Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1C 470/2021

Urteil vom 24. April 2023

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichter Chaix, Müller,
Gerichtsschreiber Baur.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________ AG,
2. B.________ AG,
3. C.________ AG,
Beschwerdeführerinnen,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Stadelmann,

gegen

Verein Stadtbild Luzern,

Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Rüegg,

Stadtrat Luzern,
Hirschengraben 17, 6002 Luzern,
vertreten durch die Baudirektion der Stadt Luzern,
Hirschengraben 17, 6002 Luzern.

Gegenstand
Bau- und Planungsrecht,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 10. Juni 2021 (7H 20 59).

Sachverhalt:

A.
Am 9. Juni 2013 beschlossen die Stimmberechtigten der Stadt Luzern die Totalrevision der städtischen Bau- und Zonenordnung (BZO; ohne das Teilgebiet Littau). Mit der Revision wurde unter anderem ein Standort für ein Hochhaus auf den beim Bundesplatz gelegenen, unbebauten Grundstücken Nrn. 426 und 3947 (GB Luzern, linkes Ufer) ausgeschieden. Der Regierungsrat des Kantons Luzern genehmigte die totalrevidierte BZO am 3. Juni 2014. Eine dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Kantonsgericht des Kantons Luzern am 10. Juni 2015 ab. Diesen Entscheid bestätigte das Bundesgericht mit Urteil 1C 398/2015 vom 9. August 2016, soweit es auf die Beschwerde eintrat.
Am 27. Juni 2018 ersuchte die A.________ AG den Stadtrat Luzern um Genehmigung des Gestaltungsplans G 368 "Bundesplatz Süd II" mit Bauvorschriften betreffend die Grundstücke Nrn. 426 (im Eigentum der B.________ AG) und 3947 (im Eigentum der C.________ AG) sowie um Aufhebung des früheren Gestaltungsplans G 357 "Bundesplatz Süd". Gegen den neuen Gestaltungsplan, der die Errichtung zweier Hochhäuser auf den erwähnten beiden Grundstücken ermöglichen soll, erhob unter anderem der Verein Stadtbild Luzern Einsprache. Am 12. Februar 2020 genehmigte der Stadtrat den Gestaltungsplan G 368 und wies die Einsprache des Vereins ab; ausserdem hob er den Gestaltungsplan G 357 auf.

B.
Gegen den Entscheid des Stadtrats gelangte der Verein Stadtbild Luzern an das Kantonsgericht. Mit Urteil vom 10. Juni 2021 hiess das Gericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut und hob den Entscheid des Stadtrats auf.

C.
Mit gemeinsamer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 20. August 2021 an das Bundesgericht beantragen die A.________ AG, die B.________ AG und die C.________ AG, das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und den Entscheid des Stadtrats zu bestätigen. Eventualiter sei das Verfahren zu neuem Entscheid an das Kantonsgericht zurückzuweisen.
Der Verein Stadtbild Luzern schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, das Kantonsgericht auf Abweisung. Das zur Stellungnahme eingeladene Bundesamt für Kultur (BAK) hat sich zustimmend zum angefochtenen Urteil geäussert. Die Stadt Luzern beantragt die Aufhebung des Urteils und die Bestätigung des Entscheids des Stadtrats, eventualiter die Rückweisung der Sache an das Kantonsgericht mit der Auflage, letzteren Entscheid zu bestätigen. Die A.________ AG, die B.________ AG und die C.________ AG haben eine weitere Stellungnahme eingereicht.

Erwägungen:

1.
Fristgerecht (vgl. Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...94
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid eines oberen Gerichts über die Genehmigung eines kommunalen Gestaltungsplans. Gegen diesen Entscheid steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 81 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197456 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.57
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
, Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
, Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Abs. 2 sowie Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Die Beschwerdeführerinnen haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind mit ihren Anträgen unterlegen. Die Beschwerdeführerin 1 ist Gesuchstellerin bezüglich des umstrittenen Gestaltungsplans, die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 sind Eigentümerinnen je eines der beiden von diesem Plan erfassten Grundstücke. Damit sind die Beschwerdeführerinnen durch den angefochtenen Entscheid auch materiell beschwert und nach Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG zur Beschwerde berechtigt. Auch sonst steht einem Eintreten auf die Beschwerde grundsätzlich nichts entgegen.

2.

2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht sowie von kantonalen verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und c BGG). Soweit es um die Anwendung sonstigen kantonalen Rechts geht, kann vorbehältlich Art. 95 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG im Wesentlichen vorgebracht werden, der angefochtene Entscheid verstosse gegen Bundesrecht, namentlich das Willkürverbot von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV (BGE 141 I 36 E. 1.3; 138 I 143 E. 2). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es prüft unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) jedoch nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 144 V 388 E. 2; 140 III 115 E. 2). Der Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht geht es sodann in jedem Fall nur nach, soweit eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet wird (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht; Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 142 I 99 E. 1.7.2; 139 I 229 E. 2.2).
Zu den kantonalen verfassungsmässigen Rechten, deren Verletzung nach Art. 95 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG gerügt werden kann, zählt unter anderem die Gemeindeautonomie (BGE 147 I 136 E. 1.4 mit Hinweisen). Private können sich auf diese Garantie berufen, soweit sie eine Auswirkung auf ihre rechtliche oder tatsächliche Stellung haben kann (BGE 143 II 120 E. 7.1; 141 I 36 E. 1.2.4 mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft bei einer rechtsgenüglich erhobenen entsprechenden Rüge frei die Anwendung jenes kantonalen Verfassungsrechts, das die Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden regelt (BGE 147 I 136 E. 1.4 mit Hinweisen; 141 I 36 E. 5.4). Gleich prüft es zudem, ob die kantonale Rechtsmittelinstanz einen in den Anwendungsbereich der Gemeindeautonomie fallenden Beurteilungsspielraum respektiert hat (BGE 141 I 36 E. 5.4; 136 I 395 E. 2).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (vgl. dazu BGE 137 I 58 E. 4.1.2), ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht. Erforderlich ist zudem, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (vgl. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (vgl. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
i.V.m. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 264 E. 2.3).

3.

