Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 340/2009

Urteil vom 24. August 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Parteien
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Andrea Cantieni,
Beschwerdeführer,

gegen

Verband Y.________, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Gieri Caviezel,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Öffentliches Personalrecht (ordentliche Kündigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 10. Februar 2009.

Sachverhalt:

A.
X.________ war seit 1. Oktober 1996 als Geschäftsführer des Verbands Y.________ tätig. Nachdem dessen Präsident am 27. März 2008 von einer Sachbearbeiterin auf Führungsdefizite aufmerksam gemacht worden war, welche am 3. April 2008 durch eine weitere Sachbearbeiterin bestätigt wurden, beauftragte er die externe Beratungsstelle Z.________ mit der Überprüfung der personellen Situation auf der Geschäftsstelle. Im Gutachten vom 26. Mai 2008 zeigte diese gravierende Mängel in der Geschäftsführung, der Führung der Mitarbeitenden und im Engagement von X.________ auf. Dies wurde ihm anlässlich der Sitzung mit Vertretern des Vorstandes des Verbandes Y.________ vom 12. Juni 2008 mündlich eröffnet. Dazu und zur vom Vorstand ins Auge gefassten Kündigung des Anstellungsverhältnisses konnte er sich am 10. Juli 2008 auch schriftlich äussern. Mit Schreiben vom 14. Juli 2008 kündigte der Verband Y.________ das Arbeitsverhältnis auf den 31. Januar 2009, unter sofortiger Freistellung von der Arbeitsleistung. Zur Begründung verwies er auf die ungenügenden Leistungen als Geschäftsführer und Verletzungen gesetzlicher oder vereinbarter Pflichten.

B.
X.________ erhob gegen die Kündigung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Dabei beantragte er die Aufhebung der rechtswidrig erfolgten Kündigung unter sofortiger Wiedereinstellung und eventualiter eine Entschädigung von sechs Monatslöhnen. Mit Entscheid vom 10. Februar 2009 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab.

C.
Mit Beschwerde lässt X.________ beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Rechtsmissbräuchlichkeit der Kündigung festzustellen. Zudem sei ihm eine zwei Monatslöhnen entsprechende Entschädigung von insgesamt Fr. 21'792.30 oder eine Entschädigung nach Ermessen des Gerichts zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zur neuerlichen Abklärung und Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Der Verband Y.________ schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:

1.
1.1 Der angefochtene Entscheid, ein Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
, Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG), betrifft die Abweisung des Begehrens um Aufhebung der ausgesprochenen Kündigung im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnisses, d.h. eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit, da bei einer allfälligen Beschwerdegutheissung ein Anspruch auf Entschädigung besteht (vgl. Art. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 3 - 1 Wer einem andern den Antrag zum Abschlusse eines Vertrages stellt und für die Annahme eine Frist setzt, bleibt bis zu deren Ablauf an den Antrag gebunden.
1    Wer einem andern den Antrag zum Abschlusse eines Vertrages stellt und für die Annahme eine Frist setzt, bleibt bis zu deren Ablauf an den Antrag gebunden.
2    Er wird wieder frei, wenn eine Annahmeerklärung nicht vor Ablauf dieser Frist bei ihm eingetroffen ist.
der Personalverordnung des Verbandes Y.________ vom 1. Januar 1999 in Verbindung mit Art. 336a Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 336a - 1 Die Partei, die das Arbeitsverhältnis missbräuchlich kündigt, hat der anderen Partei eine Entschädigung auszurichten.
1    Die Partei, die das Arbeitsverhältnis missbräuchlich kündigt, hat der anderen Partei eine Entschädigung auszurichten.
2    Die Entschädigung wird vom Richter unter Würdigung aller Umstände festgesetzt, darf aber den Betrag nicht übersteigen, der dem Lohn des Arbeitnehmers für sechs Monate entspricht. Schadenersatzansprüche aus einem anderen Rechtstitel sind vorbehalten.
3    Ist die Kündigung nach Artikel 336 Absatz 2 Buchstabe c missbräuchlich, so darf die Entschädigung nicht mehr als den Lohn des Arbeitnehmers für zwei Monate betragen.197
OR sowie Art. 51 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
BGG). Das Streitwerterfordernis von Fr. 15'000.- ist gegeben (Art. 85 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 85 Streitwertgrenzen - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde unzulässig:
a  auf dem Gebiet der Staatshaftung, wenn der Streitwert weniger als 30 000 Franken beträgt;
b  auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn der Streitwert weniger als 15 000 Franken beträgt.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. Die Beschwerde ist damit grundsätzlich zulässig.

