Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A 643/2011

Urteil vom 24. Februar 2012
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly,
Gerichtsschreiberin Reitze.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wilhelm M. Hansen,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Virginia Demuro,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Maklervertrag,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 5. Juli 2011.

Sachverhalt:

A.
A.a Im Frühjahr 2005 wurde die Y.________ GmbH mit Sitz Deutschland (Beschwerdegegnerin) durch die Z.________ GbR (Verkäuferin) beauftragt, für die Gewerbeliegenschaft "Q.________" einen Käufer zu suchen. Anfang Juni 2005 bekundete A.________ - nach bestrittener Darstellung der Beschwerdegegnerin namens und auftrags der X.________ AG (Beschwerdeführerin) - Interesse an diesem Immobilienangebot. Am 14. Juli 2005 unterzeichneten die Verkäuferin, die Beschwerdegegnerin und A.________ (angeblich wiederum im Auftrag der Beschwerdeführerin) eine Vergütungs- und Kundenschutzvereinbarung. Darin wurde unter anderem festgehalten, dass auf der Grundlage einer von der Verkäuferin zu bezahlenden "Innenprovision" zusammengearbeitet werden sollte.
A.b Am 21. Oktober 2005 schloss A.________ - nach Darstellung der Beschwerdegegnerin wiederum als bevollmächtigter Stellvertreter der Beschwerdeführerin - mit der Verkäuferin eine Mehrerlösvereinbarung ab. Darin wurde für den Verkauf der Immobilie "Q.________" eine Provision in der Höhe von EUR 300'000.-- vereinbart, mit der sämtliche Provisionsansprüche der am Verkauf beteiligten Makler - nach Ansicht der Verkäuferin auch jene der Beschwerdegegnerin - abgegolten werden sollten.
A.c Am 30. Oktober 2005 wurde das Kaufsobjekt über die Beschwerdeführerin an eine luxemburgische Gesellschaft verkauft, woraufhin die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 21. Dezember 2005 die gemäss Vergütungs- und Kundenschutzvereinbarung vom 14. Juli 2005 vereinbarte Provision in Rechnung stellte. Die Beschwerdeführerin verweigerte die Auszahlung des Provisionsanteils, da mangels Vertragsverhältnisses zwischen den beiden Parteien kein Vergütungsanspruch bestehe. Sie machte geltend, dass sie zwar zeitweise mit A.________ zusammengearbeitet habe, dieser aber in keiner Weise bevollmächtigt gewesen sei, für sie zu verhandeln oder gar Verträge abzuschliessen.
A.d Im Jahre 2007 zahlte die Verkäuferin - nach den Vorbringen der Beschwerdegegnerin - die in der Mehrerlösvereinbarung vom 21. Oktober 2005 vorgesehene Provision von EUR 300'000.-- an die Beschwerdeführerin aus, nachdem diese vor dem Landgericht München auf Zahlung geklagt hatte.

B.
B.a Mit Weisung vom 22. Februar 2010 erhob die Beschwerdegegnerin beim Bezirksgericht Kreuzlingen Klage gegen die Beschwerdeführerin auf Zahlung von Fr. 75'610.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 31. Dezember 2005 sowie Fr. 100.-- für die Betreibungskosten und auf Beseitigung des in der Betreibung Nr. vvv.________ erhobenen Rechtsvorschlags.

Mit Entscheid vom 14. Februar 2011 hiess das Bezirksgericht die Klage gut. Es führte aus, dass A.________ für das betreffende Rechtsgeschäft durch die Beschwerdeführerin bevollmächtigt gewesen war und sie somit rechtsgültig vertreten konnte. Selbst wenn nicht von einer tatsächlichen Bevollmächtigung ausgegangen werde, müsse sich die Beschwerdeführerin zumindest eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht entgegenhalten lassen.
B.b Gegen das Urteil des Bezirksgerichts reichte die Beschwerdeführerin Berufung beim Obergericht des Kantons Thurgau ein. Sie beantragte die Aufhebung des Urteils vom 14. Februar 2011 und die Abweisung der Klage.

