Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 932/2016

Urteil vom 24. Juli 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann,
Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Nicolas Bracher und/oder Rechtsanwältin Mirahn Alessandra Dürst,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ SA,
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Jean-Marc Schaller,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Kostenbeschwerde (Arresteinsprache/Sicherheitsleistung),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 3. November 2016.

Sachverhalt:

A.

A.a. Mit Urteil vom 10. Juni 2016 hiess das Handelsgericht des Kantons Zürich eine von der B.________ SA (Beschwerdegegnerin) gegen die A.________ AG (Beschwerdeführerin) erhobene Forderungsklage teilweise gut.

A.b. Gestützt auf dieses Urteil stellte die Beschwerdegegnerin am 12. Juli 2016 beim Bezirksgericht Zürich ein Arrestgesuch gegen die Beschwerdeführerin. Sie verlangte, es seien sämtliche Vermögenswerte der Beschwerdeführerin bei der C.________ AG für die im Arrestgesuch genannten Forderungen (Fr. 499'278.80 zzgl. Zins von 5 % seit 1. September 2011, Fr. 111'979.42 zzgl. Zins von 5 % seit 14. November 2011, Fr. 60'901.-- zzgl. Zins von 5 % seit 11. November 2011 sowie Fr. 28'500.--) zu verarrestieren. Das Arrestgesuch wurde vom Bezirksgericht am 12. Juli 2016 gutgeheissen und der Arrestbefehl erlassen. Der Arrestbefehl wurde am 13. Juli 2016 vollzogen.

A.c. Am 29. Juli 2016 erhob die Beschwerdeführerin Arresteinsprache. Sie beantragte, die Beschwerdegegnerin zu einer Sicherheitsleistung von Fr. 550'000.-- zu verpflichten und den Arrestbefehl bei nicht fristgerechter Leistung aufzuheben. Eventuell sei ihr zu gestatten, die C.________ AG mit dem Verkauf verarrestierter Wertschriften zu beauftragen. Mit Urteil vom 19. August 2016 wies das Bezirksgericht Zürich die Arresteinsprache und den Antrag auf Sicherheitsleistung ab.

A.d. Am 22. August 2016 erhob die Beschwerdeführerin gegen das als Arresttitel dienende Urteil des Handelsgerichts Beschwerde an das Bundesgericht (Verfahren 4A 466/2016). Sie beantragte die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Antragsgemäss erteilte das Bundesgericht der Beschwerde mit Verfügung vom 25. August 2016 superprovisorisch aufschiebende Wirkung.

A.e. Am 5. September 2016 erhob die Beschwerdeführerin gegen den abweisenden Arresteinspracheentscheid Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Sie verlangte die Aufhebung des Arrestbefehls im Fr. 34'901.65 übersteigenden Betrag. Eventuell sei die Beschwerdegegnerin zu einer Sicherheitsleistung von Fr. 550'000.-- zu verpflichten, wobei der Arrestbefehl bei nicht fristgerechter Leistung aufzuheben sei.
Mit Verfügung vom 27. September 2016 erteilte das Bundesgericht der Beschwerde im Verfahren 4A 466/2016 aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdeführerin reichte diese Verfügung dem Obergericht am 30. September 2016 ein.
Mit Verfügung vom 3. Oktober 2016 setzte das Obergericht der Beschwerdegegnerin Frist zur Beschwerdeantwort. Ein von ihr am 17. Oktober 2016 gestelltes Fristerstreckungsgesuch wies das Obergericht mit Verfügung vom 18. Oktober 2016 ab. Binnen Frist liess sich die Beschwerdegegnerin nicht verlauten. Nach Fristablauf machte sie eine Eingabe, worin sie erklärte, auf materielle Einlassung auf die Beschwerde zu verzichten.
Mit Urteil vom 3. November 2016 hiess das Obergericht die Beschwerde aufgrund der vom Bundesgericht gewährten aufschiebenden Wirkung und damit des Wegfalls der Vollstreckbarkeit des Arresttitels gut, hob das Urteil des Bezirksgerichts vom 19. August 2016 auf, hiess die Arresteinsprache gut und hob den Arrestbefehl im den Betrag von Fr. 34'901.65 übersteigenden Umfang auf (Ziff. 1 des Dispositivs). Die bezirksgerichtlichen Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- auferlegte es der Beschwerdegegnerin (Ziff. 2). Es verpflichtete die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführerin für das bezirksgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen (Ziff. 3). Für das obergerichtliche Verfahren erhob es keine Kosten und sprach keine Parteientschädigungen zu (Ziff. 4).

