Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-6759/2017

Urteil vom 24. September 2020

Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),

Besetzung Richterin Barbara Balmelli, Richter Walter Lang,

Gerichtsschreiber Stefan Weber.

A._______, geboren am (...),

Sri Lanka,
Parteien
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2017 / N_______.

Sachverhalt:

A.

A.a Der Beschwerdeführer suchte am 30. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 5. Januar 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt, am 12. Oktober 2017 wurde er vom SEM einlässlich zu seinen Asylgründen angehört.

A.b Zur Begründung brachte der aus B._______ im C._______-Distrikt (Nennung Provinz) stammende tamilische Beschwerdeführer vor, er habe bis im Jahr (...) in B._______ gelebt, in D._______ bis zum O-Level die Schule besucht und sich danach im M._______ an verschiedenen Orten aufgehalten. Während (Nennung Dauer) habe er - um seinen Lebensunterhalt zu verdienen - für die E._______ (Nennung Tätigkeiten) gearbeitet. Der einzige Verwandte, der bei den E._______ gewesen sei, sei ein (Nennung Verwandter) gewesen. Dieser sei etwa im Jahr (...) bei einem grossen Gefecht in F._______ umgekommen. Der (Nennung Verwandter) sei (...) Jahre älter als er selber gewesen, weshalb sie kaum Kontakt miteinander gehabt hätten. Wegen dieses (Nennung Verwandter) seien ihm keine behördlichen Probleme erwachsen. Er habe an keinerlei Gefechten teilgenommen. Die E._______ hätten ihn einmal zwangsrekrutieren wollen, jedoch wieder freigelassen, als bekannt geworden sei, dass er viele (Nennung Verwandte) habe. Im Jahr (...) sei er vom M._______ nach C._______ zurückgekehrt und habe dort (Nennung Tätigkeit) gearbeitet. Als er einmal Geld des (Nennung Person) habe auf die Bank bringen wollen, sei er bei einem Militärcamp vorbeigegangen. Die Soldaten hätten ihn angehalten und nicht zur Bank gehen lassen, obwohl er ihnen gesagt habe, dass er so schnell wie möglich zur Bank gehen müsse, weil sie sonst geschlossen sei. Man habe ihn ins Camp mitgenommen, dort während (Nennung Dauer) festgehalten und geschlagen. Der (Nennung Person) habe sich erfolglos für seine Freilassung eingesetzt. Man habe ihn erst gehen lassen, als seine Familienangehörigen erschienen seien und geweint hätten. Er wisse nicht, weshalb er von den Soldaten Schläge erhalten habe. Die Soldaten hätten aber damals die Personen, die am Camp vorbeigegangen seien, üblicherweise geschlagen. Aus Angst habe ihn danach seine Familie nach G._______ geschickt, wo er sich in den Jahren (...) bis (...) - mit einem längeren Unterbruch, als er (Nennung Zeitpunkt) nach H._______/C._______ zurückgekehrt und mit seiner Frau die Ehe eingegangen sei - immer aufgehalten habe und dort einer Arbeit nachgegangen sei. In G._______ seien jeweils am Freitag Leute der E._______ mit Flugblättern bei ihm und weiteren Arbeitskollegen erschienen und hätten nach einer Spende gefragt. In der Folge hätten sie (Nennung Häufigkeit und Betrag) gespendet. Ausserdem habe er dort auch am (Nennung Feierlichkeit) teilgenommen. (Nennung Zeitpunkt) nach seiner ersten Rückkehr aus G._______ respektive im (...) sei er von Spionen des Militärs gerufen und zu seiner langjährigen Landesabwesenheit befragt worden. Er habe seine (Nennung Dauer) Abwesenheit so begründet, dass er aus Armut beziehungsweise aus familiären
Gründen ausgereist sei. Danach sei er nicht weiter behelligt worden. Nach seiner zweiten Rückkehr aus G._______ im (Nennung Zeitpunkt) habe er sich an Demonstrationen von Campus-Studenten beteiligt, weil ihn die Jugendlichen dazu aufgefordert hätten. Eine Kundgebung habe in I._______ stattgefunden, weil die Regierung Altöl gesammelt und ins Trinkwasser von C._______ gepumpt habe, um es ungeniessbar zu machen. Die anderen Demonstrationen hätten wegen lokalen Problemen stattgefunden. Eines Tages im Jahr (...) habe er sich nach dem Essen bei sich zuhause in H._______ hingelegt. Dann sei er von einer Person gerufen worden. Als er nach draussen gegangen sei, habe ihn eine grosse, kräftige Person in Zivil nach seinem Namen gefragt und ihn danach mit einem Messer an (Nennung Körperteil) verletzt. Mehr habe der Mann, den er vorher noch nie gesehen habe, nicht gesprochen. Er habe sich in der Folge im Spital verarzten lassen, jedoch auf Anraten seiner Familie auf eine Anzeige bei der Polizei verzichtet. Zwischen diesem Vorfall und seiner Ausreise im (Nennung Zeitpunkt) sei er zwischen dem (Nennung Distanz) entfernten Wohnort seiner (Nennung Verwandte) und demjenigen seiner Ehefrau hin- und hergependelt, wobei er sich meistens bei seiner (Nennung Verwandte) aufgehalten habe. Unbekannte Leute seien in dieser Zeit jeweils in der Nacht ein paar Mal zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn von der Strasse aus gerufen und an die Haustüre geklopft. Er habe jedoch aus Angst nicht mit diesen Leuten gesprochen respektive seiner Frau gesagt, sie solle deswegen nicht nach draussen gehen. Am Wohnort seiner (Nennung Verwandte) sei es zu keinen solchen Zwischenfällen gekommen, er habe jedoch aus Platzgründen nicht dorthin umziehen können. Seine Frau wohne mittlerweile bei ihren Eltern, weshalb sie keine Angst haben müsse.

Der Beschwerdeführer reichte (Nennung Beweismittel) ein.

B.
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.

C.
Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 27. November 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, es sei ihm unverzüglich das Spruchgremium mitzuteilen und dessen zufällige Auswahl zu bestätigen, es sei ihm vollständige Einsicht in die gesamten Akten des SEM, insbesondere in die Aktenstücke A7/1 und A13/3, und in sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 zu gewähren und ihm anschliessend eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, es sei die Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2017 wegen Verletzung des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung als nichtig respektive ungültig zu erklären, eventuell sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung der Begründungspflicht im Rahmen des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, eventuell sei die Verfügung aufzuheben und seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei die Verfügung betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.

Der Beschwerde lagen mehrere Unterlagen (Aufzählung Beweismittel) bei.

D.
Die Instruktionsrichterin teilte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2017 mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und gab ihm - unter Vorbehalt allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten - die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt. Ferner hiess sie den Antrag betreffend Bestätigung der zufälligen Auswahl des Spruchgremiums im Sinne einer Verweisung auf die betreffenden Be-stimmungen des VGR gut und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 27. Dezember 2017 einen Kostenvorschuss einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Schliesslich verwies die Instruktionsrichterin für die Behandlung der weiteren Anträge auf einen späteren Zeitpunkt.

