B_126/05
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 7}
B 126/05
Urteil vom 24. Mai 2006
IV. Kammer
Besetzung
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön
und Frésard; Gerichtsschreiberin Kopp Käch
Parteien
M.________, Beschwerdeführer,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz , Binzstrasse 15, 8045 Zürich, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Verfügung vom 7. Oktober 2005)
Sachverhalt:
A.
Im Zusammenhang mit der Vertragsauflösung zwischen M._________ und der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Schweizerische Sozialpartner-Stiftung für die Auffangeinrichtung BVG) per Ende 2004 stellte letztere M.________ am 29. März 2005 ausserordentliche Kosten im Betrag von Fr. 500.- in Rechnung.
B.
Mit Eingabe vom 16. September 2005 erhob M.________beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die Stiftung Auffangeinrichtung BVG mit den Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, ihm die Kosten aus der von ihr vorgenommenen Kündigung seiner Anschlussvereinbarung Nr. F17 24402 zu belasten, und die Beklagte sei zu verpflichten, ihm für die entstandenen Aufwendungen und Umtriebe eine gerichtlich zu bestimmende angemessene Entschädigung zu bezahlen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich trat auf die Klage mit Verfügung vom 7. Oktober 2005 nicht ein und auferlegte dem Kläger die Verfahrenskosten von Fr. 383.-.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt M.________ die Aufhebung der Verfügung vom 7. Oktober 2005 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung der Klage.
Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG schliesst sich in ihrer Vernehmlassung den Erwägungen des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich an, weist jedoch auf die nicht geprüfte Frage der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts hin. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) führt in seiner Stellungnahme ebenfalls aus, es wäre Aufgabe der Vorinstanz gewesen, die örtliche Zuständigkeit zu prüfen. Unter der Voraussetzung, dass diese gegeben wäre - so das BSV - hätte die Vorinstanz auf die Klage eintreten müssen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die strittige Verfügung hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132



2.
2.1 Nach Art. 73 Abs. 1

SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über: |
2.2 Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3

SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über: |

SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 8 Koordinierter Lohn - 1 Zu versichern ist der Teil des Jahreslohnes von 26 460 bis und mit 90 720 Franken15. Dieser Teil wird koordinierter Lohn genannt.16 |
3.
3.1 Die Vorinstanz ist auf die Klage des Beschwerdeführers nicht eingetreten mit der Begründung, in Bezug auf die negative Feststellungsklage fehle das schutzwürdige Interesse und in Bezug auf die geltend gemachten Entschädigungsansprüche sei die sachliche Zuständigkeit des Gerichts nicht gegeben. Im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren betreffend dieser Nichteintretensverfügung werfen sowohl die Stiftung Auffangeinrichtung BVG wie auch das BSV die Frage der örtlichen Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich auf. Diese Frage wäre im kantonalen Verfahren von Amtes wegen zu prüfen gewesen.
3.2 Art. 73 Abs. 3

SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über: |

SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über: |
3.3 Der Sitz der Stiftung Auffangeinrichtung BVG ist in Bern. In Zürich, wie auch in andern Städten, findet sich lediglich eine Geschäftsstelle der Stiftung. Das Anwaltsbüro des Beschwerdeführers sodann ist in Solothurn. Da sich somit weder der Sitz der beklagten Partei noch der Betrieb des Beschwerdeführers im Kanton Zürich befindet, ist die örtliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich in keinem Fall gegeben. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob es sich bei der in Art. 73 Abs. 3

SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über: |
3.4 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Nichteintretensverfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Oktober 2005 zwar mit unzutreffender Begründung, im Ergebnis jedoch zu Recht ergangen ist.
4.
4.1 Was zunächst die Kostenauferlegung im vorinstanzlichen Verfahren anbelangt, ist das berufsvorsorgerechtliche Verfahren vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 73 Abs. 2

SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über: |
4.2 Das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 134

SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über: |
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 24. Mai 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Vorsitzende der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
Gesetzesregister
BVG 8
BVG 73
OG 104OG 105OG 132OG 134
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 8 Koordinierter Lohn - 1 Zu versichern ist der Teil des Jahreslohnes von 26 460 bis und mit 90 720 Franken15. Dieser Teil wird koordinierter Lohn genannt.16 |
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über: |
BGE Register
HAVE
2005 S.352