Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III
C-1286/2006
{T 0/2}

Urteil vom 24. November 2008

Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille,
Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.

Parteien
1. N._______ und ihre Kinder
2. S._______
3. E._______
4. A._______
Beschwerdeführer,
vertreten durch Frau Rechtsanwältin Inge Mokry,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern
Vorinstanz.

Gegenstand
Wegweisungsvollzug; Abweisung eines Wiedererwägungsgesuchs.

Sachverhalt:

A.
Die 1963 geborene, aus dem Gebiete der heutigen Republik Bosnien und Herzegowina stammende Beschwerdeführerin 1 gelangte im Dezember 1992 zusammen mit ihrer ältesten Tochter, der am 8. Dezember 1990 geborenen Beschwerdeführerin 2, illegal in die Schweiz und ersuchte - damals noch in erster Ehe verheiratet und unter dem Familiennamen R._______ - bei der Migrationsbehörde des Kantons Zürich um Regelung ihres Aufenthalts. Die angegangene Behörde teilte der Antragstellerin in einem Schreiben vom 29. Dezember 1992 mit, dass sie eigentlich zur Ausreise verpflichtet wäre, der Vollzug der Wegweisung aber bei Personen mit letztem Wohnsitz in Bosnien und Herzegowina gestützt auf eine Weisung der Bundesbehörden bis auf Weiteres sistiert sei. Sie könne deshalb bis zur Aufhebung besagter Sistierung, vorerst längstens bis 30. April 1993 im Kanton Zürich bleiben. In der Folge beantragte die kantonale Migrationsbehörde beim damaligen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: BFM), die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 vorläufig aufzunehmen.

B.
Mit gemeinsamer Verfügung des BFF und des Bundesamtes für Ausländerfragen (BFA; heute ebenfalls Teil des BFM) vom 26. November 1993 wurden die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 aus der Schweiz weggewiesen, gleichzeitig aber gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 21. April 1993 betr. die gruppenweise vorläufige Aufnahme von Personen aus dem ehemaligen Jugoslawien mit letztem Wohnsitz in Bosnien und Herzegowina vorläufig aufgenommen.

C.
Am 12. Juni 1996 gebar die Beschwerdeführerin in Zürich einen Sohn, den Beschwerdeführer 3. Über diese Geburt informiert, teilte das BFF der Beschwerdeführerin 1 in einem Schreiben vom 11. November 1996 mit, dass die Verfügung vom 26. November 1993 auch für das jüngste Kind gelte.
Nachdem die Beschwerdeführerin im Oktober 1996 von ihrem ersten Ehemann rechtkräftig geschieden worden war, verheiratete sie sich am 27. Oktober 1997 mit X._______. Der neue Ehemann, ebenfalls Staatsangehöriger aus dem Gebiete der heutigen Republik Bosnien und Herzegowina, war im August 1993 in die Schweiz gelangt und hatte hier um Asyl ersucht. Sein Asylgesuch war mit Verfügung des BFF vom 19. Mai 1994 abgelehnt worden. Anstelle des Wegweisungsvollzugs hatte das BFF auch für ihn eine vorläufige Aufnahme gestützt auf den bereits erwähnten Bundesratsbeschluss angeordnet.
Am 25. August 1998 wurde eine weitere Tochter, die Beschwerdeführerin 4, geboren.

D.
Bereits zuvor, nämlich mit Schreiben vom 19. November 1997, informierte die kantonale Migrationsbehörde die Beschwerdeführerin 1 über die vom Bundesrat zwischenzeitlich beschlossene Aufhebung der kollektiven vorläufigen Aufnahme und forderte sie dazu auf, die Schweiz bis zum 31. Juli 1998 zu verlassen. In der Folge wurde die Ausreisefrist mehrmals erstreckt, zunächst im Zusammenhang mit der bevorstehenden Geburt der Beschwerdeführerin 4, später im Hinblick auf eine geplante Weiterwanderung der Familie nach Australien.

E.
Mit Schreiben vom 13. Juli 2000 teilte die kantonale Migrationsbehörde der Beschwerdeführerin mit, dass sie grundsätzlich zum Kreis der begünstigten Personen gehöre, für welche der Bundesrat am 2. März 2000 eine vorläufige Aufnahme beschlossen habe ("humanitäre Aktion 2000", im Folgenden: HUMAK 2000). Vom BFA bzw. BFF werde nun geprüft, ob sie die weiteren Kriterien für eine vorläufige Aufnahme im Rahmen dieser Aktion erfülle.
Nachdem das BFF der Beschwerdeführerin 1 und ihrer Familie am 30. Oktober 2000 eine neue Ausreisefrist auf den 30. November 2000 angesetzt hatte, erkundigten sich diese beim BFF, wie es nun um eine Regelung im Rahmen der HUMAK 2000 stehe. In einem Schreiben vom 17. November 2000 teilte das BFF mit, dass eine vorläufige Aufnahme im Rahmen der erwähnten Aktion nicht erteilt werden könne. Der Ehemann der Beschwerdeführerin 1 sei in der Vergangenheit mehrfach straffällig geworden, was eine Regelung nicht nur für ihn, sondern auch für seine Familie ausschliesse.

