Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C 1022/2008
Urteil vom 24. Juli 2009
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.
Parteien
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Thomann,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 20. Oktober 2008.
Sachverhalt:
A.
Die 1962 geborene, im August 1998 aus Mazedonien in die Schweiz eingereiste B.________ war von März 2001 bis März 2004 bei der Firma D.________ als Mitarbeiterin in der Reinigung und Produktion tätig. Am 28. Dezember 2004 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn holte verschiedene Arztberichte ein (des Dr. med. L.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. September 2002, der Dr. med. S.________, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. Mai 2004, des Dr. med. F.________, Kinderarzt FMH, vom 10. Januar 2005 und der psychiatrischen Poliklinik des Spitals X.________ vom 7. Juni 2005) und veranlasste eine Begutachtung durch Dr. med. K.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Gutachten vom 23. Mai 2005). Nachdem die Abklärung an Ort und Stelle (Situationsbericht Haushalt vom 15. September 2005) nach Auffassung der IV-Stelle einige Widersprüchlichkeiten ergeben hatte, forderte diese bei Dr. med. K.________ eine ergänzende Stellungnahme vom 16. Februar 2006 an. Schliesslich erfolgte nach der Stellungnahme des RAD vom 24. März 2006 eine weitere Begutachtung durch Dr. med. I.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie (Expertise vom 21. September 2006). Nach Erlass des Vorbescheids vom 10. Januar 2007 holte die IV-Stelle eine Stellungnahme bei Dr. med. I.________ zu Fragen betreffend die Dolmetscherfunktion der Tochter anlässlich der Begutachtung ein und lehnte mit Verfügung vom 18. Juni 2006 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und Rente ab.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 20. Oktober 2008 ab.
C.
B.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides seien ihr berufliche Massnahmen, eventuell eine Rente nach Massgabe des relevanten Invaliditätsgrades zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen.
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichten auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
|
1 | Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
2 | Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat. |
3 | Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96 |
4 | Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008; Seiler/von Werdt/ Güngerich, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, N 24 zu Art. 97).
2.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
|
1 | Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
a | ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; |
b | während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und |
c | nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. |
1bis | Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207 |
2 | ...208 |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
|
1 | Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
a | ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; |
b | während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und |
c | nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. |
1bis | Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207 |
2 | ...208 |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
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1 | Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
a | ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; |
b | während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und |
c | nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. |
1bis | Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207 |
2 | ...208 |
3.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen und eine Rente. In Frage steht insbesondere, ob bei der Versicherten ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden vorliegt. Uneins sind sich die Parteien darüber, ob zur Beantwortung dieser Frage auf das Gutachten des Dr. med. I.________ vom 21. September 2006 abgestellt werden kann.
3.1 Die Vorinstanz hat mit der Verwaltung gestützt auf dieses Gutachten festgestellt, ein psychischer Gesundheitsschaden mit Krankheitswert liege bei der Beschwerdeführerin nicht vor. Das Gutachten des Dr. med. I.________, der als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einen Verdacht auf tendenziell aggravierte Schmutzphobie ICD 10 F.40.2 mit Zwangsstörung sowie vorwiegend Zwangshandlungen (Reinigungs-Rituale) F42.1 als ursprünglich reaktive dysfunktionale Verhaltensweisen im Sinne pathologischer Ereignisbewältigungsstrategien resp. -versuche festhalte, unterscheide sich vom Gutachten des Dr. med. K.________, mit welchem es sich eingehend auseinandergesetzt habe, nicht eigentlich in der Diagnosestellung (dieser hatte als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Zwangsstörung F42.1 seit 1998 mit a. [vermutlich] vorwiegend Zwangshandlungen, b. einem mittelgradigen depressiven Syndrom c. bei passiv-aggressiven und emotional instabilen Persönlichkeitszügen angenommen), sondern in der Frage, ob den Diagnosen ein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zukommt und damit in der Qualifikation der diagnostizierten Zwangsstörung als invalidisierender Gesundheitsschaden. Während Dr. med. K.________ die
Arbeitsunfähigkeit auf über 85 % schätze, lege Dr. med. I.________ zutreffend dar, dass aufgrund der von Dr. med. K.________ ausgeblendeten psychosozialen und soziokulturellen Ursachenanalyse die diagnostizierte psychische Störung nur auf solche Umstände zurückzuführen sei und deshalb keinen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden darstelle. Schliesslich könne den Berichten des Spitals X.________, des behandelnden Psychiaters Dr. med. L.________ und der Fachärztin Dr. med. S.________ wie auch des Hausarztes Dr. med. F.________, welche eine Arbeitsunfähigkeit attestierten, nur ein erheblich eingeschränkter Beweiswert zuerkannt werden.
