Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-122/2010

Urteil vom 24. Dezember 2010

Richter Michael Beusch (Vorsitz),

Besetzung Richterin Salome Zimmermann, Richter Daniel Riedo,

Gerichtsschreiberin Nadine Mayhall.

X._______ GmbH,...,

Parteien vertreten durch ...,

Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Eigerstrasse 65, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Verrechnungssteuer.

Sachverhalt:

Die X._______ GmbH, ..., bezweckt gemäss Handelsregistereintrag hauptsächlich den Gross- und Einzelhandel mit neuen und alten Streichinstrumenten, die Restaurierung, den Gross- und Einzelhandel mit Zubehör sowie die Tätigung von Interzessionsgeschäften. Sie wurde am ... ins Handelsregister eingetragen. Hervorgegangen war die X._______ GmbH auf dem Weg der Umwandlung aus der am ... mit Sitz in ... eingetragenen X._______ AG, von der sie gemäss Umwandlungsbilanz vom ... Aktiven von Fr. ... und Passiven von Fr. ... im Sinne von Art. 824 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 824 - In einem Verfahren betreffend das Ausscheiden eines Gesellschafters kann das Gericht auf Antrag einer Partei bestimmen, dass einzelne oder alle mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten der betroffenen Person ruhen.
. des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR; SR 220; in der Fassung vom 18. Dezember 1936; AS 53 185) unter Anrechnung eines Aktivenüberschusses von Fr. ... auf das Stammkapital übernahm.

Im Anschluss an bei der X._______ AG durchgeführten Buchprüfungen ersuchte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) die X._______ AG erstmals mit Schreiben vom 21. August 1997 um ergänzende Angaben und Unterlagen zu näher umschriebenen Buchhaltungskonti. Mit Eingabe vom 9. Oktober 1998 ging die X._______ AG auf die beanstandeten Geschäftskreise ein und übermittelte Belege. Des Weiteren hielt die X._______ AG fest, dass für einige Positionen keine Belege mehr gefunden werden konnten und in diesen Fällen meistens die Aufrechnung anerkannt werde. In bestimmten Fällen, in denen zwar ein Beleg fehle, jedoch eine schlüssige Erklärung für die Position vorliege, behalte sich die X._______ AG zudem eine spätere Nachreichung des Belegs vor.

Mit Schreiben vom 3. Juli 2002 teilte die ESTV der X._______ GmbH mit, dass die Geschäftsfälle auf Grund der Buchhaltung nicht klar nachvollzogen werden könnten. Vielfach seien die Belege unvollständig oder fehlten ganz. Wie mit dem Rechtsvertreter der X._______ GmbH besprochen, rechne die ESTV somit unbegründete Aufwände für Bankzinsen und -spesen, Versicherungskosten, Reise- und Geschäftsspesen sowie Wareneinkäufe von insgesamt Fr. ... für die Geschäftsjahre 1992 bis 2000 nach Ermessen auf. Die ESTV forderte die X._______ GmbH auf, die Verrechnungssteuer von Fr. ... bis zum 5. August 2002 zu überweisen; begründete Einwendungen seien bis zum selben Termin bekannt zu geben.

Mit Schreiben vom 19. September 2002 übermittelte die X._______ GmbH im Hinblick auf eine Abzahlungsvereinbarung mit der ESTV die "Eckdaten" betreffend die steuerbaren Leistungen. Daraufhin "bestätigte" die ESTV mit Schreiben vom 29. Oktober 2002 einen Abzahlungsplan. Zu diesem Abzahlungsplan erteilte der Vertreter der X._______ GmbH sein Einverständnis.

Nachdem die X._______ GmbH einen Teil der Forderung der ESTV überwiesen hatte, setzte Letztere den Restbetrag in Betreibung. Mit förmlichem Entscheid vom 7. November 2005 hielt die ESTV fest, nach Anrechnung der erfolgten Ratenzahlungen schulde die X._______ GmbH der ESTV den Verrechnungssteuerbetrag von Fr. ..., die Betreibungskosten sowie Zinsen.

Mit Einsprache vom 6. Dezember 2005 wurde beantragt, der Entscheid sei aufzuheben, es sei festzustellen, die von der ESTV geltend gemachte Forderung bestehe nicht zu Recht und die angehobene Betreibung sei einzustellen. Auf diese Einsprache trat die ESTV mit Einspracheentscheid vom 21. Februar 2006 nicht ein. Zur Begründung hielt die ESTV im Wesentlichen fest, vorliegend sei ein verwaltungsrechtlicher Vertrag zustande gekommen, wonach eine Steuer von total Fr. ... zuzüglich Verzugszins geschuldet sei. Sollte ein Rückstand in der Ratenzahlung eintreten, würde der Restbetrag sofort fällig. Beruhe ein Entscheid auf einer rechtsgültig zustande gekommenen Vereinbarung, fehle eine formelle Beschwer zur Anfechtung des Entscheides, dies mit Ausnahme der Anfechtung wegen Willensmängeln. Solche lägen nicht vor und würden nicht geltend gemacht.

Gegen diesen Nichteintretensentscheid der ESTV vom 21. Februar 2006 führte die X._______ GmbH Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil A-1568/2006 vom 2. September 2008 (auszugsweise publiziert in BVGE 2008/51) gut, soweit darauf eingetreten wurde, hob den Einspracheentscheid der ESTV auf und wies die Sache zur Fällung eines neuen Einspracheentscheids an die ESTV zurück.

Mit Entscheid vom 3. Dezember 2009 wies die ESTV die Einsprache vom 6. Dezember 2005 ab. Zur Begründung machte die ESTV hauptsächlich geltend, eine Abzahlungsvereinbarung stelle eine klassische Form eines Abschlusses eines Veranlagungsverfahrens durch gütliche Erledigung statt durch formellen Entscheid dar. Der am 7. November 2005 erlassene förmliche Entscheid sei lediglich ergangen, um den von der X._______ GmbH erhobene Rechtsvorschlag zu beseitigen. Dieser Entscheid unterliege zwar der Einsprache; der auch im Steuerrecht geltende Grundsatz von Treu und Glauben setze jedoch einem Einsprecher inhaltliche Schranken. Indem die X._______ GmbH die Möglichkeit des Einspracheverfahrens dazu nutze, um ihre während des Veranlagungsverfahrens geäusserte Meinung zu korrigieren, obwohl sie mit der Abzahlungsvereinbarung sowohl Höhe als auch Bestand von geldwerter Leistung und Verrechnungssteuerforderung vorbehaltslos anerkannt habe, verhalte sie sich offensichtlich widersprüchlich und damit rechtsmissbräuchlich. Demzufolge müsse sich die ESTV zu den Vorbringen der X._______ GmbH zu ihrer Geschäftstätigkeit und zu den einzelnen Geschäften nicht äussern.

Mit Beschwerde vom 7. Januar 2010 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die X._______ GmbH (Beschwerdeführerin), der Einspracheentscheid der ESTV vom 3. Dezember 2009 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben. Zudem stellte sie den Antrag, die von der ESTV geltend gemachte Forderung über Fr. ... nebst Verzugszins von Fr. ... sowie Verzugszins zu 5 % seit dem 1. Februar 2005 und Betreibungs- und Rechtsöffnungskosten von Fr. ... sei aufzuheben. Des Weiteren sei die von der ESTV angehobene Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes ... vom ... einzustellen.

Die ESTV schloss mit Vernehmlassung vom 15. April 2010 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

Auf die Begründung der Anträge wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt (Art. 2 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 2 - 1 Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
1    Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
2    Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung.
3    Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung nicht davon abweicht.13
4    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 nicht davon abweicht.15
VwVG; Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Als anfechtbare Verfügungen gelten auch Einspracheentscheide der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung (Art. 5 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG i.V.m. Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG). Der Einspracheentscheid der ESTV vom 3. Dezember 2009 ist damit als eine beim Bundesverwaltungsgericht anzufechtende Verfügung zu qualifizieren.

1.2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht - einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) - sowie die unrichtige bzw. unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) wie auch die Unangemessenheit der vorinstanzlichen Verfügung (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) gerügt werden. Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge verpflichtet, auf den - unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten - festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm, d.h. jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, N. 1.54, unter Verweis auf BGE 119 V 347 E. 1a).

1.3. Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden ist (Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG) und eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen (teilweise) gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen kann (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 mit Hinweisen). Anstelle eines Entscheids in der Sache selbst kann das Bundesverwaltungsgericht die Streitsache auch mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückweisen (Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG). Bei der Wahl zwischen diesen beiden Entscheidarten steht dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 131 V 407 E. 2.1.1). Zu einer Rückweisung führt insbesondere eine mangelhafte Abklärung des Sachverhalts durch die Vorinstanz, wenn sich das Versäumte nicht ohne eine aufwändige Beweiserhebung nachholen lässt. Die Vorinstanz ist mit den tatsächlichen Verhältnissen besser vertraut und darum im Allgemeinen besser in der Lage, die erforderlichen Abklärungen durchzuführen; zudem bleibt der betroffenen Partei dergestalt der gesetzlich vorgesehene Instanzenzug erhalten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7604/2008 vom 6. Februar 2010 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).

1.4. Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., N. 2.7; zu dessen Inhalt vgl. oben Sachverhalt E). Auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der von der ESTV geltend gemachten Forderung über Fr. ... nebst Verzugszins von Fr. ... sowie Verzugszins zu 5 % seit dem 1. Februar 2005 und Betreibungs- und Rechtsöffnungskosten von Fr. ... kann somit nicht eingetreten werden. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist unter diesem Vorbehalt einzutreten.

2.

