Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

9C 599/2013

Urteil vom 24. Februar 2014

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte
Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft,
c/o Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft, Bleicherweg 19, 8002 Zürich,
Beschwerdeführerin,

gegen

I.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Christine Kessi,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 7. Juni 2013.
-

Sachverhalt:

A.
I.________ (geb. 1961) ist diplomierter Pflegefachmann und Behindertenbetreuer. Vom 15. August 1999 bis Ende Juli 2001 war er für die Klinik X.________ tätig und (bis August 2001) durch die Sammelstiftung BVG der ELVIA Leben (heute: Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft) berufsvorsorgeversichert.
Wegen einer Angsterkrankung bezog I.________ mit Wirkung ab Juni 2004 eine Viertelsrente und ab September 2004 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 5. Februar und 22. März 2007). Infolge einer Besserung des Gesundheitszustandes wurde die Invalidenrente auf Ende Mai 2010 hin aufgehoben (mit Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. August 2011 bestätigte Verfügung vom 13. April 2010).

B.
Am 21. Juli 2011 reichte I.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage ein mit dem Rechtsbegehren, die Vorsorgeeinrichtung sei zu verpflichten, ihm spätestens ab dem 18. März 2006 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 Prozent, zuzüglich Zinsen, auszurichten.
Das kantonale Gericht hiess die Klage teilweise gut und verpflichtete die Vorsorgeeinrichtung, I.________ für die Zeit vom 19. März 2006 bis 31. Oktober 2008 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 Prozent basierende Rente der beruflichen Vorsorge auszurichten, zuzüglich 5 Prozent Verzugszins ab dem 21. Juli 2011. Im Übrigen wies es die Klage ab (Entscheid vom 7. Juni 2013).

C.
Die Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Klage abzuweisen. Eventuell sei die Sache zur Vervollständigung des Sachverhaltes und neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
I.________ beantragt Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1.

1.1. Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, durch welche die ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war (Art. 23 aBVG; seit 1. Januar 2005: Art. 23 lit. a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
BVG; BGE 135 V 13 E. 2.6 S. 17). Dieser Grundsatz findet auch in der weitergehenden Vorsorge Anwendung, wenn Reglement oder Statuten nichts anderes vorsehen (BGE 136 V 65 E. 3.2 S. 69). Für die Bestimmung der Leistungszuständigkeit ist eine erhebliche und dauerhafte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich massgebend. Diese muss mindestens 20 Prozent betragen (BGE 134 V 20 E. 3.2.2 S. 23; Urteile 9C 98/2013 vom 4. Juli 2013 E. 4.1 [SVR 2014 BVG Nr. 1 S. 1], 9C 297/2010 vom 23. September 2010 E. 2.1 [SVR 2011 BVG Nr. 14 S. 51], 9C 772/2007 vom 26. Februar 2008 E. 3.2; Jürg Brühwiler, Obligatorische berufliche Vorsorge, in: Meyer [Hrsg.], Soziale Sicherheit, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Basel 2007, S. 2042 Rz. 105).

1.2. Des Weiteren setzt der Anspruch auf Invalidenleistungen einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich einmonatiger Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 10 Beginn und Ende der obligatorischen Versicherung - 1 Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird.22
1    Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird.22
2    Unter Vorbehalt von Artikel 8 Absatz 3 endet die Versicherungspflicht, wenn:
a  das Referenzalter23 erreicht wird (Art. 13);
b  das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird;
c  der Mindestlohn unterschritten wird;
d  der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung endet.25
3    Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert.26 Wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig.27
BVG) eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität voraus.

1.2.1. Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, welcher zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen derselbe ist, wie er der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt (BGE 134 V 20 E. 3.2 S. 22).

1.2.2. Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war. Eine nachhaltige, den zeitlichen Zusammenhang unterbrechende Erholung liegt grundsätzlich nicht vor, solange eine Arbeitsfähigkeit (von über 80 Prozent [vgl. oben E. 1.1]) weniger als drei Monate gedauert hat. Eine drei Monate oder länger andauernde (annähernd) vollständige Arbeitsfähigkeit (erwähntes Urteil 9C 98/2013 vom 4. Juli 2013 E. 4.1) unterbricht den zeitlichen Zusammenhang regelmässig, sofern sie eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit objektiv wahrscheinlich erscheinen lässt. Der zeitliche Zusammenhang kann daher trotz einer drei Monate und länger dauernden Tätigkeit gewahrt bleiben, wenn eine dauerhafte berufliche Wiedereingliederung unwahrscheinlich ist, etwa weil die Tätigkeit (allenfalls auch erst im Rückblick; vgl. unten E. 4.2.2 und 4.2.3) als Eingliederungsversuch zu werten ist (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22; Urteil 9C 169/2009 vom 1. Dezember 2009 E. 4 [SVR 2010 BVG Nr. 18 S. 70]).

