Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-2378/2014

Urteil vom 24. September 2015

Richter David R. Wenger (Vorsitz),

Besetzung Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Christa Luterbacher,

Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.

A._______,geboren am (...), alias B._______, geboren (...), seine EhefrauC._______,geboren (...), und das gemeinsame KindD._______,geboren am (...),

Syrien,
Parteien
vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration

(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 31. März 2014 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer am 11. Juni 2011 Syrien auf dem Seeweg. Am 17. Juni 2011 ging er an einem unbekannten Ort an Land. Nach einer eineinhalbstündigen Motorradfahrt bestieg er an einem unbekannten Ort einen Zug, mit dem er die Schweiz erreichte. Nach einer Kontrolle durch die Grenzbeamten setzte er die Reise fort. In Kreuzlingen stellte er am 17. Juni 2011 ein Asylgesuch.

Dem Rapport der Schweizer Grenzwacht vom 17. Juni 2011 ist zu entnehmen, dass er am 17. Juni 2011 im Zug von Italien her kommend in die Schweiz hat einreisen wollen. Er habe sich als B._______, geboren (...), aus (...), Syrien, bezeichnet und ein Wohndomizil in Mailand angegeben. Er habe nach der Erfassung der Personaldaten erklärt, freiwillig dorthin zurückzukehren.

Am 30. Juni 2011 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen zur Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Ausreisegründen befragt (Befragung zur Person [BzP]).

Mit Schreiben vom 1. März 2012 beantragte eine erste Rechtsvertretung des Beschwerdeführers wegen der bürgerkriegsähnlichen Situation in Syrien die Gutheissung seines Asylgesuchs.

A.b Gemäss eigenen Angaben überschritt die Beschwerdeführerin am 5. Mai 2012 die syrisch-türkische Grenze im Raum Aleppo. Nach Aufenthalten in der Türkei und Griechenland traf sie auf dem Luftweg von Athen herkommend am 21. Mai 2012 in Zürich ein. Am folgenden Tag stellte sie im EVZ Kreuzlingen ein Asylgesuch. Ihre BzP fand am 11. Juni 2012 statt.

Mit Schreiben vom 31. Mai 2012 verlangte ein neuer Rechtsvertreter (...) für beide Beschwerdeführer vom BFM Informationen über den Stand des Verfahrens, ersuchte um Akteneinsicht vor einem allfälligen negativen Entscheid und beantragte die beförderliche Bearbeitung der Asylgesuche. Die Antwort des BFM an den Rechtsvertreter erfolgte am 20. Juni 2013.

A.c Am 3. Januar 2014 fanden in Bern-Wabern die Anhörungen der Beschwerdeführer zu den Asylgründen statt.

A.d Am (...) gebar die Beschwerdeführerin den Sohn D._______.

A.e Am 25. März 2014 gewährte das BFM den Beschwerdeführern Akteneinsicht.