Der Kostenvorschuss wurde am 27. Dezember 2017 fristgerecht geleistet.

E.
Mit Eingabe vom 28. Dezember 2017 legte der Beschwerdeführer ein weiteres Beweismittel (teilweise geschwärztes Lagebild des SEM vom 16. August 2016) ins Recht und machte weitere Ausführungen zum Antrag bezüglich Offenlegung der Quellen im erwähnten Lagebild des SEM sowie zur Bekanntgabe der Zusammensetzung des Spruchkörpers. Zu Letzterem hielt der Beschwerdeführer fest, der entsprechende Antrag sei mit den Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2017 nicht rechtsgenüglich beantwortet worden und daher noch korrekt zu behandeln.

F.
Mit Eingabe vom 11. März 2020 legte der Beschwerdeführer (Nennung Beweismittel) ins Recht und machte dazu ergänzende Ausführungen. Ferner beantragte er darin, es sei abzuklären, welche Daten auf dem Mobiltelefon der im (Nennung Zeitpunkt) in J._______ entführten Botschaftsmitarbeiterin von den sri-lankischen Behörden abgegriffen worden seien und ob sich darunter auch sein Name befinde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

1.2 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]).

1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
AsylG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist einzutreten.

2.

2.1 Der Antrag auf Bestätigung der zufälligen Auswahl des Spruchkörpers wurde mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2017 gutgeheissen. Die vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 28. Dezember 2017 den diesbezüglichen Entscheid in der erwähnten Zwischenverfügung betreffende Kritik vermag daran nichts zu ändern.

2.2 Der Antrag auf Bekanntgabe des Spruchgremiums ist - soweit diesem nicht bereits in der Instruktionsverfügung vom 12. Dezember 2017 entsprochen wurde - mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.

3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4.
Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 21 Besetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper).
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392
AsylG).

5.

5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen (Verletzung der Akteneinsicht; Verletzung der Rechtsgleichheit und des Anspruchs auf rechtliches Gehör inklusive Verletzung der Begründungspflicht, unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts) erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

5.2 Gemäss Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

5.2.1 Der Beschwerdeführer moniert zunächst eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts, da die Vorinstanz keine Einsicht in die vollständigen Asylakten, so insbesondere in die Akten A7 (Botschaftsanfrage) und A13 (Botschaftsantwort), gewährt habe. Die Vorinstanz habe die Einsicht mit der Begründung verwehrt, dass überwiegende öffentliche oder private Interessen an deren Geheimhaltung bestünden. Diesbezüglich habe das SEM wohl nicht ohne Grund Abklärungen getroffen, weshalb sich aus der Botschaftsantwort in anzunehmender Weise rechtserhebliche Informationen ergeben dürften, weshalb ihm Einsicht in diese Dokumente hätte gewährt werden müssen. Gemäss Art. 26
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
VwVG ist den Parteien grundsätzlich Einsicht in die Akten zu gewähren, wobei sich das Einsichtsrecht auf Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden, sämtliche als Beweismittel dienenden Aktenstücke sowie auf die Niederschriften eröffneter Verfügungen bezieht, womit unter Art. 26
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
VwVG sämtliche Aktenstücke fallen, welche grundsätzlich geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen. Gemäss Art. 27
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
VwVG darf die Behörde die Einsichtnahme in Akten nur verweigern, wenn wesentliche öffentliche oder private Interessen die Geheimhaltung erfordern oder wenn dies im Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung steht (Art. 27 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
VwVG). Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht verweigert werden und die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung (Art. 27 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
VwVG). Auf ein Aktenstück, in welches die Einsichtnahme im Sinne von Art. 27
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
VwVG verweigert respektive eingeschränkt wurde, darf sodann gemäss Art. 28
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 28 - Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
VwVG zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen. Die Bestimmung schliesst somit die Berücksichtigung geheim gehaltener Akten respektive geheim gehaltene Teile von Dokumenten bei der Entscheidfindung nicht aus, knüpft indessen an die Voraussetzung, dass die Parteien darüber informiert werden, in welchen Punkten sich der betreffende Entscheid auf das fragliche Aktenstück stützt (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-3600/2011 vom 18. Juli 2013 E. 3.2 m.w.H.).

Da es sich bei den Aktenstücken A7 und A13 um eine per E-Mail erfolgte Anfrage an die Schweizer Vertretung in Sri Lanka und deren Antwort handelt, wonach Abklärungen bezüglich des Erhalts eines Visums durch einen Dublin-Mitgliedstaat negativ ausgefallen seien, das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Februar 2016 mitteilte, dass das Dublin-Verfahren beendet sei und das Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde (vgl. act. A11/2), und die Vorinstanz auf die Aktenstücke A7 und A13 in ihrem Entscheid ohnehin keinen Bezug nahm, liegt keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vor. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass, dem Beschwerdeführer die ihm von der Vorinstanz nicht offengelegten Akten zuzustellen und eine Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen, weshalb die diesbezüglichen Anträge abzuweisen sind.

5.2.2 Soweit der Beschwerdeführer die Offenlegung aller nicht öffentlich zugänglichen Quellen des Lagebilds der Vorinstanz vom 16. August 2016 und die Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung nach gewährter Einsicht in die entsprechenden Quellen beantragt und in diesem Zusammenhang insbesondere in seiner Eingabe vom 28. Dezember 2017 einlässliche Ausführungen macht, dabei auf die Fehlerhaftigkeit dieses Lagebilds hinweist, da es in zentralen Teilen als manipuliert anzusehen sei, handelt es sich um einen vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bereits in anderen Verfahren öfters gestellten gleichlautenden Antrag. Dem Antrag ist unter diesen Umständen nicht stattzugeben und für die Begründung auf ein früheres Urteil zu verweisen (vgl. Urteil des BVGer D-109/2018 vom 16. Mai 2018 E. 6.3 m.w.H.).

5.2.3 Der Beschwerdeführer beantragt die Feststellung der Nichtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung, da der Anspruch auf Kenntnis aller am Entscheid beteiligten Personen verletzt sei. Weder aus dem Kürzel K._______ noch aus den generischen Funktionsbezeichnungen (Nennung Bezeichnungen) noch aus den nicht lesbaren Unterschriften gehe hervor, welche Personen an der Verfügung mitgewirkt hätten. Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. dazu BGE 132 II 342 E. 2.1 m.w.H.). Schwerwiegende Form- oder Eröffnungsfehler können unter Umständen die Nichtigkeit einer Verfügung nach sich ziehen. Aus der mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der Partei kein Nachteil erwachsen.

