Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 443/2010

Urteil vom 24. Januar 2011
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Verfahrensbeteiligte
AXA Versicherungen AG, General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur,
Beschwerdeführerin,

gegen

SUVA, Abteilung Militärversicherung, Laupenstrasse 11, 3008 Bern,
Beschwerdegegnerin,

P.________,

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. März 2010.

Sachverhalt:

A.
Der 1967 geborene P.________ hat seit 11. März 1984 zahlreiche Knieverletzungen, vor allem links und meistens beim Fussballspiel, erlitten. So verdrehte er sich am 13. Februar 1985 und am 23. April 1986 anlässlich eines J + S - Anlasses das linke Knie, was jeweils die Leistungspflicht der Militärversicherung zur Folge hatte. Am 4. November 1990 - nunmehr bei den Winterthur Versicherungen (heute: AXA Versicherungen AG, nachfolgend: AXA) unfallversichert - zog er sich eine weitere Verletzung am linken Knie zu. Die AXA anerkannte ihre Leistungspflicht und sprach P.________ am 11. Mai 1994 eine Integritätsentschädigung von 25 % zu, während ein Anspruch auf Invalidenrente verneint wurde. Diese Verfügung blieb unangefochten.
Im April 1998 und im Januar 2005 erlitt P.________ als SUVA-Unfallversicherter zwei weitere Unfälle mit Verdrehung des linken Knies.
Die Beschwerden am linken Knie nahmen kontinuierlich zu, sodass am 14. November 2006 operativ eine Totalprothese des Kniegelenks eingesetzt werden musste. In der Folge ergab sich ein Streit über die Frage, ob die Militärversicherung oder die AXA für den Rückfall bzw. die Spätfolgen leistungspflichtig sei. Mit Verfügung vom 12. März 2008 stellte die AXA die Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung im Zusammenhang mit dem Unfall vom 4. November 1990 per 31. August 1991 infolge Erreichens des Vorzustandes ein und verneinte eine weitere Leistungspflicht. An ihrem Standpunkt hielt sie mit Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2008 fest.

B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die dagegen erhobene Beschwerde der SUVA, Abteilung Militärversicherung (nachfolgend SUVA-MV), mit Entscheid vom 31. März 2010 gut und wies die Sache zum Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die AXA zurück. In den Erwägungen hat das kantonale Gericht festgestellt, grundsätzlich habe die AXA für die Heilbehandlungen und Taggelder ab Januar 2006 allein aufzukommen. Es forderte die AXA jedoch auf, sich bezüglich der von der SUVA-MV erwähnten Praxis der hälftigen Aufteilung der Kosten für Kurzzeitleistungen direkt mit der SUVA-MV zu einigen und anschliessend mit dieser zu prüfen, ob und ab welchem Datum die Heilbehandlung (wieder) als abgeschlossen betrachtet werden könne und ob ein Rentenanspruch oder allenfalls ein Anspruch auf eine Erhöhung der bereits zugesprochenen Integritätsentschädigung bestehe, wobei diese Leistungen nach dem Anteil am Gesamtschaden festzusetzen wären.

C.
Die AXA führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids vom 31. März 2010 sowie die Bestätigung ihres Einspracheentscheids vom 19. Dezember 2008.
Die SUVA-MV schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
1    Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2    Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch.
BGG; BGE 135 V 98 E. 1 S. 99 mit Hinweisen).

1.1 Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zulässig gegen Endentscheide, das heisst gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG), und gegen Teilentscheide, die nur einen Teil der gestellten Begehren behandeln, wenn diese unabhängig von den anderen beurteilt werden können, oder die das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliessen (Art. 91
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 91 Teilentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen einen Entscheid, der:
a  nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können;
b  das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen und Streitgenossinnen abschliesst.
BGG). Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist hingegen die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen (Art. 92
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 92 - 1 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
1    Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig.
2    Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.
BGG), einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG). Rückweisungsentscheide, mit denen eine Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, sind Zwischenentscheide, die nur unter den genannten Voraussetzungen beim Bundesgericht angefochten werden können. Anders verhält es sich nur dann, wenn der unteren Instanz, an welche zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung
nur noch der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (BGE 135 V 141 E. 1.1 S. 143 mit Hinweisen).