A.f Der Beschwerdeführer machte in seinem Asylgesuch geltend, syrischer Staatsbürger zu sein und aus der Stadt E._______ zu stammen. Er sei ab 2001 als (...) tätig gewesen, das Überwachungskameras und Alarmanlagen installiert habe. Seit April 2011 habe er an Demonstrationen teilgenommen. Die meisten Demonstranten stammten aus seinem Ort. Demonstriert habe er jeweils nach dem Freitagsgebet. Sein Bruder sei anlässlich der Demonstration vom 15. April 2011 durch Truppen der Regierung niedergestreckt worden. In der Folge habe er deshalb täglich demonstriert. Die syrischen Behörden hätten zwar weiterhin auf die Demonstranten geschossen. Er habe aber selber keinen Zwischenfall mit den Regierungstruppen gehabt. In jedem Quartier seiner Stadt existierten Spitzel, die die Namen der Demonstranten dem Regime verrieten. Polizisten hätten ihn deswegen im Juni 2011 mindestens drei Mal - zuletzt am 6. Juni 2011 - zu Hause gesucht. Sie hätten dabei die Wohnung durchsucht. Die Mutter habe ihn telefonisch gewarnt, weshalb er sich nach dem ersten Mal fortan bei der Verlobten aufgehalten habe. Ein befreundeter (...) habe den Vater auf dessen Anfrage hin orientiert, dass gegen ihn (Beschwerdeführer) ein Haftbefehl vorliege, der an die Grenzposten verteilt worden sei. Daraufhin habe ihm der Vater die Ausreise nahe gelegt. Er habe bis auf das Gesagte keine Probleme mit der Polizei, dem Militär, den Behörden, nichtstaatlichen Organisationen oder Privatpersonen gehabt. Auch sei er noch nie inhaftiert gewesen oder vor Gericht gestanden. Er sei ansonsten in politischer und religiöser Hinsicht nicht tätig gewesen. In der Anhörung ergänzte er sein Vorbringen mit den Hinweisen, aufgrund seiner beruflichen Tätigkeiten eng mit den syrischen Behörden zusammengearbeitet zu haben. Als er von seinem Arbeitgeber rund vier Monate vor seiner ersten Teilnahme an Demonstrationen respektive im Jahr 2011 der politischen Abteilung in (...) in E._______ zugewiesen worden sei, sei er zum politischen Geheimdienst beordert worden, wo ihn der Chef (F._______) des Büros des Geheimdienstleiters angewiesen habe, bestimmte Leute im Internet zu überwachen und auszuspionieren. F._______ habe ihm dafür einen Lohn, ein Auto und eine Wohnung versprochen. Er habe diesen Auftrag zwar entgegengenommen, aber mangels genügender Kenntnisse nie ausgeführt. So habe er den Geheimdienst über vier Monate lang immer wieder mit Ausreden hingehalten. Der Vater, die Mutter und die Schwester befänden sich aktuell in Jordanien, nachdem sie zuvor von E._______ mit seiner Verlobten nach G._______ weitergezogen seien. Der Vater habe nachträglich den Haftbefehl von einem Dritten beschafft. Schliesslich existierten im Internet Fernsehaufnahmen des Senders H._______ und damit
Beweise seiner Demonstrationsteilnahmen. Er sei bei Demonstrationen stets mit demselben Plakat aufgetreten. Zusammenfassend gehe er davon aus, dass ihn die syrischen Behörden zu 90% wegen der Demonstrationsteilnahmen und zu 10% wegen Unterlassens der vom Geheimdienst aufgetragenen Arbeit suchen würden.

Die Beschwerdeführerin erklärte in ihrem Gesuch, als syrische Staatsangehörige in E._______ gelebt zu haben. Am 11. März 2012 habe in I._______, E._______, ein Ereignis stattgefunden. Unzählige Soldaten der Regierung seien ins Stadtquartier geströmt und hätten gewütet. Auch ihre Wohnung sei damals gestürmt worden. Zu fünft oder zu sechst seien sie bei ihr eingedrungen und hätten ihren Vater, beide Brüder und weitere männliche Verwandte abgeführt. In der Wohnung hätten sie geschossen und alles durchwühlt. Dann seien sie gegangen. Die Soldaten seien in Begleitung eines Generals etwas später in ihre Wohnung zurückgekehrt. Der General habe versucht, sie zu vergewaltigen. Weil sie ihre Tage gehabt habe, habe er von ihr abgelassen und sie beschimpft. An ihrer Stelle und vor ihren Augen habe er ihre Schwester vergewaltigt. Anschliessend hätten die Soldaten sämtliche Frauen und Kinder in einen Raum gesperrt. Bis zum nächsten Morgen hätten sie dort ausharren müssen. In dieser Zeit hätten die Soldaten wiederholt vor ihrem Raum geschossen, um ihnen Furcht einzujagen. Dann habe Gefechtslärm zwischen der sog. Freien Armee und den Soldaten eingesetzt. Die Freie Armee habe sie schliesslich befreien können. Ihre verhafteten Männer seien jedoch nur noch tot oder verkohlt aufgefunden worden. Unter den Toten seien ihr Vater, zwei Brüder, zwei Cousins und deren Kinder. Ein Augenzeuge habe berichtet, dass die Verhafteten zuerst gefoltert, anschliessend erschossen und dann mit benzingetränkten Decken überdeckt und angezündet worden seien. Die Freie Armee habe dieses Verbrechen auf Bildträgern festgehalten und ins Internet gestellt. Ihre Schwester befinde sich im Spital. Da ihre nächsten Familienangehörigen ermordet worden seien, sei sie ihrem Mann in die Schweiz gefolgt. Ihre Familie habe ansonsten nie Probleme mit den syrischen Behörden gehabt. Sie selber habe in Syrien insgesamt zweimal an Demonstrationen teilgenommen.