Demgegenüber wendet die Beschwerdeführerin ein, das Gutachten genüge den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Grundlage nicht. Sie rügt insbesondere einen mehrfachen Verstoss gegen die Beweiswürdigungsregeln und den Untersuchungsgrundsatz im Zusammenhang mit der Dolmetscherfunktion der Tochter anlässlich der Begutachtung.
3.2 Die vorinstanzlichen Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit betreffen grundsätzlich eine Tatfrage, welche bloss unter dem eingeschränkten Blickwinkel von Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen: |
|
a | Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein. |
b | Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. |
c | Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. |
d | Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist. |
e | Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden. |
f | Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. |
fbis | Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen. |
g | Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. |
h | Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet. |
i | Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein. |
3.3
3.3.1 Vorab ist die Kritik der Beschwerdeführerin unbegründet, das Gutachten sei nicht beweiswertig, weil dem Gutachter die Einschätzung der Haushaltabklärerin bekannt gewesen sei, was den Anschein der Befangenheit begründe. Es gehört geradezu zu den Anforderungen an ein Gutachten, dass es in Kenntnis der Vorakten erstellt wird (BGE 125 V 351 E. 3a S. 353).
3.3.2 Was den Vorwurf im Zusammenhang mit dem fehlenden neutralen Dolmetscher anlässlich der Untersuchung betrifft, ist festzuhalten, dass der bestmöglichen sprachlichen Verständigung zwischen Experte und versicherter Person zwar insbesondere bei der psychiatrischen Abklärung besonderes Gewicht zukommt. Auf der anderen Seite besteht kein Anspruch auf Untersuchung in der Muttersprache der versicherten Person oder den Beizug eines Übersetzers. Die Frage, ob eine medizinische Abklärung unter Beizug eines Dolmetschers im Einzelfall geboten ist, hat grundsätzlich der Gutachter im Rahmen sorgfältiger Auftragserfüllung zu entscheiden. Entscheidend dafür, ob und in welcher Form bei medizinisch-psychiatrischen Abklärungen dem Gesichtspunkt der Sprache und der sprachlichen Verständigung Rechnung getragen werden muss, ist letztlich die Bedeutung der Massnahme im Hinblick auf die in Frage stehende Leistung. Es geht um die Aussagekraft und damit die beweismässige Verwertbarkeit des Gutachtens als Entscheidungsgrundlage. Danach müssen die Feststellungen des Experten nachvollziehbar sein, seine Beschreibung der medizinischen Situation muss einleuchten und die Schlussfolgerungen müssen begründet sein (Urteil 8C 321/2007 vom 6. Mai 2008, E. 6.1.2;
Urteil U 336/06 vom 30. Juni 2007, E. 8.2.1 mit Hinweisen).
3.3.3 Es trifft zwar zu, dass Dr. med. I.________ in seinem Gutachten angab, das Interview sei weitgehend fremdanamnestisch zu bezeichnen und die Tochter als Dolmetscherin berichte grösstenteils aus ihrer Optik. Er führte jedoch auch aus, die Explorandin höre präsent, konzentriert und aufmerksam zu und verstehe offensichtlich auch das Meiste. Manchmal beantworte sie an die Tochter (zwecks Übersetzung) gestellte Fragen auch direkt, ohne die Übersetzung abzuwarten, wobei sie mit verhaltener, aber modulierter Stimme und verzögerungsfrei antworte, ein klar artikuliertes, etwas gebrochenes Deutsch spreche und offensichtlich auf grosse inhaltliche Präzision bedacht sei. Mehrmals komme es sogar vor, dass die Tochter den Inhalt einer Frage zuerst missverstehe oder aus ihrer Sicht abweichend von der Meinung der Versicherten antworte und diese ihr klarstellend mit der Antwort auf Deutsch zuvorkomme. Auch als die Tochter seine Frage nach dem Alter des Vaters (der Versicherten) irrtümlich als auf ihren Vater bezogen auffasse und mit 45 antworte, werde sie von der Versicherten sofort korrigiert. Sie bringe auch eigeninitiativ, ohne speziell gefragt zu werden, Ergänzungen an, so z.B. dass sie nie in eine Klinik gehen würde. Es sei somit unter
anderem von einem guten Sprachverständnis auszugehen.