F.
Mit Eingabe vom 29. November 2000 wurde beim BFF einmal mehr ein Gesuch um Erstreckung der Ausreisefrist, diesmal bis Ende März 2001, eingereicht. Dies mit der Begründung, die Beschwerdeführerin 1 habe nach zwei Suizidversuchen zur stationären Behandlung in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich eingeliefert werden müssen, wo sie voraussichtlich während ungefähr acht Wochen bleiben werde. In der Folge setzte das BFF den Wegweisungsvollzug aus. Gestützt auf einen ärztlichen Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 12. Dezember 2000 bzw. ein Gesuch der gleichen Institution vom 23. Januar 2001 erstreckte das Bundesamt die Ausreisefrist vorerst bis zum 31. Januar 2001, später bis zum 30. März 2001.

G.
Mit Eingabe vom 20. März 2001 gelangte die Beschwerdeführerin 1 an die Vorinstanz und ersuchte darum, den weiteren Aufenthalt von ihr, ihren Kindern und ihrem Ehemann zu regeln, allenfalls unter Wiedererwägung des Entscheids betreffend Einbezug in die HUMAK 2000. Sie berief sich dabei auf mehrere sie, ihren Ehemann und den Sohn E._______ (Beschwerdeführer 3) betreffende ärztliche Atteste. Aus diesen Dokumenten ergebe sich, dass sie selbst weiterhin in medikamentöser Behandlung sei und sich einer Gesprächstherapie unterziehe. Ihr Ehemann leide an einer Depression mit rezidivierendem Erschöpfungszustand. Der Sohn E._______ habe als Folge eines im Januar 2001 erlittenen Verkehrsunfalles vor kurzem zu einer kinderpsychiatrische Behandlung überwiesen werden müssen.
Die Vorinstanz nahm die Eingabe als Wiedererwägungsgesuch (zur Weigerung, die Beschwerdeführerin 1 und ihre Familie im Rahmen der HUMAK 2000 vorläufig aufzunehmen) entgegen und wies dieses mit Verfügung vom 4. Mai 2001 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, die von den Gesuchstellern geltend gemachten gesundheitlichen Probleme könnten auch in ihrer Heimat behandelt werden. Gleichzeitig erstreckte das BFF die Ausreisefrist bis zum 31. Juli 2001 und erklärte sich bereit, medizinische Rückkehrhilfe zu gewähren.
Eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wurde von der damals zuständigen Rechtsmittelinstanz aus formellen Gründen nicht an die Hand genommen und zur Prüfung einer weiteren Erstreckung der Ausreisefrist (bis Ende 2001) an das BFF weitergeleitet. Dieses lehnte eine Fristerstreckung ab.

H.
Mit Eingabe vom 2. Juli 2001 liess die Beschwerdeführerin 1 für sich und implizit auch für die Kinder ein zweites Wiedererwägungsgesuch bei der Vorinstanz einreichen. Erneut wurde beantragt, der Aufenthalt sei im Rahmen der HUMAK 2000 zu regeln. Sie (die Beschwerdeführerin 1) sei seit 1992 in der Schweiz und habe sich nie etwas zu Schulden kommen lassen. Es gehe nicht an, dass ihr der weitere Aufenthalt in der Schweiz nur deshalb verwehrt werde, weil ihr Ehemann als Folge einer psychischen Erkrankung straffällig geworden sei. Zu berücksichtigen sei auch die Situation der Kinder, die hier aufgewachsen seien und im Falle einer erzwungenen Rückkehr entwurzelt würden.

I.
Mit Verfügung vom 6. Juli 2001 wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab und hielt fest, dass keine Gründe vorlägen, welche die Rechtskraft der Verfügungen vom 26. November 1993 bzw. vom 4. Mai 2001 beseitigen könnten. In der Begründung verwies die Vorinstanz erneut auf die Praxis zur HUMAK 2000, wonach Familienangehörige einer Person, die infolge Straffälligkeit von einer Regelung ausgeschlossen sei, ebenfalls keine vorläufige Aufnahme gestützt auf die humanitäre Aktion erhalten könnten. Weiter führte die Vorinstanz in der Begründung an, dass die Kinder der Beschwerdeführerin 1 aufgrund ihres Alters (drei- bis zehnjährig) noch stark an die Eltern gebunden seien und deshalb bei einer Rückkehr der ganzen Familie nicht im eigentlichen Sinne entwurzelt würden. Falls ein Kind wegen der Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina tatsächlich eine medizinische Behandlung benötigen sollte (wie im Gesuch andeutungsweise geltend gemacht), sei eine solche (Behandlung somatischer Leiden) auch dort, insbesondere in grösseren Städten, möglich.