2.1. Der Bund erhebt gestützt auf Art. 132 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 132 Stempelsteuer und Verrechnungssteuer - 1 Der Bund kann auf Wertpapieren, auf Quittungen von Versicherungsprämien und auf anderen Urkunden des Handelsverkehrs eine Stempelsteuer erheben; ausgenommen von der Stempelsteuer sind Urkunden des Grundstück- und Grundpfandverkehrs.
1    Der Bund kann auf Wertpapieren, auf Quittungen von Versicherungsprämien und auf anderen Urkunden des Handelsverkehrs eine Stempelsteuer erheben; ausgenommen von der Stempelsteuer sind Urkunden des Grundstück- und Grundpfandverkehrs.
2    Der Bund kann auf dem Ertrag von beweglichem Kapitalvermögen, auf Lotteriegewinnen und auf Versicherungsleistungen eine Verrechnungssteuer erheben. Vom Steuerertrag fallen 10 Prozent den Kantonen zu.115
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) insbesondere auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens eine Verrechnungssteuer (Art. 1 Abs. 1
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 1 - 1 Der Bund erhebt eine Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens, auf Gewinnen aus Geldspielen im Sinne des Geldspielgesetzes vom 29. September 20175 (BGS), auf Gewinnen aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e BGS diesem nicht unterstehen, und auf Versicherungsleistungen; wo es das Gesetz vorsieht, tritt anstelle der Steuerentrichtung die Meldung der steuerbaren Leistung.6
1    Der Bund erhebt eine Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens, auf Gewinnen aus Geldspielen im Sinne des Geldspielgesetzes vom 29. September 20175 (BGS), auf Gewinnen aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e BGS diesem nicht unterstehen, und auf Versicherungsleistungen; wo es das Gesetz vorsieht, tritt anstelle der Steuerentrichtung die Meldung der steuerbaren Leistung.6
2    Die Verrechnungssteuer wird dem Empfänger der um die Steuer gekürzten Leistung nach Massgabe dieses Gesetzes vom Bund oder vom Kanton zu Lasten des Bundes zurückerstattet.
des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer [VStG; SR 642.21]). Gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. b
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 4 - 1 Gegenstand der Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens sind die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen Erträge:
1    Gegenstand der Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens sind die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen Erträge:
a  der von einem Inländer ausgegebenen Obligationen, Serienschuldbriefe, Seriengülten und Schuldbuchguthaben;
b  der von einem Inländer ausgegebenen Aktien, Stammanteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteile, Beteiligungsscheine von Genossenschaftsbanken, Partizipationsscheine und Genussscheine;
c  der von einem Inländer oder von einem Ausländer in Verbindung mit einem Inländer ausgegebenen Anteile an einer kollektiven Kapitalanlage gemäss Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200612 (KAG);
d  der Kundenguthaben bei inländischen Banken und Sparkassen.
2    Die Verlegung des Sitzes einer Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft ins Ausland steht steuerlich der Liquidation der Gesellschaft oder Genossenschaft gleich; diese Bestimmung findet auf kollektive Kapitalanlagen gemäss KAG sinngemässe Anwendung.13
VStG sind Gegenstand der Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen Erträge der von einem Inländer ausgegebenen Aktien. Nach Art. 20 Abs. 1
SR 642.211 Verordnung vom 19. Dezember 1966 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuerverordnung, VStV) - Verrechnungssteuerverordnung
VStV Art. 20 - 1 Steuerbarer Ertrag von Aktien, Stammanteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaftsanteilen ist jede geldwerte Leistung der Gesellschaft oder Genossenschaft an die Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte oder an ihnen nahestehende Dritte, die sich nicht als Rückzahlung der im Zeitpunkt der Leistung bestehenden Anteile am einbezahlten Grund- oder Stammkapital darstellt (Dividenden, Boni, Gratisaktien, Gratis-Partizipationsscheine, Liquidationsüberschüsse und dergleichen).25
1    Steuerbarer Ertrag von Aktien, Stammanteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaftsanteilen ist jede geldwerte Leistung der Gesellschaft oder Genossenschaft an die Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte oder an ihnen nahestehende Dritte, die sich nicht als Rückzahlung der im Zeitpunkt der Leistung bestehenden Anteile am einbezahlten Grund- oder Stammkapital darstellt (Dividenden, Boni, Gratisaktien, Gratis-Partizipationsscheine, Liquidationsüberschüsse und dergleichen).25
2    Steuerbarer Ertrag von Partizipations-, Genuss- und Beteiligungsscheinen ist jede geldwerte Leistung an den Inhaber des Partizipations-, Genuss- oder Beteiligungsscheins; die Rückzahlung des Nennwertes von unentgeltlich ausgegebenen Partizipationsscheinen oder Beteiligungsscheinen bildet nicht Bestandteil des steuerbaren Ertrags, wenn die Gesellschaft oder die Genossenschaftsbank nachweist, dass sie die Verrechnungssteuer auf dem Nennwert bei der Ausgabe der Titel entrichtet hat.26
3    ...27
der Vollziehungsverordnung vom 19. Dezember 1966 zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStV; SR 642.211) ist steuerbarer Ertrag von Aktien jede geldwerte Leistung der Gesellschaft an die Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte oder an ihnen nahe stehende Dritte, die sich nicht als Rückzahlung der im Zeitpunkt der Leistung bestehenden Anteile am einbezahlten Grundkapital darstellt (unter anderem Dividenden, Boni, Liquidationsüberschüsse und dergleichen). Nach ständiger Rechtsprechung gehören ohne Rücksicht auf Form und Bezeichnung solche freiwilligen Zuwendungen der Gesellschaft zu den geldwerten Leistungen, die den Aktionären oder diesen nahestehenden Dritten ausgerichtet werden und die ihren Rechtsgrund im Beteiligungsverhältnis haben. In dem Masse, als solche Leistungen einem unbeteiligten Dritten unter im Übrigen gleichen Umständen nicht erbracht worden wären und auch keine Kapitalrückzahlung darstellen, ist darauf die Verrechnungssteuer geschuldet (so statt vieler Urteil des Bundesgerichts 2C_726/2009 vom 20. Januar 2010 E. 2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1594/2006 vom 4. Oktober 2010 E. 3.4, je mit weiteren Hinweisen).

2.2. Steuerbare Leistungen, welche aus rein tatsächlichen Vornahmen bestehen und nicht auf einem Verpflichtungsgeschäft beruhen, werden mit ihrer Ausrichtung fällig; in diesem Zeitpunkt entsteht auch die Steuerforderung (Art. 12
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 12 - 1 Bei Kapitalerträgen und bei Gewinnen aus Geldspielen, die nicht nach Artikel 24 Buchstaben i-iter DBG52 steuerfrei sind, sowie bei Gewinnen aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nicht nach Artikel 24 Buchstabe j DBG steuerfrei sind, entsteht die Steuerforderung im Zeitpunkt, in dem die steuerbare Leistung fällig wird.53 Werden Zinsen kapitalisiert oder wird eine Sitzverlegung ins Ausland (Art. 4 Abs. 2) beschlossen, so bewirkt dies die Entstehung der Steuerforderung.
1    Bei Kapitalerträgen und bei Gewinnen aus Geldspielen, die nicht nach Artikel 24 Buchstaben i-iter DBG52 steuerfrei sind, sowie bei Gewinnen aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nicht nach Artikel 24 Buchstabe j DBG steuerfrei sind, entsteht die Steuerforderung im Zeitpunkt, in dem die steuerbare Leistung fällig wird.53 Werden Zinsen kapitalisiert oder wird eine Sitzverlegung ins Ausland (Art. 4 Abs. 2) beschlossen, so bewirkt dies die Entstehung der Steuerforderung.
1bis    Im Falle des Erwerbs eigener Beteiligungsrechte nach Artikel 4a Absatz 2 entsteht die Steuerforderung mit Ablauf der dort geregelten Frist.54
1ter    Bei Thesaurierungsfonds entsteht die Steuerforderung im Zeitpunkt der Gutschrift des steuerbaren Ertrages (Art. 4 Abs. 1 Bst. c).55
2    Bei Versicherungsleistungen entsteht die Steuerforderung mit der Erbringung der Leistung.
3    Ist der Schuldner aus einem in seiner Person liegenden Grunde ausserstande, die steuerbare Leistung bei ihrer Fälligkeit zu erbringen, so entsteht die Steuerforderung erst im Zeitpunkt, auf den die Leistung oder eine an ihre Stelle tretende Leistung zahlbar gestellt, in jedem Falle aber, wenn sie tatsächlich erbracht wird.
VStG; Michael Beusch, in: Zweifel/Athanas/ Bauer-Balmelli [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. II/2, Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer [VStG], Basel 2005 [nachfolgend: Kommentar VStG], N. 41 zu Art. 12
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 12 - 1 Bei Kapitalerträgen und bei Gewinnen aus Geldspielen, die nicht nach Artikel 24 Buchstaben i-iter DBG52 steuerfrei sind, sowie bei Gewinnen aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nicht nach Artikel 24 Buchstabe j DBG steuerfrei sind, entsteht die Steuerforderung im Zeitpunkt, in dem die steuerbare Leistung fällig wird.53 Werden Zinsen kapitalisiert oder wird eine Sitzverlegung ins Ausland (Art. 4 Abs. 2) beschlossen, so bewirkt dies die Entstehung der Steuerforderung.
1    Bei Kapitalerträgen und bei Gewinnen aus Geldspielen, die nicht nach Artikel 24 Buchstaben i-iter DBG52 steuerfrei sind, sowie bei Gewinnen aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nicht nach Artikel 24 Buchstabe j DBG steuerfrei sind, entsteht die Steuerforderung im Zeitpunkt, in dem die steuerbare Leistung fällig wird.53 Werden Zinsen kapitalisiert oder wird eine Sitzverlegung ins Ausland (Art. 4 Abs. 2) beschlossen, so bewirkt dies die Entstehung der Steuerforderung.
1bis    Im Falle des Erwerbs eigener Beteiligungsrechte nach Artikel 4a Absatz 2 entsteht die Steuerforderung mit Ablauf der dort geregelten Frist.54
1ter    Bei Thesaurierungsfonds entsteht die Steuerforderung im Zeitpunkt der Gutschrift des steuerbaren Ertrages (Art. 4 Abs. 1 Bst. c).55
2    Bei Versicherungsleistungen entsteht die Steuerforderung mit der Erbringung der Leistung.
3    Ist der Schuldner aus einem in seiner Person liegenden Grunde ausserstande, die steuerbare Leistung bei ihrer Fälligkeit zu erbringen, so entsteht die Steuerforderung erst im Zeitpunkt, auf den die Leistung oder eine an ihre Stelle tretende Leistung zahlbar gestellt, in jedem Falle aber, wenn sie tatsächlich erbracht wird.
).

Das VStG regelt die Steuernachfolge oder Steuersukzession nicht ausdrücklich; sie wird jedoch etwa in Art. 57
SR 642.211 Verordnung vom 19. Dezember 1966 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuerverordnung, VStV) - Verrechnungssteuerverordnung
VStV Art. 57 - 1 Wer für die mit der Verrechnungssteuer belasteten Einkünfte oder für das Vermögen, woraus diese Einkünfte fliessen, als Inhaberin oder Inhaber der elterlichen Sorge ein Kind in der Steuerpflicht vertritt oder in die Steuerpflicht einer anderen Person eingetreten ist, hat anstelle dieser Person Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer.
1    Wer für die mit der Verrechnungssteuer belasteten Einkünfte oder für das Vermögen, woraus diese Einkünfte fliessen, als Inhaberin oder Inhaber der elterlichen Sorge ein Kind in der Steuerpflicht vertritt oder in die Steuerpflicht einer anderen Person eingetreten ist, hat anstelle dieser Person Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer.
2    Die Rückerstattung richtet sich nach den für die vertretene Person, die Rechtsvorgängerin oder den Rechtsvorgänger massgebenden Bestimmungen.
VStV vorausgesetzt. Derjenige, welcher infolge Einzel- oder Universalsukzession Schuldner einer verrechnungssteuerpflichtigen Leistung wird, ist auch als Schuldner im Sinne von Art. 10 Abs. 1
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 10 - 1 Steuerpflichtig ist der Schuldner der steuerbaren Leistung.
1    Steuerpflichtig ist der Schuldner der steuerbaren Leistung.
2    Bei kollektiven Kapitalanlagen gemäss KAG47 sind die Fondsleitung, die Investmentgesellschaft mit variablem Kapital, die Investmentgesellschaft mit festem Kapital und die Kommanditgesellschaft steuerpflichtig. Haben eine Mehrheit der unbeschränkt haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen ihren Wohnsitz im Ausland oder handelt es sich bei den unbeschränkt haftenden Gesellschaftern um juristische Personen, an denen eine Mehrheit von Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland beteiligt sind, haftet die Depotbank der Kommanditgesellschaft solidarisch für die Steuer auf den ausbezahlten Erträgen.48
VStG anzusehen (Thomas Jaussi, in: Kommentar VStG, N. 18 zu Art. 10
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 10 - 1 Ist ein Vertrag unter Abwesenden zustande gekommen, so beginnen seine Wirkungen mit dem Zeitpunkte, wo die Erklärung der Annahme zur Absendung abgegeben wurde.
1    Ist ein Vertrag unter Abwesenden zustande gekommen, so beginnen seine Wirkungen mit dem Zeitpunkte, wo die Erklärung der Annahme zur Absendung abgegeben wurde.
2    Wenn eine ausdrückliche Annahme nicht erforderlich ist, so beginnen die Wirkungen des Vertrages mit dem Empfange des Antrages.
).