2.
Entscheidungserhebliche Feststellungen der Vorinstanz zur Art des Gesundheitsschadens und zur Arbeitsfähigkeit, die Ergebnis einer Beweiswürdigung sind, binden das Bundesgericht, soweit sie nicht offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG und Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG; vgl. BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397). Dies gilt auch für den Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (Art. 23 lit. a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
BVG; Urteil 9C 182/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 4.1.1 [SVR 2008 BVG Nr. 31 S. 126]). Frei zu prüfende Rechtsfrage ist dagegen, nach welchen Gesichtspunkten die Entscheidung über den Zeitpunkt des Eintritts einer rechtserheblichen Arbeitsunfähigkeit erfolgt (Urteil 9C 91/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.3.2 mit Hinweisen [SVR 2013 BVG Nr. 49 S. 206]), und, ob diese Entscheidung auf einer genügenden Beweislage beruht (Urteil 9C 752/2008 vom 9. April 2009 E. 1.2 und 2.3).

3.

3.1. Das kantonale Gericht würdigte die medizinischen Akten und stellte fest, der Kläger habe seit 1997 erheblich an einer Angststörung gelitten. Phasenweise hinzutretende depressive Episoden änderten nichts daran, dass im Juni 2004 im Wesentlichen aus denselben psychischen Gründen eine Invalidität eingetreten sei, welche schon zur ersten längerdauernden Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2000 geführt hätten. Daher sei die Leistungsvoraussetzung des engen sachlichen Zusammenhangs gegeben (E. 4.3.1 des angefochtenen Entscheids). Zu bejahen sei auch der zeitliche Konnex: Der Kläger sei ab dem Jahr 2000 (bis Mitte 2004) nie während längerer Zeit vollständig arbeitsfähig gewesen. Es gebe keine konkreten Anhaltspunkte dafür, der Kläger habe sein Arbeitspensum in der fraglichen Zeit aus nicht gesundheitlichen (etwa familiären oder arbeitsmarktlichen) Gründen auf 80 Prozent reduziert (E. 4.3.2). Es bestehe somit grundsätzlich Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 Prozent (E. 4.3.3 und 4.5). Der Rentenbeginn sei zufolge Bezugs von Krankentaggeldern bis zum 19. März 2006 aufzuschieben (Art. 26 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 26 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195982 über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).83
1    Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195982 über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).83
2    Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch aufgeschoben wird, solange der Versicherte den vollen Lohn erhält.
3    Der Anspruch erlischt mit dem Tode des Anspruchsberechtigten oder, unter Vorbehalt von Artikel 26a, mit dem Wegfall der Invalidität.84 Bei Versicherten, die nach Artikel 2 Absatz 3 der obligatorischen Versicherung unterstehen oder nach Artikel 47 Absatz 2 ihre Vorsorge freiwillig weiterführen, erlischt die Invalidenrente spätestens bei Entstehen des Anspruches auf eine Altersleistung (Art. 13 Abs. 1).85
4    Befindet sich der Versicherte beim Entstehen des Leistungsanspruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, so ist jene Vorsorgeeinrichtung vorleistungspflichtig, der er zuletzt angehört hat. Steht die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung fest, so kann die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung auf diese Rückgriff nehmen.86
BVG und Ziff. 4.3.5 des Reglements der Beklagten; E. 4.4.1). Nachdem der Kläger Mitte Oktober 2008 wieder vollständig
arbeitsfähig geworden sei (psychiatrisches Gutachten des Dr. B.________ vom 14. Oktober 2008), ende der Anspruch am 31. Oktober 2008 (vgl. Art. 38
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 38 Auszahlung der Renten - Die Renten werden in der Regel monatlich ausgerichtet. Für den Monat, in dem der Anspruch erlischt, wird die Rente voll ausbezahlt.
BVG; E. 4.4.2).

3.2. Die beschwerdeführende Vorsorgeeinrichtung macht geltend, die vorinstanzliche Feststellung, der Beschwerdegegner sei seit dem Jahr 2000 stets zu mindestens 20 Prozent arbeitsunfähig gewesen, sei offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Ausserdem sei der Untersuchungsgrundsatz (Art. 73 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
1    Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG305 dienen;
b  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c  Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d  den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.306
2    Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
4    ...307
BVG) verletzt.