1.2 Ein Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG liegt dann vor, wenn der Rückweisungsentscheid materielle Vorgaben enthält, welche die Beschwerdeführerin zwingen würden, eine ihres Erachtens rechtswidrige neue Verfügung zu erlassen (BGE 133 V 477 E. 5.2.4 S. 484 f.; nicht publ. E. 1.2.1 des Urteils BGE 134 V 392, publ. in SVR 2008 UV Nr. 31 S. 115 [8C 682/2007]; Urteil 9C 491/2008 vom 21. April 2009 E. 1.2). Der angefochtene Entscheid ist unbestrittenermassen ein Rückweisungsentscheid, enthält indessen mit der Feststellung der grundsätzlich alleinigen Leistungspflicht der Beschwerdeführerin sowie der Anweisung, sich nach bestimmten Vorgaben mit der Beschwerdegegnerin zu einigen, materielle Vorgaben, sodass die Beschwerdeführerin eine ihres Erachtens rechtswidrige Verfügung erlassen müsste. Auf die Beschwerde wird daher eingetreten.

2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und Art. 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 134 V 250 E. 1.2 S. 252). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

3.
Streitig und zu prüfen ist, ob für die ab Januar 2006 im Zusammenhang mit dem linken Knie des Versicherten geschuldeten Heilbehandlungen (insbesondere operative Prothesenversorgung) und Taggelder bzw. für einen allfälligen Rentenanspruch nebst der Militärversicherung (deren Leistungspflicht jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens bildet) auch die Unfallversicherung leistungspflichtig ist.

