Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts

Prozess
{T 7}
U 419/05

Urteil vom 24. März 2006
II. Kammer

Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Widmer

Parteien
G.________, 1963, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Burkhardt, Bahnhofstrasse 1, 8304 Wallisellen,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz

(Entscheid vom 14. September 2005)

Sachverhalt:
A.
Der 1963 geborene G.________ war als Angestellter seiner Firma X.________ AG bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfälle versichert. Am 6. Juli 2000 rutschte er beim Mähen einer steilen Böschung mit dem Trimmer aus und stürzte Kopf voran über eine rund 2,5 m hohe Betonmauer. Der am folgenden Tag konsultierte Dr. med. K.________, Spezialarzt für Chirurgie, diagnostizierte eine Kopfkontusion sowie diverse Schürfungen und Prellungen am rechten Handgelenk (Bericht vom 24. Juli 2000). Bei einer MRI-Untersuchung im Röntgeninstitut der Klinik Y.________ wurde am 16. August 2000 eine nicht dislozierte Querfraktur des mittleren Drittels des Os naviculare festgestellt. Am 25. Oktober 2000 beklagte sich G.________ über eine immer schlimmer werdende Versteifung im Hals, Gedächtnis- und Sehstörungen und Kopfschmerzen. Ein MRI der Halswirbelsäule (HWS) ergab keinen Hinweis für ein ossäre oder ligamentäre posttraumatische Läsion (Bericht des Röntgeninstituts der Klinik Y.________ vom 28. Oktober 2000). Nachdem ärztlicherseits der Verdacht auf ein Schleudertrauma der HWS geäussert und ein Status nach direktem Schädel-HWS-Stauchungs-Abknicktrauma diagnostiziert worden war (Bericht des Neurologen Dr. med. Z.________ vom
7. Dezember 2000), wurde am 12. April 2001 im Röntgeninstitut der Klinik Y.________ eine MRI-Abklärung des Schädels durchgeführt, welche intrakraniell und im craniocervikalen Übergangsbereich regelrechte Verhältnisse ohne posttraumatische Veränderung ergab. Nach weiteren umfangreichen medizinischen Abklärungen und Behandlungen veranlasste die SUVA eine neurologische Begutachtung am Spital Q.________ (Expertise des PD Dr. med. S.________ und des Dr. med. B.________ vom 25. Juni 2003). Der Versicherte seinerseits reichte Berichte des Neurologen Dr. med. H.________ vom 24. Juni 2004 und des Psychologen R.________ vom 29. Juni 2004 ein.

Mit Verfügung vom 11. August 2004 stellte die SUVA die für die Folgen des Unfalls vom 6. Juli 2000 bislang erbrachten Leistungen mit sofortiger Wirkung ein, weil keine behandlungsbedürftigen somatischen Unfallfolgen mehr vorlägen, während die psychischen Beschwerden in keinem rechtserheblichen Zusammenhang zum versicherten Ereignis stünden. Gleichzeitig hielt sie fest, die Taggeldleistungen würden im bisherigen Umfang für eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % bis zum 11. August 2004 ausgerichtet. Auf Einsprache hin hielt die SUVA mit Entscheid vom 27. Dezember 2004 an ihrem Standpunkt fest.
B.
G.________ liess Beschwerde führen und zur Hauptsache beantragen, unter Aufhebung des Einspracheentscheides sei ihm eine Invalidenrente auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % zuzusprechen. Mit Entscheid vom 14. September 2005 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die Beschwerde ab.

