Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1B 118/2023

Urteil vom 24. März 2023

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichter Merz, Kölz,
Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Orly Ben-Attia,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Allgemeine Abteilung,
Beckenstube 5, Postfach, 8201 Schaffhausen.

Gegenstand
Strafverfahren; Verlängerung der Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 24. Januar 2023 (51/2023/1).

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts auf Menschenhandel, Förderung der Prostitution und Pornografie. Sie wirft ihm vor, zusammen mit B.________ via Snapchat u.a. mit unter 16-jährigen Mädchen Kontakt aufgenommen zu haben, diese aufgefordert zu haben, ihnen Nacktbilder zu schicken, und sie schliesslich gegen Entgelt an Freier vermittelt zu haben, welche mit den Mädchen sexuelle Handlungen vollzogen haben sollen. A.________ wurde am 14. März 2022 festgenommen und mit Verfügung des Kantonsgerichts Schaffhausen, Zwangsmassnahmengericht, vom 16. März 2022 bis zum 14. Juni 2022 in Untersuchungshaft versetzt. Ein von A.________ am 17. Mai 2022 gestelltes Haftentlassungsgesuch wies das Zwangsmassnahmengericht am 30. Mai 2022 ab. Es verlängerte die Untersuchungshaft auf Antrag der Staatsanwaltschaft bis zum 14. Dezember 2022. Dagegen erhob A.________ Beschwerde an das Obergericht des Kantons Schaffhausen, welches die Beschwerde am 8. Juli 2022 abwies. Am 26. August 2022 stellte A.________ erneut ein Haftentlassungsgesuch. Das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 13. September 2022 wie auch das Obergericht mit Urteil vom 11. Oktober 2022 wiesen das Gesuch ab.
Dagegen erhob A.________ Beschwerde an das Bundesgericht, welches die Beschwerde am 22. November 2022 abwies, soweit es darauf eintrat (Urteil 1B 560/2022).

B.
Mit Verfügung vom 22. Dezember 2022 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht, wie von der Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 9. Dezember 2022 beantragt, die Untersuchungshaft von A.________ bis zum 14. März 2023. Eine von diesem dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht am 24. Januar 2023 ab (Dispositiv-Ziffer 1). Es auferlegte die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.--, A.________ (Dispositiv-Ziffer 2) und entschädigte die amtliche Verteidigerin aus der Staatskasse (Dispositiv-Ziffer 3). Weiter erwog es, der Entscheid werde nicht öffentlich aufgelegt (Dispositiv-Ziffer 4).

C.
Mit Eingabe vom 27. Februar 2023 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, es seien die Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 4 des Entscheids des Obergerichts vom 24. Januar 2023 aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Weiter sei der Entscheid des Obergerichts vom 24. Januar 2023 öffentlich aufzulegen.
Das Obergericht verweist in seiner Vernehmlassung auf das angefochtene Urteil und hält fest, es liege in seiner Verantwortung und in seinem Ermessen, über die öffentliche Auflage von Entscheiden zu befinden. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde.
Mit Schreiben vom 14. März 2023 wurde Rechtsanwältin Orly Ben-Attia eine Nachfrist bis zum 17. März 2023 angesetzt, um den Mangel, der von einer, soweit ersichtlich, nicht bevollmächtigten Person lediglich "i.V." unterschriebenen Beschwerde zu beheben.
Mit Eingabe vom 14. März 2023 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft Stellung und hielt an seinen Anträgen fest. Mit Eingabe an das Bundesgericht vom 23. März 2023 teilte die bevollmächtigte Rechtsanwältin des Beschwerdeführers mit, dass das Schreiben des Bundesgerichts vom 14. März 2023 unter anderem aufgrund von Büroabwesenheit erst am 22. März 2023 bei der Post habe abgeholt werden können, und ersuchte um Wiederherstellung der Frist zur Behebung des Mangels. Ausserdem reichte sie dem Bundesgericht ein von ihr unterschriebenes Exemplar der Beschwerdeschrift vom 27. Februar 2023 ein.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Verlängerung der Untersuchungshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 78 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen.
2    Der Beschwerde in Strafsachen unterliegen auch Entscheide über:
a  Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind;
b  den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich, soweit ersichtlich, nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG zur Beschwerde berechtigt.
Über das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der Frist zur Mängelbehebung bis zum 17. März 2023 muss nicht entschieden werden: In der - von der bevollmächtigten Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eigenhändig unterzeichneten - Stellungnahme vom 14. März 2023 wird ausdrücklich auf die Ausführungen in der Beschwerde vom 27. Februar 2023 verwiesen und daran "festgehalten". Bereits dadurch ist der Mangel der fehlenden eigenhändigen Unterschrift behoben. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.
Nach Art. 221
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Abs. 1 lit. b; sog. Kollusionsgefahr). An Stelle der Haft sind Ersatzmassnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 212 Abs. 2 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 212 Grundsätze - 1 Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
1    Die beschuldigte Person bleibt in Freiheit. Sie darf nur im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen unterworfen werden.
2    Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald:
a  ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
b  die von diesem Gesetz vorgesehene oder von einem Gericht bewilligte Dauer abgelaufen ist; oder
c  Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen.
3    Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe.
und Art. 237 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 237 Allgemeine Bestimmungen - 1 Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
1    Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen.
2    Ersatzmassnahmen sind namentlich:
a  die Sicherheitsleistung;
b  die Ausweis- und Schriftensperre;
c  die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten;
d  die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden;
e  die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen;
f  die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen;
g  das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen.
3    Das Gericht kann zur Überwachung solcher Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen.
4    Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft.
5    Das Gericht kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt.
. StPO).

