Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A 146/2015, 5A 244/2015, 5A 420/2015

Urteil vom 24. Juni 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Marazzi, Bovey,
Gerichtsschreiber Buss.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland.

Gegenstand
Lohn- bzw. Renten pfändung,

Beschwerden gegen die Entscheide des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 4. Februar 2015, 12. März 2015 und 8. Mai 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. Gegen A.________ (fortan: Beschwerdeführer), Jahrgang 1944, laufen beim Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, diverse Betreibungsverfahren.

A.b. Am 21. März 2014 verfügte das Betreibungsamt in der Gruppen-Nr. vvv die Pfändung einer Lohnquote von Fr. 4'482.-- bzw. nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses per Ende Mai 2014 einer solchen von Fr. 520.05. Das Betreibungsamt veranschlagte Nettoeinkünfte des Beschwerdeführers von Fr. 7'481.95 (Lohn: Fr. 3'960.95 + AHV-Rente: Fr. 2'340.-- + Pensionskassenrente: Fr. 1'181.--) bzw. ab Juni 2014 von Fr. 3'521.-- (AHV-Rente: Fr. 2'340.-- + Pensionskassenrente: Fr. 1'181.--) und setzte den Bedarf auf Fr. 3'000.95 fest (Grundbetrag Fr. 850.--, Wohnen Fr. 1'435.--, Krankenkasse Fr. 488.95, Arbeitsplatzfahrten Fr. 57.--, Auswärtige Verpflegung Fr. 80.--, Selbstbehalte Fr. 90.--).

Mit Entscheid vom 14. Juli 2014 hiess das Obergericht des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde über Betreibungs- und Konkurssachen eine Beschwerde gegen die Pfändungsverfügung vom 21. März 2014 gut und wies das Betreibungsamt an, Angaben zur konkreten Ausgestaltung der Hausgemeinschaft des Beschwerdeführers sowie die Nutzungsverhältnisse an der Wohnung abzuklären und danach sein Existenzminimum neu zu bestimmen (ABS 14 123).

Nach durchgeführter Abklärung der Wohn- und Lebenssituation des Beschwerdeführers, setzte das Betreibungsamt mit Verfügung vom 6. August 2014 den Grundbedarf des Beschwerdeführers rückwirkend auf das Datum des Pfändungsvollzugs auf Fr. 1'025.-- fest. Für die Wohnkosten rechnete das Betreibungsamt einen Betrag von Fr. 2'152.50 an, da der Beschwerdeführer angegeben hatte, die Wohnung jeweils während sechs Monaten im Jahr alleine und für die restliche Zeit mit seiner Partnerin zu gleichen Teilen zu nutzen; es hielt jedoch unter Hinweis auf die vermieterseits erfolgte Kündigung der Wohnung per 30. September 2014 fest, es werde ab 1. Oktober 2014 nur noch einen Mietzins von Fr. 1'000.-- (unter Vorbehalt der Revision) berücksichtigen. Das gesamte neue Existenzminimum bezifferte es für den Zeitraum April bis September 2014 auf Fr. 3'756.40. Sodann hob das Betreibungsamt die in der Pfändungsgruppen-Nr. vvv verfügte Lohnpfändung vorübergehend bis Ende September 2014 auf und errechnete einen Rückerstattungsbetrag zu Gunsten des Beschwerdeführers von Fr. 2'972.55. In Bezug auf die restlichen bereits überwiesenen Gelder aus der Lohnpfändung hielt es fest, es werde diese nach Ablauf des Lohnpfändungsjahres an die Gläubiger verteilen.