3.1 Die massgeblichen Rechtsgrundlagen sind im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt worden. Dies gilt namentlich für den Haftungsgegenstand der Militärversicherung sowie deren Haftungsgrundsätze (Art. 4 ff
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 4 Gegenstand der Militärversicherung - 1 Die Militärversicherung haftet nach den Bestimmungen dieses Gesetzes für alle Schädigungen der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit des Versicherten und für die unmittelbaren wirtschaftlichen Folgen solcher Schädigungen.28 Unter besonderen Voraussetzungen haftet sie auch für Zahnschäden (Art. 18a) und für Sachschäden (Art. 57).29
1    Die Militärversicherung haftet nach den Bestimmungen dieses Gesetzes für alle Schädigungen der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit des Versicherten und für die unmittelbaren wirtschaftlichen Folgen solcher Schädigungen.28 Unter besonderen Voraussetzungen haftet sie auch für Zahnschäden (Art. 18a) und für Sachschäden (Art. 57).29
2    Die Militärversicherung haftet ferner für Gesundheitsschädigungen aus vorbeugenden medizinischen Massnahmen (Art. 63 Abs. 3).30
3    Haftet die Militärversicherung ganz oder teilweise für die Schädigung eines paarigen Organs, so haftet sie im gleichen Umfang bei späterer Behandlungsbedürftigkeit oder Schädigung des zweiten Organs für den ganzen Schaden.
4    Der Bundesrat kann durch Verordnung den Versicherungsschutz für die Zeiträume zwischen zwei Diensten nach Artikel 3 Absatz 1 sowie bei längeren allgemeinen Urlauben einschränken.31
. MVG), für die Voraussetzungen der Leistungspflicht der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 6
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG i.V. mit Art. 4
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 4 Unfall - Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
ATSG), für den für einen Leistungsanspruch vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden im Allgemeinen sowie bei Rückfällen und Spätfolgen im Besonderen (Art. 11
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 11 Rückfälle und Spätfolgen - Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt, für Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen von Artikel 21 des Gesetzes.
UVV; Art. 6
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 6 Feststellung der Gesundheitsschädigung nach dem Dienst - Wird die Gesundheitsschädigung erst nach Schluss des Dienstes durch einen Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor festgestellt und bei der Militärversicherung angemeldet oder werden Spätfolgen oder Rückfälle geltend gemacht, so haftet die Militärversicherung nur, wenn die Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes verursacht oder verschlimmert worden ist oder wenn es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um Spätfolgen oder Rückfälle einer versicherten Gesundheitsschädigung handelt.
MVG; BGE 118 V 293 E. 2c S. 296 f.) sowie für die Grundsätze der Koordination zwischen den Leistungen der Militärversicherung und denjenigen der Unfallversicherung (Art. 63 ff
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 63 Allgemeines - 1 Die Koordinationsbestimmungen dieses Abschnitts beziehen sich auf Leistungen verschiedener Sozialversicherungen.
1    Die Koordinationsbestimmungen dieses Abschnitts beziehen sich auf Leistungen verschiedener Sozialversicherungen.
2    Die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung gelten zusammen als eine Sozialversicherung.
3    Die Koordination von Leistungen innerhalb einer Sozialversicherung richtet sich nach dem jeweiligen Einzelgesetz.
. ATSG; Art. 103 Abs. 1
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 103 Militärversicherung - 1 Hat ein Versicherter Anspruch auf Leistungen der Militärversicherung und der Unfallversicherung, so werden Renten, Integritäts- und Hilflosenentschädigungen sowie - in Abweichung von Artikel 65 Buchstabe a ATSG253 - die Bestattungsentschädigung von jedem Versicherer nach seinem Anteil am Gesamtschaden erbracht. Für alle übrigen Leistungen kommt ausschliesslich jener Versicherer auf, der nach der anwendbaren Gesetzgebung unmittelbar leistungspflichtig ist.
1    Hat ein Versicherter Anspruch auf Leistungen der Militärversicherung und der Unfallversicherung, so werden Renten, Integritäts- und Hilflosenentschädigungen sowie - in Abweichung von Artikel 65 Buchstabe a ATSG253 - die Bestattungsentschädigung von jedem Versicherer nach seinem Anteil am Gesamtschaden erbracht. Für alle übrigen Leistungen kommt ausschliesslich jener Versicherer auf, der nach der anwendbaren Gesetzgebung unmittelbar leistungspflichtig ist.
2    Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen und besondere Bestimmungen über die Leistungspflicht bei Rückfällen, Schädigungen paariger Organe und Fällen von Staublungen erlassen. Er kann die Koordination des Taggeldes regeln.
UVG sowie Art. 126
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 126 Verhältnis zur Militärversicherung - 1 Unmittelbar leistungspflichtig nach Artikel 103 Absatz 1 des Gesetzes ist der Versicherer, der für die aktuelle Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung Leistungen zu erbringen hat.
1    Unmittelbar leistungspflichtig nach Artikel 103 Absatz 1 des Gesetzes ist der Versicherer, der für die aktuelle Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung Leistungen zu erbringen hat.