1.2 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und Art. 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Die Verletzung kantonaler und kommunaler Bestimmungen bildet nur dann einen zulässigen Beschwerdegrund, wenn eine derartige Rechtsverletzung einen Verstoss gegen Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG oder gegen Völkerrecht im Sinne von Art. 95 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG zur Folge hat (BGE 133 II 249 E. 1.2.1 S. 251 f.). Dies gilt auch im Bereich der öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnisse, wenn das kantonale oder kommunale Personalrecht - wie im vorliegenden Fall - auf das Obligationenrecht verweist. Dies bewirkt, dass das Bundesprivatrecht als ergänzendes kantonales oder kommunales Recht zur Anwendung gelangt (Urteil 1C 59/2008 vom 28. November 2008 E. 1.3).

1.3 In Ergänzung zu den Rügen, die sich auf Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG stützen, sind unter den engen Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG auch Vorbringen gegen die Sachverhaltsfeststellung zulässig. Ein solcher Einwand kann nach der letztgenannten Bestimmung nur erhoben werden, wenn die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252). Willkür liegt nach der Praxis nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung als die von der Vorinstanz gewählte ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 134 II 124 E. 4.1 S. 133 mit Hinweisen).

1.4 In Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG ist der Grundsatz verankert, dass das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen anwendet. Dieser Grundsatz gilt nicht hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht; insofern statuiert Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG eine qualifizierte Rügepflicht. In diesem Rahmen wird die Praxis zum Rügeprinzip gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
des früheren Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 (OG) weitergeführt (BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Es obliegt dem Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft lediglich klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein.

1.5 Soweit es um die Frage geht, ob der Sachverhalt willkürlich oder unter verfassungswidriger Verletzung einer kantonalen Verfahrensvorschrift ermittelt worden ist, gelten ebenfalls strenge Anforderungen an die Begründung der Beschwerde; diese sind mit der Rügepflicht nach Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG vergleichbar (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255). Entsprechende Beanstandungen müssen präzise vorgebracht und begründet werden. Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Vielmehr ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, inwiefern die Feststellungen willkürlich bzw. unter Verletzung einer verfahrensrechtlichen Verfassungsvorschrift zustande gekommen sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255).

2.
Beim Verband Y.________ handelt es sich um einen Gemeindeverband im Sinne von Art. 53 ff. des Gemeindegesetzes des Kantons Graubünden vom 28. April 1974 (BR 175.050) und somit um eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Der Beschwerdeführer stand bei diesem in einem unbefristeten öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis, auf welches unbestrittenermassen dessen Personalverordnung (PVO; in Kraft seit 1. Januar 1999) anwendbar war (vgl. Art. 4 PVO, wonach das Anstellungsverhältnis öffentlich-rechtlich ist). Art. 3 PVO verweist auf die Bestimmungen des Obligationenrechts, sofern der Verordnung oder ihren Nebenerlassen keine Vorschrift entnommen werden kann. Die Kündigungsfrist wird in der Personalverordnung nicht geregelt. Die Anstellungsvereinbarung vom 26./27. Juni 1996 sah für den Geschäftsführer ab 1. Januar 1999 eine solche von sechs Monaten vor. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird in Art. 6 PVO geregelt. Die Vorinstanz ging mit dem Verband Y.________ davon aus, die Kündigung sei gestützt auf Art. 6 lit. c PVO: "Auflösung nach Ablauf der Probezeit" unter Einhaltung der vertraglich vorgesehenen Frist erfolgt. Weder die Personalverordnung noch die Anstellungsvereinbarung würden für eine
ordentliche Kündigung besondere Einschränkungen vorsehen. Damit eine Kündigung nicht missbräuchlich sei, müsse jedoch ein triftiger Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses vorliegen. Erforderlich sei dabei nicht ein besonders qualifizierter, sondern ein sachlich zutreffender Grund, welcher es dem Arbeitgeber bei pflichtgemässer Ausübung seines Ermessens erlaube, eine Entlassung auszusprechen. Diese Auffassung wird letztinstanzlich von keiner Seite bestritten und erweist sich auch nicht als willkürlich (vgl. PETER HÄNNI, Beendigung öffentlicher Dienstverhältnisse, in: Geiser/Münch [Hrsg.], Stellenwechsel und Entlassung, Basel 1997, S. 181; derselbe, Das öffentliche Dienstrecht der Schweiz, 2. Aufl. 2008, S. 548 ff.; ELMAR MARIO JUD, Besonderheiten öffentlich-rechtlicher Dienstverhältnisse nach schweizerischem Recht, insbesondere bei deren Beendigung aus nichtdisziplinarischen Gründen, 1975, S. 167 ff.). "Wichtige Gründe" und somit qualifizierte Kündigungsgründe, wie sie in Art. 6 lit. e PVO angeführt werden, sind demgegenüber bei einer - hier nicht zur Diskussion stehenden - ausserordentlichen Kündigung zu verlangen (PETER HÄNNI, Beendigung öffentlicher Dienstverhältnisse, a.a.O., S. 185; SCHROFF/GERBER, Die Beendigung der
Dienstverhältnisse in Bund und Kantonen, 1985, S. 78 ff. zu den Arten von Beendigungsgründen; REHBINDER/PORTMANN, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, 3. Aufl. 2003, N. 1 zu Art. 337
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 337 - 1 Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.207
1    Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.207
2    Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf.
3    Über das Vorhandensein solcher Umstände entscheidet der Richter nach seinem Ermessen, darf aber in keinem Fall die unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung als wichtigen Grund anerkennen.
OR; REHBINDER, in: Berner Kommentar, 1992, N. 1 ff. zu Art. 337
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 337 - 1 Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.207
1    Aus wichtigen Gründen kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer jederzeit das Arbeitsverhältnis fristlos auflösen; er muss die fristlose Vertragsauflösung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt.207
2    Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf.
3    Über das Vorhandensein solcher Umstände entscheidet der Richter nach seinem Ermessen, darf aber in keinem Fall die unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung als wichtigen Grund anerkennen.
OR).

