Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4F 1/2012

Urteil vom 24. Februar 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwälte
Dr. Werner Würgler und Urs Bürgin,
Gesuchstellerin,

gegen

Y.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Casutt und Rechtsanwältin Dr. Valerie Meyer Bahar,
Gesuchsgegnerin.

Gegenstand
Revision,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 4A 164/2011 vom 10. November 2011.

Sachverhalt:

A.
A.a Das Handelsgericht des Kantons Zürich wies eine von der X.________ AG (Gesuchstellerin) gegen die Y.________ AG, (Gesuchsgegnerin) erhobene Klage mit Urteil vom 21. Januar 2011 ab und verurteilte die Gesuchstellerin zur Tragung der Gerichtskosten von Fr. 3'400'000.-- sowie zur Zahlung einer Parteientschädigung an die Gesuchsgegnerin von Fr. 4'260'000.--.
A.b Mit Beschwerde in Zivilsachen stellte die Gesuchstellerin dem Bundesgericht die folgenden Anträge:
"1. Das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Januar 2011 sei aufzuheben.
2. Es sei die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 736 Ziff. 4
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 736 - 1 Die Gesellschaft wird aufgelöst:
1    Die Gesellschaft wird aufgelöst:
1  nach Massgabe der Statuten;
2  durch einen Beschluss der Generalversammlung, über den eine öffentliche Urkunde zu errichten ist;
3  durch die Eröffnung des Konkurses;
4  durch Urteil des Gerichts, wenn Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen vertreten, aus wichtigen Gründen die Auflösung verlangen;
5  in den übrigen vom Gesetze vorgesehenen Fällen.
2    Bei der Klage auf Auflösung aus wichtigen Gründen kann das Gericht anstelle der Auflösung eine andere sachgemässe und den Beteiligten zumutbare Lösung anordnen.625
OR gerichtlich aufzulösen und die Liquidation durch eine(n) neutrale(n), gerichtlich bestimmte(n) Liquidator / -in anzuordnen.
3. Eventuell sei gemäss Art. 736 Ziff. 4
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 736 - 1 Die Gesellschaft wird aufgelöst:
1    Die Gesellschaft wird aufgelöst:
1  nach Massgabe der Statuten;
2  durch einen Beschluss der Generalversammlung, über den eine öffentliche Urkunde zu errichten ist;
3  durch die Eröffnung des Konkurses;
4  durch Urteil des Gerichts, wenn Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen vertreten, aus wichtigen Gründen die Auflösung verlangen;
5  in den übrigen vom Gesetze vorgesehenen Fällen.
2    Bei der Klage auf Auflösung aus wichtigen Gründen kann das Gericht anstelle der Auflösung eine andere sachgemässe und den Beteiligten zumutbare Lösung anordnen.625
OR auf eine andere sachgemässe und den Beteiligten zumutbare Lösung zu erkennen.
4. Es seien die Auflösung der Beklagten, eventuell die Wirkungen einer anderen sachgemässen Lösung, sowie die/der ernannte(n) Liquidator/in(en) zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden.
5. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Handelsgericht des Kantons zurückzuweisen.
6. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin sowohl für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren wie das handelsgerichtliche Verfahren."
Mit Urteil vom 10. November 2011 wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 4A 164/2011). Auf die Rügen gegen den Kostenentscheid trat das Bundesgericht mangels eines materiellen Antrags auf Abänderung der handelsgerichtlichen Kostenregelung nicht ein.