A.g Die Beschwerdeführer reichten folgende Dokumente ein: eine Kopie der syrischen Identitätskarte (Beschwerdeführer), eine syrische Identitätskarte im Original (Beschwerdeführerin), einen Führerschein im Original (Beschwerdeführer), eine Heiratsurkunde, eine Kopie der Haftausschreibung (Beschwerdeführer), eine Kopie des Todesscheins des Bruders des Beschwerdeführers, Kopien aus dem Internet von Fotos des Massakers sowie ihrer Demonstrationsteilnahmen in der Schweiz.

B.
Mit Verfügung vom 31. März 2014 - eröffnet am 2. April 2014 - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ihre vorläufige Aufnahme an.

C.
Mit Schreiben vom 14. April 2014 ersuchte der im Rubrum angeführte Rechtsvertreter um vollständige Einsicht in die gesamten Asylakten.

Das BFM stellte ihm am 17. April 2014 eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der Vorakten zu, gleichzeitig verweigerte es die Einsicht in die Akten A5/6, A7/1, A8/1, A10/3, A11/3, A13/2, A21/1, A22/1, A23/1, A24/1, A29/1, A43/1, A46/2 und A48/1, weil es sich entweder um interne Akten, die dem Akteneinsichtsrecht nicht unterstehen, oder um Kopien anderer Behörden handle. Auch könne mitgeteilt werden, dass der Wegweisungsvollzug nach Syrien aufgrund der allgemeinen Lage (Bürgerkrieg) generell als unzumutbar eingestuft werde.

D.
Mit Eingabe vom 2. Mai 2014 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 31. März 2014. Er stellte die Anträge, es sei die Rechtskraft der angefochtenen Verfügung "betreffend die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs" festzustellen. Im Übrigen sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache dem BFM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführer festzustellen. In formeller Hinsicht werde um Einsicht in die BFM-Akten A5/6, A10/3, A12/1, A15/2, A21/1, A22/1, A43/1, A46/2, A47/3 und in sämtliche Beweismittel (insbesondere Todesschein und Haftausschreibung) ersucht. Eventualiter sei das rechtliche Gehör zu den Akten A5/6, A10/3, A12/1, A15/2, A21/1, A22/1, A43/1, A46/2 und A47/3 und zu sämtlichen Beweismitteln (insbesondere Todesschein und Haftausschreibung) zu gewähren beziehungsweise es werde um eine schriftliche Begründung betreffend die Akte 43/1 ersucht. Es sei Gelegenheit zu geben zur anschliessenden Beschwerdeergänzung. Der Beschwerde lagen Kopien des angefochtenen Entscheides und Kopien von Fotos anlässlich einer Demonstrationsteilnahme in der Schweiz bei.

E.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2014 hielt der damalige Instruktionsrichter die Beschwerdeführer an, innert sieben Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung zu klären, wie die sich widersprechenden Beschwerdeanträge zu verstehen seien, unter der Androhung, dass im Säumnisfall Verzicht auf Anfechtung der Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylverweigerung anzunehmen sei. Er forderte sodann das BFM auf, den Beschwerdeführern in geeigneter Weise Einsicht in die BFM-Akten A14/4 und in die Beweismittel der Partei zu geben und räumte den Beschwerdeführern Gelegenheit ein, innert 15 Tagen nach Erhalt der Akteneinsicht eine Beschwerdeergänzung einzureichen. Er wies im Übrigen das Gesuch um Akteneinsicht und Gewährung des rechtlichen Gehörs ab und forderte von den Beschwerdeführern einen Kostenvorschuss ein.

Der Kostenvorschuss wurde am 21. Mai 2014 fristgerecht geleistet.