A.c. Am 3. Oktober 2014 zeigte das Betreibungsamt der Versicherung B.________ AG die in der Pfändungsgruppen-Nr. www am 8. August 2014 sowie die in der Pfändungsgruppen-Nr. xxx am 16. September 2014 erfolgte monatliche Rentenpfändung von Fr. 1'460.-- an. In den jeweiligen Existenzminimumsberechnungen veranschlagte das Betreibungsamt Nettoeinkünfte des Beschwerdeführers von Fr. 3'545.--, setzte den Bedarf auf Fr. 2'025.-- (Grundbetrag Fr. 1'025.--, Mietzins inkl. Nebenkosten Fr. 1000.--) und gewährte einen Rundungsabzug von Fr. 60.--.

In der Pfändungsgruppen-Nr. xxx berechnete das Betreibungsamt am 20. November 2014 das Existenzminimum des Beschwerdeführers neu. Es veranschlagte Nettoeinkünfte von Fr. 3'521.60 (AHV-Rente Fr. 2'340.-- und Pensionskassenrente von Fr. 1'181.60), setzte den Bedarf auf Fr. 2'389.-- (Grundbetrag Fr. 1'025.--, Mietzins inkl. Nebenkosten Fr. 1'364.--) und gewährte einen Rundungsabzug von Fr. 32.60.--. Auf dem einschlägigen Dokument findet sich unterhalb der Existenzminimumsberechnung u.a. folgender Vermerk: "Rentenpfändung: Pro Monat Fr. 1'100.--. Ab Vorgang, das heisst; ab 10.08.2015 bis 17.09.2015".

A.d. Am 12. Dezember 2014 berechnete das Betreibungsamt in der Pfändungsgruppen-Nr. yyy das Existenzminimum des Beschwerdeführers neu. Es veranschlagte Nettoeinkünfte von Fr. 3'521.65, setzte den Bedarf auf Fr. 2'650.-- (Grundbetrag Fr. 1'200.--, Mietzins inkl. Nebenkosten Fr. 1'364.--) und gewährte einen Rundungsabzug von Fr. 87.65. Auf dem einschlägigen Dokument findet sich unterhalb der Existenzminimumsberechnung u.a. folgender Vermerk: "Rentenpfändung: Pro Monat Fr. 870.--. Ab Vorgang, das heisst; ab 18.09.2015 bis 3.12.2015".

B.

B.a. Der Beschwerdeführer beschwerte sich bei der Aufsichtsbehörde am 18. August 2014 (ABS 14 258), am 11. Oktober 2014 (ABS 14 338) sowie am 22. Dezember 2014 (ABS 14 444) gegen die in den Pfändungsgruppen-Nrn. vvv, www, xxx und yyy verfügten Rentenpfändungen.

B.b. In seiner Beschwerde vom 18. August 2014 (ABS 14 258) beantragte er namentlich, der Rückerstattungsbetrag sei von Fr. 2'972.55 auf Fr. 8'601.85.-- zu erhöhen. Da ihm der Betrag von Fr. 2'972.55 bereits ausgezahlt worden sei, sei der Differenzbetrag von Fr. 5'629.30 zusätzlich an ihn zurückzuerstatten. Zur Begründung brachte er namentlich vor, es seien ihm für die massgebliche Periode von April bis September 2014 die vollen Mietkosten von Fr. 2'870.-- und der Grundbedarf von Fr. 1'200.-- anzurechnen.

B.c. In seiner Beschwerde vom 11. Oktober 2014 (ABS 14 338) beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtenen Pfändungsverfügungen vom 8. August und 16. September 2014 seien in dem Sinne abzuändern, dass der monatliche Rentenpfändungsbetrag von Fr. 1'460.-- auf Fr. 351.55 herabgesetzt werde. Sodann sei der die maximale Pfändungsquote von monatlich Fr. 351.55 übersteigende Pfändungsbetrag an ihn zurückzuerstatten. Der Beschwerdeführer bemängelte, es sei weder der volle Grundbedarf von Fr. 1'200.-- angerechnet worden noch sei der aktuelle Mietzins inkl. Nebenkosten von Fr. 1'364.-- berücksichtigt worden. Zudem sei kein Zuschlag für die monatlichen Krankenkassenkosten von neu Fr. 515.45 sowie den in den früheren Existenzminimumsberechnungen stets berücksichtigten Selbstbehalt von monatlich Fr. 90.-- erfolgt.