2    Solange der Versicherer für die aktuelle Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung leistungspflichtig ist, erbringt er auch die Leistungen für Spätfolgen und Rückfälle aus einem früheren Unfall. Nachher werden die Leistungen von jenem Versicherer erbracht, der für den früheren Unfall leistungspflichtig war.
3    Verunfallt ein aus einem früheren Unfall Rentenberechtigter erneut und führt der neue Unfall zu einer Änderung des Invaliditätsgrades, so muss der für den ersten Unfall leistungspflichtige Versicherer die frühere Rente weiterhin erbringen. Der zweite Versicherer muss eine Rente entrichten, die der Differenz zwischen der Gesamtinvalidität und der vor dem zweiten Unfall bestehenden Invalidität entspricht. Richtet die Militärversicherung nach Artikel 4 Absatz 3 MVG204 die volle Rente für die Schädigung des zweiten paarigen Organs aus, so überweist ihr der Unfallversicherer, der für die zweite Schädigung eine Rente zu erbringen hätte, den Barwert dieser Rente ohne Teuerungszulage, bemessen nach den für ihn geltenden gesetzlichen Bestimmungen.205
4    Steht ein Unfall im Zusammenhang mit einer vorbestandenen Gesundheitsschädigung, so ist der Versicherer, unter dessen Versicherungsschutz sich der neue Unfall ereignete, nur für die Folgen dieses Unfalles leistungspflichtig.
5    Besteht ein Rentenanspruch sowohl gegen die Unfallversicherung wie auch gegen die Militärversicherung, so meldet der Unfallversicherer seine Rente oder Komplementärrente der Militärversicherung. Beide Versicherer berechnen ihre Rente nach den für sie geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
6    ...206
UVV; Art. 71
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 71 Koordination - 1 Betrifft eine Gesundheitsschädigung mehrere Sozialversicherungen, so gehen die stationäre und die ambulante Heilbehandlung zulasten der Militärversicherung, wenn diese nach Massgabe dieses Gesetzes wegen Erkrankung oder Unfalls während eines versicherten Dienstes (Art. 3 Abs. 1) unmittelbar leistungspflichtig ist.131
1    Betrifft eine Gesundheitsschädigung mehrere Sozialversicherungen, so gehen die stationäre und die ambulante Heilbehandlung zulasten der Militärversicherung, wenn diese nach Massgabe dieses Gesetzes wegen Erkrankung oder Unfalls während eines versicherten Dienstes (Art. 3 Abs. 1) unmittelbar leistungspflichtig ist.131
2    Die gleiche Regel gilt für Hilfsmittel und Eingliederungsmassnahmen sowie für den Anspruch auf Taggelder bei Arbeitsunfähigkeit.
und 76
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 76 Unfallversicherung - Hat ein Versicherter Anspruch auf Leistungen der Militärversicherung und der Unfallversicherung, so werden Renten, Integritäts- und Hilflosenentschädigungen sowie - in Abweichung von Artikel 65 Buchstabe a ATSG136 - die Bestattungskosten von jedem Versicherer nach seinem Anteil am Gesamtschaden erbracht. Für alle übrigen Leistungen kommt ausschliesslich jener Versicherer auf, der nach der anwendbaren Gesetzgebung unmittelbar leistungspflichtig ist.
MVG sowie Art. 31
SR 833.11 Verordnung vom 10. November 1993 über die Militärversicherung (MVV)
MVV Art. 31 Koordination mit der Unfallversicherung - 1 Unmittelbar leistungspflichtig nach Artikel 76 des Gesetzes ist der Versicherer, der für die aktuelle Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung Leistungen zu erbringen hat.84
1    Unmittelbar leistungspflichtig nach Artikel 76 des Gesetzes ist der Versicherer, der für die aktuelle Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung Leistungen zu erbringen hat.84
2    Solange der Versicherer für die aktuelle Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung leistungspflichtig ist, erbringt er auch die Leistungen für Spätfolgen und Rückfälle aus einem früheren Unfall. Nachher werden die Leistungen von jenem Versicherer erbracht, der für den früheren Unfall leistungspflichtig war.
3    Verunfallt ein aus einem früheren Unfall Rentenberechtigter erneut und führt der neue Unfall zu einer Änderung des Invaliditätsgrades, so muss der für den ersten Unfall leistungspflichtige Versicherer die frühere Rente weiterhin erbringen. Der zweite Versicherer muss eine Rente entrichten, die der Differenz zwischen der Gesamtinvalidität und der vor dem zweiten Unfall bestehenden Invalidität entspricht. Richtet die Militärversicherung nach Artikel 4 Absatz 3 des Gesetzes die volle Rente für die Schädigung des zweiten paarigen Organes aus, so überweist ihr der Unfallversicherer, der für die zweite Schädigung eine Rente zu erbringen hätte, den Barwert dieser Rente ohne Teuerungszulage, bemessen nach den für ihn geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
4    Steht ein Unfall im Zusammenhang mit einer vorbestandenen Gesundheitsschädigung, so ist der Versicherer, unter dessen Versicherungsschutz sich der neue Unfall ereignete, nur für die Folgen dieses Unfalles leistungspflichtig.
5    Besteht ein Rentenanspruch sowohl gegen die Unfallversicherung wie auch gegen die Militärversicherung, so meldet der Unfallversicherer seine Rente oder Komplementärrente der Militärversicherung. Beide Versicherer berechnen ihre Rente nach den für sie geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
6    ...85
MVV). Darauf kann verwiesen werden.

