wurden. Gegen die Unterbreitung des WFD-Berichts als solchen wurden von Seiten der Verteidigung grundsätzlich keine Einwände erhoben (cl. 9 pag. 9.521.009 und pag. 9.522.010). Das Vorgehen des Gerichts entspricht Art. 184 Abs. 4
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 184 Ernennung und Auftrag - 1 Die Verfahrensleitung ernennt die sachverständige Person.
1    Die Verfahrensleitung ernennt die sachverständige Person.
2    Sie erteilt ihr einen schriftlichen Auftrag; dieser enthält:
a  die Bezeichnung der sachverständigen Person;
b  allenfalls den Vermerk, dass die sachverständige Person für die Ausarbeitung des Gutachtens weitere Personen unter ihrer Verantwortung einsetzen kann;
c  die präzis formulierten Fragen;
d  die Frist zur Erstattung des Gutachtens;
e  den Hinweis auf die Geheimhaltungspflicht der sachverständigen Person und ihrer allfälligen Hilfspersonen;
f  den Hinweis auf die Straffolgen eines falschen Gutachtens nach Artikel 307 StGB105.
3    Die Verfahrensleitung gibt den Parteien vorgängig Gelegenheit, sich zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern und dazu eigene Anträge zu stellen. Sie kann bei Laboruntersuchungen davon absehen, namentlich wenn es um die Bestimmung der Blutalkoholkonzentration oder des Reinheitsgrades von Stoffen, den Nachweis von Betäubungsmitteln im Blut oder die Erstellung eines DNA-Profils geht.
4    Sie übergibt der sachverständigen Person zusammen mit dem Auftrag die zur Erstellung des Gutachtens notwendigen Akten und Gegenstände.
5    Sie kann einen Auftrag jederzeit widerrufen und neue Sachverständige ernennen, wenn es im Interesse der Strafsache liegt.
6    Sie kann vor der Erteilung des Auftrags einen Kostenvoranschlag verlangen.
7    Beantragt die Privatklägerschaft ein Gutachten, so kann die Verfahrensleitung die Erteilung des Auftrages von der Leistung eines Kostenvorschusses durch die Privatklägerschaft abhängig machen.
StPO.

2. Beweiswürdigung

2.1 Die Bundesanwaltschaft wirft den Beschuldigten folgenden Sachverhalt vor:

2.1.1 A.

A. sei als Direktor des Sprengkurses der Verantwortliche für dessen Durchführung, die Ausbildung der Kursteilnehmer, die Bereitstellung des gesamten Sprengmaterials für den Kurs und den Prüfungstag und die Kontrolle der verwendeten Sprengmittel für die ganze Kursdauer inkl. Prüfung. Er habe neben gebräuchlichen Zündmitteln sehr alte, nicht mehr handelsübliche Zündmittel (Minenzünder vom Typ Spaltzünder, Brückenzünder) sowie ebenfalls nicht übliche Zündmittel (A- und U-empfindliche elektrische Sprengzünder, Kupfer-Sprengkap-seln Nr. 8) bei den praktischen Arbeiten für den Sprengkurs verwendet, aber mit Ausnahme der Kupfer-Sprengkapseln Nr. 8 nicht ausgebildet. Die Zündmittel habe er ausschliesslich vom Magazin der UU. Polizei bezogen. Sie hätten sich hauptsächlich aus übriggebliebenen Sprengmitteln früherer Kurse angesammelt gehabt. Neu erworben habe er für den Kurs lediglich 30 Verbindungsblöcke zum Verbinden von Nonel-Zünderschläuchen. Er habe die im Kurs 2009 verwendeten Zündmittel und Sprengstoffe sowie die Beschaffenheit und Empfindlichkeit der Zündmittel, mit Ausnahme der Minenzünder vom Typ Spaltzünder, gekannt und habe gewusst, dass Primärsprengstoff auf Reibung und Schlag sehr empfindlich reagiere. Er habe die Sprengmittel im Vorfeld des Kurses bzw. vor dem Prüfungstag weder kontrolliert noch auf ihre Handhabungssicherheit und ihre Eignung für den Kurs überprüft, sondern habe B. die gesamten Sprengmittel für den Sprengkurs und den Prüfungstag im KVK übergeben und das Material zusammen mit diesem mit einem Sprengbus in das Sprengstoffmagazin des Kurses transportiert. Im KVK habe A. die Kürzung der Drähte der elektrischen Zünder angeordnet und dies in der Folge zusammen mit B., Instruktor und Prüfungsobmann M. sowie zwei Angehörigen der UU. Polizei durchgeführt. Die Zünder habe er entgegen der Vorschriften im Kurs und am Prüfungstag weiter verwendet bzw. verwenden lassen, anstatt diese umgehend zu vernichten bzw. der Vernichtung zuzuführen.

Am Mittwoch, 22. April 2009, also 3 Tage vor dem der Anklage zugrunde liegenden Sachverhalt, war es im Rahmen des selben Kurses während der Vorbereitungsarbeiten für das praktische Vernichten von unbrauchbar gewordenen Sprengmitteln im V., zu einem Zwischenfall gekommen. Während der Kursteilnehmer T. ein Bündel mit Sprengkapseln vorschriftsgemäss mit von ihm selber mitgebrachtem orangefarbenem Klebband umwickelte, gab es einen Knall. Die Bundesanwaltschaft wirft A. vor, nach diesem Vorfall mit dem Kandidaten T. habe er die Ursache für den Knall nicht erklären können, das Bündel nicht weiter untersucht und auch keinen Experten zu Rate gezogen. Auf Geheiss A.s (und B.s) seien die praktischen Arbeiten im V. fortgesetzt worden. A. habe als Kursverantwortlicher das Material vor dem Rücktransport nicht kontrolliert, keine Anweisungen bzgl. der bearbeiteten Sprengmittel gegeben und den Rücktransport durch B. nicht verhindert. Er habe keine Bescheinigung des Eidgenössischen Gefahrgutinspektorats (EGI) für den Transport von mit Sprengschnur umwickelten Bündeln auf öffentlicher Strasse besessen bzw. nicht überprüft, ob der Transport durch eine bereits existierende Bescheinigung des EGI bewilligt worden sei. Zudem habe er keine Bescheinigung für den Transport eines Zündmittelgemisches, bestehend aus mehr als 100 Sprengkapseln, -verzögerern und -zündern pro Sack gehabt bzw. nicht überprüft, ob dieser Transport bereits durch eine existierende Bescheinigung des EGI erlaubt worden sei. A. habe die Sprengmittel in den sechs Mineurkisten nicht kontrolliert, aber gewusst, dass verschiedene Zündmittel in den für die Prüfung bereitgestellten Zündmittelsäcken gewesen seien, deren Zusammensetzung er im Einzelnen aber nicht gekannt habe. Zudem habe A. kein Natelverbot bei den praktischen Einsätzen ausgesprochen und insbesondere nicht auf die Gefahren eines eingeschalteten Natels während des Hantierens mit Sprengmitteln hingewiesen. Er habe der sehr geringen Luftfeuchtigkeit (25% bei ca. 20°C) am Prüfungstag und damit der Möglichkeit einer elektrischen Entladung keine Beachtung geschenkt.

Damit habe A. ungewollt Leib und Leben der Kurs- und Prüfungsteilnehmer, Instruktoren und Experten sowie fremdes Eigentum in konkrete Gefahr gebracht. Er habe insbesondere nach dem Vorfall mit dem Kandidaten T. voraussehen müssen, dass die Manipulation von †L. an den Zündmitteln anlässlich der Prüfung eine Gefahr für Leib und Leben der auf dem Platz anwesenden Prüflinge und Instruktoren sowie für fremdes Eigentum darstelle. Somit habe er ungewollt den Tod von †L. und eine schwere Schädigung von Körper und Gesundheit des H. verursacht (cl. 9 pag. 9.100.001 ff.).

2.1.2 B.

B. sei als Kursinstruktor und Prüfungsexperte sowie seit mehreren Jahren als Materialverantwortlicher des Sprengkurses verantwortlich für die Verwaltung, Vorbereitung und Bereitstellung des Materials, welches der Kursdirektor A. ihm zur Verfügung gestellt hatte. Er habe die im Kurs 2009 verwendeten Zündmittel und Sprengstoffe sowie die Beschaffenheit und Empfindlichkeit der Zündmittel, mit Ausnahme der Minenzünder vom Typ Spaltzünder, gekannt. Er habe die gesamten Sprengmittel für den Kurs und den Prüfungstag im KVK beim Magazin der UU. Polizei von A. entgegengenommen und die Sprengmittel zusammen mit diesem in einem Sprengbus ins Sprengstoffmagazin des Kurses transportiert, ohne dass er das Material vorher kontrolliert und auf seine Handhabungssicherheit und die Eignung für den Kurs überprüft habe. Zudem habe er die Sprengmittel während der gesamten Ausbildung und am Prüfungstag für die Kursteilnehmer bereitgestellt. B. habe die Gefahr, die von Primärsprengstoffen ausgehe, gekannt. Er habe zusammen mit Instruktor und Prüfungsobmann M. und zwei Angehörigen der UU. Polizei die Kürzung der Drähte der elektrischen Zünder vorgenommen, nachdem A. dies im KVK angeordnet habe. Er habe jedoch diese Zünder dann nicht umgehend vernichtet bzw. der Vernichtung zugeführt, sondern sie entgegen der gesetzlichen Vorschriften im Kurs und am Prüfungstag weiter verwendet bzw. weiter verwenden lassen.

Nach dem Vorfall mit dem Kandidaten T. im V. habe B. die Ursache für den Knall nicht klären können, das Bündel jedoch nicht weiter untersucht und auch keinen Experten beigezogen. Auf B.s Anweisung hin habe T. das betreffende Bündel zu den anderen, teilweise gebündelten, Kapseln in die Mineurkiste zurückgelegt. Nach Beendigung der praktischen Übung habe B. die Kursteilnehmer dazu aufgefordert, die Bündel in die Mineurkisten zurückzulegen. Dann habe er die sechs Mineurkisten im Sprengbus auf öffentlichen Strassen ins Sprengstoffmagazin zurücktransportiert und dort bis am Abend des nächsten Tages gelagert. Dabei hätten sich die von den Kursteilnehmern gebündelten und – bis auf das von T. präparierte Bündel – mit Sprengschnur umwickelten Sprengkapseln zusammen im gleichen Fach der Mineurkiste befunden. B. habe ausserdem keine Bescheinigung des EGI besessen bzw. nicht überprüft, ob dieser Transport durch eine bereits existierende Bescheinigung des EGI genehmigt sei. Er habe am Abend des 23. April 2009 allein die gebündelten Sprengkapseln im Sprengstoffmagazin auseinander genommen und die Sprengkapseln in die sechs Zündmittelsäcke verteilt, ohne die Zündmittel zuvor kontrolliert zu haben. In jedem Zündmittelsack hätten sich mehr als 100 Sprengkapseln, Sprengverzögerer oder Sprengzünder befunden. B. sei mit den sechs Zündmittelsäcken, die je in einer Mineurkiste in einem separaten Fach für Sprengzünder verstaut gewesen seien, am gleichen Abend auf öffentlichen Strassen zur Kaserne X. gefahren und habe den Sprengbus im Materialmagazin eingeschlossen. Ausserdem habe B. keine Bescheinigung des EGI besessen bzw. nicht überprüft, ob dieser Transport durch eine bereits existierende Bescheinigung des EGI genehmigt sei. Keiner ausser B. habe Zugang zu den Mineurkisten gehabt, da dieser die Kisten während der ganzen Zeit überwacht habe. B. habe zudem der sehr geringen Luftfeuchtigkeit (25% bei ca. 20°C) am Prüfungstag und damit der Möglichkeit einer elektrischen Entladung keine Beachtung geschenkt.

Damit habe B. ungewollt Leib und Leben der Kurs- und Prüfungsteilnehmer, Instruktoren und Experten sowie fremdes Eigentum in konkrete Gefahr gebracht. Er habe insbesondere nach dem Vorfall mit dem Kandidaten T. voraussehen müssen, dass die Manipulation von †L. an den Zündmitteln anlässlich der Prüfung eine Gefahr für Leib und Leben der auf dem Platz anwesenden Prüflinge und Instruktoren sowie für fremdes Eigentum darstelle. Somit habe er ungewollt den Tod von †L. und eine schwere Schädigung von Körper und Gesundheit des H. verursacht (cl. 9 pag. 9.100.001 ff.).

2.2 Unbestritten ist: Am Samstag, 25. April 2009, war †L. als Kursteilnehmer auf dem Kasernenareal X. in Y. daran, seine Prüfungsaufgabe vorzubereiten. Als er Zündmittel aus dem Sack, der auf dem Boden neben der Mineurkiste lag, entnehmen wollte oder bei der weiteren Handhabung der Zündmittel durch ihn, explodierten sämtliche bei ihm bereitgestellten Sprengmaterialien (Zünder und Sprengschnur). †L. erlitt tödliche und der unmittelbar bei ihm weilende Prüfungsexperte H. die erwähnten lebensgefährlichen Verletzungen. Vier weiter weg befindliche Personen wurden leicht verletzt.

Das für den Kurs massgebende Ausbildungsreglement SF (cl. 7 pag. BO.01.0318) legt in Art. 15 im Lehrplan fest, dass sich der Stoff auf "gebräuchliche" Sprengmittel bezieht. Insbesondere Fach 10 handelt von "Vernichten der gebräuchlichen, unbrauchbar gewordenen Sprengmittel".

2.3 Wie gesagt, war bereits am Mittwoch, 22. April 2009, im Rahmen des selben Kurses während der Vorbereitungsarbeiten für das praktische Vernichten von unbrauchbar gewordenen Sprengmitteln im V. ein Zwischenfall verzeichnet worden: Während der Kursteilnehmer T. ein Bündel mit Sprengkapseln vorschriftsgemäss mit von ihm selber mitgebrachtem orangefarbenem Klebband umwickelte, gab es eine Verpuffung und es wurde hell. T. hat das Bündel sofort losgelassen. Auf seiner Hand zwischen Daumen und Zeigefinger entstanden zwei kleine Brandlöcher (cl. 2 pag. 12.05.0004). Sowohl A. als auch B. waren bei diesem Vorfall unbestrittenermassen in der Nähe. Dem WFD-Bericht ist zu entnehmen, dass am Unfallplatz vom 25. April 2009 diverse Fragmente von Kunststoffklebebändern sichergestellt wurden, darunter auch ein Fragment eines orangefarbenen Kunststoffklebebandes. Diese Tatsache lässt gemäss WFD vermuten, dass die Sprengkapsel aus dem Vorfall mit T. am Prüfungstag zusammen mit anderen Zündmitteln wieder verwendet worden ist (cl. 1 pag. 11.01.0051).

2.4

2.4.1 Der WFD kommt in seinem Amtsbericht darüber hinaus zu folgenden Ergebnissen (cl. 1 pag. 11.01.0001):

Er untersuchte im Material vom 25. April 2009 zunächst den Inhalt der Zündmittelsäcke und das Spurenmaterial. In den Zündmittelsäcken 1 bis 5 wurden gefunden: elektrische Sprengzünder, elektrische Minenzünder (= technologisch über 100 Jahre alte Spaltzünder; sie sind sehr empfindlich gegenüber elektrostatischer Entladung und haben keine Sicherung gegen elektrostatische Entladung zwischen Zünderköpfchen und Aussenhülse), Brückenzünder (50 Jahre alt; sie haben keine Sicherung gegen elektrostatische Entladungen), Übungssprengzünder (enthalten keinen Sprengstoff), nicht elektrische Sprengzünder (Schlauchzünder), Sprengkapseln Nr. 8 (der darin enthaltene Primärsatz kann durch Feuer, elektrische Funken oder mechanische Einwirkung – Schlag oder Reibung – leicht zur Detonation gebracht werden; davon gibt es zwei Arten: Aluminium-Sprengkapseln und Kupfer-Sprengkapseln; Aluminium-Sprengkapseln enthalten i.d.R. einen Primärsatz aus Bleiazid/Bleitrinitroresorcinat und einen Sekundärsatz aus Nitropenta; Kupfer-Sprengkapseln haben Quecksilberfulminat als Primärsatz; daraus kann sich beim Kontakt mit Kupfer Kupferazid bilden; daher sollten aus Sicherheitsgründen Kupfer-Sprengkapseln und Aluminium-Sprengkapseln getrennt aufbewahrt werden); Detonationsverzögerer, Sprengschnur und Sicherheitsanzündschnur (cl. 1 pag. 11.01.0031 ff.).

Aus den Fragmenten der beim Unfall umgesetzten Zündmittel und aus denjenigen, die aus dem Körper von †L. entfernt worden waren, zogen die WFD-Fachleute Rückschlüsse, um den Inhalt des explodierten Zündmittelsacks zu ermitteln. Demnach müssten sich im Zündmittelsack sowohl Sprengzünder mit Aluminium- wie auch mit Kupferhülsen befunden haben. Ebenfalls vorhanden müssten verschiedene elektrische Sprengzünder unterschiedlicher Typen (auch Verzögerungssatz) gewesen sein. Die jeweilige Menge der Zündmittel könne allerdings nicht eruiert werden. Hinweise auf Schlauchzünder sowie elektrische Minenzünder (elektrische Sprengzünder der Schweizerischen Armee) hätten sich nicht gefunden. Dennoch könne nicht ausgeschlossen werden, dass solche auch im Zündmittelsack vorhanden gewesen sein könnten (cl. 1 pag. 11.01.0036).

Welche Arten von Sprengmitteln beim Unfall detoniert sind, konnten die WFD-Fachleute nicht eindeutig beantworten. Die Zerstörung bei der Umsetzung sei so gross gewesen, dass keine sichere Identifikation möglich sei. Jedoch geht der Bericht davon aus, dass sich im detonierten Zündmittelsack eine ähnliche Zündmittelpalette befand wie in den untersuchten Zündmittelsäcken 1 bis 5. Es gebe Hinweise darauf, dass der Anteil der Zündmittel mit Kupferhülsen im Unfallsack etwas höher gewesen sei als in den anderen. Des Weiteren könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich im am Unfall beteiligten Zündmittelsack noch andere nicht eruierbare Zündmittel befanden, die zusätzliche Risiken beinhalteten (cl. 1 pag. 11.01.0051 f.). Der genaue Grund für die ungewollte Zündung liesse sich nicht eruieren. Es kämen drei Ursachen in Frage: mechanische Einwirkung (Schlag, Reibung), elektrostatische Entladung und elektromagnetische Felder. Eine Zündung durch elektromagnetische Felder sei unwahrscheinlich, eine elektrostatische Entladung sei möglich, am wahrscheinlichsten jedoch sei die Zündung durch mechanische Einwirkung auf die Zündmittel.

Als sehr kritisch wertet der WFD das Zusammenpacken von Aluminium- und Kupfer-Sprengkapseln wegen der möglichen Bildung des sehr schlag- und reibungsempfindlichen Kupferazids (cl. 1 pag. 11.01.0055). Die asservierte Aluminium-Sprengkapsel mit einer Anhaftung innen (Abbildung in cl. 1 pag. 11.01.0086) zeige deutlich, wie bei einigen Aluminium-Sprengkapseln aus den Zündmittelsäcken 1 bis 5 Primärsatz ausgerieselt sei, so dass Bleiazid/Bleitrizinad freigesetzt worden sei. Bleiazid neige bei Kontakt zu Kupfer zur Bildung von Kupferazid, welches wesentlich schlag- und reibempfindlicher sei als Bleiazid. Das trockene Kupferazid explodiere oft nur durch Berührung (cl. 1 pag. 11.01.0047). Beim Hantieren mit Zündmitteln entstünden zwischen den einzelnen Hülsen der Sprengkapseln und/oder elektrischen Sprengzünder erhebliche Druck- und Reibbelastungen. Wenn nun an diesen Stellen Primärsatz vorhanden sei, bestehe das Risiko, dass dieser durch die Reibung umgesetzt und der Rest der im Zündmittelsack vorhandenen Zündmittel initiiert werde. Die eingekürzten Zünderdrähte und Zündschläuche stellten eine zusätzliche Gefahr dar, wenn sie in die Kapselhohlräume gelangen und so den schlag- und reibempfindlichen Primärsatz belasten (cl. 1 pag. 11.01.0052 f.).

Der Bericht geht davon aus, dass †L. sich während des Kurses genügend Fachkenntnisse angeeignet hatte, um mit handelsüblichen Spreng- und Zündmitteln umgehen zu können. Er habe allerdings nicht wissen können, dass die bei der Prüfung gebrauchten nicht handelsüblichen Zündmittel ein erhöhtes Risiko darstellten (cl. 1 pag. 11.01.0053 f.). Als problematisch erachtet der Bericht das gemeinsame Lagern und Zusammenpacken von unterschiedlichen Zündmitteln in gleichen Behältnissen.

Weiter stellt der WFD fest, dass die verwendeten Kursunterlagen im Hinblick auf das Abtrennen der Zünderdrähte nicht aktuell seien. Zünderdrähte dürften erst unmittelbar vor dem Vernichten von Sprengzündern abgetrennt werden (Kursunterlagen, Sprengkommission SBV-SVS-SAFAS, September 2008, Teil „Vernichten von Sprengmitteln“, Absatz 5.1 Zündmittel). Wenn man die Zünderdrähte nicht unmittelbar vor dem Vernichten der Sprengzünder abschneide, bedeute dies eine wesentliche Erhöhung des Risikos einer ungewollten Zündung von elektrischen Sprengzündern (cl. 1 pag. 11.01.0055). Der Bericht kommt zum Schluss, dass der Kursleitung, den Instruktoren und Prüfungsexperten nicht bewusst gewesen sei, welche Gefahren von den im Kurs verwendeten Zündmitteln ausgehen. Der Vorfall in V. zeige, dass von den anwesenden Personen niemand die latente Gefahr erkannt, eine notwendige Risikobeurteilung vorgenommen und daraus die richtigen Schlüsse gezogen habe. In Anbetracht dessen, dass Zündmittel elektrostatisch und mechanisch empfindlich, sowie dass unbekannte oder alte Zündmittel besonders vorsichtig zu handhaben seien, müsse festgestellt werden, dass zu keinem der genannten Punkte eine adäquate Massnahme ergriffen worden sei (cl. 1 pag. 11.01.0057).

2.4.2 Der Einzelrichter beauftragte am 24. Oktober 2011 Dr. Dietrich Eckardt von der BAM in Berlin mit der Ausarbeitung eines Gutachtens und gestattete ihm, andere Personen unter seiner Verantwortung zur Ausarbeitung beizuziehen (cl. 9 pag. 9.684.002 ff.). Die Expertise (cl. 9 pag. 9.511.001 ff.) bestätigt die Ansicht des WFD bezüglich der im umgesetzten Zündmittelbeutel wahrscheinlich vorhandenen Zusammensetzung und Anzahl an Zündmitteln (Ziff. 3.1). Hinsichtlich Ursachenwertung stimmt die Expertise dem Amtsbericht des WFD im Wesentlichen zu: „Im Vordergrund steht für uns deshalb die Zündung durch mechanische Einwirkung auf Zündmittel“ (Ziff. 3.3/3.4; Seite 4). In der Detailbetrachtung sieht die Expertise aber eine etwas andere Gewichtung und Wahrscheinlichkeit der möglichen Ursachen:

- Eine Detonation des gesamten Beutelinhaltes ist nur möglich, wenn ein oder mehrere Zünder gezündet wurden und eine ausreichende Stossenergie erzeugt wurde.

- Das Ausrieseln von kleinen Mengen an Primärsatz aus den offenen Sprengkapseln und feiner oberflächlicher Verteilung im Beutel kann höchstens zu lokalen Umsetzungen (Explosion, Deflagration) geführt haben und nicht zur Initiierung eines Zünders.

- Die Bildung von Kupferazid durch Kontakt von Bleiazid an einer Kupferoberfläche erscheint aufgrund der Umgebungsbedingungen als vernachlässigbar.

- Aus anderen als den im WFD-Bericht beschriebenen Gründen erachtet das Gutachten auch eine elektrostatische Auslösung der Zündmittel als nicht wahrscheinlich.

- Als wahrscheinlichste Ursache erscheint das Einstechen gekürzter Zünderdrähte in den Primärsatz offener Sprengkapseln.

Die Häufigkeit ungewollter Zündungen in Verbindung mit der Vernichtung von Zündmitteln sei nach den der BAM vorliegenden Erkenntnissen äusserst gering (Ziff. 3.5).

Die Sachverständigen beurteilen den Vorfall im V. aufgrund der Beschreibung als Umsetzung oberflächlicher Anhaftungen von Explosivstoff auf den Zündern durch mechanische oder elektrostatische Auslösung. Wahrscheinlich habe es sich um eine schnelle Deflagration gehandelt. Die Ursachen dieses Vorfalls hätten analysiert und die jeweiligen Zünder einer gesonderten Vernichtung zugeführt werden müssen (Ziff. 3.6).

Gefragt, ob ihre Erkenntnisse in der Literatur beschrieben seien und gegebenenfalls in Quellen, welche einer für einen Sprengkurs der aktuellen Art verantwortlichen Person ohne Weiteres zugänglich seien, antworten die Experten zusammengefasst: Die Empfindlichkeit von Explosivstoffen, insbesondere von Initialsprengstoffen, gegenüber mechanischer, elektrostatischer und thermischer Energie sei in diversen Standardwerken umschrieben und sollte in Grundzügen zum Basiswissen von Personen gehören, die mit diesen Stoffen umgehen. Beim Umgang mit Zündern sei ebenfalls vorauszusetzen, dass zumindest von den handelsüblichen elektrischen und nichtelektrischen Zündern Kenntnisse zu deren elektrischen bzw. elektrostatischen Kenndaten vorhanden seien. Es wird auf Literatur, gesetzliche Vorschriften und Angaben der Hersteller verwiesen. Ebenfalls bekannt sein sollte, dass das Kürzen von Zünderdrähten bei elektrischen Zündern zu einer Verringerung des Gesamtwiderstandes führe und somit die elektrische Empfindlichkeit der Zünder erhöhe. Kenndaten zu nicht-handelsüblichen, militärischen oder veralteten Zündmitteln seien demgegenüber in der frei zugänglichen Literatur oft schwer zu finden. Dies betrifft vorliegend die elektrischen Minenzünder (Spalt- und Brückenzünder der Schweizer Armee). Umso notwendiger sei eine gründliche Recherche (evtl. bei militärischen Institutionen) und insbesondere bei ungenügender Informationslage das Treffen von speziellen Sicherheitsvorkehren beim Umgang mit solchen Zündern.

Berichte zur Häufigkeit und Ursachenanalyse ungewollter Zündungen von Zündmitteln seien meist nicht öffentlich zugänglich. Hersteller und Anwender führten interne Datenbanken. Inwiefern bei deutschen und schweizerischen Polizeibehörden Unfallereignisse mit Spreng- und Zündmitteln recherchierbar sind, entzieht sich der Kenntnis der Experten (Ziff. 3.7).