3.1. Die vom umstrittenen Gestaltungsplan G 368 "Bundesplatz Süd II" erfassten, unbebauten Grundstücke Nrn. 426 und 3947 beim Bundesplatz liegen gemäss dem revidierten Zonenplan der Stadt Luzern, Teilzonenplan 2 "Bruch/Neustadt", in der Wohn- und Arbeitszone (Ordnungsnummer 49) mit Überbauungsziffer (ÜZ) 0,6, geschlossener Bauweise, Gestaltungsplanpflicht, maximaler Fassadenhöhe 35 m und Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) III. Sie bilden Teil des zwischen dem Hirschmattquartier und der Bahnschleife gelegenen Himmelrichquartiers und befinden sich an dessen südöstlichem Rand, teilweise angrenzend an die Bahngleise.
Das Himmelrichquartier ist im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) im Eintrag zur Stadt Luzern als Gebiet Nr. 38 verzeichnet (vgl. ISOS, Ortsbilder von nationaler Bedeutung, Kanton Luzern, Band 1.2, 2006, S. 341). Gemäss dem Inventareintrag ist das Quartier durch eine Rasterbebauung mit gedrehtem Achsensystem geprägt und weist verschiedene Bebauungsstrukturen auf: eine Blockrandbebauung im Mittelbereich, eine parallele Zeilenbebauung westlich der vom Gestaltungsplan erfassten Grundstücke, eine grosszügig geschwungene Häuserzeile aus den frühen 1950er-Jahren am Bundesplatz nordöstlich dieser Grundstücke und die in den 1920er- und 1930er-Jahren erbaute Kolonie Himmelrich, architekturhistorisch am Übergang von der Blockrand- zur Zeilenbebauung, im westlichen Quartierbereich (a.a.O., S. 380). Das Gebiet ist mit der Aufnahmekategorie B erfasst, hat gemäss dem Eintrag somit ursprüngliche Struktur, was bedeutet, dass das historische Gefüge der Räume besteht und die Mehrheit der Bauten ähnliche epochenspezifische oder regionaltypische Merkmale hat (a.a.O. S. 550). Dem Gebiet wird weiter eine gewisse räumliche und architekturhistorische Qualität sowie eine besondere Bedeutung
zugesprochen. Es gilt das Erhaltungsziel B (Erhalten der Struktur). Mithin sollen die Anordnung und Gestalt der Bauten sowie die Freiräume bewahrt und die für die Struktur wesentlichen Elemente und Merkmale integral erhalten bleiben. Die geschwungene Häuserzeile am Bundesplatz sowie das Dienstgebäude auf diesem Platz aus den 1930er-Jahren sind als Einzelelemente mit dem Erhaltungsziel A (Erhalten der Substanz) verzeichnet (38.0.1 und 38.0.2). Bezüglich der parallelen Zeilenbebauung (Arbeiterwohnzeilen an der Neustadtstrasse als frühe Zeugnisse des Mitetshausbaus) besteht ein Hinweis (38.0.3). Die Kolonie Himmelrich ist als Baugruppe mit der Aufnahmekategorie A (hat ursprüngliche Substanz) und dem Erhaltungsziel A erfasst (38.1).
Gemäss dem Zonenplan der Stadt Luzern zählt das Himmelrichquartier - mit Ausnahme der beiden vom Gestaltungsplan erfassten Grundstücke - im Wesentlichen zur (überlagernden) Ortsbildschutzzone B. Dasselbe gilt für die nördlich angrenzenden Quartiere.

3.2. Dem umstrittenen Gestaltungsplan liegt ein Richtprojekt zugrunde. Dieses geht auf das Projekt "luegisland" zurück, welches im durchgeführten Architekturwettbewerb den ersten Platz belegt hatte. Vorgesehen ist im Wesentlichen eine Bebauung der beiden vom Gestaltungsplan erfassten Grundstücke mit zwei voneinander abgesetzten Baukörpern: einem Turm zum Bundesplatz hin (Kopfbau K; massgebendes Terrain gemäss Art. 9 Abs. 4 der Sonderbauvorschriften 438,7 m ü. M., max. Gebäudekote 473,7 m ü. M.) und einem in der Höhe abgestuften, unbestritten jedenfalls teilweise tieferen, länglichen Bau, eingespannt zwischen der Rampe zur Langensandbrücke und dem Gleisfeld (Langbau L; massgebendes Terrain gemäss Art. 9 Abs. 5-7 Sonderbauvorschriften jeweils 438,7 m ü. M, max. Gebäudekoten 466,2, 472,2 und 473,7 m ü.M.). Für die vorgesehene Bebauung soll die zonengemässe Überbauungsziffer (ÜZ) in Gewährung eines Bonus von 10 Prozent auf 0,66 erhöht werden (Art. 8 Abs. 1 Sonderbauvorschriften).

3.3. Der Stadtrat Luzern hat im Entscheid vom 12. Februar 2020, mit dem er den umstrittenen Gestaltungsplan genehmigt und unter anderem die Einsprache des Beschwerdegegners abgewiesen hat, verneint, dass sich die Überbauung gemäss Richtprojekt - wie von den Einsprechenden vorgebracht - ungenügend eingliedere. Er hat weiter die Voraussetzungen für die Gewährung eines Bonus von 10 Prozent auf die zonengemässe Überbauungsziffer für die vorgesehene Bebauung als erfüllt erachtet.
Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil festgehalten, auch wenn die vom umstrittenen Gestaltungsplan erfassten Grundstücke selbst keiner kommunalen Ortsbildschutzzone zugewiesen seien, verlangten ihre unmittelbare Nähe dazu sowie ihre Zugehörigkeit zum ISOS-Gebiet Nr. 38 und die damit verbundenen Schutzempfehlungen die Durchführung einer vollständigen und abschliessenden Interessenabwägung im Gestaltungsplanverfahren. Im Entscheid des Stadtrats würden zwar die Anforderungen und Aspekte der Interessenabwägung dargestellt. Die Ermittlung, Beurteilung und Abwägung der Interessen seien jedoch unzureichend, womit die Interessenabwägung mangelhaft sei. Für die Gewährung eines Bonus von 10 Prozent auf die zonengemässe Überbauungsziffer mangle es sodann an einer gesetzlichen Grundlage. Selbst wenn eine solche bestünde, wäre der Nutzungszuschlag im Weiteren unzulässig.

4.
Die Beschwerdeführerinnen rügen, die vorinstanzliche Beurteilung der Interessenabwägung des Stadtrats als mangelhaft sei willkürlich und verletze die Gemeindeautonomie. Die von ihnen geltend gemachte Verletzung letzterer Garantie kann sich auf ihre Stellung auswirken. Die betreffende Rüge ist deshalb neben der Willkürrüge grundsätzlich zulässig (vgl. vorne E. 2.1).

4.1. Art. 50 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 50 - 1 Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet.
BV gewährleistet die Gemeindeautonomie nach Massgabe des kantonalen Rechts. Nach der Rechtsprechung sind Gemeinden in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der geschützte Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen. Der Schutz der Gemeindeautonomie setzt eine solche nicht in einem ganzen Aufgabengebiet, sondern lediglich im streitigen Bereich voraus. Im Einzelnen ergibt sich der Umfang der kommunalen Autonomie aus dem für den entsprechenden Bereich anwendbaren kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht (BGE 147 I 433 E. 4.1; 146 I 36 E. 3.1; 136 I 265 E. 2.1 mit Hinweisen).
Gemäss § 68 Abs. 2 der Kantonsverfassung des Kantons Luzern vom 17. Juni 2007 (KV/LU; SRL Nr. 1) ist die Autonomie der Gemeinden gewährleistet. Die Gesetzgebung bestimmt ihren Umfang und gewährt einen möglichst grossen Handlungsspielraum. Nach Art. 3 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Luzern vom 7. März 1989 (PBG/LU; SRL Nr. 735) obliegt den Gemeinden die Ortsplanung. In diesem Rahmen entscheiden sie auch über Gestaltungspläne (§ 17 Abs. 1 lit. c PBG/LU), wobei deren Aufstellung, Änderung und Aufhebung grundsätzlich Sache der Grundeigentümerinnen und -eigentümer ist (vgl. § 74 PBG/LU). Die Gestaltungspläne als (Sonder-) Nutzungspläne (vgl. § 15 Abs. 1 lit. d PBG/LU) werden in den §§ 65 ff. PBG/LU näher geregelt. Aus der betreffenden Regelung geht hervor, dass den Gemeinden in diesem Bereich ein relativ erheblicher Entscheidungsspielraum und damit Autonomie zukommt.