B.
Am 5. Dezember 2016 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Sie verlangt die Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 3 des obergerichtlichen Urteils. Ihr sei für das bezirksgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 8'239.-- zzgl. MWSt von 8 % zuzusprechen. Zudem verlangt sie die Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 4 des obergerichtlichen Urteils hinsichtlich der Nichtzusprechung einer Parteientschädigung. Ihr sei für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 9'977.60 zzgl. MWSt von 8 % zuzusprechen.
Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen. Das Obergericht hat auf Vernehmlassung verzichtet. Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2017 beantragt, die Beschwerde abzuweisen, eventuell auf sie nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin hat sich am 12. Januar 2017 nochmals vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist - binnen Frist (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
i.V.m. Art. 45 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 45 Ende - 1 Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag.
1    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag.
2    Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin den Wohnsitz oder den Sitz hat.
BGG) - ein kantonal letztinstanzlicher Arresteinspracheentscheid mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert (Art. 51 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
BGG); die Beschwerde in Zivilsachen ist somit gegeben (Art. 72 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
, Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Arresteinspracheentscheide sind Entscheide über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG; demnach kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234).

2.
Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sind die Höhe der der Beschwerdeführerin für das bezirksgerichtliche Arresteinspracheverfahren zugesprochenen Parteientschädigung (unten E. 2.1) sowie die Frage, ob der Beschwerdeführerin auch für das obergerichtliche Arresteinspracheverfahren eine Parteientschädigung zusteht und gegebenenfalls in welcher Höhe (unten E. 2.2).

2.1. Zur Neubeurteilung der Parteientschädigungen für das bezirksgerichtliche Verfahren hat das Obergericht einzig erwogen, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen. Weitere Erläuterungen fehlen. Die Beschwerdeführerin sieht darin einen Verstoss gegen die Begründungspflicht und damit gegen das rechtliche Gehör. Zudem hält sie die Höhe der Parteientschädigung für willkürlich.

