Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1C 247/2023

Verfügung vom 24. Juli 2023

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Gerichtsschreiber Mattle.

Verfahrensbeteiligte
1. PARAT, Partei für Rationale Politik, Allgemeine Menschenrechte und Teilhabe,
handelnd durch Stefan Thöni,
2. Stefan Thöni,
Beschwerdeführende,

gegen

Gemeinderat Cham,
Mandelhof, Postfach, 6330 Cham,

Bundeskanzlei,
Bundeshaus West, 3003 Bern.

Gegenstand
Eidgenössische Volksabstimmung vom 18. Juni 2023 über das Bundesgesetz vom 30. September 2022 über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 10. Mai 2023 des Regierungsrats des Kantons Zug betreffend Plakatierung in der Gemeinde Cham.

Erwägungen:

1.
Am 30. September 2022 beschloss die Bundesversammlung das Bundesgesetz über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit (KlG; BBl 2022 2403). Nachdem gegen das Gesetz das Referendum ergriffen wurde, wurde die eidgenössische Volksabstimmung über das KIG auf den 18. Juni 2023 angesetzt. Die Partei für Rationale Politik, Allgemeine Menschenrechte und Teilhabe (PARAT) ersuchte bei der Gemeinde Cham um die Bewilligung für die Plakatierung zur Volksabstimmung über das KIG an zehn verschiedenen Standorten in der Gemeinde. Mit Verfügung vom 4. Mai 2023 erteilte die Gemeinde Cham der Gesuchstellerin die Bewilligung zur Plakatierung an verschiedenen Standorten. Für drei der ersuchten Standorte erteilte sie die Bewilligung nicht, nämlich für den Standort "Hirsgarten" und zwei Standorte im "Vilette-Park". Stattdessen schlug die Gemeinde drei Alternativstandorte für die Plakatierung vor.

2.
Am 5. Mai 2023 erhoben die Partei für Rationale Politik, Allgemeine Menschenrechte und Teilhabe (PARAT) und ihr Präsident Stefan Thöni gemeinsam Abstimmungsbeschwerde an den Regierungsrat des Kantons Zug. Sie beantragten, es sei die Plakatierung vom 7. Mai 2023 bis zum 25. Juli 2023 am Standort "Hirsgarten" und an den beiden Standorten "Vilette" zu bewilligen. Eventualiter sei die Volksabstimmung vom 18. Juni 2023 über das KIG abzubrechen bzw. das Ergebnis aufzuheben. Der Regierungsrat wies die Beschwerde am 10. Mai 2023 unter Hinweis auf Art. 79 Abs. 2bis
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)
BPR Art. 79 Beschwerdeentscheide und Verfügungen - 1 Die Kantonsregierung entscheidet innert zehn Tagen nach Eingang der Beschwerde.
1    Die Kantonsregierung entscheidet innert zehn Tagen nach Eingang der Beschwerde.
2    Stellt sie auf Beschwerde hin oder von Amtes wegen Unregelmässigkeiten fest, so trifft sie, wenn möglich vor Schluss des Wahl- oder Abstimmungsverfahrens, die notwendigen Verfügungen zur Behebung der Mängel.
2bis    Die Kantonsregierung weist Abstimmungs- oder Wahlbeschwerden ohne nähere Prüfung ab, wenn die gerügten Unregelmässigkeiten weder nach ihrer Art noch nach ihrem Umfang dazu geeignet waren, das Hauptresultat der Abstimmung oder Wahl wesentlich zu beeinflussen.161
3    Die Kantonsregierung eröffnet ihre Beschwerdeentscheide und andere Verfügungen nach den Artikeln 34-38 und 61 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968162 und teilt sie auch der Bundeskanzlei mit.163
des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976 (BPR; SR 161.1) ab. Nach dieser Bestimmung weist die Kantonsregierung Abstimmungs- oder Wahlbeschwerden (im Sinne von Art. 77 Abs. 1 lit. b
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)
BPR Art. 77 Beschwerden - 1 Bei der Kantonsregierung kann Beschwerde geführt werden:
1    Bei der Kantonsregierung kann Beschwerde geführt werden:
a  wegen Verletzung des Stimmrechts nach den Artikeln 2-4, Artikel 5 Absätze 3 und 6 sowie den Artikeln 62 und 63 (Stimmrechtsbeschwerde);
b  wegen Unregelmässigkeiten bei Abstimmungen (Abstimmungsbeschwerde);
c  wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der Nationalratswahlen (Wahlbeschwerde).
2    Die Beschwerde ist innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt eingeschrieben einzureichen.159
und c BPR) ohne nähere Prüfung ab, wenn die gerügten Unregelmässigkeiten weder nach ihrer Art noch nach ihrem Umfang dazu geeignet waren, das Hauptresultat der Abstimmung oder Wahl wesentlich zu beeinflussen.