Am 22. September 2005 reichte G.________ beim Verwaltungsgericht ein Gutachten des Professor E.________, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 18. August 2005, ein.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt G.________ das vorinstanzlich gestellte Hauptbegehren erneuern; eventuell sei ihm ein Taggeld auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % zuzusprechen. Ferner beantragt er die Gewährung einer Integritätsentschädigung von 30 % sowie, in einem weiteren Eventualstandpunkt, die Vornahme allenfalls notwendiger Beweisergänzungen. Schliesslich verlangt er die Vergütung der Kosten für das Privatgutachten des Professor E.________. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz lässt sich in ablehnendem Sinn vernehmen; die SUVA schiesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.
D.
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2005 wies die Präsidentin der III. Kammer des Eidgenössischen Versicherungsgerichts das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht die Leistungspflicht der SUVA für die über den 11. August 2004 hinaus anhaltenden Beschwerden des Versicherten verneint hat, weil diese in keinem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 6. Juli 2000 stehen. Streitgegenstand im erstinstanzlichen Verfahren bildete der von der Bejahung der Unfallkausalität der andauernden Beschwerden und der damit verbundenen Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit abhängende Anspruch auf die weitere Ausrichtung von Versicherungsleistungen in Form einer Invalidenrente. Soweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Zusprechung von Taggeldern beantragt wird, ist darauf nicht einzutreten. Denn in der Beschwerde an die Vorinstanz hat der Versicherte die Einstellung der Taggelder per 11. August 2004 nicht angefochten, weshalb der Einspracheentscheid insoweit in Rechtskraft erwachsen ist. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf den Antrag auf Zusprechung einer Integritätsentschädigung. Über diese Frage hat die SUVA nicht verfügt, weshalb es insoweit an einem Anfechtungsgegenstand und damit einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt.
2.
Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung (BGE 119 V 337 Erw. 1) zu dem für die Leistungspflicht der Unfallversicherung in erster Linie vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen zum weiter erforderlichen adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 118 V 290 Erw. 1c), namentlich bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133), sowie zur Würdigung ärztlicher Gutachten und Berichte (BGE 125 V 351 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c). Darauf kann verwiesen werden.
3.
3.1 Die Vorinstanz hat in einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der umfangreichen medizinischen Unterlagen festgestellt, dass keine organischen Unfallfolgen mehr vorlägen und keine Unfallfolgen im Sinne struktureller Veränderungen objektivierbar seien.

Dieser Beurteilung ist beizupflichten. Auch dem Privatgutachten des Professor E.________ lässt sich kein klarer somatischer Befund entnehmen, der ursächlich dem Unfall zugeschrieben werden müsste. Der Arzt stellt in seiner Beurteilung fest, dass neurologische Symptome fehlten und hält dafür, dass der Hauptbefund in einer für die Kopfschmerzen verantwortlichen funktionellen Segmentbewegungsstörung des cervikothorakalen Überganges bestehe, die zu einer neurologischen Engpass- Symptomatik der oberen Thoraxapertur links geführt habe und sich in verschiedenen Beschwerden äussere, aber zu keinen eigentlichen neurologischen Ausfällen geführt habe. Diese vom Privatgutachter als organisch und unfallkausal bezeichnete Störung konnte indessen nicht mittels bildgebender Untersuchungsmethoden objektiviert, sondern bloss "manualdiagnostisch" erfasst werden. Wie das kantonale Gericht in seiner Vernehmlassung richtig festhält, erscheint die Beurteilung des Professor E.________ widersprüchlich, indem einerseits auf das Fehlen neurologischer Symptome hingewiesen, andererseits aber eine "neurologische Engpass-Symptomatik" beschrieben wird. Das Privatgutachten ist aber auch aus anderen Gründen nicht beweistauglich: So wird unter dem Titel "Diagnose
und Probleme" ohne jegliche Gewichtung und ohne Bezugnahme auf einen allfälligen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine sehr lange, eindrückliche Reihe von Befunden aufgelistet, welche für die hier interessierende Frage nach (adäquat) kausalen Folgen des versicherten Unfalls ohne Aussagekraft sind.
3.2 Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind, soweit erheblich, nicht geeignet, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen. Die Einwendungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich in weiten Teilen in einer unbegründeten Kritik am Vorgehen und an der Berichterstattung der behandelnden Ärzte und der SUVA-Kreisärzte sowie am neurologischen Gutachten des Spitals Q.________ vom 25. Juni 2003. Soweit er sich in diesem Zusammenhang zum Stellenwert neuropsychologischer Untersuchungen äussert, wird auf BGE 119 V 340 f. Erw. 2b bb verwiesen, wonach die Neuropsychologie es nicht vermag, die Genese von Beschwerden abschliessend zu beurteilen. Angesichts der umfangreichen fachärztlichen Untersuchungen ist auf zusätzliche medizinische Abklärungen zu verzichten, da hievon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, die am bestehenden Ergebnis etwas ändern könnten. Die Tatsache, dass die von der SUVA getätigten Abklärungen in medizinischer Hinsicht nicht das vom Beschwerdeführer erwartete oder gar erhoffte Resultat brachten, ist kein Grund für die Anordnung eines polydisziplinären Gutachtens.