J.
Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin 1 mit Eingabe vom 11. Juli 2001 Beschwerde erheben. Die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK), an welche die Beschwerde adressiert war, leitete die Eingabe in der Folge zuständigkeitshalber an den Beschwerdedienst des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) und damit an die damals für solche Verfahren zuständige Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts weiter. In der Rechtsmitteleingabe wird beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben (implizit), und die Beschwerdeführerin und die Kinder seien vorläufige aufzunehmen, dies im Rahmen der HUMAK 2000 oder (implizit) wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

K.
Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2001 wurde die Beschwerdeführerin 1 von der instruierenden Behörde aufgefordert, einen in der Rechtsmitteleingabe in Aussicht gestellten Arztbericht einzureichen. Gleichzeitig wurde ihr Gelegenheit gegeben, sich ergänzend zu ihrer gesundheitlichen, sozialen und familiären Situation zu äussern. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme wurde die kantonale Migrationsbehörde angehalten, von Vollzugsmassnahmen abzusehen.

L.
Am 24. September 2001 reichte die Beschwerdeführerin 1 einen Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, datiert vom 20. September 2001, zu den Akten. Diesem ist zu entnehmen, dass die Patientin damals eine depressive Symptomatik mit reduziertem Allgemeinzustand zeigte. Seit Anfang Juli 2001 habe sich ihr Zustand erneut verschlechtert, es seien wieder (unkonkrete) Suizidgedanken aufgekommen, weshalb die bestehende antidepressive medikamentöse Behandlung anfangs September 2001 intensiviert worden sei. Zum gegenwärtigen und zukünftigen Behandlungsbedürfnis teilten die behandelnden Ärzte mit, die Patientin sei mittel- bis langfristig auf kontinuierliche psychiatrische Behandlung angewiesen. Nachdem es im Sommer 2000 im Rahmen einer schweren depressiven Episode trotz Liebe und Verantwortungsgefühl ihren Kindern gegenüber wiederholt zu ernsthaften Suizidversuchen gekommen sei, müssten Zustandsverschlechterungen rechtzeitig erkannt und behandelt werden. Im Falle einer bevorstehenden Ausschaffung wäre bei der Patientin mit einer Überforderung und Belastung zu rechnen, so dass eine Zustandsverschlechterung mit erneuter ernsthafter Suizidgefahr nicht auszuschliessen wäre.
Mit Eingabe vom 22. Oktober 2001 liess die Beschwerdeführerin 1 (nebst dem vorerwähnten, bereits aktenkundigen Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich) ein Arztzeugnis betreffend den Sohn E._______ einreichen.

M.
Mit Eingabe vom 19. November 2001 wurde ein Arztzeugnis den Ehemann der Beschwerdeführerin 1 betreffend zu den Akten gegeben.

N.
X._______ hatte in der Zwischenzeit mit Eingabe vom 11. Juli 2001 für sich ein weiteres Wiedererwägungsgesuch beim BFF einreichen lassen. Auch dieses Gesuch wurde vom BFF mit Verfügung vom 4. Januar 2002 abgewiesen. Die dagegen am 28. Januar 2002 erhobene Beschwerde wies die ARK mit Urteil vom 17. April 2002 ab.

O.
In ihrer Vernehmlassung vom 24. Oktober 2003 hält die Vorinstanz an der angefochtenen Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Was die Beschwerdeführerin 1 betreffe, so sei die Entwicklung in deren gesundheitlichen Problemen seit Ausstellung des Arztberichts vom 20. September 2001 nicht aktenkundig. Es müsste aber vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass die eingeleiteten Therapien in der Zwischenzeit Wirkungen gezeigt hätten und es der Patientin besser gehe. Dessen unbesehen beständen im Heimatland genügende Möglichkeiten zur Fortsetzung solcher Therapien. Was den Beschwerdeführer 3 betreffe, so äussere sich das zuletzt eingereichte Arztzeugnis nicht zur Art der vorhandenen Erkrankung. Anhand der Spezialisierung der ausstellenden Ärztin (Dermatologie, Venerologie) könne zumindest ausgeschlossen werden, dass es sich um eine psychische Erkrankung handle, wie sie in der Beschwerde geltend gemacht worden sei.