Den Experten sind aus beruflicher Erfahrung und aus anderen Quellen nur Ausnahmefälle bekannt, wo an Sprengkursen, insbesondere für Formationen der Polizei, unterschiedliche Zündmittel gemeinsam gelagert bzw. im gleichen Behältnis zusammengepackt wurden. Es handelt sich bei den von den Experten beschriebenen Fällen um sicherheitstechnisch unbedenkliche (Ziff. 3.8).

Das Zusammenpacken der unterschiedlichen Zündmittel im gleichen Behältnis (wie in concreto) sei weder nach den Gefahrgutvorschriften ADR/RID noch nach den deutschen Vorschriften zur Lagerung von Explosivstoffen verboten. Für das Befördern von (nicht elektrischen) Sprengkapseln gelte gemäss ADR/RID die Verpackungsvorschrift: „Säcke ... dürfen nicht als Innenverpackungen verwendet werden“. Für Sprengschnüre (Verträglichkeitsgruppe D) bestehe gemäss ADR/RID Kapitel 7.5 ein Verbot für das gemeinsame Befördern mit Zündmitteln der Verträglichkeitsstufe B, ausser in speziellen behördlich zugelassenen Behältern oder Abteilen. Zündmittel dürfen gemäss deutschem Recht in Sprengstofflagern nur aufbewahrt werden, wenn Fächer, Nischen oder Kammern vorhanden sind, deren Abtrennung eine Detonationsübertragung der Zündmittel auf die anderen Explosivstoffe verhindert. (Hinweis des Gerichts: Analoge Vorschriften für die Schweiz finden sich in Art. 74 ff
SR 941.411 Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV) - Sprengstoffverordnung
SprstV Art. 74 Mindestabstände - 1 Beim Bau von Lagern und Magazinen sind die im Anhang 5 vorgeschriebenen Abstände zu öffentlichen Verkehrswegen, Wohngebäuden und andern schutzbedürftigen Bauten einzuhalten.
1    Beim Bau von Lagern und Magazinen sind die im Anhang 5 vorgeschriebenen Abstände zu öffentlichen Verkehrswegen, Wohngebäuden und andern schutzbedürftigen Bauten einzuhalten.
2    Bei unterirdischer Lagerung oder Aufbewahrung in trockenem und standfestem Fels kann davon abgewichen werden, wenn der Zugangsstollen (L) und die allseitige Überdeckung (R) den Mindestanforderungen nach Anhang 6 genügen und auf dem Gelände über der Kaverne gegenüber Bauten ein Sicherheitsabstand entsprechend der Skizze in Anhang 6 besteht, der mindestens gleich R ist.
3    Gegenüber unterirdischen Einrichtungen, wie Tankanlagen, Rohrleitungen, Kabeln, sind in jedem Fall angemessene Abstände zu wahren.
4    Werden mehrere Lager- oder Magazingebäude errichtet, so muss deren gegenseitiger Abstand mindestens dem Kraterradius (siehe Anhang 7) entsprechen; die Gebäude sind unter sich durch einen Schutzwall zu trennen, der keinen Durchgang haben darf.
5    Können die Distanzen nach den Anhängen 5 und 6 nicht eingehalten werden, so kann die zuständige Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der ZSE Abweichungen zulassen, sofern die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller, zum Beispiel anhand einer dem Stand der Wissenschaft und der Technik entsprechenden Berechnung und Beurteilung des Risikos, nachweist, dass die Sicherheit von Menschen und fremdem Eigentum auf andere Weise hinreichend gewährleistet ist.
. der Verordnung vom 27. November 2000 über explosionsgefährliche Stoffe [Sprengstoffverordnung, SprstV; SR 941.411]). In diesem Zusammenhang erwähnt die Expertise, dass bereits angewürgte Zündschnüre durchaus als Teil des Zündsystems betrachtet werden können. Ausserdem wäre ein Entfernen der Sprengschnurstücke durch Lösen der Anwürgung nach Ansicht der Verfasser sicherheitstechnisch problematischer als der Verbleib der Stücke am Zündmittel (Ziff. 3.9).

Als sicherheitstechnisch bedenklich erachteten die Experten den Umstand, dass bei der Vernichtung von Zündmitteln, wenn schon nicht eine sortenreine Vernichtung, nicht wenigstens eine grobe Vorsortierung nach Zündertypen, Empfindlichkeiten und Beschädigungen gewählt wurde. Offene Sprengkapseln hätten zudem so aufbewahrt oder befördert werden müssen, dass ein Ausrieseln von Primärsatz nicht möglich gewesen wäre. Nicht handhabungssichere oder nicht identifizierbare Zünder hätten vereinzelt und unter besondern Schutzvorkehren (Gesichts-/Kopfschutz, ableitende Schuhe) vernichtet werden sollen. Das Kürzen von Zünderdrähten hätte erst kurz vor der Vernichtung erfolgen sollen. Die Experten erachten weder Menge noch Zusammensetzung der Zündmittel, die für die Prüfung bereitgestellt wurden, als verhältnismässig für den Zweck der Prüfung, noch hinsichtlich des Kenntnisstands der Prüflinge (Ziff. 3.12).

2.4.3 Schlussfolgerungen über die objektiven Abläufe:

Aufgrund des Gutachtens der BAM, des Amtsberichts des WFD, aber auch der Aussagen von Auskunftspersonen, ist die genaue Ursache der ungewollten Zündung letztendlich ungeklärt. Es muss aber zwingend davon ausgegangen werden, dass diese als Folge des Zusammenmischens einer grossen Menge verschiedener, zum Teil sehr alter und nicht mehr handelsüblicher Zündmittel in einem Sack – analog der vom WFD in den Säcken 1 bis 5 vorgefundenen – verursacht wurde. Die Folge dieser Primärursache war entweder das Einstechen gekürzter Zünderdrähte in den Primärsatz offener Sprengkapseln oder aber die Bildung des sehr schlag- und reibungsempfindlichen Kupferazids (als Folge des Zusammenpackens von Aluminium-Sprengkapseln mit Kupfer-Sprengkapseln).

Die Wahrscheinlichkeit dieser beiden Varianten ist im Hinblick auf die Frage des Kausalverlaufs gegeneinander abzuwägen: Die im WFD-Bericht im Vordergrund stehenden Theorie, es hätte sich Kupferazid gebildet, rückt für die BAM aufgrund der Umgebungsbedingungen in den Hintergrund. Die Begründung im BAM-Gutachten, wonach die wahrscheinlichste Ursache das Einstechen gekürzter Zünderdrähte in den Primärsatz offener Sprengkapseln war, ist schlüssig und basiert zudem auf der kritischen wissenschaftlichen Auseinandersetzung der Gutachterin mit den Schlüssen im WFD-Amtsbericht. Dabei ist zu beachten, dass auch im WFD-Bericht die gekürzten Zünderdrähte als zusätzliche Gefahr beschrieben werden.

Die zweite, vom WFD-Amtsbericht in den Vordergrund gerückte Möglichkeit, dass sich das hochexplosive Kupferazid gebildet haben könnte, ist hier ebenfalls nicht völlig ausser Acht zu lassen.

2.5 Die Experten deuten die Kursunterlagen so, dass im Kurs über die Empfindlichkeit von Sprengstoffen und Zündmitteln gegenüber mechanischer, thermischer und elektrischer/elektrostatischer Beanspruchung nur ein kurzer Abriss erfolgte und dass zu speziellen oder veralteten Zündern (z.B. Spaltzündern) keine Kenntnisse vermittelt wurden. Aufgrund der Kursunterlagen ist nicht ersichtlich, dass gelehrt wurde, wie Zündmittel zu identifizieren sind und welche Schutzmassnahmen bei der Vernichtung je nach Empfindlichkeit der Zündmittel oder im Fall einer ungenügenden Informationslage zur Empfindlichkeit nicht eindeutig identifizierbarer Zündmittel zu treffen sind. Aufgrund all dessen schliesst die Expertise, dass die Kursteilnehmer auch am letzten Kurstag die von den ihnen für die Prüfung vorgelegten Zündmitteln ausgehenden Gefahren nicht ohne Weiteres kennen mussten (Ziff. 3.11).

Aus den vorliegenden Unterlagen geht nicht hervor, über welche Eingangsvoraussetzungen (Fachkenntnisse, Erfahrung) die Teilnehmer des Kurses verfügen mussten. Unter den Teilnehmern befand sich jedoch mindestens einer, der an diesem Kurs seine ersten Erfahrungen mit Sprengmitteln machte (Auskunftsperson AA.; cl. 3 pag. 12.26.0002) und A. bestätigte anlässlich der Hauptverhandlung, dass die Kursteilnehmer grundsätzlich über keine Eingangsvoraussetzungen verfügen mussten. Man sei allerdings davon ausgegangen, dass die Personen aus ihren Korps Kenntnisse von Sprengarbeiten mitbrächten. Es handle sich in der Regel um Angehörige von Sondereinheiten (cl. 9 pag. 9.930.015).

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass bei den Kursteilnehmern keine spezifischen Vorkenntnisse erwartet werden durften.

2.6 Die Sprengkommission SBV-SVS-SAFAS hat im September 2008 das Reglement "Vernichten von unbrauchbar gewordenen Sprengmitteln" abgeändert. Insbesondere schreibt die neue Fassung in Ziff. 5.1 Abs. 4 Satz 2 vor: "Die Zünderdrähte dürfen erst unmittelbar vor dem Vernichten von den Sprengzündern getrennt werden" (cl. 3 pag. 12.42.0018 ff.). Am Sprengkurs arbeitete man gemäss Aussage des Beschuldigten A. mit einer Fassung von 2003 (cl. 2 pag. 12.04.0032). In der entsprechenden Fassung, aber auch noch in den Unterlagen der Sprengkommission Ausgabe Juni 2005, fehlte in Absatz 4 der 2. Satz (cl. 7 pag. BO.01.0216).

2.7 Welche Handlungen/Unterlassungen zu den geschilderten objektiven Vorgängen führten, lässt sich aus den Einvernahmen folgern:

2.7.1 Aussagen des Beschuldigten A.

Das Strafverfahren richtete sich vorerst gegen Unbekannt. A. (Inhaber des Sprengausweises C sowie des Brevets zum Metallsprengen und –vernichten, Mitglied der Sprengkommission SPI und als Vertreter des SPI bei der SAFAS; cl. 2 pag. 12.04.0025), wurde in dieser Phase am 1. Mai 2009 durch die Kantonspolizei XX. sowie am 17. Juni 2009 und am 3. Februar 2010 durch die Bundesanwaltschaft als Auskunftsperson befragt. Seine Aussagen sind im Allgemeinen in sich geschlossen und beweiskräftig. Wo dies nicht der Fall ist, wird im Folgenden, soweit beweisrelevant, darauf eingegangen.

Den Aussagen als Auskunftsperson entsprechend, war er wie schon bei zwanzig oder mehr früheren Kursen von Montag bis Freitag der Ausbildungswoche Kursdirektor. Er hat das Kursprogramm gemäss den Ausbildungsreglementen des SPI und des Bundesamtes für Bildung und Technologie (BBT) zusammengestellt (pag. ...0002). Am Samstag (Unfalltag) war er als Ersatz Experte bei den mündlichen Prüfungen. Für die Besorgung des gesamten Sprengmaterials für Kurs und Prüfung sei er verantwortlich gewesen. Die am Kurs verwendeten Sprengmaterialien stammten, wie er aussagt, grösstenteils aus Beständen von früheren Sprengkursen (zum Teil herrührend aus Beständen der Armee, zum Teil von der Kantonspolizei St. Gallen) sowie aus Ankauf; die Zünder zum Vernichten aus Rücknahmen der Polizei oder aus dem Sprengkurs selber (aus Delaboration der von den Kandidaten angefertigten pyrotechnischen Zündsysteme) und die Sprengschnur aus Restbeständen von früheren Kursen, von der UU. Polizei oder vom SPI (pag. ...0001 ff.; ...0011 ff.).

Er selber habe das Material für Kurs und Prüfung bestellt und dem Materialverantwortlichen ohne weitere Kontrolle der Handhabungssicherheit zur Verfügung gestellt (pag. ...0026 f.). Die Materialzusammenstellung sei am 16./17. April 2009 (KVK) durch die Instruktoren BB., CC., einen nicht mehr bekannten Dritten sowie Mitarbeiter der UU. Polizei vorgenommen worden. Er selbst sei dabei zum grossen Teil anwesend gewesen, weil er dies als seine Aufgabe erachte (pag. ...0014). Wer Zünderdrähte abgeschnitten habe, sei nicht mehr in seiner Erinnerung; auch nicht, ob in den Prüfungssäcken nebst Zündschnur auch echte Zündmittel enthalten waren. Er habe damals aus dienstlichen Gründen früher weggehen müssen (pag. ...0027 ff.).

Alle Instruktoren seien solche mit Sprengausweis C und langjähriger Erfahrung gewesen, weshalb keine weiteren Sicherheitsinstruktionen nötig gewesen seien (pag. ...0015). Insbesondere habe der Beschuldigte B. als Materialverantwortlicher kein Pflichtenheft und für den Kurs weder schriftliche noch mündliche Weisungen gehabt (pag. ...0026).

Beim Ereignis im V. vom 22. April 2009 war A. gemäss eigener Aussage als Instruktor zugegen. Er hörte ein zischendes Geräusch, der betroffene Kandidat erklärte ihm, er habe an der Hand etwas gespürt, er untersuchte die bereits gebündelten Sprengkapseln Nr. 8 und stellte nichts Aussergewöhnliches fest. Wie A. sagt, war er aufgrund seiner Erfahrung der Ansicht, das Geräusch habe nicht im Zusammenhang mit den gebündelten Sprengkapseln gestanden (pag. ...0003; ...0016 f.). Das Material sei nachher durch den Beschuldigten B. mit Unterstützung von ihm selbst und von M. ordnungsgemäss in die Kisten zurückgelegt und zum Teil für die Prüfung vom Samstag, 25. April 2009, wieder gebraucht worden (pag. ...0015). Das Prüfungsmaterial für Samstag sei seines Wissens durch den Beschuldigten B. allein zusammengestellt worden. Er selber (A.) habe die verwendeten Sprengstoffe und Zündmittel zuvor nicht überprüft. Für das Material und dessen Überprüfung sei er als Kursdirektor zuständig (pag. ...0016; ...0018).

Weil der Prüfling (am Samstag) die verschiedenen Sprengmittel auf verschiedene Arten vernichten müsse, seien in einer Mineurkiste eine gewisse Anzahl pyrotechnischer, elektrischer und nicht elektrischer Zündmittel, Sprengschnur und Sprengstoff vorhanden (pag. ...0016; ...0030 f.).

Die elektrostatische Empfindlichkeit von Explosivstoffen sei ihm grundsätzlich bekannt. Er wisse auch, dass elektrische Zünder mit abgeschnittenen Zünderdrähten in Kapselhöhlungen anderer Zünder geraten können und es dadurch zum Ausrieseln von Primärsprengstoff kommen kann (pag. ...0029). Die Herkunft der Zünder mit den abgeschnittenen Drähten sei ihm unbekannt. Er habe sie so erhalten (pag. ...0032).

Auf Frage erklärt A., dass am Kurs vom April 2009 nach den Vorschriften FAS TG-2; VE vom 6. Februar 2003, gearbeitet worden sei. Das Dokument „Vernichten von unbrauchbar gewordenen Sprengmitteln“ der Sprengkommission SBV-SVS-SAFAS, September 2008, worin steht „Die Zünderdrähte dürfen erst unmittelbar vor dem Vernichten von Sprengzündern getrennt werden“ habe er nicht gekannt (pag. ...0032).

Nachdem A. und B. als Beschuldigte ins Verfahren einbezogen worden waren, wurde A. am 10. Mai 2010 sowie am 15. März 2011 (Schlussbefragung) nochmals einvernommen. Dabei bestätigte er seine früheren Aussagen im Wesentlichen (cl. 4 pag. 13.02.0007 ff. und ...0020 ff.) mit folgenden sachbezüglichen Korrekturen bzw. Ergänzungen: Er wisse nicht mehr, könne aber auch nicht ausschliessen, dass sie im KVK Zünderdrähte abgeschnitten hätten. Diese Zünder, aber auch die im jeweils gleichen Sack zusammen gelagerten verschiedenen Zündmittel, hätten am Prüfungstag 2009 zur Vernichtung vorbereitet und nach dem Kurs durch ihn selber vernichtet werden sollen (pag. ...0008; ...0010). Er wisse nicht, was sich bei der Prüfung in den einzelnen Säcken befunden habe (pag. ...0009). Gemäss WFD-Amtsbericht befanden sich in den Vergleichs-Zündmittel-säcken eine Anzahl längst nicht mehr zugelassener A- und U-Zünder. Dazu sagt der Beschuldigte A., M. habe während des Kurses die Teilnehmer über die Gefahren der A-Zünder informiert. Die U-Zünder seien seines Wissens nicht ausgebildet worden (pag. ...0009). Er erinnere sich nicht, darüber gesprochen zu haben, wie die Bündel aus dem V. weiterverwendet werden dürften (pag. ...0014). Die zur Vernichtung vorgesehenen Sprengmittel müsse man nicht prüfen, weil man sie ja nicht mehr benutze, da sie unmittelbar nach Kursabschluss zur Vernichtung vorgesehen gewesen seien (pag. ...0022). Obwohl die Kursunterlagen unter dem Kapitel „Verwendung" (cl. 7 pag. BO.01.0241) aus Sicherheitsgründen dringend empfehlen, nur mit HU-Zündern zu arbeiten, habe man für das Prüfungsfach „Vernichtung“ auch A-Zünder in die Zündmittelsäcke gelegt, damit die Kandidaten lernten, die Unterschiede der verschiedenen Zündmittel zu erkennen (pag. ...0023).

Anlässlich der Hauptverhandlung sagte A. im Wesentlichen aus, dass am Kurs gelehrt wurde, wie Zündmittel zu identifizieren seien. Zudem sei der Bereich "Kenntnis von Sprengstoffen und Zündmitteln" instruiert worden. Aus dem Lehrmittel sei auch hervorgegangen, und es sei auch im Unterricht gestreift worden, welche Schutzmassnahmen bei der Vernichtung von Zündmitteln und im Fall einer nicht genügenden Informationslage zur Empfindlichkeit von Zündmitteln zu treffen sind. Er könne sich nicht erinnern, dass am KVK Zünderdrähte abgeschnitten worden seien, jedoch wisse er, dass in den Säcken Zünder mit eingekürzten Drähten waren. Wenn solche abgeschnitten worden seien, so sei er dabei gewesen. Dass man die Drähte nicht kurzgeschlossen habe, wenn die Zünder zum Vernichten vorgesehen gewesen seien, sei ihm bekannt gewesen. Das habe man immer so gemacht. Ob die Prüflinge dies wussten, könne er nicht sagen. Überhaupt seien die Kurse und Prüfungen (auch das Arbeiten mit "scharfen" Sprengmitteln statt mit Attrappen) schon bei den Vorgängern so gemacht worden. Oft seien auch SUVA und BBT dabei gewesen und hätten somit das Vorgehen gebilligt. Die grossen Quantitäten an verschiedenen Zündmitteln habe man in die Zündmittelsäcke eingepackt, damit die Kandidaten erkennen konnten, wie sie die Ware zu vernichten hätten (cl. 9 pag. 9.930.012 ff.).

2.7.2 Aussagen des Beschuldigten B.

Auch B. wurde noch am Unfalltag selbst durch die Kantonspolizei XX. sowie am 17. Juni 2009 und am 3. Februar 2010 durch die Bundesanwaltschaft als Auskunftsperson befragt. Auch seine Aussagen wirken allgemein in sich geschlossen, glaubwürdig und nicht widersprüchlich zu anderen Aussagen. Soweit Details ungenau oder in Widerspruch mit anderen Beweisen stehend sind, fehlt ihnen die Beweisrelevanz.

B. bezeichnete sich selbst als Materialverantwortlichen und Instruktor des Kurses und seit 1988 Inhaber der Sprengausweises C (Sprengmeister). Er habe seit 1988 immer als Instruktor und Prüfungsexperte an den Polizeisprengkursen teilgenommen und sich auch im zivilen Leben mit Sprengarbeiten befasst (cl. 2 pag. 12.01.0002; ...0007 ff.).

Zusammengefasst gab er anlässlich dieser Einvernahmen an, er habe einen Teil des Materials für die Prüfungsarbeiten im KVK vor dem Kurs gemeinsam mit A., dem Prüfungsobmann M. und zwei Mitarbeitern von A. zusammengestellt. Dabei hätten sie zur Vorbereitung der Vernichtung auch Zünderdrähte eingekürzt (abgeschnitten; pag. ...0029). Den andern Teil des Prüfungsmaterials habe er selbst am Donnerstag, 23. April 2009, für die Prüfung zusammengestellt, in sechs Mineurkisten verpackt und in den Sprengbus verladen. Es habe sich um Sprengstoff und Sprengzünder gehandelt, welche sich bei der UU. Polizei angesammelt hatten. Er selber habe am Unfalltag die sechs Mineurkisten an die Prüfungsexperten abgegeben. Alle Kisten seien mit dem gleichen Material bestückt gewesen, namentlich mit elektrischen, Schlauch- und pyrotechnischen Zündern sowie Verzögerern. Die Sprengzünder seien in einem Plastiksack verstaut im separaten Fach für die Sprengzünder in der Mineurkiste deponiert gewesen. Ebenda sei auch ein Stück Sicherheitszündschnur deponiert gewesen. Im mittleren Fach seien verschiedene Sprengstoffe verstaut gewesen, sowie wiederum mehrere Meter neuer Sprengschnur. Das dritte Fach der Kiste sei für Werkzeuge bestimmt (cl. 2 pag. 12.01.0002; ...0007 ff.; ...0024). Vor der Prüfung vom 25. April 2009 habe er die verwendeten Sprengstoffe und Zündmittel nicht überprüft. Bereits beim Zusammenstellen im KVK und am Donnerstagabend habe er summarisch geschaut, dass die Materialien vollständig und sauber seien, damit sie den Prüflingen in ordnungsgemäss präpariertem Zustand zur Verfügung stehen. Diese Aussage präzisiert er: Beim Material zum Vernichten habe es sich um Zünder aus Rückschub, bei Sprengstoff hingegen um neuwertiges Material gehandelt. Es werde alte, beschädigte und abgelaufene Ware für die Vernichtung vorbereitet. Bei der Prüfung werde nicht gesprengt. Die Vernichtung der alten Ware erfolge durch einwandfreies Material. Am Prüfungstag, als es um das Fach Vernichten ging, habe die verwendete Sprengschnur einwandfrei sein müssen (pag. ...0013). Auf Frage gibt B. an, er sei davon ausgegangen, dass er nur Gegenstände, welche man heute noch kaufen könne und welche heute noch hergestellt würden (handelsübliches Material), in die Zündmittelsäcke abgefüllt habe. Über Spaltzünder habe er noch nie etwas gehört (pag. ...0028).

Instruktoren und Prüfungsexperten seien nicht speziell über die verwendeten Zündmittel instruiert worden. Es habe sich allesamt um erfahrene Personen mit Sprengausweis (sicher Sprengausweis P) gehandelt (pag. ...0010).

Beim Ereignis im V. sei er in der Nähe gewesen. Er habe den Knall oder „Pfupf“ gehört, sich bei den Betroffenen erkundigt, die Folgen und das betroffene Material gesehen. Das betroffene Bündel habe ausschliesslich aus Sprengkapseln Nr. 8 aus Kupfer bestanden. (Im Nachgang zur Einvernahme korrigiert sich B. auf Vorhalt eines Widerspruchs zum betroffenen Kandidaten T.: Er habe nicht genau gesehen, ob es Sprengkapseln Nr. 8 aus Kupfer oder aus Aluminium gewesen seien; pag. ...0017; ...0022). Er habe die Öffnungen der Kapseln von aussen betrachtet und in deren Innerem nichts Besonderes festgestellt. Eine weitere Untersuchung habe er nicht angestellt. Das Bündel sei nicht mit Sprengschnur umwickelt gewesen. Er habe keine angesengten oder deformierten Sprengkapseln festgestellt. Dieselben Feststellungen habe auch A. gemacht, der ebenfalls gemeint habe, man sehe den Kapseln nichts an (pag. ...0011/0012). Gleich nach Beendigung der Übung habe er das restliche Material im Bus ins Sprengmagazin zurücktransportiert. Dieses Material sei weder verbrannt noch gesprengt worden. Er habe es in die sechs Mineurkisten verteilt und am 25. April 2009 für die Prüfung in Y. wieder gebraucht. In den Kisten habe sich ein Gemisch befunden. Was genau darin war, könne er nicht sagen. Er habe aber darauf geschaut, dass sich in allen Kisten elektrische, Schlauch- und pyrotechnische Zünder befunden hätten. Zusätzlich habe er mindestens in einzelne Mineurkisten Sprengverzögerer gelegt (pag. ...0011; ...0014). Es habe niemand anderes Material aus den sechs Kisten rausnehmen oder in diese reinlegen können (pag. ...0014; ...0024).

Er habe das Material ohne Weisungen nach den Bedürfnissen des Kurses zusammengestellt (pag. ...0023). Auch in Bezug auf die Kontrolle der eingesetzten Sprengmittel habe er weder vom Kursleiter noch vom Prüfungsobmann Instruktionen erhalten (pag. ...0025).

Er kenne die elektrostatische Empfindlichkeit von Zündern. Eine Kapsel Nr. 8 sei empfindlicher als ein elektrischer oder ein Schlauchzünder. Die Gefahr im Umgang mit Primär- oder Initialsprengstoff kenne er. Es sei ihm auch bewusst, dass abgeschnittene Zünderdrähte in Kapselhöhlungen gelangen können. Über die Folgen (Ausrieseln von Primärsprengstoff) sei ihm nichts bekannt. Er wisse aber, dass die Kapsel Nr. 8 innen empfindlich sei (pag. ...0027). Abgeschnittene elektrische Zünderdrähte verringerten den Widerstand des betreffenden Zünders. Die Empfindlichkeit auf Fremdeinwirkung, d.h. einer ungewollten Explosion, werde grösser. Diese Gefahr könne man mit Kurzschliessen der Zünderdrähte verringern, was aber nicht gemacht werde, wenn die Zünder zum Vernichten vorgesehen seien (pag. ...0028 f.). Wenige Zünder seien bereits abgeschnitten gewesen, als er sie entgegengenommen habe. Diese könnten vom Kurs des Vorjahres oder von der Polizei stammen. Aus Sicherheitsgründen achte man darauf, dass die Sprengmittel möglichst rasch vernichtet werden, wenn nicht im laufenden Kurs, so doch während des Jahres oder beim nächsten Kurs (pag. ...0030).

Bei einer weiteren Einvernahme durch die Bundesanwaltschaft vom 18. Mai 2010 – diesmal als Beschuldigter –, bei der Schlussbefragung vom 15. März 2011 und anlässlich der Hauptverhandlung hat B. weitere Aussagen zur Sache verweigert (cl. 4 pag. 13.1.0005 ff. und 13.01.0018 ff.; cl. 9 pag. 9.930.019 ff.).