Die vorliegend noch massgeblichen Art. 824
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 824 - In einem Verfahren betreffend das Ausscheiden eines Gesellschafters kann das Gericht auf Antrag einer Partei bestimmen, dass einzelne oder alle mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten der betroffenen Person ruhen.
-826
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 826 - 1 Jeder Gesellschafter hat Anspruch auf einen Anteil am Liquidationsergebnis, der dem Verhältnis der Nennwerte seiner Stammanteile zum Stammkapital entspricht. Wurden Nachschüsse geleistet und nicht zurückbezahlt, so ist deren Betrag den Stammanteilen der betreffenden Gesellschafter und dem Stammkapital zuzurechnen. Die Statuten können eine abweichende Regelung vorsehen.
1    Jeder Gesellschafter hat Anspruch auf einen Anteil am Liquidationsergebnis, der dem Verhältnis der Nennwerte seiner Stammanteile zum Stammkapital entspricht. Wurden Nachschüsse geleistet und nicht zurückbezahlt, so ist deren Betrag den Stammanteilen der betreffenden Gesellschafter und dem Stammkapital zuzurechnen. Die Statuten können eine abweichende Regelung vorsehen.
2    Für die Auflösung der Gesellschaft mit Liquidation sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar.
OR (in der Fassung vom 18. Dezember 1936; AS 53 185) regelten die Umwandlung einer Aktiengesellschaft (AG) in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Mit dem Eintrag der GmbH in das Handelsregister wurde das Vermögen der aufgelösten Aktiengesellschaft kraft Universalsukzession auf diese übertragen (sog. "übertragende Umwandlung", Patrick Hünerwadel, in: Honsell/Vogt/Watter [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht II, Basel 2002, N. 1 zu Art. 824, N. 1 zu Art. 826). Analog zur Nachfolge der Erben in das Vermögen des Erblassers gehen dabei alle Rechte und alle Pflichten der übertragenden Gesellschaft auf die übernehmende Gesellschaft über, ohne dass dafür besondere Übertragungshandlungen notwendig wären (BGE 108 Ib 450 E. 4b).

3.

3.1. Die für die Entscheidfindung (Rechtsanwendung) vorzunehmende Tatsachenfeststellung setzt voraus, dass die Sachlage korrekt und vollständig ermittelt wurde. Das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege werden deshalb grundsätzlich von der Untersuchungsmaxime beherrscht (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG). Demnach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie darüber ordnungsgemäss Beweis führen (BVGE 2009/60 E. 2.1.1).

3.2. Der Untersuchungsgrundsatz gilt - trotz des Vorbehalts von Art. 2 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 2 - 1 Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
1    Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
2    Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung.
3    Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung nicht davon abweicht.13
4    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 nicht davon abweicht.15
VwVG - grundsätzlich auch im Steuerrecht (BVGE 2009/60 E. 2.1.2). Entsprechend kann die Untersuchungspflicht der Steuerbehörde angesichts des Konzepts des Untersuchungsgrundsatzes erst dann erlöschen, wenn der materiell wahre Sachverhalt vollständig feststeht (Martin Zweifel/Silvia Hunziker, Beweis und Beweislast im Steuerverfahren bei der Prüfung von Leistung und Gegenleistung unter dem Gesichtswinkel des Drittvergleichs ["dealing at arm's length"], in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 2009 S. 657 ff., 661).

Im Steuerrecht wird der Untersuchungsgrundsatz allerdings dadurch relativiert, dass den Beteiligten spezialgesetzlich statuierte Mitwirkungspflichten auferlegt werden (so statt vieler BVGE 2009/60 E. 2.1.2). Im Bereich der Verrechnungssteuer gilt es diesbezüglich zu beachten, dass für die Veranlagung und Entrichtung der Verrechnungssteuer das Selbstveranlagungsprinzip gilt. Die Steuerpflichtigen, also die Schuldner der nach Art. 4 f
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 4 - 1 Gegenstand der Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens sind die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen Erträge:
1    Gegenstand der Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens sind die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen Erträge:
a  der von einem Inländer ausgegebenen Obligationen, Serienschuldbriefe, Seriengülten und Schuldbuchguthaben;
b  der von einem Inländer ausgegebenen Aktien, Stammanteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteile, Beteiligungsscheine von Genossenschaftsbanken, Partizipationsscheine und Genussscheine;
c  der von einem Inländer oder von einem Ausländer in Verbindung mit einem Inländer ausgegebenen Anteile an einer kollektiven Kapitalanlage gemäss Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 200612 (KAG);
d  der Kundenguthaben bei inländischen Banken und Sparkassen.
2    Die Verlegung des Sitzes einer Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft ins Ausland steht steuerlich der Liquidation der Gesellschaft oder Genossenschaft gleich; diese Bestimmung findet auf kollektive Kapitalanlagen gemäss KAG sinngemässe Anwendung.13
. VStG der Verrechnungssteuer unterliegenden steuerbaren Leistung, haben sich unaufgefordert bei der ESTV anzumelden, bei Fälligkeit der Steuer unaufgefordert die vorgeschriebene Abrechnung mit den Belegen einzureichen und gleichzeitig die Steuer zu entrichten oder die an ihre Stelle tretende Meldung zu erstatten (Art. 38
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 38 - 1 Wer auf Grund dieses Gesetzes steuerpflichtig wird, hat sich unaufgefordert bei der ESTV anzumelden.
1    Wer auf Grund dieses Gesetzes steuerpflichtig wird, hat sich unaufgefordert bei der ESTV anzumelden.
2    Der Steuerpflichtige hat der ESTV bei Fälligkeit der Steuer (Art. 16) unaufgefordert die vorgeschriebene Abrechnung mit den Belegen einzureichen und gleichzeitig die Steuer zu entrichten oder die an ihre Stelle tretende Meldung (Art. 19 und 20) zu erstatten.
3    Für Meldeverfahren nach Artikel 20a Absatz 1 ist die Meldung innert 90 Tagen nach Fälligkeit der steuerbaren Leistung zusammen mit den Belegen und einer Wohnsitzbestätigung der Gewinnerin oder des Gewinners zu erstatten.91
4    Bei Meldungen nach Artikel 19 über Versicherungsleistungen an inländische natürliche Personen ist deren AHV-Nummer anzugeben.92
5    Inländische natürliche Personen mit Anspruch auf Versicherungsleistungen nach Artikel 7 müssen der nach Artikel 19 meldepflichtigen Person ihre AHV-Nummer bekanntgeben. Fehlt die Selbstauskunft, so werden die Verzugsfolgen aus Gesetz oder Vertrag bei der meldepflichtigen Person bis zum Erhalt der AHV-Nummer aufgeschoben. Artikel 19 Absatz 3 bleibt vorbehalten.93
VStG). Die Verantwortung für die Abrechnung und die Ablieferung der Verrechnungssteuer trägt ausschliesslich der Steuerpflichtige (statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-633/2010 vom 25. August 2010 E. 2.1.2).

In Übereinstimmung mit Art. 38 Abs. 2
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 38 - 1 Wer auf Grund dieses Gesetzes steuerpflichtig wird, hat sich unaufgefordert bei der ESTV anzumelden.
1    Wer auf Grund dieses Gesetzes steuerpflichtig wird, hat sich unaufgefordert bei der ESTV anzumelden.
2    Der Steuerpflichtige hat der ESTV bei Fälligkeit der Steuer (Art. 16) unaufgefordert die vorgeschriebene Abrechnung mit den Belegen einzureichen und gleichzeitig die Steuer zu entrichten oder die an ihre Stelle tretende Meldung (Art. 19 und 20) zu erstatten.
3    Für Meldeverfahren nach Artikel 20a Absatz 1 ist die Meldung innert 90 Tagen nach Fälligkeit der steuerbaren Leistung zusammen mit den Belegen und einer Wohnsitzbestätigung der Gewinnerin oder des Gewinners zu erstatten.91
4    Bei Meldungen nach Artikel 19 über Versicherungsleistungen an inländische natürliche Personen ist deren AHV-Nummer anzugeben.92
5    Inländische natürliche Personen mit Anspruch auf Versicherungsleistungen nach Artikel 7 müssen der nach Artikel 19 meldepflichtigen Person ihre AHV-Nummer bekanntgeben. Fehlt die Selbstauskunft, so werden die Verzugsfolgen aus Gesetz oder Vertrag bei der meldepflichtigen Person bis zum Erhalt der AHV-Nummer aufgeschoben. Artikel 19 Absatz 3 bleibt vorbehalten.93
VStG, wonach der Steuerpflichtige von sich aus die Steuer zu deklarieren und abzuliefern hat, ist mit der Steuerentrichtung der einzelne Fall regelmässig abschliessend geregelt (vgl. jedoch zu Art. 12
SR 642.211 Verordnung vom 19. Dezember 1966 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuerverordnung, VStV) - Verrechnungssteuerverordnung
VStV Art. 12 - 1 Bezahlte Steuern und Zinsen, die nicht durch Entscheid der ESTV festgesetzt worden sind, werden zurückvergütet, sobald feststeht, dass sie nicht geschuldet waren.
1    Bezahlte Steuern und Zinsen, die nicht durch Entscheid der ESTV festgesetzt worden sind, werden zurückvergütet, sobald feststeht, dass sie nicht geschuldet waren.
2    Ist eine nicht geschuldete Steuer schon überwälzt worden (Art. 14 Abs. 1 VStG), so wird die Rückvergütung nur gewährt, wenn feststeht, dass die von der Überwälzung betroffene Person die Rückerstattung nicht im ordentlichen Rückerstattungsverfahren (Art. 21-33 VStG) erlangt hat und dass sie in den Genuss der Rückvergütung gemäss Absatz 1 gebracht wird.
3    Die Rückvergütung ist insoweit ausgeschlossen, als nach dem Sachverhalt, den die rückfordernde Person geltend macht, eine andere, wenn auch inzwischen verjährte Bundessteuer geschuldet war.
4    Der Rückvergütungsanspruch verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlung geleistet worden ist.
5    Die Vorschriften des VStG und dieser Verordnung über die Steuererhebung finden sinngemässe Anwendung; kommt die gesuchstellende Person ihren Auskunftspflichten nicht nach und kann der Anspruch ohne die von der ESTV verlangten Auskünfte nicht abgeklärt werden, so wird das Gesuch abgewiesen.
VStV Hans-Peter Hochreutener, in: Kommentar VStG, N. 27 zu Art. 41
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 41 - Die ESTV trifft alle Verfügungen und Entscheide, welche die Erhebung der Verrechnungssteuer notwendig macht; sie trifft einen Entscheid insbesondere dann, wenn:
a  die Steuerforderung, die Mithaftung oder die Überwälzungspflicht bestritten wird;
b  für einen bestimmten Fall vorsorglich die amtliche Feststellung der Steuerpflicht, der Grundlagen der Steuerberechnung, der Mithaftung oder der Überwälzungspflicht beantragt wird;
c  der Steuerpflichtige oder Mithaftende die gemäss Abrechnung geschuldete Steuer nicht entrichtet.
). Art. 40 Abs. 4
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 40 - 1 Die Erfüllung der Pflicht zur Anmeldung als Steuerpflichtiger, die Steuerabrechnungen und -ablieferungen sowie die Erfüllung der Meldepflicht gemäss den Artikeln 19 und 20 werden durch die ESTV überprüft.
1    Die Erfüllung der Pflicht zur Anmeldung als Steuerpflichtiger, die Steuerabrechnungen und -ablieferungen sowie die Erfüllung der Meldepflicht gemäss den Artikeln 19 und 20 werden durch die ESTV überprüft.
2    Die ESTV kann zur Abklärung des Sachverhalts die Geschäftsbücher, die Belege und andere Urkunden des Steuerpflichtigen an Ort und Stelle prüfen.
3    Ergibt sich, dass der Steuerpflichtige seinen gesetzlichen Pflichten nicht nachgekommen ist, so ist ihm Gelegenheit zu geben, zu den erhobenen Aussetzungen Stellung zu nehmen.
4    Lässt sich der Anstand nicht erledigen, so trifft die ESTV einen Entscheid.
5    Die anlässlich einer Prüfung gemäss Absatz 1 oder 2 bei einer Bank oder Sparkasse im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 193495, bei der Schweizerischen Nationalbank oder bei einer Pfandbriefzentrale gemachten Feststellungen dürfen ausschliesslich für die Durchführung der Verrechnungssteuer verwendet werden. Das Bankgeheimnis ist zu wahren.
VStG lässt sich entnehmen, dass die ESTV eine Verfügung bzw. einen förmlichen Entscheid nur in den Konstellationen zu erlassen hat, in denen sich eine Auseinandersetzung mit dem Steuerpflichtigen nicht formlos erledigen lässt (Hochreutener, a.a.O., N. 1 zu Art. 41). Notwendig ist der Erlass eines förmlichen Entscheids namentlich dann, wenn ein Steuerpflichtiger die gemäss Abrechnung geschuldete Steuer nicht entrichtet (Art. 41 Bst. c
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 41 - Die ESTV trifft alle Verfügungen und Entscheide, welche die Erhebung der Verrechnungssteuer notwendig macht; sie trifft einen Entscheid insbesondere dann, wenn:
a  die Steuerforderung, die Mithaftung oder die Überwälzungspflicht bestritten wird;
b  für einen bestimmten Fall vorsorglich die amtliche Feststellung der Steuerpflicht, der Grundlagen der Steuerberechnung, der Mithaftung oder der Überwälzungspflicht beantragt wird;
c  der Steuerpflichtige oder Mithaftende die gemäss Abrechnung geschuldete Steuer nicht entrichtet.
VStG). Der Erlass eines Entscheids ist diesfalls auch nötig, weil die ESTV sonst keinen Rechtsöffnungstitel hätte (Hochreutener, a.a.O., N. 13 zu Art. 41
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 41 - Die ESTV trifft alle Verfügungen und Entscheide, welche die Erhebung der Verrechnungssteuer notwendig macht; sie trifft einen Entscheid insbesondere dann, wenn:
a  die Steuerforderung, die Mithaftung oder die Überwälzungspflicht bestritten wird;
b  für einen bestimmten Fall vorsorglich die amtliche Feststellung der Steuerpflicht, der Grundlagen der Steuerberechnung, der Mithaftung oder der Überwälzungspflicht beantragt wird;
c  der Steuerpflichtige oder Mithaftende die gemäss Abrechnung geschuldete Steuer nicht entrichtet.
).