P.
Nach einem Wechsel in der Rechtsvertretung liess die Beschwerdeführerin 1 mit Replik vom 17. Dezember 2003 an ihren Rechtsbegehren und an deren Begründung festhalten. Unter anderem liess sie - unter Hinweis auf einen zu den Akten gereichten Arztbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, datiert vom 12. November 2003 - ausführen, dass sie nach wie vor eine intensive medizinische Betreuung benötige. Seit Mitte Mai 2003 lebten sie und die drei Kinder getrennt von ihrem alkoholabhängigen Ehemann bzw. Vater, der wiederholt straffällig und auch gewalttätig geworden sei. Sie erwäge sogar die Einleitung eines Ehescheidungsverfahrens. Weiter liess sie ausführen, dass der Vollzug der Wegweisung für sie und ihre Kinder nicht nur wegen ihrer gesundheitlichen Situation, sondern auch wegen ihrer langjährigen Anwesenheit in der Schweiz nicht zumutbar sei. Sie lebe nun seit mehr als 11 Jahren hier, habe sich bestens integriert und verfüge über einen tadellosen Leumund. Sei sei voll erwerbstätig und nur deshalb noch geringfügig fürsorgeabhängig, weil sie alleine für ihre drei minderjährigen Kinder aufkommen müsse. Letztere seien hier aufgewachsen und entsprechend stark verwurzelt. Sie verfügten über keinerlei Kontakte zu ihrem Heimatland und beherrschten die Landessprache nur unzureichend.
Nebst dem bereits erwähnten Arztbericht vom 12. November 2003 liess die Beschwerdeführerin 1 mit ihrer Eingabe die Kopie eines Eheschutzbegehrens vom 10. Juli 2003 an das Bezirksgericht Zürich (mit Beilagen) und drei Schulbestätigungen zu den Akten reichen.

Q.
Am 10. November 2006 wurde die Vorinstanz zu einer ergänzenden Vernehmlassung eingeladen.

R.
Per Anfang 2007 ging das vorliegende Beschwerdeverfahren an das Bundesverwaltungsgericht über (vgl. nachfolgend E. 1.2).

S.
In einer Stellungnahme vom 22. Mai 2007 hielt die Vorinstanz an ihrem bisherigen Standpunkt fest und beantragte erneut die Abweisung der Beschwerde.

T.
Mit Eingabe vom 11. Oktober 2007 liess die Beschwerdeführerin 1 - nunmehr vertreten durch Inge Mokry - darüber informieren, dass sie gleichentags bei der kantonalen Migrationsbehörde ein Gesuch um Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 13 Bst. f der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, AS 1986 1791) eingereicht habe. Eine Kopie des entsprechenden Gesuchs wurde zu den Akten gereicht.

U.
Mit Eingabe vom 17. Juli 2008 liess die Beschwerdeführerin 1 mitteilen, dass die kantonale Migrationsbehörde ihr Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 13 Bst. f BVO abgelehnt habe mit der Begründung, dass vorerst im hängigen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht über die Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina zu befinden sei.
Gleichzeitig wurde in der Eingabe die aktuelle Situation der Beschwerdeführerin 1, ihrer Kinder sowie des Ehemannes dargelegt. Die Beschwerdeführerin 1 besuche nach wie vor einmal monatlich eine Gesprächstherapie in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, und sie sei immer noch auf eine medikamentöse Behandlung ihres psychischen Leidens angewiesen. Unter Bezugnahme auf einen mit der Eingabe eingereichten ärztlichen Verlaufsbericht, datiert vom 4. Juli 2008, wurde ausgeführt, dass unabhängig von einer allfälligen adäquaten medizinischen Behandlungsmöglichkeit in Bosnien und Herzegowina die behandelnden Fachärzte in der Schweiz die Zumutbarkeit der Rückkehr der Beschwerdeführerin 1 verneinten. Sie gingen davon aus, dass ein tatsächlicher Vollzug der Wegweisung zu einer massiven Dekompensation und ernsthaften Suizidgefahr führen würde, dies als Folge der grossen Belastung und psychosozialen Überforderung der Beschwerdeführerin 1. Eine Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina sei aber auch aus anderen Gründen nicht zumutbar. Die Beschwerdeführerein 1 habe ihre Heimatregion vor 15 ½ Jahren verlassen. Nach so langer Zeit könnte sie sich dort weder sozial noch beruflich wieder eingliedern. Demgegenüber habe sie sich trotz vieler, schwerwiegender Probleme mit der Familie in der Schweiz erstaunlich gut integriert und sei immer erwerbstätig gewesen.
Zur Situation der Beschwerdeführer 2 bis 4 wurde geltend gemacht, dass diese in der Schweiz bestens integriert seien. Die Tochter S._______ sei im Alter von zwei Jahren in die Schweiz gekommen. Sie sei nun 17 Jahre alt und absolviere eine Lehre als Detailhandelsassistentin. Die beiden jüngeren Kinder seien in der Schweiz geboren, mittlerweile 12 bzw. bald 10 Jahre alt und besuchten beide die Primarschule. Alle drei Kinder würden nur die Schweiz als ihre Heimat kennen, und die Kenntnisse ihrer Muttersprache, vor allem im schriftlichen Bereich, seien sehr mangelhaft. Der Vollzug der Wegweisung käme für sie einer Entwurzelung gleich und wäre unter dem zu beachtenden Kindeswohl nicht zumutbar.
Zur Situation des Ehemannes der Beschwerdeführerin 1 wird schliesslich unter anderem erwähnt, dass dieser gemäss einer Begutachtung im Rahmen eines Strafverfahrens an einer chronifizierten posttraumatischen Belastungsstörung aufgrund seiner Kriegserlebnisse und an Alkoholabhängigkeit leide. Da alle seine Straftaten gemäss Feststellung im letzten Strafverfahren im Zusammenhang mit seiner Alkoholkrankheit und/oder psychischen Störung gestanden hätten, seien die Strafen mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 17. November 2005 zugunsten einer ambulanten Massnahme aufgeschoben worden. Diese Massnahme habe der Betroffene erfolgreich abgeschlossen, und er sei seit drei Jahren trocken. Der Justizvollzug des Kantons Zürich habe deshalb am 4. Juli 2008 beschlossen, dass die ambulante Behandlung aufgehoben werde und die aufgeschobenen Strafen nicht mehr zu vollziehen seien. Die Beschwerdeführerin 1 habe ihre Ehe nicht aufgegeben, weil sie sich immer bewusst gewesen sei, dass das Verhalten ihres Ehemannes mit seinen (kriegsbedingten) psychischen Problemen und damit einhergehend mit seiner Alkoholkrankheit zusammen hänge.
Mit der Eingabe vom 17. Juli 2008 wurden diverse Beweismittel zu den Akten gereicht; nebst dem bereits erwähnten ärztlichen Verlaufsbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 4. Juli 2008 diverse Unterlagen, das Lehrverhältnis der Beschwerdeführerin 2 betreffend, zwei Schulbestätigungen bzgl. der Beschwerdeführer 3 und 4, zwei persönlich verfasste Schreiben letzterer, ein Zwischenzeugnis vom 19. Mai 2008 der Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin 1 sowie diverse Unterlagen den Ehemann bzw. Vater betreffend.