2.7.3 Aus der grossen Anzahl an Befragungen von Auskunftspersonen – vor allem Instruktoren und Kursteilnehmer – sind einige Aussagen als beweisunterstützend zu erwähnen. Widersprüche in wesentlichen Punkten ergeben sich nicht:

a) BB., Prüfungsexperte, bestätigt als Auskunftsperson, dass an der Prüfung die Sprengmittel nur zur Vernichtung vorbereitet wurden. Eine Vernichtung war bei dieser Gelegenheit nicht vorgesehen (cl. 2 pag. 12.02.0002). In seiner Befragung durch die Bundesanwaltschaft vom 16. Juli 2009 kann er seine frühere Angabe nicht bestätigen, wonach er gesehen habe, dass †L. unmittelbar vor der Explosion einen Sack aus dem Transportbehälter (Mineurkiste) genommen habe (pag. ...0012 f.).

b) Der beim Ereignis schwer verletzte und als Auskunftsperson befragte Prüfungsexperte H., welcher sich bei der Explosion unmittelbar neben dem tödlich Verunfallten befand, erklärt, soweit er gesehen habe, habe †L. zum Zeitpunkt des Ereignisses noch nichts aus der Kiste herausgenommen gehabt (cl. 2 pag. 12.16.0006; ...0008).

c) Gemäss Prüfungsobmann M. (Auskunftsperson) wurden die Kursteilnehmer zu den Themen der Prüfungsaufgaben am Mittwoch vorher im V. theoretisch und praktisch ausgebildet (cl. 2 pag. 12.3.0002). Seines Wissens habe man am Kurs die A-Zünder nicht ausgebildet. Er selber habe zwar einen Vergleich zwischen HU-Zündern und A-Zündern gemacht, die Verwendung des Letzteren aber nicht im Einzelnen unterrichtet. U-Zünder habe er nicht ausgebildet und er wisse nicht, wer sie ausgebildet habe (pag. ...0043 f.).

d) T. war am 22. April 2009 im V. durch eine kleine Umsetzung an der Hand verletzt worden. Er sagt als Auskunftsperson und bestätigt als Zeuge, er habe die durch ihn aussortierten Sprengkapseln Nr. 8 mit einem Klebeband zu einem Bündel zusammengerollt. Er musste die auf einer Seite offenen Sprengkapseln mit Klebeband verschliessen, damit kein Sprengmittel ausfliesst. Beim Abkleben der Öffnungen kam es zur Umsetzung. Er habe die Beschuldigten A. und B. über diesen Vorfall orientiert. A. habe er seine Verletzung gezeigt. Ob er sie auch B. gezeigt habe, wisse er nicht mehr (cl. 2 pag. 12.5.0004; ...0019; ...0048 ff.).

e) J. war zur Zeit der Detonation mit der gleichen Aufgabe beschäftigt wie †L.. Er sagt aus, an seinem Prüfungsmaterial seien alle Drähte der Elektrozünder abgeschnitten gewesen (cl. 3 pag. 12.33.0003).

f) Der Kursteilnehmer DD. fragt sich, wieso man an der Prüfung überhaupt echtes Material und nicht bloss Attrappen verwendet habe, wenn doch die Aufgabe bloss im Sortieren und nicht im Vernichten bestand. Während der Ausbildung am 22. April 2009 seien in einem Blechbehälter rund 300 Sprengkapseln Nr. 8 mit Sägemehl vermischt zur Verfügung gestellt worden, welche die Kursteilnehmer zu Bündeln zusammengebunden hätten. Er habe es als ungewöhnlich und gefährlich erachtet, dass sie als Laien – wenn auch unter Aufsicht – auf der harten Unterlage (Kiesstrasse) diese Arbeit verrichtet hätten (cl. 3 pag. 12.41.0003 f.).

g) Gemäss Aussage der sachverständigen Auskunftsperson EE., Chemiker ETH, Dr. sc. techn., Mitglied der Sprengkommission SPI als Vertreter des WFD [an dessen Amtsbericht nicht beteiligt], ist nach dem Kurs mit der Prüfung der Lernprozess für die meisten Teilnehmer abgeschlossen, weil nur wenige künftig in der Praxis mit der Vernichtung solcher Sprengmittel zu tun haben werden (cl. 3 pag. 12.46. 0004 ff., insb. ...0007).

h) Die Aussagen der fachkundigen Auskunftspersonen FF., Verantwortlicher (cl. 3 pag. 12.42.0004 ff.), GG., Sicherheitsfachmann, insb. für Sprengwesen (cl. 3 pag. 12.43.0003 ff), HH., Mitglied der Eidg. Sprengkommission, Baumeisterverband, beruflich im sprengtechnischen Dienst (cl. 3 pag. 12.44.0004 ff), und II., Spezialist Explosivstoffe (cl. 3 pag. 12.45.0005 ff.), sowie die Zeugenaussagen der am Amtsbericht des WFD beteiligten R. (cl. 3 pag. 12.47.0005 ff.) und S. (cl. 3 pag. 12.48.0008) und die Zeugenaussage von Q. (jahrelanger Kursinstruktor und 2005 – 2008 technischer Leiter dieser Kurse) (cl. 9 pag. 9.930.001 ff.) enthalten keine zusätzlichen entscheidrelevanten Informationen.

2.8 Schlussfolgerungen zum Handeln/Unterlassen der Beschuldigten:

A. hat die Zündmittel für den Kurs und den Prüfungstag organisiert und B. hat mit A.s Hilfe oder mindestens mit dessen Wissen und Billigung Zünderdrähte eingekürzt und die Zündmittelsäcke zusammengestellt. Weder A. noch B. wussten im Detail, welche Zündmittel den Prüflingen vom Materialverantwortlichen B. im gleichen Behältnis zusammengemischt zum Sortieren unterbreitet wurden.

Die Zünderdrähte waren an diversen Zündern vor der Prüfung eingekürzt worden, obwohl die Vernichtung anlässlich der Prüfung und am Prüfungstag gar nicht vorgesehen war.

3. Fahrlässige Gefährdung durch Sprengstoffe ohne verbrecherische Absicht (Anklagepunkte 1.1.1 [A.] und 1.2.1 [B.])

3.1 Rechtliches

3.1.1 Gemäss Art. 225 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 225 - 1 Wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, oder wer fahrlässig durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt. Der objektive Tatbestand verlangt, dass der Täter durch Sprengstoff oder giftige Gase konkret eine Gefahr für die genannten Rechtsgüter schafft. Dabei ist von einer Gefährdung der Allgemeinheit im Sinne der Repräsentationstheorie auszugehen, d.h. die Opfer stellen im Verhältnis zum Täter Repräsentanten der Allgemeinheit dar (Roelli/Fleischanderl, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 225
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 225 - 1 Wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB N. 3; Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, BT II, 6. Aufl., VV. 2008, vor § 28 N. 4; a.M. BGE 103 IV 241, E.I.1, S. 243).

Das Strafgesetzbuch enthält keine Legaldefinition des Begriffs Sprengstoff, jedoch werden Sprengmittel (Sprengstoffe und Zündmittel) praxisgemäss in Anlehnung an Art. 4
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 4 Sprengmittel - Unter Sprengmitteln sind Sprengstoffe und Zündmittel zu verstehen.
– 7 des Bundesgesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (SprstG; SR 941.41) definiert (Roelli/Fleischanderl, a. a. O., Art. 224
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB N. 4; Corboz, Les infractions en droit suisse, Band II, 3. Aufl., VV. 2010, Art. 224
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB N. 1 f.). Gemäss Art. 5
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 5 Sprengstoffe
1    Sprengstoffe sind einheitliche chemische Verbindungen oder Gemische solcher Verbindungen, die durch Zündung, mechanische Einwirkung oder auf andere Weise zur Explosion gebracht werden können und die wegen ihrer zerstörenden Kraft, sei es in freier oder verdämmter Ladung, schon in verhältnismässig geringer Menge gefährlich sind.
2    Nicht als Sprengstoffe im Sinne dieses Gesetzes gelten:15
a  explosionsfähige Gase, Dämpfe von flüssigen Brennstoffen sowie andere Stoffe, die erst nach einer Vermischung mit Luft explodieren;
b  bei der Herstellung chemischer Produkte verwendete Hilfsstoffe oder entstehende Zwischenerzeugnisse, die explosionsgefährlich sind, aber diese Eigenschaft vor Abschluss des Produktionsverfahrens verlieren;
c  explosionsfähige Erzeugnisse und Präparate, die nicht zu Sprengzwecken hergestellt werden.
SprstG sind Sprengstoffe einheitliche chemische Verbindungen oder Gemische solcher Verbindungen, die durch Zündung, mechanische Einwirkung oder auf andere Weise zur Explosion gebracht werden können und die wegen ihrer zerstörenden Kraft, sei es in freier oder verdämmter Ladung, schon in verhältnismässig geringer Menge gefährlich sind.

Taterfolg ist die alternative oder kumulative konkrete Gefährdung von Leib und Leben von Menschen oder fremden Eigentums. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt hierfür im Sinne der Individualtheorie eine gezielte konkrete Gefährdung eines Rechtsgutes (BGE 115 IV 111 E. 3a; 103 IV 241 E. I.1), wohingegen die heutige Lehrmeinung gemäss der Repräsentationstheorie den Eintritt einer Gemeingefahr verlangt, zumal als Tathandlung beliebige Verhaltensweisen in Frage kämen (Trechsel/Fingerhuth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 224
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB N. 5 und Art. 225
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 225 - 1 Wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB N 1; Roelli/Fleischanderl, a. a. O., Art. 224
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB N. 6 und Art. 225
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 225 - 1 Wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB N. 2, jeweils mit Hinweisen). Die zur Gefährdung führende Handlung spezifiziert das Gesetz nicht. Der durch Umgang mit Sprengstoff eintretende Gefährdungserfolg genügt, so z. B. rechtswidriges Hinlegen und das Liegenlassen an einem Ort, wo sich eine Gefahr für Menschen oder fremdes Eigentum ergibt, ohne dass der Sprengstoff zur Explosion gelangt (BGE 115 IV 111 E. 3a; Roelli/Fleischanderl, a. a. O., Art. 224
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB N. 7 und Art. 225
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 225 - 1 Wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB N. 2; Trechsel/Fingerhuth, a. a. O., Art. 224
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
StGB N. 4 und Art. 225
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 225 - 1 Wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB N. 1).

3.1.2 Aufgrund von Art. 11
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 11 - 1 Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden.
1    Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden.
2    Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund:
a  des Gesetzes;
b  eines Vertrages;
c  einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft; oder
d  der Schaffung einer Gefahr.
3    Wer pflichtwidrig untätig bleibt, ist gestützt auf den entsprechenden Tatbestand nur dann strafbar, wenn ihm nach den Umständen der Tat derselbe Vorwurf gemacht werden kann, wie wenn er die Tat durch ein aktives Tun begangen hätte.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern.
StGB kann die Gefährdung durch Sprengstoffe nach Art. 225
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 225 - 1 Wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden. Wie noch zu zeigen ist, entfällt im vorliegenden Fall strafbares Unterlassen.

3.1.3 In subjektiver Hinsicht wirft die Bundesanwaltschaft den beiden Beschuldigten Fahrlässigkeit vor.

Ein Schuldspruch bei einem Fahrlässigkeitsdelikt setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Dabei müssen die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar gewesen sein. Erkennbar beziehungsweise voraussehbar ist die Gefahr des Erfolgseintritts für den Täter, wenn sein Verhalten geeignet ist, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Vorhersehbarkeit der zu beurteilenden Ursache für den Erfolg ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten des Beschuldigten – in den Hintergrund drängen. Es genügt, wenn der Täter überhaupt die Möglichkeit des entsprechenden Erfolges vor­aussehen konnte; unerheblich ist hingegen, ob der Täter hätte bedenken können und sollen, dass sich die Ereignisse gerade so abspielen würden, wie sie sich zugetragen haben (BGE 130 IV 7 E. 3.2 S. 10; 126 IV 13 E. 7a/bb S. 16 f.; Urteil des Bundesgerichts 6S.529/2001 vom 18. Februar 2002 E. 2a m.w.H.). Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, genügt seine blosse Voraussehbarkeit nicht. Vielmehr stellt sich die weitere Frage, ob der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Dabei genügt es für die Zurechnung des Erfolgs, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolges
bildete (Urteil des Bundesgerichts 6S.142/2007 vom 11. Februar 2008 E. 5.1; BGE 131 IV 145 E 5.2 S. 148; 130 IV 7 E 3.2 S. 10 f. m.w.H.). Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der dabei zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Fehlen solche, kann auf analoge Regeln privater oder halbprivater Vereinigungen abgestellt werden, sofern diese allgemein anerkannt sind. Das schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann (BGE 127 IV 62 E. 2d).

Den Tatbestand von Art. 225
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 225 - 1 Wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB erfüllt fahrlässig, wer bei einer (legalen) Manipulation mit Sprengstoff eine unter den gegebenen Umständen objektiv bestehende Sorgfaltspflicht verletzt, obwohl ihm die Beobachtung subjektiv möglich und zumutbar gewesen wäre. Dabei ist lediglich die unbewusste Fahrlässigkeit tatbestandsmässig, da Handeln im Wissen um eine mögliche Gefährdung Vorsatz zur Folge hat (Trechsel/Fingerhuth, a.a.O., Art. 225
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 225 - 1 Wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB N. 3). Die pflichtwidrige Unvorsichtigkeit kann in der Missachtung z.B. der SprstV, von spezifischen Reglementen, Betriebsvorschriften oder anerkannten Regeln für die Ausübung gefährlicher Tätigkeiten liegen (Roelli/Fleischanderl, a.a.O., Art. 225
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 225 - 1 Wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB N. 6).

3.1.4 Als Mittäter gilt, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht (BGE 133 IV 76, E. 2.7). Ist ein (Eventual-) Vorsatz nicht nachweisbar, bleibt für eine "Beteiligung" nur die fahrlässige Täterschaft, welche überwiegend als fahrlässige Nebentäterschaft bezeichnet wird (Forster, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, vor Art. 24
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 24 - 1 Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
1    Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
2    Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft.
StGB N. 21).

3.2 Bei den zur Explosion gelangten Objekten handelte es sich zweifelsohne um Sprengmittel im Sinne der Sprengstoff-Gesetzgebung.

3.3 Im Zeitpunkt der Detonation befanden sich nebst dem Getöteten und dem Schwerverletzten zahlreiche Personen im Streubereich herumfliegender Gegen-stände (Fotobericht cl. 1 pag. 10.00.0111 ff.; zahlreiche Aussagen zu Standorten cl. 2 und 3). Zudem sind Verletzungen diverser Kursteilnehmer dokumentiert (vorne lit. D.). Somit steht eine konkrete Gefährdung weiterer Personen als "Repräsentanten der Allgemeinheit" fest.

3.4 Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass ein vorsätzliches Handeln irgendeiner Person zur Explosion geführt haben könnte. Aufgrund der in E. 2 herausgearbeiteten objektiven Abläufe ist eine Unvorsichtigkeit in Betracht zu ziehen. Damit stellen sich die Fragen, ob die Beschuldigten pflichtwidrig unvorsichtig handelten bzw. nicht handelten und ob sich die Detonation als vorhersehbares kausales Ereignis dieses Umstands ausserhalb des erlaubten Risikos ereignet habe.

3.5 Beschuldigter A.

3.5.1 A. hat selbst nur beschränkt in direkter Weise in die Geschehnisse eingegriffen, welche schlussendlich zum Unfall geführt haben, indem er nämlich den Kurs organisierte und das Kursprogramm entsprechend den Ausbildungsreglementen des SPI und des BBT zusammenstellte. Ihm oblag die Leitung des Kurses und somit die oberste Verantwortung. In dieser Funktion war er routiniert, hat er sie doch gemäss eigenen Angaben schon mindestens zwanzig Mal wahrgenommen.

Er bezeichnet sich jedoch selbst als die Person, welche für die Beschaffung des gesamten Sprengmaterials für den Kurs und die Prüfung verantwortlich war. Der für den Kurs massgebende Lehrplan (Art. 15 Ausbildungsreglement SF; cl. 7 pag. BO.01.0318) legt fest, dass sich der Stoff auf "gebräuchliche" Sprengmittel bezieht. Insbesondere Fach 10 handelt von "Vernichten der gebräuchlichen, unbrauchbar gewordenen Sprengmittel". In Anbetracht der kurzen fünftägigen Kursdauer (zum Vergleich: die Schweizer Armee bietet für Milizangehörige zweiwöchige Grundkurse zur Sprengberechtigung an [Schreiben Kompetenzzentrum ABC-KAMIR der Armee; cl. 9 pag. 9.925.097]) und der schwierigen Informationsbeschaffung zu alten Sprengmitteln (vgl. cl. 9 pag. 9.925.096 Ziff. 3 sowie Gutachten BAM cl. 9 pag. 9.511.008), ist davon auszugehen, dass unter "gebräuchlichen Sprengmitteln" nur die mindestens bis vor Kurzem handelsüblichen gemeint sind. A. hat aber nebst gebräuchlicher Ware auch sehr alte, nicht mehr handelsübliche Zündmittel (Minenzünder vom Typ Spaltzünder, Brückenzünder) sowie sonstige nicht handelsübliche Zündmittel (A- und U-empfindliche elektrische Sprengzünder, Kupfersprengkapseln Nr. 8), aus Armee- und Polizeibeständen herrührend, von früheren Kursen beigezogen. Gebräuchliche Ware hat er zum Teil zugekauft. Er selbst hat das Material bestellt und es dem ihm als ausgewiesener Fachmann bekannten Materialverantwortlichen B. ohne weitere Kontrolle der Handhabungssicherheit zur Verfügung gestellt.

Bei der Materialzusammenstellung war er zum grossen Teil anwesend. Er erteilte den Instruktoren keine Sicherheitsinstruktionen, da er deren langjährige Erfahrung kannte und sie alle im Besitz des Sprengausweises C waren. Insbesondere liess er den Materialverantwortlichen B. seine Arbeit ohne Pflichtenheft ausüben. Drei Tage vor dem hier zugrundeliegenden Unfall war A. im Rahmen des Kurses unmittelbarer Beobachter einer für alle Beteiligten unerklärbaren Verpuffung beim Bündeln von Sprengkapseln im V.. Dieses Ereignis blieb ohne Ursachenermittlung und ohne organisatorische Folgen für die Materialzusammenstellung und die weitere Kurstätigkeit, obwohl A. Kenntnis hatte, dass der Kursteilnehmer T. Brandspuren an der Hand abbekommen hatte. So wurde das im V. nicht umgesetzte Sprengmaterial zum anderen zurückgelegt und zum Teil am 25. April 2009 für die Prüfung – in die diversen Kisten aufgeteilt – wieder gebraucht. Unklar ist, ob A. dieser Wiederverwendung ausdrücklich zugestimmt hat. Seiner eigenen Aussage und derjenigen von B. ist zu entnehmen, dass er in Kenntnis der Umstände gegen den weiteren Gebrauch des Materials jedenfalls nichts einzuwenden hatte. Beim Prüfungsmaterial befanden sich zudem Zünder, deren Drähte vor dem Kurs (im KVK) unter Leitung des Materialverantwortlichen B. eingekürzt worden waren. Es steht fest, dass A. um diesen Umstand wusste. Und gemäss Aussage des Beschuldigten B. waren wenige Zünder bereits abgeschnitten, als er das Material von A. übernommen hatte. A. selbst bestätigt dies in cl. 2 pag. 12.04.0032 Zeile 35 ff.

Es entsprach der A. bekannten Prüfungsanlage vom 25. April 2009 (cl. 9 pag. 9.930.015), dass den Kandidaten in einem Sack in einer Mineurkiste eine gewisse Anzahl willkürlich zusammengestellter pyrotechnischer, elektrischer und nicht elektrischer Zündmittel, Sprengschnur und Sprengstoff ausgehändigt wurde, welche jene – als Abschluss einer einschlägigen einwöchigen Ausbildung – im Hinblick auf eine fachgerechte Entsorgung trennen mussten.

Die sich nebst gebräuchlichen auch im Prüfungsmaterial befindlichen sehr alten, nicht mehr handelsüblichen Zündmittel, waren am Kurs nicht ausgebildet worden.

Gemäss eigenen Angaben hat A. am Kurs nach Vorschriften zum Vernichten von Sprengmitteln gearbeitet, welche überholt waren. Die aktuellen Vorschriften vom September 2008, worin neu steht, die Zünderdrähte dürften erst unmittelbar vor dem Vernichten von Sprengzündern getrennt werden, hat er nicht gekannt.

3.5.2 Die rein organisatorische Tätigkeit des Beschuldigten A. im Rahmen des Kurses kann nicht als adäquat kausal für die Explosion während der Prüfung bezeichnet werden, ebensowenig wie seine Expertentätigkeit an der Prüfung selbst.

3.5.3 Hingegen ist zu prüfen, ob A. beim Zusammenstellen bzw. Zusammenstellen Lassen des Materials Vorsichtspflichten verletzt hat und/oder ob er mit seinem oben beschriebenen Verhalten bestimmte Dinge nicht tat, zu denen er nach dem Zusammenstellen des Materials verpflichtet gewesen wäre und die zu tun für ihn subjektiv möglich und zumutbar gewesen wären.

A. war als Direktor des Sprengkurses im Sinne von Art. 4 des Ausbildungsreglements SF (cl. 7 pag. BO.01.0318) für die Durchführung des Kurses, die Zulassung, Berichterstattung und administrative Organisation zuständig (a.a.O. Ziff. 4). Er hatte die Sprengmittel und das Zubehör zu besorgen (a.a.O. Ziff. 12.2). Die Direktionsfunktion, soweit hier relevant, endete für ihn mit Ende des Kurses am 24. April 2009. Für den Prüfungstag selbst oblag ihm keine reglementarische Verantwortung, wenn man von seiner Mitverantwortung als Mitglied der Sprengkommission absieht. Die Sprengkommission hatte aber die verantwortliche Leitung für die Durchführung und Organisation der einzelnen Prüfungen ihrem Mitglied M. übertragen, wie dies Art. 4 Ziff. 3 des Prüfungsreglements SF vorsieht (cl. 7 pag. BO.01.0319).

Die Bereitstellung des Sprengmaterials für die Prüfung erfolgte im gleichen Zug und unter den gleichen Verantwortlichkeiten wie jene für den Kurs. Nachdem feststeht, dass die Umstände und der Zeitpunkt für die Explosion des zusammengestellten Materials nach dem Zusammenstellen nur noch von Zufälligkeiten abhingen (Ausrieseln, Einstechen, Vermischen o.ä.) und seither auch zu jedem anderen Zeitpunkt hätte stattfinden können, trugen die Personen, welche für das Bereitstellen des Materials im Kurs verantwortlich waren, auch die Verantwortung für Materialumsetzungen, die erst nach Kursende erfolgten, in concreto während der Prüfung. Aufgrund des Gesagten lag diese Verantwortung auch für den Prüfungstag bei A..

3.5.4

a) Der Materialverantwortliche B. stellte das Material, das er vom Direktor A. zur Verfügung gestellt erhielt, pro Fach zusammen. Der explodierte Sprengmittelsack enthielt – bei total weit über 100 Stück (cl. 1 pag. 11.01.0029 f.) – eine im Detail unbekannte Mischung aus bis zu fünf völlig verschiedenen Zünderarten, Aluminium- und Kupfer-Sprengkapseln Nr. 8, Detonationsverzögerer, Sprengschnur und Sicherheitsanzündschnur. Gemäss WFD kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich noch andere, nicht eruierbare Zündmittel im Sack befanden, die zusätzliche Risiken beinhalteten. Siehe auch die Aussage A. vorne E. 2.7.1 wonach er (A.) den genauen Inhalt der Säcke nicht unter Kontrolle hatte. Dieses Zusammenpacken als solches der unterschiedlichen Zündmittel im gleichen Behältnis ist weder für den Transport noch für die Lagerung von Explosivstoffen verboten (vorne E. 2.4.2), war also nicht gesetzeswidrig.

b) Bleibt die Frage, ob das Zusammenpacken unter den konkreten Umständen riskant und demzufolge aus anderen Gründen pflichtwidrig war.

Für den Umgang der Polizei mit Sprengmitteln gilt eine spezielle Verordnung. Der Sprengstoffgesetzgebung kommt bloss subsidiäre Bedeutung zu (Art. 1 und 2 der Verordnung über den Verkehr mit Sprengmitteln bei der Polizei vom 27. Juni 1984; SR 941.413; nachfolgend SprstVPol). Art. 6 SprstVPol erklärt die Verwendung von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen, die den Sicherheitsnormen der SprstV nicht entsprechen, als zulässig. Für den konkreten Kurs galt jedoch nicht die SprstVPol. Vielmehr war dessen Inhalt, wie erwähnt, durch das Ausbildungsreglement SF (cl. 6 pag. BO.01.0318) bestimmt, welches sich nicht – wie die SprstVPol – auf Art. 16
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 16 Besondere Fälle - Der Bundesrat kann den Umgang mit Sprengmitteln erleichtern und bei geringen Mengen von der Bewilligungspflicht befreien, wenn sie Zwecken der Wissenschaft, Forschung oder Ausbildung im Inland dienen.
SprstG ("Besondere Fälle") stützt, sondern auf Art. 14
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 14
1    Sprengladungen dürfen nur von Personen oder unter der Aufsicht von Personen vorbereitet und gezündet werden, die einen Ausweis besitzen.32
2    Das gilt auch für die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände, die für industrielle, technische oder landwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind. Der Bundesrat kann dieses Erfordernis auf bestimmte Arten beschränken oder es auf pyrotechnische Gegenstände, die zu Vergnügungszwecken dienen, ausdehnen.33
3    Der Bundesrat erlässt nach Anhören der Kantone, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt sowie der interessierten Wirtschaftskreise und Berufsverbände Vorschriften über:
a  die Kategorien von Ausweisen;
b  die Anforderungen, welche an die Ausbildung und die Prüfungen zu stellen sind.
3bis    Er kann den Erlass von Anforderungen nach Absatz 3 Buchstabe b Berufsverbänden übertragen, soweit er dafür die Aufsicht einer Bundesstelle vorsieht.34
4    Soweit für die Durchführung der Prüfungen nicht geeignete Organisationen der Wirtschaft herangezogen werden können, obliegt sie den Kantonen.
5    Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung35 beaufsichtigt die Prüfungen.
6    ...36
SprstG ("Ausweis"). Der Lehrplan (Art. 15 Ausbildungsreglement SF) beschränkt sich auf "gebräuchliche" Sprengmittel, womit die den Sicherheitsnormen der SprstV nicht entsprechenden a priori nicht kursadäquat waren.