Das Betreibungsamt wies in seiner Vernehmlassung vom 30. Oktober 2014 darauf hin, dass die Bezahlung der Krankenkassenprämien und des Mietzinses nicht belegt worden seien. Trotzdem sei ihm kulanterweise in der Existenzminimumsberechnung vom 3. Oktober 2014 die Miete in der Höhe von Fr. 1'000.-- angerechnet worden. Der Beschwerdeführer erklärte dazu am 16. November 2014, dass er die Belege für die Höhe und die Bezahlung des Mietzinses der neuen Wohnung für die zweite Hälfte September 2014 sowohl beim Betreibungsamt als auch bei der Aufsichtsbehörde eingereicht habe. Zudem argumentierte er, es würde dem Gebot des Verhaltens nach Treu und Glauben widersprechen, wenn das Betreibungsamt ihm durch übermässige Pfändung die Mittel zur Bezahlung der Krankenkassenprämien entziehe, um ihm dann für die Zukunft die Berücksichtigung der Krankenkassenprämien beim Existenzminimum mit der Begründung zu verweigern, er habe die Belege für die Bezahlung der letzten drei Monatsprämien nicht vorgelegt.

B.d. In seiner Beschwerde vom 22. Dezember 2014 (ABS 14 444) machte der Beschwerdeführer wiederum namentlich geltend, die KVG-Prämien und die Selbstbehalte von Fr. 90.-- hätten in der Existenzminimumsberechnung berücksichtigt werden müssen.

C.
Die vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerden ABS 14 258, ABS 14 338 und ABS 14 444 wurden von der Aufsichtsbehörde vereinigt. Mit Entscheid vom 4. Februar 2015 wies die Aufsichtsbehörde das Betreibungsamt an, über die gepfändeten Lohn- bzw. Rentenquoten unter Berücksichtigung der Wohnkosten von Fr. 1'364.-- ab Beginn des neuen Mietverhältnisses abzurechnen. Sofern nicht bereits geschehen seien dabei für die Monate April und Mai 2014 auch die Kosten für auswärtige Verpflegung von Fr. 80.-- pro Monat und die Arbeitsplatzfahrten von Fr. 57.-- pro Monat zu berücksichtigen. Im Übrigen wies sie die Beschwerde ab, soweit sie nicht gegenstandslos geworden war.

D.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 23. Februar 2015 gelangt der Beschwerdeführer gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 4. Februar 2015 an das Bundesgericht (5A 146/2015). Er beantragt, die maximal zulässige Pfändungsquote mit Wirkung ab dem nächsten Rentenauszahlungs-Quartal April bis Juni 2015 auf Fr. 447.20 pro Monat festzusetzen und verlangt die Rückerstattung zu viel gepfändeter Beträge der Vergangenheit im Gesamtbetrag von Fr. 9'008.05, nämlich Fr. 5'629.30 für die 6-Monats-Periode April bis September 2014, Fr. 1'420.35 für die 3-Monats-Periode Oktober bis Dezember 2014 und Fr. 1'958.40 für die 3 Monats-Periode Januar bis März 2015. Zudem verlangt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie der aufschiebenden Wirkung. Letzterem Gesuch ist mit Verfügung des präsidierenden Mitglieds vom 13. März 2015 in dem Sinne stattgegeben worden, als das Betreibungsamt angewiesen wurde, die gepfändeten Beträge bis zum bundesgerichtlichen Entscheid nicht an die Gläubiger auszubezahlen.

Zur Begründung seiner Begehren wiederholt der Beschwerdeführer seine im kantonalen Verfahren vorgetragenen Rügen, es seien vom Mietzins und vom Grundbetrag unrechtmässige Abzüge vorgenommen worden und die Krankenkassenprämien willkürlich nicht berücksichtigt worden.

E.