V.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
und 34
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 34
VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der Ablehnung eines Wiedererwägungsgesuchs im Zusammenhang mit einer Wegweisungsverfügung eine Verfügung im erwähnten Sinn und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Wiedererwägungsentscheide unterliegen grundsätzlich dem gleichen Rechtsmittelweg wie die ursprüngliche Verfügung (vgl. dazu Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 67.109 E. 1d mit Hinweis). Eine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor.

1.2 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes beim EJPD bereits hängige Rechtsmittelverfahren vorliegenden Inhalts wurden vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 53 Übergangsbestimmungen - 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
1    Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen sind und bisher beim Bundesgericht oder beim Bundesrat anfechtbar waren, richtet sich nach dem bisherigen Recht.
2    Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht.
VGG).

1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz keine abweichenden Bestimmungen vorsieht (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.4 Die Beschwerdeführer 1 bis 4 sind als formelle und materielle Verfügungsadressaten zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG); auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
. VwVG).

2.
2.1 Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsverordnungen in Kraft. Materiellrechtlich beurteilt sich die vorliegende Streitsache, die vor dem Inkrafttreten des AuG eingeleitet wurde, nach altem Recht (vgl. Art. 126 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 126 Übergangsbestimmungen - 1 Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
1    Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
2    Das Verfahren richtet sich nach dem neuen Recht.
3    Die Fristen nach Artikel 47 Absatz 1 beginnen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden ist.
4    Auf Widerhandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden, sind dessen Strafbestimmungen anzuwenden, sofern sie für den Täter milder sind.
5    Artikel 107 gilt nur für die nach dem 1. März 1999 abgeschlossenen Rückübernahme- und Transitabkommen.
6    Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003475 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich werden die Artikel 108 und 109 aufgehoben.
AuG, BVGE 2008/1 E. 2 mit Hinweisen). Massgebend sind somit die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG).

2.2 Mit dem angefochtenen Entscheid ist die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten und hat eine materielle Prüfung der Begehren vorgenommen. Damit liegt ein neuer Entscheid in der Sache vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist in seiner Kognition daher nicht beschränkt (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 144 f.).