Sprengmittel, die in ihrer Wirkungsweise, Brauchbarkeit oder Beständigkeit nach dem Stand der Technik Mängel aufweisen, sind durch Sachverständige zu vernichten oder dem Verkäufer zurückzugeben (Art. 26
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 26 Vernichtung, Rückgabe
1    Sprengmittel, die in ihrer Wirkungsweise, Brauchbarkeit oder Beständigkeit nach dem Stand der Technik Mängel aufweisen, sind durch Sachverständige zu vernichten oder dem Verkäufer zurückzugeben.
2    Diese Vorschrift gilt sinngemäss auch für pyrotechnische Gegenstände.
SprstG). Wo die Sprengstoffgesetzgebung für die Verwendung und die Vernichtung von Sprengmitteln [...] keine Vorschriften enthält, sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten (Art. 92 Abs. 1
SR 941.411 Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV) - Sprengstoffverordnung
SprstV Art. 92 Gemeinsame Bestimmung - 1 Wo die Sprengstoffgesetzgebung für die Verwendung und die Vernichtung von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen keine Vorschriften enthält, sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten.
1    Wo die Sprengstoffgesetzgebung für die Verwendung und die Vernichtung von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen keine Vorschriften enthält, sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten.
2    Zur Bestimmung dieser Regeln sind namentlich die Ausbildungs- und Prüfungsunterlagen sowie die Herstellerangaben und die Gebrauchsanweisungen heranzuziehen.
SprstV). Zur Bestimmung dieser Regeln sind namentlich die Ausbildungs- und Prüfungsunterlagen sowie die Herstellerangaben und die Gebrauchsanweisung heranzuziehen (Abs. 2). Unbrauchbar gewordene Sprengmittel [...] dürfen im Rahmen von Art. 108
SR 941.411 Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV) - Sprengstoffverordnung
SprstV Art. 108 Vernichtung - 1 Kleine Mengen von Sprengmitteln, wie einzelne Sprengstoffpatronen oder einzelne Sprengzünder, dürfen von Ausweisinhaberinnen oder Ausweisinhabern auch ohne ausdrückliche Berechtigung im Ausweis durch Sprengen vernichtet werden.139
1    Kleine Mengen von Sprengmitteln, wie einzelne Sprengstoffpatronen oder einzelne Sprengzünder, dürfen von Ausweisinhaberinnen oder Ausweisinhabern auch ohne ausdrückliche Berechtigung im Ausweis durch Sprengen vernichtet werden.139
2    Das Vernichten grösserer Mengen Sprengmittel gilt als besondere Sprengarbeit und muss gemäss Anleitung der SUVA durchgeführt werden.
3    Pyrotechnische Gegenstände dürfen nur vom Hersteller oder von einer dafür ausgebildeten Person vernichtet werden. Die Wirtschaftsakteure sind verpflichtet, pyrotechnische Gegenstände zurückzunehmen und sie zur Vernichtung einer sachverständigen Person im Sinne dieses Absatzes zu übergeben.140
fachgemäss vernichtet werden (Art. 107 Abs. 1
SR 941.411 Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV) - Sprengstoffverordnung
SprstV Art. 107 Grundsatz - 1 Unbrauchbar gewordene Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände dürfen im Rahmen von Artikel 108 fachgemäss vernichtet werden.
1    Unbrauchbar gewordene Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände dürfen im Rahmen von Artikel 108 fachgemäss vernichtet werden.
2    Als unbrauchbar gelten Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände, deren Beschaffenheit sich durch mechanische Einwirkungen, durch Feuchtigkeit oder durch lange Lagerung verändert hat oder deren Frist für den Verbrauch abgelaufen ist.
3    Bei pyrotechnischen Gegenständen gelten auch Versager als unbrauchbar gewordene Gegenstände.
SprstV). Als unbrauchbar gelten Sprengmittel [...], deren Beschaffenheit sich durch mechanische Einwirkungen, durch Feuchtigkeit oder durch lange Lagerung verändert hat oder deren Frist für den Verbrauch abgelaufen ist (Abs. 2).

Wie aufgezeigt, hat A. nicht mehr handelsübliche, zum Teil sehr alte, Sprengmittel, welche eventuell bereits während früherer Kurse zur Vernichtung getrennt worden waren oder zumindest bereits damals für die Vernichtung vorgesehen waren (vgl. gekürzte Drähte), für den Kurs bzw. die Prüfung 2009 wieder mit anderen Sprengmitteln zusammenführen und Kursteilnehmer daran hantieren lassen. Dieses jährlich wiederkehrende Üben mit solchen Mitteln ist nichts anderes als ein u.a. mit mechanischen Kräften (Reibung, Schlägen, etc.) einhergehendes Weiterverwenden dieser gefährlichen Objekte, auch wenn es sich dabei um Übungen zum Vorbereiten der Vernichtung handelt. Die Vernichtung wird letztendlich zwecks weiterer Bearbeitung hinausgeschoben. Das Risiko einer ungewollten Umsetzung wird nicht beseitigt. Mit (von Kurs zu Kurs) über Jahre zunehmendem Alter und wiederkehrendem Hantieren (Zusammenfügen; Trennen) steigt zudem die Gefahr einer Beschädigung und des Ausrieselns, was zu einer elektrostatischen oder thermischen oder – aufgrund von Vermischung – zu einer unkontrollierten chemischen Reaktion führen kann. A. hat die gesetzliche Vorschrift, dass solche Mittel zu vernichten sind, missachtet.

c) Die Empfindlichkeit von Explosivstoffen, insbesondere von Initialsprengstoffen, gegenüber mechanischer, elektrostatischer und thermischer Energie, ist in diversen Standardwerken umschrieben und gehörte zum Basiswissen von A. als Hauptverantwortlichem für das Prüfungsmaterial, was er selbst be-stätigt. Kenntnisse über die handelsüblichen elektrischen und nichtelektrischen Zünder und deren elektrische bzw. elektrostatische Kenndaten gemäss Literatur, gesetzlichen Vorschriften und Angaben der Hersteller werden bei A. aufgrund seiner Fachkenntnisse und seiner leitenden Funktion als Kursdirektor als gegeben erachtet (u.a. seine Aussage in cl. 2 pag. 12.04.0029). Es war ihm bekannt, dass das Kürzen von Zünderdrähten bei elektrischen Zündern zu einer Verringerung des Gesamtwiderstandes führt, was die elektrische Empfindlichkeit der Zünder erhöht, bzw. dass abgeschnittene Zünderdrähte in Kapselhöhlungen anderer Zünder eindringen können, womit die Gefahr besteht, dass Primärsprengstoff ausrieselt ("Bei elektr. Zündern mit abgeschnittenen Zünderdrähten kann ich die Risiken abschätzen" [pag. ....0031]). Wenn A. sagt, er habe nicht gewusst, dass es eine neue Fassung des Reglements bezüglich „Vernichten von unbrauchbar gewordenen Sprengmitteln“ vom September 2008 gibt, worin das Gebot, Zünderdrähte erst kurz vor der Vernichtung zu kürzen, neu aufgenommen worden ist, so ist dies vorliegend angesichts seines spezifischen Fachwissens ohne Belang. War ihm die Herkunft der im Kurs verwendeten elektrischen Sprengzünder mit den abgeschnittenen Zünderdrähten nicht bekannt ("Ich habe sie so erhalten; diese stammen z.T. aus Restbeständen von Dritten oder früheren SPI Kursen" [cl. 2 pag. 12.04.0032]), so führt dies nicht zu seiner Entlastung. Vielmehr bestätigt dies den Schluss, dass bereits an früheren Kursen gleich vorgegangen worden war. Die Aussage A.s, dass man die zur Vernichtung vorgesehenen Sprengmittel nicht prüfen müsse, weil sie unmittelbar nach Kursabschluss zur Vernichtung vorgesehen gewesen seien, deutet in Anbetracht vorhandener Restbestände aus früheren SPI-Kursen zusätzlich zum vorne Gesagten auf dessen pflichtwidrig mangelnde Vorsicht hin.

d) Ein lockeres Verhältnis zur gebotenen Vorsicht geht auch aus folgendem Umstand hervor: Obwohl die von A. selbst verfassten Kursunterlagen unter dem Kapitel „Verwendung" (cl. 7 pag. BO.01.0241) aus Sicherheitsgründen dringend empfehlen, nur mit HU-Zündern zu arbeiten, hat man mit seinem Wissen für das Prüfungsfach „Vernichtung“ auch A- und U-Zünder in die Zündmittelsäcke gelegt, damit – gemäss A. – die Kandidaten lernten, die Unterschiede der verschiedenen Zündmittel zu erkennen (cl. 4 pag. 13.02.0023).

e) Kenndaten zu nicht-handelsüblichen, militärischen oder veralteten Zündmitteln (dies betrifft vorliegend die elektrischen Minenzünder [Spalt- und Brückenzünder der Schweizer Armee]) sind – so die Expertise – in der frei zugänglichen Literatur oft schwer zu finden. Umso notwendiger sei eine gründliche Recherche (evtl. bei militärischen Institutionen) und insbesondere bei ungenügender Informationslage das Treffen von speziellen Sicherheitsvorkehren beim Umgang mit solchen Zündern. A. hat weder das eine noch das andere gemacht ("Minenzünder vom Typ Spaltzünder kenne ich nicht" [cl. 2 pag. 12.04.0031]), obwohl er wusste, dass militärische und veraltete Zündmittel verwendet wurden (pag. ....0002) und obwohl die nach der Explosion in den Vergleichssäcken vorgefundenen längst veralteten U-Zünder nach seiner eigenen Ansicht nicht ausgebildet worden sind. Dadurch wird die Pflichtverletzung durch das Zusammenführen der Zündmittel in einem Behältnis zusätzlich vorsichtswidrig.

3.5.5 Mit dem Beschaffen der Sprengmittel für die Prüfung unter den erwähnten Umständen hat A. die Voraussetzungen geschaffen, damit nachher ohne weiteres Zutun, ausser der ihm im Voraus bekannten und von ihm mitgetragenen Materialzusammenstellung durch B., eine Umsetzung (Explosion) möglich war. Sein gesetz- und pflichtwidriges Handeln war mit der Bereitstellung des Materials im Wissen um dessen Weiterverwendung abgeschlossen. Es bleibt zu fragen, ob sein Verhalten für die Explosion (a) kausal und ob es (b) vorhersehbar und vermeidbar war. Weiter stellt sich die Frage (c), ob man von einem zulässigen Risiko sprechen könne.

a) A. hatte auf die weiteren Vorgänge keinen Einfluss mehr und die Explosion hatte ihren Grund beim Material im Sack. Auch wenn der genaue Detonationsgrund letztendlich nicht klar ist, muss zwingend davon ausgegangen werden, dass dieser entweder bei den eingekürzten Drähten in Verbindung mit im Sack befindlichen Sprengmitteln (Einstechen, Ausrieseln) oder aber bei der Mischung der Sprengmittel selbst (chemische Reaktion) lag. Bei pflichtgemässer Vorsicht von A. wären die Drähte nicht bereits eingekürzt gewesen und wären nicht Materialien, welche zu einer gefährlichen Reaktion fähig waren, beisammen gewesen. Das Bereitstellen des Sprengmaterials unter Verletzung von Gesetz und Pflichten gemäss E. 3.5.4 durch A. war für die Explosion kausal.

b) Beim Ereignis im V. vom 22. April 2009 hatte A. als Instruktor gemäss eigener Aussage ein zischendes Geräusch gehört, der betroffene Kandidat T. hatte ihm erklärt, er habe an der Hand etwas gespürt, A. hatte die bereits gebündelten Sprengkapseln Nr. 8 untersucht und nichts Aussergewöhnliches festgestellt. Es steht fest, dass T. an der Hand eine sichtbare Brandmarke hatte. Auch wenn die offensichtliche Umsetzung von Sprengmitteln bei diesem Ereignis nicht als Explosion im Sinne von Art. 30 Abs. 2
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 30 Verlust, Unfälle
1    Wem Sprengmittel oder pyrotechnische Gegenstände abhanden kommen, der hat den Verlust sofort der Polizei zu melden.
2    Ereignet sich in Betrieben oder in Unternehmen beim Umgang mit Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen eine Explosion mit Personen- oder erheblichem Sachschaden, so haben die Vorgesetzten unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen.
3    Die Meldepflicht nach Artikel 45 des Unfallversicherungsgesetzes47 bleibt vorbehalten.48
SprstG zu gelten hat, somit also keine Meldepflicht an die Polizei (örtlich zuständige Kapo NW) bestand, hätte dieses Vorkommnis für A. als Verantwortlichem einen akuten Grund für eine nähere Abklärung oder mindestens erhöhte Vorsicht darstellen müssen, denn mit dem verwendeten Material war offensichtlich etwas "faul". Eine weitere Umsetzung war, weil bereits einmal geschehen, konkret vorhersehbar. Dessen ungeachtet hat A. gemäss eigener Aussage das Material nachher durch den Beschuldigten B. mit Unterstützung von ihm selbst und von M. ordnungsgemäss in die Kisten zurückgelegt und zum Teil für die Prüfung vom Samstag, 25. April 2009, wieder dem Gebrauch zugeführt (cl. 2 pag. 12.04.0015). Damit hat A. den gefährlichen Zustand in voraussehbarer Weise pflichtwidrig und gesetzwidrig – in Verletzung von Art. 107 Abs. 2
SR 941.411 Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV) - Sprengstoffverordnung
SprstV Art. 107 Grundsatz - 1 Unbrauchbar gewordene Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände dürfen im Rahmen von Artikel 108 fachgemäss vernichtet werden.
1    Unbrauchbar gewordene Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände dürfen im Rahmen von Artikel 108 fachgemäss vernichtet werden.
2    Als unbrauchbar gelten Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände, deren Beschaffenheit sich durch mechanische Einwirkungen, durch Feuchtigkeit oder durch lange Lagerung verändert hat oder deren Frist für den Verbrauch abgelaufen ist.
3    Bei pyrotechnischen Gegenständen gelten auch Versager als unbrauchbar gewordene Gegenstände.
SprstV (vorne E. 3.5.4 lit. a) – geschaffen.

Aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung hätte A. um die konkrete Gefährdung von Personen und Sachen durch den Inhalt des Zündmittelsacks wissen müssen. Am Kurs wurde unter seiner Verantwortung gelehrt, dass und wie unbrauchbar gewordene Zündmittel zu vernichten sind. Selber hat er das Gegenteil veranlasst, nämlich zur Vernichtung bereitstehende Zündmittel wieder als Übungsobjekte zusammengeführt. Richtigerweise hätte er durch das Bereitstellen geeigneten Materials und geeignete Instruktion dafür besorgt sein können und müssen, dass B. keine Zünder mit eingekürzten Drähten in die Sprengsäcke legte und dass die Zusammensetzung der Sprengmittel in den Säcken jegliche reale Explosionsgefahr während der Prüfungen ausgeschlossen hätte. Die Explosion wäre vermeidbar gewesen.

c) Von einem erlaubten Risiko kann unter den gegebenen Umständen nicht gesprochen werden. Nachdem an der Prüfung das Sprengmaterial nur sortiert und nicht vernichtet werden musste, und es ausschliesslich darum ging, die Kursteilnehmer zu sensibilisieren und auszubilden (vgl. Lehrplan) und nicht darum, mit der akuten Explosionsgefahr umzugehen, war die Prüfungsaufgabe mit diesem gefährlichen Material nicht notwendig. Es hätten Attrappen verwendet werden können. Die Experten erachten weder Menge noch Zusammensetzung der Zündmittel, die für die Prüfung bereitgestellt wurden, als verhältnismässig für den Prüfungszweck, noch dem Kenntnisstand der Prüflinge für angemessen. Die deutschen Experten kennen weder aus beruflicher Erfahrung noch aus andern Quellen Fälle, wo an Sprengkursen, insbesondere solchen für Formationen der Polizei, unterschiedliche Zündmittel gemeinsam gelagert bzw. im gleichen Behältnis zusammengepackt wurden (cl. 9 pag. 9.511.009, Ziff. 3.8), was die Annahme bekräftigt, diese gefährliche Prüfungsanlage sei unnötig gewesen. Gemäss Aussage der sachverständigen Auskunftsperson EE. ist nach dem Kurs mit der Prüfung der Lernprozess für die meisten Teilnehmer abgeschlossen, weil nur wenige künftig in der Praxis mit der Vernichtung solcher Sprengmittel zu tun haben werden. A. als Hauptverantwortlicher musste es bewusst gewesen sein, dass er mit dem gewählten Vorgehen Grenzen des vertretbaren Risikos überschritt, was in der Ausführung im Detail nach erhöhter Vorsicht rief, welche unterlassen wurde.

d) Weitere in der Anklageschrift genannte Verletzungen von Vorsichtspflichten durch A. (er habe keine Bescheinigung des Eidgenössischen Gefahrgut-inspektorats [EGI] für den Transport von mit Sprengschnur umwickelten Bündeln auf öffentlicher Strasse besessen bzw. nicht überprüft, ob der Transport durch eine bereits existierende Bescheinigung des EGI bewilligt worden sei; er habe keine Bescheinigung für den Transport eines Zündmittelgemisches, bestehend aus pro Sack mehr als 100 Sprengkapseln, -verzögerern und -zündern gehabt bzw. nicht überprüft, ob dieser Transport bereits durch eine existierende Bescheinigung des EGI erlaubt worden sei; er habe kein Natelverbot bei den praktischen Einsätzen ausgesprochen und insbesondere nicht auf die Gefahren eines eingeschalteten Natels während des Hantierens mit Sprengmitteln hingewiesen; er habe der sehr geringen Luftfeuchtigkeit [25% bei ca. 20°C] am Prüfungstag und damit der Möglichkeit einer elektrischen Entladung keine Beachtung geschenkt) sind für die Explosion nicht kausal und für die Tatbestandserfüllung einer konkreten Gefährdung durch Sprengstoff ohne zusätzlichen Belang, weshalb offen bleiben kann, ob sie zutreffen.

3.5.6 Den Prüfungsteilnehmern, insbesondere dem getöteten †L., fehlten die Fähigkeiten, die geschaffenen Gefahren zu erkennen und abzuwenden. Aufgrund der heftigen und in ihrer Auswirkung nicht steuerbaren Explosion starb †L.. H. wurde erheblich und weitere Personen wurden leicht verletzt, wobei das Ausmass der Verletzungen von Zufälligkeiten wie der Distanz zum Explosionsherd abhing. Eine Gefahr für Leib und Leben bestand für mehrere im Umkreis Anwesende.

3.5.7 Aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung hätte A. um die konkrete Gefährdung von Personen und Sachen durch den Inhalt des Zündmittelsacks wissen müssen. Am Kurs wurde unter seiner Verantwortung gelehrt, dass und wie unbrauchbar gewordene Zündmittel zu vernichten sind. Selber hat er das Gegenteil veranlasst, nämlich zur Vernichtung bereitstehende Zündmittel wieder als Übungsobjekte zusammengeführt. Indem er so handelte, hat er die gebotene Vorsicht gesetz- und pflichtwidrig missachtet. Damit kamen Leib und Leben von Menschen in Gefahr (unten E. 4 und 5). Somit hat er den Tatbestand des Art. 225 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 225 - 1 Wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB durch fahrlässiges Handeln in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.

3.5.8 Aufgrund des tatbestandsmässigen Erfolgs fällt ein leichter Fall gemäss Art. 225 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 225 - 1 Wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB ausser Betracht.

3.6 Beschuldigter B.

3.6.1 B. hat als Materialverantwortlicher für den Kurs und die Prüfungen zusammen mit dem gesamten verwendeten Sprengmaterial auch den später explodierten Sprengmittelsack während des KVK zusammengestellt, das Material in sechs Mineurkisten verpackt und in den Sprengbus verladen. Er wusste relativ umfassend, aber nicht vollständig, um was für Material es sich dabei im Detail handelte ("Über Spaltzünder habe ich noch nie etwas gehört" [cl. 2 pag. 12.01.0028]). Jede Kiste enthielt in etwa das gleiche Material. Bereits im KVK und zwei Tage vor der Prüfung (Donnerstag) hat B. summarisch geschaut, ob das Material vollständig und sauber sei. Am Prüfungstag selber hat er es nicht mehr überprüft. Er hat zusammen mit andern (evtl. auch A.) zur Vorbereitung der Prüfung schon während des KVK Zünderdrähte eingekürzt und die entsprechenden Zünder zum Prüfungsmaterial gegeben. Ob dies auf Anordnung von A. geschah, ist nicht zweifelsfrei klar. Am Prüfungstag hat er das Material an die Prüfungsexperten ausgeliefert. Beim Material zum Vernichten handelte es sich um Zünder aus Rückschub (alte, beschädigte und abgelaufene Ware), bei Sprengstoff hingegen um neuwertiges Material. Er ging davon aus, dass er nur Gegenstände, welche man heute noch kaufen kann und welche heute noch hergestellt werden (handelsübliches Material), in die Zündmittelsäcke abgefüllt hatte. In den Kisten habe sich ein Gemisch befunden. Was genau in jeder einzelnen war, konnte er nicht sagen. Er habe aber darauf geschaut, dass sich in allen Kisten elektrische, Schlauch- und pyrotechnische Zünder befunden hätten. Zusätzlich habe er mindestens in einzelne Mineurkisten Sprengverzögerer gelegt (cl. 2 pag. 12.01.0011; ...0014). Es hat niemand anderes Material aus den sechs Kisten rausnehmen oder in diese reinlegen können.

Beim Ereignis im V. war B. in der Nähe. Er hat sich bei den Betroffenen erkundigt, die Folgen und das betroffene Material gesehen. Er hat die Öffnungen der Kapseln von aussen betrachtet und in deren Innerem nichts Besonderes festgestellt. Eine weitere Untersuchung hat er nicht angestellt. Das Bündel sei nicht mit Sprengschnur umwickelt gewesen. Er habe keine angesengten oder deformierten Sprengkapseln festgestellt. Nach Beendigung der Übung transportierte er das restliche Material ins Sprengmagazin zurück. Dort verteilte er es auf die sechs Mineurkisten, welche am 25. April 2009 für die Prüfung Verwendung fanden.

Für die Zusammenstellung des Materials hatte er keine Weisungen. Er richtete sich eigenem Gutdünken entsprechend nach den Bedürfnissen des Kurses. Auch für die Kontrolle der eingesetzten Sprengmittel hatte er weder vom Kursleiter noch vom Prüfungsobmann irgendwelche Weisungen. Gemäss Ausbildungsreglement SF (cl. 7 BO.01.318, Ziff. 12.2) übte er seine Tätigkeit unter der Verantwortung von Kursleiter A. aus. Er arbeitete mit dem Material, welches A. ihm zur Verfügung gestellt hatte.

3.6.2 B.s Funktion als Materialverantwortlicher, die er seit mehreren Jahren ausübte, ist gesetzlich nicht geregelt. Er hatte kein Pflichtenheft. Er war seit 1988 Kursinstruktor und Prüfungsexperte. Er ist Inhaber des Sprengausweises C. Die Frage, ob er pflichtwidrig unvorsichtig gehandelt habe, beantwortet sich bezüglich seiner Person daher aufgrund der Gesetzgebung über Sprengstoffe, allgemeiner Vorsichtspflichten bzw. aufgrund von Art. 11 Abs. 2 lit. d
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 11 - 1 Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden.
1    Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden.
2    Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund:
a  des Gesetzes;
b  eines Vertrages;
c  einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft; oder
d  der Schaffung einer Gefahr.
3    Wer pflichtwidrig untätig bleibt, ist gestützt auf den entsprechenden Tatbestand nur dann strafbar, wenn ihm nach den Umständen der Tat derselbe Vorwurf gemacht werden kann, wie wenn er die Tat durch ein aktives Tun begangen hätte.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern.
StGB: Hat er beim Bereitstellen des Sprengmaterials aktiv oder passiv alle für ihn zumutbaren Vorsichts- und Schutzmassnahmen getroffen, um einen Unfall zu verhüten?

3.6.3

a) Zur konkreten Zusammensetzung der zur Prüfung verwendeten Sprengmittelsäcke wird auf E. 3.5.4 lit. a verwiesen. Eine Gesetzwidrigkeit beim Zusammenpacken der Zündmittel als solchem liegt nicht vor.

b) Bleibt die Frage, ob es unter den konkreten Umständen riskant und demzufolge aus anderen Gründen pflichtwidrig war.

Bezüglich der gesetzlichen Ausgangslage betreffend Vernichten von Sprengmitteln an diesem Kurs wird auf E. 3.5.4 lit. b verwiesen.

Wie aufgezeigt, hat B. nicht mehr handelsübliche, zum Teil sehr alte Sprengmittel, welche eventuell bereits während früheren Kursen zur Vernichtung getrennt worden waren oder zumindest bereits damals für die Vernichtung vorgesehen waren (vgl. gekürzte Drähte), für den Kurs bzw. die Prüfung 2009 wieder mit anderen Sprengmitteln zusammengeführt und Kursteilnehmern zum Hantieren überlassen. Damit hat auch er die gesetzliche Vorschrift, dass solche Mittel zu vernichten sind, missachtet. Für Details wird auf E. 3.5.4 lit. b verwiesen.

c) Auch B. kannte gemäss eigener Aussage die Empfindlichkeit von Explosivstoffen, insbesondere von Initialsprengstoffen, gegenüber mechanischer, elektrostatischer und thermischer Energie. Es war ihm bekannt, dass abgeschnittene Zünderdrähte in Kapselhöhlungen eindringen können und dass abgeschnittene elektrische Zünderdrähte den Widerstand des betreffenden Zünders verringern. Die Empfindlichkeit auf Fremdeinwirkung, d.h. einer ungewollten Explosion, werde – wie er sagt – grösser. Diese Gefahr könne man mit Kurzschliessen der Zünderdrähte verringern, was aber nicht gemacht werde, wenn die Zünder zum Vernichten vorgesehen seien (cl. 2 pag. 12.01.0027 f.). Er wusste, dass bei Zündern aus einem früheren Kurs oder solchen von der Polizei, die er übernahm, die Zünderdrähte schon abgeschnitten waren, woraus er schliessen musste, dass eine umgehende Vernichtung nach der Prüfung nicht vorausgesetzt werden konnte. Dies bestätigt auch seine Aussage, wonach man darauf achte, dass die Sprengmittel möglichst rasch vernichtet werden, wenn nicht im laufenden Kurs, so doch während des Jahres oder beim nächsten Kurs. Es musste ihm bewusst sein, dass die intensivste Gefahr einer ungewollten Explosion beim Arbeiten mit den Zündmitteln z.B. während der Prüfung bestand und nicht beim nachfolgenden Lagern bis zur Vernichtung. Indem er die Zünderdrähte beim Prüfungsmaterial einkürzte, schuf er bewusst (auch) für die Zeit der Prüfung zusätzlich ein unnötiges Explosionsrisiko.