F.
Am 26. Mai 2014 bezog der Rechtsvertreter zur Zwischenverfügung vom 15. Mai 2015 Stellung. Sein Antrag 4 der Beschwerde stelle keinen (impliziten) Verzicht auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft dar und er wolle die vorinstanzliche Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht anfechten. Er sei der Auffassung, dass die Unzulässigkeitsprüfung gegenüber der Prüfung der anderen zwei Kriterien eines Wegweisungsvollzugs Vorrang geniesse. Die eingereichte Beschwerde verfolge primär das Ziel, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen (schwerwiegende Gehörsverletzung/mangelhafte Ab-klärung des rechtserheblichen Sachverhalts) aufzuheben und die Angelegenheit zur korrekten Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung ans BFM zurückzuweisen. Dabei sei von zentraler Bedeutung, dass die Beschwerdeführer nach der Kassation der angefochtenen Verfügung nicht schlechter gestellt werden dürften als mit dem vorliegenden angefochtenen Entscheid des BFM. Folglich sei zu gewährleisten, dass ihnen der aufgrund der vorläufigen Aufnahme zugesprochene F-Status bis zum neuen erstinstanzlichen Asylentscheid erhalten bleibe. Antrag 4 der Beschwerdeschrift sei wie folgt umformuliert: Es sei vom Gericht festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen.

G.
Der damalige Instruktionsrichter lud das BFM am 30. Mai 2014 zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.

H.
Am 6. Juni 2014 reichte der Rechtsvertreter eine Beschwerdeergänzung nach. Er stellte dabei sinngemäss den Antrag auf eine Wiederholung des Schriftenwechsels mit der Vorinstanz und forderte eine Fristansetzung zur Einreichung von Übersetzungen der eingereichten Dokumente, falls auf eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung verzichtet werde.

Das Gericht übermittelte die Eingabe vom 6. Mai 2014 umgehend dem BFM zur allfälligen Berücksichtigung in der Vernehmlassung.

I.
Mit Vernehmlassung vom 13. Juni 2014 hielt das BFM an seiner Verfügung vom 31. März 2015 fest.

J.
Die Replik der Beschwerdeführer datiert vom 7. Juli 2014.

K.
Mit Begleitschreiben vom 9. Juli 2014 reichten die Beschwerdeführer deutsche Übersetzungen des Todesscheins des Bruders, des öffentlichen Suchaufrufs sowie Kopien von Fotos des Beschwerdeführers anlässlich einer Demonstration in Zürich nach.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung (E. 1.3) einzutreten.

1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG.

1.3 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Hängigkeit des Verfahrens noch nicht in Kraft getreten ist, da sie Folge und Ersatzmassnahme einer undurchführbaren Wegweisung ist, welche ihrerseits regelmässige Rechtsfolge der Asylverweigerung darstellt, und eine Begründung (Unzumutbarkeit) ohnehin nicht in Rechtskraft treten kann, weshalb der Antrag abzuweisen ist.

Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Vollzugshindernisse i.S. von Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Folglich ist auf den Subeventualantrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs nicht einzutreten, da die Beschwerdeführer diesbezüglich kein schutzwürdiges Interesse geltend machen können (Art. 25 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25
1    Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
2    Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist.
3    Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat.
VwVG).

Auf den am 26. Mai 2014 umformulierten Antrag Nr. 4 der Beschwerde, wonach vom Gericht festzustellen sei, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab deren Erlassdatum fortbestehen würden, ist nicht einzutreten. So ist aufgrund der gesetzlichen Konzeption die Anordnung der vorläufigen Aufnahme als Ersatzmassnahme für einen nicht durchführbaren Wegweisungsvollzug erst nach rechtskräftiger Ablehnung des Asylgesuchs (oder Nichteintreten darauf) und der Anordnung der Wegweisung möglich.

Demzufolge bilden in materieller Hinsicht lediglich die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls Gegenstand des Verfahrens.