E.a. Am 18. Februar 2015 verfügte das Betreibungsamt in der Pfändungsgruppen-Nr. zzz eine Pfändung der Pensionskassenrente in der Höhe von Fr. 880.-- pro Monat. Dagegen beschwerte sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. April 2015 bei der Aufsichtsbehörde, welche die Beschwerde mit Entscheid vom 12. März 2015 abwies (ABS 15 93). Der Beschwerdeführer zieht diesen Entscheid mit Beschwerde in Zivilsachen vom 25. März 2015 an das Bundesgericht weiter (5A 244/2015).

Am 30. März 2015 verfügte das Betreibungsamt in der Pfändungsgruppen-Nr. zzz erneut eine Pfändung der Pensionkassenrente in der Höhe von monatlich Fr. 880.--, wogegen sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. April 2015 bei der Aufsichtsbehörde beschwerte (ABS 15 156). Gegen deren abweisenden Entscheid vom 8. Mai 2015 gelangt er mit Beschwerde in Zivilsachen vom 18. Mai 2015 an das Bundesgericht (5A 420/2015).

E.b. Der Beschwerdeführer stellt in seinen Beschwerden vom 25. März 2015 und 18. Mai 2015 die Begehren, den Pfändungsbetrag der Pensionskassenrente in den angefochtenen Verfügungen vom 18. Februar 2015 und 30. März 2015 von monatlich Fr. 880.-- auf Fr. 447.85 herabzusetzen und ihm, soweit auf Grund der angefochtenen Pfändungsverfügungen bereits Rentenbeträge gepfändet worden sein sollten, die Fr. 447.85 pro Monat übersteigenden Pfändungsbeträge zurückzuerstatten. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege. Zur Begründung beharrt der Beschwerdeführer auf seinem Standpunkt, die monatliche Krankenkassenprämie von Fr. 519.80 sei in den angefochtenen Existenzminimumsberechnungen zu Unrecht nicht berücksichtigt worden.

E.c. Die Gesuche um aufschiebende Wirkung der Beschwerden 5A 244/2015 und 5A 420/2015 wurden am 29. April 2015 bzw. 2. Juni 2015 wie bereits im Verfahren 5A 146/2015 gutgeheissen.

In der Sache sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.

1.1. Die drei Beschwerden sind im Wesentlichen gleich begründet und richten sich gegen Entscheide, die weitgehend auf denselben tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen beruhen. Es rechtfertigt sich deshalb, die drei Beschwerdeverfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG i.V.m. Art. 24
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 24 - 1 Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
1    Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
2    Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden:
a  wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei.
b  wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist.
3    Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält.
BZP).

1.2. Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG). Beschwerdeentscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden über eine Verfügung eines Vollstreckungsorganes gemäss Art. 17
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
SchKG - wie die Pfändung - stellen einen Endentscheid im Sinne von Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG dar (BGE 133 III 350 E. 1.2 S. 351). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG zur Beschwerde berechtigt. Auf die - im Weiteren rechtzeitig erhobenen (Art. 100 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) - Beschwerden ist grundsätzlich einzutreten.

1.3. In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Mit der Beschwerde kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG).

1.4. Der Beschwerdeführer wirft der Aufsichtsbehörde im Wesentlichen eine Verletzung von Art. 12
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 12 Recht auf Hilfe in Notlagen - Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.
BV und damit von Art. 93 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
4    Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer.205
SchKG vor, mit welchem der verfassungsrechtliche Anspruch auf Existenzsicherung im Rahmen der Schuldbetreibung konkretisiert wird. Gemäss Art. 93 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
4    Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer.205
SchKG können - soweit hier interessierend - Erwerbseinkommen sowie Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall abgelten, namentlich Renten, die nicht nach Art. 92
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
SchKG unpfändbar sind, so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind. Mit Beschwerde gemäss Art. 19 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
SchKG kann gerügt werden, dass bei der Ausübung des im Gesetz eingeräumten Ermessens sachfremde Kriterien berücksichtigt oder rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen worden sind (BGE 128 III 337 E. 3a mit Hinweisen).