Ob er wusste, dass es eine neue Fassung des Reglements bezüglich „Vernichten von unbrauchbar gewordenen Sprengmitteln“ vom September 2008 gibt, worin das Gebot, Zünderdrähte erst kurz vor der Vernichtung zu kürzen, neu aufgenommen worden ist, ist in Anbetracht seines spezifischen Fachwissens ohne Belang. Mit seinem Verhalten im konkreten Umfeld schuf er unkontrollierbare Risiken.

d) Indem er in den früheren Kursen nicht verwendetes Material auch im Kurs 2009 verwendete, nahm er eine erhöhte Gefahr für altersbedingte Mängel (Ausrieseln) in Kauf. In diesem Zusammenhang ist relevant, dass Kenndaten zu nicht-handelsüblichen, militärischen oder veralteten Zündmitteln (dies betrifft vorliegend die elektrischen Minenzünder [Spalt- und Brückenzünder der Schweizer Armee]) gemäss Expertise in der frei zugänglichen Literatur oft schwer zu finden sind. Umso notwendiger ist – so die Expertise – eine gründliche Recherche (evtl. bei militärischen Institutionen) und insbesondere bei ungenügender Informationslage das Treffen von speziellen Sicherheitsvorkehren beim Umgang mit solchen Zündern. Auch B. kannte Spaltzünder nicht. In Anbetracht seines spezifischen Fachwissens und der von ihm als Materialverantwortlichem übernommenen Pflicht zu sachgerechtem Umgang mit demselben, hat er mit seinem Verhalten sowohl Art. 107 Abs. 2
SR 941.411 Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV) - Sprengstoffverordnung
SprstV Art. 107 Grundsatz - 1 Unbrauchbar gewordene Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände dürfen im Rahmen von Artikel 108 fachgemäss vernichtet werden.
1    Unbrauchbar gewordene Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände dürfen im Rahmen von Artikel 108 fachgemäss vernichtet werden.
2    Als unbrauchbar gelten Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände, deren Beschaffenheit sich durch mechanische Einwirkungen, durch Feuchtigkeit oder durch lange Lagerung verändert hat oder deren Frist für den Verbrauch abgelaufen ist.
3    Bei pyrotechnischen Gegenständen gelten auch Versager als unbrauchbar gewordene Gegenstände.
SprstV (vorne E. 3.5.4 lit. a) als auch Vorsichtspflichten verletzt.

3.6.4 Mit dem Zusammenstellen des Prüfungsmaterials unter den erwähnten Umständen hat B. nebst A. die Voraussetzungen geschaffen, damit nachher ohne weiteres Zutun eine Umsetzung (Explosion) möglich war. Sein pflichtwidriges Handeln war mit der Bereitstellung des Materials abgeschlossen. Es bleibt zu fragen, ob sein Verhalten für die Explosion (a) kausal und ob es (b) vorhersehbar und vermeidbar war. Schliesslich stellt sich die Frage (c), ob man von einem zulässigen Risiko sprechen könne.

a) B. hatte auf die weiteren Vorgänge keinen Einfluss mehr und die Explosion hatte ihren Grund beim Material im Sack. Auch wenn der genaue Detonationsgrund letztendlich nicht klar ist, muss zwingend davon ausgegangen werden, dass dieser entweder bei den eingekürzten Drähten in Verbindung mit im Sack befindlichen Sprengmitteln (Einstechen, Ausrieseln) oder aber bei der Mischung der Sprengmittel selbst (chemische Reaktion) lag. Bei pflichtgemässer Vorsicht hätte B. keine Zünder mit eingekürzten Drähten in die Säcke gelegt und nicht Materialien, welche zu einer gefährlichen Reaktion fähig waren, zusammengepackt. Das Bereitstellen des Sprengmaterials unter Verletzung von Pflichten gemäss E. 3.6.3 durch B. war für die Explosion kausal.

b) B. hat das Ereignis im V. vom 22. April 2009 aus der Nähe miterlebt. Er sah die Folgen an der Hand von T.. Auch wenn die offensichtliche Umsetzung von Sprengmitteln bei diesem Ereignis nicht als Explosion im Sinne von Art. 30 Abs. 2
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 30 Verlust, Unfälle
1    Wem Sprengmittel oder pyrotechnische Gegenstände abhanden kommen, der hat den Verlust sofort der Polizei zu melden.
2    Ereignet sich in Betrieben oder in Unternehmen beim Umgang mit Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen eine Explosion mit Personen- oder erheblichem Sachschaden, so haben die Vorgesetzten unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen.
3    Die Meldepflicht nach Artikel 45 des Unfallversicherungsgesetzes47 bleibt vorbehalten.48
SprstG zu gelten hat, stellte dieses Vorkommnis für B. als Materialverantwortlichen einen akuten Grund für eine nähere Abklärung oder mindestens erhöhte Vorsicht dar, denn mit dem verwendeten Material war offensichtlich etwas "faul". Konkret war gerade das Gegenteil der Fall: Nach eigener Aussage hat B. das Material nachher ordnungsgemäss in die Kisten zurückgelegt und zum Teil für die Prüfung vom Samstag, 25. April 2009, wieder zur Verfügung gestellt. Damit hat er den gefährlichen Zustand in voraussehbarer Weise pflichtwidrig und in Verletzung von Art. 107 Abs. 2
SR 941.411 Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV) - Sprengstoffverordnung
SprstV Art. 107 Grundsatz - 1 Unbrauchbar gewordene Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände dürfen im Rahmen von Artikel 108 fachgemäss vernichtet werden.
1    Unbrauchbar gewordene Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände dürfen im Rahmen von Artikel 108 fachgemäss vernichtet werden.
2    Als unbrauchbar gelten Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände, deren Beschaffenheit sich durch mechanische Einwirkungen, durch Feuchtigkeit oder durch lange Lagerung verändert hat oder deren Frist für den Verbrauch abgelaufen ist.
3    Bei pyrotechnischen Gegenständen gelten auch Versager als unbrauchbar gewordene Gegenstände.
SprstV geschaffen. Richtigerweise hätte er durch das Bereitstellen geeigneten Materials in den Sprengsäcken (keine Zünder mit eingekürzten Drähten; Zusammensetzung der Sprengmittel, welche jegliche reale Explosionsgefahr während der Prüfungen ausgeschlossen hätte) dafür besorgt sein können und müssen, dass die Prüfung sicher durchgeführt werden kann. Die Explosion wäre vermeidbar gewesen.

c) Bezüglich der Frage, ob ein erlaubtes Risiko vorlag, kann auf E. 3.5.5 lit. c hievor verwiesen werden. Auch B. musste es bewusst sein, dass er mit dem gewählten Vorgehen Grenzen des vertretbaren Risikos überschritt, was in der Ausführung im Detail auch bei ihm als Materialverantwortlichem nach erhöhter Vorsicht rief, welche er unterliess.

d) Weitere in der Anklageschrift genannte Verletzungen von Vorsichtspflichten durch B. (er habe die sechs Mineurkisten im Sprengbus auf öffentlichen Strassen ins Sprengstoffmagazin zurücktransportiert und dort bis am Abend des nächsten Tages gelagert; dabei hätten sich die von den Kursteilnehmern gebündelten und – bis auf das von T. präparierte Bündel – mit Sprengschnur umwickelten Sprengkapseln zusammen im gleichen Fach der Mineurkiste befunden; er habe keine Bescheinigung des EGI besessen bzw. nicht überprüft, ob dieser Transport durch eine bereits existierende Bescheinigung des EGI genehmigt sei; er sei mit den sechs Zündmittelsäcken, die je in einer Mineurkiste in einem separaten Fach für Sprengzünder verstaut gewesen seien, am gleichen Abend auf öffentlichen Strassen zur Kaserne X. gefahren und habe den Sprengbus im Materialmagazin eingeschlossen; er habe keine Bescheinigung des EGI besessen bzw. nicht überprüft, ob dieser Transport durch eine bereits existierende Bescheinigung des EGI genehmigt sei; er habe der sehr geringen Luftfeuchtigkeit am Prüfungstag und damit der Möglichkeit einer elektrischen Entladung keine Beachtung geschenkt) sind für die Explosion nicht kausal und für die Tatbestandserfüllung einer konkreten Gefährdung durch Sprengstoff ohne zusätzlichen Belang, weshalb offen bleiben kann, ob sie zutreffen.

3.6.5 Zur Frage des strafrechtlichen Erfolgs und des Selbstverschuldens des Getöteten und der Verletzten wird auf E. 3.5.6 verwiesen.

3.6.6 Aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung hätte B. um die konkrete Gefährdung von Personen und Sachen durch den Inhalt des Zündmittelsacks wissen müssen. Er hätte durch geeignete Materialzusammenstellung sowie durch Unterlassen des Einkürzens von Zünderdrähten dafür besorgt sein müssen, dass die Zusammensetzung der Sprengmittel in den Säcken jegliche Explosionsgefahr während der Prüfungen ausgeschlossen hätte. Indem er das Gegenteil tat, hat er die gebotene Vorsicht gesetz- und pflichtwidrig missachtet. Damit kamen Leib und Leben von Menschen in Gefahr (unten E. 4 und 5). Somit hat er den Tatbestand des Art. 225 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 225 - 1 Wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB durch fahrlässiges Handeln in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.

3.6.7 Aufgrund des tatbestandsmässigen Erfolgs fällt ein leichter Fall gemäss Art. 225 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 225 - 1 Wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB ausser Betracht.

3.7 Jeder der beiden Beschuldigten hätte für sich durch pflichtgemässe Vorsicht die Explosion verhindern können. Die beiden haben als fahrlässige Nebentäter im Sinne von E. 3.1.4 gehandelt. Die in E. 3.5 umschriebenen Pflichtverletzungen durch A. entlasten B. nicht. Seine Ausbildung und Erfahrung befähigten ihn zu eigenverantwortlichem Handeln und er stand nicht unter einer rechtfertigenden Befehlsgewalt von A.. Anderseits kann sich auch A. durch B.s Handeln nicht entlasten.

3.8 Zusammenfassung: Die Beschuldigten A. und B. haben durch ihr Handeln die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente von Art. 225 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 225 - 1 Wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB in fahrlässiger Weise (Art. 12 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
StGB) erfüllt. Rechtfertigungsgründe sowie Schuldausschliessungsgründe sind nicht gegeben.

4. Fahrlässige Tötung (Anklagepunkte 1.1.2 [A.] und 1.2.2 [B.])

4.1 Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 117
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 117 - Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB). Zur Fahrlässigkeit im Allgemeinen kann auf E. 3.1.3 hievor verwiesen werden.

4.2 Zum Mass der gebotenen Sorgfalt im konkreten Fall allgemein sowie bezogen auf die beiden Beschuldigten A. und B. und bezüglich ihres Handelns bzw. Nichthandelns kann umfassend auf die Ausführungen in E. 3 verwiesen werden. Die Voraussetzungen für die fahrlässige Tatbestandserfüllung sind für die Art. 117
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 117 - Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
und 225
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 225 - 1 Wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB dieselben, soweit auch Art. 225
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 225 - 1 Wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB in der Tatbestandsvariante des "In-Gefahr-Bringens von Leib und Leben von Menschen" in Frage kommt und sich die entsprechende Gefahr sogar realisiert hat. Dies trifft hier zu.

4.3 Nachdem – wie in E. 3 gesagt – †L. als Folge des pflichtwidrig unsorgfältigen Verhaltens der Beschuldigten A. und B. getötet wurde, ist der in Art. 117
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 117 - Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB verlangte strafrechtliche Erfolg eingetreten.

4.4 Diesen Erwägungen entsprechend haben die Beschuldigten A. und B. durch ihr Handeln die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 117 - Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB i.V.m. Art. 12 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
StGB erfüllt. Rechtfertigungsgründe sowie Schuldausschliessungsgründe sind keine gegeben.

5. Fahrlässige schwere Körperverletzung (Anklagepunkte 1.1.3 [A.] und 1.2.3 [B.])

5.1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird gemäss Art. 125 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft.
1    Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft.
2    Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.
StGB, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Art. 125 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft.
1    Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft.
2    Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.
StGB). Ein Körperverletzung ist i.S.v. Art. 125 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft.
1    Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft.
2    Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.
StGB schwer, wenn sie die Qualifikationsmerkmale der schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
StGB erfüllt (Roth/Keshelava, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 125
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft.
1    Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft.
2    Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.
StGB N. 4).

Eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
StGB liegt vor, wenn der Täter einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1); vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2); vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3).

5.2 Zum Mass der gebotenen Sorgfalt im konkreten Fall allgemein sowie bezogen auf die beiden Beschuldigten A. und B. und bezüglich ihres Handelns bzw. Nichthandelns kann umfassend auf die Ausführungen in E. 3 verwiesen werden. Die Voraussetzungen für die fahrlässige Tatbestandserfüllung sind für die Art. 125
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft.
1    Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft.
2    Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.
und Art. 225
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 225 - 1 Wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB dieselben, soweit auch Art. 225
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 225 - 1 Wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB in der Tatbestandsvariante des "in-Gefahr-Bringens von Leib und Leben von Menschen" in Frage kommt und sich die entsprechende Gefahr sogar realisiert hat. Dies trifft hier zu.

5.3 Nachdem – wie in E. 3 gesagt – H. als Folge des pflichtwidrig unsorgfältigen Verhaltens der Beschuldigten A. und B. lebensgefährlich verletzt wurde, ist der in Art. 125 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft.
1    Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft.
2    Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.
i.V.m. Abs. 2 StGB verlangte strafrechtliche Erfolg eingetreten.

Von Seiten der Leichtverletzten liegt kein Strafantrag vor.

5.4 Aus dem Gesagten ist zu folgern, dass die Beschuldigten A. und B. die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft.
1    Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft.
2    Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.
StGB i.V.m. Art. 12 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
StGB durch ihr Handeln erfüllt haben. Rechtfertigungsgründe sowie Schuldausschliessungsgründe sind keine gegeben.

6. Konkurrenzen

6.1 Art. 49
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB regelt den Fall, dass ein Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt. Dieser Artikel greift nicht, wenn unechte Konkurrenz angenommen wird.

6.2 Fahrlässige Tötung und fahrlässige schwere Körperverletzung stehen zueinander in Idealkonkurrenz, wenn eine Handlung beide Erfolge herbeiführt (Trechsel/Fingerhuth, a.a.O. Art. 122
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StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
StGB N. 12).

6.3 Grundsätzlich wird ein abstraktes oder konkretes gegen Leib und Leben gerichtetes Gefährdungsdelikt durch eine fahrlässige Tötung oder Körperverletzung konsumiert (Schwarzenegger, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 117
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 117 - Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB N. 7). Das ist auch im Verhältnis zwischen Art. 117
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 117 - Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
bzw. Art. 125
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StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft.
1    Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft.
2    Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.
StGB einerseits und Art. 225
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 225 - 1 Wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB anderseits der Fall. Wenn jedoch – wie im vorliegenden Fall – durch die Explosion weitere Personen gefährdet werden, besteht echte Idealkonkurrenz von Art. 225
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 225 - 1 Wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB zu Art. 117
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 117 - Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
bzw. 125
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft.
1    Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft.
2    Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.
StGB (BGE 135 IV 152, E. 2.1.2; Roelli/Fleischanderl, a.a.O., Art. 225
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 225 - 1 Wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB N. 9).

6.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass A. und B. der fahrlässigen Gefährdung durch Sprengstoffe ohne verbrecherische Absicht im Sinne von Art. 225 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 225 - 1 Wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB, der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 117 - Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB und der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft.
1    Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft.
2    Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.
i.V.m. Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen sind.

7. Strafzumessung

7.1

7.1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und den Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Das Gesetz führt dabei weder alle in Betracht zu ziehenden Elemente detailliert und abschliessend auf, noch regelt es deren exakte Auswirkungen bei der Bemessung der Strafe. Es liegt daher im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_650/2007 vom 2. Mai 2008 E. 10.1).

7.1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat, d.h. derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist, und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB).

Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Der Richter hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25. März 2010, E. 1.2.2; 6B_297/2009 vom 14. August 2009, E. 3.3.1; 6B_579/2008 vom 27. Dezember 2008, E. 4.2.2, je m.w.H.).

7.2 Beide Beschuldigten sind der fahrlässigen Gefährdung (durch Sprengstoffe) ohne verbrecherische Absicht gemäss Art. 225 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 225 - 1 Wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB, der fahrlässigen Tötung gemäss Art. 117
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 117 - Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB und der fahrlässigen schweren Körperverletzung (gemäss Art. 125 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft.
1    Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft.
2    Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.
und 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft.
1    Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft.
2    Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.
StGB) schuldig befunden worden. Den Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet die fahrlässige Gefährdung nach Art. 225 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 225 - 1 Wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB. Diese Tat wird mit der schwersten Strafe bedroht, nämlich mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bis 360 Tagessätzen. Aufgrund der Mehrheit begangener Straftaten erhöht sich das Strafmaximum auf 7½ Jahre.

Art. 117
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 117 - Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Die selbe Strafandrohung enthält auch Art. 125
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft.
1    Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft.
2    Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.
StGB.

7.3 A.

7.3.1 Im Hinblick auf die tatbezogenen Komponenten ist festzuhalten, dass die von A. mitgeschaffene Gefährdung real und in ihrer Intensität beträchtlich war. Sie wäre ohne weiteres vermeidbar gewesen, wenn A. sich an die Vorschriften und an die fachmännischen Regeln gehalten hätte. Er hat sich durch jahrelanges im Wesentlichen unfallfreies Handeln zu gesetzwidrigem und leichtfertigem Umgang mit gemeingefährlichem Material verleiten lassen, bis hin zur Missachtung von Empfehlungen, die er selber verfasst hatte. Dass ein grosser Teil der massgebenden Schweizer Persönlichkeiten aus dem Fachbereich "Sprengstoff" (SUVA, BBT, SAFAS, WFD etc.) den Kurs und dessen seit Jahren bestehende Ausgestaltung kannten, entlastet A. nicht, sondern zeigt in beunruhigender Weise auf, wie in spezialisierten Fachgebieten ohne Aussensicht Gefahrenblindheit entstehen kann. Solche hat hier zur Tat geführt. Zu berücksichtigen ist auch, dass die zum Teil unerfahrenen Kursteilnehmer sich auf den sicheren Umgang mit Sprengmaterial in Kurs und Prüfung mussten verlassen dürfen. Im Lichte der dargelegten Faktoren wiegt das Verschulden von A. nicht mehr leicht.

7.3.2 Zur Täterseite: A. ist nicht vorbestraft (cl. 9 pag. 9.231.003). Er ist Polizeihauptmann mit speziellen Aufgaben, geschieden, ohne Unterhaltspflichten. Sein Vorleben ist unauffällig. Der hier zu beurteilende Sachverhalt hat ihn tief getroffen und er bedauert ihn. In beruflicher Hinsicht führte das Ereignis dazu, dass A. als Direktor der Sprengkurse zurückgetreten ist und im Sprengwesen nicht mehr instruiert. Im Strafverfahren hat er sich umgänglich gezeigt und die gestellten Fragen beantwortet. Aufgrund seiner beruflichen Stellung wird ihm eine grosse Strafempfindlichkeit zuerkannt.

Die finanzielle Lage gestaltet sich aufgrund der Steuerunterlagen wie folgt: Nettoeinkommen 2011: Fr. 174'000.--; Vermögenserträge: Fr. 15'000.--; Berufsauslagen: Fr. 8'000.--; Steuern: Fr. 17'000.--; steuerbares Vermögen: Fr. 252'000.-- (cl. 9 pag. 9.271.036 f.). Der Einkommensbetrag gemäss Steuerakten weicht von den eigenen Angaben anlässlich der Hauptverhandlung (Fr. 10'000.-- netto pro Monat) beträchtlich ab, wird aber als zutreffend beurteilt. A. hat gemäss seinen Angaben in der Hauptverhandlung Krankenkassenkosten von Fr. 7'200.--, und Wohnkosten von ca. Fr. 24'000.-- (cl. 9 pag. 9.930.013). Daneben geht das Gericht von einem übrigen Grundbedarf von Fr. 13'200.-- pro Jahr aus.

Somit sind weder entlastende noch belastende Momente aus A.s Vorleben vorhanden. Insbesondere ist ein unbescholtener Leumund kein Strafminderungsgrund, kann doch von jedermann ein strafloses Verhalten erwartet werden. Zugute zu halten ist A., dass er das Ereignis bereut. Dass er jegliche Schuld stets bestritten hat, darf ihm nicht zum Nachteil gereichen.

7.3.3 Die Verfahrensdauer von rund 3 Jahren und 4 Monaten (seit der Tat) bzw. von 2 Jahren und 5 Monaten (seit der Ausdehnung des Verfahrens auf A. und B.) kann zwar noch lange nicht als Verletzung des Beschleunigungsgebots im Sinne von Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK gewertet werden, doch wird sie – da im Vergleich mit andern gleichartigen Fällen zu lang – minim strafmindernd berücksichtigt.

7.3.4 Das Gesagte lässt eine Geldstrafe von 140 Tagessätzen für das schwerste Delikt als angemessen erscheinen.

7.3.5 Die fahrlässige Tötung und die fahrlässige schwere Körperverletzung stehen vorliegend mit der fahrlässigen Gefährdung durch Sprengstoffe ohne verbrecherische Absicht in Idealkonkurrenz, so dass diesbezüglich auf die vorstehenden Erwägungen (E. 7.1.2) verwiesen werden kann. In Würdigung aller genannten Faktoren ist es angezeigt, die Einsatzstrafe um 20 Tagessätze zu erhöhen. A. ist demnach zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu verurteilen.

7.3.6 Ein Grund für eine Verbindungsstrafe (Busse) gemäss Art. 42 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
StGB besteht – entgegen dem Antrag der Bundesanwaltschaft – nicht, da die finanziellen Folgen der Tat ohnehin drückend sind und von einer Rückfallgefahr nicht auszugehen ist.

7.3.7 Aufgrund der finanziellen Faktoren gemäss E. 7.3.2 resultiert (abgerundet und ohne Berücksichtigung des Vermögens) eine Höhe des Tagessatzes von Fr. 430.--.

7.3.8 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe (...) in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
StGB). In diesem Falle bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren.

Bei A. sind die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs unbestrittenermassen und zweifelsfrei gegeben. Es wird ihm eine minimale Probezeit von 2 Jahren auferlegt.

7.4 B.

7.4.1 Auch B. hat eine Gefährdung, welche real und in ihrer Intensität beträchtlich war, mitgeschaffen. Sie wäre ohne weiteres vermeidbar gewesen, wenn B. sich an die Vorschriften und an die fachmännischen Regeln gehalten hätte. Er hat sich durch jahrelanges im Wesentlichen unfallfreies Handeln zu gesetzwidrigem und leichtfertigem Umgang mit gemeingefährlichem Material verleiten lassen. Auch bei ihm hat Gefahrenblindheit durch Routine zur Tat geführt. Zu berücksichtigen ist auch, dass die zum Teil unerfahrenen Kursteilnehmer sich auf den sicheren Umgang mit Sprengmaterial, für dessen Bereitstellung B. verantwortlich war, in Kurs und Prüfung mussten verlassen dürfen. Zu seinen Gunsten wird berücksichtigt, dass die Hauptverantwortung für das zu verwendende Material bei A. lag und jener es ihm zur Verfügung gestellt hatte. Im Lichte der dargelegten Faktoren ist das Verschulden von B. als eher leicht zu bezeichnen.

7.4.2 Zur Täterseite: B. ist nicht vorbestraft (cl. 9 pag. 9.232.003). Er ist pensionierter Polizist, der einen kleinen Nebenerwerb betreibt. Er ist verheiratet und Vater zweier erwachsener Kinder. Die 35-jährige Tochter ist behindert, IV-Rentnerin und im Haushalt von B. wohnhaft, wo sie auch Betreuung erhält. Seit dem Ereignis vom 25. April 2009 ist B. nicht mehr an Sprengkursen beteiligt. Das Ereignis ist nicht spurlos an ihm und seiner Familie vorbeigegangen und er bedauert es zutiefst. Es wird ihm als ehemaligem Polizisten eine grosse Strafempfindlichkeit zuerkannt.

Die finanzielle Lage gestaltet sich gemäss Angaben der Steuerbehörde (cl. 9 pag. 9.272.003) wie folgt: Nettoeinkommen ohne AHV-Rente der Ehefrau und ohne Vermögenserträge 2010: Fr. 91'800.--; steuerbares Vermögen: Fr. 295'000.--. Die Vermögenserträge werden mit 1% des steuerbaren Vermögens (Fr. 2'900.--) geschätzt, da nähere Angaben fehlen. Die Krankenkassenkosten für sich und die Ehefrau gab er anlässlich der Hauptverhandlung mit ca. Fr. 13'000.-- an, die Wohnkosten mit Fr. 14'400.-- (cl. 9 pag. 9.930.020 f.). Aufgrund dieser Angaben schätzt das Gericht die Steuern auf Fr. 9'000.-- und den familiären Unterhalt auf Fr. 29'080.--. Daneben geht das Gericht von einem eigenen Grundbedarf von Fr. 13'200.-- pro Jahr aus.

Somit sind weder entlastende noch belastende Momente aus B.s Vorleben vorhanden. Insbesondere ist ein unbescholtener Leumund kein Strafminderungsgrund, kann doch von jedermann ein strafloses Verhalten erwartet werden. Zugute zu halten ist dem Beschuldigten B., dass er die Tat bereut und sich im Strafverfahren anständig verhalten hat. Dass er jegliche Schuld stets bestritten hat, darf ihm nicht zum Nachteil gereichen.

7.4.3 Bezüglich Verfahrensdauer wird auf E. 7.3.3 verwiesen. Sie wird minim strafmindernd berücksichtigt.

7.4.4 Die erwähnten Faktoren lassen eine Geldstrafe von 110 Tagessätzen für das schwerste Delikt als angemessen erscheinen.

7.4.5 Die fahrlässige Tötung und die fahrlässige schwere Körperverletzung stehen vorliegend mit der fahrlässigen Gefährdung durch Sprengstoffe ohne verbrecherische Absicht in Idealkonkurrenz, so dass diesbezüglich auf die vorstehenden Erwägungen (E. 7.1.2) sinngemäss verwiesen werden kann. In Würdigung aller genannten Faktoren ist es angezeigt, die Einsatzstrafe um 20 Tagessätze zu erhöhen. B. ist demnach zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu verurteilen.

7.4.6 Ein Grund für eine Verbindungsstrafe (Busse) gemäss Art. 42 Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
StGB besteht – entgegen dem Antrag der Bundesanwaltschaft – auch bei B. nicht, aus den in E. 7.3.6 genannten Gründen.

7.4.7 Aus den genannten finanziellen Verhältnissen resultiert (abgerundet und ohne Berücksichtigung des Vermögens) eine Höhe des Tagessatzes von Fr. 120.--.

7.4.8 Bezüglich bedingtem Strafvollzug wird auf E. 7.3.8 verwiesen.

Auch bei B. sind die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs unbestrittenermassen und zweifelsfrei gegeben. Es wird ihm eine minimale Probezeit von 2 Jahren auferlegt.

8. Privatklagen

8.1 Als Partei können neben Ankläger und Beschuldigtem der bzw. die Geschädigten am Strafverfahren teilnehmen, wenn sie durch die Straftat in ihren Rechten verletzt worden sind (Art. 115 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
1    Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
2    Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person.
StPO). Die geschädigte Person gilt als Privatklägerschaft, wenn sie ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder –kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 118 Begriff und Voraussetzungen - 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
1    Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
2    Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt.
3    Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben.
4    Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin.
StPO). Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben (Art. 118 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 118 Begriff und Voraussetzungen - 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
1    Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
2    Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt.
3    Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben.
4    Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin.
StPO).

8.2 C. (Ehefrau des Getöteten), D. (heute ca. 5-jähriger Sohn des Getöteten), E. und F. (Eltern des Getöteten), G. (Bruder des Getöteten), H. (Schwerverletzter), I. und J. haben sich im Vorverfahren als Privatkläger konstituiert.