Eine Person in einem Verwaltungsverfahren hat Anspruch darauf, dass die Behörden in einem sie betreffenden Verfahren ordnungsgemäss zusammengesetzt sind und die Ausstands- und Ablehnungsgründe beachtet werden. Dieses Recht umfasst den Anspruch auf Bekanntgabe der Behördenmitglieder, die beim Entscheid mitwirken, denn nur so können die Betroffenen feststellen, ob ihr verfassungsmässiger Anspruch auf richtige Besetzung der Verwaltungsbehörde und eine unparteiische Beurteilung ihrer Sache gewahrt ist. Die Namen der am Entscheid beteiligten Personen müssen jedoch nicht in demselben ausdrücklich genannt werden. Nach bundesgerichtlicher Praxis genügt die Bekanntgabe in irgendeiner Form, beispielsweise in einem besonderen Schreiben (vgl. dazu Urteil des BVGer D-2335/2013 vom 8. April 2014 E. 3.4.1; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Allgemeines Verwaltungsrecht, 9. Aufl. 2016, N 979).

Vorliegend ist die auf der Verfügung als (Nennung Funktion) vermerkte Person sowie deren Stellvertretung aus dem Organigramm des SEM - welches auf dessen allgemein zugänglicher Website (https://www.sem.admin.ch) abgerufen werden kann - ohne Weiteres bestimmbar. Hinsichtlich des Kürzels K._______ erschliesst sich der Name nicht aus dem Staatskalender, sondern lediglich aus amtsinternen Quellen. Eine teilweise blosse Bestimmbarkeit aufgrund amtsinterner Quellen ermöglicht es dem Beschwerdeführer jedoch nicht, die vollständige Zusammensetzung der verfügenden Behörde zu eruieren. Der oben erwähnte, sich aus Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
BV ergebende Anspruch auf Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung der Behörde wurde somit durch das Vorgehen der Vorinstanz verletzt (vgl. dazu BVGE 2019 VI/6 E. 8.2).

Jedoch ist diesbezüglich festzuhalten, dass die betreffende (Nennung Person) gemäss dem auf dem Protokoll befindlichen Kürzel auch die Anhörung des Beschwerdeführers durchgeführt hat. Dadurch relativiert sich der formelle Mangel der Verfügung, zumal es sich für den Beschwerdeführer bei der Mitarbeiterin des SEM mit dem Kürzel K._______ nicht um eine vollkommen unbekannte Person handelt, da er ihr in der Anhörung bereits persönlich begegnet ist und dabei während mehreren Stunden gegenüber sass. Es ist daher anzunehmen, dass sich Gründe für etwaige Einwände (insbesondere für ein Ausstandsbegehren) gegen deren Involvierung in die Verfügung bereits aufgrund dieser Begegnung ergeben hätten und somit hätten geltend gemacht werden können, zumal die Anhörung am 12. Oktober 2017 stattfand und seither bald drei Jahre verstrichen sind, ohne dass sich der Beschwerdeführer veranlasst gesehen hätte, in der Folge substanziierte Einwände gegen die betreffende Person geltend zu machen oder sich - so insbesondere im Rahmen seines Akteneinsichtsgesuch - an die Vor-instanz zu wenden, um die Offenlegung der Namen zu verlangen. Im vorgenannten Teilurteil erwog das Gericht schliesslich, die abgehandelten formellen Mängel seien nicht als krass zu bezeichnen. Die Vorinstanz wurde sodann darauf hingewiesen, dass ihre Praxis, die Namen der Sachbearbeiter systematisch nicht offenzulegen, nicht rechtmässig und daher anzupassen sei (vgl. a.a.O. E. 8.4). Vor diesem Hintergrund besteht vorliegend insgesamt keine Grundlage, den angefochtenen Entscheid als nichtig zu erklären und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5.3 Eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs - welche es aufgrund der Ausgestaltung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2) - liegt ebenfalls nicht vor. Das SEM hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich vorliegend leiten liess und sich auch mit sämtlichen zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Dabei musste sich das SEM nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Vorliegend führte das SEM im Sachverhalt den Vorfall, bei welchem der Beschwerdeführer durch einen Unbekannten mit einem Messer an (Nennung Körperteil) verletzt worden sei, an, und führte weiter aus, er habe zur Untermauerung dieser Aussage im Rahmen der Anhörung eine Narbe hinter (Nennung Körperteil) gezeigt und den Handlungsablauf geschildert (vgl. act. A17/9, S. 3, 1. Absatz). Im Folgenden würdigte das SEM diesen Vorfall und erachtete ihn als nicht asylrelevant und nahm bei der Prüfung von Risikofaktoren auf die - vorgängig als asylirrelevant gewürdigten - Verfolgungsmassnahmen Bezug (vgl. act. A17/9, S. 4, Ziff. 2 und S. 5, Ziff. 4). Weiter verwies die Vorinstanz in ihrem Entscheid auch auf den ehemals bei den E._______ tätigen (Nennung Verwandter), der bei einem Gefecht umgekommen sei, sowie auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er wegen diesem (Nennung Verwandter) nie Probleme gehabt habe (vgl. act. A17/9, S. 2) und würdigte diese Schilderungen anschliessend implizit in seinen Erörterungen zu den Risikofaktoren (vgl. act. A17/9, S. 5, Ziff. 4). Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage. Sodann zeigt die ausführliche Beschwerdeeingabe deutlich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich war. Bei den Vorbringen, er stamme aus einer Familie mit engen Verbindungen zu den E._______, er habe in beiden Befragungen einen in L._______ lebenden (Nennung Verwandter) erwähnt und zudem hätten mehrere (Nennung Verwandte) während des sri-lankischen Bürgerkrieges für die E._______ gekämpft, handelt es sich um unbelegte Parteibehauptungen, welche überdies teilweise im Widerspruch zu den Äusserungen des Beschwerdeführers stehen und als aktenwidrig zu erachten sind. Wohl brachte er vor, einen in L._______ wohnhaften
(Nennung Verwandter) zu haben (vgl. act. A3/15, S. 7, Ziff. 3.03; A14/16, F15 ff.), ohne jedoch in diesem Zusammenhang irgendeine Verbindung dieses (Nennung Verwandter) mit den E._______ herzustellen. Vielmehr gab er auf explizite Nachfrage an, ausser dem im Jahr (...) getöteten (Nennung Verwandter) gebe es keine anderen Familienangehörigen oder Bezugspersonen, welche mit den E._______ zu tun gehabt hätten (vgl. act. A14/16, S. 8, F61). Die entsprechende Rüge erweist sich somit als unbegründet.

5.4 Weiter moniert der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit individuellen Asylgründen (Unwichtigkeit des zeitlichen Zusammenhangs der Verfolgungsmassnahmen; Teilnahme an studentischen Protesten; mehrjähriger Aufenthalt im M._______-Gebiet; familiäre Beziehungen zu Personen mit E._______-Verbindungen; Narben) sowie im Zusammenhang mit der Einschätzung der länderspezifischen Lage in Sri Lanka und der Quellenverwendung durch die Vorinstanz - mit Verweis auf das Urteil des High Court Vavuniya vom 25. Juli 2017 - eine unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhalts. Die Vorinstanz habe es zudem unterlassen, die zu erwartende Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat und die Ereignisse bei den Rückschaffungen vom (Nennung Zeitpunkte) korrekt und vollständig abzuklären.