3.
Nach den Feststellungen der Vorinstanz wurde die Kündigung nicht in erster Linie wegen schlechten Leistungen, sondern wegen zahlreichen Vertragsverletzungen ausgesprochen. Da diese erst nach den Mitarbeiterbeurteilungen bekannt geworden seien, hätten sie auch nicht in diese einfliessen können. Aufgrund erst anschliessend zutage getretener Vorkommnisse sei das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien offensichtlich zerstört worden. Dabei hätten die getätigten Abklärungen, insbesondere das externe Gutachten der Beratungsstelle Z.________, das Bild eines Geschäftsführers gezeigt, der den Betrieb nicht richtig im Griff habe und sich zudem Rechte herausnehme, die an einer korrekten Ausführung der Aufgaben zweifeln liessen. Dieser bestreite denn auch nicht, den geschäftseigenen Computer für die Berechnung von Schachspielen genutzt und Briefmarken ersteigert zu haben. Erstellt sei auch das wiederholte Erscheinen auf der Geschäftsstelle am späteren Vormittag oder erst am Nachmittag mit dem Hinweis auf private Gründe, was bei einem Geschäftsführer nicht angehe, da er in der Regel während den Geschäftszeiten erreichbar zu sein und den Betrieb zu leiten und zu überwachen habe. Die Gesamtheit der Vorkommnisse führt nach Ansicht des
Verwaltungsgerichts dazu, die Kündigung als sachlich begründet zu betrachten. Eine rechtsmissbräuchliche Kündigung als Voraussetzung für die geltend gemachte Entschädigung liege nicht vor.