3.2 Zu betonen ist, dass ein Koordinationsfall nur dann vorliegt, wenn die Leistungspflicht des einen Sozialversicherers diejenige eines andern berührt oder wenn (kongruente) Leistungen verschiedener Sozialversicherer zusammentreffen (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Rz. 5 zu Art. 63
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 63 Allgemeines - 1 Die Koordinationsbestimmungen dieses Abschnitts beziehen sich auf Leistungen verschiedener Sozialversicherungen.
1    Die Koordinationsbestimmungen dieses Abschnitts beziehen sich auf Leistungen verschiedener Sozialversicherungen.
2    Die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung gelten zusammen als eine Sozialversicherung.
3    Die Koordination von Leistungen innerhalb einer Sozialversicherung richtet sich nach dem jeweiligen Einzelgesetz.
ATSG), was bedingt, dass mehrere Sozialversicherer grundsätzlich leistungspflichtig wären.

4.
4.1 Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz festgestellt, dass im Beurteilungszeitraum bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 19. Dezember 2008 für das Zustandsbild des linken Knies, wie es sich ab Januar 2006 präsentierte, neben den militärversicherten Ereignissen der Jahre 1985 und 1986 das AXA-versicherte Ereignis vom 4. November 1990 mitverantwortlich gewesen sei. Sie bejahte daher für den Zeitraum ab Januar 2006 eine grundsätzliche Leistungspflicht sowohl der Militärversicherung wie auch der Unfallversicherung. In Anwendung der Koordinationsvorschriften für Heilbehandlungen und Taggelder - so das kantonale Gericht - stelle der Unfall vom 4. November 1990 das Ereignis dar, welches für eine aktuelle Verschlimmerung verantwortlich gewesen sei und damit die unmittelbare und ausschliessliche Leistungspflicht der Unfallversicherung begründet habe. Die Behandlungen, welche das Unfallereignis vom 4. November 1990 nach sich gezogen habe, seien spätestens mit der Zusprechung einer Integritätsentschädigung und der Verneinung eines Rentenanspruchs mit der Verfügung der AXA vom 11. Mai 1994 abgeschlossen gewesen. Die nachfolgenden Behandlungen seien - so die Vorinstanz - auf Verschlimmerungen, Rückfälle und Spätfolgen
zurückzuführen, welche durch die militärversicherten Ereignisse der Jahre 1985 und 1986 sowie durch das unfallversicherte Ereignis vom 4. November 1990 gemeinsam verursacht worden seien. In Füllung der diesbezüglichen koordinationsrechtlichen Lücke bezeichnete das kantonale Gericht gestützt auf das Prinzip der ausschliesslichen Zuständigkeit die Unfallversicherung für die Heilbehandlung und die Taggelder als allein leistungspflichtig. Es wies die AXA jedoch an, sich im Hinblick auf die Praxis, wonach bei Gesundheitsschädigungen, die Spätfolgen sowohl von militär- als auch von unfallversicherten Schäden darstellen und nicht auf ein neues Unfallereignis zurückzuführen seien, die Kosten für die Kurzzeitleistungen hälftig auf die beiden Versicherer aufgeteilt würden, mit der SUVA-MV zu einigen. Zudem hätten die beiden Versicherungen auch zu prüfen, ob und ab welchem Zeitpunkt die Heilbehandlung als abgeschlossen betrachtet werden könne und ob ein Rentenanspruch oder allenfalls ein Anspruch auf Erhöhung der bereits zugesprochenen Integritätsentschädigung bestehe, wobei diese Leistungen nach dem Anteil am Gesamtschaden festzusetzen wären.

4.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet ihre Leistungspflicht ab Januar 2006 im Wesentlichen mangels Vorliegens eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den Befunden am linken Knie ab Januar 2006 und dem Unfall vom 4. November 1990. Letzterer habe zwar mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des instabilen und degenerierten Vorzustandes des linken Knies geführt, doch sei der Status quo sine am 31. August 1991 erreicht gewesen. Wenn dem Unfallereignis vom 4. November 1990 immer noch eine Teilursächlichkeit bezüglich der aktuellen Kniebeschwerden zugesprochen würde, müsste dies sodann auch für die SUVA-versicherten Unfälle vom April 1998 und Januar 2005 gelten, was zur Folge hätte, dass nicht die AXA dem Rückfall oder den Spätfolgen in zeitlicher Hinsicht am nächsten stehe und für die Heilungskosten und Taggelder allein leistungspflichtig wäre.

