Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

6B 751/2014

Urteil vom 24. März 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber M. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung OK/WK, Rheinstrasse 12, 4410 Liestal,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Grundsatz der Verfahrenseinheit, Recht auf ein faires Verfahren (qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 29. April 2014.

Sachverhalt:

A.
Das Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft verurteilte X.________ am 29. April 2013 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Betrugs sowie mehrfacher Geldwäscherei zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren.
Dagegen erhob X.________ Berufung. Am 29. April 2014 bestätigte das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, die Schuldsprüche wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Geldwäscherei. Vom Vorwurf des Betrugs sprach es ihn frei. Es belegte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 9 ½ Jahren.

B.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das kantonsgerichtliche Urteil sei aufzuheben und er sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren zu verurteilen sowie im Übrigen freizusprechen. Eventualiter sei er mit einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren zu bestrafen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Es seien keine Kosten zu erheben und ihm eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seiner Verfahrensrechte geltend, indem er nicht zusammen mit den Mittätern Y.________ und Z.________ verfolgt und beurteilt worden sei. Die Vorinstanz missachte den Grundsatz der Verfahrenseinheit, obwohl kein sachlicher Grund für eine getrennte Führung der Verfahren vorliege. Z.________ sei dadurch ermöglicht worden, ihn in dem zeitlich früheren Verfahren erheblich zu belasten, ohne dass er sich dazu habe äussern können. Für sein Geständnis habe Z.________ eine Strafreduktion von 4 Jahren erhalten und sei somit im Vergleich zu ihm wesentlich bessergestellt worden.

1.2. Die Vorinstanz erwägt, die Untersuchung gegen die Mittäter sei im August 2010 eröffnet und diese seien im Januar 2011 verhaftet worden. Die Untersuchung gegen den Beschwerdeführer sei hingegen erst im März 2011 eröffnet worden und aus dem Verfahren gegen die Mittäter hervorgegangen. Seine Verhaftung sei im Oktober 2011 erfolgt, als die Untersuchung gegen die Mittäter bereits stark fortgeschritten gewesen und kurz vor dem Abschluss gestanden sei. Diese hätten sich durchwegs in Haft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug befunden, weswegen mit Blick auf das Beschleunigungsgebot zeitliche Dringlichkeit vorgelegen habe. Im Verfahren gegen den Beschwerdeführer seien überdies diverse weitere Mitbeschuldigte hinzugekommen, die nichts mit dem Verfahren gegen die Mittäter zu tun gehabt hätten. Demnach sei es sachlich gerechtfertigt gewesen, die Verfahren nicht zu vereinigen. Die Beteiligten seien miteinander konfrontiert worden. Sie hätten zu dem ihnen vorgeworfenen Verhalten und ihren Rollen Stellung nehmen können. Das Recht auf ein faires Verfahren sei nicht verletzt worden.

1.3. Art. 29
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 29 Grundsatz der Verfahrenseinheit - 1 Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn:
1    Straftaten werden gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn:
a  eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat; oder
b  Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt.
2    Handelt es sich um Straftaten, die teilweise in die Zuständigkeit des Bundes fallen oder die in verschiedenen Kantonen und von mehreren Personen begangen worden sind, so gehen die Artikel 25 und 33-38 vor.
StPO regelt den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Demnach werden Straften gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn u.a. Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Abs. 1 lit. b). Der Grundsatz der Verfahrenseinheit bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile und dient der Prozessökonomie (BGE 138 IV 29 E. 3.2 S. 31 mit Hinweis). Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 30 Ausnahmen - Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen.
StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Die Verfahrenstrennung soll dabei vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen (BGE 138 IV 214 E. 3.2 S. 219 mit Hinweis).

1.4. Das Beschleunigungsgebot (Art. 5
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 5 Beschleunigungsgebot - 1 Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
1    Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
2    Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt.
StPO, Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (vgl. BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170; 130 IV 54 E. 3.3.1 S. 54 f. mit Hinweisen). Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich geführt (Art. 5 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 5 Beschleunigungsgebot - 1 Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
1    Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss.
2    Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, so wird ihr Verfahren vordringlich durchgeführt.
StPO). Die drohende Verletzung des Beschleunigungsgebots kann einen sachlichen Grund gemäss Art. 30
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 30 Ausnahmen - Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen.
StPO darstellen, auf eine Verfahrensvereinigung zu verzichten (Urteile 1B 200/2013 vom 17. Juni 2013 E. 1.5.3; 1B 684/2011 vom 21. Dezember 2011 E. 3.2; vgl. auch Urs Bartetzko in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4a zu Art. 30
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 30 Ausnahmen - Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen.
StPO).