4.
4.1
4.1.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Verbots der willkürlichen Beweiswürdigung und des Gehörsanspruchs, da die Vorinstanz seiner Auffassung nach die Beweise einseitig gewürdigt oder die beantragten Beweise nicht abgenommen und seine Vorbringen teilweise übergangen habe. Insbesondere habe sie von der beantragten Edition sämtlicher GPK-Berichte der Jahre 1996 bis 2007 als Beweis für die gesetzliche und vertragliche Pflichterfüllung ebenso abgesehen wie vom Beizug der Kontrollberichte Mehrwertsteuer, Gesellschaft S.________, AHV und SUVA. Zudem habe sie seine gute bis sehr gute Qualifikation vom 17. März 2008 ausser Acht gelassen. Überdies habe sie ausschliesslich auf den Bericht der Beratungsstelle Z.________ vom 26. Mai 2008 abgestellt, ohne zu begründen, weshalb sie die Beschuldigungen als erwiesen betrachte. Auch sei nicht erstellt, dass durch den Gebrauch des Computers für private Zwecke oder durch Abwesenheiten der Geschäftsbetrieb beeinträchtigt worden sei.
4.1.2 Es ist zweckmässig und ergibt sich aus dem Gesetz (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG), dass nur der entscheidrelevante Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären ist und nur taugliche Beweismittel abzunehmen sind. Rechtserheblich sind nach dieser Bestimmung nur Tatsachen, die für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sind. Die zuständige Behörde kann das Beweisverfahren schliessen, wenn sie aufgrund bereits abgenommener Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen darf, dass diese Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht mehr geändert würde. Kommt das Bundesgericht zum Schluss, die nicht berücksichtigten Sachverhaltselemente hätten keinen Einfluss auf den Verfahrensausgang, ist die Rüge der Gehörsverletzung unzulässig (MARKUS SCHOTT, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 24 zu Art. 97
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Zweck des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens war es, zu prüfen, ob triftige Gründe für eine Auflösung des Anstellungsverhältnisses vorlagen.
4.1.3 Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, die tatsächliche Feststellung des Verwaltungsgerichts als willkürlich erscheinen zu lassen, das Vertrauensverhältnis sei durch verschiedene Vorkommnisse seitens des eine hohe Verantwortung tragenden Geschäftsführers insgesamt nachhaltig zerstört worden. Laut Vorinstanz ist das Gesamtbild ausschlaggebend, welches das Verhältnis innerhalb des Personals des Verbandes Y.________ sowie zwischen Geschäftsführer und Vorstand prägte. Da die Verfehlungen erst nach der letzten Mitarbeiterbeurteilung zutage getreten seien, könne sich der Beschwerdeführer zu seiner Entlastung nicht auf die Leistungsbeurteilung für die Zeit vom 1. Februar 2007 bis 31. Januar 2008 berufen. Vieles wurde erst durch das Gutachten der Beratungsstelle Z.________ vom 26. Mai 2008 bekannt. Nachdem von keiner Seite vorgebracht wurde, die GPK- und Kontrollberichte bis ins Jahr 2007 seien geeignet, Pflichtverletzungen zu beweisen oder zu widerlegen, durfte die Vorinstanz ohne weiteres von der beantragten Edition absehen. Was sodann den letztinstanzlich aufgelegten Auszug aus dem Jahresbericht 2007 des Verbandes Y.________ vom 29. April 2008 betrifft, kann der Beschwerdeführer aus diesem Dokument, soweit es
sich nicht ohnehin um ein unzulässiges Novum handelt (vgl. Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG), ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Mit seinen weiteren Vorbringen übt der Beschwerdeführer weitgehend appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, ohne einen vernünftigen Grund darzutun, weshalb die im Gutachten der Beratungsstelle Z.________ festgehaltenen, auf umfassenden Gesprächen mit dem Präsidenten und Sachbearbeitenden des Verbandes Y.________ beruhenden Beschuldigungen offensichtlich unrichtig sein sollten und darauf nicht hätte abgestellt werden dürfen. Mit dem pauschalen Einwand, der Sachverhalt gelte als bestritten, wird kein Willkürvorwurf ausgewiesen. Der Umstand, dass das Fehlverhalten vom Arbeitgeber lange Zeit unentdeckt blieb, vermag dieses nicht in anderes Licht zu rücken.
4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführer macht eine weitere Verletzung des Willkürverbots geltend, indem das Verwaltungsgericht die Grundsätze von Treu und Glauben und der schonenden Rechtsausübung verkannt habe. Die sofortige Freistellung nach über 11 Jahren klagloser Tätigkeit für den Verband Y.________ sei missbräuchlich und stelle eine schwerwiegende Verletzung seiner Persönlichkeit dar, zumal der Arbeitgeber ohne sein Wissen ihn belastendes Material gesammelt habe und die Sachbearbeiterinnen gegen ihn Mobbing betrieben hätten.