3.
Gegen den Beschluss des Regierungsrats vom 10. Mai 2023 haben Stefan Thöni und die Partei für Rationale Politik, Allgemeine Menschenrechte und Teilhabe (PARAT) am 16. Mai 2023 gemeinsam Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Sie beantragen, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die Plakatierung vom 7. Mai 2023 bis zum 25. Juli 2023 am Standort "Hirsgarten" und an den beiden Standorten "Vilette" zu bewilligen (Hauptantrag). Eventualiter sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Eventualantrag). Subeventualiter sei die Volksabstimmung vom 18. Juni 2023 über das KIG abzubrechen bzw. das Ergebnis aufzuheben (Subeventualantrag).
Die Gemeinde Cham beantragt Beschwerdeabweisung. Die Direktion des Innern des Kantons Zug für den Regierungsrat beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten (Hauptantrag und Eventualantrag) bzw. die Beschwerde sei abzuweisen (Subeventualantrag). Die vom Bundesgericht zur Stellungnahme eingeladene Bundeskanzlei hat unter anderem Folgendes erwogen:

"Im Falle von Unregelmässigkeiten bei Wahlen und Abstimmungen ist nach Artikel 77 Absatz 1 Buchstaben
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)
BPR Art. 77 Beschwerden - 1 Bei der Kantonsregierung kann Beschwerde geführt werden:
1    Bei der Kantonsregierung kann Beschwerde geführt werden:
a  wegen Verletzung des Stimmrechts nach den Artikeln 2-4, Artikel 5 Absätze 3 und 6 sowie den Artikeln 62 und 63 (Stimmrechtsbeschwerde);
b  wegen Unregelmässigkeiten bei Abstimmungen (Abstimmungsbeschwerde);
c  wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der Nationalratswahlen (Wahlbeschwerde).
2    Die Beschwerde ist innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt eingeschrieben einzureichen.159
b und c BPR zunächst bei der Kantonsregierung Beschwerde zu führen. Ihre Zuständigkeit gründet auf dem Umstand, dass die Kantone beim Vollzug der eidgenössischen Urnengänge eine tragende Rolle spielen (vgl. Art. 10 Abs. 2
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)
BPR Art. 10 Anordnung - 1 Der Bundesrat legt die Regeln fest, nach denen die Abstimmungstage bestimmt werden. Dabei trägt er den Bedürfnissen von Stimmberechtigten, Parlament, Kantonen, Parteien und Zustellorganisationen Rechnung und vermeidet Terminkollisionen, die sich aus den Unterschieden zwischen Kalender- und Kirchenjahr ergeben.18
1    Der Bundesrat legt die Regeln fest, nach denen die Abstimmungstage bestimmt werden. Dabei trägt er den Bedürfnissen von Stimmberechtigten, Parlament, Kantonen, Parteien und Zustellorganisationen Rechnung und vermeidet Terminkollisionen, die sich aus den Unterschieden zwischen Kalender- und Kirchenjahr ergeben.18
1bis    Der Bundesrat legt wenigstens vier Monate vor dem Abstimmungstermin fest, welche Vorlagen zur Abstimmung gelangen. Dringlich erklärte Bundesgesetze können innerhalb einer kürzeren Frist zur Abstimmung gebracht werden.19
2    Jeder Kanton führt die Abstimmung auf seinem Gebiet durch und erlässt die erforderlichen Anordnungen.
BPR). Als oberste kantonale Vollzugsbehörde übt die Kantonsregierung eine Aufsichtsfunktion aus und verfügt über die notwendigen Mittel, um allfällige Unregelmässigkeiten zu korrigieren. Artikel 79 Absatz 2
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)
BPR Art. 79 Beschwerdeentscheide und Verfügungen - 1 Die Kantonsregierung entscheidet innert zehn Tagen nach Eingang der Beschwerde.
1    Die Kantonsregierung entscheidet innert zehn Tagen nach Eingang der Beschwerde.
2    Stellt sie auf Beschwerde hin oder von Amtes wegen Unregelmässigkeiten fest, so trifft sie, wenn möglich vor Schluss des Wahl- oder Abstimmungsverfahrens, die notwendigen Verfügungen zur Behebung der Mängel.
