Bundesstrafgericht

Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: BB.2006.9

Entscheid vom 24. Mai 2006 Beschwerdekammer

Besetzung

Bundesstrafrichter Andreas J. Keller, Vorsitz, Barbara Ott und Tito Ponti , Gerichtsschreiber Patrick Guidon

Parteien

1. Schweizerische Bundesanwaltschaft,

Beschwerdeführerin

2. Oskar Holenweger, vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Erni,

Beschwerdeführer

Vorinstanz

Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt,

Gegenstand

Beschwerde gegen Verfahrenstrennung (Art. 214 Abs. 1 BStP)

Sachverhalt:

A. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft (nachfolgend „Bundesanwaltschaft“) eröffnete Mitte 2003 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen Oskar Holenweger (nachfolgend „Holenweger“) wegen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
StGB. Holenweger wird verdächtigt, sich als CEO und Hauptaktionär der Tempus Privatbank AG – möglicherweise in Zusammenhang mit weiteren, derzeit noch unbekannten Personen – als Geldwäscher in der internationalen organisierten (Drogen-)Kriminalität angeboten und für die Abwicklung der illegalen Geschäfte die erwähnte Privatbank missbraucht zu haben. Namentlich soll er für Transaktionen krimineller Gelder auf Nummernkonti in der Schweiz besorgt und bereit gewesen sein, Gelder aus dem Ausland entgegen zu nehmen, um diese tranchenweise über Zypern, Russland, die Bahamas, Singapur sowie weitere Länder wieder in die Schweiz zurückzuführen. Im Rahmen der Ermittlungen soll sich überdies gezeigt haben, dass Holenweger seit mehreren Jahren Zahlungen in Millionenhöhe über Offshore-Gesellschaften abgewickelt habe, wobei in diesem Zusammenhang offenbar fiktive Rechnungen dieser Gesellschaften ausgestellt worden sein sollen (act. 1.1, S. 2).

Mit Verfügung vom 6. August 2003 erteilte die Bundesanwaltschaft zwei Beamten des Landeskriminalamtes Z. die Bewilligung, im Rahmen und für das vorerwähnte gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren auf dem gesamten Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei verdeckten Ermittlungen tätig zu sein (BA Band 2, Rubrik 9, Abgriff VE, Ziff. 1), wobei einer der beiden Beamten seine Tätigkeit als verdeckter Ermittler (Personalcode VE 18, nachfolgend „VE 18“) und der andere als VE-Führer ausüben sollte (Ziff. 2 der vorerwähnten Verfügung). In der Folge kam es zwischen dem VE 18 und Holenweger zu verschiedenen Treffen, in deren Anschluss jeweils ein so genannter VE-Einsatzbericht über die betreffenden Ermittlungen erstellt wurde.

Auf Antrag der Bundesanwaltschaft eröffnete das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (nachfolgend „Untersuchungsrichteramt“) mit Verfügung vom 15. März 2004 eine Voruntersuchung. Im Rahmen dieser Voruntersuchung verfügte das Untersuchungsrichteramt am 9. Februar 2006, die Strafuntersuchung werde, „soweit den VE 18-Teil betreffend, vom übrigen Verfahren abgetrennt und unter einer separaten Verfahrensnummer fortgeführt.“ Gleichzeitig setzte es den Parteien eine Frist von 10 Tagen ab Erhalt der Verfügung zur Antragstellung auf Ergänzung der Akten, soweit den VE 18-Teil betreffend, an und wies sie auf das Recht auf vollständige Akteneinsicht hin (act. 1.1).

B. Die Bundesanwaltschaft und Holenweger wenden sich mit Beschwerde vom 16. Februar 2006 (Geschäftsnummer BB.2006.9) und 20. Februar 2006 (Geschäftsnummer BB.2006.10) an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragen, die Verfügung des Eidgenössischen Untersuchungsrichters vom 9. Februar 2006 sei aufzuheben und es sei der Beschwerde betreffend Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (act. 1, S. 2 sowie act. 1, S. 2 [BB.2006.10]). Mit prozessleitender Verfügung vom 21. Februar 2006 setzte die Beschwerdekammer die Parteien darüber in Kenntnis, dass die beiden Beschwerdeverfahren aus Gründen der Prozessökonomie unter der Geschäftsnummer BB.2006.9 vereinigt werden (act. 3). Nachdem das Untersuchungsrichteramt den Parteien die im Dispositiv (Ziff. 2) der angefochtenen Verfügung gesetzte Frist mit Schreiben vom 21. Februar 2006 abgenommen hatte (act. 4 und 4.1), schrieb sie sodann mit Verfügung vom 22. Februar 2006 die diesbezüglichen Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung als erledigt ab (act. 5).

