Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C 14/2019
Urteil vom 24. April 2019
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin N. Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. November 2018 (IV.2017.00393).
Sachverhalt:
A.
Die 1960 geborene, als Musiklehrerin und Pianistin tätige A.________ erlitt am 2. Juni 2005 sowie 12. Juni 2007 Auffahrunfälle und meldete sich in der Folge im Dezember 2007 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nachdem die Versicherte das im Haftpflichtprozess erstellte Gerichtsgutachten des Spitals B.________ vom 8. Dezember 2016 bei der IV-Stelle des Kantons Zürich eingereicht hatte, verfügte diese am 28. Februar 2017, dass kein Rentenanspruch bestehe.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, soweit es darauf eintrat, ab (Entscheid vom 7. November 2018).
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, ihr sei eine ganze Rente zuzusprechen bzw. die Sache sei zur Ergänzung der Aktenlage und Neubeurteilung zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
2.
2.1. Strittig ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es in Bestätigung der Verfügung der IV-Stelle vom 28. Februar 2017 einen Rentenanspruch verneinte.
2.2.
2.2.1. Im angefochtenen Entscheid, auf den verwiesen wird, wurden die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen rechtlichen Grundlagen zutreffend dargelegt. Es betrifft dies namentlich jene zur Invalidität (Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47 |
|
1 | Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47 |
2 | Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48 |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. |
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1 | Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. |
2 | Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12 |
3 | Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14 |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28a - 1 Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212 |
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1 | Die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten richtet sich nach Artikel 16 ATSG211. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.212 |
2 | Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen.213 |
3 | Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Absatz 2 festgelegt.214 In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen. |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. |
2.2.2. Hervorzuheben ist, dass für die Ermittlung des Validenverdienstes im Rahmen des Einkommensvergleichs nach Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. |
entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären (Urteil 8C 253/2018 vom 19. Februar 2019 E. 5.2.1 mit Hinweisen).
3.
3.1. Die Vorinstanz erwog, das Gutachten des Spitals B.________ vom 8. Dezember 2016 erfülle grundsätzlich die Voraussetzungen für eine beweiskräftige medizinische Expertise. Im Folgenden prüfte sie, ob auf deren Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus rechtlicher Sicht abgestellt werden kann und kam zum Schluss, es sei zumindest von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin als Klavierlehrerin und in angepassten Tätigkeiten auszugehen. Bei der Ermittlung des Valideneinkommens zog das kantonale Gericht in Erwägung, gemäss IK-Auszug habe das Einkommen der Beschwerdeführerin in den Jahren 1995 bis 2004 zwischen Fr. 15'200.- und Fr. 47'698.- gelegen. Eine längerfristige, stabile Einkommenssteigerung lasse sich mit den zum Beweis offerierten Arbeitsverträgen nicht nachweisen, denn einen Vertrag, welcher ein längerfristiges Einkommen in Aussicht stelle, habe die Beschwerdeführerin nicht beigebracht. Es sei daher davon auszugehen, dass diese weiterhin ein Einkommen in der Höhe wie vor dem ersten Unfall erzielen würde. Das kantonale Gericht zog anschliessend die Einkommen der Jahre 1997 bis 2001 heran und ermittelte ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 36'977.95.
3.2. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, der angefochtene Entscheid sei nicht hinreichend begründet. Die Vorinstanz sei ohne Begründung auf die Beweisanträge nicht eingegangen.
Es trifft zwar zu, dass sich das kantonale Gericht mit Beweisanträgen nicht explizit befasste. Dem Entscheid lässt sich aber implizit entnehmen, weshalb es für die Bestimmung des Valideneinkommens die Angaben und die offerierten Beweise der Beschwerdeführerin betreffend das Einkommen des Jahres 2005 für nicht massgeblich erachtete, belegten gemäss kantonalem Gericht doch solche Verträge über Einzelaufträge keine längerfristige Einkommenssteigerung. Der vorinstanzliche Entscheid betreffend massgebliches Valideneinkommen ist somit hinreichend begründet, wenn auch nicht auf jedes diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin einzeln eingegangen worden ist (BGE 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436).
3.3.
3.3.1. Die Beschwerdeführerin legt weiter dar, im Gutachten des Spitals B.________ vom 8. Dezember 2016 seien ein chronisches zervicocephales und zervicospondylogenes Schmerzsyndrom, ein polymorpher Beschwerdekomplex und als psychiatrische Diagnose eine somatische Belastungsstörung in Kombination mit akzentuierten Persönlichkeitszügen festgestellt worden. Zumindest im Zusammenhang mit der somatischen Belastungsstörung liege entgegen dem angefochtenen Entscheid keine Z-Diagnose vor. Gemäss dem Gutachten bestehe somit eine von der Würdigung der Vorinstanz offensichtlich verschiedene Ausgangslage, welche durch das kantonale Gericht falsch gewürdigt worden sei.
