Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-6863/2015

Urteil vom 24. November 2015

Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz),

Besetzung Richter Daniel Riedo, Richter Michael Beusch,

Gerichtsschreiberin Kathrin Abegglen Zogg.

X._______,...,
Parteien
Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Erlasskommission

für die direkte Bundessteuer (EEK),

Eigerstrasse 65, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Erlass der direkten Bundessteuer 2002 - 2010.

Sachverhalt:

A.
Am 20. März 2013 ersuchte X._______ beim Steueramt des Kantons A._______ um Erlass der direkten Bundessteuern der Jahre 2002-2010 im Betrag von insgesamt Fr. [...] zuzüglich Verzugszins.

B.
Mit Entscheid vom 31. August 2015 wies die Eidgenössische Erlasskommission für die direkte Bundessteuer (EEK) das Steuererlassgesuch ab.

C.
Gegen diesen Entscheid erhob X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 25. Oktober 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. In der Beschwerdeschrift gibt er u.a. an, dass er für die Fristberechnung von einem falschen Datum ausgegangen sei.

D.
Mit E-Mail vom 26. Oktober 2015 liess der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine "Erklärung über mein Sendungsdatum meiner Einsprache" zugehen. Gemäss Auskunft des Steueramtes des Kantons A._______ vom selben Tag, sei ihm der Entscheid der EEK am 23. September 2015 zugestellt worden und habe er mit Eingabe vom 25. Oktober 2015 die Beschwerdefrist gewahrt.

E.
Am 28. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzte Beschwerdeschrift ein.

F.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Zudem gab es die Besetzung des Spruchkörpers bekannt und setzte eine Frist bis zum 20. November 2015 um ein allfälliges Ausstandsbegehren einzureichen. Auf die Einholung einer Vernehmlassung verzichtete es vorerst.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Entscheide der EEK betreffend Erlass der direkten Bundessteuern können mit Beschwerde innert 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheids beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG, Art. 32 e
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
contrario und Art. 33 Bst. f
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
. VGG; Art. 37
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 37
i.V.m. Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG).

Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 20 - 1 Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
1    Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tage zu laufen.
2    Bedarf sie nicht der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Auslösung folgenden Tage zu laufen.
2bis    Eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, gilt spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt.51
3    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter Wohnsitz oder Sitz hat.52
VwVG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 22 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 22 - 1 Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden.
1    Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden.
2    Eine behördlich angesetzte Frist kann aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn die Partei vor Ablauf der Frist darum nachsucht.
VwVG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Postoder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 21 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 21 - 1 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post54 oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post54 oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1bis    Schriftliche Eingaben an das Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum55 können nicht gültig bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung vorgenommen werden.56
2    Gelangt die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde, so gilt die Frist als gewahrt.
3    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.57
VwVG). Bei der Beschwerdefrist von 30 Tagen handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckbar ist (Art. 22 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 22 - 1 Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden.
1    Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden.
2    Eine behördlich angesetzte Frist kann aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn die Partei vor Ablauf der Frist darum nachsucht.
VwVG). Das Nichteinhalten der Beschwerdefrist hat zur Folge, dass das Gericht, meist die Instruktionsrichterin als Einzelrichterin, auf die Beschwerde nicht eintritt (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. b
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 23 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über:
1    Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin entscheidet als Einzelrichter beziehungsweise Einzelrichterin über:
a  die Abschreibung von gegenstandslos gewordenen Verfahren;
b  das Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel.
2    Vorbehalten bleiben die besonderen Zuständigkeiten des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin nach:
a  Artikel 111 Absatz 2 Buchstabe c des Asylgesetzes vom 26. Juni 19988;
b  den Artikeln 29, 31 und 41 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 20159 (NDG);
c  den Bundesgesetzen über die Sozialversicherung.10
VGG).

1.2 Indessen können gesetzliche Fristen nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz unter bestimmten Voraussetzungen wiederhergestellt werden (vgl. BGE 117 Ia 301, Urteil des BGer 1C_396/2012 vom 18. Februar 2013 E. 2.3). Art. 24 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 24 - 1 Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63
1    Ist der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt; vorbehalten bleibt Artikel 32 Absatz 2.63
2    Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Fristen, die in Patentsachen gegenüber dem Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum zu wahren sind.64
VwVG konkretisiert, dass die säumige Person oder ihr Vertreter innert dreissig Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes ein begründetes Gesuch um Wiederherstellung der Frist einreichen und zugleich die versäumte Rechtshandlung nachholen muss. Eine Wiederherstellung erfolgt aber nur dann, wenn die gesuchstellende Person unverschuldeterweise davon abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln.