4.2. Gestaltungspläne im Sinne von § 15 Abs. 1 lit. d PBG/LU sind Nutzungspläne gemäss dem Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700; Urteil 1C 87/2012 vom 27. November 2012 E. 3.1). Nach Art. 33 Abs. 2
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 33 Kantonales Recht - 1 Nutzungspläne werden öffentlich aufgelegt.
1    Nutzungspläne werden öffentlich aufgelegt.
2    Das kantonale Recht sieht wenigstens ein Rechtsmittel vor gegen Verfügungen und Nutzungspläne, die sich auf dieses Gesetz und seine kantonalen und eidgenössischen Ausführungsbestimmungen stützen.
3    Es gewährleistet:
a  die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht;
b  die volle Überprüfung durch wenigstens eine Beschwerdebehörde.
4    Für die Anfechtung von Verfügungen kantonaler Behörden, auf welche Artikel 25a Absatz 1 Anwendung findet, sind einheitliche Rechtsmittelinstanzen vorzusehen.78
und 3
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 33 Kantonales Recht - 1 Nutzungspläne werden öffentlich aufgelegt.
1    Nutzungspläne werden öffentlich aufgelegt.
2    Das kantonale Recht sieht wenigstens ein Rechtsmittel vor gegen Verfügungen und Nutzungspläne, die sich auf dieses Gesetz und seine kantonalen und eidgenössischen Ausführungsbestimmungen stützen.
3    Es gewährleistet:
a  die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht;
b  die volle Überprüfung durch wenigstens eine Beschwerdebehörde.
4    Für die Anfechtung von Verfügungen kantonaler Behörden, auf welche Artikel 25a Absatz 1 Anwendung findet, sind einheitliche Rechtsmittelinstanzen vorzusehen.78
lit. b RPG hat das kantonale Recht wenigstens ein Rechtsmittel gegen Nutzungspläne vorzusehen, das die volle Überprüfung durch wenigstens eine Beschwerdebehörde gewährleistet. Das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern vom 3. Juli 1972 (VRG/LU; SRL Nr. 40) trägt dem insofern Rechnung, als das Kantonsgericht auch das Ermessen prüft, wenn es - wie im Zusammenhang mit kommunalen Gestaltungsplänen - einzige kantonale Rechtsmittelinstanz ist (vgl. § 161a VRG/LU). Ungeachtet der Pflicht zur vollen Überprüfung hat sich die Rechtsmittelbehörde aber Zurückhaltung aufzuerlegen, soweit über die Zweckmässigkeit kommunaler Planungsmassnahmen zu befinden ist (Art. 2 Abs. 3
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 2 Planungspflicht - 1 Bund, Kantone und Gemeinden erarbeiten die für ihre raumwirksamen Aufgaben nötigen Planungen und stimmen sie aufeinander ab.
1    Bund, Kantone und Gemeinden erarbeiten die für ihre raumwirksamen Aufgaben nötigen Planungen und stimmen sie aufeinander ab.
2    Sie berücksichtigen die räumlichen Auswirkungen ihrer übrigen Tätigkeit.
3    Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten darauf, den ihnen nachgeordneten Behörden den zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Ermessensspielraum zu lassen.
RPG). Sie darf nicht unter mehreren verfügbaren und angemessenen Lösungen wählen bzw. eine zweckmässige Würdigung der Gemeinde durch ihre eigene ersetzen. Sie soll aber auch nicht erst dann einschreiten, wenn die Würdigung der Gemeinde schlechthin unhaltbar oder willkürlich ist; es genügt, wenn sich die Würdigung als unangemessen und
rechtswidrig erweist. Insofern ist die Gemeindeautonomie durch übergeordnetes Recht, einschliesslich der Grundsätze und Ziele der Raumplanung, eingeschränkt und hat die Gemeinde ihrem Planungsentscheid eine nachvollziehbare Würdigung der massgebenden Verhältnisse des Einzelfalls sowie eine vertretbare Interessenabwägung zugrunde zu legen (Urteile 1C 34/2016 vom 2. Mai 2016 E. 3.3; 1C 428/2014 vom 22. April 2015 E. 2.2 mit Hinweisen).

4.3. Die Beschwerdeführerinnen bringen zusammengefasst vor, der Stadtrat habe eine umfassende und ausreichende Interessenabwägung vorgenommen. Die Vorinstanz habe dies zu Unrecht verneint sowie übersteigerte Anforderungen an die Interessenabwägung (wie auch die Begründungspflicht) gestellt, namentlich indem sie den Einbezug vorliegend nicht relevanter Interessen als erforderlich erachtet habe. Weiter habe sie die Überprüfung von Interessen verlangt, die bereits im Rahmen der vom Bundesgericht geschützten Totalrevision der Bau- und Zonenordnung (BZO) der Stadt Luzern umfassend abgehandelt worden seien, was im Ergebnis die BZO bzw. den betreffenden Beschluss der Stimmberechtigten ausheble. Mit dem Gesagten habe die Vorinstanz die Gemeindeautonomie (sowie Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
BV) verletzt und sei in Willkür verfallen. Ihre Beurteilung sei zudem auch aus weiteren Gründen willkürlich.

4.4. Gemäss Art. 3 Abs. 1
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 3 Interessenabwägung - 1 Stehen den Behörden bei Erfüllung und Abstimmung raumwirksamer Aufgaben Handlungsspielräume zu, so wägen sie die Interessen gegeneinander ab, indem sie:
1    Stehen den Behörden bei Erfüllung und Abstimmung raumwirksamer Aufgaben Handlungsspielräume zu, so wägen sie die Interessen gegeneinander ab, indem sie:
a  die betroffenen Interessen ermitteln;
b  diese Interessen beurteilen und dabei insbesondere die Vereinbarkeit mit der anzustrebenden räumlichen Entwicklung und die möglichen Auswirkungen berücksichtigen;
c  diese Interessen auf Grund der Beurteilung im Entscheid möglichst umfassend berücksichtigen.
2    Sie legen die Interessenabwägung in der Begründung ihrer Beschlüsse dar.
der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) haben Behörden, denen bei der Erfüllung und Abstimmung raumwirksamer Aufgaben Handlungsspielräume zustehen, die Interessen gegeneinander abzuwägen, indem sie die betroffenen Interessen ermitteln (lit. a), diese Interessen beurteilen und dabei insbesondere die Vereinbarkeit mit der anzustrebenden räumlichen Entwicklung und die möglichen Auswirkungen berücksichtigen (lit. b), sowie diese Interessen auf Grund der Beurteilung im Entscheid möglichst umfassend berücksichtigen (lit. c). Die Interessenabwägung ist gemäss Art. 3 Abs. 2
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 3 Planungsgrundsätze - 1 Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze.
1    Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze.
2    Die Landschaft ist zu schonen. Insbesondere sollen:
a  der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlandes, insbesondere Fruchtfolgeflächen, erhalten bleiben;
b  Siedlungen, Bauten und Anlagen sich in die Landschaft einordnen;
c  See- und Flussufer freigehalten und öffentlicher Zugang und Begehung erleichtert werden;
d  naturnahe Landschaften und Erholungsräume erhalten bleiben;
e  die Wälder ihre Funktionen erfüllen können.
3    Die Siedlungen sind nach den Bedürfnissen der Bevölkerung zu gestalten und in ihrer Ausdehnung zu begrenzen. Insbesondere sollen:
a  Wohn- und Arbeitsgebiete einander zweckmässig zugeordnet sein und schwergewichtig an Orten geplant werden, die auch mit dem öffentlichen Verkehr angemessen erschlossen sind;
abis  Massnahmen getroffen werden zur besseren Nutzung der brachliegenden oder ungenügend genutzten Flächen in Bauzonen und der Möglichkeiten zur Verdichtung der Siedlungsfläche;
b  Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm und Erschütterungen möglichst verschont werden;
c  Rad- und Fusswege erhalten und geschaffen werden;
d  günstige Voraussetzungen für die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen sichergestellt sein;
e  Siedlungen viele Grünflächen und Bäume enthalten.
4    Für die öffentlichen oder im öffentlichen Interesse liegenden Bauten und Anlagen sind sachgerechte Standorte zu bestimmen. Insbesondere sollen:
a  regionale Bedürfnisse berücksichtigt und störende Ungleichheiten abgebaut werden;
b  Einrichtungen wie Schulen, Freizeitanlagen oder öffentliche Dienste für die Bevölkerung gut erreichbar sein;
c  nachteilige Auswirkungen auf die natürlichen Lebensgrundlagen, die Bevölkerung und die Wirtschaft vermieden oder gesamthaft gering gehalten werden.
RPG in der Begründung des Entscheids darzulegen (zum Ganzen: BGE 134 II 97 E. 3.1). Während es sich bei der Frage, ob die Interessen vollständig erfasst worden sind, um eine Rechtsfrage handelt, ist die relative Gewichtung der potenziell widerstreitenden Interessen weitgehend eine Ermessensfrage (Urteile 1C 270/2019 vom 27. Februar 2020 E. 3.2; 1C 398/2015 vom 9. August 2016 E. 4.2).
Nach der Praxis des Bundesgerichts ist ein Entscheid willkürlich, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 148 II 106 E. 4.6.1; 146 II 111 E. 5.1.1; 144 I 170 E. 7.3; je mit Hinweisen).