2.

2.1. Anlass zur Beschwerde gibt zunächst der von der Aufsichtsbehörde bei der Ermittlung des Notbedarfs eingesetzte Grundbetrag. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, in seinem Fall habe ihm von Anfang an der volle Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner von Fr. 1'200.-- zugestanden werden müssen.

2.2. Zu den konkreten Gegebenheiten hat die Aufsichtsbehörde im Entscheid vom 4. Februar 2015 festgestellt, der Beschwerdeführer lebe während sechs Monaten im Jahr in Wohngemeinschaft mit seiner langjährigen Partnerin. Während der restlichen Zeit lebe diese in Tschechien. Sie sei nicht mittellos, sondern beziehe eine Scheidungs- und AHV-Rente sowie Ergänzungsleistungen. Wie hoch diese Einkünfte seien gebe der Beschwerdeführer nicht an. Er mache aber geltend, seine Partnerin benötige diese Einkünfte für anderweitige dringende Ausgaben, weshalb sie an die gemeinsamen Lebenshaltungskosten nichts beisteuern könne. Die Aufsichtsbehörde hat dazu erwogen, es sei zwar richtig, dass die Vollstreckungsbehörde der Partnerin des Beschwerdeführers nicht vorschreiben könne, wie sie ihre Einkünfte zu verwenden habe, hingegen erscheine falsch, dass die finanzielle Verantwortung für die Wahrung des Existenzminimums der Partnerin auf die Gläubiger des nicht solventen Beschwerdeführers verschoben werde, zumal er gegenüber seiner Partnerin nicht unterhaltspflichtig sei. Auszugehen sei von dem für einen alleinstehenden Schuldner empfohlenen Grundbetrag von Fr. 1'200.-- (Ziff. I/1 der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen
Existenzminimums der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 [Beilage 1 zum Kreisschreiben Nr. B 1 der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Kantons Bern vom 1. Januar 2011]). In Bezug auf den Grundbetrag bei kostensenkender Wohn-/Lebensgemeinschaft werde in Beilage 2 zum erwähnten Kreisschreiben der Aufsichtsbehörde des Kantons Bern präzisiert, der Abzug vom jeweiligen Grundbetrag für einen alleinstehenden bzw. alleinerziehenden Schuldner betrage mindestens Fr. 100.-- und maximal Fr. 350.--, wobei die Dauer und die Gemeinsamkeiten in der Gemeinschaft zu berücksichtigen seien. Angesichts der konkreten Ausgestaltung der Hausgemeinschaft scheine angemessen, dass dem Beschwerdeführer in den früheren Pfändungsverfügungen ein Grundbedarf von Fr. 1'025.-- angerechnet worden sei. Zwar habe das Betreibungsamt am 12. Dezember 2014 in einer neuen Berechnung des Existenzminimums versehentlich den vollen Grundbetrag für Allein-stehende eingesetzt, was von der Aufsichtsbehörde aufgrund des Verschlechterungsverbots im Beschwerdeverfahren nicht mehr geändert werden dürfe. Dies bedeute jedoch nicht, dass nun deswegen die Beschwerden des Beschwerdeführers gegen die früheren Pfändungsverfügungen
gutgeheissen werden müssten.

