Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C 211/2014
Urteil vom 24. Juli 2014
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Fürsprecher Gerhard Hauser,
Beschwerdeführer,
gegen
Pensionskasse des Bundes PUBLICA,
Beschwerdegegnerin,
Bundesamt B.________,
Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern,
Eidgenössisches Finanzdepartement,
Bundesgasse 3, 3003 Bern.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 31. Januar 2014.
Sachverhalt:
A.
Der am 11. Juni 1962 geborene A.________ war beim Bundesamt B.________ angestellt und bei der Pensionskasse des Bundes PUBLICA (nachfolgend: Publica) für die berufliche Vorsorge versichert, als er sich im November 2000 bei einer Auffahrkollision eine Distorsion der Halswirbelsäule zuzog. Nachdem er seine leitende Funktion aufgegeben hatte und in eine tiefere Lohnklasse eingestuft worden war, wurden sein Beschäftigungsgrad und Lohn auf den 1. Mai 2008 auf 50 % reduziert.
Im November 2005 meldete sich A.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 12. März 2009 ermittelte die IV-Stelle Bern einen Invaliditätsgrad von 20 % und verneinte folglich den Anspruch auf eine Invalidenrente (im Ergebnis bestätigt durch Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Februar 2010). Hingegen sprach ihm die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) mit Verfügung vom 30. November 2009 eine Invalidenrente ab 1. Dezember 2009 bei einer Erwerbsunfähigkeit von 55 % zu.
Das Bundesamt B.________ weigerte sich, als Arbeitgeber einen Anspruch des A.________ auf eine Berufsinvalidenrente bei der Publica anzumelden.
B.
Am 5. November 2012 liess A.________ Klage gegen die Publica erheben mit dem Antrag, es sei ihm rückwirkend ab dem 1. Mai 2008, eventuell ab dem 1. Juli 2012, eine Berufsinvalidenrente im Umfang einer Berufsinvalidität von 50 % auszurichten. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die Klage mit Entscheid vom 31. Januar 2014 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, unter Aufhebung des Entscheids vom 31. Januar 2014 sei ihm rückwirkend ab dem 1. Mai 2008, eventuell ab dem 1. Juli 2012, (unter dem Vorbehalt einer Überentschädigung) eine Berufsinvalidenrente im Umfang einer Berufsinvalidität von 52,45 % auszurichten.
Die Publica und das Bundesamt B.________ schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Eidgenössische Finanzdepartement und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Insofern als das Rechtsbegehren über jenes des vorinstanzlichen Verfahrens hinausgeht, weil neu von einer "Berufsinvalidität von 52,45 %" auszugehen sein soll, ist es unzulässig (vgl. Art. 99 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
|
1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
2.
2.1.
2.1.1. Anspruch auf eine Invalidenrente haben Personen, die im Sinne der eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) rentenberechtigt sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei der Pensionskasse des Bundes versichert waren (Art. 5 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
2.1.2. Berufsinvalidität liegt vor, wenn eine versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen für ihre bisherige oder für eine andere ihr zumutbare Beschäftigung nicht mehr tauglich ist (Art. 48 Abs. 2 der ebenfalls bis 30. Juni 2008 geltenden Verordnung vom 25. April 2001 über die Versicherung im Kernplan der Pensionskasse des Bundes [PKBV 1; AS 2001 2327]). Eine teilweise Berufsinvalidität liegt vor, wenn die versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen in ihrer bisherigen oder in einer anderen Beschäftigung ihren Beschäftigungsgrad reduzieren muss oder wenn die versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen ihre bisherige Leistung nicht mehr erbringen kann und ihr deswegen der Lohn herabgesetzt wird (Art. 48 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
Stellt der ärztliche Dienst (AeD; Art. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
2.2.