B.
Mit Revisionsgesuch vom 13. Januar 2012 stellt die Gesuchstellerin dem Bundesgericht die folgenden Anträge:
"1. Dispositiv Ziff. 1 des Urteils 4A 164/2011 vom 10. November 2011 sei aufzuheben.
2. Im Zivilverfahren 4A 164/2011 sei wie folgt neu zu entscheiden:
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv Ziff. 3 und 4 des Urteils des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Januar 2011 (Geschäfts-Nr. HG090234) wie folgt neu gefasst:
3. Die Kosten werden der Beklagten [Gesuchsgegnerin] auferlegt.
4. Die Klägerin [Gesuchstellerin] wird verpflichtet, der Beklagten [Gesuchsgegnerin] eine Prozessentschädigung von CHF 1'682'450.-- zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3. Eventualiter sei im Zivilverfahren 4A 164/2011 wie folgt neu zu entscheiden:
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv Ziff. 2 und 4 des Urteils des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Januar 2011 (Geschäfts-Nr. HG090234) wie folgt neu gefasst:
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 990'000.--.
4. Die Klägerin [Gesuchstellerin] wird verpflichtet, der Beklagten [Gesuchsgegnerin] eine Prozessentschädigung von CHF 1'682'450.-- zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
4. Subeventualiter sei im Zivilverfahren 4A 164/2011 wie folgt neu zu entscheiden:
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv Ziff. 2 und 4 des Urteils des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Januar 2011 (Geschäfts-Nr. HG090234) aufgehoben und die Sache wird zur Neubemessung der Gerichtsgebühr und der Prozessentschädigung an das Handelsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Bundesgerichtskasse, eventualiter der Gesuchsgegnerin."
Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet.

Erwägungen:

1.
Die Gesuchsstellerin beruft sich auf Art. 121 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG. Es geht bei diesem Revisionsgrund um eine Verletzung "anderer Verfahrensvorschriften" im Sinne von Art. 124 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 124 Frist - 1 Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen:
1    Das Revisionsgesuch ist beim Bundesgericht einzureichen:
a  wegen Verletzung der Ausstandsvorschriften: innert 30 Tagen nach der Entdeckung des Ausstandsgrundes;
b  wegen Verletzung anderer Verfahrensvorschriften: innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids;
c  wegen Verletzung der EMRK111: innert 90 Tagen, nachdem das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 44 EMRK endgültig geworden ist;
d  aus anderen Gründen: innert 90 Tagen nach deren Entdeckung, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids oder nach dem Abschluss des Strafverfahrens.
2    Nach Ablauf von zehn Jahren nach der Ausfällung des Entscheids kann die Revision nicht mehr verlangt werden, ausser:
a  in Strafsachen aus den Gründen nach Artikel 123 Absatz 1 und 2 Buchstabe b;
b  in den übrigen Fällen aus dem Grund nach Artikel 123 Absatz 1.
3    Die besonderen Fristen nach Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008112 bleiben vorbehalten.113
BGG, für deren Geltendmachung mit einem Revisionsgesuch die Frist von 30 Tagen ab der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids einzuhalten ist. Mit der vorliegenden Eingabe wurde diese Frist gewahrt.

2.
Die Gesuchstellerin macht geltend, das Bundesgericht habe ihren Antrag hinsichtlich der handelsgerichtlichen Kostenregelung unbeurteilt gelassen (Art. 121 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG).