3.
Gemäss Art. 14a Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 126 Übergangsbestimmungen - 1 Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
1    Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
2    Das Verfahren richtet sich nach dem neuen Recht.
3    Die Fristen nach Artikel 47 Absatz 1 beginnen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden ist.
4    Auf Widerhandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden, sind dessen Strafbestimmungen anzuwenden, sofern sie für den Täter milder sind.
5    Artikel 107 gilt nur für die nach dem 1. März 1999 abgeschlossenen Rückübernahme- und Transitabkommen.
6    Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003475 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich werden die Artikel 108 und 109 aufgehoben.
ANAG kann der Vollzug der Wegweisung insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt. Konkret gefährdet in Sinne dieser Bestimmung sind in erster Linie Gewaltflüchtlinge, das heisst Personen, welche Unruhen, Bürgerkriegssituationen und allgemeiner Missachtung der Menschenrechte entfliehen wollen, ohne bereits individuell verfolgt zu sein. Ferner findet die Bestimmung Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten können oder - aus objektiver Sicht - wegen den herrschenden Verhältnissen im Heimatland mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-2276/2007 vom 24. November 2007 E. 8.1, E-5105/2006 vom 4. September 2007 E. 6.2 [mit Hinweisen]).
Grundsätzlich nicht in Frage gestellt wird der Wegweisungsvollzug hingegen von negativen Folgen, die ihren Grund nicht in den Verhältnissen des Ziellands haben, sondern im Vorgang des Wegweisungsvollzugs als solchem, wie Depressionen mit Suizidgedanken als Folge des durch die Wegweisung verursachten Verlusts von Lebensperspektiven in der Schweiz. Solchen Umständen ist durch medizinische Begleitung des Vollzugs Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2276/2007 vom 24. November 2007 E.8.2).
Sind vom Vollzug der Wegweisung Kinder betroffen, so kommt unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 Abs. 1
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) dem Kindswohl besonders Gewicht zu (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-7481/2006 vom 19. September 2008 E. 6.3 und C-2276/2007 vom 24. November 2007 E. 8.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 6 E. 6 S. 57 f.).