8.3 Mit Schreiben vom 13. Juli 2011 – und damit gemäss Art. 118 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 118 Begriff und Voraussetzungen - 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
1    Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
2    Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt.
3    Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben.
4    Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin.
StPO grundsätzlich verspätet – konstituierte sich K. als Privatkläger. Es würde Treu und Glauben zuwiderlaufen, ihn nicht mehr als Privatkläger zuzulassen, zumal die zeitliche Verzögerung der Einreichung des Privatklageformulars zum Teil dadurch hervorgerufen wurde, dass K., welcher italienischer Muttersprache ist und zudem Französisch, aber kein Deutsch spricht, auf Wunsch nochmals ein Exemplar des Formulars in französischer Sprache zugesandt wurde (cl. 4 pag. 15.17.0005; cl. 9 pag. 9.607.001 ff.).

9. Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen

9.1 Das Gericht entscheidet gemäss Art. 126 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 126 Entscheid - 1 Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person:
1    Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person:
a  schuldig spricht;
b  freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist.
2    Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn:
a  das Strafverfahren eingestellt wird;
abis  darüber nicht im Strafbefehlsverfahren entschieden werden kann;
b  die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat;
c  die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet;
d  die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist.
3    Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt das Gericht nach Möglichkeit selbst.
4    In Fällen, in denen Opfer beteiligt sind, kann das Gericht vorerst nur den Schuld- und Strafpunkt beurteilen; anschliessend beurteilt die Verfahrensleitung als Einzelgericht nach einer weiteren Parteiverhandlung die Zivilklage, ungeachtet des Streitwerts.
StPO über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person: (a.) schuldig spricht; (b.) freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Damit das Strafgericht materiell in der Zivilsache entscheiden kann, müssen zudem folgende Voraussetzungen erfüllt sein: (1.) die Zivilklägerschaft muss Geschädigtenstellung gemäss Art. 122 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 122 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen.
1    Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen.
2    Das gleiche Recht steht auch den Angehörigen des Opfers zu, soweit sie gegenüber der beschuldigten Person eigene Zivilansprüche geltend machen.
3    Die Zivilklage wird mit der Erklärung nach Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe b rechtshängig.
4    Zieht die Privatklägerschaft ihre Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurück, so kann sie sie auf dem Zivilweg erneut geltend machen.
und 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 122 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen.
1    Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen.
2    Das gleiche Recht steht auch den Angehörigen des Opfers zu, soweit sie gegenüber der beschuldigten Person eigene Zivilansprüche geltend machen.
3    Die Zivilklage wird mit der Erklärung nach Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe b rechtshängig.
4    Zieht die Privatklägerschaft ihre Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurück, so kann sie sie auf dem Zivilweg erneut geltend machen.
i.V.m. Art. 115
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
1    Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
2    Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person.
StPO inne haben; (2.) es muss ein adhäsionsfähiger Streitgegenstand i.S.v. Art. 122 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 122 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen.
1    Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen.
2    Das gleiche Recht steht auch den Angehörigen des Opfers zu, soweit sie gegenüber der beschuldigten Person eigene Zivilansprüche geltend machen.
3    Die Zivilklage wird mit der Erklärung nach Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe b rechtshängig.
4    Zieht die Privatklägerschaft ihre Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurück, so kann sie sie auf dem Zivilweg erneut geltend machen.
StPO vorliegen, d.h. ein zivilrechtlicher Anspruch, der sich aus der Straftat herleiten lässt, und die allg. Prozessvoraussetzungen müssen erfüllt sein; (3.) die Zivilklage muss rechtzeitig beziffert und begründet (insbesondere die privatrechtliche Haftungsgrundlage) worden sein; (4.) die beschuldigte Person muss laut Art. 124 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 124 Zuständigkeit und Verfahren - 1 Das mit der Strafsache befasste Gericht beurteilt den Zivilanspruch ungeachtet des Streitwertes.
1    Das mit der Strafsache befasste Gericht beurteilt den Zivilanspruch ungeachtet des Streitwertes.
2    Der beschuldigten Person wird spätestens im erstinstanzlichen Hauptverfahren Gelegenheit gegeben, sich zur Zivilklage zu äussern.
3    Anerkennt sie die Zivilklage, so wird dies im Protokoll und im verfahrenserledigenden Entscheid festgehalten.
StPO spätestens in der Hauptverhandlung Gelegenheit zur Stellungnahme zur Zivilklage haben (Dolge, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 126
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 126 Entscheid - 1 Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person:
1    Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person:
a  schuldig spricht;
b  freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist.
2    Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn:
a  das Strafverfahren eingestellt wird;
abis  darüber nicht im Strafbefehlsverfahren entschieden werden kann;
b  die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat;
c  die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet;
d  die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist.
3    Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt das Gericht nach Möglichkeit selbst.
4    In Fällen, in denen Opfer beteiligt sind, kann das Gericht vorerst nur den Schuld- und Strafpunkt beurteilen; anschliessend beurteilt die Verfahrensleitung als Einzelgericht nach einer weiteren Parteiverhandlung die Zivilklage, ungeachtet des Streitwerts.
StPO N. 13).

Ist die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht nach Art. 126 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 126 Entscheid - 1 Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person:
1    Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person:
a  schuldig spricht;
b  freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist.
2    Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn:
a  das Strafverfahren eingestellt wird;
abis  darüber nicht im Strafbefehlsverfahren entschieden werden kann;
b  die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat;
c  die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet;
d  die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist.
3    Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt das Gericht nach Möglichkeit selbst.
4    In Fällen, in denen Opfer beteiligt sind, kann das Gericht vorerst nur den Schuld- und Strafpunkt beurteilen; anschliessend beurteilt die Verfahrensleitung als Einzelgericht nach einer weiteren Parteiverhandlung die Zivilklage, ungeachtet des Streitwerts.
StPO die Zivilklage nur dem Grundsatz (der Haftpflicht) nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Unverhältnismässig ist der Aufwand, wenn die Beweiserhebung unverhältnismässigen Aufwand bedingt, nicht die rechtliche Beurteilung. Entscheidend ist, ob das Strafverfahren sich durch die Behandlung der Zivilklage unzumutbar verzögern würde (Dolge, a.a.O., Art. 126
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 126 Entscheid - 1 Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person:
1    Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person:
a  schuldig spricht;
b  freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist.
2    Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn:
a  das Strafverfahren eingestellt wird;
abis  darüber nicht im Strafbefehlsverfahren entschieden werden kann;
b  die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat;
c  die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet;
d  die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist.
3    Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt das Gericht nach Möglichkeit selbst.
4    In Fällen, in denen Opfer beteiligt sind, kann das Gericht vorerst nur den Schuld- und Strafpunkt beurteilen; anschliessend beurteilt die Verfahrensleitung als Einzelgericht nach einer weiteren Parteiverhandlung die Zivilklage, ungeachtet des Streitwerts.
StPO N. 44 f.).

9.2 Können vorliegendenfalls grundsätzlich überhaupt zivilrechtliche Ansprüche im Sinne des Art. 122
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 122 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen.
1    Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen.
2    Das gleiche Recht steht auch den Angehörigen des Opfers zu, soweit sie gegenüber der beschuldigten Person eigene Zivilansprüche geltend machen.
3    Die Zivilklage wird mit der Erklärung nach Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe b rechtshängig.
4    Zieht die Privatklägerschaft ihre Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurück, so kann sie sie auf dem Zivilweg erneut geltend machen.
StPO vorliegen?

9.2.1 Im Adhäsionsverfahren können nur zivilrechtliche Ansprüche (solche, die ihre Rechtsgrundlage im Privatrecht haben), die sich aus der Straftat herleiten, beurteilt werden. Das Privatrecht erlaubt, Schuldverpflichtungen mit oder ohne Angabe des ihnen zugrunde liegenden Verpflichtungsgrundes einzugehen (Schwenzer, Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2007, Art. 17
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 17 - Ein Schuldbekenntnis ist gültig auch ohne die Angabe eines Verpflichtungsgrundes.
OR N. 5). Liegt einem Anspruch wie in concreto ein Ereignis in einem Polizeikurs zugrunde und richten sich Forderungen gegen Funktionäre des Kurses, so ist zunächst zu prüfen, ob der Kurs nicht öffentlich rechtlichen Haftungsnormen unterstehe und ob gegebenenfalls die Funktionäre dennoch (primär oder subsidiär) aus Privatrecht haften. Sind ausschliesslich öffentlich rechtliche Ansprüche denkbar, so ist auf die Zivilklage nicht einzutreten (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2010.3 vom 5. Mai 2010, E. 6).

9.2.2 Das SPI ist eine privatrechtliche Stiftung (Art. 1 Abs. 1 Statuten SPI) und wird finanziert durch (a.) Beiträge und Leistungen des Bundes, der Kantone und Gemeinden, (b.) Erträge aus den angebotenen Dienstleistungen und (c.) allfällige Spenden und Legate (Art. 6 Statuten SPI). Gemäss eigenen Angaben rechnet das Institut mit Haftpflicht- und/oder Regressforderungen gegen sich selbst bzw. sieht privatrechtliche Ansprüche ihrerseits gegen die Schadensverursacher (cl. 4 pag. 15.06.0002 ff.). Es hat sich allerdings nicht als Privatklägerin konstituiert (cl. 4 pag. 15.06.0046). Aus Art. 1 Ausbildungsreglement SF (cl. 2 pag. BO.01.0318) ergibt sich, dass das SPI im Interesse der schweizerischen Polizeikorps und gestützt auf Art. 14
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 14
1    Sprengladungen dürfen nur von Personen oder unter der Aufsicht von Personen vorbereitet und gezündet werden, die einen Ausweis besitzen.32
2    Das gilt auch für die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände, die für industrielle, technische oder landwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind. Der Bundesrat kann dieses Erfordernis auf bestimmte Arten beschränken oder es auf pyrotechnische Gegenstände, die zu Vergnügungszwecken dienen, ausdehnen.33
3    Der Bundesrat erlässt nach Anhören der Kantone, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt sowie der interessierten Wirtschaftskreise und Berufsverbände Vorschriften über:
a  die Kategorien von Ausweisen;
b  die Anforderungen, welche an die Ausbildung und die Prüfungen zu stellen sind.
3bis    Er kann den Erlass von Anforderungen nach Absatz 3 Buchstabe b Berufsverbänden übertragen, soweit er dafür die Aufsicht einer Bundesstelle vorsieht.34
4    Soweit für die Durchführung der Prüfungen nicht geeignete Organisationen der Wirtschaft herangezogen werden können, obliegt sie den Kantonen.
5    Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung35 beaufsichtigt die Prüfungen.
6    ...36
SprstG sowie die dazu gehörende SprstV und die SprstVPol für das ganze Gebiet der Schweiz Ausbildungskurse zum Erwerb des Sprengausweis P durchführt. Die Anmeldung zum Kurs erfolgt durch das Polizeikommando, dem der Bewerber angehört (Art. 9 Ziff. 1 Ausbildungsreglement SF). Die Kurskosten werden im Einvernehmen mit dem SPI und dem BBT festgelegt und sind vom betreffenden Polizeikommando zu bezahlen (Art. 10 Ziff. 1 Ausbildungsreglement SF).

A. (Hptm/C Planung und Einsatz bei der UU. Polizei) amtete als Kursdirektor, ist Mitglied der Sprengkommission SPI und als Vertreter des SPI bei der SAFAS (cl. 2 pag. 12.04.0025); das SPI stellt A. einen Anwalt zur Verfügung (cl. 4 pag. 13.02.0006). Als Mitglied der Kursleitung (Kursdirektor) unterliegt ihm gemäss Art. 4 Ziff. 1 und 3 des Ausbildungsreglements SF die Durchführung des Kurses, der Entscheid über die Zulassung zum Kurs, die Berichterstattung über den Kursablauf und die Rechnungsablage und die administrative Organisation des Kurses sowie der gesamte Verkehr mit dem Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT). Das SPI ernennt die Kursleitung auf vier Jahre (Art. 4 Ziff. 1 Ausbildungsreglement).

Im Zeitpunkt des Kurses war A. Angestellter der UU. Polizei. Den Sprengkurs führte er jedoch in seiner Freizeit und mit dem Einverständnis des Kommandanten durch (cl. 9 pag. 9.521.002). Als Kursleiter war er vom SPI eingestellt und entlöhnt (cl. 9 pag. 9.930.014). Seine Rolle hätte irgend eine andere befähigte Person in gleicher Weise im Rahmen eines von einer Privatperson offerierten Lehrangebots ausüben können.

B. ist pensionierter Polizist der Kantonspolizei VV.. Er war als Materialverantwortlicher an dem Kurs tätig. Seit 1988 war er an Polizeisprengkursen als Kurs-Instruktor und Prüfungsexperte tätig (cl. 2 pag. 12.01.0002 f.). Auch seine Tätigkeit hätte irgendeine Fachperson im Rahmen eines von einer Privatperson angebotenen Kurses ausüben können.

Aufgrund des Gesagten ist von einer privatrechtlichen Tätigkeit der Beschuldigten im Rahmen eines dem Privatrecht unterstehenden Kurses auszugehen. Die Ansprüche aus der konkreten Straftat sind privatrechtlicher Natur und können gegen die Beschuldigten im Adhäsionsverfahren geltend gemacht werden.

9.3 Gemäss Art. 41 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR wird derjenige, der einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, diesem zum Ersatz verpflichtet. Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen (Art. 42 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
1    Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
2    Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen.
3    Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26
OR). Dies umfasst nicht nur eine substantiierte Schadensberechnung (BGE 127 III 365, E. 2.b) – ausser bei einem Haushaltschaden, da genügt eine abstrakte Schadensberechnung –, sondern auch einen Nachweis der Legitimation des Geschädigten und den Beweis des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen schädigender Ursache und Schaden (Schnyder, Basler Kommentar, Basel 2007, Art. 42
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
1    Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
2    Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen.
3    Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26
OR N. 1 und 3a). Bei einer Körperverletzung gelten alle Personen, die durch ein Ereignis in ihrer körperlichen oder psychischen Integrität widerrechtlich verletzt werden, als Direktgeschädigte und haben Anspruch auf Schadenersatz. Bei Tötung einer Person sind vom Schädigenden die durch das Ereignis entstandenen Kosten, insb. Bestattungs- und Heilungskosten zu bezahlen. Zudem schuldet er Schadenersatz für Personen, die den Versorger verloren haben (Art. 45
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 45 - 1 Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen.
1    Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen.
2    Ist der Tod nicht sofort eingetreten, so muss namentlich auch für die Kosten der versuchten Heilung und für die Nachteile der Arbeitsunfähigkeit Ersatz geleistet werden.
3    Haben andere Personen durch die Tötung ihren Versorger verloren, so ist auch für diesen Schaden Ersatz zu leisten.
OR; Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 4. Aufl., Zürich 2008, N. 225 f.).

9.4

9.4.1 C. und D. (Frau und heute ca. 5-jähriger Sohn des tödlich Verunfallten) beantragen an der Hauptverhandlung, es sei gemäss Art. 126 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 126 Entscheid - 1 Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person:
1    Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person:
a  schuldig spricht;
b  freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist.
2    Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn:
a  das Strafverfahren eingestellt wird;
abis  darüber nicht im Strafbefehlsverfahren entschieden werden kann;
b  die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat;
c  die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet;
d  die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist.
3    Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt das Gericht nach Möglichkeit selbst.
4    In Fällen, in denen Opfer beteiligt sind, kann das Gericht vorerst nur den Schuld- und Strafpunkt beurteilen; anschliessend beurteilt die Verfahrensleitung als Einzelgericht nach einer weiteren Parteiverhandlung die Zivilklage, ungeachtet des Streitwerts.
StPO dem Grundsatz nach zu entscheiden, dass die Beschuldigten A. und B. (eventualiter je in solidarischer Verbindung mit dem anderen Beschuldigten) C. und D. für den erlittenen materiellen Schaden vollständig zu entschädigen haben, wobei die Geschädigten bezüglich des Quantums auf den Zivilweg zu verweisen seien (cl. 9 pag 9.930.081 und pag. 9.601.016 ff.).

Die Voraussetzungen einer Haftung aus unerlaubter Handlung gemäss Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR (Verschuldenshaftung) sind bei A. und B. grundsätzlich gegeben. Wie aufgezeigt, war ihr Verhalten widerrechtlich und schuldhaft. Der Ehefrau und dem minderjährigen Kind des Getöteten stehen die Ansprüche aus Art. 45
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 45 - 1 Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen.
1    Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen.
2    Ist der Tod nicht sofort eingetreten, so muss namentlich auch für die Kosten der versuchten Heilung und für die Nachteile der Arbeitsunfähigkeit Ersatz geleistet werden.
3    Haben andere Personen durch die Tötung ihren Versorger verloren, so ist auch für diesen Schaden Ersatz zu leisten.
OR zu, da das Verhalten der Beschuldigten für den Tod von †L. kausal war. Herabsetzungsgründe nach Art. 44
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 44 - 1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
1    Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
2    Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen.
OR liegen nicht vor. Nach Art. 50 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
OR haften die Ersatzpflichtigen (echt) solidarisch, d.h. jeder ist gehalten, den ganzen genannten Schadenersatzanspruch, der jedem Geschädigten zustehen würde, wenn keine weiteren Ersatzpflichtigen vorhanden wären, zu befriedigen. Dies führt dazu, dass A. und B. den erlittenen materiellen Schaden vollständig und in solidarischer Haftbarkeit zu entschädigen haben. Bezüglich des Quantums werden C. und D. antragsgemäss auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 126 Entscheid - 1 Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person:
1    Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person:
a  schuldig spricht;
b  freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist.
2    Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn:
a  das Strafverfahren eingestellt wird;
abis  darüber nicht im Strafbefehlsverfahren entschieden werden kann;
b  die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat;
c  die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet;
d  die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist.
3    Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt das Gericht nach Möglichkeit selbst.
4    In Fällen, in denen Opfer beteiligt sind, kann das Gericht vorerst nur den Schuld- und Strafpunkt beurteilen; anschliessend beurteilt die Verfahrensleitung als Einzelgericht nach einer weiteren Parteiverhandlung die Zivilklage, ungeachtet des Streitwerts.
StPO).

9.4.2 Seitens E. und F. (Eltern des Getöteten) sowie G. (Bruder) liegen zwei "ergänzende Bemerkungen" von Rechtsanwalt Züblin "zu diesen Rechtsbegehren" (sc. bezüglich Genugtuung; siehe E. 9.6.2 und 9.6.3 hienach) vor mit folgendem Wortlaut: "(-) Die Zivilansprüche der Kläger bestehen sowohl gegenüber Herrn B. als auch gegenüber Herrn A. diese sind deshalb solidarisch zu Zahlung der Schadenersatzforderung zu verurteilen. Sollte die Zivilklage gegenüber dem einen Beklagten abgewiesen, kann sie aber dennoch gegenüber dem anderen gutgeheissen werden. (-) Es handelt sich deshalb um eine Teilklage, damit der Strafrichter neben der Genugtuungsforderung nicht auch über die vorprozessualen Anwaltskosten entscheiden muss" [cl. 9 pag. 9.925.082 f.]). Es ist unklar, ob damit ein Schadenersatzbegehren gestellt ist. Daher werden die Zivilkläger diesbezüglich auf den Zivilweg verwiesen.

9.5 Gemäss Art. 47
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 47 - Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.
OR kann der Richter bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Der Zweck der Genugtuung besteht darin, dass durch eine schadenersatzunabhängige Geldleistung ein gewisser Ausgleich geschaffen wird für den erlittenen physischen und/oder seelischen Schmerz. Die Geldleistung soll beim Verletzten oder Geschädigten ein Gefühl des Wohlbefindens hervorrufen und somit den Schmerz spürbar lindern, quasi als materielles Gegengewicht für einen immateriellen Schaden (Brehm, Berner Kommentar, 3. Auflage 2006, Art. 47
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 47 - Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.
OR N. 9).

Die Schwere des Verschuldens ist kein Bemessungskriterium (BGE 116 II 733/735; Brehm, a.a.O. Art. 47
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 47 - Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.
OR N. 35 ff.).

9.6 Genugtuung für die Hinterbliebenen:

Den Angehörigen wird nicht ohne weiteres eine Genugtuungssumme zugesprochen. Es müssen enge Beziehungen bestehen, deren abruptes Ende den Überlebenden einen besonders schweren Schmerz verursacht hat (Brehm, a.a.O. Art. 47
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 47 - Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.
OR N. 31).

Für die Höhe der Genugtuung spielt die Intensität der durch den Tod zerstörten Beziehung eine entscheidende Rolle. In ständiger Praxis haben die Gerichte im allgemeinen dem hinterbliebenen Ehegatten die höchsten Genugtuungen zugesprochen, niedrigere den Eltern für den Verlust ihres Kindes und noch niedrigere den Kindern beim Verlust eines Elternteils (Hütte/Ducksch/Guerrero, Die Genugtuung, 3. Auflage [Loseblatt], Zürich 2005, I/25 ff. Rz. 6.5 und 6.6). Geschwister, die den gemeinsamen Haushalt mit dem Getöteten schon lange vor dem Schadenereignis aufgegeben haben, sind nicht oder nur mit grösster Zurückhaltung genugtuungsberechtigt (a.a.O. I/36 Rz. 6.12).

9.6.1 C. und D. beantragen an der Hauptverhandlung, die Beschuldigten A. und B. (eventualiter in solidarischer Verbindung mit dem jeweils anderen Beschuldigten) zu verurteilen, C. eine Genugtuung von Fr. 75'000.-- und D. eine Genugtuung von Fr. 53'000.--, je zuzüglich Zins zu 5% seit 26. April 2009, zu bezahlen. Eine Mehrforderung bleibt ausdrücklich vorbehalten.

a) Gemäss Hütte/Ducksch/Guerrero, a.a.O. I/32 Rz. 6.8 liegt die Basisgenugtuung für die hinterbliebene Ehefrau für Unfälle nach 2001 im Durchschnitt bei Fr. 30 - 40'000.--. Im Urteil vom 23. Februar 1994 hat das Bundesgericht die von der Vorinstanz geschützten Fr. 40'000.-- bei Verlust des Ehegatten durch grobes Verschulden des Haftpflichtigen als noch nicht überrissen, aber dennoch an der obersten Grenze bezeichnet. Es lag auch vom Verschulden her kein Durchschnittsfall vor (Hütte/Ducksch/Guerrero, a.a.O. I/32 Rz. 6.8, Fn 96). Auch die im op. zit. unter 8/05 für den Zeitraum 2003–2005 wiedergegebenen Genugtuungen von über Fr. 40'000.-- betreffen schwere Gewaltverbrechen.

In Berücksichtigung der obigen Grundsätze, des Umstands, dass die Ehefrau ein Kleinkind alleine wird grossziehen müssen, der seit dem oben erwähnten Bundesgerichtsurteil von 1994 eingetretenen Teuerung und des Umstands, dass weitere genugtuungserhöhende Faktoren nicht nachgewiesen sind, wird die Genugtuung für C. mit Fr. 40'000.-- festgelegt. Mehrforderung vorbehalten.

b) Beim Verlust eines Elternteils liegt die Basisgenugtuung für Unfälle nach 2001 im Durchschnitt bei Fr. 20 - 25'000.-- (Hütte/Ducksch/Guerrero, a.a.O. I/35 Rz. 6.11). im oben zitierten Urteil von 1994 hat das Bundesgericht Fr. 30'000.-- als noch nicht überrissen, aber dennoch an der obersten Grenze bezeichnet.

In Berücksichtigung der obigen Grundsätze, des Umstands, dass D. zum Zeitpunkt des tödlichen Unfalls ein Kleinkind war und ohne Erinnerung an den Vater aufwachsen wird, in Berücksichtigung der seit 1994 eingetretenen Teuerung und des Umstands, dass weitere genugtuungserhöhende Faktoren nicht nachgewiesen sind, wird die Genugtuung für D. mit Fr. 20'000.-- festgelegt. Mehrforderung vorbehalten.

9.6.2 Die Eltern des tödlich Verunfallten, E. und F., beantragen, B. und A. seien solidarisch dazu zu verurteilen, ihnen eine Genugtuungssumme in der Höhe von je Fr. 30'000.-- zuzüglich Schadenszins 5% seit 26. April 2009 zu bezahlen. Eine Mehrforderung bleibt ausdrücklich vorbehalten.

a) Beim Verlust eines Kindes liegt die Basisgenugtuung für Unfälle nach 2001 im Durchschnitt bei Fr. 20 - 28'000.-- (Hütte/Ducksch/Guerrero, a.a.O. I/34 Rz. 6.10).

b) In Berücksichtigung der obigen Grundsätze, der inzwischen eingetretenen Teuerung und des Umstands, dass weitere genugtuungserhöhende Faktoren nicht nachgewiesen sind, wird die Genugtuung für E. und F. mit je 23'000.-- festgelegt. Mehrforderung vorbehalten.

9.6.3 G., der erwachsene Bruder des Getöteten, beantragt, B. und A. seien solidarisch dazu zu verurteilen, ihm eine Genugtuungssumme in der Höhe von Fr. 10'000.-- zuzüglich Schadenszins 5% seit 26. April 2009 zu bezahlen. Eine Mehrforderung bleibt ausdrücklich vorbehalten.

Wie erwähnt, ist, wer den gemeinsamen Haushalt mit dem getöteten Geschwister schon lange vor dem Schadensereignis aufgegeben hat, nicht oder nur noch mit grösster Zurückhaltung genugtuungsberechtigt. Es steht fest, dass der Getötete verheiratet war und – aufgrund der unterschiedlichen Adressen (vgl. Rubrum und cl. 1 pag. 10.00.0026) – nicht mit seinem Bruder im gleichen Haushalt wohnte. Etwas anderes ist nicht dargetan, insbesondere nicht, dass der gemeinsame Haushalt eben erst aufgelöst worden sei oder andere genugtuungsbegründende Faktoren vorliegen. In Berücksichtigung der obigen Grundsätze wird G. keine Genugtuung zuerkannt.

9.7 Genugtuung für einen Verletzten

9.7.1 Das Gericht hat die Genugtuungssumme an einen Verletzten unter Würdigung der besonderen Umstände zuzusprechen. Es muss in doppelter Hinsicht nach Recht und Billigkeit (Art. 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen.
ZGB) entscheiden, nämlich, ob eine Genugtuung zuzusprechen sei und in welcher Höhe (Brehm, a.a.O. Art. 47
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 47 - Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.
OR N. 72). Ein Dauerschaden kann zu einer Genugtuung führen, ebenso eine erhebliche Störung des psychischen Gleichgewichts (a.a.O. N. 28 ff.). Ein Mitverschulden kann zu Reduktion oder Wegfall einer Genugtuung führen (a.a.O. N. 76 ff.).

9.7.2 J., der am Unfalltag am identischen Prüfungsplatz arbeitete wie der tödlich Verunfallte und gleich neben diesem, beantragt eine Genugtuung von Fr. 5'000.--. Zur Begründung führt er ein Knalltrauma mit definitivem Gehörverlust an (Hörgeräte nötig), einen Schock sowie gesundheitliche Probleme als Folge einer posttraumatischen Depression. Sein Zustand wird durch Arztzeugnisse belegt (cl. 9 pag. 9.606.012 ff.). Er habe sich beruflich verändern müssen, da er nicht mehr habe schlafen können und habe bisher noch keine adäquate Arbeit gefunden.

a) Für Unfallzeiträume in den Jahren 2003–2005 dokumentieren Hütte/Ducksch/Guerrero (a.a.O., 8/05 VIII 8 Zeitraum 2003–2005) für analoge Fälle (Angst, Knalltrauma) Genugtuungen von um die Fr. 1'000.-- bis 3'000.-- (Nr. 20–28).

b) In Berücksichtigung der von ihm erlittenen Unbill und der obigen Grundsätze wird J. eine Genugtuung von Fr. 2'000.-- zuerkannt.