2.3. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass seine während sechs Monaten im Jahr unter dem gleichen Dach wohnende Partnerin über eigene Einkünfte verfügt. Sodann steht fest, dass aus dieser Gemeinschaft keine Kinder hervorgegangen sind, weshalb der Notbedarf des Beschwerdeführers zu Recht anhand einer Einzelrechnung ermittelt worden ist. Die kantonalen Behörden sind von einem Betrag von Fr. 1'200.-- (dem Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner) ausgegangen und haben davon eine Summe von Fr. 175.-- abgezogen. Dieses Vorgehen steht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, haben sie doch damit im Existenzminimum des Beschwerdeführers im Ergebnis einen höheren als bloss den hälftigen Ehegatten-Grundbetrag von Fr. 850.-- berücksichtigt (vgl. BGE 130 III 765 E. 2.4 S. 768.). Die Vorinstanzen haben mit dieser Reduktion dem Umstand Rechnung getragen, dass die Partnerin des Beschwerdeführers während jeweils der Hälfte des Jahres anwesend ist und während dieser Zeit eine Entlastung in Bezug auf die Kosten des gemeinsamen Haushalts stattfinden könnte. Inwiefern die Vorinstanzen mit dieser Reduktion von ihrem Ermessen unsachgemässen Gebrauch gemacht haben sollen, ist nicht nachvollziehbar. Insbesondere ist die
Feststellung richtig, dass es nicht sein kann, dass ein Schuldner zulasten der Gläubiger für die Auslagen seiner Lebenspartnerin aufkommen kann, obwohl hierfür keine gesetzliche Pflicht besteht. Der vom Beschwerdeführer aufgestellten - von der Vorinstanz als wenig glaubhaft erachteten - Behauptung, dass seine Partnerin trotz regelmässigen Einkommens keinen Rappen an den gemeinsamen Unterhalt beitrage, mussten die Vorinstanzen daher keine massgebliche Bedeutung beimessen (vgl. BÜHLER, Aktuelle Probleme bei der Existenzminimumsberechnung, SJZ 2004 S. 26 f.).

3.

3.1. Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Vorinstanz ihm für die Wohnkosten statt dem effektiven früheren Mietzins von Fr. 2'870.-- lediglich Fr. 2'152.50 ([ganzer Mietzins: Fr. 2'870.-- für 6 Monate + halber Mietzins: Fr. 1'435.-- für 6 Monate] : 2) angerechnet hat, erweist sich seine Beschwerde als unbegründet, da unbestritten ist, dass er diese Wohnung während sechs Monaten im Jahr zu gleichen Teilen mit seiner Partnerin genutzt hat und bei einer Wohngemeinschaft mit einer über ein Einkommen verfügenden Person die Wohnkosten in der Regel anteilsmässig zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 132 III 483 E. 5 S. 486). Auch hier ist die Behauptung des Beschwerdeführers, seine Partnerin würde sich an den Mietkosten nicht beteiligen, aus den vorstehend dargelegten Gründen unbehelflich (E. 2.3; vgl. BÜHLER, a.a.O., S. 28). Von einer unsachgemässen Ermessensausübung zulasten des Beschwerdeführers kann auch deshalb keine Rede sein, weil dem Schuldner - selbst wenn der Konkubinatspartner über kein Einkommen verfügt, was vorliegend nicht zutrifft - grundsätzlich nur die für ihn allein angemessenen Wohnkosten angerechnet werden können (vgl. GEORGES VONDER MÜHLL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,
Bd. 1, 2. Aufl. 2010, N. 26 zu Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
4    Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer.205
SchKG).