2.1.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) folgt zwar grundsätzlich die Pflicht des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236; 138 I 232 E. 5.1 S. 237; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; je mit Hinweisen). Allerdings ist das Gericht nicht immer gehalten, seinen Entscheid über die Höhe der Parteientschädigung zu begründen. Besteht ein Tarif oder eine gesetzliche Regel, die Minimal- und Maximalbeträge festhalten, so muss das Gericht seinen Entscheid nur begründen, wenn es diese Grenzen überschreitet oder wenn die betroffene Partei besondere Umstände geltend macht oder schliesslich dann, wenn das Gericht von einer von der betreffenden Partei eingereichten Kostennote abweicht und - ungeachtet einer bestehenden Praxis - eine geringere als die übliche Entschädigung zuspricht (BGE 139 V 496 E. 5.1 S. 504).
Die Beschwerdeführerin hat vor Obergericht keine Kostennote eingereicht. Dies holt sie erst vor Bundesgericht nach, was unzulässig ist, da sie die Kostennote ohne weiteres bereits dem Obergericht hätte einreichen können (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Hingegen trifft die Rüge der Beschwerdeführerin zu, dass das Obergericht bei der Bemessung der Parteientschädigung vom kantonalen Tarifrahmen abgewichen ist. Vor Bezirksgericht betrug der Streitwert Fr. 700'659.22. Gemäss Tarifrahmen beträgt die Grundgebühr in vermögensrechtlichen Streitigkeiten bei einem Streitwert über Fr. 600'000.-- bis Fr. 1 Mio. Fr. 25'400.-- zuzüglich 1,5 % des Fr. 600'000.-- übersteigenden Streitwerts (§ 4 Abs. 1 der Verordnung vom 8. September 2010 über die Anwaltsgebühren; AnwGebV; LS 215.3). Dies ergibt eine Entschädigung von Fr. 26'909.90 (bzw. von Fr. 26'386.40, wenn mit dem tieferen obergerichtlichen Streitwert von Fr. 665'757.57 gerechnet wird). Nach dem kantonalen Tarif wird im summarischen Verfahren (Art. 251 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 251 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs - Das summarische Verfahren gilt insbesondere für folgende Angelegenheiten:
a  Entscheide, die vom Rechtsöffnungs-, Konkurs-, Arrest- und Nachlassgericht getroffen werden;
b  Bewilligung des nachträglichen Rechtsvorschlages (Art. 77 Abs. 3 SchKG116) und des Rechtsvorschlages in der Wechselbetreibung (Art. 181 SchKG);
c  Aufhebung oder Einstellung der Betreibung (Art. 85 SchKG);
d  Entscheid über das Vorliegen neuen Vermögens (Art. 265a Abs. 1-3 SchKG);
e  Anordnung der Gütertrennung (Art. 68b SchKG).
ZPO) die Gebühr sodann in der Regel auf zwei Drittel bis einen Fünftel ermässigt (§ 9 AnwGebV) und zusätzlich besteht die Möglichkeit, dass nach § 4 Abs. 2 AnwGebV die Gebühr um bis zu einem Drittel ermässigt werden kann, wenn Verantwortung oder
Zeitaufwand oder die Schwierigkeit des Falles besonders tief sind. Selbst wenn man diese beiden Bestimmungen berücksichtigt, liegt die resultierende Entschädigung bei kombinierter grösstmöglicher Kürzung immer noch über Fr. 1'500.--. Die Abweichung vom Regeltarif lässt sich anhand der gesetzlichen Grundlagen folglich nicht mehr ohne weiteres nachvollziehen und wäre damit zu begründen gewesen. Das Obergericht hat insofern das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt.
Erklären lässt sich die Höhe der Parteientschädigung offensichtlich damit, dass das Obergericht die im bezirksgerichtlichen Arresteinspracheentscheid der Beschwerdegegnerin zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- nach Gutheissung der Arresteinsprache in derselben Höhe neu der Beschwerdeführerin zugesprochen hat. Das Bezirksgericht hat zur Begründung auf die genannten § 4 Abs. 2 und § 9 AnwGebV verwiesen, sodann auf das Äquivalenzprinzip, wobei ins Gewicht falle, dass sich die Beschwerdegegnerin zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 29. Juli 2016 (d.h. der Arresteinsprache) nicht habe äussern müssen. Das Obergericht hat nicht auf diese Begründung verwiesen. Dies hätte es - ohne in Willkür zu verfallen - auch nicht tun können, wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt. Abgesehen davon, dass das Bezirksgericht nicht erläutert hat, weshalb der Beschwerdegegnerin überhaupt eine Parteientschädigung zusteht, wenn sie im Arresteinspracheverfahren keinerlei Aufwand hatte (Art. 95 Abs. 3
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 95 Begriffe - 1 Prozesskosten sind:
1    Prozesskosten sind:
a  die Gerichtskosten;
b  die Parteientschädigung.
2    Gerichtskosten sind:
a  die Pauschalen für das Schlichtungsverfahren;
b  die Pauschalen für den Entscheid (Entscheidgebühr);
c  die Kosten der Beweisführung;
d  die Kosten für die Übersetzung;
e  die Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 299 und 300).
3    Als Parteientschädigung gilt:
a  der Ersatz notwendiger Auslagen;
b  die Kosten einer berufsmässigen Vertretung;
c  in begründeten Fällen: eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist.
ZPO), lässt sich die Situation der Beschwerdegegnerin, die sich zur Arresteinsprache nicht geäussert hat, nicht ohne weiteres mit derjenigen der Beschwerdeführerin vergleichen, die eben diese Arresteinsprache verfasst hat.
Die Beschwerde ist folglich hinsichtlich der Höhe der erstinstanzlichen Parteientschädigung gutzuheissen. Das angefochtene Urteil ist insoweit aufzuheben. Das Obergericht hat die Höhe der Parteientschädigung zu begründen und gegebenenfalls neu festzusetzen.