2.1 Das Bundesgericht erwog, die Anträge der Gesuchstellerin genügten den Anforderungen an ein reformatorisches Rechtsbegehren (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
i.V.m. Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG), soweit sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und in der Hauptsache die Gutheissung der Auflösungsklage nach Art. 736 Ziff. 4
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 736 - 1 Die Gesellschaft wird aufgelöst:
1    Die Gesellschaft wird aufgelöst:
1  nach Massgabe der Statuten;
2  durch einen Beschluss der Generalversammlung, über den eine öffentliche Urkunde zu errichten ist;
3  durch die Eröffnung des Konkurses;
4  durch Urteil des Gerichts, wenn Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen vertreten, aus wichtigen Gründen die Auflösung verlangen;
5  in den übrigen vom Gesetze vorgesehenen Fällen.
2    Bei der Klage auf Auflösung aus wichtigen Gründen kann das Gericht anstelle der Auflösung eine andere sachgemässe und den Beteiligten zumutbare Lösung anordnen.625
OR verlange. Soweit sie hingegen den vorinstanzlichen Kostenentscheid gesondert, d.h. unabhängig vom Ausgang der Hauptsache anfechten wolle, indem sie eine Verletzung des Äquivalenzprinzips bzw. des kantonalen Prozessrechts bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr und der Parteientschädigung rüge sowie die Verletzung von Art. 706a Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 706a - 1 Das Anfechtungsrecht erlischt, wenn die Klage nicht spätestens zwei Monate nach der Generalversammlung angehoben wird.
1    Das Anfechtungsrecht erlischt, wenn die Klage nicht spätestens zwei Monate nach der Generalversammlung angehoben wird.
2    Ist der Verwaltungsrat Kläger, so bestellt das Gericht einen Vertreter für die Gesellschaft.
3    ...564
OR bei der Kostenverteilung geltend mache, verkenne sie die Anforderungen von Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG, da sich den Beschwerdeanträgen kein materieller Antrag auf Abänderung der vorinstanzlichen Kostenregelung entnehmen lasse. Entsprechend sei auf die Rügen gegen den Kostenentscheid nicht einzutreten (Urteil 4A 164/2011 vom 10. November 2011 E. 1.3.2).

2.2 Das Bundesgericht hat mit seinem Nichteintreten auf die Vorbringen der Gesuchstellerin zur vorinstanzlichen Kostenverteilung darüber entschieden, ob sich der Beschwerde ein materieller Antrag entnehmen lässt. Es hat die Frage in Kenntnis der im Beschwerdeverfahren gestellten Anträge der Gesuchstellerin verneint und daher die Eintretensvoraussetzungen in Bezug auf den Kostenentscheid für nicht gegeben erachtet.
Indem sich die Gesuchstellerin in ihrem Revisionsgesuch - unter anderem unter Hinweis auf ihre Beschwerdebegründung - auf den Standpunkt stellt, die formellen Anforderungen an hinreichende Beschwerdeanträge seien entgegen dem beanstandeten Entscheid erfüllt gewesen, zeigt sie keinen Revisionsgrund auf (vgl. 1F 16/2008 vom 11. August 2008 E. 3), sondern kritisiert richtig besehen die rechtlichen Erwägungen des Bundesgerichts. Die Revision ist aber nicht zulässig, um eine angeblich unzutreffende Rechtsanwendung zu korrigieren (vgl. 1F 16/2008 vom 11. August 2008 E. 3; 4F 1/2007 vom 13. März 2007 E. 5.2). Ebenso wenig dient das Revisionsverfahren dazu, Unterlassungen im Beschwerdeverfahren nachzuholen, wie dies die Gesuchstellerin mit ihren im Revisionsgesuch neu formulierten Begehren anzustreben scheint (vgl. Urteil 5F 9/2009 vom 2. Februar 2010 E. 2.2; ELISABETH ESCHER, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 9 zu Art. 121
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG).
Das Bundesgericht hat die materiellrechtliche Beurteilung der Vorbringen der Gesuchstellerin zum Kostenentscheid im Beschwerdeverfahren aus prozessrechtlichen Gründen abgelehnt und es blieben nicht einzelne Anträge versehentlich unbeurteilt. Der angerufene Revisionsgrund (Art. 121 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG) liegt nicht vor.

3.
Das Revisionsgesuch ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Gesuchstellerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Da keine Vernehmlassung eingeholt wurde, sind der Gesuchsgegnerin keine Parteikosten entstanden, die zu ersetzen wären.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 25'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Februar 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Leemann
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 4F_1/2012
Date : 24. Februar 2012
Published : 13. März 2012
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Gesellschaftsrecht
Subject : Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 10. November 2011 (4A_164/2011)


Legislation register
BGG: 42  66  107  121  124
OR: 706a  736
Weitere Urteile ab 2000
1F_16/2008 • 4A_164/2011 • 4F_1/2007 • 4F_1/2012 • 5F_9/2009
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