3.3. Art. 39 Abs. 1
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 39 - 1 Der Steuerpflichtige hat der ESTV über alle Tatsachen, die für die Steuerpflicht oder für die Steuerbemessung von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen; er hat insbesondere:
1    Der Steuerpflichtige hat der ESTV über alle Tatsachen, die für die Steuerpflicht oder für die Steuerbemessung von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen; er hat insbesondere:
a  Steuerabrechnungen, Steuererklärungen und Fragebogen vollständig und genau auszufüllen;
b  seine Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen und sie, die Belege und andere Urkunden auf Verlangen beizubringen.
2    Die Bestreitung der Pflicht, die Verrechnungssteuer zu entrichten oder eine an ihre Stelle tretende Meldung zu erstatten, entbindet nicht von der Auskunftspflicht.
3    Wird die Auskunftspflicht bestritten, so trifft die ESTV eine Verfügung.94
VStG sieht neben den bereits aus Art. 38
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 38 - 1 Wer auf Grund dieses Gesetzes steuerpflichtig wird, hat sich unaufgefordert bei der ESTV anzumelden.
1    Wer auf Grund dieses Gesetzes steuerpflichtig wird, hat sich unaufgefordert bei der ESTV anzumelden.
2    Der Steuerpflichtige hat der ESTV bei Fälligkeit der Steuer (Art. 16) unaufgefordert die vorgeschriebene Abrechnung mit den Belegen einzureichen und gleichzeitig die Steuer zu entrichten oder die an ihre Stelle tretende Meldung (Art. 19 und 20) zu erstatten.
3    Für Meldeverfahren nach Artikel 20a Absatz 1 ist die Meldung innert 90 Tagen nach Fälligkeit der steuerbaren Leistung zusammen mit den Belegen und einer Wohnsitzbestätigung der Gewinnerin oder des Gewinners zu erstatten.91
4    Bei Meldungen nach Artikel 19 über Versicherungsleistungen an inländische natürliche Personen ist deren AHV-Nummer anzugeben.92
5    Inländische natürliche Personen mit Anspruch auf Versicherungsleistungen nach Artikel 7 müssen der nach Artikel 19 meldepflichtigen Person ihre AHV-Nummer bekanntgeben. Fehlt die Selbstauskunft, so werden die Verzugsfolgen aus Gesetz oder Vertrag bei der meldepflichtigen Person bis zum Erhalt der AHV-Nummer aufgeschoben. Artikel 19 Absatz 3 bleibt vorbehalten.93
VStG in Verbindung mit Art. 21 f
SR 642.211 Verordnung vom 19. Dezember 1966 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuerverordnung, VStV) - Verrechnungssteuerverordnung
VStV Art. 21 - 1 Jede inländische Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Art. 9 Abs. 1 VStG) hat unaufgefordert der ESTV innert 30 Tagen nach Genehmigung der Jahresrechnung den Geschäftsbericht oder eine unterzeichnete Abschrift der Jahresrechnung (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) sowie eine Aufstellung nach amtlichem Formular einzureichen, woraus der Kapitalbestand am Ende des Geschäftsjahres, das Datum der Generalversammlung, die beschlossene Gewinnverteilung und ihre Fälligkeit ersichtlich sind, und die Steuer auf den mit Genehmigung der Jahresrechnung fällig gewordenen Erträgen zu entrichten, wenn:
1    Jede inländische Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Art. 9 Abs. 1 VStG) hat unaufgefordert der ESTV innert 30 Tagen nach Genehmigung der Jahresrechnung den Geschäftsbericht oder eine unterzeichnete Abschrift der Jahresrechnung (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) sowie eine Aufstellung nach amtlichem Formular einzureichen, woraus der Kapitalbestand am Ende des Geschäftsjahres, das Datum der Generalversammlung, die beschlossene Gewinnverteilung und ihre Fälligkeit ersichtlich sind, und die Steuer auf den mit Genehmigung der Jahresrechnung fällig gewordenen Erträgen zu entrichten, wenn:
a  die Bilanzsumme mehr als fünf Millionen Franken beträgt;
b  mit der beschlossenen Gewinnverteilung eine steuerbare Leistung vorliegt;
c  im Geschäftsjahr eine steuerbare Leistung vorgelegen ist;
d  die Gesellschaft aufgrund von Artikel 69 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 199028 über die direkte Bundessteuer oder Artikel 28 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 199029 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden veranlagt wird; oder
e  die Gesellschaft ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und einem anderen Staat in Anspruch genommen hat.30
1bis    In den übrigen Fällen sind die Unterlagen auf Verlangen der ESTV einzureichen.31
2    Die Steuer auf Erträgen, die nicht mit Genehmigung der Jahresrechnung fällig oder die nicht aufgrund der Jahresrechnung ausgerichtet werden (Interimsdividenden, Bauzinsen, Gratisaktien, Liquidationsüberschüsse, Ablösung von Genussscheinen, geldwerte Leistungen anderer Art) ist aufgrund der Abrechnung nach amtlichem Formular innert 30 Tagen nach der Fälligkeit des Ertrages unaufgefordert der ESTV zu entrichten.
3    Ist für den Ertrag ein Fälligkeitstermin nicht bestimmt, so beginnt die 30-tägige Frist am Tage, an dem die Ausrichtung beschlossen oder, mangels eines solchen Beschlusses, an dem der Ertrag ausgerichtet wird, zu laufen.
4    Wird die Jahresrechnung nicht innert sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres genehmigt, so hat die Gesellschaft der ESTV vor Ablauf des siebenten Monats den Grund der Verzögerung und den mutmasslichen Zeitpunkt der Rechnungsabnahme mitzuteilen.
. VStV fliessenden Verpflichtungen vor, dass der Steuerpflichtige der ESTV über alle Tatsachen, die für die Steuerpflicht oder für die Steuerbemessung von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft erteilen und insbesondere seine Geschäftsbücher ordnungsgemäss führen muss. Er hat diese, die Belege und andere Urkunden auf Verlangen beizubringen. Es obliegt mithin der steuerpflichtigen Gesellschaft darzulegen, dass eine bestimmte Leistung geschäftsmässig begründet ist. Zwar ist es nicht Sache der Steuerbehörden, über die Zweckmässigkeit von Aufwandpositionen zu entscheiden oder ihr eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der Geschäftsleitung zu setzen. Die Steuerbehörde können sich aber vergewissern, dass ausschliesslich geschäftliche Gründe - und nicht die engen persönlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Gesellschaft und Leistungsempfänger - für eine bestimmte Leistung ausschlaggebend waren. Wer Zahlungen leistet, die weder buchhalterisch erfasst noch belegt sind, hat die Folgen einer solchen Beweislosigkeit zu tragen, d.h. seine Zahlungen werden als geldwerte Leistungen betrachtet (Urteile des Bundesgerichts 2C_557/2010 vom 4. November 2010 E. 2.3, 2C_502/2008 vom 18. Dezember 2008 E. 3.3, 2A.72/2006 vom 9. Juni 2006 E. 2.2, 2A.342/2005 vom 9. Mai 2006 E. 2.3, 2A.237/2000 vom 6. September 2000, publiziert in: Rivista di diritto amministrativo e tributario ticinese [RDAT] 2001 I S 421 E. 3c; BGE 119 Ib 431 E. 2c).

4.

4.1. Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 II 286 E. 5.1, 132 II 485 E. 3, je mit Hinweisen).

Obwohl der Gehörsanspruch als solcher unverzichtbar ist, steht es den Verfahrensbeteiligten frei, im Einzelfall auf die Geltendmachung des Gehörsanspruchs zu verzichten (Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, N. 130). Wurde im Einzelfall in einem Verfahren rechtsgültig auf die Geltendmachung des Gehörsanspruchs verzichtet, so verstösst es gegen Treu und Glauben (vgl. dazu unten, E. 7), wenn im nachfolgenden Beschwerdeverfahren die Rüge der Gehörsverletzung erhoben wird (BGE 121 V 150 E. 5b).

4.2. Das Korrelat zu den aus dem Gehörsanspruch fliessenden Mitwirkungsrechten der Beteiligten bildet die Pflicht der Behörden, die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel zu erheblichen Tatsachen abzunehmen. Die gehörsrechtliche Prüfungspflicht der Behörden ist eine Konkretisierung der (auch das Steuerverfahren beherrschenden, vgl. dazu oben E. 3.2) Untersuchungsmaxime (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 168, mit weiteren Hinweisen).

Nimmt eine Behörde rechtzeitig und formrichtig angebotene Beweismittel zu erheblichen Tatsachen nicht ab, ohne dass etwa die Voraussetzungen für eine antizipierte Beweiswürdigung (vgl. dazu statt vieler BGE 131 I 153 E. 3) gegeben wären, liegt eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7604/2008 vom 6. Februar 2010 E. 3.1).

5.