Die Vorinstanz hat die individuellen Asylgründe genügend abgeklärt. Aus der Verfügung geht hervor, dass der Beschwerdeführer sowohl in B._______ respektive im C._______-Distrikt als auch im M._______ gelebt hat. Er war während seines Aufenthalts im M._______ für die E._______ tätig. Deswegen bekam er keine Probleme. Ein (Nennung Verwandter) war bei den E._______, zu welchem er kaum Kontakt gepflegt und wegen dessen Mitgliedschaft zur Bewegung auch keinerlei Schwierigkeiten erhalten hat. Im Jahr (...) wurde er nach seiner Rückkehr nach C._______ von Soldaten geschlagen und mehrere Stunden in einem Camp festgehalten, aber schliesslich bedingungslos freigelassen. Sodann lebte er lange Jahre in G._______. Nach der Rückkehr wurde er behördlich befragt, jedoch nicht weiter behelligt. Im Jahr (...) beteiligte er sich an verschiedenen Protestdemonstrationen und wurde von einem Unbekannten aus unbekannten Gründen mit dem Messer angegriffen. Dabei wurde er verletzt und trug eine Narbe davon. In der Folge riefen Unbekannte an seinem Wohnort wiederholt nach ihm. Er hielt sich jedoch meist bei seiner (Nennung Verwandte) auf, wo er unbehelligt blieb. Die Vorinstanz setzte sich mit den dargelegten Ausreisegründen, der Verwandtschaft zu einem ehemaligen, im Jahr (...) verstorbenen E._______-Kämpfer sowie mit der aktuellen Lage in Sri Lanka auseinander. Allein der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen (inklusive Risikoanalyse) gelangt als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Hinsichtlich der Vorsprache auf dem Generalkonsulat kann zudem auf BVGE 2017 VI/6 (E. 4.3.3) verwiesen werden.

Hinsichtlich des Vorbringens, das Lagebild des SEM vom 16. August 2016 erweise sich als unrichtig, indem es sich in wesentlichen Teilen auf nicht existierende oder nicht offengelegte Quellen stütze (vgl. Rechtsmitteleingabe S. 9 f.), kann dieser Argumentation offensichtlich nicht gefolgt werden. Im genannten Zusammenhang wurde bereits in mehreren vom nämlichen Rechtsvertreter geführten Verfahren (vgl. etwa Urteil des BVGer
D-6394/2017 vom 27. November 2017 E. 4.1) festgestellt, dass diese länderspezifische Lageanalyse des SEM öffentlich zugänglich ist. Darin werden neben nicht namentlich genannten Gesprächspartnern und anderen nicht offengelegten Referenzen überwiegend sonstige öffentlich zugängliche Quellen zitiert. Damit ist trotz der teilweise nicht im Einzelnen offengelegten Referenzen dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ausreichend Genüge getan. Die Frage, inwiefern sich ein Bericht auf verlässliche und überzeugende Quellen abstützt, ist wiederum keine formelle Frage, sondern gegebenenfalls im Rahmen der materiellen Würdigung der Argumente der Parteien durch das Gericht zu berücksichtigen.

5.5 Die formellen Rügen erweisen sich demzufolge als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind abzuweisen.

6.

6.1 Der Beschwerdeführer beantragt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht, es sei ihm vollständige Akteneinsicht zu gewähren, insbesondere seien ihm die Botschaftsanfrage und das Antwortschreiben der Botschaft (A7/1 und A13/3) offenzulegen. Ferner sei ihm eine angemessene Frist zur Beibringung von Beweismitteln zu seinen Verwandten und deren Verbindungen zu den E._______ anzusetzen.

6.2 Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm Akteneinsicht, so insbesondere in die Aktenstücke A7/1 und A13/3 zu gewähren, ist dieser Antrag unter Verweis auf die Ausführungen in E. 4.2.1 oben abzuweisen. Hinsichtlich des Antrags, es sei ihm eine Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel im Zusammenhang mit Verwandten und deren Verbindungen zu den E._______ anzusetzen, ist diesem Antrag ebenfalls nicht stattzugeben. Der Beschwerdeführer hatte auf Beschwerdeebene mit der Einreichung einer Beschwerdeschrift inklusive umfangreicher Beilagen sowie mit zwei weiteren umfangreichen Beweismitteleingaben Gelegenheit, seine Asylvorbringen beziehungsweise seine Sachverhaltsdarstellung und Beweisanerbieten wiederholt schriftlich einzubringen. Das Gleiche gilt auch hinsichtlich des in der Eingabe vom 28. Dezember 2017 gestellten Antrags, es sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung der eingetroffenen, aber noch zu übersetzenden Beweismittel - welche die Aktivitäten seiner verschiedenen Verwandten für die E._______ belegten - einzuräumen. Wohl wird am Ende der erwähnten Beweismitteleingabe behauptet, es sei ihm gelungen, im erwähnten Zusammenhang verschiedene Dokumente beizubringen. Jedoch reicht er mit seiner Beweismitteleingabe vom 11. März 2020, mithin über zwei Jahre später, weder die in Aussicht gestellten Unterlagen noch deren Übersetzung nach, obwohl er auf Seite 1 dieser Eingabe erneut auf seine familiären E._______-Verbindungen hinweist. Zudem wurde bereits in E. 4.3 darauf hingewiesen, dass gemäss den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers ausser dem im Jahr (...) getöteten (Nennung Verwandter) keine anderen Familienangehörigen oder Bezugspersonen, welche mit den E._______ zu tun gehabt hätten, existierten. Es muss deshalb die Notwendigkeit einer Anordnung respektive einer Durchführung weiterer Abklärungen durch das Bundesverwaltungsgericht oder der Einräumung einer Beweismittelfrist als nicht gegeben erachtet werden.

6.3 Ebenso abzuweisen ist der in der Eingabe vom 11. März 2020 gestellte Antrag, wonach abzuklären sei, ob bei der Entführung einer schweizerischen Botschaftsmitarbeiterin im (Nennung Zeitpunkt) Daten des Beschwerdeführers respektive welche Daten im Allgemeinen auf deren Mobiltelefon erpresst worden seien, zumal eine Verbindung des Beschwerdeführers zu dieser Botschaftsmitarbeiterin nicht substanziiert dargelegt worden ist (vgl. auch Urteil des BVGer D-5784/2019 vom 20. April 2020 E. 6).

7.

7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG).

7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).

8.

8.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG nicht standhalten.