2.2.1. Diese Bestimmungen wurden auf den 1. Juli 2008 durch die folgenden ersetzt: Invalidenleistungen werden ausgerichtet, wenn die versicherte Person nach Artikel 23
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die: |
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a | im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren; |
b | infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren; |
c | als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren. |
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 32j Vorsorge für Invalidität und Tod - 1 Die Beitragspflicht für die Risiken Tod und Invalidität beginnt am 1. Januar nach dem vollendeten 17. Altersjahr. |
|
1 | Die Beitragspflicht für die Risiken Tod und Invalidität beginnt am 1. Januar nach dem vollendeten 17. Altersjahr. |
2 | Invalidenleistungen werden ausgerichtet, wenn die versicherte Person nach Artikel 23 BVG95 anspruchsberechtigt wird und die Lohnzahlungen des Arbeitgebers durch Beendigung des Anstellungsverhältnisses beziehungsweise die sie ersetzenden Versicherungsleistungen aufhören.96 |
2bis | Liegt keine Invalidität nach Absatz 2 vor und besteht nach medizinischer Untersuchung durch den zuständigen ärztlichen Dienst lediglich eine Berufsinvalidität, so kann PUBLICA auf Antrag des Arbeitgebers Invalidenleistungen ausrichten, wenn Eingliederungsmassnahmen erfolglos geblieben sind. Der Arbeitgeber vergütet PUBLICA das dazu notwendige Deckungskapital.97 |
3 | Die Leistungen bei Invalidität und Tod basieren auf dem Altersguthaben, das bis zum Ende der Beitragspflicht gemäss AHVG98 erworben werden kann. Die Vorsorgereglemente können für die Ermittlung dieses Guthabens einen Projektionszins vorsehen.99 |
2.2.2. Angestellte haben Anspruch auf eine Berufsinvalidenleistung, wenn (a) sie das 50. Altersjahr vollendet haben, (b) der ärztliche Dienst auf Antrag der zuständigen Stelle nach Artikel 2 feststellt, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht oder nur noch teilweise fähig sind, ihre bisherige oder eine andere zumutbare Beschäftigung auszuüben, (c) ein rechtskräftiger Entscheid der zuständigen IV-Stelle vorliegt, wonach kein Anspruch oder nur ein Teilanspruch auf eine Rente besteht und (d) Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 11a
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) BPV Art. 11a Eingliederungsmassnahmen des Arbeitgebers - (Art. 4 Abs. 2 Bst. g, 21 Abs. 1 Bst. d und 27d Abs. 1 BPG) |
|
1 | Bei krankheits- oder unfallbedingter Arbeitsverhinderung einer angestellten Person schöpft die zuständige Stelle nach Artikel 2 alle sinnvollen und zumutbaren Möglichkeiten aus, um die betroffene Person wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern (Eingliederungsmassnahmen des Arbeitgebers). Sie kann die Personal- und Sozialberatung in ihre Abklärungen einbeziehen. |
2 | Die angestellte Person ist verpflichtet, an den Eingliederungsmassnahmen mitzuwirken.45 |
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) BPV Art. 88e |
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) BPV Art. 88e |
Danach haben versicherte Personen bei Berufsinvalidität Anspruch auf Berufsinvalidenleistung, wenn (a) sie das 50. Altersjahr vollendet haben, (b) ein rechtskräftiger Entscheid der IV vorliegt, wonach kein Anspruch oder nur ein Teilanspruch auf eine Rente besteht und (c) Eingliederungsmassnahmen ohne ihr Verschulden erfolglos geblieben sind (Art. 62 Abs. 1
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) BPV Art. 88e |
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) BPV Art. 88e |
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) BPV Art. 88e |
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) BPV Art. 88e |
Arbeitgebers durch den MedicalService festgestellt (Art. 62 Abs. 4
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) BPV Art. 88e |
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) BPV Art. 88e |
3.
Die Vorinstanz hat erwogen, aus dem Bericht des MedicalService (früher AeD) vom 23. Juni 2010 ergebe sich eine dauerhafte und zur Berufsinvalidität verdichtete gesundheitliche Einschränkung mit Bezug auf die angestammte Tätigkeit spätestens seit 1. Mai 2008. Der Anspruch sei an den damals geltenden Rechtssätzen zu messen. Zu diesem Zeitpunkt habe der Versicherte das 50. Altersjahr noch nicht vollendet. Zudem liege auch kein "besonderer Fall" vor, der ausnahmsweise bereits vor Vollendung des 50. Altersjahres Anspruch auf eine Berufsinvalidenrente vermittle. Sodann hat das kantonale Gericht auch das nachträgliche Erreichen der Altersgrenze nicht für anspruchsbegründend gehalten. Demzufolge hat es die Klage abgewiesen.
4.