5.1. Steuerverwaltung und Steuerpflichtiger können sich ausnahmsweise an Stelle einer amtlichen Untersuchung über Teile des steuerlich relevanten Sachverhalts einigen, und zwar auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage, wenn über massgebende Tatsachen Unsicherheiten bestehen, die sich nur schwer oder mit unverhältnismässigem Aufwand beseitigen lassen. Die Einigung kann sich dabei aber nur auf unsichere Sachverhaltsfeststellungen beziehen; Auslegungsfragen sind davon ausgeschlossen. Eine solche Einigung darf zudem nicht im Widerspruch zum materiellen Recht stehen (Urteile des Bundesgerichts 2C_769/2009 vom 22. Juni 2010 E. 2.2.1, veröffentlicht in: Steuer Revue [StR] 2010 S. 789 ff., 2C_296/2009 vom 11. Februar 2010 E. 3.1, veröffentlicht in: StR 2010 S. 453 ff.). Entsprechend steht einem Steuerpflichtigen, der mit einer rechtlichen Würdigung nicht einverstanden ist, der Rechtsweg offen. Andernfalls wäre die rechtliche Qualifikation einer rechtlichen Kontrolle, namentlich des Bundesgerichts, welches das Bundesrecht von Amtes wegen anwendet, entzogen (Urteil des Bundesgerichts 2A.52/2003 vom 23. Januar 2004 E. 4.2, veröffentlicht in: ASA 2005/2006 S. 737 ff.).

Sind die Voraussetzungen für eine Einigung nicht gegeben, so liegt ein Steuerabkommen vor. Ein Steuerabkommen bezweckt, eine für einen konkreten Tatbestand geltende, von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Regelung hinsichtlich Bestand, Umfang oder Art der Erfüllung der Steuerpflicht zu treffen. Fehlt eine gesetzliche Grundlage, so sind solche Abkommen unzulässig und unwirksam (Urteil des Bundesgerichts 2C_296/2009 vom 11. Februar 2010 E. 3.1, veröffentlicht in: StR 2010 S. 453 ff.).

Nach der Rechtsprechung entfaltet eine Verständigung über Teile des steuerlich relevanten Sachverhalts nicht ohne weiteres materiellrechtliche Wirkung. Als Vereinbarung über verfahrensrechtliche Rechte und Pflichten stellt sie bloss Grundlage der Veranlagung dar. Die Verständigung bedeutet damit, dass die Verwaltung den Rechtsunterworfenen von einer weiteren Mitwirkung bei der Klärung des Sachverhaltes entbindet und der Private auf den Antrag auf Abnahme zusätzlicher Beweise verzichtet (Urteil des Bundesgerichts 2C_769/2009 vom 22. Juni 2010 E. 2.2.1, veröffentlicht in: StR 2010 S. 789 ff.; BVGE 2008/51 E. 2.4.3; August Mächler, Vertrag und Verwaltungsrechtspflege, Zürich/Basel/Genf 2005, S. 320; Martin Zweifel/Hugo Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, Zürich/Basel/ Genf 2008 S. 5 f.).

Weitere Wirkungen entfaltet eine derartige Verständigung grundsätzlich nicht (Urteil des Bundesgerichts 2C_769/2009 vom 22. Juni 2010 E. 2.2.1, veröffentlicht in: StR 2010 S. 789 ff.). Inwiefern jedoch in einem zeitlich nachfolgenden Verfahrensabschnitt auf die Vereinbarung zurückgekommen werden kann, beurteilt sich - je nach Sachverhalt (vgl. dazu unten, E. 7.1) - nach Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
bzw. Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV (Urteil des Bundesgerichts 2C_769/2009 vom 22. Juni 2010 E. 2.4 am Ende, veröffentlicht in: StR 2010 S. 789 ff.).

5.2. Anders als etwa Art. 166
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 166 Zahlungserleichterungen - 1 Ist die Zahlung der Steuer, Zinsen und Kosten oder einer Busse wegen Übertretung innert der vorgeschriebenen Frist für den Zahlungspflichtigen mit einer erheblichen Härte verbunden, so kann die Bezugsbehörde die Zahlungsfrist erstrecken oder Ratenzahlungen bewilligen. Sie kann darauf verzichten, wegen eines solchen Zahlungsaufschubes Zinsen zu berechnen.
1    Ist die Zahlung der Steuer, Zinsen und Kosten oder einer Busse wegen Übertretung innert der vorgeschriebenen Frist für den Zahlungspflichtigen mit einer erheblichen Härte verbunden, so kann die Bezugsbehörde die Zahlungsfrist erstrecken oder Ratenzahlungen bewilligen. Sie kann darauf verzichten, wegen eines solchen Zahlungsaufschubes Zinsen zu berechnen.
2    Zahlungserleichterungen können von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
3    Zahlungserleichterungen werden widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen oder wenn die Bedingungen, an die sie geknüpft sind, nicht erfüllt werden.
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) enthält das VStG keine gesetzliche Grundlage für die Gewährung von Zahlungserleichterungen. Nach der Rechtsprechung kann die ESTV jedoch auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage mit dem Steuerpflichtigen bestimmte Zahlungserleichterungen (Zahlungspläne) vereinbaren (Urteil des Bundesgerichts 2A.344/2002 vom 23. Dezember 2002 E. 2.3; Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission [SRK] vom 31. Januar 2000 E. 5b, veröffentlicht in: Revue de droit Administratif et de droit Fiscal [RDAF] 2000 II S. 334 ff.).

Während die Verständigung über Teile des steuerlich relevanten Sachverhalts (oben E. 5.1) dem Steuererhebungsverfahren zuzuordnen ist, gehören solche Zahlungserleichterungen systematisch zum Bereich des Steuerbezugs (Urteil des Bundesgerichts 2A.344/2002 vom 23. Dezember 2002 E. 3.3). Materiellrechtlich handelt es sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei den Zahlungsplänen oder bei der Bewilligung von Ratenzahlungen um eine individuelle und befristete Zusage der ESTV an den säumigen Steuerschuldner, die Forderung auf dem Betreibungsweg für die Dauer der Zusage bei Einhaltung gewisser Bedingungen nicht geltend zu machen. Der Säumige wird dadurch nicht verbindlich und durchsetzbar zu etwas Neuem verpflichtet oder berechtigt. Er kann seine Steuerschuld auch bei einem Abzahlungsplan jederzeit sofort bezahlen und bleibt in der gleichen rechtlichen Stellung, wenn er sich nicht daran hält. Bei der Zusage handelt es sich somit um einfaches, im Ermessen der Behörde stehenden Verwaltungshandeln über das weitere Vorgehen für den Bezug der Steuer, das keiner justizmässigen Überprüfung unterworfen ist (Urteil des Bundesgerichts 2A.344/2002 vom 23. Dezember 2002 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen; vgl. zu Zahlungsplänen im Bereich der direkten Bundessteuer auch Hans Frey, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2b, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], Art. 83-222, 2. Aufl., Basel 2008, N. 1 zu Art. 166; a.A. Hochreutener, in: Kommentar VStG, N. 31 zu Art. 41; differenzierend Robert W. Pfund, Verrechnungssteuer, I. Teil, Basel 1971, N. 5.2 zu Art. 17).

6.

6.1. Ist das Vorliegen einer der Verrechnungssteuer unterliegenden Leistung nachgewiesen, wofür nach der allgemeinen steuerrechtlichen Beweislastverteilung die ESTV beweisbelastet ist, macht aber die Steuerpflichtige über das Ausmass der steuerbaren Leistungen keine zuverlässigen Angaben, so ist dieses nach Ermessen festzusetzen. Dies ergibt sich implizit aus Art. 39
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 39 - 1 Der Steuerpflichtige hat der ESTV über alle Tatsachen, die für die Steuerpflicht oder für die Steuerbemessung von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen; er hat insbesondere:
1    Der Steuerpflichtige hat der ESTV über alle Tatsachen, die für die Steuerpflicht oder für die Steuerbemessung von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen; er hat insbesondere:
a  Steuerabrechnungen, Steuererklärungen und Fragebogen vollständig und genau auszufüllen;
b  seine Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen und sie, die Belege und andere Urkunden auf Verlangen beizubringen.
2    Die Bestreitung der Pflicht, die Verrechnungssteuer zu entrichten oder eine an ihre Stelle tretende Meldung zu erstatten, entbindet nicht von der Auskunftspflicht.
3    Wird die Auskunftspflicht bestritten, so trifft die ESTV eine Verfügung.94
und Art. 41 Bst. a
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 41 - Die ESTV trifft alle Verfügungen und Entscheide, welche die Erhebung der Verrechnungssteuer notwendig macht; sie trifft einen Entscheid insbesondere dann, wenn:
a  die Steuerforderung, die Mithaftung oder die Überwälzungspflicht bestritten wird;
b  für einen bestimmten Fall vorsorglich die amtliche Feststellung der Steuerpflicht, der Grundlagen der Steuerberechnung, der Mithaftung oder der Überwälzungspflicht beantragt wird;
c  der Steuerpflichtige oder Mithaftende die gemäss Abrechnung geschuldete Steuer nicht entrichtet.
VStG (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 1. November 1974, veröffentlicht in: ASA 44 S. 394 E. 1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-687/2008 vom 9. Juli 2009 E. 3.4). Bei der Ermessensveranlagung haben die Steuerbehörden auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf das Verhalten des Steuerpflichtigen abzustellen. Sie müssen von haltbaren Grundlagen ausgehen. Die Ermessensveranlagung soll dem wirklichen Sachverhalt möglichst nahe kommen. Fehlen schlüssige Anhaltspunkte, ist auf Erfahrungswerte abzustellen (Urteil des Bundesgerichts vom 30. August 1988, veröffentlicht in: ASA 57 S. 516 E. 2a mit Hinweisen). Die Veranlagungsbehörde stellt im Rahmen der Ermessensveranlagung das "wahrscheinlich Wahre" fest (vgl. Zweifel/Hunziker, a.a.O., insbesondere S. 665 [mit weiteren Hinweisen auf die Lehre in Fn. 32] und S. 669 ff.).

6.2. Bleibt mit anderen Worten das Ausmass einer geldwerten Leistung beweislos, weil der Steuerpflichtige an der Ermittlung steuerbegründender oder -mehrender Tatsachen nicht gehörig mitgewirkt und dadurch den von der Steuerbehörde zu leistenden Beweis vereitelt hat, darf dies für die Steuerpflichtigen keinen Vorteil und für den Fiskus, der die Folgen der Beweislosigkeit nach den allgemeinen Regeln der Beweislastverteilung zu tragen hätte, keinen Nachteil bedeuten. Die Folge der Beweislosigkeit besteht diesfalls in der Vornahme einer Ermessensveranlagung und nicht in einem Verzicht auf die Annahme eines Ertrages (vgl. zum Ganzen: Zweifel/Hunziker, a.a.O., S. 658 ff., S. 669 f.). Wäre es anders, würde eine steuerpflichtige Gesellschaft, die - obwohl sie könnte - keine Angaben über die an ihre Aktionäre oder an nahe stehende Dritte erbrachte Leistungen macht, gegenüber dem ehrlichen Steuerpflichtigen privilegiert; ihr säumiges und unkooperatives Verhalten würde vom Fiskus geradezu belohnt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_502/2008 vom 18. Dezember 2008 E. 4.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-687/2008 vom 9. Juli 2009 E. 3.5).

7.