3.3.2. Die Vorinstanz mass dem Gutachten des Spitals B.________ Beweiswert zu und hat damit anerkannt, dass die darin diagnostizierten Erkrankungen vorliegen, insbesondere auch die psychiatrischerseits gestellte Diagnose einer undifferenzierten Somatisierungsstörung. Bei der Prüfung, ob ein invalidisierendes psychisches Leiden vorliegt, berücksichtigte das kantonale Gericht zutreffend die akzentuierten Persönlichkeitszüge nicht als rechtserheblichen Gesundheitsschaden bzw. Komorbidität, es trug jedoch diesem Aspekt unter dem Komplex "Persönlichkeit" Rechnung. Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz diesen massgeblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll.
3.4.
3.4.1. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die vorinstanzlichen Ausführungen zum Valideneinkommen seien offensichtlich unrichtig und auf einer Rechtsverletzung beruhend. Im kantonalen Verfahren habe sie beantragt, die Akten des Zivilprozesses einzuholen oder das Verfahren zu sistieren, da das Valideneinkommen in jenem Prozess Gegenstand des Beweisverfahrens sei. In jenem Verfahren seien Zeugen befragt worden, die zur Regelmässigkeit künftiger Beschäftigungen Angaben gemacht hätten. Das Beweisergebnis des Zivilprozesses würde zeigen, dass die Beschwerdeführerin ihr Einkommen mit Konzerten und Anlässen nachhaltig für die Zukunft generiert hätte. Indem die Vorinstanz ohne Begründung auf die gestellten (Beweis-) Anträge nicht eingegangen sei, habe dieses den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, das rechtliche Gehör verletzt und den Untersuchungsgrundsatz missachtet.
3.4.2.
3.4.2.1. Die Beschwerdeführerin verlangte im vorinstanzlichen Verfahren, betreffend das Einkommen im Jahr 2005 seien verschiedene Beweise abzunehmen. Das kantonale Gericht verzichtete implizit darauf, da es, selbst wenn sich die Angaben der Beschwerdeführerin bestätigten, davon ausging, damit sei keine dauerhafte Einkommensentwicklung überwiegend wahrscheinlich. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist das vorinstanzlich Erwogene im Ergebnis nicht zu beanstanden.
3.4.2.2. Die vorliegenden Akten weisen das schon vor Vorinstanz behauptete Jahreseinkommen von Fr. 113'836.- für 2005 nicht aus. Belege für den von ihr bis zum ersten Unfall am 2. Juni 2005 erzielten Gewinn aus dem Musikunterricht (Fr. 26'635.-) und aus Konzerten (Fr. 19'000.-) liegen nicht vor (vgl. Bericht der IV-Stelle vom 15. April 2011). Gemäss dem aktuellsten sich in den Akten befindenden IK-Auszug vom 9. Oktober 2013 soll die Beschwerdeführerin im Jahr 2005 zudem "nichterwerbstätig" gewesen sein. Auch für die weiteren ihr nach dem Unfall entgangenen Konzerteinnahmen (Fr. 61'750.-) liegen keine echtzeitlichen, schriftlichen Verträge vor. Sie ruft als Beweis Zeugen und nachträglich ausgestellte Bestätigungen an (vgl. Bericht der IV-Stelle vom 15. April 2011; Beschwerde vom 3. April 2017).
Selbst wenn jedoch gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin davon ausgegangen würde, sie hätte im Unfalljahr 2005 ein solch hohes Einkommen erzielt, verletzt der vorinstanzliche Entscheid kein Bundesrecht. Denn die Vorinstanz stellte aufgrund der ihr präsentierten Sachverhaltsumstände zutreffend fest, es fehlten ausreichende Anhaltspunkte für eine dauerhafte Einkommensentwicklung. Die Beschwerdeführerin behauptete eine solche zwar, indem sie darlegte, sie hätte im Jahr 2006 ihre Konzerttätigkeit erweitert und "eine Nachfrage hätte ganz bestimmt bestanden". Mangels konkreter Anhaltspunkte ist dies jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich, hat doch die Beschwerdeführerin nach Abschluss ihrer Ausbildung am Konservatorium und der Musikhochschule Zürich im Jahr 1989 bis ins Jahr 2004 bei vergleichbarer Tätigkeit (vgl. Berufsunterlagen der Beschwerdeführerin vom 27. Dezember 2007, Berufsanamnese der MEDAS Interlaken im Gutachten vom 1. Oktober 2009, Bericht der Dr. med. C.________ und dipl.-psych. D.________ vom 22. Februar 2010, Abklärungsbericht der IV-Stelle vom 15. April 2011) stets ein deutlich tieferes Einkommen erzielt. Soweit die Beschwerdeführerin nun erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren behauptet, die von ihr im
vorinstanzlichen Verfahren angerufenen Zeugen könnten weitere Auskünfte zur Regelmässigkeit zukünftiger Einnahmen machen, ist dieses Vorbringen mit Blick auf Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
|
1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
Die Beschwerde ist somit unbegründet.
4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Das Bundesgericht erkennt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 24. April 2019
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Die Gerichtsschreiberin: Möckli