Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B 54/2014
Urteil vom 24. April 2014
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiber Held.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokat Marco Albrecht,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Revision (Betrug, Hausfriedensbruch, Urkundenfälschung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 2. September 2013.
Erwägungen:
1.
Mit unangefochten gebliebenem Strafbefehl vom 17. Juli 2012 verurteilte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt X.________ wegen geringfügigen Vermögensdelikts (Betrug), Hausfriedensbruchs und Urkundenfälschung zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 150.--.
Auf das hiergegen erhobene Revisionsgesuch trat das Appellationsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 2. September 2013 nicht ein. Zwar seien die neu geltend gemachten psychischen Leiden von X.________ der Staatsanwaltschaft bei Erlass des Strafbefehls nicht bekannt gewesen. Die eingereichten Arztberichte belegten jedoch nicht, dass X.________ im Zeitpunkt der Tat nicht in der Lage gewesen wäre, das Unrecht der ihr zur Last gelegten Taten einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. Die neuen Tatsachen seien in Bezug auf den Strafbefehl unerheblich und das Revisionsgesuch offensichtlich unbegründet im Sinne von Art. 412 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 412 Vorprüfung und Eintreten - 1 Das Berufungsgericht nimmt in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor. |
2.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, der Entscheid des Appellationsgerichts sei aufzuheben und das Revisionsgesuch gutzuheissen, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, auf das Revisionsgesuch einzutreten. Sie rügt, die Vorinstanz hätte ihr Revisionsgesuch materiell behandeln müssen und verfalle in Willkür, wenn sie trotz der von ihr eingereichten Arztberichte eine verminderte Schuldfähigkeit als offensichtlich nicht glaubhaft gemacht einstufe. Das Gericht dürfe von Sachverständigengutachten nur bei gewichtigen Zweifeln an der gutachterlichen Einschätzung abweichen. X.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
3.
Wer durch einen Entscheid beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten Person herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 lit. a

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 410 Zulässigkeit und Revisionsgründe - 1 Wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist, kann die Revision verlangen, wenn: |
4.
Das Revisionsgesuch gegen den Strafbefehl erweist sich nach der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung als missbräuchlich. Die Beschwerdeführerin hätte ihre psychischen Leiden bereits mit einer Einsprache im Strafbefehlsverfahren geltend machen können. Sie bringt weder im Revisionsverfahren noch im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren Gründe vor, warum sie die Einsprachefrist ungenutzt verstreichen liess, ohne die ihr bekannten psychischen Leiden geltend zu machen. Dies ist umso weniger verständlich, als Dr. med. A.________ sie im Rahmen des wegen der begangenen Straftaten geführten Gesprächs auf eine mögliche Relevanz der Krankheitssituation im Falle einer strafrechtlichen Untersuchung hingewiesen hatte. Auf ein missbräuchliches Revisionsgesuch ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten (vgl. Urteil 6B 310/2011 vom 20 Juni 2011 E. 1.6). Insofern kann offenbleiben, ob das Revisionsgesuch offensichtlich unbegründet im Sinne von Art. 412 Abs. 2

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 412 Vorprüfung und Eintreten - 1 Das Berufungsgericht nimmt in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 412 Vorprüfung und Eintreten - 1 Das Berufungsgericht nimmt in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor. |

SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 19 Erstinstanzliches Gericht - 1 Das erstinstanzliche Gericht beurteilt in erster Instanz alle Straftaten, die nicht in die Zuständigkeit anderer Behörden fallen. |
5.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. April 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Held