4.2.2 Auch in der Rolle als Arbeitgeber ist der Staat an die allgemeinen Grundsätze staatlichen Handelns (Gesetzmässigkeit, Rechtsgleichheit, öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit, Treu und Glauben) gebunden. Das aus Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV fliessende Willkürverbot sowie der verfassungsmässige Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebieten, dass eine Kündigung in pflichtgemässer Ermessensausübung nur gestützt auf sachliche Gründe ausgesprochen werden kann und zudem eine in der konkreten Situation angemessene Massnahme sein muss. Die Verwaltungsbehörde muss die Massnahme wählen, welche genügt (Urteil 1C 42/2007 vom 29. November 2007 E. 3.6.2).
4.2.3 Das Verwaltungsgericht hat erwogen, die Gründe für die Kündigung seien dem Beschwerdeführer an der Sitzung vom 12. Juli (recte: Juni) 2008 umfassend dargelegt worden. Zudem habe er schriftlich Stellung nehmen können. Seine Beschwerdeeingabe zeige, dass er über alle relevanten Punkte im Bild gewesen sei. Ein widersprüchliches Verhalten des Beschwerdegegners ist nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Arbeitgeber nie zum Ausdruck gebracht, er wolle das Arbeitsverhältnis als Geschäftsführer mit dem Beschwerdeführer weiterführen. Wie den Aktennotizen des Präsidenten des Verbandes Y.________ vom 8. und 22. April 2008 zu entnehmen ist, fanden bereits vor der Beurteilung der Beratungsstelle Z.________ Gespräche mit ihm statt. Dass er während der laufenden Untersuchung nicht bereits über alle Details informiert wurde, ist mit den Bedürfnissen der Abklärung ohne weiteres vereinbar. Bevor die Kündigung ausgesprochen werden konnte, musste geprüft werden, ob Fakten vorliegen, welche diese als sachlich begründet erscheinen lassen. Dazu war auch die Einschaltung von Mitarbeitenden im Sekretariat erforderlich. Dass der Beschwerdeführer dabei Opfer von Mobbing wurde oder die Abklärungen der externen Beratungsfirma einseitig ausgefallen
wären, ist nicht erstellt. Nach den Feststellungen der Vorinstanz trat die Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses aufgrund der getroffenen Abklärungen offensichtlich zutage. Die Freistellung wurde laut Arbeitgeber unumgänglich, weil es sich beim Beschwerdeführer um die leitende und zentrale Person des Verbandes gehandelt habe und infolge der gegen ihn vorgelegenen Gründe kein alternativer Weg zur Beruhigung des Arbeitsklimas habe gefunden werden können. Dieser habe unter den gegebenen Umständen mit der Freistellung rechnen müssen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind somit nicht geeignet, die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Kündigung sei sachlich begründet, als willkürlich erscheinen zu lassen.
4.3
4.3.1 Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist die Kündigung auch deshalb missbräuchlich, weil der Arbeitgeber sich nicht oder nur ungenügend um die Lösung des Konflikts bemüht habe und damit seiner Fürsorgepflicht nicht hinreichend nachgekommen sei. In diesem Zusammenhang habe es die Vorinstanz in willkürlicher Weise unterlassen, festzustellen, dass er sich während über 11 Dienstjahren klaglos verhalten habe, gegen ihn nie disziplinarische Massnahmen ausgesprochen worden seien und er stets gute Mitarbeiterbeurteilungen erhalten habe.
4.3.2 Gleich wie den privaten (Art. 328
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 328 - 1 Der Arbeitgeber hat im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen, auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Er muss insbesondere dafür sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht sexuell belästigt werden und dass den Opfern von sexuellen Belästigungen keine weiteren Nachteile entstehen.120
1    Der Arbeitgeber hat im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen, auf dessen Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Er muss insbesondere dafür sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht sexuell belästigt werden und dass den Opfern von sexuellen Belästigungen keine weiteren Nachteile entstehen.120
2    Er hat zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes oder Haushaltes angemessen sind, soweit es mit Rücksicht auf das einzelne Arbeitsverhältnis und die Natur der Arbeitsleistung121 ihm billigerweise zugemutet werden kann.122