2.2.

2.2.1. Hinsichtlich der Parteientschädigung für das obergerichtliche Verfahren hat das Obergericht erwogen, die Beschwerdegegnerin habe sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht identifiziert. Sie könne deshalb nicht zu einer Parteientschädigung an die obsiegende Beschwerdeführerin verpflichtet werden.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat das Obergericht seine Begründungspflicht insoweit nicht verletzt. Aus dem Zusammenhang mit dem vom Obergericht festgestellten Prozesssachverhalt ergibt sich nämlich, dass es die Nichtidentifikation auf das Fehlen einer Beschwerdeantwort abgestützt hat. Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht sodann Willkür vor, und zwar sowohl hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung wie auch der Rechtsanwendung.

2.2.2. Willkürlich ist ein Entscheid nach konstanter Praxis nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint. Willkür in der Rechtsanwendung liegt nur vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft; dabei ist erforderlich, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt auch für die Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 129 I 173 E. 3.1 S. 178; je mit Hinweisen).

2.2.3. Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, entgegen der obergerichtlichen Beurteilung habe sich die Beschwerdegegnerin vor Obergericht mit dem erstinstanzlichen Entscheid identifiziert, nämlich dadurch, dass sie ein Fristerstreckungsgesuch gestellt habe. Für eine Nichtidentifikation genüge sodann nicht, dass die Beschwerdegegnerin binnen Frist keine Beschwerdeantwort eingereicht habe. Vielmehr hätte es dafür eine deutlichere Abstandserklärung gebraucht. Ausserdem habe die Beschwerdegegnerin als Arrestgläubigerin das Verfahren veranlasst, sie habe durch ihre Nichtäusserung ihre Parteistellung nicht verloren und von einem Fehlen der Kostenpflicht der unterliegenden Partei, die sich nicht mit dem angefochtenen Entscheid identifiziert habe, könne einzig bei Justizpannen (alleiniger Fehler des erstinstanzlichen Gerichts) ausgegangen werden (Art. 107 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 107 Verteilung nach Ermessen - 1 Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen:
1    Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen:
a  wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen wurde und diese Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig oder die Bezifferung des Anspruchs schwierig war;
b  wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war;
c  in familienrechtlichen Verfahren;
d  in Verfahren bei eingetragener Partnerschaft;
e  wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht;
f  wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen.
1bis    Das Gericht kann die Prozesskosten bei Abweisung gesellschaftsrechtlicher Klagen, die auf Leistung an die Gesellschaft lauten, nach Ermessen auf die Gesellschaft und die klagende Partei aufteilen.38
2    Das Gericht kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen.
ZPO). Die Abweichung vom Erfolgsprinzip (Art. 106 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
1    Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
2    Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.
3    Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen.
ZPO) sei willkürlich.