Das Untersuchungsrichteramt stellt in seiner Antwort vom 20. März 2006 Antrag auf Abweisung der Beschwerden (act. 9).

Die Parteien bzw. das Untersuchungsrichteramt halten im zweiten Schriftenwechsel mit Eingaben vom 3., 10. und 21. April 2006 an ihren Anträgen fest (act. 13, 14 und 15).

Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den rechtlichen Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gegen Amtshandlungen und wegen Säumnis des Untersuchungsrichters ist die Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts zulässig (Art. 214 Abs. 1 BStP sowie Art. 28 Abs. 1 lit. a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
SGG). Die Beschwerde steht den Parteien und einem jeden zu, der durch eine Verfügung oder durch die Säumnis des Untersuchungsrichters einen ungerechtfertigten Nachteil erleidet (Art. 214 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
BStP). Die generelle Beschwer der Bundesanwaltschaft, welche aufgrund ihrer gesetzlichen Parteistellung (Art. 34
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StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
BStP) zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist, ergibt sich dabei aus deren funktionellen Stellung, indem ihr die Durchsetzung der materiellen Wahrheit und die Verwirklichung des Rechts obliegt (vgl. statt vieler den mehrfach bestätigten Entscheid des Bundesstrafgerichts BK_B 016/04 [8G.26/2004] vom 27. Mai 2004 E. 2.1; siehe auch BGE 130 I 234, 237 E. 3.1). Ist die Beschwerde gegen eine Amtshandlung des Untersuchungsrichters gerichtet, so ist sie innert fünf Tagen, nachdem der Beschwerdeführer von der Amtshandlung Kenntnis erhalten hat, einzureichen (Art. 217
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
BStP).

1.2 Im vorliegenden Fall wenden sich die Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 9. Februar 2006 (act. 1.1), mithin eine Amtshandlung. Die Beschwerdeführer sind durch die Verfügung im vorerwähnten Sinne beschwert. Überdies sind die Beschwerden fristgerecht eingereicht worden. Auf die Beschwerden ist daher einzutreten.

2.

2.1 Die Art. 214 ff
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StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
1    Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425
a  als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt;
b  als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c  durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3    Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427
. BStP haben nicht den Sinn, der Beschwerdekammer die Möglichkeit zu geben, auf Beschwerde gegen eine im Ermessen des Untersuchungsrichters liegende Amtshandlung hin nach eigenem freiem Ermessen zu prüfen, ob sich diese Handlung rechtfertige oder nicht. Es ist nicht Aufgabe der Beschwerdekammer, ihr Ermessen an die Stelle desjenigen des Untersuchungsrichters zu setzen und ihm damit die Verantwortung für die Führung der Untersuchung abzunehmen. Bei Beschwerden gegen dessen Amtshandlungen hat die Beschwerdekammer deshalb nur zu entscheiden, ob der Untersuchungsrichter die Grenze zulässigen Ermessens überschritten habe. Zu beachten ist freilich, dass diese Einschränkung der Kognition nach der Praxis der Beschwerdekammer nur insoweit zur Anwendung gelangt, als nicht Zwangsmassnahmen zur Diskussion stehen (vgl. zum Ganzen den mehrfach bestätigten Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2005.27 vom 5. Juli 2005 E. 2.1 mit zahlreichen weiteren Hinweisen).

2.2 Vorliegend richtet sich die Beschwerde gegen die Abtrennung eines Sachverhaltskomplexes vom übrigen Strafverfahren und betrifft somit keine Zwangsmassnahme. Die Kognition der Beschwerdekammer ist dementsprechend auf Rechtsverletzungen und damit im Bereich des Ermessens auf qualifizierte Ermessensfehler wie Ermessensüberschreitung, -unter­schreitung und -missbrauch beschränkt.

3.