Der Beschwerdeführer habe, abgesehen vom Vorfall im Jahr (...), als er unterwegs vom Militär angehalten, während (Nennung Dauer) festgehalten und auch geschlagen worden sei, nie Probleme mit dem sri-lankischen Militär oder den heimatlichen Behörden gehabt. Ferner habe er aufgrund seiner zivilen Tätigkeit für die E._______ vor diesem Vorfall oder wegen seines (Nennung Verwandter), der im Jahr (...) den Märtyrertod erlitten habe, keine Probleme mit der Regierung bekommen. Auch seine freiwilligen Spenden in G._______ an Leute, welche für die E._______ gearbeitet hätten, seien folgenlos geblieben. Das Gleiche gelte ebenso für seine lange Landesabwesenheit oder für seine Teilnahme an Demonstrationen im Jahr (...). Zwar habe der Vorfall mit dem Militär im Jahr (...) seine Ausreise nach G._______ bewirkt, wo er bis im Jahr (...) gearbeitet habe. Dieses Ereignis sei jedoch zu wenig intensiv, um Asylrelevanz zu entfalten, zumal er in seine Heimat zurückgekehrt sei, dort geheiratet und sich niedergelassen habe. Ausserdem bestehe kein Kausalzusammenhang zwischen dem erwähnten Vorfall und seiner Ausreise im Jahr (...). Hinsichtlich des Zwischenfalls mit dem unbekannten Mann, der ihn mit einem Messer verletzt habe, könne dem sri-lankischen Staat keine Verletzung der Schutzpflicht angelastet werden. Da der Beschwerdeführer auf eine Anzeige verzichtet habe, habe er es den Behörden verunmöglicht, tätig zu werden, eine weitere Verfolgung zu verhindern oder etwaige Verfolgungshandlungen zu ahnden. Auch dieser Vorfall sei daher nicht asylrelevant. Der Beschwerdeführer habe angeführt, an seinem Wohnort H._______, C._______, vom erwähnten Unbekannten angegriffen und auch nur dort von anderen Personen von der Strasse aus gerufen worden zu sein. Da er weder am Wohnort seiner (Nennung Verwandte) Probleme gehabt habe noch seine Frau bei seinen (Nennung Verwandte) derartige Belästigungen habe erleiden müssen, mache er Nachteile geltend, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiteten, welchen er sich durch Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes entziehen könne.

Weiter seien den Akten auch keine Risikofaktoren zu entnehmen. Die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die Landesabwesenheit reichten gemäss herrschender Praxis nicht aus, um von Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr auszugehen. Auch die Befragung von Rückkehrern, die über keine gültigen Identitätsdokumente verfügten, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen dar. Rückkehrer würden regelmässig auch am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität, bis hin zur Überwachung der Aktivitäten der Person befragt. Diese Kontrollmassnahmen am Herkunftsort würden grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass annehmen. Der Beschwerdeführer habe nicht geltend gemacht, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr sei er bis im (...) in Sri Lanka wohnhaft gewesen, weshalb er nach Kriegsende beziehungsweise nach seiner Rückkehr aus G._______ noch (Nennung Dauer) in seiner Heimat gelebt habe. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei daher aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Es bestehe somit kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt würde. Die eingereichten Dokumente seien nicht geeignet, die angeführte asylrelevante Verfolgung zu belegen.

8.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Rechtsmittelschrift in materieller Hinsicht, die sri-lankische Regierung verfolge Personen auch Jahre nach deren Tätigkeiten für die E._______ oder könne sogar bereits rehabilitierte E._______-Mitglieder nach geraumer Zeit wieder verhaften, was durch das noch immer vorhandene Anti-Terrorgesetz ermöglicht werde. Infolge des Vorfalls im Jahr (...) sei er bei den sri-lankischen Behörden registriert, weshalb es bei einem weiteren behördlichen Kontakt zu einer erneuten Festnahme und einer asylrelevanten Bedrohung käme. Bei seiner Rückkehr im Jahr (...) sei er wieder in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten, weshalb er sich bis zu seiner Ausreise im Jahr (...) versteckt gehalten habe. Weiter sei bezüglich des Angriffs im Jahr (...) anzuführen, dass durch die zeitliche Nähe dieses Vorfalls zu seiner Teilnahme an Demonstrationen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem kausalen Zusammenhang zwischen den Ereignissen auszugehen sei. Dies habe er dem SEM anlässlich der Anhörung auch so erklärt. Infolge seiner E._______-Vergangenheit habe er den behördlichen Kontakt wenn irgend möglich vermeiden wollen, weshalb er auf eine Anzeige verzichtet habe. Er habe sogar damit rechnen müssen, dass der Täter selbst ein Mitglied der sri-lankischen Behörden gewesen sei und der Angriff als gegen ihn gerichtete Drohung hätte gelten sollen. Unter diesen Umständen wäre eine Anzeige bei der Polizei unvernünftig gewesen. Vorliegend treffe es gerade nicht zu, dass er mit staatlichem Schutz hätte rechnen können. Vor diesem Hintergrund sei auch das vorinstanzlichen Argument, er hätte sich den lokal beschränkten Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen anderen Landesteil entziehen können, nicht nachvollziehbar. Durch seine Registrierung im Jahr (...) sei er in einer nationalen Datenbank erfasst, weshalb es keine Rolle spiele, in welchem Landesteil er sich aufhalte. In den Augen der sri-lankischen Regierung zeuge seine Teilnahme an regierungskritischen Demonstrationen als Einsatz für das Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus. Er müsse daher bei jedem Behördenkontakt damit rechnen, erkannt und befragt sowie gefoltert zu werden. Die Verfolgungsgefahr beschränke sich daher nicht auf seine Herkunftsregion.
Sodann erfülle er zahlreiche der vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikofaktoren, die zur Annahme einer begründeten Furcht bei einer Rückkehr nach Sri Lanka führen müssten, so aufgrund seiner familiären und persönlichen Verbindungen zu den E._______, der Eintrag seines Namens auf einer Stop-List, der langjährige Aufenthalt in der Schweiz, einem tamilischen Diasporazentrum, seine gut sichtbare Narbe und das Fehlen von gültigen Einreisepapieren. Weiter führte der Beschwerdeführer in seiner ergänzenden Eingabe vom 11. März 2020 aus, mit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum neuen Staatschef habe sich die Gefährdungslage in Sri Lanka nochmals massiv zugespitzt. Diesbezüglich machte er Ausführungen zur seither veränderten Lage in Sri Lanka und reichte zum Beleg seiner Einschätzung eine umfangreiche Dokumenten- und Quellensammlung (...) zu den Akten, welche darlege, dass sich als Folge der Präsidentschaftswahlen weitere Risikofaktoren ergeben hätten. So würden Angehörige der tamilischen und muslimischen Minderheiten, welche allgemein aus dem Ausland und insbesondere aus der Schweiz zurückkehrten, unter Terrorverdacht stehen. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft auch zufolge seiner Zugehörigkeit zur Gruppe der tatsächlichen E._______-Unterstützer sowie zur Risikogruppe von Personen, welche nach längerer Zeit aus tamilischen Diasporazentren zurückkehrten.