4.
4.1 Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs ist mit der Vorinstanz gemäss der für psychische Fehlentwicklungen nach Unfällen geltenden Rechtsprechung (BGE 115 V 133) zu beurteilen, da Nackenbeschwerden innerhalb der ersten drei Tage nach dem Unfall nicht ausgewiesen sind (RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29 mit Hinweisen), weshalb das Vorliegen eines Schleudertraumas der HWS oder eines äquivalenten Verletzungsmechanismus nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dr. med. K.________ stellte bei der Erstbehandlung am 7. Juli 2000 eine volle Beweglichkeit der HWS fest. Am 23. Oktober 2000 erklärte der Versicherte zwar gegenüber dem SUVA-Mitarbeiter, dass die Versteifung im Hals immer schlimmer werde; Anhaltspunkte für Nackenbeschwerden in der Zeit unmittelbar nach dem Unfall finden sich indessen nirgends, was zweifellos der Fall wäre, wenn solche aufgetreten wären; denn Dr. med. K.________ stellte das Arztzeugnis UVG erst am 24. Juli 2000 aus, und am 16. August 2000 fand eine MRI-Untersuchung der rechten Hand im Röntgeninstitut der Klinik Y.________ statt, ohne dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich über behandlungsbedürftige Nackenbeschwerden geklagt hätte.

Es erscheint aufgrund des Geschehensablaufs möglich, dass der Beschwerdeführer beim Sturz vom 6. Juli 2000 eine Contusio capitis und Commotio cerebri erlitten hat, wovon Dr. med. H.________ im Bericht vom 24. Juni 2004 ausgegangen ist. Indessen rechtfertigt in der Regel nur ein Trauma, das (mindestens) im Bereich zwischen Commotio cerebri und Contusio cerebri liegt (BGE 117 V 378 Erw. 3d), die Anwendung der Rechtsprechung zur Adäquanz des Kausalzusammenhangs bei Schädel-Hirntraumen (BGE 117 V 382 ff.). Eine solche Verletzung ist im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen. Namentlich liegen die typischen Folgen nach einer gedeckten Schädelhirnverletzung wie Frischgedächtnisstörungen und Störungen der Handlungsplanung (BGE 117 V 380) nicht vor.
4.2 In Bezug auf die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs nach Massgabe von BGE 115 V 133 ist den Erwägungen des kantonalen Gerichts in vollem Umfang beizupflichten. Ausgehend von einem mittelschweren Unfall ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs mit Blick darauf, dass mit Ausnahme der längere Zeit dauernden teilweisen Arbeitsunfähigkeit aus somatischen Gründen keines der unfallbezogenen Kriterien gemäss BGE 115 V 140 Erw. 6c aa erfüllt ist, zu verneinen, woran die Ausführungen des Beschwerdeführers nichts ändern. Soweit er unter Berufung auf die von ihm in Auftrag gegebene Expertise des Professor E.________ geltend macht, die vielfältigen Beschwerden beruhten auf einer organischen Grundlage, ist ihm entgegenzuhalten, dass dieser fachärztliche Bericht aus den vorstehend (Erw. 3.1 hievor) dargelegten Gründen den Anforderungen, die rechtsprechungsgemäss an ein Gutachten gestellt werden, nicht genügt, weshalb ihm hinsichtlich der Frage nach der Unfallkausalität kein Beweiswert zukommt.
5.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Vergütung der Kosten für das Privatgutachten des Professor E.________ könnte nur stattgegeben werden, wenn dieses als notwendig zu gelten hätte (Art. 159 Abs. 2 OG; BGE 115 V 62; RKUV 2000 Nr. U 362 S. 44 Erw. 3b). Da auf das Privatgutachten indessen nicht abgestellt werden kann, entfällt eine Abgeltung der dadurch entstandenen Kosten unter dem Titel Parteientschädigung.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden weder Gerichtskosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 24. März 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : U_419/05
Date : 24. März 2006
Published : 11. April 2006
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Unfallversicherung


Legislation register
OG: 134  159
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115-V-133 • 115-V-62 • 117-V-369 • 118-V-286 • 119-V-335 • 122-V-157 • 125-V-351
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