Mit Entscheid vom 5. Juli 2011 erkannte das Obergericht die Berufung als teilweise begründet, es verpflichtete die Beschwerdeführerin zur Bezahlung von Fr. 75'610.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 18. April 2008 und hob den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. vvv.________ in diesem Umfang auf. Das Obergericht verneinte sowohl eine tatsächlich erteilte Vollmacht durch die Beschwerdeführerin an A.________ als auch eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht. Es kam demgegenüber zum Schluss, dass die von A.________ abgeschlossene Vereinbarung vom 14. Juli 2005 nachträglich von der Beschwerdeführerin genehmigt wurde und der Beschwerdegegnerin daher ein vertraglicher Vergütungsanspruch zustehe.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, die Entscheide des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 5. Juli 2011 sowie des Bezirksgerichts Kreuzlingen vom 14. Februar 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz beantragen die Abweisung der Beschwerde.

D.
Mit Präsidialverfügung vom 12. Dezember 2011 wies das Bundesgericht die Gesuche der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung oder um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme ab.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
BGG; BGE 137 III 417 E. 1 S. 417 mit Hinweisen).

Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 5. Juli 2011 sowie gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Kreuzlingen vom 14. Februar 2011. Soweit sich die Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts richtet, kann darauf mangels Letztinstanzlichkeit (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) nicht eingetreten werden.

Das angefochtene Urteil des Obergerichts ist ein verfahrensabschliessender Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG). Der Streitwert beträgt Fr. 75'610.--, womit der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Streitwert erreicht ist (Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde - unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) - einzutreten.

2.
Die Beschwerdegegnerin hat ihren Sitz in Deutschland, demnach liegt ein internationaler Sachverhalt vor. Obwohl die Vergütungs- und Kundenschutzvereinbarung vom 14. Juli 2005 die Zuständigkeit der deutschen Gerichte vorsah, hat sich die Beschwerdeführerin vorbehaltlos im Sinne von Art. 18 aLugÜ (in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung [AS 1991 2436]) auf den Prozess vor dem Bezirksgericht Kreuzlingen eingelassen. Die Vorinstanz hat demnach die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte zutreffend bejaht.

Die Vergütungs- und Kundenschutzvereinbarung vom 14. Juli 2005 sah weiter eine Rechtswahlklausel zugunsten des deutschen Rechts vor (vgl. Art. 116 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 116 - 1 Der Vertrag untersteht dem von den Parteien gewählten Recht.
1    Der Vertrag untersteht dem von den Parteien gewählten Recht.
2    Die Rechtswahl muss ausdrücklich sein oder sich eindeutig aus dem Vertrag oder aus den Umständen ergeben. Im Übrigen untersteht sie dem gewählten Recht.
3    Die Rechtswahl kann jederzeit getroffen oder geändert werden. Wird sie nach Vertragsabschluss getroffen oder geändert, so wirkt sie auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zurück. Die Rechte Dritter sind vorbehalten.
IPRG). Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen der Vereinbarung vom 14. Juli 2005 in Abrede stellte, hat die Vorinstanz hinsichtlich des anwendbaren Rechts auf die Bestimmungen über die Stellvertretung abgestellt (Art. 126 Abs. 2
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 126 - 1 Bei rechtsgeschäftlicher Vertretung untersteht das Verhältnis zwischen dem Vertretenen und dem Vertreter dem auf ihren Vertrag anwendbaren Recht.
1    Bei rechtsgeschäftlicher Vertretung untersteht das Verhältnis zwischen dem Vertretenen und dem Vertreter dem auf ihren Vertrag anwendbaren Recht.
2    Die Voraussetzungen, unter denen eine Handlung des Vertreters den Vertretenen gegenüber dem Dritten verpflichtet, unterstehen dem Recht des Staates, in dem der Vertreter seine Niederlassung hat oder, wenn eine solche fehlt oder für den Dritten nicht erkennbar ist, dem Recht des Staates, in dem der Vertreter im Einzelfall hauptsächlich handelt.
3    Steht der Vertreter in einem Arbeitsverhältnis zum Vertretenen und besitzt er keine eigene Geschäftsniederlassung, so befindet sich der Ort seiner Niederlassung am Sitz des Vertretenen.
4    Das nach Absatz 2 anwendbare Recht gilt auch für das Verhältnis zwischen dem nicht ermächtigten Vertreter und dem Dritten.
IPRG) und zutreffend das deutsche Recht für anwendbar erklärt. Die Parteien erheben diesbezüglich keine Einwendungen.