4.
4.1 Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ist zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr von einer allgemeinen Situation der Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in Bosnien und Herzegowina auszugehen, welche für die Beschwerdeführerin und ihre Kinder bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würden. Seit dem Abschluss des Friedensabkommens von Dayton am 14. Dezember 1995 hat sich die allgemeine Lage in Bosnien und Herzegowina kontinuierlich normalisiert und stabilisiert. Die Beibehaltung dieser Entwicklung bestätigte sich auch nach den Wahlen vom 5. Oktober 2002. Die Sicherheitslage in Bosnien und Herzegowina hat sich in den letzten Jahren wesentlich verbessert, obgleich das Verhältnis der verschiedenen Ethnien zueinander weiterhin von Spannungen geprägt ist. In Anbetracht der angelaufenen politischen und juristischen Reformen und der langsamen, aber stetigen Verbesserung der Rückkehrbedingungen erklärte der Schweizer Bundesrat Bosnien und Herzegowina mit Beschluss vom 25. Juni 2003 zum sogenannten verfolgungssicheren Herkunftsstaat. Seit dem Erlass der bosnisch-herzegowinischen Verfassung vom 27. März 1992 werden die von Bosnien und Herzegowina kodifizierten Rechte und Pflichten weitgehend respektiert; so beispielsweise auch das Recht auf freie Wahl eines dauernden Wohnsitzes, respektive das Recht ausgereister Personen und Flüchtlinge aus Bosnien und Herzegowina auf freie Wohnsitznahme in der Föderation. Schliesslich ist zu erwarten, dass das am 16. Juni 2008 in Luxemburg unterzeichnete Abkommen zur Stabilisierung und Assoziierung zwischen der EU und Bosnien und Herzegowina erfolgsversprechende Auswirkungen zeigen wird. Jedenfalls werden die Zusagen, die verschiedene Politiker aus Bosnien und Herzegowina in Luxemburg abgegeben haben, als optimistisch und erfolgversprechend gewertet (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3746/2006 vom 4. August 2008 E. 6.1.1).
Was die Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Erkrankungen in Bosnien und Herzegowina anbelangt ist festzustellen, dass solche dort grundsätzlich vorhanden sind. Institutionen, welche auf die Behandlung von schweren psychischen Erkrankungen spezialisiert sind, finden sich allerdings ausschliesslich in den grösseren städtischen Zentren (Sarajevo, Tuzla, Mostar, Travnik, Zenica). Zudem sind diese Einrichtungen chronisch überlastet, weshalb viele Personen nicht behandelt werden können und abgewiesen werden müssen. Die in den Gemeinden tätigen "Mental Health Centers" sind unter anderem mangels qualifizierten Personals nicht in der Lage, eine fortlaufende Behandlung zu gewährleisten und beschränken sich im Wesentlichen auf medikamentöse Therapien. Betreffend die Verfügbarkeit von Medikamenten wiederum ist festzustellen, dass zwar eine Vielzahl davon in Bosnien und Herzegowina erhältlich ist. Patienten und Patientinnen müssen jedoch verschiedentlich die Kosten selbst tragen, auch wenn es ihnen gelingt, sich in ihrer Wohngemeinde registrieren zu lassen, was die erste Voraussetzung für den Zugang zu kostenlosen Leistungen des öffentlichen Gesundheitssystems darstellt. Denn die obligatorische Krankenversicherung umfasst nur die primäre Gesundheitsversorgung, welche durch die öffentlichen Gesundheitszentren angeboten wird. Zudem begegnen insbesondere Arbeitslose, deren Krankenversicherungsprämien von der Arbeitslosenkasse zu bezahlen wären, regelmässig grossen Schwierigkeiten, wenn sie ihr Recht auf Versicherungsschutz geltend machen wollen. Jedenfalls kann der Abschluss einer Krankenversicherung mit erheblichem administrativem Aufwand verbunden sein, womit zwangsläufig Behandlungslücken von unbestimmter Dauer entstehen können (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3576/2006 vom 29. Januar 2008 E. 6.3.5 mit weiteren Hinweisen).
Zur wirtschaftlichen Situation ist schliesslich festzuhalten, dass Bosnien und Herzegowina sich nach wie vor mit einem hohen Mass an Arbeitslosigkeit und Armut konfrontiert sieht. Die Arbeitslosenquote betrug 2007 über 44 Prozent (Quelle: http://www.redcross.ch > Ausland > Länder > Bosnien und Herzegowina > Hintergrund-Infos, besucht am 6. Oktober 2008).
4.2
Mit Blick auf die vom Wiedererwägungsgesuch erfassten Kinder und deren lange Anwesenheit in der Schweiz ist zunächst zu prüfen, ob sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit Erlass der massgeblichen Verfügungen vom 26. November 1993 bzw. 4. Mai 2001 dergestalt verändert hat, dass ein Vollzug der Wegweisung inzwischen als unzumutbar zu qualifizieren und die vorläufige Aufnahme der Kinder anzuordnen wäre. Dabei sind unter dem Aspekt des Kindeswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf einen Wegweisungsvollzug wesentlich erscheinen. Bei dieser gesamtheitlichen Beurteilung können namentlich folgende Kriterien von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten des Kindes und Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung und Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer (Re-) Integration im Heimatland als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld wieder herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann sich auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs insofern auswirken, als eine starke Assimilierung die Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6297/2006 vom 19. Dezember 2007 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen).
4.2.1 Hinsichtlich der Situation der 1990 geborenen Beschwerdeführerin 2 ergibt sich, dass diese Bosnien und Herzegowina bereits im Alter von knapp zwei Jahren verlassen hat und demzufolge zu diesem Land keine Beziehung aufbauen konnte. Sie lebt mittlerweile seit beinahe 16 Jahren in der Schweiz, hat gemäss Angaben der Beschwerdeführerin 1 nur mangelhafte Kenntnisse ihrer Muttersprache und hat ihre ganze Sozialisation in der Schweiz erfahren. Sie dürfte daher weitestgehend von der schweizerischen Kultur und Lebensweise geprägt sein. Einem ins Recht gelegten Bericht der Lehrfirma, datiert vom 8. Juli 2008, ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 2 dort zwischen September 2006 und Juli 2007 ein Praktikum absolviert hat und aufgrund von dabei erbrachten hervorragenden Leistungen in ein Lehrverhältnis zur Ausbildung als Detailhandelsassistentin aufgenommen wurde. Die Ausbildung dauert noch bis August 2009. Dem Bericht kann weiter entnommen werden, dass es sich bei der Beschwerdeführerin 2 um eine zuvorkommende, hilfsbereite und fleissige junge Frau handle. Demnach ist in ihrem Falle von einer weit fortgeschrittenen Integration in der Schweiz auf der einen Seite und einer kaum vorhandenen Vertrautheit mit den soziokulturellen Verhältnissen in Bosnien und Herzegowina auf der andern Seite auszugehen.
4.2.2 Die beiden jüngeren Kinder der Beschwerdeführerin 1, die Beschwerdeführer 3 und 4, sind in der Schweiz geboren. Sie sind heute 12 bzw. 10 Jahre alt, und sie dürften zu Bosnien und Herzegowina (im Vergleich zu ihrer älteren Schwester erst recht) keine Beziehung haben. Gemäss Darstellung der Beschwerdeführerin 1 verfügen sie nur über ungenügende Kenntnisse ihrer Muttersprache, zumindest im schriftlichen Ausdruck. Beiden Kindern wird von den Lehrern attestiert, dass sie in ihrer Klasse gut integriert seien. Insgesamt dürften auch sie in der Schweiz stark verwurzelt sein. Zwar sind beide noch in einem Alter, in dem primär die Eltern - d. h. vorliegend vor allem die Beschwerdeführerin 1 - die engsten Bezugspersonen darstellen. Im Falle einer erzwungenen Rückkehr müsste vorliegend aber auch berücksichtigt werden, dass die Kinder nicht nur aus ihrem bisherigen sozialen Umfeld herausgerissen würden, sondern dass vermutungsweise auch ihr familiäres Umfeld deutlich an Stabilität verlieren würde. Bis anhin lagen die Verantwortung für die Kinder und deren Wohl offensichtlich hauptsächlich bei der Beschwerdeführerin 1. Sie war es auch, die regelmässig arbeitete und für den Unterhalt der Familie aufkam. Aufgrund der Einschätzung der behandelnden Ärzte muss aber befürchtet werden, dass sie im Falle einer erzwungenen Rückkehr über nur ungenügende Ressourcen verfügen würde, um insbesondere den beiden jüngeren Kindern weiterhin den nötigen Halt zu geben. Es ist zu befürchten, dass die Zukunft der Kinder von Orientierungslosigkeit und Perspektivlosigkeit geprägt wäre. Aufgrund der Akten kann schliesslich - wie bereits erwähnt - auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin 1 und ihre Kinder bei einer Rückkehr auf ein intaktes Beziehungsnetz zurückgreifen könnten, das den Kindern eine Integration in Bosnien und Herzegowina erleichtern und die Beschwerdeführerin 1 in ihrer schwierigen Aufgabe unterstützen würde. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin 1 aufgrund seiner Vorgeschichte wohl kaum in der Lage wäre, bei einer Integration der Kinder eine besondere Stütze zu sein. Auch im Falle der beiden jüngeren Kinder ist somit davon auszugehen, dass die Basis für eine Integration in Bosnien und Herzegowina nicht besteht.