4.5. Der Stadtrat hat im Entscheid vom 12. Februar 2020 im hier interessierenden Zusammenhang einleitend festgehalten, in der Interessenabwägung sei die Auswirkung der geplanten Überbauung auf die vorhandene städtebauliche Struktur der unmittelbaren Nachbarschaft zu prüfen. Der Gestaltungsplanperimeter befinde sich ausserhalb der Schutzonen und am Rand des ISOS-Gebiets vor dem städtebaulich prägenden Einschnitt des Gleisfeldes. Somit bilde der Standort einen baulichen Hintergrund zu den Schutzgebieten. Im Planungsbericht in Kapitel 4 "Auswirkungen auf Raum und Umwelt" würden die Effekte der geplanten Überbauung in Bezug auf verschiedene Themenbereiche wie z.B. Eingliederung, Stadtentwicklung, ISOS und Ortsbild in angemessener Form behandelt.
Sodann hat der Stadtrat ausgeführt, die Überbauung orientiere sich an den weitestgehend geschlossenen Blockrandfassaden rund um den Bundesplatz. Durch diese Anordnung schliesse sie die vorhandene Lücke auf der Brache, bilde ein Gegenüber zur bestehenden Bebauung am Bundesplatz 1-4a und lasse dort einen definierten Strassenraum entlang der Langensandbrücke entstehen. Der geplante Kopfbau setze einen Höhepunkt, der die Bedeutung des Bundesplatzes im städtischen Gesamtbild bewusst hervorhebe und stärke. Der Höhenunterschied führe dabei nicht zu einer Minderung der städtebaulichen Wirkung und des Stellenwerts der benachbarten Bebauung. Der grosse Höhenunterschied zum direkten Nachbargebäude Bundesplatz 9 auf dem Grundstück Nr. 442 sei dabei nicht repräsentativ, da dieses Gebäude nur ein überhöhtes Erdgeschoss aufweise. Die strassenraumprägende Funktion des schützenswerten Gebäudes an der Neustadtstrasse 3 beziehe sich auf die Neustadtstrasse. Die Rückseite dieses Gebäudes habe zur Langensandbrücke und zum Bundesplatz keine strassenraumprägende Funktion. Dass die Rückseiten von der Langensandbrücke und vom Bundesplatz her einsehbar seien, sei dem Umstand geschuldet, dass sich dazwischen seit Jahren eine Brache befinde, die als
Parkplatz genutzt werde. Durch die geplante Überbauung und jede andere Überbauung sei diese Rückseite von den Strassen nicht mehr direkt einsehbar. Die Überbauung sei somit mit der Zielsetzung gemäss ISOS verträglich. Der Standort der geplanten Überbauung befinde sich weiter rund 500 m vom Seeufer entfernt. Durch die bestehenden Bauten im Rösslimattquartier und entlang des Alpenquais sei das Gebiet rund um den Bundesplatz vom linken Seeufer oder auch vom See her nicht einsehbar. Eine Beeinträchtigung des BLN-Schutzgebietes 1606 sei nicht gegeben.
Mit dieser Interessenabwägung - so der Stadtrat zusammenfassend - sei dargelegt, dass die Erhaltungsziele des ISOS und der Ortsbildschutzonen durch die vorgesehene Bebauung nicht beeinträchtigt seien. Die baurechtlichen Vorschriften der BZO seien berücksichtigt und die städtebaulichen und architektonischen Leitlinien des "Regionalen Hochhauskonzepts LuzernPlus 2018" seien umgesetzt. Mit der geplanten Überbauung werde das Quartier auf der bestehenden Brache städtebaulich verdichtet und aufgewertet. Der Bundesplatz werde durch den Hochpunkt in seiner städtebaulichen Bedeutung gestärkt. Die angrenzenden Bauten und Strukturen würden dabei nicht verändert und ihre Wirkung, soweit möglich, berücksichtigt.

4.6. Die Interessenabwägung des Stadtrats ist vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtslage auf kantonaler und kommunaler Ebene sowie der weiteren massgeblichen Umstände, namentlich des ISOS-Eintrags zum Himmelrichquartier, des im Zusammenhang mit der Totalrevision der BZO der Stadt Luzern ergangenen Urteils des Bundesgerichts 1C 398/2015 vom 9. August 2016 sowie der im damaligen bundesgerichtlichen Verfahren eingereichten Stellungnahme des Bundesamts für Kultur (BAK) vom 29. Februar 2016, zu würdigen. Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid einlässlich unter anderem zu diesen Punkten geäussert. Soweit im vorliegenden Zusammenhang von Interesse, stellen die Beschwerdeführerinnen die entsprechende Darstellung im Wesentlichen nicht in Frage.

4.6.1. Aus den Ausführungen der Vorinstanz geht zunächst hervor, dass der Eingliederung des fraglichen Hochbauvorhabens in die bauliche Umgebung nach dem kantonalen und kommunalen Recht wesentliche Bedeutung zukommt. Nach § 65 Abs. 2 PBG/LU müssen Gestaltungspläne unter anderem eine der baulichen Umgebung angepasste Überbauung aufweisen. § 140 PBG/LU enthält Vorgaben betreffend Eingliederung und Ortsbildschutz, § 142 PBG/LU betreffend den Schutz von Kulturdenkmälern. Gemäss Art. 27 des Bau- und Zonenreglements der Stadt Luzern vom 17. Januar 2013 (BZR), der für Hochhausstandorte eine Gestaltungsplanpflicht statuiert und vorsieht, dass im Gestaltungsplanverfahren die genaue Lage, die Höhe und die Dimensionierung zu bestimmen sind (Abs. 2), gelten in Ergänzung zum PBG/LU insbesondere erhöhte Anforderungen an die Einpassung in die Stadtsilhouette und den Stadtkörper (Abs. 3). Art. 1 Abs. 2 BZR sieht vor, dass für die Eingliederung unter anderem prägende Elemente und Merkmale des Strassen- und Ortsbildes und Eigenheiten des Quartiers zu berücksichtigen sind. Art. 17 BZR enthält einschlägige Vorgaben für die (überlagernde) Ortsbildschutzone B, der, wie bereits erwähnt (vgl. vorne E. 3.1), das Himmelrichquartier - mit Ausnahme der vom
umstrittenen Gestaltungsplan erfassten Grundstücke - wie auch die nördlich angrenzenden Quartiere im Wesentlichen angehören. Im regionalen Hochhauskonzept des Gemeindeverbands LuzernPlus vom 8. Juni 2018 wird weiter namentlich darauf hingewiesen, dass die Gesamtwirkung und die Einfügung eines Hochhausvorhabens in die Struktur und Morphologie der Stadt entscheidende Kriterien seien (S. 16), sowie festgehalten, die erforderliche Interessenabwägung habe unter anderem die Aspekte Städtebau und Ortsbild zu berücksichtigen (S. 42).