2.1 Mit Beschwerde in Zivilsachen kann gerügt werden, ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt oder das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft (Art. 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG). In vermögensrechtlichen Streitigkeiten kann die Rüge unrichtiger Anwendung ausländischen Rechts nicht erhoben werden. Im zu beurteilenden Fall verbleibt demnach nur die Rüge, der angefochtene Entscheid wende ausländisches Recht willkürlich an (BGE 133 III 446 E. 3.1 S. 447) oder verletze andere verfassungsmässige Rechte (Urteil 4A 228/2010 vom 6. Juli 2010 E. 1.3).

2.2 In tatsächlicher Hinsicht legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 135 III 397 E. 1.5 S. 401).
Willkürlich ist ein Entscheid nach konstanter Rechtsprechung nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen Willkür vielmehr nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei genügt es nicht, wenn sich nur die Begründung des angefochtenen Entscheids als unhaltbar erweist. Eine Aufhebung rechtfertigt sich nur dann, wenn der Entscheid auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 136 I 316 E. 2.2.2 S. 318 f.; 129 I 8 E. 2.1 S. 9).

2.3 Für alle Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt schliesslich das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).

Die Beschwerde vermag den geschilderten Rügeanforderungen über weite Strecken nicht zu genügen. Die Beschwerdeführerin begnügt sich grösstenteils damit, ihre Sichtweise hinsichtlich des Sachverhalts und der Anwendung des deutschen Rechts zu schildern, ohne eine konkrete Grundrechtsverletzung aufzuzeigen.

3.
Die Beschwerdeführerin macht in verschiedener Hinsicht eine Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) geltend.

3.1 Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, da weder die Vorinstanz noch das Bezirksgericht den einzigen mit dem Sachverhalt vertrauten Zeugen, A.________, angehört habe. Dieser hätte bestätigen können, dass er nicht in Vertretung der Beschwerdeführerin gehandelt habe und dass diese folglich das Rechtsgeschäft auch nicht nachträglich habe genehmigen können. Zudem sei der Grundsatz der "Waffengleichheit" nach Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK verletzt worden, da der Vertreter der Beschwerdegegnerin, welcher zusammen mit A.________ die Vertragsgespräche geführt habe, angehört worden sei.
3.1.1 Der aus Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV fliessende Anspruch auf rechtliches Gehör verleiht der betroffenen Partei das Recht, in einem Verfahren, welches in ihre Rechtsstellung eingreift, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind (BGE 131 I 153 E. 3 S. 157; 124 I 241 E. 2 S. 242; je mit Hinweisen). Das Recht auf Beweis hindert jedoch das Gericht nicht daran, die Beweise antizipiert zu würdigen, wenn es zum Schluss kommt, dass weitere Beweiserhebungen an seinem Urteil nichts zu ändern vermöchten, weil die entsprechenden Beweisanträge offensichtlich untauglich sind, eine rechtsunerhebliche Tatsache betreffen oder weil das Gericht aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und willkürfrei davon ausgehen darf, diese würde durch weitere Beweiserhebungen nicht erschüttert (BGE 131 I 153 E. 3 S. 157; 130 II 425 E. 2.1 S. 429; je mit Hinweisen).
3.1.2 Die Vorinstanz erachtete die Zeugenbefragung von A.________ als nicht rechtserheblich, weshalb darauf verzichtet werden könne. Sie führte aus, dass A.________ entgegen der Meinung des Bezirksgerichts Kreuzlingen nicht bevollmächtigt gewesen sei. Es sei weder aus der Tatsache, dass A.________ auf der Homepage der Beschwerdeführerin namentlich aufgeführt worden sei oder deren Briefpapier verwendet haben soll, noch aus dem Umstand, dass er im Auftrag der Beschwerdeführerin die Vergütungs- und Kundenschutzvereinbarung vom 14. Juli 2005 unterschrieben habe, zweifelsfrei auf eine Vollmachterteilung zu schliessen. Auch eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht komme nicht in Frage, da nicht erwiesen sei, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Abschlusses der Vergütungs- und Kundenschutzvereinbarung wusste, dass A.________ in ihrem Namen gegenüber der Beschwerdegegnerin auftrat.