Auf Nachfrage der IV-Stelle zur Frage einer allfällige Beeinflussung seiner Beurteilung durch Anwesenheit, Übersetzungsfunktion und emotionale Reaktion der Tochter der Beschwerdeführerin erklärte Dr. med. I.________ zudem in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 11. Mai 2007, wenn er sich in der Beurteilungs-Verlässlichkeit auch nur im Geringsten unsicher gefühlt hätte, hätte er seinen Gepflogenheiten gemäss auf einer ergänzenden Untersuchung mit neutralem Übersetzer bestanden. In einer solchen Situation gelte es, nicht nur die verbalen Angaben und emotionalen Reaktionen beider Personen sehr genau zu separieren, allenfalls zu vergleichen und in Bezug auf gegenseitige Beeinflussung zu analysieren, damit im Endeffekt das von der Dolmetscherin Eingebrachte und das Bild von der Explorandin allenfalls Verfälschende abfiltriert werden könne. Diese Arbeit habe er als seit 30 Jahren Interview-erfahrener Psychiater selbstverständlich gemacht. Hilfreich dabei sei gewesen, dass die Explorandin sehr gut in der Lage gewesen sei, dem auf Deutsch geführten Dialog zwischen der Tochter und ihm präzise zu folgen und auch selber auf Deutsch zu intervenieren, wenn die Tochter auch nur geringste Details abweichend oder nicht präzis genug erfasst und
übersetzt habe. Es sei auch ein Leichtes gewesen, die plötzliche emotionale Betroffenheit der Tochter, die sich in Tränen äusserte, eben als subjektive Reaktion der Tochter aufzunehmen; eine Rückkoppelung durch diese Reaktion auf das weitere emotionale Verhalten der Mutter habe dabei übrigens kaum beobachtet werden können. Gesamthaft habe die Abgrenzung keine besonderen Probleme gestellt und seine Beurteilung nicht beeinflusst.
Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und überzeugend. Inwiefern unter diesen Umständen die für eine lege artis durchgeführte Exploration erforderliche Kommunikation nicht gewährleistet und der Beizug eines neutralen Gutachters erforderlich gewesen wäre, ist nicht ersichtlich, zumal die Beschwerdeführerin bereits anlässlich der Begutachtung durch Dr. med. K.________ einen neutralen Dolmetscher für ihre Muttersprache Albanisch abgelehnt hatte und unter den gegebenen Umständen die Kombination der Befragung von Mutter und Tochter schliesslich auch wertvolle Rückschlüsse erlaubt.
Da im Weiteren das ausführliche Gutachten auf einer eingehenden Untersuchung beruht, in Kenntnis der Vorakten erfolgte, es sich beim Gutachter um einen Spezialisten in Bezug auf die hier interessierenden psychiatrischen Probleme handelt und entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch keine sonstigen Hinweise gegen die Nachvollziehbarkeit der gezogenen Schlussfolgerungen bestehen, ist dem Gutachten voller Beweiswert zuzuerkennen (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis).
3.4 Wenn die Vorinstanz gestützt darauf mit der IV-Stelle geschlossen hat, es liege bei der Versicherten kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden vor, weil die unbestrittenermassen bestehende Symptomatik durch eine adäquate Therapie besserungsfähig sei und die im Wesentlichen erhobenen Befunde in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung fänden, weshalb kein Anspruch auf IV-Leistungen bestehe, ist dies weder offensichtlich unrichtig noch verletzt es Bundesrecht, weshalb die Beschwerde unbegründet ist.
4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 24. Juli 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Meyer Helfenstein Franke