4.6.2. Der Eingliederung des umstrittenen Hochhausvorhabens in die bauliche Umgebung kommt sodann auch aufgrund des ISOS-Eintrags zum Himmelrichquartier wesentliche Bedeutung zu. Wie die Vorinstanz im Rahmen ihrer Ausführungen zur rechtlichen Tragweite des ISOS zutreffend festgehalten hat, waren dieser Eintrag und die betreffenden Schutzempfehlungen bei der Festsetzung des umstrittenen Gestaltungsplans in die Interessenabwägung einzubeziehen (vgl. BGE 135 II 209 E. 5.2). Das Bundesgericht hielt im erwähnten Urteil zur Totalrevision der BZO der Stadt Luzern gerade vor diesem Hintergrund im Hinblick auf das nach Art. 27 Abs. 2 BZR durchzuführende Gestaltungsplanverfahren - in dem die genaue Lage, die Höhe und die Dimensionierung eines Hochhausvorhabens zu bestimmen seien und die Vorgaben von Art. 27 Abs. 3 BZR gälten - fest, es stehe nicht bereits auf der Grundlage des Rahmennutzungsplans fest, dass ein Hochhausprojekt den Schutzanliegen des ISOS nicht genügend Beachtung schenken werde. Es verwies dabei neben dem zuvor zitierten BGE 135 II 209, wonach im Rahmen der Festsetzung eines Gestaltungsplans die Schutzanliegen des ISOS in die Interessenabwägung einzubeziehen sind, auch auf die Vernehmlassung des BAK im damaligen
bundesgerichtlichen Verfahren (vgl. Urteil 1C 398/2015 vom 9. August 2016 E. 5.6).

4.6.3. In der betreffenden Stellungnahme hatte das BAK ausgeführt, die fraglichen (vom umstrittenen Gestaltungsplan erfassten) Grundstücke bildeten eine Freifläche, die als solche im ISOS nicht gewertet werde. Die Neuqualifizierung dieser Freifläche im Sinne einer Neunutzung sei somit gerechtfertigt. Die Nutzung der Fläche für ein Hochhaus führe jedoch zu einem abrupten Massstabsprung; die weitaus grössere Fassadenhöhe, die grösseren Volumen und unterschiedlichen Proportionen bewirkten einen Bruch mit der Struktur des Quartiers. Aus Sicht des Ortsbildschutzes sei die geplante Überhöhung der Gebäudehöhe von 14 m daher als Beeinträchtigung zu beurteilen. Weiter hatte das BAK festgehalten, im betreffenden Gebiet werde bei zukünftigen Vorhaben aufgrund der Gestaltungsplanpflicht gemäss Art. 27 Abs. 2 BZR wiederum aus der Sicht des ISOS und im Lichte der notwendigen, sachgerechten Interessenabwägung im Sinne von Art. 3
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 3 Interessenabwägung - 1 Stehen den Behörden bei Erfüllung und Abstimmung raumwirksamer Aufgaben Handlungsspielräume zu, so wägen sie die Interessen gegeneinander ab, indem sie:
1    Stehen den Behörden bei Erfüllung und Abstimmung raumwirksamer Aufgaben Handlungsspielräume zu, so wägen sie die Interessen gegeneinander ab, indem sie:
a  die betroffenen Interessen ermitteln;
b  diese Interessen beurteilen und dabei insbesondere die Vereinbarkeit mit der anzustrebenden räumlichen Entwicklung und die möglichen Auswirkungen berücksichtigen;
c  diese Interessen auf Grund der Beurteilung im Entscheid möglichst umfassend berücksichtigen.
2    Sie legen die Interessenabwägung in der Begründung ihrer Beschlüsse dar.
RPV zu entscheiden sein, inwieweit ein konkretes Hochhausprojekt die Massstäblichkeit des ISOS-Gebiets Nr. 38 sprenge. Dabei sei auch der Umgebungsschutz zu beachten, so etwa die Abgrenzung zu den Blockrand-Strukturen im Nordwesten oder zum halbrunden Bau im Osten des betroffenen Gebiets. Aufgrund dieser
Interessenabwägung werde zu entscheiden sein, ob die Interessen der Siedlungsentwicklung nach innen und einer neuen städtebaulichen Prägung des Gebiets gegenüber dem öffentlichen Interesse des Ortsbildschutzes tatsächlich überwögen.

4.6.4. Wie aus dem Entscheid des Stadtrats hervorgeht, verneinten im in der Folge durchgeführten Gestaltungsplanverfahren sämtliche Einsprechenden, darunter auch der Beschwerdegegner, dass sich das Hochhausvorhaben gemäss dem dem umstrittenen Gestaltungsplan zugrunde liegenden Richtprojekt eingliedere. Dabei erhoben sie - wie aus den Ausführungen des Stadtrats deutlich wird - konkrete Einwände. Geltend gemacht wurde etwa, das Gesamtbild der geschützten Neustadthäuser, des Hirschmattquartiers und der angrenzenden ISOS-Gebäude am Bundesplatz würde durch die zwei Hochhäuser augenfällig beeinträchtigt. Deren Höhe und Kubatur würden die ganze Umgebung dominieren, was zu einer baulichen und optischen Abwertung der benachbarten, durch die Ortsbildschutzone B geschützten Bauten führte. Ebenso wurde vorgebracht, die grösseren Volumen und unterschiedlichen Proportionen hätten einen Bruch mit der Struktur des Quartiers zur Folge. Das geplante Projekt mit einer voll ausgeschöpften Fassadenhöhe von 35 m beeinträchtigte in unzulässiger Weise das ISOS-Gebiet. Der Stadtrat wies in diesem Zusammenhang ausserdem darauf hin, dass auch das unaufgefordert eingereichte private Gutachten des ehemaligen kantonalen Denkmalpflegers vom Dezember 2019 zum
Schluss komme, die Bebauung gemäss Gestaltungsplan trage dem ISOS nicht Rechnung. Im betreffenden, auch im angefochtenen Urteil erwähnten Gutachten wird unter anderem unter Bezugnahme auf die erwähnte Stellungnahme des BAK substanziiert Kritik am Hochhausvorhaben geübt.

4.7.

4.7.1. Zwar hat sich Stadtrat, wie dargelegt (vgl. vorne E. 4.5), im Rahmen seiner Interessenabwägung teilweise zur Eingliederung des dem umstrittenen Gestaltungsplan zugrunde liegenden Hochhausprojekts geäussert. Auch hat er eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des ISOS und der Ortsbildschutzzonen verneint und festgehalten, die angrenzenden Bauten und Strukturen würden nicht verändert und ihre Wirkung, soweit möglich, berücksichtigt. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Frage der Eingliederung des Hochhausvorhabens in das Himmelrichquartier und der Vereinbarkeit dieses Vorhabens mit den Schutzanliegen des ISOS und der Ortsbildschutzzone B hat er jedoch trotz der vorstehend dargelegten Rechtslage und weiteren Umstände nicht vorgenommen. Vielmehr hat er die genügende Eingliederung und die Vereinbarkeit mit diesen Schutzanliegen ungeachtet seiner punktuellen diesbezüglichen Vorbringen in erster Linie behauptet. Insbesondere hat er weder ausdrücklich thematisiert noch ist er der Sache nach näher darauf eingegangen, inwieweit das Vorhaben zu einem Massstabsprung bzw. zu einem Bruch mit der Struktur des Himmelrichquartiers und damit aus Sicht des Ortsbildschutzes zu einer Beeinträchtigung führt, obschon er dazu aufgrund der
Vernehmlassung des BAK vom 9. August 2016 sowie der Einwände der Einsprechenden im Gestaltungsplanverfahren und des in diesem Verfahren eingereichten Gutachtens des ehemaligen kantonalen Denkmalpflegers klar Anlass gehabt hätte. Ebenso wenig hat er sich eingehender mit dem Umgebungsschutz befasst, obschon er auch dazu Anlass gehabt hätte, oder erläutert, was die Bemerkung, die Wirkung der angrenzenden Bauten und Strukturen werde, soweit möglich, berücksichtigt - was zumindest eine gewisse Beeinträchtigung der Wirkung nahelegt -, bedeutet. Am Gesagten ändert dabei nichts, dass er auch auf Kapitel 4 des Planungsberichts vom 20. Juni 2018 verwiesen hat, werden darin die Eingliederung des Hochhausvorhabens in besagtes Quartier und die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den erwähnten Schutzanliegen doch - wie sich auch aus den diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Urteil ergibt - ebenfalls nicht vertieft behandelt.