4.
Strittig ist somit nur, ob während der Vorsorgeversicherung bei der Beschwerdeführerin (August 1999 bis August 2001 [einschliesslich Nachdeckung]) eine Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, die bis zum Eintritt der Invalidität nach Art. 26 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 26 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195982 über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).83
1    Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195982 über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).83
2    Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch aufgeschoben wird, solange der Versicherte den vollen Lohn erhält.
3    Der Anspruch erlischt mit dem Tode des Anspruchsberechtigten oder, unter Vorbehalt von Artikel 26a, mit dem Wegfall der Invalidität.84 Bei Versicherten, die nach Artikel 2 Absatz 3 der obligatorischen Versicherung unterstehen oder nach Artikel 47 Absatz 2 ihre Vorsorge freiwillig weiterführen, erlischt die Invalidenrente spätestens bei Entstehen des Anspruches auf eine Altersleistung (Art. 13 Abs. 1).85
4    Befindet sich der Versicherte beim Entstehen des Leistungsanspruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, so ist jene Vorsorgeeinrichtung vorleistungspflichtig, der er zuletzt angehört hat. Steht die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung fest, so kann die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung auf diese Rückgriff nehmen.86
BVG (Mitte 2004) ohne längeren Unterbruch zu mindestens 20 Prozent fortbestand.

4.1. Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwerdegegner bereits von Oktober 1997 bis anfangs Januar 1998 arbeitsunfähig gewesen war. Es folgte indes eine knapp zweijährige Phase uneingeschränkten Leistungsvermögens bis Dezember 1999 (Bericht des Dr. U.________, psychiatrisches Ambulatorium Y.________, vom 22. Januar 2001), das heisst über den Beginn des Vorsorgeverhältnisses im August 1999 hinaus. Dies liess Raum für eine Versicherung des Invaliditätsrisikos (vgl. BGE 123 V 262; Urteil B 35/05 vom 9. November 2005 E. 3; für die weitergehende Vorsorge vgl. BGE 118 V 158 E. 5 S. 168).

4.2.

4.2.1. Die beschwerdeführende Vorsorgeeinrichtung bringt vor, das kantonale Gericht verkenne, dass zwischen den Berichten des behandelnden Psychiaters Dr. U.________ ein offensichtlicher Widerspruch bestehe: Nachdem dieser im "echtzeitlichen" Bericht vom 17. August 2001 eine vollständige Arbeitsfähigkeit ab dem 2. August 2001 (mithin für die Zeit unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Klinik X.________) bescheinigt habe, postuliere er in einem Jahre später erstellten Bericht vom 28. Mai 2004 eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 Prozent seit dem Jahr 2000. Es sei willkürlich, nur auf den nachträglich verfassten Arztbericht abzustellen und die echtzeitlichen Einschätzungen ausser Acht zu lassen.

4.2.2. Die Rechtsprechung, wonach der Zeitpunkt des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich "echtzeitlich" nachgewiesen sein muss, schliesst eine Beweiskraft nachträglicher Annahmen und spekulativer Überlegungen aus (Urteil 9C 91/2013 vom 17. Juni 2013 E. 4.1.2 mit Hinweisen [SVR 2013 BVG Nr. 49 S. 206]). Hier ist unbestritten, dass der Verlauf der Krankheit "echtzeitlich" hinreichend dokumentiert ist. Was die Leistungseinschränkung angeht, so stellen retrospektive ärztliche Beurteilungen in gewissen Fällen eine wichtige Ergänzung der Beweisgrundlage dar. Gerade bei Krankheitsbildern mit ausgeprägt schwankendem Verlauf ist die Abfolge der Arbeits (un) fähigkeiten mitunter erst im Lichte von späteren Erkenntnissen zuverlässig beurteilbar.