9.8 In der schweizerischen Praxis hat der Geschädigte das Wahlrecht, ob er eine Genugtuung nach den Bemessungskriterien am Verletzungstag samt Zins einklagen oder nach den Ansätzen am Urteilstag ohne Verzinsung geltend machen will (Brehm, a.a.O., Art. 47
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 47 - Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.
OR N. 94 ff.). Von diesem Wahlrecht haben die Zivilkläger E., F. und G. zugunsten der Verzinsung Gebrauch gemacht. Der Zins beträgt 5 % pro Jahr (Art. 73
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 73 - 1 Geht die Schuldpflicht auf Zahlung von Zinsen und ist deren Höhe weder durch Vertrag noch durch Gesetz oder Übung bestimmt, so sind Zinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen.
1    Geht die Schuldpflicht auf Zahlung von Zinsen und ist deren Höhe weder durch Vertrag noch durch Gesetz oder Übung bestimmt, so sind Zinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen.
2    Dem öffentlichen Rechte bleibt es vorbehalten, Bestimmungen gegen Missbräuche im Zinswesen aufzustellen.
OR) seit dem 26. April 2009.

J. hat keinen Zins geltend gemacht.

9.9 Die solidarische Haftbarkeit von A. und B. ergibt sich aus Art. 50 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
OR.

10. Verfahrenskosten

10.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 422 Begriff - 1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
1    Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
2    Auslagen sind namentlich:
a  Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung;
b  Kosten für Übersetzungen;
c  Kosten für Gutachten;
d  Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden;
e  Post-, Telefon- und ähnliche Spesen.
StPO). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft (und bis zu dessen Aufhebung durch das Eidg. Untersuchungsrichteramt) sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich – soweit hier interessierend – die Kosten für Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 1 des seit dem 1. Januar 2011 in Kraft stehenden Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Das neue Reglement findet auch auf Verfahren Anwendung, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens hängig sind (Art. 21 Abs. 4
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 21 Auszahlung und Rückerstattung der Verfahrenskosten - 1 Grundsätzlich kommt die Bundesanwaltschaft bzw. in Verwaltungsstrafverfahren die betreffende Verwaltungsbehörde für alle Verfahrenskosten, die Entschädigungen der Parteien und die Entschädigungen für die amtliche Verteidigung auf.
1    Grundsätzlich kommt die Bundesanwaltschaft bzw. in Verwaltungsstrafverfahren die betreffende Verwaltungsbehörde für alle Verfahrenskosten, die Entschädigungen der Parteien und die Entschädigungen für die amtliche Verteidigung auf.
2    Die Bundesstrafgerichtskasse trägt die vom Gericht in den Verfahren vor den Beschwerdekammern oder nach Anklageerhebung verursachten Kosten.
3    Mit dem Entscheid wird bestimmt, inwieweit die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft, die freigesprochene Person oder die verurteilte Person Ersatz zu leisten hat gegenüber dem Bund, der die amtliche Verteidigung entschädigt hat.
4    Bei länger dauernder amtlicher Vertretung können Akontozahlungen ausgerichtet werden; die Verfahrensleitung legt deren Höhe fest.
BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 5 Berechnungsgrundlagen - Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand.
BStKR). Die Gebühren für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Hauptverfahren sind innerhalb des Gebührenrahmens von Art. 6
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 6 Gebühren im Vorverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. a StBOG)
1    Die Gebühren für die polizeilichen Ermittlungen und für die Untersuchung umfassen die Ermittlungs- und Untersuchungskosten, die Kosten der Verfügungen und der anderen Verfahrenshandlungen sowie die Kosten des Endentscheides.
2    Die Gebühr für die Untersuchung umfasst die Kosten der im Rahmen der Untersuchung ausgeführten polizeilichen Tätigkeiten.
3    Für die polizeilichen Ermittlungen werden die folgenden Beträge als Gebühren erhoben:
a  im Falle einer Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 StPO10): 200-5000 Franken;
b  im Falle der Eröffnung einer Untersuchung: 200-50 000 Franken.
4    Für die Untersuchung werden die folgenden Beträge als Gebühren erhoben:
a  im Falle eines Strafbefehls (Art. 352 ff. StPO): 200-20 000 Franken;
b  bei Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO): 200-40 000 Franken;
c  im Falle einer Anklageerhebung (Art. 324 ff., 358 ff., 374 ff. StPO): 1000-100 000 Franken;
d  bei Abschluss des Verfahrens durch anderweitigen Entscheid (Art. 316, 363 ff., 376 ff. StPO): 200-20 000 Franken.
5    Die Gebühr für die polizeilichen Ermittlungen und die Untersuchung darf den Betrag von 100 000 Franken nicht überschreiten.
bzw. Art. 7
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 7 Gebühren im erstinstanzlichen Hauptverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. b StBOG)
a  200-50 000 Franken vor dem Einzelgericht;
b  1000-100 000 Franken vor der Kammer in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern.
BStKR festzusetzen.

10.2 Die Bundesanwaltschaft macht für das Verfahren gegen die Beschuldigten eine Gebühr von Fr. 10'000.-- geltend (cl. 6 pag. 24.1.0001 ff.).

Für die polizeilichen Ermittlungen werden im Falle der Eröffnung einer Untersuchung eine Gebühr von Fr. 200.-- bis 50'000.-- (Art. 6 Abs. 3 lit. b
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 6 Gebühren im Vorverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. a StBOG)
1    Die Gebühren für die polizeilichen Ermittlungen und für die Untersuchung umfassen die Ermittlungs- und Untersuchungskosten, die Kosten der Verfügungen und der anderen Verfahrenshandlungen sowie die Kosten des Endentscheides.
2    Die Gebühr für die Untersuchung umfasst die Kosten der im Rahmen der Untersuchung ausgeführten polizeilichen Tätigkeiten.
3    Für die polizeilichen Ermittlungen werden die folgenden Beträge als Gebühren erhoben:
a  im Falle einer Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 StPO10): 200-5000 Franken;
b  im Falle der Eröffnung einer Untersuchung: 200-50 000 Franken.
4    Für die Untersuchung werden die folgenden Beträge als Gebühren erhoben:
a  im Falle eines Strafbefehls (Art. 352 ff. StPO): 200-20 000 Franken;
b  bei Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO): 200-40 000 Franken;
c  im Falle einer Anklageerhebung (Art. 324 ff., 358 ff., 374 ff. StPO): 1000-100 000 Franken;
d  bei Abschluss des Verfahrens durch anderweitigen Entscheid (Art. 316, 363 ff., 376 ff. StPO): 200-20 000 Franken.
5    Die Gebühr für die polizeilichen Ermittlungen und die Untersuchung darf den Betrag von 100 000 Franken nicht überschreiten.
BStKR) und für die Untersuchung im Falle einer Anklageerhebung eine Gebühr von Fr. 1’000.-- bis 100'000.-- erhoben (Art. 6 Abs. 4 lit. c
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 6 Gebühren im Vorverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. a StBOG)
1    Die Gebühren für die polizeilichen Ermittlungen und für die Untersuchung umfassen die Ermittlungs- und Untersuchungskosten, die Kosten der Verfügungen und der anderen Verfahrenshandlungen sowie die Kosten des Endentscheides.
2    Die Gebühr für die Untersuchung umfasst die Kosten der im Rahmen der Untersuchung ausgeführten polizeilichen Tätigkeiten.
3    Für die polizeilichen Ermittlungen werden die folgenden Beträge als Gebühren erhoben:
a  im Falle einer Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 StPO10): 200-5000 Franken;
b  im Falle der Eröffnung einer Untersuchung: 200-50 000 Franken.
4    Für die Untersuchung werden die folgenden Beträge als Gebühren erhoben:
a  im Falle eines Strafbefehls (Art. 352 ff. StPO): 200-20 000 Franken;
b  bei Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO): 200-40 000 Franken;
c  im Falle einer Anklageerhebung (Art. 324 ff., 358 ff., 374 ff. StPO): 1000-100 000 Franken;
d  bei Abschluss des Verfahrens durch anderweitigen Entscheid (Art. 316, 363 ff., 376 ff. StPO): 200-20 000 Franken.
5    Die Gebühr für die polizeilichen Ermittlungen und die Untersuchung darf den Betrag von 100 000 Franken nicht überschreiten.
BStKR). Die Gebühr für die polizeilichen Ermittlungen und die Untersuchung darf den Betrag von Fr. 100'000.-- nicht überschreiten (Art. 6 Abs. 5
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 6 Gebühren im Vorverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. a StBOG)
1    Die Gebühren für die polizeilichen Ermittlungen und für die Untersuchung umfassen die Ermittlungs- und Untersuchungskosten, die Kosten der Verfügungen und der anderen Verfahrenshandlungen sowie die Kosten des Endentscheides.
2    Die Gebühr für die Untersuchung umfasst die Kosten der im Rahmen der Untersuchung ausgeführten polizeilichen Tätigkeiten.
3    Für die polizeilichen Ermittlungen werden die folgenden Beträge als Gebühren erhoben:
a  im Falle einer Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 StPO10): 200-5000 Franken;
b  im Falle der Eröffnung einer Untersuchung: 200-50 000 Franken.
4    Für die Untersuchung werden die folgenden Beträge als Gebühren erhoben:
a  im Falle eines Strafbefehls (Art. 352 ff. StPO): 200-20 000 Franken;
b  bei Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO): 200-40 000 Franken;
c  im Falle einer Anklageerhebung (Art. 324 ff., 358 ff., 374 ff. StPO): 1000-100 000 Franken;
d  bei Abschluss des Verfahrens durch anderweitigen Entscheid (Art. 316, 363 ff., 376 ff. StPO): 200-20 000 Franken.
5    Die Gebühr für die polizeilichen Ermittlungen und die Untersuchung darf den Betrag von 100 000 Franken nicht überschreiten.
BStKR). Die Strafverfolgungsbehörden haben insgesamt einen sehr grossen Aufwand betrieben, der insbesondere im Befragungsaufwand das Erforderliche übersteigt. Nicht zu berücksichtigen ist zudem Aufwand, welcher im Zusammenhang mit Tätigkeiten steht, welche von der Beschwerdeinstanz annulliert wurden (BB.2010.48). Aufgrund dieser Umstände erscheint vorliegend eine Gebühr von total Fr. 7'500.-- für das Vorverfahren als angemessen.

10.3 Für das erstinstanzliche Hauptverfahren vor dem Einzelgericht besteht ein Gebührenrahmen von Fr. 200.-- bis 50'000.-- (Art. 7 lit. a
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 7 Gebühren im erstinstanzlichen Hauptverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. b StBOG)
a  200-50 000 Franken vor dem Einzelgericht;
b  1000-100 000 Franken vor der Kammer in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern.
BStKR). Für das Hauptverfahren vor der Strafkammer ist die Gebühr auf Fr. 3'000.-- (inkl. Kleinspesenpauschale und Auslagen für auswärtige Zeugenbefragung) festzusetzen.

10.4 Die Bundesanwaltschaft macht für das Vorverfahren gegen die Beschuldigten Auslagen von Fr. 8'504.55 plus Fr. 100.-- Auslagen des URA geltend (Anklageschrift Ziff. 5; cl. 6 pag. 24.01.0001 ff. und 24.02.0001 ff.). Von den aufgeführten Auslagen sind Fr. 140.-- für den Bestattungsdienst (cl. 6 pag. 24.01.0002) und Fr. 500.--, welche die Bundesanwaltschaft im Verfahren BB.2010.48 vor der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts an den Anwalt des Beschwerdeführers zu bezahlen hatte (cl. 6 pag. 24.01.0025), in Abzug zu bringen, da nicht zu den Verfahrenskosten gehörend. Hinzu kommen die Auslagen der Bundesanwaltschaft für die Hauptverhandlung von Fr. 358.-- (cl. 9 pag. 9.723.001 ff.). Die übrigen Auslagen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Die auferlegbaren Auslagen der Strafverfolgungsbehörden betragen demnach Fr. 8'322.55.

10.5 Im Hauptverfahren betragen die Auslagen für das Gutachten der BAM EUR 3'973.-- oder Fr. 4'772.-- (cl. 9 pag. 9.741.001).

10.6 Nach dem Gesagten betragen die Verfahrenskosten total (gerundet) Fr. 23'594.--.

10.7 Die beschuldigte Person trägt die Kosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO). Sie hat lediglich diejenigen Kosten zu tragen, die mit der Abklärung des zur Verurteilung führenden Delikts entstanden sind, d.h., es muss ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben sein (Griesser, in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 426
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO N. 3). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die der Staat durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat (Art. 426 Abs. 3 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO).

Dem zuletzt genannten Umstand wurde bereits bei der Festsetzung der Gebühr Rechnung getragen (vorne E. 10.3). Im Übrigen ist die Kausalität der angefallenen Verfahrenskosten in voller Höhe gegeben. Da ein umfassender Schuldspruch erfolgt, haben die Beschuldigten diese Kosten im vollen Umfang zu tragen.

10.8 In Anbetracht aller Umstände werden die Kosten je zur Hälfte (je Fr. 11'797.--) den beiden Verurteilten überbunden (Art. 418 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 418 Beteiligung mehrerer Personen und Haftung Dritter - 1 Sind mehrere beteiligte Personen kostenpflichtig, so werden die Kosten anteilsmässig auferlegt.
1    Sind mehrere beteiligte Personen kostenpflichtig, so werden die Kosten anteilsmässig auferlegt.
2    Die Strafbehörde kann für gemeinsam verursachte Kosten eine solidarische Haftung der kostenpflichtigen Personen anordnen.
3    Sie kann Dritte nach Massgabe der Haftungsgrundsätze des Zivilrechts verpflichten, die Kosten solidarisch mit der beschuldigten Person zu tragen.
StPO). Von einer solidarischen Haftung (Art. 418 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 418 Beteiligung mehrerer Personen und Haftung Dritter - 1 Sind mehrere beteiligte Personen kostenpflichtig, so werden die Kosten anteilsmässig auferlegt.
1    Sind mehrere beteiligte Personen kostenpflichtig, so werden die Kosten anteilsmässig auferlegt.
2    Die Strafbehörde kann für gemeinsam verursachte Kosten eine solidarische Haftung der kostenpflichtigen Personen anordnen.
3    Sie kann Dritte nach Massgabe der Haftungsgrundsätze des Zivilrechts verpflichten, die Kosten solidarisch mit der beschuldigten Person zu tragen.
StPO) wird Umgang genommen.

11. Entschädigung

11.1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn (a.) sie obsiegt oder (b.) die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO kostenpflichtig ist. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 433 Privatklägerschaft - 1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
1    Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
a  sie obsiegt; oder
b  die beschuldigte Person nach Artikel 426 Absatz 2 kostenpflichtig ist.
2    Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein.
StPO).

11.2 Die folgenden als Zivilkläger auftretenden Privatkläger sind anwaltlich verbeiständet und beantragen die Auferlegung der Anwaltskosten auf die Beschuldigten:

11.2.1 C. und D. werden durch Advokat David Gelzer vertreten. Dieser hat eine Teil-Kostennote (ohne Urteilseröffnung) über einen Honorarbetrag von Fr. 51'464.-- und Auslagen von Fr. 4'950.85, total Fr. 56'414.85, eingereicht (cl. 9 pag. 9.724.002 ff.). Advokat Gelzer hat mit einem Stundenhonorar von Fr. 250.-- und für die Reisezeit einem solchen von Fr. 180.-- gerechnet. Die von der Strafkammer üblicherweise vergüteten Ansätze liegen bei Fällen ohne ausserordentlichen Schwierigkeitsgrad bei Fr. 230.--/200.--. Aus den vom Gericht einverlangten Details (cl. 9 pag. 9.724.005 - 019) ergeben sich beispielhaft folgende Feststellungen: Die Kostennote geht ohne Zeit für die Urteilseröffnung von 179 Stunden aus, plus 37,3 Stunden Reisezeit. Die beiden Verteidiger weisen inklusive Hauptverhandlung und Urteilseröffnung sowie inklusive Reisezeit rund 180 bzw. 108 Stunden aus. Rechtsanwalt Züblin als Vertreter der Eltern und des Bruders des Getöteten hat 75 Stunden Arbeits- und 6 Stunden Reisezeit (ohne Hauptverhandlung) aufgewendet. Zu beachten ist hierbei allerdings, dass die Mandatstätigkeit von Advokat Gelzer rund fünf Monate früher begann als jene von Rechtsanwalt Züblin sowie elf Monate früher als jene der Verteidiger. Der von Advokat Gelzer betriebene Aufwand kann über weite Teile nicht als entschädigungsberechtigt (notwendig nach Art. 426
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO) bezeichnet werden, da die vorbereitende Tätigkeit eines Anwalts der Zivilklägerschaft weitgehend in die gleiche Richtung zielt wie jene der Anklagebehörde. Für die Vorbereitung des Plädoyers allein listet er 28 Stunden auf. Auffallend ist auch, dass er Zeit für typische Sekretariatsarbeiten zum Anwaltstarif verrechnet (z.B. 27. Mai 2009, 6. Juni 2009, 25. Juni 2009, 21. August 2009, 7. Oktober 2009, 8. Dezember 2009). Bei der Reisezeit macht er einen Tarifunterschied zwischen solcher mit Arbeit am Fall, die er zum vollen Tarif verrechnet, und solcher ohne Arbeit zum reduzierten Tarif. Der Sinn der reduzierten Honorierung von Reisezeit insgesamt beruht aber darin, dass während der Reise Fallbearbeitung mit geringerer Effizienz angenommen wird. Andernfalls wären Fr. 180.-- oder Fr. 200.-- nicht zu rechtfertigen. Die Spesen sind insbesondere für Fotokopien (Fr. 3'354.--) nicht gerechtfertigt, sind doch Massenanfertigungen mit 20 Rappen pro Kopie zu entschädigen
(Art. 10
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 10 - Auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise freigesprochenen beschuldigten Person, der Wahlverteidigung, der gänzlich oder teilweise obsiegenden Privatklägerschaft und der Drittperson im Sinne von Artikel 434 StPO13 sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar.
i.V.m Art. 13 Abs. 2 lit e
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 13 Auslagen - 1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
2    Es werden höchstens vergütet:
a  für Reisen in der Schweiz: die Kosten eines Halbtax-Bahnbilletts erster Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein Flugbillett der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: die Beträge gemäss Artikel 43 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200114 zur Bundespersonalverordnung (VBPV);
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: die Kosten für ein Einzelzimmer in einem Dreisternhotel am Ort der Verfahrenshandlung;
e  für eine Fotokopie: 50 Rappen bzw. bei Massenanfertigungen 20 Rappen.
3    Anstelle einer Entschädigung der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden; der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 VBPV.
4    Rechtfertigen es besondere Verhältnisse, so kann anstelle der tatsächlichen Kosten nach Absatz 2 ein Pauschalbetrag vergütet werden.
BStKR). Die "diversen Spesen" (Fr. 264.20) sind nicht nachvollziehbar. In Anbetracht der genannten Faktoren ist die Entschädigung an C. und D. für deren Anwalt angemessen zu kürzen. Sie wird auf Fr. 30'000.-- festgelegt und geht gemäss Art. 433 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 433 Privatklägerschaft - 1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
1    Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
a  sie obsiegt; oder
b  die beschuldigte Person nach Artikel 426 Absatz 2 kostenpflichtig ist.
2    Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein.
StPO zu Lasten der Verurteilten. Die interne Kostenaufteilung unter den beiden Verurteilten obliegt den Regeln des Obligationenrechts.

11.2.2 E., F. und G. werden durch Rechtsanwalt Züblin vertreten. Dieser hat 75 Stunden Arbeits- und 6 Stunden Reisezeit (ohne Hauptverhandlung) in der beim Gericht eingereichten Kostennote aufgelistet (cl. 9 9.725.001 ff.). Unter Anwendung eines Tarifs von Fr. 230.-- pro Arbeitsstunde und Fr. 200.-- pro Reisestunde, inklusive 6,5 Stunden Hauptverhandlung (nur 16. August 2012) und Spesen wird die Entschädigung auf Fr. 20'626.50 festgelegt. Sie geht zu Lasten der Verurteilten. Die interne Kostenaufteilung unter den beiden Verurteilten obliegt den Regeln des Obligationenrechts.

11.2.3 Weitere Entschädigungsforderungen Geschädigter liegen nicht vor.

11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird an die Beschuldigten vom Staat keine Entschädigung ausgerichtet (Art. 429 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
. StPO).

Der Einzelrichter erkennt:

I. A.

1. A. wird schuldig gesprochen

1.1 der fahrlässigen Gefährdung durch Sprengstoffe ohne verbrecherische Absicht (Art. 225 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 225 - 1 Wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB);

1.2 der fahrlässigen Tötung (Art. 117
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 117 - Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB);

1.3 der fahrlässigen schweren Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft.
1    Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft.
2    Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.
und 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft.
1    Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft.
2    Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.
StGB).

2. A. wird bestraft mit 160 Tagessätzen zu je Fr. 430.--, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von 2 Jahren.

II. B.

1. B. wird schuldig gesprochen

1.1 der fahrlässigen Gefährdung durch Sprengstoffe ohne verbrecherische Absicht (Art. 225 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 225 - 1 Wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB);

1.2 der fahrlässigen Tötung (Art. 117
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 117 - Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB);

1.3 der fahrlässigen schweren Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft.
1    Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft.
2    Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.
und 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft.
1    Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft.
2    Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.
StGB).

2. B. wird bestraft mit 130 Tagessätzen zu je Fr. 120.--, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von 2 Jahren.

III. Zivilforderungen

1. A. und B. haben im Grundsatz an C. und D. für den entstandenen Schaden vollständig Ersatz zu leisten. Sie haften unter sich solidarisch.

2. C. und D. werden bezüglich der Bezifferung des Schadens auf den Zivilweg verwiesen.

3. Schadenersatzforderungen von E. und F. und G. werden auf den Zivilweg verwiesen.

4. A. und B. haben, bei solidarischer Haftbarkeit, die folgenden Genugtuungen, jeweils zusätzlich 5% Zins seit dem 26. April 2009, zu leisten:

4.1 an C. Fr. 40'000.--; eine Mehrforderung bleibt vorbehalten.

4.2 an D. Fr. 20'000.--; eine Mehrforderung bleibt vorbehalten.

4.3 an E. Fr. 23'000.--; eine Mehrforderung bleibt vorbehalten.

4.4 an F. Fr. 23'000.--; eine Mehrforderung bleibt vorbehalten.

5. Die Genugtuungsforderung von G. wird abgewiesen.

6. A. und B. haben, bei solidarischer Haftbarkeit, an J. eine Genugtuung von Fr. 2'000.-- zu leisten.

IV. Kosten

Die Verfahrenskosten im Betrag von total Fr. 23'594.-- (inkl. Fr. 3'000.-- Gerichtsgebühr) werden A. und B. je zur Hälfte, d.h. je Fr. 11'797.--, auferlegt.

V. Entschädigung

1. A. und B. haben E. und F. sowie G. für ihre Anwaltskosten mit insgesamt Fr. 20'626.50 (inkl. Spesen) zu entschädigen.

2. A. und B. haben C. und D. für ihre Anwaltskosten mit insgesamt Fr. 30'000.-- (inkl. Spesen) zu entschädigen.

3. An die Beschuldigten werden keine Entschädigungen ausgezahlt.

VI.

Dieser Entscheid wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter mündlich begründet. Das Dispositiv wird allen Parteien ausgehändigt bzw. zugestellt.

Eine vollständige schriftliche Ausführung wird zugestellt an:

- Bundesanwaltschaft, Herr Hansjörg Stadler, Staatsanwalt des Bundes

- Herr Rechtsanwalt Urs Rudolf, Verteidiger von A. (verurteilte Person)

- Herr Rechtsanwalt Stefan Flachsmann, Verteidiger von B. (verurteilte Person)

- Herr Advokat David Gelzer

- Herr Rechtsanwalt Erich Züblin

- H.

- I.

- J.

- K.

Im Namen der Strafkammer

des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:

- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

Rechtsmittelbelehrung

Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
, Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
und Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG).

Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG).

Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : SK.2011.12
Datum : 24. August 2012
Publiziert : 16. Oktober 2012
Quelle : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Strafkammer
Gegenstand : Fahrlässige Gefährdung durch Sprengstoffe ohne verbrecherische Absicht, fahrlässige Tötung und fahrlässige schwere Körperverletzung.