Ein Versäumnis gilt als unverschuldet, wenn der betroffenen Person keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe, das heisst solche, auf die sie keinen Einfluss nehmen kann, vorliegen. Nicht als unverschuldete Hindernisse gelten Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften, Arbeitsüberlastung, Ferienabwesenheit oder organisatorische Unzulänglichkeiten (Urteil des BVGer A-6531/2011 vom 22. Juni 2012 E. 3.3 mit Hinweisen). Im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten Verfahrens darf ein Hinderungsgrund nicht leichthin angenommen werden. Der Nachweis, dass die Frist wegen eines unverschuldeten Hindernisses nicht gewahrt werden konnte, ist vom Gesuchsteller zu erbringen. Dabei sind die entsprechenden Umstände zu beweisen, ein blosses Glaubhaftmachen genügt insoweit nicht (zum Ganzen: Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.140).

Über die Wiederherstellung einer Frist entscheidet bei klaren Fällen die Instruktionsrichterin, bei komplexeren Situationen obliegt die Beurteilung dem Spruchkörper im Sinne von Art. 21
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 21 Besetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper).
1    Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper).
2    Sie entscheiden in Fünferbesetzung, wenn der Präsident beziehungsweise die Präsidentin dies im Interesse der Rechtsfortbildung oder der Einheit der Rechtsprechung anordnet.
VGG (gemäss Empfehlungen der Präsidentenkonferenz des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 2010, Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 2.139 FN 464).

2.
Vorliegend stellt sich die Frage, ob auf die vom Beschwerdeführer eingereichte Beschwerde einzutreten ist. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingereicht wurde und, falls nein, ob Gründe für eine Wiederherstellung der 30-tägigen Beschwerdefrist gegeben sind.

2.1 Was die Frage der Fristwahrung betrifft, führt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 25. Oktober 2015 Folgendes aus: "Gerade jetzt (25.10.2015 um 11.30 Uhr) habe ich auf dem eingeschriebenen Brief des Obergerichts gesehen, dass ich auf ein falsches Datum gerechnet habe. Ich habe das Datum 29.09.2015 darauf gesehen und immer gedacht, dass ich die Einsprache bis auf dieses Datum senden muss". Mit E-Mail vom 26. Oktober 2015 bringt der Beschwerdeführer vor, dass ihm gemäss gleichentags erfolgter Nachfrage beim Steueramt des Kantons A._______ der Entscheid der EEK am 23. September 2015 zugestellt worden sei und die Beschwerdefrist mit Eingabe vom 25. Oktober 2015 gewahrt werde.

Die Beschwerde wurde gemäss Frankaturdruck auf dem Kuvert am 25. Oktober 2015, um 16.34 Uhr, der Post übergeben und ging beim Bundesverwaltungsgericht am 26. Oktober 2015 ein. Auf entsprechende Nachfrage hat die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht den ihren Entscheid betreffenden Zustellnachweis der Post (Rückschein und Sendungsverlauf) elektronisch übermittelt. Daraus ist ersichtlich, dass der Entscheid der EEK vom 31. August 2015 dem Beschwerdeführer am Mittwoch, 23. September 2015, zugestellt worden ist. Somit begann die 30-tägige Beschwerdefrist am Donnerstag, den 24. September 2015, zu laufen und endete am Freitag, den 23. Oktober 2015. Weil somit der letzte Tag der Frist auf einen Werktag fiel, hätte die Beschwerde spätestens an diesem Tag, dem 23. Oktober 2015, der Post übergeben werden müssen (E. 1.1). Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde aber zweifellos erst am Sonntag, den 25. Oktober 2015, also am 32. Tag der Frist, der Post übergeben und sie demnach nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist eingereicht. Eine allenfalls abweichende Auskunft des Steueramtes des Kantons A._______ vom 26. Oktober 2015 vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern.

2.2 Weil vorliegend die Beschwerdefrist verpasst wurde, bleibt zu prüfen, ob es Gründe für eine Fristwiederherstellung gibt.

2.2.1 Der Beschwerdeführer nennt in seiner Beschwerdeschrift vom 25. Oktober 2015 in Bezug auf die möglicherweise verspätete Einreichung zwei Gründe. Erstens habe er die Einsprache bereits vor 10 Tagen zu schreiben begonnen und fast jeden Tag daran gearbeitet. Zweitens sei er seit dem 9. November 2015 (recte: 9. Oktober 2015) total ausser Kontrolle, weil er Morddrohungen erhalten habe und die Polizei zweimal bei ihm im Einsatz gewesen sei. Zudem sei vor drei Tagen ein Tatverdächtiger verhaftet worden, ein Mann, dem er noch Geld geschuldet habe und der von ihm mit Gewalt das Geld habe holen wollen. In seiner ergänzten Beschwerdeschrift vom 28. Oktober 2015 bringt der Beschwerdeführer weiter vor, dass ein anonymer Anrufer am 23. Oktober 2015 von ihm verlangt habe, die Haftentlassung des Tatverdächtigen zu bewirken.