7.1. Der Grundsatz von Treu und Glauben zählt nach schweizerischem Rechtsverständnis zu den grundlegenden Rechtsprinzipien. Er gilt seit jeher als Richtschnur für das Handeln der Privaten untereinander (vgl. Art. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]) und bestimmt auch die Beziehungen zwischen Staat und Privaten (Pascal Mahon, in: Jean-François Aubert/Pascal Mahon [Hrsg.], Petit commentaire de la Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999, Zürich/Basel/Genf 2003, N. 15 zu Art. 5; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, N. 622). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung findet der Grundsatz von Treu und Glauben im Steuerrecht insbesondere auf das Verfahren Anwendung (BGE 97 I 125 E. 3; Urteile des Bundesgerichts 2C_475/2008 vom 1. Juli 2009 E. 3.3, 2A.52/2003 vom 23. Januar 2004 E. 5.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6642/2008 vom 8. November 2010 E. 4, mit Hinweisen und auch zum Folgenden).

Inhaltlich umfasst der Grundsatz von Treu und Glauben im Verwaltungsrecht unterschiedliche Tatbestände wie den Vertrauensschutz, das Verbot widersprüchlichen Verhaltens und das Rechtsmissbrauchsverbot (Urteil des Bundesgerichts 1P.701/2004 vom 7. April 2005 E. 4.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 623). Während der Vertrauensschutz nunmehr in seiner spezifisch grundrechtlichen Ausprägung in Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV verankert ist, hängt das Rechtsmissbrauchsverbot - welches mit dem Vertrauensschutz nichts zu tun hat, da die Behörde keine das Verhalten des Bürgers beeinflussenden Erwartungen begründen - näher mit der behördlichen Pflicht zu einem Verhalten nach Treu und Glauben im Allgemeinen zusammen; diese Pflicht ist im Sinne einer grundlegenden Handlungsmaxime in Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV verankert (Urteile des Bundesgerichts 1P.701/2004 vom 7. April 2005 E. 4.2 und 2A.52/2003 vom 23. Januar 2004 E. 5.2; zur Abgrenzung von Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV vgl. insbesondere Beatrice Weber-Dürler, Neuere Entwicklungen des Vertrauensschutzes, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 2002 S. 281 ff., 282 f.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann das Rechtsmissbrauchsverbot (Urteil des Bundesgerichts 1P.701/2004 vom 7. April 2005 E. 4.2) bzw. das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (Urteil des Bundesgerichts 2C_446/2007 vom 22. Januar 2008 E. 3.1) nur Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV und damit einem allgemeinen Rechtsgrundsatz zugeordnet werden, welcher seine Geltung unmittelbar auf die Verfassung stützt und als grundlegende Schranke der Rechtsanwendung und -ausübung dient (vgl. auch Thomas Gächter, Rechtsmissbrauch im öffentlichen Recht, Zürich/ Basel/Genf 2005, S. 187 ff.).

Als Verbot widersprüchlichen Verhaltens und des Rechtsmissbrauchs untersagt der Grundsatz von Treu und Glauben sowohl den Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten. Er gebietet staatlichen Organen und Privaten ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr (Urteil des Bundesgerichts 2A.52/2003 vom 23. Januar 2004 E. 5.2). Die Anforderungen jedoch, welche für das Vorverhalten aufgestellt werden, fallen für die Privaten und den Staat unterschiedlich hoch aus. Unter Berücksichtigung des Subordinationsverhältnisses zwischen den Privaten und dem Staat sowie verschiedener verfassungsmässiger Vorgaben (wie etwa der Gesetzesvorbehalt und grundrechtlich geschützte Handlungsfreiheiten) sind die Anforderungen an die Bindung der Privaten an das Vorverhalten bedeutend höher anzusetzen als diejenigen für die Behörden (so Gächter,a.a.O., S. 207 f.).

Darüber hinaus sind auch im öffentlichen Recht alle individualisierten Erklärungen nach Treu und Glauben auszulegen (Gächter, a.a.O., S. 171, mit weiteren Hinweisen). So sind insbesondere Parteierklärungen, die im Rahmen eines Prozesses abgegeben werden, unter Berücksichtigung von Treu und Glauben auszulegen, d.h. sie müssen so ausgelegt werden, wie sie der Empfänger nach den gesamten Umständen in guten Treuen verstehen durfte und verstehen musste (BGE 116 Ia 56 E. 3b, 105 II 149 E. 2a, Urteil des Bundesgerichts 1A.80/2002 vom 18. Juni 2002 E. 3.1; Pierre Moor, Droit administratif, vol. 1, Bern 1994, S. 435).

8.

8.1. Der Rechtsvorschlag bewirkt die Einstellung der Betreibung (Art. 78 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 78 - 1 Der Rechtsvorschlag bewirkt die Einstellung der Betreibung.
1    Der Rechtsvorschlag bewirkt die Einstellung der Betreibung.
2    Bestreitet der Schuldner nur einen Teil der Forderung, so kann die Betreibung für den unbestrittenen Betrag fortgesetzt werden.
des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die Betreibung bleibt so lange eingestellt, als die Wirksamkeit des Rechtsvorschlags nicht durch gerichtlichen Entscheid - Rechtsöffnung oder Anerkennungsklage - aufgehoben wird (Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. Aufl., Bern 2008, S. 140).

8.2. Beruht eine Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen (Art. 80 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
SchKG). Gerichtlichen Urteilen sind u.a. auf Geldzahlung gerichtete Verfügungen und Entscheide von Verwaltungsbehörden des Bundes gleichgestellt (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149
2    Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150
1  gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen;
2bis  Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden;
3  ...
4  die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben;
5  im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden.
SchKG). Im Bereich der Verrechnungssteuer gelten - nach Eintritt ihrer Rechtskraft - sowohl Erstentscheide als auch Einspracheentscheide der ESTV als definitive Rechtsöffnungstitel. Die ESTV kann deshalb eine direkte Fortsetzung der bereits eingeleiteten Betreibung aufgrund ihres Entscheides verlangen, wenn sie in ihrem Entscheid-Dispositiv eindeutig auf die mit der geltend gemachten Verrechnungssteuer zusammenhängende Betreibung Bezug genommen und den vom Steuerpflichtigen erhobenen Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt hat (Hans-Peter Hochreutener/Markus Leibundgut, in: Kommentar VStG, N. 29 zu Art. 46
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 46 - 1 Fällt der Steuerpflichtige in Konkurs oder wird in einer gegen ihn gerichteten Betreibung das Pfändungsbegehren gestellt, bevor er seiner Pflicht zur Steuerüberwälzung nachgekommen ist, so gehen die ihm zustehenden Rückgriffsansprüche bis zur Höhe der noch nicht bezahlten Steuer auf den Bund über.
1    Fällt der Steuerpflichtige in Konkurs oder wird in einer gegen ihn gerichteten Betreibung das Pfändungsbegehren gestellt, bevor er seiner Pflicht zur Steuerüberwälzung nachgekommen ist, so gehen die ihm zustehenden Rückgriffsansprüche bis zur Höhe der noch nicht bezahlten Steuer auf den Bund über.
2    ...100
VStG; siehe auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1898/2009 vom 26. August 2010 E. 8.1, A-831/2007 vom 22. April 2010 E. 6.1 und 6.2 mit Hinweisen).

8.3. Im Dispositiv des Entscheides muss auf die genau zu bezeichnende Betreibung Bezug genommen werden und der Rechtsvorschlag vollumfänglich oder für einen bestimmten Betrag beseitigt werden. Eine Beseitigung des Rechtsvorschlages ohne nähere Bezifferung gilt als Aufhebung des Rechtsvorschlages für die gesamte in Betreibung gesetzte Forderung. Weiter sollte im Dispositiv der Rechtsvorschlag beseitigt oder aufgehoben werden und nicht "Rechtsöffnung" erteilt werden (Daniel Staehelin, in Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 1 - 1 Das Gebiet jedes Kantons bildet für die Durchführung der Schuldbetreibungen und der Konkurse einen oder mehrere Kreise.
1    Das Gebiet jedes Kantons bildet für die Durchführung der Schuldbetreibungen und der Konkurse einen oder mehrere Kreise.
2    Die Kantone bestimmen die Zahl und die Grösse dieser Kreise.
3    Ein Konkurskreis kann mehrere Betreibungskreise umfassen.
-87
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 87 - Für den Zahlungsbefehl in der Betreibung auf Pfandverwertung gelten die besondern Bestimmungen der Artikel 151-153, für den Zahlungsbefehl und den Rechtsvorschlag in der Wechselbetreibung diejenigen der Artikel 178-189.
, Basel/Genf/München 1998, N. 29 zu Art. 79
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 79 - Ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, hat seinen Anspruch im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt.
SchKG und N. 65 zu Art. 84
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 84 - 1 Der Richter des Betreibungsortes entscheidet über Gesuche um Rechtsöffnung.
1    Der Richter des Betreibungsortes entscheidet über Gesuche um Rechtsöffnung.
2    Er gibt dem Betriebenen sofort nach Eingang des Gesuches Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme und eröffnet danach innert fünf Tagen seinen Entscheid.
SchKG; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1898/2009 vom 26. August 2010 E. 8.2, A-831/2007 vom 22. April 2010 E. 6.1 mit Hinweisen).

8.4. Die Betreibungskosten, die nicht für sich allein Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens sein können, werden vom Rechtsvorschlag gegen die Forderung mitumfasst. Die Kosten des Zahlungsbefehls sind auch nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsentscheides, da der Schuldner die Betreibungskosten von Gesetzes wegen zu tragen hat. Diese werden aber zu Recht dennoch ins Dispositiv aufgenommen. Wird nur für einen Teilbetrag Rechtsöffnung erteilt, so ist auch nur für einen Teil der Betreibungskosten Rechtsöffnung zu erteilen, wenn der zu viel geforderte Betrag zu einer höheren Gebühr für die Zustellung des Zahlungsbefehls geführt hat (Staehelin,a.a.O., N. 67 zu Art. 84
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 84 - 1 Der Richter des Betreibungsortes entscheidet über Gesuche um Rechtsöffnung.
1    Der Richter des Betreibungsortes entscheidet über Gesuche um Rechtsöffnung.
2    Er gibt dem Betriebenen sofort nach Eingang des Gesuches Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme und eröffnet danach innert fünf Tagen seinen Entscheid.
SchKG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1898/2009 vom 26. August 2010 E. 8.3).

9.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass von der durchgeführten Rechtsformumwandlung bei der Beschwerdeführerin (vgl. dazu oben Sachverhalt D) nur die Aktiven und Passiven, nicht jedoch Forderungen betroffen gewesen seien, welche nicht in der Umwandlungsbilanz enthalten gewesen seien. Die vorliegend strittigen Verrechnungssteuerforderungen seien im massgeblichen Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig festgelegt und demnach auch nicht in den Büchern der Beschwerdeführerin enthalten gewesen, weshalb sie auch kein übergehendes Passivum dargestellt hätten und demnach auch nicht im Rahmen der Universalsukzession auf die Beschwerdeführerin übergegangen seien.

Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Mit Eintrag im Handelsregister vom ... gingen kraft Universalsukzession alle Rechte und Pflichten der X._______ AG auf die Beschwerdeführerin über (oben E. 2.2 am Ende). Sofern die X._______ AG ihren Aktionären oder diesen nahe stehenden Dritten geldwerte Leistungen erbracht hat, die der Steuer unterliegen, entstand die Steuerforderung gegenüber der X._______ AG mit Ausrichtung dieser Leistungen (oben E. 2.2). Infolge Universalsukzession ging eine allfällig bestehende Steuerschuld der X._______ AG denn auch per ... auf die Beschwerdeführerin über (oben E. 2.2). Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

10.

10.1. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2002 bestätigte die ESTV der Beschwerdeführerin einen Abzahlungsplan für Verrechnungssteuern in der Höhe von Fr. ... . Darin bezog sich die ESTV auf ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom 19. September 2002 sowie auf eine telefonische Besprechung. Das Schreiben vom 29. Oktober 2002 wurde von der Beschwerdeführerin unterschriftlich bestätigt.