2bis    Die Kantonsregierung weist Abstimmungs- oder Wahlbeschwerden ohne nähere Prüfung ab, wenn die gerügten Unregelmässigkeiten weder nach ihrer Art noch nach ihrem Umfang dazu geeignet waren, das Hauptresultat der Abstimmung oder Wahl wesentlich zu beeinflussen.161
3    Die Kantonsregierung eröffnet ihre Beschwerdeentscheide und andere Verfügungen nach den Artikeln 34-38 und 61 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968162 und teilt sie auch der Bundeskanzlei mit.163
BPR sieht ausdrücklich vor, dass die Kantonsregierung auf Beschwerde hin oder von Amtes wegen die notwendigen Verfügungen zur Behebung der Mängel trifft, wenn sie Unregelmässigkeiten feststellt. Das Vorliegen einer Beschwerde ist folglich keine Voraussetzung, um festgestellte Unregelmässigkeiten zu beheben... Allfällige Interventionen sollen, wenn möglich, noch vor Schluss des Wahl- oder Abstimmungsverfahrens erfolgen, damit die ordnungsgemässe Durchführung des Urnengangs sichergestellt werden kann. In der Lehre werden der Wahl- und Abstimmungsbeschwerde aus den genannten Gründen daher auch aufsichtsrechtliche Züge attestiert...
Wenn die Kantonsregierung im Vorfeld einer Volksabstimmung oder einer Wahl eine Unregelmässigkeit feststellt, so ist sie nach Artikel 79 Absatz 2
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)
BPR Art. 79 Beschwerdeentscheide und Verfügungen - 1 Die Kantonsregierung entscheidet innert zehn Tagen nach Eingang der Beschwerde.
1    Die Kantonsregierung entscheidet innert zehn Tagen nach Eingang der Beschwerde.
2    Stellt sie auf Beschwerde hin oder von Amtes wegen Unregelmässigkeiten fest, so trifft sie, wenn möglich vor Schluss des Wahl- oder Abstimmungsverfahrens, die notwendigen Verfügungen zur Behebung der Mängel.
2bis    Die Kantonsregierung weist Abstimmungs- oder Wahlbeschwerden ohne nähere Prüfung ab, wenn die gerügten Unregelmässigkeiten weder nach ihrer Art noch nach ihrem Umfang dazu geeignet waren, das Hauptresultat der Abstimmung oder Wahl wesentlich zu beeinflussen.161
3    Die Kantonsregierung eröffnet ihre Beschwerdeentscheide und andere Verfügungen nach den Artikeln 34-38 und 61 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968162 und teilt sie auch der Bundeskanzlei mit.163
BPR folglich zur Behebung der Mängel verpflichtet. Aus Sicht der Bundeskanzlei spielt die Schwere eines Mangels zu diesem Zeitpunkt eine untergeordnete Rolle, zumal der Einfluss auf den Ausgang der Abstimmung noch nicht abgeschätzt werden kann. Die Verantwortung der Kantone für den korrekten Ablauf der Wahlen und Abstimmungen soll durch die Bestimmung in Artikel 79 Absatz 2bis
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)
BPR Art. 79 Beschwerdeentscheide und Verfügungen - 1 Die Kantonsregierung entscheidet innert zehn Tagen nach Eingang der Beschwerde.
1    Die Kantonsregierung entscheidet innert zehn Tagen nach Eingang der Beschwerde.
2    Stellt sie auf Beschwerde hin oder von Amtes wegen Unregelmässigkeiten fest, so trifft sie, wenn möglich vor Schluss des Wahl- oder Abstimmungsverfahrens, die notwendigen Verfügungen zur Behebung der Mängel.
2bis    Die Kantonsregierung weist Abstimmungs- oder Wahlbeschwerden ohne nähere Prüfung ab, wenn die gerügten Unregelmässigkeiten weder nach ihrer Art noch nach ihrem Umfang dazu geeignet waren, das Hauptresultat der Abstimmung oder Wahl wesentlich zu beeinflussen.161
3    Die Kantonsregierung eröffnet ihre Beschwerdeentscheide und andere Verfügungen nach den Artikeln 34-38 und 61 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968162 und teilt sie auch der Bundeskanzlei mit.163
BPR nicht geschmälert werden..."