4.1. Es ist unbestritten, dass der Versicherte am 1. Mai 2008, d.h. beim Eintritt der Berufsinvalidität, knapp 46 Jahre alt war. Daher ist zunächst zu prüfen, ob ein "besonderer Fall" im Sinne von Art. 48 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
4.2. Dazu hat die Vorinstanz im Wesentlichen ausgeführt, die Berufsinvalidität sei eine allgemeine Anspruchsvoraussetzung, sie allein konstituiere noch keinen besonderen Fall. Dem Kriterium des Monopolberufes werde - ab der Altersgrenze von 50 Jahren - durch den Schutz vor den Folgen einer Berufsinvalidität Rechnung getragen, daraus lasse sich ebenfalls kein besonderer Fall begründen. Ebenso bilde ein fehlender Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung eine allgemeine Tatbestandsvoraussetzung von Art. 48 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 22 Im Allgemeinen - 1 Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes beläuft sich auf 148 200 Franken im Jahr und 406 Franken im Tag.38 |
|
1 | Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes beläuft sich auf 148 200 Franken im Jahr und 406 Franken im Tag.38 |
2 | Als versicherter Verdienst gilt der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn mit den folgenden Abweichungen: |
a | Löhne, auf denen wegen des Alters des Versicherten keine Beiträge der AHV erhoben werden, gelten ebenfalls als versicherter Verdienst; |
b | Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs- oder Haushaltszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden, gelten ebenfalls als versicherter Verdienst; |
c | für mitarbeitende Familienglieder, Gesellschafter, Aktionäre und Genossenschafter wird mindestens der berufs- und ortsübliche Lohn berücksichtigt; |
d | Entschädigungen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses, bei Betriebsschliessung, Betriebszusammenlegung oder bei ähnlichen Gelegenheiten werden nicht berücksichtigt. |
e | ... |
3 | Als Grundlage für die Bemessung der Taggelder gilt der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht.40 |
3bis | Hatte eine versicherte Person bis zum Unfall Anspruch auf ein Taggeld nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 195941 über die Invalidenversicherung (IVG), so entspricht das Taggeld mindestens dem bisher bezogenen Gesamtbetrag des Taggeldes der IV, höchstens aber 80 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes nach Absatz 1. Für Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes richtet sich die Höhe der Taggelder nach Artikel 132a Absatz 1.42 |
4 | Als Grundlage für die Bemessung der Renten gilt der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Dauerte das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet. Bei einer zum Voraus befristeten Beschäftigung bleibt die Umrechnung auf die vorgesehene Dauer beschränkt, ausser wenn sich nach der bisherigen oder beabsichtigten Ausgestaltung der Erwerbsarbeitsbiografie eine andere Normaldauer der Beschäftigung ergibt. Die Umrechnung ist auf die ausländerrechtlich zulässige Zeitspanne beschränkt.43 |
4.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Bund schütze seine Angestellten generell ab dem 50. Lebensjahr vor den Folgen einer Berufsinvalidität, Mitarbeiter in Monopolberufen stellten aber einen besonderen Fall dar: Sie seien spezifisch für den Staatsdienst ausgebildet und darum in der Privatwirtschaft kaum vermittelbar, weshalb sie bereits früher Anspruch auf eine Berufsinvalidenrente hätten; dies sei bei ihm der Fall. Zudem bringt er erstmals im letztinstanzlichen Verfahren vor, er könne und dürfe neben seiner gegenwärtigen Tätigkeit bei der Schweizerischen Eidgenossenschaft nicht erwerbstätig sein. Selbst wenn die neue Behauptung zulässig wäre (vgl. Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
Was die verschlechterte Vorsorgesituation für die Angehörigen anbelangt, so hat das kantonale Gericht zutreffend dargelegt, dass dies den Versicherten ebenso wie alle anderen (noch nicht 50-jährigen) Berufsinvaliden trifft. Anders gesagt hätte die vom Beschwerdeführer geforderte Berücksichtigung der Vorsorgesituation zur Folge, dass die in Art. 48 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
4.4. Andere Gründe für die Annahme eines besonderen Falles sind nicht ersichtlich und werden auch nicht vorgebracht. Im Übrigen ist ein solcher nicht leichthin anzunehmen, entspricht es doch der klaren Rechtslage (E. 2), dass der Rentenanspruch in erster Linie in Anlehnung an die Invalidenversicherung zu beurteilen ist, dass nur im Ausnahmefall, d.h. bei über 50-jährigen Versicherten (vgl. E. 4.3), eine weitergehende Leistung in Form einer Berufsinvalidenrente in Betracht fällt, und dass lediglich in speziellen Einzelfällen - im Sinne eines noch enger gefassten Ausnahmefalls - auch jüngere Versicherte in den Genuss einer Berufsinvalidenrente kommen sollen. Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer aus Art. 48 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
5.