3.1 Hat jemand durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstrafen verwirkt, so verurteilt ihn der Richter gemäss Art. 68 Ziff. 1
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StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
1    Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
2    Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an.
3    Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag.
4    Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.
StGB zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen. Zwar verlangt das Gesetz damit nicht, dass ein Beschuldigter, dem verschiedene Straftaten gleichzeitig vorgeworfen werden (so genannte subjektive Konnexität; vgl. statt vieler Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 136 N. 13), durch ein und denselben Richter und in einem einzigen Verfahren beurteilt wird (Rehberg/Do­natsch, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 7. Aufl., Zürich 2001, S. 320; vgl. auch BGE 95 IV 32, 34 f. E. 2; 97 IV 52, 55 f. E. 2) oder begründet gar einen Anspruch des Beschuldigten auf Vereinigung von Strafverfahren (Akkermann, Basler Kommentar, Basel 2003, N. 69 zu Art. 68
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StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
1    Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
2    Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an.
3    Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag.
4    Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.
StGB m.w.H.; vgl. auch die Entscheide des Bundesstrafgerichts BK_G 018/04 vom 26. April 2004 E. 4.2, BG.2005.1 vom 23. März 2005 E. 2.3, BG.2005.6 vom 6. Juni 2005 E. 2.2 und BG.2005.16 vom 12. Juli 2005 E. 5). Im Grundsatz wird damit jedoch, wenn auch nicht ausdrücklich, ein prozessuales Vereinigungsprinzip statuiert, als dessen Erscheinungsformen die Rechtsprechung namentlich die in Art. 350
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
StGB umschriebenen Gerichtsstände betrachtet (vgl. hierzu sowie den nachstehenden Ausführungen BGE 127 IV 135, 138 E. 2e). Dieses Prinzip beruht einerseits auf dem Gebot der prozessualen Zweckmässigkeit, zu der unter anderem die einheitliche Beweisführung und Verteidigung zu zählen sind; andererseits soll es eine einheitliche Anwendung der materiell-rechtlichen Strafzumessungsgrundsätze ermöglichen und erlauben, dass insbesondere die in Art. 68 Ziff. 1
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StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
1    Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
2    Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an.
3    Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag.
4    Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.
StGB vorgesehene Gesamtstrafe ausgesprochen werden kann (vgl. auch Art. 350 Ziff. 2
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StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
StGB). Das Vereinigungsprinzip findet nur dort eine Einschränkung, wo seine Beachtung nicht mehr die bezweckte Erleichterung, sondern eine Erschwerung des Verfahrens bewirkt und prozessual unzweckmässig ist (Schweri/Bänziger, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl., Bern 2004, N. 12 m.w.H.).

Im Sinne der vorstehenden Ausführungen ist bei der Trennung von Verfahren gerade bei Vorliegen subjektiver Konnexität (zu den Grundsätzen bei objektiver Konnexität vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., S. 137 N. 15 f.) Zurückhaltung geboten (so ausdrücklich Maurer, Das bernische Strafverfahren, 2. Aufl., Bern 2003, S. 383). Zulässig erscheint eine Trennung namentlich dann, wenn die eine Tat wegen eines Prozesshindernisses nicht beurteilt werden kann und im andern Fall die Verjährung droht (Maurer, a.a.O., S. 383).

3.2 Vorliegend begründet die Vorinstanz ihre Verfügung damit, dass der „Sachverhalt, soweit den VE 18 und damit einhergehende Vorgänge betreffend, ausreichend abgeklärt und mithin der Zweck der Voruntersuchung insoweit erreicht ist, dass gestützt auf Art. 119 Abs. 1
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StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1    Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
2    Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits.
BStP den Parteien Frist anzusetzen ist, in der sie Ergänzungsanträge stellen können“. Konsequenz dieser Betrachtungsweise sei, so die Vorinstanz weiter, das Verfahren insoweit vom übrigen Sachverhalt, der noch einer vertieften Abklärung bedürfe, abzutrennen und separat weiterzuführen. Diese Vorgehensweise sei zwar in der Bundesstrafprozessordnung nicht explizit vorgesehen, indessen auch nicht ausgeschlossen und sach- und folgerichtig, weil es nicht angehen könne und dem Gebot der Verfahrensökonomie zuwiderliefe, diejenigen Teile einer komplexen Strafuntersuchung, welche schlussberichtsreif und insoweit liquide seien, während allenfalls längerer Zeit bis zum Abschluss der übrigen Teile der Strafuntersuchung liegen zu lassen (act. 1.1, S. 3 f.).