4.
Der angefochtene Beschluss des Regierungsrats betrifft einen Entscheid der Gemeinde Cham im Vorfeld einer eidgenössischen Volksabstimmung. Damit handelt es sich bei der erhobenen Beschwerde um eine Beschwerde in Stimmrechtssachen nach Art. 82 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BGG. Diese unterliegt dem Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses. Fällt ein solches während der Hängigkeit des bundesgerichtlichen Verfahrens dahin, so wird die Beschwerde grundsätzlich als gegenstandslos geworden abgeschrieben (Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG in Verbindung mit Art. 72
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 72 - Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, so erklärt ihn das Gericht nach Vernehmlassung der Parteien ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes.
des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 [BZP; SR 273]; BGE 142 I 135 E. 1.3.1; Verfügung 1C 627/2020 vom 23. März 2021 E. 2).

4.1. Die Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung an das Bundesgericht, wonach die Beschwerdeführenden schon bei Einreichung der Beschwerde an das Bundesgericht am 16. Mai 2023 kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr gehabt hätten, überzeugen nicht, zumal gegen Vorbereitungshandlungen von Abstimmungen gerichtete Beschwerden als gegen die Abstimmung gerichtet verstanden werden, wenn der Urnengang in der Zwischenzeit stattgefunden hat (vgl. BGE 145 I 282 E. 2.2.3) und die Beschwerdeführenden für diesen Fall ausdrücklich die Aufhebung des Resultats der Abstimmung beantragt haben.

4.2. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführenden nach der Durchführung der eidgenössischen Volksabstimmung am 18. Juni 2023 über das KIG noch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse haben. Dieses ist jedenfalls dahingefallen, soweit die Beschwerdeführenden konkrete Massnahmen im Hinblick auf die Abstimmung oder den Abbruch der Abstimmung verlangt haben. Die Beschwerdeführerin 1, handelnd durch den Beschwerdeführer 2, erklärte in der Abstimmungsbeschwerde an den Regierungsrat, sie unterstütze das KIG. Wie auf der Homepage der Beschwerdeführerin 1 ersichtlich ist, fasste diese zur Abstimmung die Ja-Parole (vgl. https://parat.swiss/parolen/ ). Gemäss vorläufigem amtlichem Endergebnis wurde das KIG von den Stimmberechtigten bei einer Stimmbeteiligung von 42,54 % mit 1'380'949 Ja-Stimmen (59,07 %) zu 957'064 Nein-Stimmen (40,93 %) angenommen. Nachdem die Abstimmung im Sinne der Beschwerdeführenden ausgegangen ist, ist das aktuelle Interesse an der Behandlung der Beschwerde dahingefallen, auch soweit sie die Aufhebung des Abstimmungsresultats bzw. die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt haben.

4.3. Zwar tritt das Bundesgericht ausnahmsweise trotz fehlenden aktuellen Interesses auf eine Beschwerde ein, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig eine höchstrichterliche Prüfung möglich wäre (BGE 147 I 478 E. 2.2; Verfügung 1C 627/2020 vom 23. März 2021 E. 2; je mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind vorliegend indessen nicht erfüllt, zumal das Bundesgericht die mit der Beschwerde aufgeworfenen Fragen in einem ähnlich gelagerten Fall jedenfalls dann überprüfen könnte, wenn eine Volksabstimmung nicht im Sinne der Beschwerdeführerschaft ausginge (vgl. Verfügung 1C 127/2017 vom 1. Juni 2017 E. 3). Dies gilt auch für den Fall, in dem das Resultat einer nicht im Sinne der Beschwerdeführerschaft ausgegangenen Abstimmung deutlich ist, zumal das Bundesgericht praxisgemäss auch in solchen Fällen prüft, ob die beanstandeten behördlichen Akte im Vorfeld einer Volksabstimmung mit den politischen Rechten der Beschwerdeführerschaft vereinbar sind (vgl. BGE 145 I 1, 282; Urteil 1C 247/2018 vom 12. März 2019, in: ZBl 121/2020 S. 223). Ausserdem steht es den Beschwerdeführenden offen, ein künftiges Gesuch um
Plakatierung an den von ihr gewünschten Orten bei der Gemeinde Cham so frühzeitig einzureichen, dass ein allfälliges Rechtsmittelverfahren - auch vor Bundesgericht - vor dem Abstimmungstermin abgeschlossen werden könnte.