5.
5.1 Wie die AXA zu Recht einwendet, ist gestützt auf die medizinische Aktenlage ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 4. November 1990 und dem Beschwerdebild des linken Knies, welches zu der ab Januar 2006 erforderlich gewordenen Heilbehandlung sowie zu Taggeldleistungen geführt hat, nicht nachgewiesen. Vielmehr sind die ab Januar 2006 vorhandenen akuten Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit allein auf die beiden militärversicherten Unfälle in den Jahren 1985 und 1986 zurückzuführen. So diagnostizierte PD Dr. med. R.________, Orthopädische Chirurgie FMH, im den rechtsprechungsgemässen Anforderungen genügenden Gutachten vom 3. August 2007, welches in allen Teilen überzeugt und im Wissen sowie unter Verzicht der SUVA-MV auf Ergänzungsfragen eingeholt worden war, eine posttraumatische Pangonarthrose links bei hinterer sagittaler Instabilität und Rotationsinstabilität Knie links. Er führte aus, der Unfall vom 13. Februar 1985 habe zu einer Läsion des hinteren Kreuzbandes geführt und trotz erreichter Beschwerdefreiheit habe von objektiver Seite her eine vermehrte hintere Schublade bestanden. Daher sei es am 23. April 1986 zu einem erneuten ähnlichen Unfallereignis gekommen, bei welchem das
partialruptierte hintere Kreuzband möglicherweise eine vollständige Läsion erlitten habe. Damit sei die Zukunft dieses Kniegelenks besiegelt worden. Das lädierte Knie sei den körperlichen Belastungen während der Rekrutenschule nicht gewachsen gewesen; am 7. September 1988 sei die Rekonstruktion des hinteren Kreuzbandes erfolgt. Die heutigen Befunde könnten - so der Gutachter - mit Sicherheit (100%) auf die beiden Unfallereignisse von 1985 und 1986 zurückgeführt werden. Wohl hätten alle Unfälle nach dem 13. Februar 1985 die Situation des linken Kniegelenks zu einem gewissen Teil verschlimmert; Ausgangspunkt des heutigen Schadens sei jedoch zweifelsohne die Verletzung des hinteren Kreuzbandes vom 13. Februar 1985. So sei beim Unfall vom 4. November 1990, bei welchem der Versicherte eine Ruptur des inneren Seitenbandes, eine Desinsertion des medialen Meniskushornes und eine Ruptur des medialen Retinaculums erlitten habe, eine Laxität posttraumatisch des hinteren Kreuzbandes festgestellt worden, was vermuten lasse, dass die Operation vom 7. September 1988 nicht das gewünschte Stabilitätsresultat gebracht habe. Der Unfall vom 4. November 1990 sei daher die Folge eines instabilen Kniegelenks und habe zur weiteren Schädigung des linken
Kniegelenks beigetragen (Unfallursache weit unter 50%). Als alleiniger Unfall sei der Kausalzusammenhang jedoch nur als möglich anzusehen, da die beiden Vorunfälle für den Primärschaden verantwortlich gewesen seien.
Die Ausführungen im Gutachten sind plausibel, klar und unmissverständlich. Wie das kantonale Gericht festgestellt hat, finden sich in den medizinischen Akten keine eigentlichen Widersprüche zu dieser Beurteilung. Sie wird vollumfänglich bestätigt durch den beratenden Arzt der AXA, Dr. med. S.________, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie. Dieser führte in seiner Stellungnahme vom 25. September 2007 aus, die ausgeprägte posttraumatische Gonarthrose links stehe in eindeutigem Zusammenhang mit der Instabilität und mit den Unfallereignissen vom 13. Februar 1985 und 23. April 1986. Beim Unfallereignis vom 4. November 1990 habe es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um eine vorübergehende Verschlimmerung des instabilen und degenerierten Vorzustandes des linken Kniegelenkes gehandelt. Im Hinblick auf die eindeutige und zunehmende jahrelange Instabilität im Zusammenhang mit den Unfällen von 1985 und 1986 mit der rasch zunehmenden Pangonarthrose habe es sich beim Ereignis von 1990 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht um eine richtunggebende Verschlimmerung gehandelt. Der Status quo sine sei diesbezüglich per Ende August 1991 erreicht gewesen und für weitere Beschwerden sei der instabile arthrotische Vorzustand dieses
Kniegelenks verantwortlich. Auch Dr. med. L.________, Ärztlicher Dienst MV-Sektion X.________, hielt in seinem Bericht vom 20. April 1999 fest, die Gonarthrose in allen Kniegelenksabschnitten links, welche am 30. Oktober 1998 die Indikation zur Arthrotomie und Sanierung stellen liess, stehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Spätfolge in kausalem Zusammenhang mit den MV-versicherten Ereignissen in J+S, vor allem aber mit den MV-versicherten Ereignissen in der RS 1988.