Dem kann offensichtlich nicht gefolgt werden. Wie die Beschwerdeführer zutreffend bemerken (vgl. act. 1, S. 4 und act. 1, S. 3 [BB.2006.10]), sind vorliegend keine Gründe im Sinne der oben stehenden Erwägungen gegeben, die eine Verfahrenstrennung rechtfertigen würden. Zunächst widerspricht ein derartiges Vorgehen dem Gebot der prozessualen Zweckmässigkeit. In der Tat erscheint es kaum prozessökonomisch, dass sich Anklage, Verteidigung und die Strafkammer des Bundesstrafgerichts in separaten Hauptverhandlungen mit einzelnen, den gleichen Straftatbestand betreffenden Sachverhaltskomplexen beschäftigen müssen und die Strafkammer gezwungen wird, gegebenenfalls eine Zusatzstrafe auszufällen. Dem scheint auch die Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie in ihrer Vernehmlassung festhält, sie gehe nicht davon aus, dass die Beschwerdeführerin nach Erstattung des Schlussberichts betreffend den Teil VE 18 „Anklage erhebt mit der Konsequenz, dass insoweit ein Urteil ergehen wird und erst zu einem späteren Zeitpunkt, der offen ist, für die übrigen Teile des abgetrennten Strafverfahrens gegebenenfalls eine weitere Anklage erheben wird“ (act. 9, S. 2). Dabei verweist sie selbst darauf, dass „eine solche Auffassung (…) im Gegensatz zu den materiell-rechtlichen Strafzumessungsgrundsätzen und damit in Widerspruch zu Art. 68 Ziff. 1
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StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
1    Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
2    Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an.
3    Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag.
4    Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.
StGB“ stünde (act. 9, S. 2), anerkennt mithin, dass bei getrennten Anklagen respektive Hauptverhandlungen eine einheitliche Anwendung der materiell-rechtlichen Strafzumessungsgrundsätze mindestens erheblich erschwert würde. Damit aber ist nicht einzusehen, was durch die Trennung des Verfahrens gewonnen wäre. Insbesondere kann der Vorinstanz nicht beigepflichtet werden, die Verfahrenstrennung komme dem Beschuldigten entgegen, „der insoweit informiert ist, dass ein Teil der Strafuntersuchung nach Auffassung der Strafverfolgungsbehörden als erledigt und abgeschlossen betrachtet wird“ (act. 9, S. 2). Wie der Beschwerdeführer zu Recht bemerkt, beschleunigt die Verschiebung von Pendenzen von einer zur anderen Amtsstelle das Verfahren nicht (act. 13, S. 2). Eine Trennung erscheint denn auch nur sinnvoll, wenn einer der abgetrennten Verfahrensteile endgültig erledigt werden kann.

Eine Verfahrenstrennung erscheint sodann auch deswegen nicht angezeigt, weil aufgrund der derzeitigen Aktenlage nicht davon auszugehen ist, dass die Abklärungen hinsichtlich der noch offenen Tatkomplexe übermässig Zeit in Anspruch nehmen werden. In diesem Zusammenhang sei, da die Vorinstanz im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens selbst auf die Erkenntnisse der Beschwerdekammer als Aufsichtsbehörde über die Voruntersuchung verwiesen hat (act. 9, S. 2, und act. 15, S. 2), angemerkt, dass die Vorinstanz in ihren quartalsweise an die Beschwerdekammer zu erstattenden Pendenzenmeldungen als voraussichtliches Schlussdatum für das vorliegende Verfahren den 31. Dezember 2006 angegeben hat. Mag es sich dabei auch nur um eine vorläufige Einschätzung handeln, so kann daraus doch zumindest geschlossen werden, dass die noch ausstehenden Ermittlungen nach Auffassung der Vorinstanz kaum Jahre beanspruchen dürften.

Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass mit Bezug auf den abgetrennten Sachverhaltskomplex VE 18 keine Verjährung droht. Auch unter diesem Blickwinkel drängt sich eine Verfahrenstrennung, bei der wie eingangs erwähnt Zurückhaltung geboten ist, nicht auf.

3.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz, indem sie die Abtrennung des Sachverhaltskomplexes VE 18 verfügte, das ihr zustehende Ermessen überschritten. Entsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung der Vorinstanz vom 9. Februar 2006 aufzuheben.

4.