1.5. Der Grundsatz der Verfahrenseinheit und der Anspruch auf ein faires Verfahren wurden nicht verletzt. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass Y.________ nicht geständig war und sich bereits seit acht Monaten in Untersuchungshaft befand, als die Untersuchung gegen den Beschwerdeführer eröffnet wurde. Y.________ wurde gemeinsam mit Z.________ in einem vorgelagerten Verfahren beurteilt. Auch er wurde von Z.________ erheblich belastet. Wenn die Strafbehörden unter diesen Umständen mit Blick auf das Beschleunigungsgebot darauf verzichtet haben, dieses Verfahren mit dem nachträglich daraus hervorgegangenen Verfahren gegen den Beschwerdeführer zu vereinigen, ist dies nicht bundesrechtswidrig. Da das Beschleunigungsgebot von Amtes wegen zu beachten ist, spielt es auch keine Rolle, ob dessen (drohende) Verletzung gerügt worden ist oder nicht. Der Verzicht auf die Vereinigung der Verfahren war sachlich gerechtfertigt.

1.6. Inwiefern der Beschwerdeführer durch die getrennte Verfahrensführung benachteiligt worden sein sollte, ist nicht ersichtlich. Er wurde mit Z.________ konfrontiert und konnte sich zu den ihn belastenden Aussagen äussern. Entgegen seinem Vorbringen geht aus dem Urteil gegen Z.________ auch nicht hervor, dass dessen Strafe nur gemindert worden ist, weil er den Beschwerdeführer belastet hat. Vielmehr hat sich Z.________ mit seinen Aussagen auch selbst schwer belastet. Wenn das Gericht ausführt, dass ohne dessen Geständnis den Beschuldigten ein substanzieller Teil des angeklagten Sachverhalts nicht hätte nachgewiesen werden können, sind damit wohl eher die in diesem ersten Verfahren gemeinsam beurteilten Z.________ und Y.________ als der Beschwerdeführer gemeint.
Der Beschwerdeführer bestreitet die ihm gemäss Ziff. 3 der Anklageschrift vorgeworfenen Taten. Er ist auch nicht verpflichtet, sich selbst zu belasten (vgl. Art. 113 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 113 Stellung - 1 Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen.
1    Die beschuldigte Person muss sich nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und ihre Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen.
2    Verweigert die beschuldigte Person ihre Mitwirkung, so wird das Verfahren gleichwohl fortgeführt.
StPO). Allerdings kann er diesfalls aus der Z.________ gewährten Strafminderung nicht ableiten, er habe kein faires Verhalten erhalten. Wäre der Beschwerdeführer umfassend geständig gewesen, hätte dies ebenfalls erheblich strafmindernd berücksichtigt werden können. Ob er im gerichtlichen Verfahren gegen Y.________ und Z.________ zwingend persönlich anzuhören gewesen wäre, kann offenbleiben. Inwiefern es in dem Verfahren gegen seine Mittäter angesichts der auch mit Blick auf die weiteren Beweismittel als glaubhaft eingestuften Aussagen von Z.________ auf den unmittelbaren Eindruck seiner Aussagen angekommen wäre, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich (vgl. Art. 343 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 343 Beweisabnahme - 1 Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise.
1    Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise.
2    Es erhebt im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals.
3    Es erhebt im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint.
StPO; BGE 140 IV 196 E. 4.4.2 S. 199 f. mit Hinweisen). Dass die Gerichte die Beweise, insbesondere die Aussagen der verschiedenen Personen, in seinem oder dem Verfahren gegen seine Mittäter willkürlich gewürdigt hätten, rügt er nicht. Der Beschwerdeführer legt nicht substanziiert dar, weshalb ihm durch die (behauptete) unterlassene persönliche Anhörung im Verfahren
gegen seine Mittäter ein Nachteil erwachsen sein soll. Ein solcher ist auch nicht erkennbar.

1.7. Die Rüge erweist sich als unbegründet. Damit kann offenbleiben, ob sie in der vorliegenden Konstellation bereits im Rahmen des Vorverfahrens hätte erhoben werden müssen.

2.
Der Beschwerdeführer begründet sein eventualiter gestelltes Rechtsbegehren, die Strafe sei um 4 Jahre zu mindern, einzig mit den vergeblich gerügten Verletzungen des Grundsatzes der Verfahrenseinheit bzw. des Anspruchs auf ein faires Verfahren. Darauf ist nicht einzutreten.
Gleiches gilt für die weiteren Anträge (Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, Kostenregelung und Entschädigung), welche der Beschwerdeführer nicht begründet (vgl. Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Der Beschwerdeführer hat die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Seine angespannte finanzielle Situation ist bei der Bemessung der Gerichtskosten angemessen zu berücksichtigen (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. März 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: M. Widmer
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_751/2014
Date : 24. März 2015
Published : 11. April 2015
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Grundsatz der Verfahrenseinheit, Recht auf ein faires Verfahren (qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz)


Legislation register
BGG: 42  64  65  66
BV: 29
EMRK: 6
StPO: 5  29  30  113  343
BGE-register
130-IV-54 • 133-IV-158 • 138-IV-214 • 138-IV-29 • 140-IV-196
Weitere Urteile ab 2000
1B_200/2013 • 1B_684/2011 • 6B_751/2014
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