4.2.3. Ab Frühjahr 2000, nach einer mehrmonatigen vollständigen Arbeitsunfähigkeit, wurde versucht, das Arbeitspensum des Beschwerdegegners - begleitet durch verhaltenstherapeutische Massnahmen - schrittweise zu steigern (Bericht des Dr. U.________ vom 22. Januar 2001). Erst im Nachhinein stellte sich heraus, inwieweit Steigerungen des Pensums nachhaltig waren und inwieweit attestierte Arbeitsfähigkeiten (vorerst) bloss auf einen Arbeitsversuch hinausliefen (vgl. auch das Urteil 9C 569/2013 vom 18. Februar 2014 E. 5.2 a.E.). Im Bericht vom 28. Mai 2004 führte Dr. U.________ aus, eine höhere (als 80-prozentige) Arbeitsbelastung habe eine Zunahme der Angstsymptome bewirkt. Somit vermag der (provisorische) Aussagegehalt des - nur gute zwei Wochen nach Antritt einer neuen Stelle abgegebenen - Attestes vom 17. August 2001 den Beweiswert der rückblickenden Einschätzung vom 28. Mai 2004 nicht zu kompromittieren.
Was den weiteren Verlauf der Arbeitsunfähigkeit im interessierenden Zeitraum bis 2004 angeht, so ist die auf Beweiswürdigung beruhende Feststellung des kantonalen Gerichts, der Beschwerdegegner sei in diesem Zeitraum stets zu mindestens 20 Prozent arbeitsunfähig geblieben, ebenfalls nicht offensichtlich unrichtig: In einem Bericht des Dr. U.________ vom 30. September 2006 ist zu lesen, der Zustand des Beschwerdegegners habe sich stabilisiert, als er ab März 2002 zu 80 Prozent in einem Behindertenheim arbeitete (respektive - gemäss Auszug aus dem Individuellen Konto der IV - von April bis Dezember 2002 [auch] für eine Spitex-Organisation). Doch sei eine "Restsymptomatik an Beschwerden" erhalten geblieben. Daher stützt die anschliessende Formulierung, eine "Krankschreibung" des Patienten zu 20 Prozent sei nicht nötig gewesen, weil dieser von sich aus eine Anstellung zu 80 Prozent gewählt habe, durchaus die Auffassung, dass die Leistungsfähigkeit auch in den Jahren 2002 und 2003 nicht vollständig wiederhergestellt war. Dieser Schluss rechtfertigt sich auch aufgrund des Gutachtens des Arztes und Psychoanalytikers M.________ vom 13. Januar 2006, wonach der Beschwerdegegner das 80 Prozent-Pensum "trotz fortwährend andauernder
Panikattacken und Entfremdungsgefühlen" versah (S. 8). Anfangs 2004 verschlechterte sich die Symptomatik vor dem Hintergrund ehelicher Zerrüttung wieder (Bericht des Dr. U.________ vom 30. September 2006; Gutachten M.________, a.a.O.), so dass es zur Zusprechung einer Invalidenrente mit Wirkung ab Juni 2004 kam.

4.3. Des Weitern wendet die Beschwerdeführerin ein, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdegegner nach Beendigung der Anstellung bei der Klinik X.________ andernorts zu 100 Prozent gearbeitet habe; die Kündigung dieser Stelle noch während der Probezeit sei nicht gesundheitsbedingt gewesen. Ausserdem habe er während Monaten Arbeitslosentaggelder aufgrund einer Vermittlungsfähigkeit von 100 Prozent bezogen. Dazu bringt der Beschwerdegegner zutreffend vor, dass für die Kündigung der ersten (vollzeitlichen) Beschäftigung nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses bei der Beschwerdeführerin bereits auf Ende der Probezeit (Oktober 2001) gesundheitliche Probleme zumindest mitverantwortlich gewesen sind (vgl. den Bericht des Dr. U.________ vom 10. Dezember 2001 zuhanden der Arbeitslosenkasse; Probezeitqualifikation der Stiftung Z.________ vom 18. Oktober 2001); die zuständige Arbeitslosenkasse ging denn auch nicht von einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit aus (Aktenvermerk vom 18. Dezember 2001 ["gesundheitlich angeschlagen"]). Was schliesslich den Bezug von Arbeitslosenentschädigung (auf der Grundlage angenommener Vermittlungsfähigkeit) ab November 2001 angeht, bleibt darauf zu verweisen, dass dem praxisgemäss
nicht die gleiche Bedeutung beigemessen wird wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22).

5.
Nach dem Gesagten beruhen die massgebenden Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz nicht auf offensichtlich unrichtiger Würdigung der Akten. Ebensowenig verletzt der angefochtene Entscheid die für die Entscheidung über den Zeitpunkt des Eintritts einer rechtserheblichen Arbeitsunfähigkeit massgebenden Grundsätze (vgl. oben E. 2). Andere Leistungsvoraussetzungen sind nicht strittig; es besteht auch kein Anlass für eine Prüfung weiterer Punkte von Amtes wegen (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254; 110 V 48 E. 4a S. 53).

6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Die Ausnahmeregelung von Art. 66 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG ist nicht anwendbar, da die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Vermögensinteresse handelt. Ausserdem bezahlt sie dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. Februar 2014
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Der Gerichtsschreiber: Traub
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_599/2013
Date : 24. Februar 2014
Published : 14. März 2014
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Berufliche Vorsorge
Subject : Berufliche Vorsorge


Legislation register
BGG: 66  68  95  97  105
BVG: 10  23  26  38  73
BGE-register
110-V-48 • 118-V-158 • 123-V-262 • 132-V-393 • 133-II-249 • 134-V-20 • 135-V-13 • 136-V-65
Weitere Urteile ab 2000
9C_169/2009 • 9C_182/2007 • 9C_297/2010 • 9C_569/2013 • 9C_599/2013 • 9C_752/2008 • 9C_772/2007 • 9C_91/2013 • 9C_98/2013 • B_35/05
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