5.2 Wenn die Beschwerdegegnerin behauptet, die Stabilität im linken Knie sei nach der Operation vom 7. September 1988 wieder hergestellt gewesen und erst der Unfall vom 4. November 1990 habe zu einer ausgeprägten Instabilität geführt, widerspricht dies der aufgezeigten Aktenlage und lässt sich auch mit den von der SUVA-MV angeführten medizinischen Berichten nicht belegen. So stellten Dr. med. V.________, Klinik und Permanence Y.________, im Operationsbericht vom 3. Dezember 1991, und Dr. med. B.________, Klinik A.________, in den Berichten vom 9. November 1992, 10. Januar und 22. März 1993 lediglich eine sehr ausgeprägte bzw. komplexe Instabilität des linken Knies fest, ohne jedoch auf die Ursachen näher einzugehen. Dr. med. K.________, Vertrauensarzt der Beschwerdeführerin, schliesslich führt in seinen Berichten vom 7. Januar 1992 und 22. September 1993 die Instabilität des linken Knies auf das Unfallereignis vom 4. November 1990 zurück; dies geschieht jedoch einerseits ohne Erwähnung der früheren Unfallereignisse und ohne Berücksichtigung des daraus resultierenden Vorzustandes und wird andrerseits im Wesentlichen damit begründet, der Versicherte habe vor diesem Ereignis nicht über Beschwerden geklagt. Damit vermögen die
übereinstimmenden und plausiblen Schlussfolgerungen der andern Ärzte nicht entkräftet zu werden.

5.3 Zusammenfassend ist die Auffassung des kantonalen Gerichts, für das Zustandsbild des linken Knies ab Januar 2006 sei auch das AXA-versicherte Ereignis verantwortlich, nicht haltbar. Vielmehr lässt sich die vorliegende Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf ein bzw. zwei militärversicherte Ereignisse zurückführen, ohne welche sich der Knieschaden links nicht derart fatal entwickelt hätte. Damit entfällt eine Leistungspflicht der AXA und erübrigt es sich, auf die koordinationsrechtlichen Fragen näher einzugehen.

5.4 Auf die zwar plausible, aber lediglich von Dr. med. S.________ als Vertrauensarzt der AXA geäusserte Auffassung, nach dem Unfallereignis vom 4. November 1990 sei der status quo sine Ende August 1991 erreicht gewesen, braucht bei diesem Ergebnis ebenfalls nicht näher eingegangen zu werden.

6.
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Als unterliegende Partei hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Da sich zwei Versicherer gegenüberstehen, gilt für die Gerichtsgebühr der ordentliche Rahmen nach Art. 65 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG, während Art. 65 Abs. 4 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG keine Anwendung findet (in BGE 135 V 194 nicht publizierte E. 5 des Urteils 8C 934/2008 vom 17. März 2009). Die obsiegende Beschwerdeführerin hat als Organisation mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben, welche in ihrem amtlichen Wirkungskreis handelt, keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. März 2010 aufgehoben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, P.________, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. Januar 2011

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Kopp Käch
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_443/2010
Date : 24. Januar 2011
Published : 11. Februar 2011
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Militärversicherung


Legislation register
ATSG: 4  63
BGG: 29  65  66  68  90  91  92  93  95  96  97  105  106
MVG: 4  6  71  76
MVV: 31
UVG: 6  103
UVV: 11  126
BGE-register
118-V-293 • 133-V-477 • 134-V-250 • 134-V-392 • 135-V-141 • 135-V-194 • 135-V-98
Weitere Urteile ab 2000
8C_443/2010 • 8C_682/2007 • 8C_934/2008 • 9C_491/2008
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