Gesetzesregister
BGG: 78 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
80 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200749 (StPO) ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
100
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BStKR: 5 
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 5 Berechnungsgrundlagen - Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand.
6 
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 6 Gebühren im Vorverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. a StBOG)
1    Die Gebühren für die polizeilichen Ermittlungen und für die Untersuchung umfassen die Ermittlungs- und Untersuchungskosten, die Kosten der Verfügungen und der anderen Verfahrenshandlungen sowie die Kosten des Endentscheides.
2    Die Gebühr für die Untersuchung umfasst die Kosten der im Rahmen der Untersuchung ausgeführten polizeilichen Tätigkeiten.
3    Für die polizeilichen Ermittlungen werden die folgenden Beträge als Gebühren erhoben:
a  im Falle einer Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 StPO10): 200-5000 Franken;
b  im Falle der Eröffnung einer Untersuchung: 200-50 000 Franken.
4    Für die Untersuchung werden die folgenden Beträge als Gebühren erhoben:
a  im Falle eines Strafbefehls (Art. 352 ff. StPO): 200-20 000 Franken;
b  bei Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO): 200-40 000 Franken;
c  im Falle einer Anklageerhebung (Art. 324 ff., 358 ff., 374 ff. StPO): 1000-100 000 Franken;
d  bei Abschluss des Verfahrens durch anderweitigen Entscheid (Art. 316, 363 ff., 376 ff. StPO): 200-20 000 Franken.
5    Die Gebühr für die polizeilichen Ermittlungen und die Untersuchung darf den Betrag von 100 000 Franken nicht überschreiten.
7 
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 7 Gebühren im erstinstanzlichen Hauptverfahren - (Art. 73 Abs. 3 Bst. b StBOG)
a  200-50 000 Franken vor dem Einzelgericht;
b  1000-100 000 Franken vor der Kammer in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern.
10 
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 10 - Auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise freigesprochenen beschuldigten Person, der Wahlverteidigung, der gänzlich oder teilweise obsiegenden Privatklägerschaft und der Drittperson im Sinne von Artikel 434 StPO13 sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar.
13 
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 13 Auslagen - 1 Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
1    Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet.
2    Es werden höchstens vergütet:
a  für Reisen in der Schweiz: die Kosten eines Halbtax-Bahnbilletts erster Klasse;
b  für Flugreisen aus dem Ausland: ein Flugbillett der Economy-Klasse;
c  für Mittag- und Nachtessen: die Beträge gemäss Artikel 43 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 200114 zur Bundespersonalverordnung (VBPV);
d  für Übernachtungen einschliesslich Frühstück: die Kosten für ein Einzelzimmer in einem Dreisternhotel am Ort der Verfahrenshandlung;
e  für eine Fotokopie: 50 Rappen bzw. bei Massenanfertigungen 20 Rappen.
3    Anstelle einer Entschädigung der Bahnkosten kann ausnahmsweise, insbesondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden; der Kilometeransatz richtet sich nach Artikel 46 VBPV.
4    Rechtfertigen es besondere Verhältnisse, so kann anstelle der tatsächlichen Kosten nach Absatz 2 ein Pauschalbetrag vergütet werden.
21
SR 173.713.162 Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR)
BStKR Art. 21 Auszahlung und Rückerstattung der Verfahrenskosten - 1 Grundsätzlich kommt die Bundesanwaltschaft bzw. in Verwaltungsstrafverfahren die betreffende Verwaltungsbehörde für alle Verfahrenskosten, die Entschädigungen der Parteien und die Entschädigungen für die amtliche Verteidigung auf.
1    Grundsätzlich kommt die Bundesanwaltschaft bzw. in Verwaltungsstrafverfahren die betreffende Verwaltungsbehörde für alle Verfahrenskosten, die Entschädigungen der Parteien und die Entschädigungen für die amtliche Verteidigung auf.
2    Die Bundesstrafgerichtskasse trägt die vom Gericht in den Verfahren vor den Beschwerdekammern oder nach Anklageerhebung verursachten Kosten.
3    Mit dem Entscheid wird bestimmt, inwieweit die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft, die freigesprochene Person oder die verurteilte Person Ersatz zu leisten hat gegenüber dem Bund, der die amtliche Verteidigung entschädigt hat.
4    Bei länger dauernder amtlicher Vertretung können Akontozahlungen ausgerichtet werden; die Verfahrensleitung legt deren Höhe fest.
BStP: 27  92  99  113
BV: 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
EMRK: 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
OR: 17 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 17 - Ein Schuldbekenntnis ist gültig auch ohne die Angabe eines Verpflichtungsgrundes.
41 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
42 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
1    Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
2    Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen.
3    Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26
44 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 44 - 1 Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
1    Hat der Geschädigte in die schädigende Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, so kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden.
2    Würde ein Ersatzpflichtiger, der den Schaden weder absichtlich noch grobfahrlässig verursacht hat, durch Leistung des Ersatzes in eine Notlage versetzt, so kann der Richter auch aus diesem Grunde die Ersatzpflicht ermässigen.
45 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 45 - 1 Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen.
1    Im Falle der Tötung eines Menschen sind die entstandenen Kosten, insbesondere diejenigen der Bestattung, zu ersetzen.
2    Ist der Tod nicht sofort eingetreten, so muss namentlich auch für die Kosten der versuchten Heilung und für die Nachteile der Arbeitsunfähigkeit Ersatz geleistet werden.
3    Haben andere Personen durch die Tötung ihren Versorger verloren, so ist auch für diesen Schaden Ersatz zu leisten.
47 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 47 - Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.
50 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
73
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 73 - 1 Geht die Schuldpflicht auf Zahlung von Zinsen und ist deren Höhe weder durch Vertrag noch durch Gesetz oder Übung bestimmt, so sind Zinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen.
1    Geht die Schuldpflicht auf Zahlung von Zinsen und ist deren Höhe weder durch Vertrag noch durch Gesetz oder Übung bestimmt, so sind Zinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen.
2    Dem öffentlichen Rechte bleibt es vorbehalten, Bestimmungen gegen Missbräuche im Zinswesen aufzustellen.
SprstG: 4 
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 4 Sprengmittel - Unter Sprengmitteln sind Sprengstoffe und Zündmittel zu verstehen.
5 
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 5 Sprengstoffe
1    Sprengstoffe sind einheitliche chemische Verbindungen oder Gemische solcher Verbindungen, die durch Zündung, mechanische Einwirkung oder auf andere Weise zur Explosion gebracht werden können und die wegen ihrer zerstörenden Kraft, sei es in freier oder verdämmter Ladung, schon in verhältnismässig geringer Menge gefährlich sind.
2    Nicht als Sprengstoffe im Sinne dieses Gesetzes gelten:15
a  explosionsfähige Gase, Dämpfe von flüssigen Brennstoffen sowie andere Stoffe, die erst nach einer Vermischung mit Luft explodieren;
b  bei der Herstellung chemischer Produkte verwendete Hilfsstoffe oder entstehende Zwischenerzeugnisse, die explosionsgefährlich sind, aber diese Eigenschaft vor Abschluss des Produktionsverfahrens verlieren;
c  explosionsfähige Erzeugnisse und Präparate, die nicht zu Sprengzwecken hergestellt werden.
14 
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 14
1    Sprengladungen dürfen nur von Personen oder unter der Aufsicht von Personen vorbereitet und gezündet werden, die einen Ausweis besitzen.32
2    Das gilt auch für die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände, die für industrielle, technische oder landwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind. Der Bundesrat kann dieses Erfordernis auf bestimmte Arten beschränken oder es auf pyrotechnische Gegenstände, die zu Vergnügungszwecken dienen, ausdehnen.33
3    Der Bundesrat erlässt nach Anhören der Kantone, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt sowie der interessierten Wirtschaftskreise und Berufsverbände Vorschriften über:
a  die Kategorien von Ausweisen;
b  die Anforderungen, welche an die Ausbildung und die Prüfungen zu stellen sind.
3bis    Er kann den Erlass von Anforderungen nach Absatz 3 Buchstabe b Berufsverbänden übertragen, soweit er dafür die Aufsicht einer Bundesstelle vorsieht.34
4    Soweit für die Durchführung der Prüfungen nicht geeignete Organisationen der Wirtschaft herangezogen werden können, obliegt sie den Kantonen.
5    Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung35 beaufsichtigt die Prüfungen.
6    ...36
16 
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 16 Besondere Fälle - Der Bundesrat kann den Umgang mit Sprengmitteln erleichtern und bei geringen Mengen von der Bewilligungspflicht befreien, wenn sie Zwecken der Wissenschaft, Forschung oder Ausbildung im Inland dienen.
26 
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 26 Vernichtung, Rückgabe
1    Sprengmittel, die in ihrer Wirkungsweise, Brauchbarkeit oder Beständigkeit nach dem Stand der Technik Mängel aufweisen, sind durch Sachverständige zu vernichten oder dem Verkäufer zurückzugeben.
2    Diese Vorschrift gilt sinngemäss auch für pyrotechnische Gegenstände.
30
SR 941.41 Bundesgesetz vom 25. März 1977 über Sprengstoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG) - Sprengstoffgesetz
SprstG Art. 30 Verlust, Unfälle
1    Wem Sprengmittel oder pyrotechnische Gegenstände abhanden kommen, der hat den Verlust sofort der Polizei zu melden.
2    Ereignet sich in Betrieben oder in Unternehmen beim Umgang mit Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen eine Explosion mit Personen- oder erheblichem Sachschaden, so haben die Vorgesetzten unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen.
3    Die Meldepflicht nach Artikel 45 des Unfallversicherungsgesetzes47 bleibt vorbehalten.48
SprstV: 74 
SR 941.411 Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV) - Sprengstoffverordnung
SprstV Art. 74 Mindestabstände - 1 Beim Bau von Lagern und Magazinen sind die im Anhang 5 vorgeschriebenen Abstände zu öffentlichen Verkehrswegen, Wohngebäuden und andern schutzbedürftigen Bauten einzuhalten.
1    Beim Bau von Lagern und Magazinen sind die im Anhang 5 vorgeschriebenen Abstände zu öffentlichen Verkehrswegen, Wohngebäuden und andern schutzbedürftigen Bauten einzuhalten.
2    Bei unterirdischer Lagerung oder Aufbewahrung in trockenem und standfestem Fels kann davon abgewichen werden, wenn der Zugangsstollen (L) und die allseitige Überdeckung (R) den Mindestanforderungen nach Anhang 6 genügen und auf dem Gelände über der Kaverne gegenüber Bauten ein Sicherheitsabstand entsprechend der Skizze in Anhang 6 besteht, der mindestens gleich R ist.
3    Gegenüber unterirdischen Einrichtungen, wie Tankanlagen, Rohrleitungen, Kabeln, sind in jedem Fall angemessene Abstände zu wahren.
4    Werden mehrere Lager- oder Magazingebäude errichtet, so muss deren gegenseitiger Abstand mindestens dem Kraterradius (siehe Anhang 7) entsprechen; die Gebäude sind unter sich durch einen Schutzwall zu trennen, der keinen Durchgang haben darf.
5    Können die Distanzen nach den Anhängen 5 und 6 nicht eingehalten werden, so kann die zuständige Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der ZSE Abweichungen zulassen, sofern die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller, zum Beispiel anhand einer dem Stand der Wissenschaft und der Technik entsprechenden Berechnung und Beurteilung des Risikos, nachweist, dass die Sicherheit von Menschen und fremdem Eigentum auf andere Weise hinreichend gewährleistet ist.
92 
SR 941.411 Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV) - Sprengstoffverordnung
SprstV Art. 92 Gemeinsame Bestimmung - 1 Wo die Sprengstoffgesetzgebung für die Verwendung und die Vernichtung von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen keine Vorschriften enthält, sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten.
1    Wo die Sprengstoffgesetzgebung für die Verwendung und die Vernichtung von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen keine Vorschriften enthält, sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten.
2    Zur Bestimmung dieser Regeln sind namentlich die Ausbildungs- und Prüfungsunterlagen sowie die Herstellerangaben und die Gebrauchsanweisungen heranzuziehen.
107 
SR 941.411 Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV) - Sprengstoffverordnung
SprstV Art. 107 Grundsatz - 1 Unbrauchbar gewordene Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände dürfen im Rahmen von Artikel 108 fachgemäss vernichtet werden.
1    Unbrauchbar gewordene Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände dürfen im Rahmen von Artikel 108 fachgemäss vernichtet werden.
2    Als unbrauchbar gelten Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände, deren Beschaffenheit sich durch mechanische Einwirkungen, durch Feuchtigkeit oder durch lange Lagerung verändert hat oder deren Frist für den Verbrauch abgelaufen ist.
3    Bei pyrotechnischen Gegenständen gelten auch Versager als unbrauchbar gewordene Gegenstände.
108
SR 941.411 Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV) - Sprengstoffverordnung
SprstV Art. 108 Vernichtung - 1 Kleine Mengen von Sprengmitteln, wie einzelne Sprengstoffpatronen oder einzelne Sprengzünder, dürfen von Ausweisinhaberinnen oder Ausweisinhabern auch ohne ausdrückliche Berechtigung im Ausweis durch Sprengen vernichtet werden.139
1    Kleine Mengen von Sprengmitteln, wie einzelne Sprengstoffpatronen oder einzelne Sprengzünder, dürfen von Ausweisinhaberinnen oder Ausweisinhabern auch ohne ausdrückliche Berechtigung im Ausweis durch Sprengen vernichtet werden.139
2    Das Vernichten grösserer Mengen Sprengmittel gilt als besondere Sprengarbeit und muss gemäss Anleitung der SUVA durchgeführt werden.
3    Pyrotechnische Gegenstände dürfen nur vom Hersteller oder von einer dafür ausgebildeten Person vernichtet werden. Die Wirtschaftsakteure sind verpflichtet, pyrotechnische Gegenstände zurückzunehmen und sie zur Vernichtung einer sachverständigen Person im Sinne dieses Absatzes zu übergeben.140
StBOG: 35
SR 173.71 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) - Strafbehördenorganisationsgesetz
StBOG Art. 35 Zuständigkeiten - 1 Die Strafkammern urteilen in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit als erstinstanzliches Gericht, sofern die Bundesanwaltschaft die Beurteilung nicht den kantonalen Behörden übertragen hat.
1    Die Strafkammern urteilen in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit als erstinstanzliches Gericht, sofern die Bundesanwaltschaft die Beurteilung nicht den kantonalen Behörden übertragen hat.
2    Sie beurteilen zudem Strafsachen, die der Bundesrat nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197411 über das Verwaltungsstrafrecht dem Bundesstrafgericht überwiesen hat.
StGB: 11 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 11 - 1 Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden.
1    Ein Verbrechen oder Vergehen kann auch durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangen werden.
2    Pflichtwidrig untätig bleibt, wer die Gefährdung oder Verletzung eines strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht verhindert, obwohl er aufgrund seiner Rechtstellung dazu verpflichtet ist, namentlich auf Grund:
a  des Gesetzes;
b  eines Vertrages;
c  einer freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft; oder
d  der Schaffung einer Gefahr.
3    Wer pflichtwidrig untätig bleibt, ist gestützt auf den entsprechenden Tatbestand nur dann strafbar, wenn ihm nach den Umständen der Tat derselbe Vorwurf gemacht werden kann, wie wenn er die Tat durch ein aktives Tun begangen hätte.
4    Das Gericht kann die Strafe mildern.
12 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 12 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, so ist nur strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht.
2    Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt.
3    Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
24 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 24 - 1 Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
1    Wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat, wird nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft.
2    Wer jemanden zu einem Verbrechen zu bestimmen versucht, wird wegen Versuchs dieses Verbrechens bestraft.
42 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 42 - 1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
1    Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.33
2    Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.34
3    Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kann auch verweigert werden, wenn der Täter eine zumutbare Schadenbehebung unterlassen hat.
4    Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Artikel 106 verbunden werden.35
47 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
49 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 49 - 1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
1    Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.
2    Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären.
3    Hat der Täter eine oder mehrere Taten vor Vollendung des 18. Altersjahres begangen, so dürfen diese bei der Bildung der Gesamtstrafe nach den Absätzen 1 und 2 nicht stärker ins Gewicht fallen, als wenn sie für sich allein beurteilt worden wären.
117 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 117 - Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
122 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 122 - Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer vorsätzlich:
a  einen Menschen lebensgefährlich verletzt;
b  den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt;
c  eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht.
125 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 125 - 1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft.
1    Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe178 bestraft.
2    Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt.
224 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 224 - 1 Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
1    Wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
2    Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
225 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 225 - 1 Wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
303
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 303 - 1. Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,
1    Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen,
2    Betrifft die falsche Anschuldigung eine Übertretung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
StPO: 22 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 22 Kantonale Gerichtsbarkeit - Die kantonalen Strafbehörden verfolgen und beurteilen die Straftaten des Bundesrechts; vorbehalten bleiben die gesetzlichen Ausnahmen.
23 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 23 Bundesgerichtsbarkeit im Allgemeinen - 1 Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen folgende Straftaten des StGB6:
1    Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen folgende Straftaten des StGB6:
a  die Straftaten des ersten und vierten Titels sowie der Artikel 140, 156, 189 und 190, sofern sie gegen völkerrechtlich geschützte Personen, gegen Magistratspersonen des Bundes, gegen Mitglieder der Bundesversammlung, gegen die Bundesanwältin, den Bundesanwalt oder die Stellvertretenden Bundesanwältinnen oder Bundesanwälte gerichtet sind;
b  die Straftaten der Artikel 137-141, 144, 160 und 172ter, sofern sie Räumlichkeiten, Archive oder Schriftstücke diplomatischer Missionen und konsularischer Posten betreffen;
c  die Geiselnahme nach Artikel 185 zur Nötigung von Behörden des Bundes oder des Auslandes;
d  die Verbrechen und Vergehen der Artikel 224-226ter;
e  die Verbrechen und Vergehen des zehnten Titels betreffend Metallgeld, Papiergeld und Banknoten, amtliche Wertzeichen und sonstige Zeichen des Bundes, Mass und Gewicht; ausgenommen sind Vignetten zur Benützung von Nationalstrassen erster und zweiter Klasse;
f  die Verbrechen und Vergehen des elften Titels, sofern es sich um Urkunden des Bundes handelt, ausgenommen Fahrausweise und Belege des Postzahlungsverkehrs;
g  die Straftaten des zwölften Titelsbis und des zwölften Titelster sowie des Artikels 264k;
h  die Straftaten des Artikels 260bis sowie des dreizehnten bis fünfzehnten und des siebzehnten Titels, sofern sie gegen den Bund, die Behörden des Bundes, gegen den Volkswillen bei eidgenössischen Wahlen, Abstimmungen, Referendums- oder Initiativbegehren, gegen die Bundesgewalt oder gegen die Bundesrechtspflege gerichtet sind;
i  die Verbrechen und Vergehen des sechzehnten Titels;
j  die Straftaten des achtzehnten und neunzehnten Titels, sofern sie von einem Behördenmitglied oder Angestellten des Bundes oder gegen den Bund verübt wurden;
k  die Übertretungen der Artikel 329 und 331;
l  die politischen Verbrechen und Vergehen, die Ursache oder Folge von Unruhen sind, durch die eine bewaffnete eidgenössische Intervention veranlasst wird.
2    Die in besonderen Bundesgesetzen enthaltenen Vorschriften über die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts bleiben vorbehalten.
26 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 26 Mehrfache Zuständigkeit - 1 Wurde die Straftat in mehreren Kantonen oder im Ausland begangen oder haben Täterinnen, Täter, Mittäterinnen, Mittäter, Teilnehmerinnen oder Teilnehmer ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in verschiedenen Kantonen, so entscheidet die Staatsanwaltschaft des Bundes, welcher Kanton die Strafsache untersucht und beurteilt.
1    Wurde die Straftat in mehreren Kantonen oder im Ausland begangen oder haben Täterinnen, Täter, Mittäterinnen, Mittäter, Teilnehmerinnen oder Teilnehmer ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in verschiedenen Kantonen, so entscheidet die Staatsanwaltschaft des Bundes, welcher Kanton die Strafsache untersucht und beurteilt.
2    Ist in einer Strafsache sowohl Bundesgerichtsbarkeit als auch kantonale Gerichtsbarkeit gegeben, so kann die Staatsanwaltschaft des Bundes die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden oder der kantonalen Behörden anordnen.
3    Eine nach Absatz 2 begründete Gerichtsbarkeit bleibt bestehen, auch wenn der die Zuständigkeit begründende Teil des Verfahrens eingestellt wird.
4    Kommt eine Delegation im Sinne dieses Kapitels in Frage, so stellen die Staatsanwaltschaften des Bundes und der Kantone sich die Akten gegenseitig zur Einsichtnahme zu. Nach dem Entscheid gehen die Akten an die Behörde, welche die Sache zu untersuchen und zu beurteilen hat.
61 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 61 Zuständigkeit - Das Verfahren leitet:
a  bis zur Einstellung oder Anklageerhebung: die Staatsanwaltschaft;
b  im Übertretungsstrafverfahren: die Übertretungsstrafbehörde;
c  im Gerichtsverfahren bei Kollegialgerichten: die Präsidentin oder der Präsident des betreffenden Gerichts;
d  im Gerichtsverfahren bei Einzelgerichten: die Richterin oder der Richter.
115 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 115 - 1 Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
1    Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
2    Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person.
118 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 118 Begriff und Voraussetzungen - 1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
1    Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
2    Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt.
3    Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben.
4    Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin.
122 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 122 Allgemeine Bestimmungen - 1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen.
1    Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen.
2    Das gleiche Recht steht auch den Angehörigen des Opfers zu, soweit sie gegenüber der beschuldigten Person eigene Zivilansprüche geltend machen.
3    Die Zivilklage wird mit der Erklärung nach Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe b rechtshängig.
4    Zieht die Privatklägerschaft ihre Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurück, so kann sie sie auf dem Zivilweg erneut geltend machen.
124 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 124 Zuständigkeit und Verfahren - 1 Das mit der Strafsache befasste Gericht beurteilt den Zivilanspruch ungeachtet des Streitwertes.
1    Das mit der Strafsache befasste Gericht beurteilt den Zivilanspruch ungeachtet des Streitwertes.
2    Der beschuldigten Person wird spätestens im erstinstanzlichen Hauptverfahren Gelegenheit gegeben, sich zur Zivilklage zu äussern.
3    Anerkennt sie die Zivilklage, so wird dies im Protokoll und im verfahrenserledigenden Entscheid festgehalten.
126 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 126 Entscheid - 1 Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person:
1    Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person:
a  schuldig spricht;
b  freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist.
2    Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn:
a  das Strafverfahren eingestellt wird;
abis  darüber nicht im Strafbefehlsverfahren entschieden werden kann;
b  die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat;
c  die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet;
d  die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist.
3    Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt das Gericht nach Möglichkeit selbst.
4    In Fällen, in denen Opfer beteiligt sind, kann das Gericht vorerst nur den Schuld- und Strafpunkt beurteilen; anschliessend beurteilt die Verfahrensleitung als Einzelgericht nach einer weiteren Parteiverhandlung die Zivilklage, ungeachtet des Streitwerts.
175 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 175 Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts - 1 Die Zeugin oder der Zeuge kann sich jederzeit auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen oder den Verzicht darauf widerrufen.
1    Die Zeugin oder der Zeuge kann sich jederzeit auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen oder den Verzicht darauf widerrufen.
2    Aussagen, die eine Zeugin oder ein Zeuge nach Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht gemacht hat, können auch dann als Beweis verwertet werden, wenn sich die Zeugin oder der Zeuge zu einem späteren Zeitpunkt auf das Zeugnisverweigerungsrecht beruft oder den Verzicht auf das Zeugnisverweigerungsrecht widerruft.
180 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 180 Stellung - 1 Die Auskunftspersonen nach Artikel 178 Buchstaben b-g sind nicht zur Aussage verpflichtet; für sie gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Einvernahme der beschuldigten Person.
1    Die Auskunftspersonen nach Artikel 178 Buchstaben b-g sind nicht zur Aussage verpflichtet; für sie gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Einvernahme der beschuldigten Person.
2    Die Privatklägerschaft (Art. 178 Bst. a) ist vor der Staatsanwaltschaft, vor den Gerichten sowie vor der Polizei, die sie im Auftrag der Staatsanwaltschaft einvernimmt, zur Aussage verpflichtet. Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Zeuginnen und Zeugen sinngemäss anwendbar, mit Ausnahme von Artikel 176.
183 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 183 Anforderungen an die sachverständige Person - 1 Als Sachverständige können natürliche Personen ernannt werden, die auf dem betreffenden Fachgebiet die erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.
1    Als Sachverständige können natürliche Personen ernannt werden, die auf dem betreffenden Fachgebiet die erforderlichen besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.
2    Bund und Kantone können für bestimmte Gebiete dauernd bestellte oder amtliche Sachverständige vorsehen.
3    Für Sachverständige gelten die Ausstandsgründe nach Artikel 56.
184 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 184 Ernennung und Auftrag - 1 Die Verfahrensleitung ernennt die sachverständige Person.
1    Die Verfahrensleitung ernennt die sachverständige Person.
2    Sie erteilt ihr einen schriftlichen Auftrag; dieser enthält:
a  die Bezeichnung der sachverständigen Person;
b  allenfalls den Vermerk, dass die sachverständige Person für die Ausarbeitung des Gutachtens weitere Personen unter ihrer Verantwortung einsetzen kann;
c  die präzis formulierten Fragen;
d  die Frist zur Erstattung des Gutachtens;
e  den Hinweis auf die Geheimhaltungspflicht der sachverständigen Person und ihrer allfälligen Hilfspersonen;
f  den Hinweis auf die Straffolgen eines falschen Gutachtens nach Artikel 307 StGB105.
3    Die Verfahrensleitung gibt den Parteien vorgängig Gelegenheit, sich zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern und dazu eigene Anträge zu stellen. Sie kann bei Laboruntersuchungen davon absehen, namentlich wenn es um die Bestimmung der Blutalkoholkonzentration oder des Reinheitsgrades von Stoffen, den Nachweis von Betäubungsmitteln im Blut oder die Erstellung eines DNA-Profils geht.
4    Sie übergibt der sachverständigen Person zusammen mit dem Auftrag die zur Erstellung des Gutachtens notwendigen Akten und Gegenstände.
5    Sie kann einen Auftrag jederzeit widerrufen und neue Sachverständige ernennen, wenn es im Interesse der Strafsache liegt.
6    Sie kann vor der Erteilung des Auftrags einen Kostenvoranschlag verlangen.
7    Beantragt die Privatklägerschaft ein Gutachten, so kann die Verfahrensleitung die Erteilung des Auftrages von der Leistung eines Kostenvorschusses durch die Privatklägerschaft abhängig machen.
195 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 195 Einholen von Berichten und Auskünften - 1 Die Strafbehörden holen amtliche Berichte und Arztzeugnisse über Vorgänge ein, die im Strafverfahren bedeutsam sein können.
1    Die Strafbehörden holen amtliche Berichte und Arztzeugnisse über Vorgänge ein, die im Strafverfahren bedeutsam sein können.
2    Zur Abklärung der persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person holen Staatsanwaltschaft und Gerichte Auskünfte über Vorstrafen und den Leumund sowie weitere sachdienliche Berichte von Amtsstellen und Privaten ein.
329 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 329 Prüfung der Anklage; Sistierung und Einstellung des Verfahrens - 1 Die Verfahrensleitung prüft, ob:
1    Die Verfahrensleitung prüft, ob:
a  die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind;
b  die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind;
c  Verfahrenshindernisse bestehen.
2    Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück.
3    Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt.
4    Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat. Artikel 320 ist sinngemäss anwendbar.
5    Soll das Verfahren nur in einzelnen Anklagepunkten eingestellt werden, so kann die Einstellung zusammen mit dem Urteil ergehen.
418 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 418 Beteiligung mehrerer Personen und Haftung Dritter - 1 Sind mehrere beteiligte Personen kostenpflichtig, so werden die Kosten anteilsmässig auferlegt.
1    Sind mehrere beteiligte Personen kostenpflichtig, so werden die Kosten anteilsmässig auferlegt.
2    Die Strafbehörde kann für gemeinsam verursachte Kosten eine solidarische Haftung der kostenpflichtigen Personen anordnen.
3    Sie kann Dritte nach Massgabe der Haftungsgrundsätze des Zivilrechts verpflichten, die Kosten solidarisch mit der beschuldigten Person zu tragen.
422 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 422 Begriff - 1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
1    Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
2    Auslagen sind namentlich:
a  Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung;
b  Kosten für Übersetzungen;
c  Kosten für Gutachten;
d  Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden;
e  Post-, Telefon- und ähnliche Spesen.
426 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
429 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
433 
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 433 Privatklägerschaft - 1 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
1    Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn:
a  sie obsiegt; oder
b  die beschuldigte Person nach Artikel 426 Absatz 2 kostenpflichtig ist.
2    Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein.
448
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 448 Anwendbares Recht - 1 Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.
1    Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, werden nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.
2    Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt worden sind, behalten ihre Gültigkeit.
ZGB: 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen.
BGE Register
103-IV-241 • 115-IV-111 • 116-II-733 • 126-IV-13 • 127-III-365 • 127-IV-62 • 130-IV-7 • 131-IV-145 • 133-IV-235 • 133-IV-76 • 134-IV-17 • 135-IV-152
Weitere Urteile ab 2000
6B_297/2009 • 6B_579/2008 • 6B_650/2007 • 6B_865/2009 • 6S.142/2007 • 6S.529/2001
Stichwortregister
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vernichtung • beschuldigter • explosion • genugtuung • auskunftsperson • frage • sprengstoff • rechtsanwalt • schwere körperverletzung • gefährdung durch sprengstoffe • wissen • instruktor • verhalten • bescheinigung • leben • mechaniker • verurteilung • geldstrafe • kandidat • kupfer
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SK.2010.3 • SK.2011.12 • BB.2010.48