4.3 Was die Beschwerdeführerin 1 betrifft, so kann deren psychische Erkrankung ursächlich kaum nur im Zusammenhang mit der drohenden Ausschaffung gesehen werden. Seit den Suizidversuchen im Jahre 2000 ist die Beschwerdeführerin wegen einer mittelgradigen depressiven Störung in psychiatrischer Behandlung und benötigt entsprechende Medikamente, die - je nach Belastungssituation - in der Dosierung anzupassen sind. Die Beschwerdeführerin 1 hat gegenüber ihrer Familie offenbar seit Jahren eine grosse Verantwortung zu tragen und ist entsprechend belastet. Die Befürchtungen der behandelnden Ärzte, wonach eine erzwungene Rückkehr bei ihr zur psychosozialen Überforderung mit Dekompensation bis hin zum Suizid führen könnte, sind durchaus nachvollziehbar. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auch mitzuberücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin 1 offenbar seit 16 Jahren nicht mehr in ihrer Heimat war und dort kein tragfähiges Beziehungsnetz mehr hat. Als psychisch angeschlagene Person, dazu noch bereits 45 Jahre alt und mit der Verantwortung für drei Kinder dürfte es für sie sehr schwer wenn nicht gar unmöglich sein, in Bosnien und Herzegowina innert nützlicher Frist beruflich und privat wieder Fuss zu fassen.

4.4 In Würdigung der gesamten Umstände gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass sich der Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführer 1 bis 4 als nicht zumutbar im Sinne von Artikel 14a Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 126 Übergangsbestimmungen - 1 Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
1    Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
2    Das Verfahren richtet sich nach dem neuen Recht.
3    Die Fristen nach Artikel 47 Absatz 1 beginnen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden ist.
4    Auf Widerhandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden, sind dessen Strafbestimmungen anzuwenden, sofern sie für den Täter milder sind.
5    Artikel 107 gilt nur für die nach dem 1. März 1999 abgeschlossenen Rückübernahme- und Transitabkommen.
6    Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003475 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich werden die Artikel 108 und 109 aufgehoben.
ANAG erweist.

5.
Die Beschwerde ist demnach im Sinne der Erwägungen gutzuheissen und die Vorinstanz ist anzuweisen, die Beschwerdeführer 1 bis 4 in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.

6.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführern keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG), und der geleistete Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten.

6.1 Als obsiegende Partei haben die Beschwerdeführer, die anwaltlich vertreten sind, Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung ist nach Massgabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu Lasten der Vorinstanz auf Fr. 1'200.-- festzusetzen (Art. 8 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
. VGKE).

7.
Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Dispositiv S. 18

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, die Beschwerdeführer 1 bis 4 in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 20. September 2001 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- wird zurückerstattet.

4.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.-- zu bezahlen.

5.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahlungsadresse)
die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
das Migrationsamt des Kantons Zürich.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Andreas Trommer Denise Kaufmann

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-1286/2006
Date : 24. November 2008
Published : 02. Dezember 2008
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Wegweisungsvollzug; Abweisung eines Wiedererwägungsgesuchs


Legislation register
ANAG: 14a
AuG: 126
BGG: 83
BVO: 13
SR 0.107: 3
VGG: 31  32  33  34  37  53
VGKE: 7  8
VwVG: 5  48  50  63
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BVGE
2008/1
BVGer
C-1286/2006 • C-2276/2007 • C-7481/2006 • D-6297/2006 • E-3576/2006 • E-3746/2006 • E-5105/2006
EMARK
2005/6 S.57
AS
AS 1986/1791