2.1 Die formellen Rügen der Beschwerdeführer sind vorab zu behandeln, da ihre berechtigte Erhebung allenfalls zur Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung führen könnte. Soweit sich die Beschwerde in diesem Zusammenhang in allgemeinen Ausführungen erschöpft, mithin keinen konkreten Bezug zur vorliegenden Beschwerdesache oder zu den Personen der Beschwerdeführer hat, ist auf sie nicht weiter einzugehen.

2.2

2.2.1 Gemäss Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1).

Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

2.2.2 Soweit die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz habe in ihrem Dossier befindliche Aktenstücke (namentlich zentrale Beweismittel wie Todessschein, Haftausschreibung) nicht, nicht genügend aufschlussreich oder falsch erfasst, und die Einsicht in viele Aktenstücke (vgl. Bst. D) zu Unrecht verweigert, wurde die Rüge mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2014 abschliessend behandelt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann auf diese verwiesen werden.

2.2.3 Weiter ist in diesem Zusammenhang die Rüge, wonach die Vor-instanz die aufgrund schlechter Rahmenbedingungen mängelbehaftete BzP des Beschwerdeführers verursacht habe und deshalb für den Nachschub wesentlicher Sachverhaltsteile die Verantwortung trage, zu behandeln. Nach Auffassung des Rechtsvertreters wiege dieses vorinstanzliche Versehen "besonders schlimm", zumal die Vorinstanz dem Beschwerdeführer seine angeblichen Verfehlungen noch prominent vorgehalten habe (vgl. Beschwerde S. 7 und 12).

Das Gericht teilt diese Auffassung des Rechtsvertreters nicht. So stellen verkürzte Befragungen generell nicht per se fragwürdige oder in einem Endentscheid nicht verwertbare Verfahrensvorgänge dar. Die BzP des Beschwerdeführers hat denn auch über drei Stunden gedauert. Ihm wurden sämtliche notwendigen Fragen gestellt. Er hat die nötige Zeit für deren Beantwortung auch stets erhalten. Somit trifft die vom Rechtsvertreter geltend gemachte Sachlage nicht zu, wonach die BzP des Beschwerdeführers in einem derart verkürzten und daher fragwürdigen Rahmen stattgefunden habe, dass der Befragte unter extremem Stress und Druck gelitten habe (vgl. Beschwerde S. 7), weshalb er in zentralen Bereichen seiner Asylbegründung wichtige Aussagen unterlassen habe. Der Beschwerdeführer hat im Übrigen das BzP-Protokoll nach Rückübersetzung in eine ihm geläufige Sprache vorbehaltlos unterzeichnet, weshalb er bei seinen Aussagen zu behaften ist (vgl. Art. 7 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
und Art. 8 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG). Ausserdem sind die geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen durch kein medizinisches Attest belegt. Folglich hat die Vorinstanz zu Recht auf die unterschiedlichen zentralen Aussageinhalte des Beschwerdeführers in seinen Befragungen hingewiesen.

2.2.4 Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig respektive nicht korrekt festgestellt, mithin ihre Abklärungs- und Begründungspflicht verletzt. Sie hätte konkrete Einzelfallprüfungen und -würdigungen vornehmen müssen. Ausserdem hätte sie weitere Abklärungen zu den Fragen durchführen müssen, ob die Massaker an der Familie der Beschwerdeführerin gezielte Verfolgungen gewesen seien, weshalb das Wohnquartier von den Ereignissen betroffen gewesen sei und ob die versuchte Vergewaltigung der Beschwerdeführerin und die Vergewaltigung der Schwester gezielte Verfolgungshandlungen gewesen seien. Zudem sei nicht klar, weshalb zu den eingereichten Fotos keine weiteren Nachforschungen angestellt worden seien. In die vorinstanzliche Beurteilung seien weiter die Umstände nicht eingeflossen, dass die Beschwerdeführer aus E._______ stammten, dass der Beschwerdeführer bei Gefangenen Überwachungskameras zur Ausspähung installiert habe, dass die Beschwerdeführerin in Syrien an Demonstrationen teilgenommen habe, dass alle Bewohner des Orts demonstriert hätten, dass der Bruder des Beschwerdeführers anlässlich einer Demonstration von Regierungstruppen erschossen worden sei, dass die Beschwerdeführer kein tragfähiges Beziehungsnetz mehr in Syrien hätten, dass sie zusammen ein Kleinkind hätten, dass sie sich schon jahrelang in der Schweiz aufhielten und gut integriert seien, dass die ganze Familie mittlerweile nach Jordanien geflüchtet sei, und dass auf youtube.com der Beschwerdeführer anlässlich einer Demonstration zu erkennen sei, folglich über dessen politischen Tätigkeiten bildliche Nachweise existierten. Weiter bleibe die Vorinstanz die Begründung zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs schuldig. Dasselbe sei festzustellen im Bereich der Aussage des Beschwerdeführers, wonach die Behörden nur an Geld interessiert gewesen seien, denn die Vorinstanz habe nicht aufzeigen können, inwiefern diese Aussage im Widerspruch zu einer asylrelevanten Verfolgungssituation stehe. Ausserdem argumentiere die Vorinstanz extrem vage. Sie könne damit nicht nachvollziehbar darlegen, weshalb die Ausführungen der Beschwerdeführer problematisch seien. Weiter fehle das Argument, weshalb die Verfolgung der Beschwerdeführerin nicht gezielt erfolgt sei und daher ihr Vorbringen nicht asylrelevant sei. Schliesslich könne von keiner Beweismittelwürdigung gesprochen werden.

Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 630).

Gemäss konstanter Rechtsprechung muss ein Entscheid so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Namentlich müssen die Überlegungen kurz genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dies gilt nicht nur bezüglich der Entscheidungsgründe, sondern auch in Bezug auf die Wiedergabe des der Verfügung zugrundeliegenden Sachverhalts. Demnach braucht die Vorinstanz in der Verfügung nicht jedes einzelne, sondern nur die ausschlaggebenden Vorbringen der Beschwerdeführer zu nennen. Es genügt auch, einzelne Vorbringen einzig im Rahmen der Würdigung anzuführen.

Die Beschwerdeführer substanziieren vor dem Hintergrund der Aktenlage nicht überzeugend, inwiefern der von der Vorinstanz als rechtserheblich festgestellte Sachverhalt unrichtig oder unvollständig erhoben und inwiefern eine weitere Neubeurteilung des Verfahrens im Einzelnen rechtswesentlich sein soll. Die Vorinstanz hat in den Anhörungen ihren Persönlichkeitsprofilen genügend Rechnung getragen. Die Rüge des ungenügend festgestellten rechtserheblichen Sachverhaltes erweist sich demnach als nicht stichhaltig.

Weiter besteht keine Verletzung der Begründungspflicht, wenn gewisse Sachverhaltsdetails nicht erwähnt werden, weil sie für den Ausgang des Verfahrens keine Bedeutung haben. Die durch die Vorinstanz beurteilten Unterlagen stellen eine rechtsgenügende Basis für den Entscheid dar. Die Anträge auf weitergehende Abklärungen werden abgewiesen.

Betreffend die Rüge der mangelhaften vorinstanzlichen Begründung ist ebenfalls keine Verletzung des Gehörsanspruchs zu erkennen: Die Vor-instanz hat sich auf die wesentlichen Aussagen konzentriert und die Verfügung rechtsgenügend begründet, zumal sie sich nicht mit jedem einzelnen Vorbringen auseinandersetzen muss und kann. Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. Weiter kann in Bezug auf den Wegweisungsvollzug auf E. 1.3 verwiesen werden. Auf die übrigen unbehelflichen Ausführungen in der Beschwerde ist nicht weiter einzugehen.

2.3 Zusammenfassend sind im Urteilszeitpunkt keine erheblichen Hinweise auf eine Verletzung des Gehörsanspruchs der Beschwerdeführer, eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung oder eine ungenügende Begründung erkennbar. Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, den Entscheid der Vorinstanz aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Abklärung und Neubeurteilung zurückzuweisen.

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.