9.

9.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Im Wesentlichen kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen.

9.2 Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Heimat eigenen Angaben zufolge legal mit seinem eigenen Reisepass via den streng kontrollierten Flughafen J._______ verlassen hat, was bereits gegen ein staatliches Verfolgungsinteresse an seiner Person spricht. So führte er in der BzP denn auch an, er sei mit seinem Pass von Sri Lanka gereist, welcher ihm "auf der Reise" vom Schlepper abgenommen worden sei (vgl. act. A3/15, S. 7, Ziff. 4.02, erste und zweite Frage). Dieser Einschätzung steht im Übrigen die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil E-5274/2008 vom 31. Oktober 2012 E. 3.3.2) formulierte Schlussfolgerung, wonach allein aufgrund einer legalen Ausreise noch nicht auf eine fehlende Verfolgung geschlossen werden könne, nicht entgegen, zumal der im Urteil E-5274/2008 gegebene Sachverhalt hinsichtlich des Erhalts des Reisepasses mit dem vorliegenden nicht verglichen werden kann, nachdem der Beschwerdeführer das erwähnte Reisepapier schon lange besessen und dieses auch für die Reise nach G._______ - mithin bereits im Jahr (...) - benutzt haben will, weshalb er diesen Reisepass schon etliche Jahre vor seiner Ausreise erhalten haben muss (vgl. act. A3/15, S. 7, Ziff. 4.02, dritte Frage).

9.3 Das SEM hat sodann mit zutreffender Begründung in zu bestätigender Weise dargelegt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorkommnisse in den Jahren (...) und (...) nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrelevante Verfolgungssituation darzutun. Hinsichtlich des Zwischenfalls im Jahr (...) vermögen die Entgegnungen auf Beschwerdeebene in Ermangelung eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem damaligen Vorfall und seiner letzten Ausreise im Jahr (...) an dessen Asylirrelevanz nichts zu ändern. Der Einwand, er sei seit dem Jahr (...) bei den sri-lankischen Behörden registriert, weshalb es bei einem weiteren behördlichen Kontakt zu einer erneuten Festnahme und einer asylrelevanten Bedrohung käme, vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, da er eigenen Angaben zufolge im Jahr (...) erstmals aus G._______ in seine Heimat zurückkehrte, heiratete und im (...) wieder nach G._______ ausreiste, ohne dass ihm durch den zweifellos behördlichen Kontakt im Zusammenhang mit seiner Heirat in der Folge irgendwelche Probleme erwuchsen. Zudem sei er seit der Heirat im September 2010 in H._______/C._______ offiziell gemeldet gewesen (vgl. act. A3/15, S. 6 f., Ziff. 1.17.05 und 2.02), wo er nach seiner Heirat (Nennung Dauer) unbehelligt lebte. Ferner lassen die Schilderungen des Beschwerdeführers zur Befragung nach seiner ersten Rückkehr im Jahr (...) keinen Zusammenhang mit seinen ursprünglichen Ausreisegründen im Jahr (...) erkennen, sondern weisen ausschliesslich einen solchen zu seiner langjährigen Landesabwesenheit auf (vgl. act. A3/15, S. 10, achte Frage; A14/16, S. 12 F113 f.). Weiter stellen die angeführte Kontrolle und Schikane des Beschwerdeführers im Jahr (...) sowie die erlittenen Schläge weder eine ernsthafte Verletzung physischer oder psychischer Natur dar, die ein asylrelevantes Ausmass angenommen hätte, noch kann in diesem Zusammenhang von einem unerträglichen psychischen Druck ausgegangen werden. Nach den geschilderten Umständen befand sich der Beschwerdeführer weder in einer derartigen Zwangssituation noch in einem solchen Gewissenskonflikt, dass ihm der Verbleib im Heimatstaat verunmöglicht worden wäre. Der Entschluss zur Ausreise sei denn auch nicht von ihm selber gekommen, sondern seine Familie habe ihn aus Angst nach G._______ geschickt (vgl. act. A14/16, S. 6, F46). Weiter fällt auf, dass der Beschwerdeführer dem Vorfall im Jahr (...), als er kurzzeitig vom Militär festgehalten und geschlagen worden sei, in seiner Rechtsmitteleingabe zwar eine asylrelevante Bedeutung beimisst, jedoch anlässlich der BzP mit keinem Wort erwähnte, obwohl man ihn dort aufforderte, die wesentlichen Gründe für sein Asylgesuch in der Schweiz - wenn auch nur prägnant und summarisch - darzulegen (vgl. act.
A3/15, S. 9 ff., Ziff. 7.01).