4.7.2. Aufgrund der ohne vertiefte Auseinandersetzung bejahten Eingliederung des Hochhausprojekts in das Himmelrichquartier und Vereinbarkeit dieses Projekts mit den Schutzanliegen des ISOS und der Ortsbildschutzzone B hat sich der Stadtrat im Rahmen seiner Interessenabwägung nicht näher mit den Interessen des Ortsbildschutzes befasst. So hat er es unterlassen, die im Zusammenhang mit dem Hochhausvorhaben bestehenden derartigen Interessen sowie deren Bedeutung bzw. Gewicht konkret und im Einzelnen unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände aufzuzeigen. Auch hat er nicht entsprechend dargelegt, inwiefern und wieso die betreffenden Interessen gewahrt werden können bzw. - was aufgrund seiner Ausführungen nicht gänzlich auszuschliessen ist - inwieweit und weshalb sie gegebenenfalls gegenüber weiteren von ihm genannten Interessen zurückzutreten haben. Eine einlässliche und umfassende Auseinandersetzung mit den Interessen des Ortsbildschutzes und damit auch mit der untrennbar damit zusammenhängenden Frage der Eingliederung - statt der erfolgten bloss punktuellen und oberflächlichen - wäre indessen vor dem dargelegten Hintergrund allein schon deshalb erforderlich gewesen, um die Interessenabwägung des Stadtrats und die von diesem
daraus gezogenen Schlüsse konkret nachvollziehen und überprüfen zu können. Sie wäre weiter zur Selbstkontrolle des entscheidenden Stadtrats sowie letztlich für eine den vorliegenden Umständen angemessene, sachgerechte Interessenabwägung unabdingbar gewesen.
Damit genügt die Interessenabwägung des Stadtrats bereits aus diesen Gründen, ungeachtet der Erwägungen der Vorinstanz im Einzelnen, den Anforderungen von Art. 3
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 3 Interessenabwägung - 1 Stehen den Behörden bei Erfüllung und Abstimmung raumwirksamer Aufgaben Handlungsspielräume zu, so wägen sie die Interessen gegeneinander ab, indem sie:
1    Stehen den Behörden bei Erfüllung und Abstimmung raumwirksamer Aufgaben Handlungsspielräume zu, so wägen sie die Interessen gegeneinander ab, indem sie:
a  die betroffenen Interessen ermitteln;
b  diese Interessen beurteilen und dabei insbesondere die Vereinbarkeit mit der anzustrebenden räumlichen Entwicklung und die möglichen Auswirkungen berücksichtigen;
c  diese Interessen auf Grund der Beurteilung im Entscheid möglichst umfassend berücksichtigen.
2    Sie legen die Interessenabwägung in der Begründung ihrer Beschlüsse dar.
RPV nicht. Dass die Vorinstanz die Interessenabwägung des Stadtrats als mangelhaft beurteilt hat - welcher Beurteilung sich das BAK in seiner Stellungnahme im vorliegenden Verfahren angeschlossen hat -, ist unter diesem Gesichtswinkel demnach jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. Insbesondere ist die vorinstanzliche Beurteilung im Ergebnis nicht willkürlich (vgl. vorne E. 4.4). Auf die einzelnen Erwägungen der Vorinstanz im vorliegenden Zusammenhang und die von den Beschwerdeführerinnen unter dem Titel der Willkür dagegen erhobenen spezifischen Einwände ist daher nicht weiter einzugehen. Dasselbe gilt für die Rüge der Beschwerdeführerinnen, die Vorinstanz habe überhöhte Anforderungen an die Begründungspflicht gestellt.

4.7.3. Als unbegründet erweist sich nach dem Gesagten sodann auch der von den Beschwerdeführerinnen erhobene Vorwurf der Verletzung der Gemeindeautonomie. Zwar stand der Stadt Luzern bzw. dem Stadtrat in Bezug auf den umstrittenen Gestaltungsplan ein Planungsermessen zu (vgl. vorne E. 4.2). Ungeachtet dessen hatte er sich in seinem Entscheid aber hinreichend zu den betroffenen Interessen zu äussern und damit auseinanderzusetzen. Indem die Vorinstanz jedenfalls im Ergebnis zu Recht verneint hat, dass er dies getan hat, hat sie demnach nicht in sein von der Gemeindeautonomie geschütztes Planungsermessen eingegriffen und diese Garantie nicht verletzt.

5.
Im Zusammenhang mit der Interessenabwägung des Stadtrats hat die Vorinstanz ausserdem vorgebracht, der Stadtrat habe von der Bauherrschaft nicht alle zur Beurteilung der Eingliederungsfrage erforderlichen Unterlagen eingefordert. Auch wenn ihm diesbezüglich ein gewisses Ermessen zukomme, habe er all jene Unterlagen einzuverlangen, welche ihm die Kontrolle ermöglichten. Die Beschwerdeführerinnen werfen der Vorinstanz insofern Rechtsverweigerung, eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und eine willkürliche Anwendung von § 53 Abs. 1 VRG/LU (Abklärung von Amtes wegen) vor. Zudem rügen sie eine willkürliche Anwendung von § 77 PBG/LU (betreffend das Gestaltungsplanverfahren) und eine Verletzung der Gemeindeautonomie.
Wie es sich damit verhält, ist nicht weiter zu prüfen. Die Vorinstanz hat die Interessenabwägung des Stadtrats bereits aus den vorstehend dargelegten Gründen jedenfalls im Ergebnis zu Recht als mangelhaft beurteilt. Ihrer ergänzenden Kritik am Vorgehen des Stadtrats kommt keine entscheidwesentliche Bedeutung zu. Die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen in diesem Zusammenhang vermögen demnach das angefochtene Urteil in Bezug auf die Interessenabwägung des Stadtrats von vornherein nicht in Frage zu stellen. Auf die betreffenden Vorbringen sowie die fraglichen Erwägungen der Vorinstanz ist daher nicht weiter einzugehen.

6.
Die Beschwerdeführerinnen rügen ausserdem, die Beurteilung der Vorinstanz, wonach mit dem umstrittenen Gestaltungsplan kein Bonus von 10 Prozent auf die zonengemässe Überbauungsziffer gewährt werden dürfe, verletze das Willkürverbot und die Gemeindeautonomie.