2.1. Die Vorinstanz erwog, bei einer Gesamtbetrachtung habe sich der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer erhärtet bzw. bleibe er jedenfalls "erheblich hoch". Weiter sei derzeit auch die Kollusionsgefahr noch zu bejahen, da unverändert eine hohe Beeinflussungsgefahr gegenüber Opfern bestehe.

2.2. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber, wie bereits im ihn betreffenden Urteil 1B 560/2022 vom 22. November 2022, geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts sowie des besonderen Haftgrunds der Kollusionsgefahr bejaht. Die Umstände hätten sich seit den letzten Urteilen wesentlich verändert. Es seien weitere Einvernahmen mit Mitbeschuldigten durchgeführt worden, in welchen er nicht weiter belastet worden sei. Zudem hätten ihm auch nahezu alle bisher einvernommenen mutmasslichen Opfer nichts angelastet. Die kantonalen Behörden hätten angesichts dieser Umstände nicht ohne weiteres auf die älteren Entscheide verweisen dürfen, sondern die Voraussetzungen der Untersuchungshaft anhand der aktuellen Untersuchungsergebnisse überprüfen und feststellen müssen, dass die Voraussetzungen der Untersuchungshaft nicht erfüllt seien.

3.

3.1. Soweit der Beschwerdeführer vorab eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht, da die kantonalen Instanzen lediglich auf frühere Entscheide verwiesen hätten, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid hinreichend begründet (vgl. E. 3 f. des angefochtenen Entscheids). Der darin enthaltene Verweis auf frühere Entscheide des Haftgerichts in der vorliegenden Sache und das bundesgerichtliche Urteil 1B 560/2022 vom 22. November 2022 ist zulässig (vgl. BGE 123 I 31 E. 2; Urteil 1B 17/2021 vom 29. Januar 2021 E. 4 mit Hinweis). Insoweit kann weder der Vorinstanz noch dem Zwangsmassnahmengericht eine Gehörsverletzung vorgeworfen werden.

3.2. Die Vorinstanz hat sich zudem ausführlich mit den seit dem letzten ergangenen Entscheid durchgeführten Einvernahmen sowie mit den weiteren Ermittlungsergebnissen auseinandergesetzt und diese im Lichte des dringenden Tatverdachts gemäss Art. 221 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO gewürdigt (E. 4 des angefochtenen Entscheids). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, lässt den dringenden Tatverdacht jedenfalls nicht dahinfallen. Entgegen seiner Ansicht ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz festhält, der Tatverdacht bleibe zumindest erheblich hoch bzw. habe sich eher erhärtet. Der Name des Beschwerdeführers tauchte in den zwischenzeitlich durchgeführten Einvernahmen sowohl mit Opfern als auch Freiern bzw. Mitbeschuldigten, entgegen seiner Behauptung, immer wieder im Zusammenhang mit den ihm vorgeworfenen Delikten auf. Wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen erwog, die Aussagen würden eher den Schluss nahelegen, der Beschwerdeführer habe im vorliegenden Menschenhandelsfall nicht bloss eine untergeordnete Rolle gespielt, sondern sei einer der Drahtzieher gewesen, ist dies nicht zu beanstanden und stellt auch keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung dar. Im Übrigen kann, insbesondere auch hinsichtlich der vorhandenen objektiven
Beweismittel (Ergebnisse der Telefonüberwachung, Auswertung der Mobiltelefone etc.), welche den Beschwerdeführer ebenfalls belasten, auf die Ausführungen im Urteil 1B 560/2022 vom 22. November 2022 E. 3.3 verwiesen werden. Die Bejahung des dringenden Tatverdachts durch die Vorinstanz hält vor Bundesrecht stand.