Demgegenüber erwog die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe das Verhalten von A.________ nachträglich genehmigt. Es sei nicht bestritten, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und damals einzelzeichnungsberechtigte Direktor, Dr. B.________, das Faxschreiben der Beschwerdegegnerin vom 2. März 2006 samt Beilagen erhalten habe. Daraus hätte die Beschwerdeführerin erkennen sollen, dass die Beschwerdegegnerin sie als Vertragspartnerin betrachtete. Die Beschwerdeführerin hätte nach Treu und Glauben reagieren und die Beschwerdegegnerin auf die fehlende Vollmacht aufmerksam machen müssen, was sie unterlassen habe. Stattdessen habe die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin am 13. März 2006 mitgeteilt, sie solle ihre Provision direkt bei der Verkäuferin in Rechnung stellen, ohne geltend zu machen, dass A.________ nicht ihr Vertreter sei. Daher seien die Vertretungswirkungen durch stillschweigende Genehmigung seitens der Beschwerdeführerin eingetreten, womit diese der Beschwerdegegnerin aus Vertrag eine Provision schulde. Aufgrund dieser nachträglichen Genehmigung könne auf eine Befragung von A.________ als Zeuge hinsichtlich einer tatsächlichen Bevollmächtigung verzichtet werden.
3.1.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass ein schlüssiges Verhalten vorgelegen habe, aus welchem die Beschwerdegegnerin auf eine Genehmigung des Vertrags hätte schliessen können. Sie bringt vor, dass aus dem blossen Umstand, wonach Dr. B.________ nach Erhalt des Faxschreibens vom 2. März 2006 nicht ausdrücklich auf die fehlende Vertretungsmacht von A.________ hingewiesen habe, keine Genehmigung angenommen werden könne. Ebenso wenig könne aus den beiden Telefongesprächen von Dr. B.________ mit der Beschwerdegegnerin oder aus der Aussage von Dr. B.________ vom 13. März 2006, wonach die Beschwerdegegnerin ihre Provision direkt bei der Verkäuferin in Rechnung stellen soll, geschlossen werden, sie habe damit das Handeln von A.________ genehmigt. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe mit der Annahme einer stillschweigenden Genehmigung deutsches Recht falsch angewendet.

Die Beschwerdeführerin führt zudem wiederholt aus, dass A.________ ausdrücklich im Auftrag ("i.A.") der Beschwerdeführerin unterzeichnet habe und gerade nicht in deren Namen, weshalb gar keine Genehmigung möglich sei.
3.1.4 Die Vorinstanz durfte unter Berücksichtigung der Vergütungs- und Kundenschutzvereinbarung vom 14. Juli 2005 willkürfrei davon ausgehen, dass A.________ im Namen der Beschwerdeführerin gehandelt hat. Aus dem Vertragsdokument ging die Beschwerdeführerin klar als Vertragspartei hervor. Die Vorinstanz durfte demnach aus dem Zusatz "i.A." annehmen, dass A.________ ausdrücklich im Namen der Beschwerdeführerin gehandelt hatte. Abgesehen davon erscheint der Einwand der Beschwerdeführerin, der Zusatz "i.A." schliesse eine Vertretungshandlung aus, als widersprüchlich, hat A.________ doch die Mehrerlösvereinbarung vom 21. Oktober 2005 ebenfalls im Auftrag ("i.A.") der Beschwerdeführerin unterschrieben, auf welche sich die Beschwerdeführerin vor dem Landgericht München berufen hatte, um von der Verkäuferin die vereinbarte Provision in der Höhe von EUR 300'000.-- ausbezahlt zu erhalten.