3.2. Was die Wohnkosten für die neue Wohnung anbelangt, hat die Vorinstanz festgestellt, dass seit dem 20. November 2014 der Mietzins von Fr. 1'364.-- in der Existenzminimumsberechnung berücksichtigt wird. Seien Einkommenspfändungen für Gläubiger verschiedener Gruppen erfolgt, wie dies hier der Fall sei, so wirke sich eine Revision grundsätzlich auf alle Gruppen aus. Eine verfügte Erhöhung des pfändbaren Betrages komme aber den Gläubigern nachgehender Pfändungsgruppen unter anderem erst nach Ablauf der vorhergehenden Gruppen zugute (vgl. Art. 110 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 110 - 1 Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
1    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren innerhalb von 30 Tagen nach dem Vollzug einer Pfändung stellen, nehmen an der Pfändung teil. Die Pfändung wird jeweils so weit ergänzt, als dies zur Deckung sämtlicher Forderungen einer solchen Gläubigergruppe notwendig ist.
2    Gläubiger, die das Fortsetzungsbegehren erst nach Ablauf der 30-tägigen Frist stellen, bilden in der gleichen Weise weitere Gruppen mit gesonderter Pfändung.
3    Bereits gepfändete Vermögensstücke können neuerdings gepfändet werden, jedoch nur so weit, als deren Erlös nicht den Gläubigern, für welche die vorgehende Pfändung stattgefunden hat, auszurichten sein wird.
SchKG). Vorliegend wirke sich die Revision der Existenzminimumsberechnung vom 20. November 2014 in der Pfändungsgruppen-Nr. xxx somit, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, auf alle Gruppen sofort aus. Weil der Beschwerdeführer dem Betreibungsamt bereits Ende September 2014 die Belege betreffend die Bezahlung des neuen Mietzinses habe zukommen lassen, werde das Betreibungsamt diese Kosten jedoch bereits ab Beginn des Mietverhältnisses zu berücksichtigen haben. Dagegen erhebt der Beschwerdeführer keine Rügen.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer beanstandet ferner, das Betreibungsamt habe zu Unrecht keine Zuschläge für die obligatorische Krankenversicherung berücksichtigt.

4.2. Auszugehen ist mit der Vorinstanz vom Grundsatz, dass bei der Berechnung des Existenzminimums nur jene Beträge zu berücksichtigen sind, die der Schuldner auch tatsächlich benötigt und bezahlt. Dafür hat der Schuldner die erforderlichen Nachweise zu erbringen. Dieser Grundsatz wurde vom Bundesgericht auch für Wohnungsmietzinse und Krankenkassenprämien als zutreffend erkannt (BGE 121 III 20 E. 3b und 3c S. 23). Begründet wird dies damit, dass es stossend wäre, wenn dem Schuldner Beträge zugestanden würden, die er nicht zum vorgesehenen Zweck verwendet, sondern anderweitig ausgibt.

4.3. Der Beschwerdeführer räumt selber ein, die Krankenkassenprämien nicht mehr bezahlt zu haben. Er macht jedoch geltend, die Ursache dafür liege nicht in seinem Verantwortungsbereich. Die Vorinstanz habe in seinem Existenzminimum in völlig unzulässiger Weise Beiträge seiner Partnerin berücksichtigt, die von dieser verweigert worden und in keiner Weise erzwingbar seien. Nachdem sein Existenzminimum um den für die Bezahlung der Krankenkassenprämie vorgesehenen Betrag zusammengeschrumpft sei, habe er keine Möglichkeit mehr gehabt, dieser Verpflichtung nachzukommen. Es sei klar, dass der Staat nicht durch rechtswidrige Abzüge vom Existenzminimum dem Schuldner die Mittel zur Bezahlung der Krankenkassenprämien entziehen und ihm anschliessend wegen Nichtbezahlung der Prämien die obligatorische Krankenversicherung verweigern dürfe. Der Staat verstosse damit gegen das aus dem Grundprinzip des Verhaltens nach Treu und Glauben abgeleitete Verbot des widersprüchlichen Verhaltens (Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
und Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV).