Das Schreiben vom 29. Oktober 2002 enthält zudem namentlich folgende Klausel:

"Wir ersuchen Sie dafür zu sorgen, dass die gewährten Raten pünktlich eingehalten werden. Sollte die Gesellschaft mit einer Ratenzahlung im Rückstand sein, wird der Restbetrag sofort fällig und wir wären gezwungen, für den ganzen noch ausstehenden Betrag das rechtliche Inkasso einzuleiten."

In ihrem Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2009 führte die ESTV aus, eine Abzahlungsvereinbarung sei die klassische Form eines Abschlusses eines Veranlagungsverfahrens durch gütliche Erledigung statt durch formellen Entscheid. Durch Ersuchen um eine Abzahlungsvereinbarung habe sich die Einsprecherin nicht nur ausdrücklich mit der Zahlungsmodalität einverstanden erklärt, sondern vielmehr gleichzeitig die Korrektheit der Höhe der geschuldeten Verrechnungssteuer bestätigt, sei es doch für den Abschluss einer vorbehaltslosen Vereinbarung unabdingbar, dass sich die unterzeichnenden Parteien über den Bestand und die Höhe der zu bezahlenden Schuld einig seien. Mit dem Abschluss der Abzahlungsvereinbarung, der zwingend das Einverständnis der Beschwerdeführerin mit der Verrechnungssteuerforderung und der zu Grunde liegenden geldwerten Leistung voraussetze, sei gemäss der zitierten Praxis das Verfahren zur Festsetzung der Höhe und des Bestandes der Verrechnungssteuerforderung durch gütliche Einigung abgeschlossen worden. Die Abzahlungsvereinbarung stelle damit gemäss der zitierten Praxis ein so genanntes Entscheidsurrogat dar. Vom Moment des Abschlusses der Abzahlungsvereinbarung beginne somit ein neues Verfahrensstadium - jenes des Steuerinkassos. Im Ergebnis verstosse somit das Verhalten der Beschwerdeführerin, welche die Abzahlungsvereinbarung vorbehaltslos unterzeichnet, Teilzahlungen geleistet und um Stundung gebeten habe, gegen Treu und Glauben, wenn sich die Beschwerdeführerin einen formellen Entscheid, dessen Erlass einzig durch ihr eigenes Verschulden notwendig geworden sei, zu Nutze mache, um das durch gütliche Einigung abgeschlossene Veranlagungsverfahren abermals aufzurollen und überdies behaupte, sie wäre gar nie mit der der Abzahlungsvereinbarung zu Grunde liegenden Verrechnungssteuerforderung einverstanden gewesen. Entsprechend müsse sich die ESTV angesichts des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Beschwerdeführerin gar nicht mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin zu deren Geschäftstätigkeit und zu den einzelnen Geschäften auseinandersetzen.

10.2. Die Beschwerdeführerin (bzw. ihre Rechtsvorgängerin) war mit Eingabe vom 9. Oktober 1998 auf die von der ESTV beanstandeten Geschäftskreise eingegangen, hatte Belege übermittelt und im Übrigen erklärt, dass für die meisten Positionen, für welche keine Belege mehr gefunden werden konnten, die Aufrechnung anerkannt werde (oben Sachverhalt B).

Die Beschwerdeführerin macht namentlich geltend, die ESTV habe sich während des gesamten Verfahrens nie detailliert mit dieser Eingabe auseinandergesetzt. Entsprechend habe es sowohl an einer Ungewissheit über Tatsachen als Voraussetzung für den Abschluss einer Vereinbarung über rechtserhebliche Tatsachen wie auch an den Voraussetzungen für die Vornahme einer Ermessensveranlagung gefehlt.

In ihrem Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2009 hat die ESTV dazu ausgeführt, dass sie sich mit diesen Argumenten bereits auseinandergesetzt habe. Während die ESTV ursprünglich für die Jahre 1992 - 1995 eine geldwerte Leistung von insgesamt Fr. ... geltend gemacht habe, sei dieser Betrag nach Erhalt des Schreibens vom 9. Oktober 1998 und weiteren Briefwechseln mitsamt Belegen auf Fr. ... reduziert worden. Dieser Betrag setze sich aus einer geldwerten Leistung von Fr. ... pro Jahr zusammen. Der gleiche jährliche Betrag sei auch für die Jahre 1996-2000 übernommen worden. Es sei augenscheinlich, dass dieser Betrag ein schematischer sei und nicht den effektiven buchhalterischen Zahlen entspreche. Allerdings habe die effektive Höhe der jährlichen geldwerten Leistungen auf Grund der lückenhaften Buchhaltung und teilweise fehlenden Belegen ohnehin nur ungenügend erstellt werden können.

10.3. Die Feststellung des Sachverhalts, die der Festsetzung der Verrechnungssteuerforderung vorangeht, wird einerseits von der Untersuchungsmaxime und andererseits vom Selbstveranlagungsprinzip beherrscht (vgl. dazu oben E. 3.2). Die Untersuchungspflicht der Steuerbehörde wird jedoch dadurch relativiert, dass der Steuerpflichtige im Rahmen gesetzlich statuierter Mitwirkungspflichten insbesondere gehalten ist, der Steuerbehörde über alle Tatsachen, die für die Steuerpflicht und die Steuerbemessung von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen (oben E. 3.3).

Diese Grundsätze haben auch Auswirkungen auf die Beantwortung der Frage der Folgen fehlender zuverlässiger Angaben seitens des Steuerpflichtigen. Bleibt etwa das Ausmass einer geldwerten Leistung beweislos, weil der Steuerpflichtige an der Ermittlung steuerbegründender oder -mehrender Tatsachen nicht gehörig mitgewirkt und dadurch den von der Steuerbehörde zu leistenden Beweis vereitelt hat, so besteht die Folge nicht - in Anwendung der Regeln der objektiven Beweislastverteilung - aus einem Verzicht auf Annahme des Ertrags; das Ausmass der steuerbaren Leistung ist vielmehr nach Ermessen festzusetzen (oben E. 6.1, 6.2).

Anzumerken bleibt jedoch, dass die Mitwirkung des Steuerpflichtigen nicht lediglich eine Pflicht, sondern auch ein Recht darstellt. Das Beibringen von Beweismitteln ist somit nicht nur unter dem Gesichtspunkt der gesetzlich statuierten Mitwirkungspflicht, sondern auch als Ausfluss des persönlichkeitsbezogenen Mitwirkungsrechts des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV zu würdigen (oben E. 4.1). Als Korrelat zu den aus dem Gehörsanspruch fliessenden Mitwirkungsrechten des Steuerpflichtigen besteht eine gehörsrechtliche Prüfungspflicht der Behörden; diese stellt ihrerseits eine Konkretisierung der Untersuchungsmaxime dar (oben E. 4.2).

Bei der Sachverhaltsfeststellung ist somit das Beibringen und die Abnahme von Beweismitteln nicht nur unter dem Aspekt der Mitwirkungspflicht, sondern auch unter demjenigen des Mitwirkungsrechts und der der Behörde obliegenden Prüfungspflicht zu behandeln. Eine Behörde, welche rechtzeitig und formrichtig angebotene Beweismittel zu erheblichen Tatsachen nicht abnimmt, verletzt somit grundsätzlich die als Konkretisierung der Untersuchungsmaxime ausgestaltete Prüfungspflicht und stellt den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig bzw. unvollständig fest (oben E. 4.2).

Nach der Rechtsprechung sind Verständigungen über Teile des steuerlich relevanten Sachverhalts ausnahmsweise möglich, wenn über massgebende Tatsachen Unsicherheiten bestehen, die sich nur schwer oder mit unverhältnismässigem Aufwand beseitigen lassen. Eine solche Verständigung bedeutet, dass die Verwaltung den Rechtsunterworfenen von einer weiteren Mitwirkung bei der Klärung des Sachverhalts entbindet und der Private auf den Antrag auf Abnahme zusätzlicher Beweise verzichtet (oben E. 5.1).

10.4. Es gilt somit, nachfolgend darüber zu befinden, ob die ESTV sich rechtsgenüglich mit der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 9. Oktober 1998 auseinandergesetzt hat. Falls dies zu verneinen ist, gilt es zu klären, ob sie allenfalls davon absehen konnte.

10.4.1. In ihrem Schreiben vom 18. Dezember 2001 hielt die ESTV fest, dass einem Steuerpflichtigen, welcher ungenügende Auskünfte erteile und nicht alle verlangten Unterlagen liefere, daraus kein Steuervorteil erwachsen dürfe. Die Geschäftsfälle könnten auf Grund der Buchhaltung nicht klar nachvollzogen werden; vielfach seien die Belege unvollständig oder fehlten ganz. Entsprechend würden nach Absprache mit Herrn A._______ unbegründete Aufwände für Bankzinsen und -spesen, Versicherungskosten, Reise- und Geschäftsspesen sowie Wareneinkäufe von total Fr. ... für das Geschäftsjahr 1996 nach Ermessen aufgerechnet.

Festzuhalten ist dazu in einem ersten Schritt, dass das Steuerrecht vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird (oben E. 3.2); als Konkretisierung dieses Grundsatzes gilt etwa auch die Pflicht der Behörden, die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel zu erheblichen Tatsachen abzunehmen. Wurden der Behörde solche Beweismittel - wie vorliegend mit Eingabe vom 9. Oktober 1998 - angeboten, so besteht zumindest bezüglich der erheblichen Tatsachen, für welche Beweismittel bereits vorgängig eingereicht worden sind, keine Unsicherheit über massgebende Tatsachen mehr, die sich nur schwer oder mit unverhältnismässigem Aufwand beseitigen lässt. Entsprechend fehlt es in einer solchen Konstellation an einer Voraussetzung für eine Einigung über Teile des steuerlich massgeblichen Sachverhalts (oben E. 5.1). Demzufolge kann mit Hinblick auf das Schreiben vom 18. Dezember 2001 zumindest in dem Umfang, wie der ESTV Beweismittel über erhebliche Tatsachen bereits vorlagen, nicht davon ausgegangen werden, es sei mit Herrn A._______ eine Einigung über den steuerlich relevanten Sachverhalt erzielt worden, welche die ESTV von der Abnahme der bereits im Jahre 1998 eingereichten Beweismitteln entbunden hätte.

Wie die Einigung über den steuerlich relevanten Sachverhalt setzt auch die Festlegung des Ausmasses der steuerbaren Leistung nach Ermessen eine Unsicherheit über massgebende Tatsachen voraus. Die Veranlagung nach Ermessen tritt an die Stelle eines Entscheids nach den objektiven Regeln der Beweislast, wenn der Steuerpflichtige an der Ermittlung steuerbegründender oder -mehrender Tatsachen nicht gehörig mitgewirkt und dadurch den von der Steuerbehörde zu leistenden Beweis vereitelt hat (oben E. 6.1 und 6.2). Zum Schreiben vom 18. Dezember 2001 ist somit festzuhalten, dass die ESTV zumindest in dem Umfang, wie ihr zu den massgeblichen Tatsachen bereits Beweismittel vorlagen, verpflichtet gewesen wäre, diese abzunehmen, anstatt das Ausmass der steuerbaren Leistungen nach Ermessen festzusetzen.

10.4.2. Das eben Gesagte gilt auch für das Schreiben der ESTV vom 3. Juli 2002. Auch in diesem Schreiben fand keine detaillierte Auseinandersetzung mit der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 9. Oktober 1998 statt. Die ESTV hielt lediglich erneut fest, die Geschäftsfälle könnten auf Grund der Buchhaltung nicht klar nachvollzogen werden; die Belege seien vielfach unvollständig oder fehlten ganz. Entsprechend würden nach Absprache mit Herrn A._______ die unbegründeten Aufwände für Bankzinsen und -spesen, Versicherungskosten, Reise- und Geschäftsspesen sowie Wareneinkäufe für die Geschäftsjahre 1992 bis 2000 nach Ermessen aufgerechnet.