2.2.2 Was die formellen Voraussetzungen der Fristwiederherstellung betrifft, so hat der Beschwerdeführer mit seinen Eingaben vom 25. bis zum 28. Oktober 2015 wohl innerhalb von 30 Tagen seit Wegfall des Hindernisses (sinngemäss) um Fristwiederherstellung ersucht und die versäumte Rechtshandlung (Einreichen der Beschwerde) nachgeholt.

2.2.3 In materieller Hinsicht bleibt zu beurteilen, ob die vom Beschwerdeführer im Einzelnen angegebenen Gründe für das verspätete Einreichen der Beschwerdeschrift eine Fristwiederherstellung rechtfertigen, wobei der Beschwerdeführer die entsprechenden Umstände zu beweisen und nicht bloss glaubhaft zu machen hat (E. 1.2).

Der Beschwerdeführer hat eine Kopie eines an ihn gerichteten Schreibens der [Polizei] vom 16. Oktober 2015 eingereicht, demgemäss ein Rapport wegen Drohung erstellt und der Staatsanwaltschaft übergeben wurde. Dieses Schreiben lässt zwar den Schluss zu, dass vor diesem Datum ein Vorfall stattgefunden hat, der den Beschwerdeführer veranlasste, Strafanzeige wegen Drohung zu erstatten. Indessen lässt sich darin kein Hinweis über das Datum des Vorfalls entnehmen, so dass das Bundesverwaltungsgericht nicht verifizieren kann, ob sich der Vorfall überhaupt während laufender Beschwerdefrist ereignet hat. Weil die Bestätigung der Polizei vom 16. Oktober 2015 datiert, ist davon auszugehen, dass der Vorfall jedenfalls bis zum 16. Oktober 2015 abgeschlossen war. Damit hätte aber der Beschwerdeführer immerhin noch acht Tage Zeit gehabt, um die Beschwerde zu verfassen. Dies bestätigt er auch selbst, indem er erklärt, bereits rund 10 Tage vor dem 25. Oktober 2015, also etwa am 15. Oktober 2015, mit dem Schreiben der Beschwerde begonnen und täglich daran gearbeitet zu haben. Die von ihm erwähnten Morddrohungen hatten den Beschwerdeführer also nicht daran gehindert, die Beschwerde zu verfassen. Soweit der Beschwerdeführer mit der Formulierung, er sei seit den Morddrohungen "völlig ausser Kontrolle", eine starke psychische Belastung geltend machen wollte, die ihn von der rechtzeitigen Beschwerdeerhebung abhielt, ist er den entsprechenden Nachweis schuldig geblieben. Zudem steht diese Aussage im Widerspruch zu der Tatsache, dass er dennoch in der Lage war, über mehrere Tage an der Beschwerde zu schreiben. Schliesslich ist auch nicht erkennbar, inwiefern ihn der angebliche Telefonanruf aus B._______ am letzten Tag der Beschwerdefrist von einer rechtzeitigen Aufgabe der Beschwerde abgehalten hat, zumal sich dem Text über diesen Anruf keine Gefährdung des Beschwerdeführers entnehmen lässt.

Der Beschwerdeführer räumt denn auch selbst ein, dass er bei der Berechnung der Beschwerdefrist von einem falschen Empfangsdatum, nämlich dem 29. September 2015, ausgegangen sei, wobei ihm der Fehler offenbar erst am 25. Oktober 2015 bewusst wurde. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese falsche Fristberechnung einen direkten Zusammenhang mit den angeblichen Morddrohungen haben könnte. Vielmehr drängt sich der Schluss auf, dass die falsche Fristberechnung auf einem Irrtum oder Versehen des Beschwerdeführers beruht. Es handelt sich somit um eine Nachlässigkeit, für die der Beschwerdeführer gemäss der einschlägigen Rechtsprechung einzustehen hat. Damit besteht kein Grund, die vom Beschwerdeführer verpasste Beschwerdefrist wieder herzustellen.

2.3 Zusammenfassend ist auf die verspätet eingereichte Beschwerde vom 25. Oktober 2015 nicht einzutreten.

3.
Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Sie können jedoch ausnahmsweise erlassen werden (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG), wenn entweder ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird oder andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen (Art. 6 Bst. a
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
und b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der konkreten Umstände des vorliegenden Falles und der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers erscheint es als unverhältnismässig, ihm die Kosten aufzuerlegen. Es sind deshalb keine Verfahrenskosten zu erheben.

4.
Vorliegend handelt es sich um einen Entscheid betreffend Erlass von Abgaben. Er kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. m
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Salome Zimmermann Kathrin Abegglen Zogg

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-6863/2015
Date : 24. November 2015
Published : 02. Dezember 2015
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Indirekte Steuern
Subject : Erlass der direkten Bundessteuer 2002 - 2010


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BGG: 83
VGG: 21  23  31  32e  33
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