5.1. Sodann ist der Beschwerdeführer der Auffassung, dass er mit Vollendung seines 50. Altersjahres am 11. Juni 2012 die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 32j
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 32j Vorsorge für Invalidität und Tod - 1 Die Beitragspflicht für die Risiken Tod und Invalidität beginnt am 1. Januar nach dem vollendeten 17. Altersjahr. |
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1 | Die Beitragspflicht für die Risiken Tod und Invalidität beginnt am 1. Januar nach dem vollendeten 17. Altersjahr. |
2 | Invalidenleistungen werden ausgerichtet, wenn die versicherte Person nach Artikel 23 BVG95 anspruchsberechtigt wird und die Lohnzahlungen des Arbeitgebers durch Beendigung des Anstellungsverhältnisses beziehungsweise die sie ersetzenden Versicherungsleistungen aufhören.96 |
2bis | Liegt keine Invalidität nach Absatz 2 vor und besteht nach medizinischer Untersuchung durch den zuständigen ärztlichen Dienst lediglich eine Berufsinvalidität, so kann PUBLICA auf Antrag des Arbeitgebers Invalidenleistungen ausrichten, wenn Eingliederungsmassnahmen erfolglos geblieben sind. Der Arbeitgeber vergütet PUBLICA das dazu notwendige Deckungskapital.97 |
3 | Die Leistungen bei Invalidität und Tod basieren auf dem Altersguthaben, das bis zum Ende der Beitragspflicht gemäss AHVG98 erworben werden kann. Die Vorsorgereglemente können für die Ermittlung dieses Guthabens einen Projektionszins vorsehen.99 |
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) BPV Art. 88e |
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) BPV Art. 88e |
5.2. Die Vorinstanz hat erwogen, der Versicherungsfall "Berufsinvalidität" sei spätestens am 1. Mai 2008 eingetreten. Bei späterer Bejahung eines Anspruchs würde rückwirkend vom Alterserfordernis abgesehen. Aus Art. 88e
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) BPV Art. 88e |
5.3.
5.3.1. Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der Ratio legis (BGE 138 III 694 E. 2.4 S. 698; 137 IV 249 E. 3.2 S. 251; 137 V 369 E. 4.4.3.2 S. 371; 134 II 308 E. 5.2 S. 311).
5.3.2. Die Frage, ob eine zeitlich gestaffelte Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen zulässig resp. ob die nachträgliche Vollendung des 50. Altersjahres anspruchsbegründend ist, lässt sich allein aus dem Wortlaut von Art. 88e Abs. 1
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) BPV Art. 88e |
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) BPV Art. 88e |
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) BPV Art. 88e |
Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass in concreto spätestens am 1. Mai 2008 der Versicherungsfall eintrat (vgl. HAVE 2004 S. 47, B 25/03 E. 3.1 und 3.3; vgl. auch Art. 4 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47 |
|
1 | Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47 |
2 | Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48 |
SR 172.220.1 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) BPG Art. 32j Vorsorge für Invalidität und Tod - 1 Die Beitragspflicht für die Risiken Tod und Invalidität beginnt am 1. Januar nach dem vollendeten 17. Altersjahr. |
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1 | Die Beitragspflicht für die Risiken Tod und Invalidität beginnt am 1. Januar nach dem vollendeten 17. Altersjahr. |
2 | Invalidenleistungen werden ausgerichtet, wenn die versicherte Person nach Artikel 23 BVG95 anspruchsberechtigt wird und die Lohnzahlungen des Arbeitgebers durch Beendigung des Anstellungsverhältnisses beziehungsweise die sie ersetzenden Versicherungsleistungen aufhören.96 |
2bis | Liegt keine Invalidität nach Absatz 2 vor und besteht nach medizinischer Untersuchung durch den zuständigen ärztlichen Dienst lediglich eine Berufsinvalidität, so kann PUBLICA auf Antrag des Arbeitgebers Invalidenleistungen ausrichten, wenn Eingliederungsmassnahmen erfolglos geblieben sind. Der Arbeitgeber vergütet PUBLICA das dazu notwendige Deckungskapital.97 |
3 | Die Leistungen bei Invalidität und Tod basieren auf dem Altersguthaben, das bis zum Ende der Beitragspflicht gemäss AHVG98 erworben werden kann. Die Vorsorgereglemente können für die Ermittlung dieses Guthabens einen Projektionszins vorsehen.99 |
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) BPV Art. 88e |
Zur Altersgrenze von 50 Jahren lässt sich weder der Botschaft vom 23. September 2005 über die Pensionskasse des Bundes noch jener vom 1. März 1999 zum Bundesgesetz über die Pensionskasse des Bundes (BBl 1999 5223) etwas Explizites entnehmen. Sinn und Zweck dieser Limite ist es indessen, nicht alle Versicherten, sondern nur die über 50-jährigen vor Berufsinvalidität zu schützen (vgl. E. 4.4). Wäre auch das nachträgliche Erreichen der Altersgrenze anspruchsbegründend, kämen grundsätzlich alle Berufsinvaliden zu gegebener Zeit in den Genuss einer Rente, und es würde lediglich die Bezugsdauer verkürzt. Das entspricht nicht der Ratio legis und stünde zudem im Widerspruch zur Regelung des Anspruchsbeginns gemäss Art. 62 Abs. 5
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) BPV Art. 88e |
5.4. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie für den Anspruch auf eine Berufsinvalidenrente vorausgesetzt hat, dass das 50. Altersjahr bereits bei Eintritt der Berufsinvalidität hätte vollendet sein müssen. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.
6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesamt B.________, dem Eidgenössischen Finanzdepartement, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 24. Juli 2014
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kernen
Die Gerichtsschreiberin: Dormann