10.4.3. Zum Schreiben vom 29. Oktober 2002 (vgl. dazu oben Sachverhalt C und E. 10.1) ist festzuhalten, dass sich die Beteiligten darin nicht ausdrücklich über Teile des steuerlich relevanten Sachverhalts, sondern über einen "Abzahlungsplan" geeinigt haben. Obwohl nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine solche "Abzahlungsvereinbarung" systematisch dem Steuerbezug und nicht dem Veranlagungsverfahren zuzuordnen ist und der Säumige dadurch nicht verbindlich und erzwingbar zu etwas Neuem verpflichtet und berechtigt wird (oben E. 5.2), gilt es immerhin zu beachten, dass die Beschwerdeführerin auf das Schreiben der ESTV vom 3. Juli 2002 hin innert angesetzter Frist keine Einwendungen erhob, sondern ihr mit Schreiben vom 19. September 2002 die "Eckdaten" für einen Abzahlungsplan zukommen liess (oben Sachverhalt C). Da auch im öffentlichen Recht alle individualisierten Erklärungen nach Treu und Glauben auszulegen sind (oben E. 7.2), kann nicht zum Vornherein ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin - wie von der ESTV geltend gemacht - damit stillschweigend auf den Antrag auf Abnahme zusätzlicher Beweise verzichtete.

Wie es sich damit verhält, kann jedoch vorliegend offen bleiben. Soweit ersichtlich, hat sich die ESTV - entgegen ihrer Darstellung im Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2009, S. 10 - nie detailliert mit der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 9. Oktober 1998 auseinandergesetzt (oben E. 10.4.1 und 10.4.2). Festzuhalten ist somit, dass die Beschwerdeführerin bereits vor Abschluss der besagten "Abzahlungsvereinbarung" vom 29. Oktober 2002 zu den beanstandeten Geschäftsvorfällen die Abnahme der eingereichten Beweisofferten beantragt hatte. Die Abnahme von form- und fristgerecht angebotenen Beweisen zu erheblichen Tatsachen stellt nicht nur ein - aus dem Gehörsanspruch fliessendes - Recht des Steuerpflichtigen dar. Als Korrelat dazu besteht auch eine Pflicht der Behörden, solche Beweise abzunehmen; diese Prüfungspflicht ist eine Konkretisierung der (auch das Steuerverfahren beherrschenden) Untersuchungsmaxime (oben E. 3.2).

Nimmt eine Behörde rechtzeitig und formrichtig angebotene Beweise zu erheblichen Tatsachen nicht ab, so verletzt sie damit (auch) die Untersuchungsmaxime. Die als Konkretisierung der Untersuchungsmaxime zu verstehende Prüfungspflicht der Behörden besteht unabhängig vom Verhalten des Steuerpflichtigen. Entsprechend ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich, ob der Abschluss einer Abzahlungsvereinbarung durch die Beschwerdeführerin allenfalls nach Treu und Glauben als (nachträglicher) stillschweigender Verzicht ihres aus dem Gehörsanspruch fliessenden Rechts auf Beweisabnahme auszulegen ist (oben E. 4.1, 7.2). Ebenso kann eine Verletzung der aus dem Untersuchungsgrundsatz fliessenden Prüfungspflicht mit einem allenfalls widersprüchlichen Verhalten des Steuerpflichtigen (oben E. 7.1) nicht gerechtfertigt werden.

Wurden Beweismittel zu erheblichen Tatsachen eingereicht, jedoch nicht abgenommen, liegt zudem keine Unsicherheit über massgebende Tatsachen vor, die sich nur schwer oder mit unverhältnismässigem Aufwand beseitigen lassen. Entsprechend fehlt es in dieser Konstellation auch an einer Voraussetzung für eine Einigung über massgebende Tatsachen (oben E. 5.1).

10.4.4. Vorliegend ist weiter weder dargetan noch ersichtlich, dass die ESTV etwa mittels antizipierter Beweiswürdigung (vgl. dazu oben E. 4.2) auf die von der Beschwerdeführerin (bzw. ihre Rechtsvorgängerin) mit Eingabe vom 9. Oktober 1998 eingereichten Beweismittel hätte verzichten können. Entsprechend hat die ESTV mit der unterlassenen Prüfung der vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Oktober 1998 eingereichten Beweismittel ihre aus dem Untersuchungsgrundsatz fliessende Prüfungspflicht verletzt. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2009 beruht damit auf einer unrichtigen bzw. unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG, vgl. dazu oben E. 1.2) und ist im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen (vgl. dazu oben E. 1.3) aufzuheben. Die Sache ist zu einem neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. oben E. 1.3).

11.
Es bleibt, über den Antrag des Beschwerdeführers auf Einstellung der von der ESTV angehobenen Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes ... vom ... zu befinden.

11.1. Da vorliegend der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2009 aufgehoben wird, wäre damit auch eine im angefochtenen Einspracheentscheid vorgenommene Beseitigung des Rechtsvorschlags aufgehoben.

Anzumerken bleibt dazu, dass die ESTV in ihrem Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2009, Ziffer 5 des Dispositivs, festhielt, der vorliegende Entscheid wirke "in der Betreibung Nr. ... vom Betreibungsamt ... als Rechtsöffnungstitel", sobald er in Rechtskraft erwachsen sei. Ziffer 3 des Dispositivs des Einspracheentscheides vom 3. Dezember 2009 genügt somit den Anforderungen von Lehre und Rechtsprechung (oben E. 8.3) nicht. Entsprechend ist der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes ... vom ... für Fr. ... nebst Zins zu 5 % seit 1. Februar 2005 sowie für Fr. ... erhobene Rechtsvorschlag - welcher die Betreibungskosten in der Höhe von Fr. ... mitumfasst - so oder anders nicht beseitigt worden.

11.2. Da der Rechtsvorschlag die Einstellung der Betreibung so lange bewirkt, bis allenfalls dessen Wirksamkeit durch gerichtlichen Entscheid - Rechtsöffnung oder Anerkennungsklage - aufgehoben wird, ist vorliegend die Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes ... vom ... für Fr. ... nebst Zins zu 5 % seit 1. Februar 2005 sowie für Fr. ... im Zeitpunkt der Urteilsfällung noch immer eingestellt. Entsprechend erweist sich der eingangs erwähnte Antrag der Beschwerdeführerin auf Einstellung der besagten Betreibung als gegenstandslos.

12.

12.1. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens werden auf Fr. ... angesetzt.

Nach Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Das für die Kostenverlegung massgebliche Ausmass des Unterliegens hängt vorab von den im Einzelfall in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren ab, wobei auf das materiell wirklich Gewollte abzustellen ist. Eine Rückweisung trotz formell selbst vollständigem Obsiegen führt unter Kostengesichtspunkten lediglich zu hälftigem Obsiegen und zur entsprechenden Kostenauflage, da die Angelegenheit in der Hauptsache nach wie vor unentschieden bleibt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1612/2006 und A-1613/2006 vom 9. Juli 2009 E. 9; Moser/Beusch/Kneubühler,a.a.O., N. 4.43). Nach dem Gesagten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2009 aufzuheben und zu neuer Entscheidung zurückzuweisen (E. 10.2.3). Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten hälftig (Fr. ...) von der Beschwerdeführerin zu tragen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. ... zu verrechnen. Die Differenz in Höhe von Fr. ... wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

Der ESTV als Vorinstanz können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

12.2. Obsiegt eine Partei bloss teilweise, so besteht Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG; Art. 7 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei vorliegendem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung im Umfang von Fr. ... (inkl. MWST und Auslagen) zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird, und die Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts sowie zur Fällung eines neuen Einspracheentscheides im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten werden der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. ... auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. ... verrechnet. Die Differenz in Höhe von Fr. ... wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

3.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. ... zu bezahlen.

4.
Dieser Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Beusch Nadine Mayhall

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

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Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-122/2010
Date : 24. Dezember 2010
Published : 13. Januar 2011
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Verrechnungssteuer
Subject : Verrechnungssteuer


Legislation register
BGG: 42  82
BV: 5  9  29  132
DBG: 166
OR: 10  824  826
SchKG: 1  78  79  80  84  87
VGG: 31  33  37
VGKE: 7
VStG: 1  4  10  12  38  39  40  41  46
VStV: 12  20  21  57
VwVG: 2  5  12  49  61  62  63  64
ZGB: 2
BGE-register
105-II-149 • 108-IB-450 • 116-IA-56 • 119-IB-431 • 119-V-347 • 121-V-150 • 131-I-153 • 131-V-407 • 132-II-485 • 135-II-286 • 97-I-125
Weitere Urteile ab 2000
1A.80/2002 • 1P.701/2004 • 2A.237/2000 • 2A.342/2005 • 2A.344/2002 • 2A.52/2003 • 2A.72/2006 • 2C_296/2009 • 2C_446/2007 • 2C_475/2008 • 2C_502/2008 • 2C_557/2010 • 2C_726/2009 • 2C_769/2009
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
1995 • [noenglish] • [noenglish] • [noenglish] • [noenglish] • abrogation • abuse of legal right • acceptance of proposal • administration • administrative act • adult • advance on costs • advantage • anticipated consideration of evidence • appeal concerning affairs under public law • appearance • application of the law • appointment • appropriateness • archive • assessment procedure • authorization • balance sheet • beginning • behavior • burdon of proof • calculation • cantonal law on administrational judication • certification • civil code • communication • complaint to the federal administrative court • concretion • condition • condition • confederation • constitution • contract conclusion offer • contract subject to administrative law • cooperation obligation • corporation • correctness • cost shift • cost • costs of the proceedings • counter-performance • court and administration exercise • day • debt enforcement and bankruptcy law • debtor • decision • declaration • default interest • definitive dismissal of objection • delivery • department • dimensions of the building • direct federal tax • directive • discretion • discretionary taxation • dismissal • document • doubt • drawn • duration • effect • encashment • end • evidence • ex officio • extension of time for payment • extent • federal administrational court • federal constitution of the swiss confederation • federal court • federal law on administrational proceedings • federal law on direct federal tax • federal law on prosecution and insolvency • finding of facts by the court • fixed day • form and content • fraction • good faith • hamlet • heir • inscription • instructions about a person's right to appeal • interest • judicial agency • knowledge • knowledge • labeling • lausanne • legal demand • legal ground • legal representation • limited liability company • line of argument • lower instance • main issue • matter of litigation • meadow • measure • meeting • number • objection • objection • objection • objection decision • obligation • partial acceptance • participant of a proceeding • payment order • performance considerable in money • position • prepayment • principle of judicial investigation • prosecution office • prosecutional cost • prosecutional dividend • provision of legality • question • receipt of tax • regulation • rejection decision • relationship between • repayment • request to an authority • res judicata • rice • right to be heard • settlement • share • share capital • signature • state organization and administration • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • substantive law • swiss code of obligations • tax authority • tax convention • tax succession • taxation procedure • telephone • testator • time limit • universal succession • withholding tax • withholding tax regulation • writ
BVGE
2009/60 • 2008/51 • 2007/41
BVGer
A-122/2010 • A-1568/2006 • A-1594/2006 • A-1612/2006 • A-1613/2006 • A-1898/2009 • A-633/2010 • A-6642/2008 • A-687/2008 • A-7604/2008 • A-831/2007
Magazine ASA
ASA 20,05 • ASA 20,2006 • ASA 44,394 • ASA 57,516