Die Vorinstanz hat gestützt auf § 177 BGB im Weiteren erwogen, es liege ein Fall einer Vertretung ohne Vollmacht vor, bei welchem die Wirksamkeit des Vertrages für oder gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung abhinge. Vorausgesetzt sei aber, dass der Vertretene die mögliche Deutung seines Verhaltens als Genehmigung bei Anwendung pflichtgemässer Sorgfalt hätte erkennen können. Blosses Schweigen komme einer Genehmigung gleich, wenn der Vertretene nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen wäre, seinen abweichenden Willen zu äussern. Einer solchen Genehmigung komme gemäss § 184 BGB rückwirkende Kraft zu, was zur Folge habe, dass das Geschäft zustande gekommen sei, wie wenn der Vertreter von Anfang an vertretungsberechtigt gewesen wäre.

Nach deutschem Recht liegt ein schlüssiges Verhalten dann vor, wenn der Erklärungsempfänger das Verhalten des Vertretenen als Zustimmungswillen verstehen durfte (KARL-HEINZ GURSKY, in: Staudinger [Hrsg.] Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, Buch 1 Allgemeiner Teil, 2004, N. 10 zu § 182 BGB S. 278). Die Vorinstanz hat festgestellt, dass Dr. B.________ den Erhalt des Faxschreibens der Beschwerdegegnerin vom 2. März 2006 samt Beilagen nie bestritten hat. Die Beschwerdeführerin hat somit spätestens im März 2006 von der Vergütungs- und Kundenschutzvereinbarung vom 14. Juli 2005 Kenntnis erlangt, da diese dem Faxschreiben beigelegt war. Der Vorinstanz ist keine Willkür vorzuwerfen, wenn sie der Beschwerdeführerin vorhielt, sie hätte bei gehöriger Sorgfalt erkennen müssen, dass A.________ ausdrücklich in ihrem Namen Vermittlungsgeschäfte abschloss und hätte bei gegebenen Umständen die Beschwerdegegnerin auf die fehlende Vertretungsmacht aufmerksam machen müssen sowie den Abschluss der Vergütungs- und Kundenschutzvereinbarung in Abrede stellen sollen, hätte sie diese nicht gegen sich gelten lassen wollen.

Die Erwägung der Vorinstanz, die Beschwerdegegnerin habe aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin nach Treu und Glauben davon ausgehen dürfen, dass sich die Beschwerdeführerin als Vertragspartnerin verstand, erscheint nicht als unhaltbar.
3.1.5 Gestützt auf die Annahme einer Genehmigungswirkung des Verhaltens der Beschwerdeführerin durfte die Vorinstanz die beantragte Zeugeneinvernahme zur tatsächlichen Bevollmächtigung willkürfrei für nicht rechtserheblich erachten und auf die Befragung von A.________ verzichten. Ihr ist weder eine Gehörsverletzung noch eine willkürliche Rechtsanwendung vorzuwerfen.

3.2 Die Beschwerdeführerin sieht eine weitere Verletzung ihres Gehörsanspruchs darin, dass die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf ihr Vorbringen eingetreten sei, wonach die Vergütungs- und Kundenschutzvereinbarung wegen fehlender Unterschrift der Käuferin nicht wirksam zustande gekommen sei.
3.2.1 Die Vorinstanz erachtet die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach die Vergütungs- und Kundenschutzvereinbarung vom 14. Juli 2005 wegen fehlender Unterschrift der Käuferin nicht zustande gekommen sei und es sich dabei bloss um eine Offerte an den Käufer handeln würde, als verspätet. Es handle sich dabei um ein unechtes Novum, da das angebliche Fehlen der Unterschrift bereits im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Bezirksgericht hätte vorgebracht werden können. Die Beschwerdeführerin habe zudem nicht aufgezeigt, weshalb sie dieses Vorbringen nicht bereits vorher eingebracht habe, weshalb es im Berufungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden könne.
3.2.2 Nach Art. 317 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
1    Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
a  ohne Verzug vorgebracht werden; und
b  trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.
2    Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und
b  sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht.
ZPO werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Echte Noven sind Tatsachen oder Beweismittel, welche (erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens entstanden sind. Solche Noven sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Demgegenüber sind unechte Noven Tatsachen und Beweismittel, welche bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entstanden waren. Die Zulassung unechter Noven wird im Berufungsverfahren nach der ZPO beschränkt. Sie sind gemäss Art. 317 Abs. 1 lit. b
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
1    Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
a  ohne Verzug vorgebracht werden; und
b  trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.
2    Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und
b  sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht.
ZPO ausgeschlossen, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können (PETER REETZ/SARAH HILBER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2010, N. 56 ff. zu Art. 317
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
1    Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie:
a  ohne Verzug vorgebracht werden; und
b  trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten.
2    Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn:
a  die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und
b  sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht.
ZPO).
3.2.3 Die Vorinstanz hat verbindlich festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die fehlende Unterschrift der Käuferin auf der Vergütungs- und Kundenschutzvereinbarung vom 14. Juli 2005 erstmals im Rahmen der Berufungsreplik vorgebracht hat. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht ist nicht ersichtlich, inwiefern sie diesen Einwand nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätte vorbringen können.

Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz die erwähnte Verfahrensbestimmung verletzt hätte.

3.3 Die Beschwerdeführerin rügt unter Berufung auf Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV weiter, die Vorinstanz habe ihren Sachvortrag nicht gehört, wonach die Vergütungs- und Kundenschutzvereinbarung vom 14. Juli 2005 keine Zahlungsverpflichtung der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin beinhalte. Sie macht geltend, sie habe die Vorinstanz sowohl in ihrer Berufungsbegründung als auch in ihrem Plädoyer darauf hingewiesen, es liessen sich aber im angefochtenen Entscheid keine diesbezüglichen Ausführungen finden. Zudem habe die Vorinstanz verkannt, dass die Vergütungs- und Kundenschutzvereinbarung vom 14. Juli 2005 mangels Willenseinigung nicht wirksam abgeschlossen worden sei, da die Verkäuferin den Gerichtsstand München nachträglich handschriftlich hinzugefügt habe. Sie habe in ihrem Plädoyer vor der Vorinstanz ausdrücklich darauf hingewiesen, im angefochtenen Entscheid sei jedoch nichts dazu ausgeführt worden.
3.3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) verlangt insbesondere, dass die Gerichte die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien anhören und bei der Entscheidfindung berücksichtigen (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 124 I 241 E. 2 S. 242). Damit sich die Parteien ein Bild über die Erwägungen des Gerichts machen können, ist sein Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 135 V 65 E. 2.4 S. 72). Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 133 III 439 E. 3.3 S. 445; 129 I 232 E. 3.2 S. 236; je mit Hinweisen).

Diesen Anforderungen wird der angefochtene Entscheid gerecht, indem er nachvollziehbar darlegt, aus welchen Überlegungen die Vorinstanz zu ihrem Entscheid gelangte. Für die Begründung ihres Entscheids stützte sich die Vorinstanz auf die genehmigte Vergütungs- und Kundenschutzvereinbarung vom 14. Juli 2005 und erwähnte zudem die Ausführungen der Beschwerdeführerin anlässlich des Verfahrens vor dem Landgericht München, wonach die Beschwerdegegnerin durch sie abgefunden werden müsse.

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) ist nicht dargetan. Ebenso wenig wird in der Beschwerde aufgezeigt, inwiefern die Vorinstanz mit der Annahme einer vertraglichen Zahlungsverpflichtung nach deutschem Recht verfassungmässige Rechte der Beschwerdeführerin verletzt hätte.

4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
sowie Art. 68 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Februar 2012

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Die Gerichtsschreiberin: Reitze
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 4A_643/2011
Date : 24. Februar 2012
Published : 13. März 2012
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Vertragsrecht
Subject : Maklervertrag


Legislation register
BGG: 29  42  66  68  74  75  90  95  96  97  105  106
BV: 29
EMRK: 6
IPRG: 116  126
ZPO: 317
BGE-register
124-I-241 • 129-I-232 • 129-I-8 • 130-II-425 • 131-I-153 • 133-II-249 • 133-III-439 • 133-III-446 • 134-I-83 • 134-II-244 • 135-III-397 • 135-V-65 • 136-I-316 • 137-III-417
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AS 1991/2436