6.1. Der Stadtrat hat seine Beurteilung, wonach der strittige Bonus gewährt werden könne, auf (den altrechtlichen) § A1-75 Abs. 1 PBG/LU (der für die Stadt Luzern unbestritten weiterhin Geltung hat) und § 75 Abs. 3 PBG/LU sowie Art. 24 Abs. 3 BZR und Ziff. 3 des Merkblatts "Anforderungen Gestaltungsplan" der Stadt Luzern vom 1. August 2018 gestützt. Gemäss der erstgenannten Bestimmung kann der Gestaltungsplan vom Zonenplan, vom Bau- und Zonenreglement oder vom Bebauungsplan abweichen, sofern wegen der besonderen Verhältnisse eine eigene Regelung sinnvoll erscheint und der Zonencharakter gewahrt bleibt. Die maximale Ausnützung gemäss dem Zonen- oder Bebauungsplan darf dabei nach § A1-75 Abs. 2 PBG/LU um höchstens 15 Prozent überschritten werden. § 75 Abs. 3 PBG/LU sieht vor, dass die Gemeinde Abweichungen gewähren kann, wenn die geplante Überbauung gegenüber der Normalbauweise wesentliche Vorteile aufweist (lit. a); es sich um eine siedlungsgerechte, architektonisch und wohnhygienisch qualitätsvolle Überbauung handelt, die sich gut in die bauliche und landschaftliche Umgebung eingliedert (lit. b); grössere zusammenhängende Grünflächen und eine qualitätsvolle Umgebungsgestaltung vorgesehen sind sowie abseits des Verkehrs gelegene,
qualitativ hochstehende Spielplätze und andere Freizeitanlagen erstellt werden (lit. c); ein qualitativ hochstehendes Konzept der Erschliessungsanlagen vorliegt (lit. d); besondere Massnahmen zum sparsamen Umgang mit Energie und zur Verwendung von erneuerbaren Energieträgern getroffen werden (lit. e).
Nach Art. 24 Abs. 3 BZR kann ein Bonus von 10 Prozent auf die Überbauungsziffer gewährt werden. Der zusätzliche Bonus für die Errichtung von gemeinnützigen Wohnungen beträgt 5 Prozent und insgesamt maximal 15 Prozent. Ziff. 3 des erwähnten Merkblatts enthält, aufgeteilt in die Kategorien "Siedlungs- und Bauökologie" (Ziff. 3.1), "Architektur und Städtebau" (Ziff. 3.2), "Aussenflächen" (Ziff. 3.3), "Energie" (Ziff. 3.4) und "Gemeinnütziger Wohnungsbau" (Ziff. 3.5), eine Liste mit "Anforderungskriterien bei Abweichungen von Bauvorschriften". Die Stadtrat hat sich in seinem Entscheid auf sechzehn Kriterien aus den ersten vier Kategorien bezogen.

6.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil ausgeführt, abweichend von der allgemeinen Regelung des PBG/LU betreffend Sondernutzungspläne sehe § 166 Abs. 2 PBG/LU vor, dass Hochhäuser (d.h. Bauten mit einer Gesamthöhe von mehr als 30 m [vgl. § 166 Abs. 1 PBG/LU]) nur aufgrund eines Bebauungs- oder Gestaltungsplans erstellt werden dürften. Das kantonale Recht stelle somit für diesen speziellen Gebäudetyp strengere Anforderungen auf. Diese würden in Art. 27 BZR konkretisiert, nach dessen Abs. 3 in Ergänzung zum PBG/LU erhöhte Anforderungen betreffend Erschliessung mit öffentlichem Verkehr und Langsamverkehr, Einpassung in die Stadtsilhouette und den Stadtkörper, den öffentlichen Aussenraum und die Nutzbarkeit für die Öffentlichkeit, die Gliederung und Gestaltung, die Tag- und Nachtwirkung, Reklamen sowie Energie, Nachhaltigkeit, Nutzungen und Materialien gälten. Art. 27 BZR enthalte keine Regelung betreffend Nutzungszuschlag. Als Spezialbestimmung für Hochhausstandorte gehe er dem für "allgemeine" Gestaltungspläne geltenden Art. 24 BZR, auf den sich der Stadtrat berufe, vor, weshalb auch die Kriterien gemäss dem Merkblatt "Anforderungen Gestaltungsplan" der Stadt Luzern nicht zur Anwendung kämen. Damit mangle es an einer
gesetzlichen Grundlage für die Gewährung des strittigen Bonus.
Die Vorinstanz hat weiter festgehalten, selbst wenn die Auslegung und Anwendung der fraglichen BZR-Normen durch den Stadtrat - die sie ungeachtet der Gemeindeautonomie frei überprüfen könne - zulässig wäre, erwiese sich der Nutzungszuschlag als rechtswidrig. In diesem Zusammenhang hat sie namentlich vorgebracht, zwar werde im Entscheid des Stadtrats ausgeführt, die Bedingungen nach § 75 Abs. 3 PBG/LU und die Anforderungen gemäss Ziff. 3 des erwähnten Merkblatts seien erfüllt. Es werde jedoch nicht plausibel dargelegt, worin denn die besonderen Verhältnisse lägen, die ein Abweichen von der Grundordnung rechtfertigten. Der Stadtrat verkenne, dass der Gestaltungsplan für Hochhäuser per se bereits hohen Qualitätsansprüchen genügen müsse. Dass ein Richtprojekt unter diversen Gesichtspunkten bautechnisch oder ästhetisch überzeuge, reiche für sich allein nicht, das Projekt zusätzlich als bonuswürdig zu beurteilen.

6.3. Die Beschwerdeführerinnen stellen in Abrede, dass es sich bei Art. 27 BZR um eine Spezialbestimmung im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen handle und der Stadtrat die Gewährung des strittigen Bonus nicht auf Art. 24 Abs. 3 BZR und Ziff. 3 des Merkblatts "Anforderungen Gestaltungsplan" sowie § A1-75 Abs. 1 und § 75 Abs. 3 PBG/LU habe stützen dürfen. Die Vorinstanz habe Art. 24 Abs. 3 und Art. 27 BZR willkürlich ausgelegt und mit ihrer Auslegung auch die Gemeindeautonomie verletzt. Ausserdem bringen die Beschwerdeführerinnen vor, der Stadtrat habe anhand des betreffenden Merkblatts umfassend geprüft, ob die Kriterien für die Gewährung des Bonus erfüllt seien, und in seinem Entscheid detailliert aufgezeigt, dass dies der Fall sei. Mit der gegenteiligen Beurteilung habe die Vorinstanz in das Ermessen des Stadtrats eingegriffen und (auch damit) die Gemeindeautonomie verletzt. Zudem sei die Beurteilung willkürlich und verletze ihren Gehörsanspruch.

6.4. Soweit die Kritik der Beschwerdeführerinnen die Frage betrifft, ob Art. 27 BZR eine Spezialbestimmung im erwähnten Sinn sei und es deshalb an einer gesetzlichen Grundlage für die Gewährung des strittigen Bonus mangle, ist darauf nicht weiter einzugehen. Selbst wenn davon ausgegangen würde, die Vorinstanz habe in willkürlicher oder gegen die Gemeindeautonomie verstossender Weise eine gesetzliche Grundlage verneint - was offen bleiben kann -, wirkte sich dies im Ergebnis nicht zugunsten der Beschwerdeführerinnen aus.
Die Vorinstanz hat sich in ihrer Eventualbegründung für die Unzulässigkeit des strittigen Bonus ungeachtet ihrer weiteren Erwägungen in diesem Zusammenhang im Kern auf den Standpunkt gestellt, da nach Art. 27 Abs. 3 BZR für Gestaltungspläne für Hochhäuser per se erhöhte Qualitätsanforderungen gälten, setze die Gewährung von Abweichungen von der Grundordnung mittels Gestaltungsplan besondere Verhältnisse voraus bzw. müsse das vorgesehene Hochhausvorhaben speziellen Qualitätsanforderungen genügen. Dies sei im vorliegenden Fall nicht plausibel dargetan. Damit hat sie letztlich für Konstellationen wie die vorliegende den Massstab gemäss dem kantonalen Recht für die Gewährung von Abweichungen von der Grundordnung mittels Gestaltungsplan konkretisiert und die kantonalrechtliche Schwelle für die Gewährung entsprechender Abweichungen hoch angesetzt. Den betreffenden Massstab hat sie dem vom Stadtrat angewandten milderen und dessen darauf gestützten Beurteilung entgegengehalten. Dass sie damit in Willkür verfallen wäre, ergibt sich aus den Vorbringen der Beschwerdeführerinnen nicht, zumal sich diese nicht zu dieser Frage äussern. Weder dargetan noch ersichtlich ist weiter, dass die Vorinstanz mit der Konkretisierung und Durchsetzung des
betreffenden kantonalrechtlichen Massstabs im vorliegenden Fall - womit sie nicht ihr Ermessen bei der Beurteilung der Qualität des umstrittenen Gestaltungsplans anstelle desjenigen des Stadtrats gesetzt hat, wie ihr die Beschwerdeführerinnen vorwerfen - in das von der Gemeindeautonomie geschützte Planungsermessen des Stadtrats eingegriffen hätte. Soweit die Beschwerdeführerinnen im vorliegenden Zusammenhang Willkür rügen, erweist sich dies demnach als unbegründet, ohne dass auf ihre Vorbringen und jene der Vorinstanz weiter einzugehen ist. Dasselbe gilt für ihre Rüge der Verletzung der Gemeindeautonomie.
Aufgrund des angewandten strengeren Massstabs brauchte sich die Vorinstanz sodann nicht im Einzelnen zur Begründung des Stadtrats für die Gewährung des strittigen Bonus auf die zonengemässe Überbauungsziffer zu äussern. Vielmehr konnte sie es, ohne den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerinnen zu verletzen, bei ihren Erwägungen bewenden lassen, zumal die Beschwerdeführerinnen in der Lage waren, das vorinstanzliche Urteil in voller Kenntnis der Sache an das Bundesgericht weiterzuziehen (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Beschwerde erweist sich demnach auch in diesem Punkt und damit insgesamt als unbegründet. An diesem Ergebnis vermag die Vernehmlassung der Stadt Luzern nichts zu ändern, hat sich diese darin doch im Wesentlichen den Vorbringen der Beschwerdeführerinnen angeschlossen.