3.3. Betreffend die vom Beschwerdeführer ebenfalls bestrittene Kollusionsgefahr nach Art. 221 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO kann vorab grundsätzlich auch auf das ihn betreffende Urteil 1B 560/2022 vom 22. November 2022 E. 4 verwiesen werden. Der Beschwerdeführer bringt jedoch zu Recht vor, dass sich die Sachlage seit Ergehen des bundesgerichtlichen Entscheids insofern verändert hat, als unterdessen die damals im Haftverlängerungsantrag erwähnten mutmasslichen Opfer, deren Beeinflussung befürchtet wurde, einvernommen wurden. Die Staatsanwaltschaft macht in ihrer Stellungnahme vom 8. März 2023 an das Bundesgericht allerdings geltend, dass inzwischen noch ein weiteres Opfer habe identifiziert werden können, welches einzuvernehmen sei, ohne dass der Beschwerdeführer auf sein Aussageverhalten Einfluss nehmen könne. Weiter seien auch die bereits bzw. neu identifizierten Freier einzuvernehmen und zu konfrontieren. Es trifft zu, dass es sich bei der staatsanwaltschaftlichen Eingabe grundsätzlich um ein Novum handelt. Dies gilt indessen auch für den Einwand des Beschwerdeführers, der das Nichtvorliegen der Kollusionsgefahr damit begründet, dass seit der letzten gerichtlichen Beurteilung die im damaligen Verlängerungsentscheid vom 9. Dezember 2022
namentlich erwähnten mutmasslichen Opfer am 11. Januar 2023 bzw. 20. Februar 2023 einvernommen worden seien und er sie folglich nicht mehr beeinflussen könne. Ob diese Noven ausnahmsweise zu berücksichtigen sind, kann offenbleiben
Im Raum stehen vorliegend, wie bereits im den Beschwerdeführer betreffenden Urteil 1B 560/2022 vom 22. November 2022 E. 4.3 festgehalten, schwere Delikte (Menschenhandel, Förderung der Prostitution etc.), an deren Aufklärung ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. Es besteht nach wie vor die Gefahr, der Beschwerdeführer könnte die neu identifizierten Opfer einschüchtern bzw. sich mit den neu identifizierten allfälligen Freiern bzw. Mittätern absprechen und somit die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereiteln oder gefährden. Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer insofern aus dem Umstand ableiten, dass zwei mutmassliche Mitbeschuldigte bereits wieder aus der Untersuchungshaft entlassen worden seien, obschon diese angeblich nachweislich kolludiert hätten. Wie die Vorinstanz erwog, ist die Prüfung der Haftvoraussetzungen bei mehreren Mitbeschuldigten stets individuell zu prüfen und zu beurteilen. Die Vorinstanz geht vorliegend, wie erwähnt (E. 3.2 hiervor), davon aus, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen mutmasslichen Drahtzieher der untersuchten Delikte des Menschenhandels, der Förderung der Prostitution etc. handelt. Wenn sie bei ihm aufgrund seiner besonderen Stellung nach wie vor die konkrete
Gefahr einer Beeinflussung bejaht, hält dies vor Bundesrecht stand und es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den besonderen Haftgrund gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 221 Voraussetzungen - 1 Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
1    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie:
a  sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht;
b  Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen; oder
c  durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
1bis    Untersuchungs- und Sicherheitshaft sind ausnahmsweise zulässig, wenn:
a  die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und
b  die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben.112
2    Haft ist auch zulässig, wenn die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.113
StPO bejaht hat.