4.4. Diese Einwände, die der (juristisch gebildete) Beschwerdeführer praktisch gleichlautend auch in den Beschwerdeverfahren 5A 244/2015 und 5A 420/2015 vorbringt, sind unbehelflich. Es trifft nicht zu, dass die Vorinstanzen ihm durch rechtswidrige Pfändungen objektiv die Möglichkeit genommen haben, die Krankenkassenprämien zu bezahlen. Einerseits kann - wie vorstehend gezeigt (vgl. E. 2.3 und 3.1) - den kantonalen Behörden keine rechtswidrige Ausübung ihres Ermessens vorgeworfen werden, wenn sie die Wohnkosten und den Grundbedarf des Beschwerdeführers zufolge Konkubinats in früheren Pfändungen massvoll reduziert haben. Andererseits hat die Aufsichtsbehörde den Beschwerdeführer in allen Verfahren auf die gängige Praxis im Kanton Bern hingewiesen, wonach er die im Existenzminimum nicht mehr berücksichtigten Prämien für die obligatorische Krankenversicherung aus den ihm für den Grundbedarf zustehenden Mitteln bezahlen und sich anschliessend gegen Vorlage der entsprechenden Zahlungsbelege beim Betreibungsamt aus dem Betreffnis bereits eingegangener Lohn- bzw. Rentenabzüge entschädigen lassen kann bis nach dreimonatiger Bezahlung die Zahlungsvermutung greift (Rz. 29 S. 11 des angefochtenen Entscheids vom 4. Februar 2015 sowie Rz. 6 S.
3 des angefochtenen Entscheids vom 12. März 2015 je mit Hinweis auf HANSPETER MESSER, Aus der Praxis der Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen des Kantons Bern, in dubio 2013, Heft 2, S. 59 ff., S. 65). Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstan-den (vgl. Urteil 5A 266/2014 vom 11. Juli 2014 E. 8.2.3 mit Hinweis auf VONDER MÜHLL, a.a.O., N. 32 zu Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
4    Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer.205
SchKG). Wie die Vor-instanz dem Beschwerdeführer sodann zutreffend erörtert hat, ist das Betreibungsamt rechtlich nicht verpflichtet, ihm die sofortige und vorbehaltlose Vergütung nach Vorlage der Quittungen schriftlich zu garantieren. Auch seinen pauschal erhobenen Einwand, er könne nicht riskieren, dass das Betreibungsamt allenfalls eine Rückerstattung ver-weigere, hat die Aufsichtsbehörde durch die explizite Bestätigung seiner - mit der gesetzlichen Regelung im Einklang stehenden - Praxis und den Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit bereits hinreichend entkräftet. Mithin hat die Aufsichtsbehörde Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
4    Auf Antrag des Schuldners weist das Amt den Arbeitgeber des Schuldners an, während der Dauer der Einkommenspfändung zusätzlich den für die Bezahlung der laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erforderlichen Betrag an das Amt zu überweisen, soweit diese Prämien und Kostenbeteiligungen zum Existenzminimum des Schuldners gehören. Das Amt begleicht damit die laufenden Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen direkt beim Versicherer.205
SchKG nicht verletzt, wenn sie die Krankenkassenprämien, die in den Vormonaten nicht bezahlt wurden, in den Existenzminimumsberechnungen nicht berücksichtigt bzw. die entsprechenden Beträge dem Beschwerdeführer nicht vorab überlassen hat.

5.
Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Selbstbehalte seien nicht angerechnet worden, setzt er sich nicht mit der vorinstanzlichen Erwägung auseinander, er habe keine konkreten Selbstbehalte für notwendige ärztliche Behandlungen und Medikamente geltend gemacht. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

6.
Im Ergebnis sind die Beschwerden abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, müssen die vor Bundesgericht gestellten Rechtsbegehren des Beschwerdeführers als von Anfang an aussichtslos bezeichnet werden. Damit fehlt es an einer materiellen Voraussetzung für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Die entsprechenden Gesuche sind deshalb abzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 5A 146/2015, 5A 244/2015 und 5A 420/2015 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden abgewiesen.

4.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juni 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Buss
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_146/2015
Date : 24. Juni 2015
Published : 12. Juli 2015
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : Lohn- bzw. Rentenpfändung


Legislation register
BGG: 42  64  66  71  72  76  90  95  100
BV: 5  9  12
BZP: 24
SchKG: 17  19  92  93  110
BGE-register
121-III-20 • 128-III-337 • 130-III-765 • 132-III-483 • 133-III-350
Weitere Urteile ab 2000
5A_146/2015 • 5A_244/2015 • 5A_266/2014 • 5A_420/2015
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SJZ
2004 S.26