2.2.4. Das Bundesgericht hat - soweit ersichtlich - im Rahmen von Art. 106 ff
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
1    Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
2    Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.
3    Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen.
. ZPO noch nicht entschieden, ob die fehlende aktive Beteiligung einer Partei an einem Verfahren dazu führen kann, dass diese Partei im Falle des Obsiegens der Gegenpartei von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die obsiegende Gegenpartei entlastet werden kann. Demzufolge hat das Bundesgericht auch noch nicht darüber befunden, ab welchem Grad der Nichtbeteiligung eine solche Entlastung in Betracht kommen könnte, und auf welche Rechtsgrundlage sie abzustützen wäre. Dabei könnte als Rechtsgrundlage Art. 106 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
1    Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
2    Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.
3    Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen.
ZPO insofern in Betracht fallen, als die sich nicht identifizierende Partei nicht als unterliegend qualifiziert wird, oder es könnte erwogen werden, solche Fälle - immer oder je nach den konkreten Umständen - nach Art. 107 Abs. 1 lit. f
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 107 Verteilung nach Ermessen - 1 Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen:
1    Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen:
a  wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen wurde und diese Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig oder die Bezifferung des Anspruchs schwierig war;
b  wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war;
c  in familienrechtlichen Verfahren;
d  in Verfahren bei eingetragener Partnerschaft;
e  wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht;
f  wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen.
1bis    Das Gericht kann die Prozesskosten bei Abweisung gesellschaftsrechtlicher Klagen, die auf Leistung an die Gesellschaft lauten, nach Ermessen auf die Gesellschaft und die klagende Partei aufteilen.38
2    Das Gericht kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen.
oder Art. 107 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 107 Verteilung nach Ermessen - 1 Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen:
1    Das Gericht kann von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen:
a  wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in der Höhe der Forderung gutgeheissen wurde und diese Höhe vom gerichtlichen Ermessen abhängig oder die Bezifferung des Anspruchs schwierig war;
b  wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war;
c  in familienrechtlichen Verfahren;
d  in Verfahren bei eingetragener Partnerschaft;
e  wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht;
f  wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen.
1bis    Das Gericht kann die Prozesskosten bei Abweisung gesellschaftsrechtlicher Klagen, die auf Leistung an die Gesellschaft lauten, nach Ermessen auf die Gesellschaft und die klagende Partei aufteilen.38
2    Das Gericht kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen.
ZPO zu behandeln. Klar ist einzig, dass die ZPO diese Konstellation nicht ausdrücklich regelt. Die Lehre scheint überwiegend der Auffassung zu sein, dass der unterliegenden Partei die Kosten auch dann aufzuerlegen sind, wenn sie sich nicht äussert, und dass davon bloss dann abzuweichen ist, wenn eine eigentliche erstinstanzliche Gerichtspanne in Frage steht, mit der sich die Gegenpartei
des Rechtsmittelklägers nicht identifiziert hat (vgl. RÜEGG/RÜEGG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 5 zu Art. 106
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
1    Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
2    Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.
3    Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen.
ZPO; DAVID JENNY, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2016, N. 8 zu Art. 106
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
1    Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
2    Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.
3    Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen.
ZPO; URWYLER/GRÜTTER, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl. 2016, N. 5 zu Art. 106
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
1    Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
2    Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.
3    Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen.