4.1 Gemäss Art. 245
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
1    Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
2    Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an.
3    Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag.
4    Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.
BStP i.V.m. Art. 156 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
1    Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
2    Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an.
3    Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag.
4    Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.
OG werden die Gerichtskosten in der Regel der vor Bundesstrafgericht unterliegenden Partei auferlegt. Nach neuerer Praxis des Bundesgerichts (vgl. BGE 123 V 156) sind die Gerichtskosten aufgrund der Anträge der beschwerdeführenden Partei, gemessen am Ergebnis der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids – und somit ohne Rücksicht auf die Anträge der Gegenpartei – zu verlegen. Wie in der Lehre festgehalten wird, bedeutet dies, dass bei Gutheissung eines Rechtsmittels einer Partei die Gegenseite grundsätzlich kostenpflichtig wird, sofern ihr vor Bundesstrafgericht Parteistellung zukommt und nicht ein eigenes (selbständiges oder im Anschluss erhobenes) Rechtsmittel gleichzeitig auch gutgeheissen wird (vgl. Geiser in: Geiser/Münch, Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl., Basel 1998, N. 1.18 mit weiteren Hinweisen). Zu beachten bleibt, dass dem Bund, Kantonen oder Gemeinden, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis und ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen, oder gegen deren Verfügungen in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist, in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden dürfen (Art. 156 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
1    Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
2    Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an.
3    Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag.
4    Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.
OG).

Im Entscheid über die Streitsache selbst ist sodann zu bestimmen, ob und in welchem Masse Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind (Art. 159 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
1    Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
2    Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an.
3    Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag.
4    Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.
OG). In der Regel hat dabei die unterliegende Partei der obsiegenden die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 159 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
1    Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
2    Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an.
3    Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag.
4    Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.
OG), wobei dies nach ständiger Rechtsprechung auch für den Fall gilt, dass die Eidgenossenschaft unterliegende Partei ist.

4.2 Vorliegend haben sowohl die Beschwerdeführerin wie auch der Beschwerdeführer selbstständig Beschwerde beim Bundesstrafgericht erhoben. Beide Beschwerden sind wie erwähnt vollumfänglich gutzuheissen, weshalb weder der Beschwerdeführerin noch dem Beschwerdeführer Gerichtskosten auferlegt werden können (in Bezug auf die Beschwerdeführerin vgl. überdies Art. 156 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
1    Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
2    Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an.
3    Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag.
4    Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.
OG). Ebenso entfällt mit Blick auf die Regelung in Art. 156 Abs. 2
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StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
1    Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an.
2    Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an.
3    Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag.
4    Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.
OG eine Kostenpflicht der Vorinstanz. Entsprechend ist auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten und die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen, dem Beschwerdeführer den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1’000.-- (act. 7) zurückzuerstatten.

Was die Entschädigung des (privaten) Beschwerdeführers für seine Parteikosten anbelangt, kommt aufgrund des vollumfänglichen Obsiegens der Beschwerdeführerin eine Kostenauferlegung an sie nicht in Betracht. Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, welche unter bestimmten Umständen gar die Auferlegung einer Parteientschädigung an ein vor­instanzliches, kantonales Gericht bzw. den betreffenden Kanton zulässt (dazu Geiser, a.a.O., N. 1.18 i.f. m.w.H.), erscheint es zulässig und sachgerecht, stattdessen die das Strafverfahren führende Vorinstanz zu verpflichten, den Beschwerdeführer für dessen Anwaltskosten zu entschädigen. Die Entschädigung wird nach Ermessen festgesetzt (Art. 3 Abs. 3 des Reglements vom 11. Februar 2004 über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht; SR 173.711.31), wobei ein Betrag von Fr. 1’500.-- (inkl. MwSt.) angemessen erscheint.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerden werden gutgeheissen und die Verfügung der Vorinstanz vom 9. Februar 2006 aufgehoben.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1’000.-- zurückzuerstatten.

3. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1’500.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen.

Bellinzona, 24. Mai 2006

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Schweizerische Bundesanwaltschaft,

- Rechtsanwalt Lorenz Erni,

- Eidgenössisches Untersuchungsrichteramt,

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : BB.2006.9
Date : 24. Mai 2006
Published : 01. Juni 2009
Source : Bundesstrafgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Beschwerdekammer: Strafverfahren
Subject : Beschwerde gegen Verfahrenstrennung (Art. 214 Abs. 1 BStP)


Legislation register
BStP: 34  119  214  217  245
OG: 156  159
SGG: 28
StGB: 68  305bis  350
BGE-register
123-V-156 • 127-IV-135 • 130-I-234 • 95-IV-32 • 97-IV-52
Weitere Urteile ab 2000
8G.26/2004
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