Ferner vermag das Vorbringen, er sei bei seiner Rückkehr im Jahr (...) wieder in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten, weshalb er sich bis zu seiner Ausreise im Jahr (...) versteckt gehalten habe, nicht zu überzeugen respektive erweist sich hinsichtlich Letzterem als aktenwidrig. So wurde er in diesem Zusammenhang zuhause nach den Gründen für seine Landesabwesenheit befragt, wobei diese Befragung für die Behörden offensichtlich zufriedenstellend ausfiel, seien die "Spione des Militärs" nach seiner Erklärung wieder gegangen, ohne dass er danach jemals irgendwelche Probleme bekommen hätte (vgl. act. A14/16, S. 12, F112). Sodann wurde bereits festgehalten, dass die Wohnadresse des Beschwerdeführers den sri-lankischen Behörden seit seiner Heirat im (...) bekannt war. Hinsichtlich des Angriffs durch eine dem Beschwerdeführer unbekannte Person im Jahr (...) sowie der Belästigungen am Wohnort durch unbekannte Leute ist - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - festzuhalten, dass der sri-lankische Staat gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch gegenüber der tamilischen Bevölkerung als schutzwillig und schutzfähig gilt (vgl. Urteile des BVGer E-1631/2020 vom 30. April 2020 E. 6.1; E-3166/2019 vom 17. Juli 2019 E. 6.2;
D-2475/2018 vom 24. Juli 2018 E. 6.2.2). Es wäre dem Beschwerdeführer deshalb möglich und zumutbar gewesen, sich an die heimatlichen Behörden zu wenden, um diese um Schutz zu ersuchen. Dass es sich beim Täter allenfalls um ein Mitglied der sri-lankischen Behörden gehandelt und der Angriff als gegen ihn gerichtete Drohung gegolten habe, stellt sich aufgrund der Aktenlage als blosse Mutmassung dar, die durch keinerlei konkrete Hinweise gestützt wird. Auch das Vorbringen, wonach er wegen seiner E._______-Vergangenheit auf eine Anzeige verzichtet habe, lässt sich durch seine Aussagen anlässlich der Anhörung in keiner Weise stützen. So gab er dort an, er habe eine Anzeige erstatten wollen, jedoch auf Drängen seiner Familie respektive seiner Frau, welche im Fall einer Anzeige weitere Probleme befürchtet habe, darauf verzichtet (vgl. act. A14/16, S. 9, F79). Ebenso unbegründet erweist sich die Behauptung, aufgrund der zeitlichen Nähe zwischen dem Angriff und seinen Demonstrationsteilnahmen sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem kausalen Zusammenhang zwischen den Ereignissen auszugehen. Weder vermag der Beschwerdeführer auf explizite Nachfrage in der Anhörung einen Grund für den Angriff oder die weiteren Behelligungen zu nennen noch ist aus dem Verhalten des Angreifers, der - ausser nach dem Namen des Beschwerdeführers zu fragen - kein weiteres Wort gesprochen habe und auch nie mehr beim Beschwerdeführer oder dessen Angehörigen erschienen sei, ein Zusammenhang zwischen den fraglichen Ereignissen erkennbar (vgl. act. A14/16, F74, 78, 84, 87 und 89). Zudem genügt es für die Annahme einer begründeten Furcht nicht, dass bloss auf Vorkommnisse verwiesen wird, welche sich früher oder später eventuell ereignen könnten. Hätte er tatsächlich im Visier der sri-lankischen Behörden gestanden, wären entsprechende Massnahmen gegen ihn eingeleitet worden und zwar vermutlich bereits im Zeitpunkt seiner ersten oder einer der nachfolgenden Rückkehren aus G._______ im (Nennung Zeitpunkte) (vgl. act. A14/16, F10 und F111). Schliesslich bleibt auch die Behauptung, gemäss welcher seine Teilnahme an regierungskritischen Demonstrationen in den Augen der sri-lankischen Regierung ein Beleg für seinen Einsatz für das Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus darstelle, unbehelflich. Seinen Angaben zufolge habe nämlich eine Protestkundgebung stattgefunden, weil die Regierung das Grundwasser in C._______ mit Altöl verseucht habe und die anderen Demonstrationen seien wegen lokalen Problemen durchgeführt worden (vgl. act. A14/16, S. 13, F120 ff.). Der Beschwerdeführer vermag insgesamt nicht zu erklären, weshalb die sri-lankischen Sicherheitskräfte viele Jahre nach seinem letzten Aufenthalt im M._______ und nach Abschluss
des Bürgerkriegs plötzlich ein Interesse an ihm gehabt haben sollen.

Zu der vom Beschwerdeführer bestrittenen Einschätzung der Vorinstanz, gemäss welcher er sich infolge Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative den lokal beschränkten Verfolgungsmassnahmen an seinem Wohnort H._______ durch einen Wegzug in einen anderen Landesteil hätte entziehen können (vgl. act. A17/9, S. 4 f., Ziff. 3), ist Folgendes zu erwägen: Da sich die Frage, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe, nur dann stellt, wenn zuvor eine bestehende oder drohende Verfolgung aus einem Grund nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG festgestellt worden ist, der Beschwerdeführer jedoch vorliegend eine derartige Verfolgung nicht zu befürchten hat, erfüllt er die Flüchtlingseigenschaft bereits aus diesem Grund nicht, und das Bestehen einer Fluchtalternative ist nicht zu prüfen (vgl. BVGE 2011/51 E. 8).

9.4 Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine ihm im Zeitpunkt seiner Ausreise drohende flüchtlingsrelevante Gefährdungslage nachzuweisen oder glaubhaft darzutun.

10.
Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer trotz fehlender Vorverfolgung bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG drohen würden.

10.1 Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich fest, die Kontrollmassnahmen am Herkunftsort würden grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass annehmen. Allfällige im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers bestehende Risikofaktoren hätten kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht, und es sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte (vgl. act. A17/9, S. 5, Ziff. 4.).

10.2 An dieser Einschätzung ist auch im heutigen Zeitpunkt weiterhin festzuhalten. Der Vorwurf einer ernstzunehmenden Verbindung zu den E._______ und die behauptete Vorverfolgung haben sich als nicht asylrelevant erwiesen. Die auf Beschwerdeebene behaupteten diversen familiären Verbindungen zu den E._______ - soweit sie über den im Jahr (...) verstorbenen (Nennung Verwandter) hinausgehen - und eine damit einhergehende Gefährdung stellen sich als aktenwidrige und nicht weiter belegte Parteibehauptungen dar (vgl. E. 4.3 oben). Hinsichtlich der in diesem Zusammenhang in Aussicht gestellten Beweismittel ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf E. 5.2 zu verweisen. Die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie, seine mehrjährige Landesabwesenheit, die Asylgesuchstellung in einem tamilischen Diasporaland sowie das Fehlen ordentlicher Reisepapiere reichen nicht aus, um im Falle einer Rückkehr von Verfolgungsmassnahmen auszugehen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.2). Weiter sind Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt (vgl. a.a.O. E. 8.3). Dass der Beschwerdeführer in einer "Stop List" aufgeführt sein soll, erscheint aufgrund des Gesagten höchst unwahrscheinlich. Zudem befindet sich die Narbe an einer Stelle des Körpers, die sich problemlos verdecken lässt, weshalb auch diesbezüglich kein erhöhtes Risiko besteht, dass er bei seiner Einreise in Sri Lanka die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich ziehen und wegen dieser Narben genauer überprüft sowie über den Grund des Auslandaufenthaltes befragt würde. Unter Würdigung aller Umstände ist nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung verdächtigt wird, bestrebt zu sein, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darzustellen. Die Ausführungen, dass der Beschwerdeführer als Mitglied einer bestimmten sozialen Gruppe respektive als Angehöriger der Risikogruppe von Personen, die aus der Schweiz - einem tamilischen Diasporazentrum - nach längerer Zeit zurückkehrten, verfolgt würde, geht daher fehl.

10.3 Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka. Die Präsidentschaftswahlen von November 2019 und daran anknüpfende Ereignisse vermögen diese Einschätzung nicht in Frage zu stellen (vgl. dazu im Einzelnen: Urteil des BVGer E-1156/2020 vom 20. März 2020 E. 6.2). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der politischen Veränderungen in der Heimat des Beschwerdeführers bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. E-1866/2015; Human Rights Watch [HRW], Sri Lanka: Families of "Disappeard" Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Für den Beschwerdeführer ist das nicht der Fall.

An der Lageeinschätzung des erwähnten Referenzurteils ist weiterhin festzuhalten. Mit den Ausführungen zur allgemeinen Situation in Sri Lanka und den dazu zahlreichen eingereichten Dokumenten, Länderinformationen und Quellenverweisen vermag der Beschwerdeführer keine auf seine Person bezogene konkrete Gefährdung darzulegen. Objektive Nachfluchtgründe, bei denen eine Gefährdung entstanden ist aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die der Betreffende keinen Einfluss nehmen konnte (vgl. BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.), liegen vorliegend nicht vor. Es sind auch sonst keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im aktuellen politischen Kontext in Sri Lanka in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten ist und mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen hat, weshalb der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag.