ZPO; DENIS TAPPY, in: CPC, Code de procédure civile commenté, 2011, N. 22 zu Art. 106
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 106 Verteilungsgrundsätze - 1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
1    Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend.
2    Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt.
3    Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen.
ZPO).
Im Rahmen anderer Verfahrensgesetze, insbesondere im bundesgerichtlichen Verfahren selber, hat das Bundesgericht festgehalten, dass sich das Obsiegen und Unterliegen einzig an den Rechtsbegehren der beschwerdeführenden Partei bemisst und die Gegenpartei sich durch Verzicht auf eine Vernehmlassung ihrer Kostenpflicht nicht entziehen kann (BGE 123 V 156 und 159 [in Abkehr von einer älteren, gegenteiligen Rechtsprechung]; 128 II 90 E. 2b und c S. S. 93 ff.). Durchbrechungen dazu gibt es vor allem insofern, als die rechtsmittelbeklagte Partei von der Kostenpflicht entlastet wird, wenn ein von ihr nicht mitverschuldeter Verfahrensfehler (Justizpanne) zur Gutheissung des Rechtsmittels führt und die rechtsmittelbeklagte Partei die Gutheissung des Rechtsmittels beantragt hat oder keinen Antrag gestellt bzw. sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht identifiziert hat (BGE 119 Ia 1; Urteile 5A 61/2012 vom 23. März 2012 E. 4; 4A 595/2011 vom 17. Februar 2012 E. 3; 4A 425/2012 vom 26. Februar 2013 E. 4.2, nicht publ. in: BGE 139 III 120, aber in: Pra 2013 Nr. 97 S. 752; 4A 237/2013 vom 8. Juli 2013 E. 5, nicht publ. in: BGE 139 III 334; 4A 137/2013 vom 7. November 2013 E. 8, nicht publ. in: BGE 139 III 478, aber in: Pra 2014 Nr. 46 S. 345;
vgl. ferner Urteil 5P.210/2003 vom 11. September 2003 E. 4; zum Ganzen BERNARD CORBOZ, in: Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, N. 38 zu Art. 66
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).
Das Obergericht ist bei seinem Entscheid, der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zulasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen, über diese zuletzt genannten Konstellationen hinausgegangen. Eine Justizpanne auf der Stufe des Bezirksgerichts lag, soweit ersichtlich, nicht vor. Vielmehr war die obergerichtliche Gutheissung der Arresteinsprache auf die zwischenzeitlich vom Bundesgericht gewährte aufschiebende Wirkung hinsichtlich des zu vollstreckenden Sachurteils zurückzuführen. Da jedoch insoweit für die ZPO noch keine bundesgerichtliche Rechtsprechung besteht und auch die Literatur sich mit dieser Frage bloss am Rande zu beschäftigen scheint, können die vom Obergericht an die fehlende Stellungnahme der Beschwerdegegnerin geknüpften Kostenfolgen nicht als geradezu unhaltbar bezeichnet werden. Der Wortlaut der ZPO schliesst die vom Obergericht gewählte Lösung nicht schlechterdings aus. Ebensowenig ist es willkürlich, Nichtidentifikation mit dem Rechtsmittelverfahren anzunehmen, obschon die Beschwerdegegnerin eine Fristverlängerung beantragt hatte. Ein solches Gesuch beinhaltet grundsätzlich noch keine Stellungnahme in der Sache und keine Identifikation mit dem Verfahren, sondern behält der gesuchstellenden Partei in der
Regel alle Optionen offen. Schliesslich ist es auch nicht willkürlich, für eine Nichtidentifikation keine deutlichere Abstandnahme zu verlangen. Auch das Bundesgericht lässt - bei gegebenen übrigen Voraussetzungen - das blosse Fehlen einer Beschwerdeantwort genügen.
Die Beschwerde ist demnach in diesem Punkt abzuweisen.

3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die Parteien tragen ihre Parteikosten selber (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 3. November 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen an das Obergericht zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

3.
Die Parteien tragen ihre Parteikosten selber.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juli 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_932/2016
Date : 24. Juli 2017
Published : 11. August 2017
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : Kostenbeschwerde (Arresteinspache/Sicherheitsleistung)


Legislation register
BGG: 45  51  66  68  72  74  75  90  98  99  100
BV: 29
ZPO: 95  106  107  251
BGE-register
119-IA-1 • 123-V-156 • 128-II-90 • 129-I-173 • 135-III-232 • 136-I-229 • 138-I-232 • 139-III-120 • 139-III-334 • 139-III-478 • 139-V-496 • 140-III-16 • 140-III-264 • 141-III-28
Weitere Urteile ab 2000
4A_137/2013 • 4A_237/2013 • 4A_425/2012 • 4A_466/2016 • 4A_595/2011 • 5A_61/2012 • 5A_932/2016 • 5P.210/2003
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102 Nr. 97 • 103 Nr. 46