7.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführerinnen kostenpflichtig, wobei sie solidarisch haften (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Sie haben den Beschwerdegegner zudem, ebenfalls unter solidarischer Haftung, für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerinnen haben den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Stadtrat Luzern, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und dem Bundesamt für Kultur schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. April 2023

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Baur
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 1C_470/2021
Datum : 24. April 2023
Publiziert : 12. Mai 2023
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Raumplanung und öffentliches Baurecht
Gegenstand : Bau- und Planungsrecht


Gesetzesregister
BGG: 42 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1bis    Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
81 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197456 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.57
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
83 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
86 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
89 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87
100 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198090 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198091 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195493.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...94
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BV: 9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
29 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
50
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 50 - 1 Die Gemeindeautonomie ist nach Massgabe des kantonalen Rechts gewährleistet.
RPG: 2 
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 2 Planungspflicht - 1 Bund, Kantone und Gemeinden erarbeiten die für ihre raumwirksamen Aufgaben nötigen Planungen und stimmen sie aufeinander ab.
1    Bund, Kantone und Gemeinden erarbeiten die für ihre raumwirksamen Aufgaben nötigen Planungen und stimmen sie aufeinander ab.
2    Sie berücksichtigen die räumlichen Auswirkungen ihrer übrigen Tätigkeit.
3    Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten darauf, den ihnen nachgeordneten Behörden den zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Ermessensspielraum zu lassen.
3 
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 3 Planungsgrundsätze - 1 Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze.
1    Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze.
2    Die Landschaft ist zu schonen. Insbesondere sollen:
a  der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlandes, insbesondere Fruchtfolgeflächen, erhalten bleiben;
b  Siedlungen, Bauten und Anlagen sich in die Landschaft einordnen;
c  See- und Flussufer freigehalten und öffentlicher Zugang und Begehung erleichtert werden;
d  naturnahe Landschaften und Erholungsräume erhalten bleiben;
e  die Wälder ihre Funktionen erfüllen können.
3    Die Siedlungen sind nach den Bedürfnissen der Bevölkerung zu gestalten und in ihrer Ausdehnung zu begrenzen. Insbesondere sollen:
a  Wohn- und Arbeitsgebiete einander zweckmässig zugeordnet sein und schwergewichtig an Orten geplant werden, die auch mit dem öffentlichen Verkehr angemessen erschlossen sind;
abis  Massnahmen getroffen werden zur besseren Nutzung der brachliegenden oder ungenügend genutzten Flächen in Bauzonen und der Möglichkeiten zur Verdichtung der Siedlungsfläche;
b  Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm und Erschütterungen möglichst verschont werden;
c  Rad- und Fusswege erhalten und geschaffen werden;
d  günstige Voraussetzungen für die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen sichergestellt sein;
e  Siedlungen viele Grünflächen und Bäume enthalten.
4    Für die öffentlichen oder im öffentlichen Interesse liegenden Bauten und Anlagen sind sachgerechte Standorte zu bestimmen. Insbesondere sollen:
a  regionale Bedürfnisse berücksichtigt und störende Ungleichheiten abgebaut werden;
b  Einrichtungen wie Schulen, Freizeitanlagen oder öffentliche Dienste für die Bevölkerung gut erreichbar sein;
c  nachteilige Auswirkungen auf die natürlichen Lebensgrundlagen, die Bevölkerung und die Wirtschaft vermieden oder gesamthaft gering gehalten werden.
33
SR 700 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) - Raumplanungsgesetz
RPG Art. 33 Kantonales Recht - 1 Nutzungspläne werden öffentlich aufgelegt.
1    Nutzungspläne werden öffentlich aufgelegt.
2    Das kantonale Recht sieht wenigstens ein Rechtsmittel vor gegen Verfügungen und Nutzungspläne, die sich auf dieses Gesetz und seine kantonalen und eidgenössischen Ausführungsbestimmungen stützen.
3    Es gewährleistet:
a  die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht;
b  die volle Überprüfung durch wenigstens eine Beschwerdebehörde.
4    Für die Anfechtung von Verfügungen kantonaler Behörden, auf welche Artikel 25a Absatz 1 Anwendung findet, sind einheitliche Rechtsmittelinstanzen vorzusehen.78
RPV: 3
SR 700.1 Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
RPV Art. 3 Interessenabwägung - 1 Stehen den Behörden bei Erfüllung und Abstimmung raumwirksamer Aufgaben Handlungsspielräume zu, so wägen sie die Interessen gegeneinander ab, indem sie:
1    Stehen den Behörden bei Erfüllung und Abstimmung raumwirksamer Aufgaben Handlungsspielräume zu, so wägen sie die Interessen gegeneinander ab, indem sie:
a  die betroffenen Interessen ermitteln;
b  diese Interessen beurteilen und dabei insbesondere die Vereinbarkeit mit der anzustrebenden räumlichen Entwicklung und die möglichen Auswirkungen berücksichtigen;
c  diese Interessen auf Grund der Beurteilung im Entscheid möglichst umfassend berücksichtigen.
2    Sie legen die Interessenabwägung in der Begründung ihrer Beschlüsse dar.
BGE Register
134-II-97 • 135-II-209 • 136-I-265 • 136-I-395 • 137-I-58 • 138-I-143 • 139-I-229 • 140-III-115 • 140-III-16 • 141-I-36 • 142-I-99 • 143-II-120 • 143-III-65 • 144-I-170 • 144-V-388 • 146-I-36 • 146-II-111 • 147-I-136 • 147-I-433 • 148-II-106
Weitere Urteile ab 2000
1C_270/2019 • 1C_34/2016 • 1C_398/2015 • 1C_428/2014 • 1C_470/2021 • 1C_87/2012
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • bundesgericht • gemeindeautonomie • gemeinde • kantonsgericht • frage • kantonales recht • beschwerdegegner • zonenplan • ermessen • stelle • totalrevision • bundesamt für kultur • beschwerde in öffentlich-rechtlichen angelegenheiten • wiese • planungsermessen • autonomie • stimmberechtigter • umfang • begründung des entscheids
... Alle anzeigen