10.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.

11.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

12.

12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

12.2

12.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
AsylG, Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
FK, Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AIG).

12.2.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. E-1866/2015 E. 12.2 f.). An der Lageeinschätzung im Urteil E-1866/2015 ist weiterhin festzuhalten. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR [Nennung Parteien] vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch in anderweitiger Hinsicht ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gemäss der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Präsidentschaftswahlen von November 2019 und des diplomatischen Konflikts zwischen der Schweizer Botschaft und den sri-lankischen Behörden.

Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der flüchtlings- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

12.3

12.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

12.3.2 Das SEM hat sich eingehend mit der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung des aus dem Distrikt C._______ stammenden Beschwerdeführers befasst und die Zumutbarkeit bejaht. Diesen zu bestätigenden Erwägungen ist grundsätzlich nichts beizufügen. Der Beschwerdeführer setzt diesen Feststellungen denn auch nichts entgegen. Er wohnte seinen Angaben zufolge im C._______-Distrikt und (Nennung Dauer) im M._______-Gebiet, sofern er sich nicht in G._______ aufhielt (vgl. act. A14/16, S. 3). Im C._______-Distrikt verfügt er über ein weitreichendes familiäres Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation. Überdies besitzt er eine solide schulische Ausbildung sowie langjährige Berufserfahrungen (vgl. im Einzelnen A3/15, S. 5; A14/16, S. 5). Es ist somit davon auszugehen, dass sich der - soweit den Akten zu entnehmen - gesunde Beschwerdeführer in seiner Heimat beruflich integrieren und auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen kann, welches ihn nach einer Rückkehr im Bedarfsfall unterstützen kann.

Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

12.4 Der Beschwerdeführer verfügt über eine Identitätskarte und es obliegt ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr weiteren notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AIG).

12.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AIG).

13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel - die sich ganz überwiegend auf die generelle Situation in Sri Lanka beziehen, ohne einen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer zu haben - noch näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

14.

14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten zufolge der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zum Beschwerdeführer praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Berechtigterweise rügte er indes die Nichtoffenlegung des Namens der (Nennung Person), auch wenn er diesbezüglich mit seinem Begehren um Feststellung der Nichtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung nicht durchdrang. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten um Fr. 100.- auf Fr. 1'400.- zu reduzieren (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
Satz 2 VwVG). Der am 27. Dezember 2017 bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- ist den Verfahrenskosten anzurechnen und im Umfang von Fr. 100.- dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

14.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG). Obsiegt eine Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung zu kürzen (Art. 7 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Sind die Kosten verhältnismässig gering, kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden (Art. 7 Abs. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE). Als geringe Kosten gelten Aufwendungen von weniger als Fr. 100.- (analog zu Art. 13 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE: als verhältnismässig hohe Kosten gelten Spesen von mehr als Fr. 100.-; vgl. zum Ganzen: Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., RZ 4.69). Hinsichtlich der Rüge der Offenlegung des Namens der (Nennung Person) hat der Beschwerdeführer insofern obsiegt, als er die Praxis des SEM im Grundsatz zu Recht kritisierte. Mit allen anderen Rechtsbegehren ist er unterlegen. Im vorliegenden Verfahren ist der Aufwand für die Rüge der Offenlegung des Namens der SEM-Mitarbeiterin als gering einzustufen (weniger als Fr. 100.-), weshalb von einer Parteientschädigung abzusehen ist.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten werden in der Höhe von Fr. 1'400.- dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- wird diesem Betrag angerechnet. Im Umfang von Fr. 100.- wird er dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Daniela Brüschweiler Stefan Weber

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-6759/2017
Datum : 24. September 2020
Publiziert : 07. Oktober 2020
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2017


Gesetzesregister
Abk Flüchtlinge: 33
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
5 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
8 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
108 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
111a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392
AuG: 83
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BV: 25 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
EMRK: 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
VGG: 21 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 21 Besetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper).
31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
3 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
7 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
26 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
27 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
28 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 28 - Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
29 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
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SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
BGE Register
132-II-342 • 143-III-65 • 144-I-11
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
akte • akteneinsicht • angabe • angehöriger der armee • angemessene frist • anhörung oder verhör • annahme des antrags • anschreibung • anspruch auf rechtliches gehör • antwort • asylgesetz • asylverfahren • aufenthaltsbewilligung • ausführung • auslandaufenthalt • ausmass der baute • ausreise • ausschaffung • ausstand • ausweispapier • bedürftigkeit • beendigung • begründung der eingabe • begründung des entscheids • begünstigung • beilage • bern • bescheinigung • beschuldigter • beschwerdeantwort • beschwerdegrund • beschwerdeschrift • bestimmbarkeit • beteiligung oder zusammenarbeit • beurteilung • beweismittel • bewilligung oder genehmigung • bezogener • bundesgericht • bundesgesetz über die ausländerinnen und ausländer • bundesverwaltungsgericht • datenbank • dauer • distanz • drittstaat • drohung • druck • e-mail • ehe • einreise • einsichtnahme in ein öffentliches register • eintragung • entscheid • erleichterter beweis • erwachsener • ethnie • europäischer gerichtshof für menschenrechte • familie • festnahme • flughafen • form und inhalt • formmangel • frage • frist • funktion • gefahr • geheimhaltung • geld • gerichts- und verwaltungspraxis • gerichtsschreiber • gesuch an eine behörde • grundwasser • heimatstaat • herkunftsort • illegale ausreise • information • internet • kantonale behörde • kausalzusammenhang • kenntnis • kommunikation • koordination • kostenvorschuss • körperliche integrität • leben • leiter • maler • mangelhafte eröffnung • mann • minderheit • mitgliedschaft • mitgliedstaat • mobiltelefon • nacht • nichtigkeit • parentel • privates interesse • prozessvertretung • rasse • rechtsanwalt • rechtsbegehren • rechtsmittelinstanz • rechtssicherheit • reis • reisepapier • richterliche behörde • richtigkeit • risikoanalyse • sachlicher geltungsbereich • sachmangel • sachverhalt • sachverhaltsfeststellung • schlepper • schriftenwechsel • schriftstück • schweizer bürgerrecht • sri lanka • staatsangehörigkeit • stelle • student • sucht • tag • treffen • trinkwasser • umfang • unterschrift • veranstaltung • verfahrenskosten • verhalten • vermutung • verwandtschaft • verweis • veröffentlichung • von amtes wegen • voraussehbarkeit • voraussetzung • vorinstanz • vorläufige aufnahme • weiler • wiederholung • wille • wirkung • wissen • zeitlicher zusammenhang • zeuge • zusammensetzung der behörde • überprüfungsbefugnis
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