3.4. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die von ihm bisher erstandene und bis zum 14. März 2023 verlängerte Untersuchungshaft auch noch verhältnismässig. Die Auffassung der Vorinstanz, der dargelegten Kollusionsgefahr könne, da noch diverse mutmassliche Opfer und Freier einzuvernehmen seien, mit blossen Ersatzmassnahmen nicht ausreichend begegnet werden, hält vor dem Bundesrecht stand. Der Beschwerdeführer legt nicht nachvollziehbar dar, inwiefern er mit dem von ihm genannten Kontaktverbot in Bezug auf mögliche Opfer bzw. Freier wirksam daran gehindert werden könnte, zu kolludieren. Daran ändert auch sein erneuter Verweis auf die beiden Mitbeschuldigten nichts, die aus der Untersuchungshaft entlassen worden seien (vgl. E. 3.3 hiervor).

4.
Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich, dass der angefochtene Entscheid nicht öffentlich aufgelegt wurde.
Die Vorinstanz führt zu diesem Punkt aus, gemäss Ziff. 1 der Richtlinien über die Einsicht in Entscheide des Obergerichts vom 23. April 2004 gewähre das Obergericht den in der Schweiz registrierten Anwältinnen und Anwälten und den zugelassenen Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstattern Einsicht in seine verfahrensabschliessenden Entscheide, soweit nicht überwiegende Geheimhaltungsinteressen bestünden. Es entspreche der obergerichtlichen Praxis, Entscheide aus dem Bereich Strafrecht grundsätzlich öffentlich aufzulegen, und zwar auch dann, wenn das Verfahren nicht öffentlich sei. Was das vorliegende Beschwerdeverfahren betrifft, erwägt die Vorinstanz, die Staatsanwaltschaft habe beantragt, auf die öffentliche Auflage des Entscheids zu verzichten. Auch wenn wünschbar gewesen wäre, dass sie diesen Antrag explizit begründet hätte, gehe aus dem Gesamtkontext (konkret identifizierter weiterer Freier, potenzielle weitere Opfer, mutmassliche Delikte in einem kollusionsanfälligen Milieu) hinreichend hervor, dass ermittlungstaktische Gründe gegen eine öffentliche Auflage des Entscheids sprächen. Der Antrag der Staatsanwaltschaft sei daher gutzuheissen.
In der Beschwerde wird nicht aufgezeigt und es ist auch nicht ersichtlich, dass der Entscheid der Vorinstanz, den angefochtenen Entscheid nicht öffentlich aufzulegen, auf einer willkürlichen Anwendung kantonalen Rechts beruhen soll. Im Gegenteil erscheint es ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Vorinstanz überwiegende Geheimhaltungsinteressen bejaht. Im Übrigen tut der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht erkennbar, woraus sich ein verfassungs- oder konventionsrechtlicher Anspruch auf eine öffentliche Auflage von Beschwerdeentscheiden gegen Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts im strafprozessualen Vorverfahren ergeben soll (vgl. Urteil 1B 13/2013 vom 17. April 2013 E. 3; siehe auch Art. 69 Abs. 3 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 69 Grundsätze - 1 Die Verhandlungen vor dem erstinstanzlichen Gericht und dem Berufungsgericht sowie die mündliche Eröffnung von Urteilen und Beschlüssen dieser Gerichte sind mit Ausnahme der Beratung öffentlich.
1    Die Verhandlungen vor dem erstinstanzlichen Gericht und dem Berufungsgericht sowie die mündliche Eröffnung von Urteilen und Beschlüssen dieser Gerichte sind mit Ausnahme der Beratung öffentlich.
2    Haben die Parteien in diesen Fällen auf eine öffentliche Urteilsverkündung verzichtet oder ist ein Strafbefehl ergangen, so können interessierte Personen in die Urteile und Strafbefehle Einsicht nehmen.
3    Nicht öffentlich sind:
a  das Vorverfahren; vorbehalten bleiben Mitteilungen der Strafbehörden an die Öffentlichkeit;
b  das Verfahren des Zwangsmassnahmengerichts;
c  das Verfahren der Beschwerdeinstanz und, soweit es schriftlich durchgeführt wird, des Berufungsgerichts;
d  das Strafbefehlsverfahren.
4    Öffentliche Verhandlungen sind allgemein zugänglich, für Personen unter 16 Jahren jedoch nur mit Bewilligung der Verfahrensleitung.
StPO).

5.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (vgl. Art. 64
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

2.2. Rechtsanwältin Orly Ben-Attia wird zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. März 2023

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1B_118/2023
Date : 24. März 2023
Published : 11. April 2023
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Strafverfahren; Verlängerung der Untersuchungshaft


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BGG: 64  78  81
StPO: 69  212  221  237
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