5.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 32 Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
2    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs.
3    Die Verfügungen des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin sind nicht anfechtbar.
BGG als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Es rechtfertigt sich, auf eine Kostenauflage zu verzichten (vgl. Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Parteientschädigungen sind keine geschuldet (vgl. Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach verfügt der Präsident:

1.
Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Diese Verfügung wird den Beschwerdeführenden, dem Gemeinderat Cham, der Bundeskanzlei und dem Regierungsrat des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juli 2023

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Mattle
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 1C_247/2023
Datum : 24. Juli 2023
Publiziert : 11. August 2023
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Politische Rechte
Gegenstand : Eidgenössische Volksabstimmung vom 18. Juni 2023 über das Bundesgesetz vom 30. September 2022 über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit


Gesetzesregister
BGG: 32 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 32 Instruktionsrichter oder Instruktionsrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung leitet als Instruktionsrichter beziehungsweise Instruktionsrichterin das Verfahren bis zum Entscheid; er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin mit dieser Aufgabe betrauen.
2    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs.
3    Die Verfügungen des Instruktionsrichters oder der Instruktionsrichterin sind nicht anfechtbar.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
71 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
82
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
BZP: 72
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 72 - Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos oder fällt er mangels rechtlichen Interesses dahin, so erklärt ihn das Gericht nach Vernehmlassung der Parteien ohne weitere Parteiverhandlung als erledigt und entscheidet mit summarischer Begründung über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes.
PRG: 10 
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)
BPR Art. 10 Anordnung - 1 Der Bundesrat legt die Regeln fest, nach denen die Abstimmungstage bestimmt werden. Dabei trägt er den Bedürfnissen von Stimmberechtigten, Parlament, Kantonen, Parteien und Zustellorganisationen Rechnung und vermeidet Terminkollisionen, die sich aus den Unterschieden zwischen Kalender- und Kirchenjahr ergeben.18
1    Der Bundesrat legt die Regeln fest, nach denen die Abstimmungstage bestimmt werden. Dabei trägt er den Bedürfnissen von Stimmberechtigten, Parlament, Kantonen, Parteien und Zustellorganisationen Rechnung und vermeidet Terminkollisionen, die sich aus den Unterschieden zwischen Kalender- und Kirchenjahr ergeben.18
1bis    Der Bundesrat legt wenigstens vier Monate vor dem Abstimmungstermin fest, welche Vorlagen zur Abstimmung gelangen. Dringlich erklärte Bundesgesetze können innerhalb einer kürzeren Frist zur Abstimmung gebracht werden.19
2    Jeder Kanton führt die Abstimmung auf seinem Gebiet durch und erlässt die erforderlichen Anordnungen.
77 
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)
BPR Art. 77 Beschwerden - 1 Bei der Kantonsregierung kann Beschwerde geführt werden:
1    Bei der Kantonsregierung kann Beschwerde geführt werden:
a  wegen Verletzung des Stimmrechts nach den Artikeln 2-4, Artikel 5 Absätze 3 und 6 sowie den Artikeln 62 und 63 (Stimmrechtsbeschwerde);
b  wegen Unregelmässigkeiten bei Abstimmungen (Abstimmungsbeschwerde);
c  wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der Nationalratswahlen (Wahlbeschwerde).
2    Die Beschwerde ist innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt eingeschrieben einzureichen.159
79
SR 161.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)
BPR Art. 79 Beschwerdeentscheide und Verfügungen - 1 Die Kantonsregierung entscheidet innert zehn Tagen nach Eingang der Beschwerde.
1    Die Kantonsregierung entscheidet innert zehn Tagen nach Eingang der Beschwerde.
2    Stellt sie auf Beschwerde hin oder von Amtes wegen Unregelmässigkeiten fest, so trifft sie, wenn möglich vor Schluss des Wahl- oder Abstimmungsverfahrens, die notwendigen Verfügungen zur Behebung der Mängel.
2bis    Die Kantonsregierung weist Abstimmungs- oder Wahlbeschwerden ohne nähere Prüfung ab, wenn die gerügten Unregelmässigkeiten weder nach ihrer Art noch nach ihrem Umfang dazu geeignet waren, das Hauptresultat der Abstimmung oder Wahl wesentlich zu beeinflussen.161
3    Die Kantonsregierung eröffnet ihre Beschwerdeentscheide und andere Verfügungen nach den Artikeln 34-38 und 61 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968162 und teilt sie auch der Bundeskanzlei mit.163
BGE Register
142-I-135 • 145-I-1 • 145-I-282 • 147-I-478
Weitere Urteile ab 2000
1C_127/2017 • 1C_247/2018 • 1C_247/2023 • 1C_627/2020
Stichwortregister
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bundesgericht • regierungsrat • gemeinde • bundeskanzlei • vorinstanz • aktuelles interesse • abstimmung • entscheid • bundesgesetz über den bundeszivilprozess • klimaschutz • politische rechte • gemeinderat • gerichtsschreiber • frage • kantonale stimmrechtsbeschwerde • wirkung • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • voraussetzung • ausführung • bundesversammlung
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