OR) trifft auch den öffentlichen Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht. Diese kann darin bestehen, dass er in bestimmten Fällen handeln muss, um die Lage zu entspannen und nicht untätig bleiben darf. Ob und wann eine Reaktion angezeigt ist, hängt indessen stark von der Würdigung der konkreten Lage ab. Im Rahmen der Willkürprüfung greift das Bundesgericht nur dann ein, wenn sich das Verhalten des Arbeitgebers als schlechthin unhaltbar erweist (Urteile 1C 245/2008 vom 2. März 2009 E. 4.2 und 1C 406/2007 vom 16. Juli 2008 E. 5.2).
4.3.3 Der Beschwerdegegner bringt dazu vor, da es insbesondere wegen der Treuepflichtverletzungen des Geschäftsführers zu einem Vertrauensverlust gekommen sei, könne sich dieser nicht nachträglich auf eine erhöhte Fürsorgepflicht des Arbeitgebers berufen. Ob der Verband Y.________ seiner Fürsorgepflicht vollumfänglich nachgekommen ist, braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden. Weil der Anstellungsbehörde in der Auswahl der zu treffenden Konfliktlösungsmassnahmen ein Ermessensspielraum zusteht, kann die ausgesprochene Kündigung, jedenfalls im Ergebnis, selbst bei allenfalls vernachlässigter Fürsorgepflicht, nicht als krasse Rechtsverletzung qualifiziert werden. In Anbetracht der gegebenen Umstände erscheint diese vielmehr als geeignetes Mittel zur Problembewältigung. Es erweist sich jedenfalls nicht als willkürlich, dass die Vorinstanz die Kündigung aufgrund des zerrütteten Vertrauensverhältnisses als sachlich begründet betrachtet hat.
4.4
4.4.1 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz überdies vor, sein Interesse an der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses in Verletzung des Willkürverbots nicht geprüft und gewürdigt zu haben. Insbesondere habe sie nicht berücksichtigt, dass die Betriebsabläufe in keiner Art und Weise beeinträchtigt gewesen seien. Zudem habe sie unbeanstandet gelassen, dass sogleich die härteste Massnahme gegen ihn ergriffen und damit des Gebot der Verhältnismässigkeit verletzt worden sei.
4.4.2 Das in Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV als allgemeiner Verfassungsgrundsatz verankerte Verhältnismässigkeitsgebot kann im Rahmen einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bei der Anwendung kantonalen und kommunalen Rechts ausserhalb des Schutzbereichs spezieller Grundrechte nur unter dem Gesichtswinkel des Willkürverbots angerufen werden (BGE 134 I 153 E. 4.3 S. 158). Dem Einwand des Beschwerdeführers, die ausgesprochene Kündigung verletze das Verhältnismässigkeitsprinzip, kommt demzufolge gegenüber der gerügten Verletzung des Willkürverbots keine selbständige Bedeutung zu. Zusammen mit der Rüge der Verletzung des Willkürverbots kann nur geltend gemacht werden, die Kündigung sei krass unangemessen (Urteil 1C 42/2007 vom 29. November 2007 E. 3.6.2).
4.4.3 Es entspricht sodann allgemeiner Erfahrung, dass ein gravierend gestörtes Arbeitsklima sich über kurz oder lang negativ auf den Betrieb selber auswirkt. Die Aussprechung der Kündigung liegt in einem solchen Fall grundsätzlich im öffentlichen Interesse. Die betrieblichen Interessen sind ein sachliches Kriterium, das bei der Wahl, wem zu kündigen ist, berücksichtigt werden darf (Urteil 1C 354/2008 vom 4. Mai 2009 E. 2.4). Angesichts der vorinstanzlich festgestellten, erheblichen Verfehlungen des Beschwerdeführers und der weitestgehend auf sein Verhalten zurückzuführenden Unstimmigkeiten im Betrieb, welche namentlich darauf basierten, dass er den Verband nicht konsequent leitete und Rechte für sich beanspruchte, die ihm nicht zustanden, erweist es sich nicht als unangemessen, geschweige denn als krass unangemessen, dass die Beschwerdegegnerin von einer Weiterbeschäftigung abgesehen hat. Im Umstand, dass dies auch die Vorinstanz nicht verlangt hat, liegt keine Verletzung des Willkürverbots begründet. Auch in diesem Punkt erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet.

5.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten unbegründet und abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die Zusprechung einer Parteientschädigung fällt ausser Betracht (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. August 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Hofer
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_340/2009
Date : 24. August 2009
Published : 11. September 2009
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Öffentliches Dienstverhältnis
Subject : Öffentliches Personalrecht


Legislation register
BGG: 51  66  68  82  85  86  90  95  96  97  99  106
BV: 5  9
OG: 90
OR: 3  328  336a  337
BGE-register
133-II-249 • 134-I-153 • 134-II-124
Weitere Urteile ab 2000
1C_245/2008 • 1C_354/2008 • 1C_406/2007 • 1C_42/2007 • 1C_59/2008 • 8C_340/2009
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