Zur Begründung führte die Vorinstanz im Asylpunkt im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführer hätten in den Asylangaben keine gegen ihre Personen gerichteten Verfolgungsmassnahmen glaubhaft gemacht. So seien die Angaben des Beschwerdeführers unglaubhaft ausgefallen. Er habe den zweiten Ausreisegrund erst in der Bundesanhörung angesprochen, ohne eine überzeugende Erklärung hierfür zu bieten. Er habe Probleme mit der Polizei, dem Militär oder einer Behörde in der BzP verneint. Weiter seien seine Ausführungen zur Anwerbung und zu den Tätigkeiten im Auftrag des Geheimdienstes nicht nachvollziehbar ausgefallen. Schliesslich könne seine Furcht, wegen eines regimekritischen Engagements in Syrien oder in der Schweiz durch syrische Behörden verfolgt zu sein, nicht geteilt werden. Die Angaben der Beschwerdeführerin seien nicht asylrelevant, weil die Verfolgung nicht gezielt gegen ihre Person oder ihre Familienangehörigen gerichtet gewesen sei.

Was die Beschwerdeführer in der Beschwerde dagegen vorbringen, überzeugt nicht.

4.1 Vorab ist unbestritten, dass in Syrien die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gleichkommt (vgl. dazu Urteil BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7.2, m.w.H.).

4.2 Indessen ist die Fahndung nach dem Beschwerdeführer wegen der Demonstrationsteilnahmen in Syrien nicht glaubhaft. So sind seine Ausführungen zu eigenen Demonstrationstätigkeiten bis auf wenige dürftige Hinweise weitgehend ohne die nötige Substanz und Realkennzeichen ausgefallen. Hinzu kommt sein veränderliches Aussageverhalten über die Motive der Fahndung nach ihm. Seine Schilderungen, wie er den Geheimdienst über Monate habe hinhalten können, obschon er Resultate zu bestimmten Spitzel- und Observierungsaufträgen hätte liefern müssen, überzeugen nicht. Auch seine Einschätzung, die Polizisten hätten ihn eigentlich nicht sogleich fassen wollen, weil sie eher an seinem Geld interessiert gewesen seien, ist nicht geeignet anzunehmen, dass er eine vom Regime tatsächlich verfolgte Person gewesen ist. Er hat zudem mit seinem Hinweis auf Zeitdruck und Stress nicht überzeugend dargelegt, weshalb er den zweiten Asylgrund (Verfolgung seiner Person wegen Nichterfüllens von Aufträgen des Geheimdienstes) nicht schon in der BzP zu Protokoll gegeben hat (vgl. dazu E. 2.2.3). Diese Unterlassung spricht weiter gegen seine Glaubwürdigkeit (vgl. dazu EMARK 1993 Nr. 3). Dem Protokoll der BzP ist darüber hinaus zu entnehmen, dass er fünf Mal danach gefragt worden ist, warum er Syrien verlassen habe und/oder ob er andere Gründe habe, die für die Einschätzung des Gesuchs wichtig seien. Auch hat er spezifische Fragen nach allfälligen Problemen mit Polizei, Militär oder Behörden verneint. Weiter liegt aufgrund der Vielzahl fragwürdiger Angaben über sein Verhältnis zum Geheimdienst (Rekrutierungsart ohne Vorgespräch und Abklärung [SEM-Akten A37/F49 und F60ff]; Verpflichtungsort [SEM-Akten A37 F46 f.]; mangelnde Fähigkeiten [SEM-Akten A37 F66ff.]; Einschätzung: 10% entscheidend für Ausreiseentscheid [SEM-Akten A37 F 126]; monatelanges Spielen mit dem Geheimdienst auf Zeit [SEM-Akten A37 F63 und F66ff und F71]; Einschätzung: ev. keine negativen Konsequenzen [SEM-Akten A37 F72]) der Schluss nahe, dass er nie für diesen gearbeitet hat. Folglich ist er von diesem deswegen nicht gesucht.

Zur Untermauerung seines Asylvorbringens konnte der Beschwerdeführer jedoch eine Haftausschreibung beibringen. Indessen liegt sie bloss in Kopie vor und trägt kein Ausstellungsdatum. Zudem hat er nicht stimmig dargelegt, auf welche Weise und an welchem Ort er erstmals Kenntnis von der Existenz der Ausschreibung erhalten hat. Weiter kann der Übersetzung des eingereichten Todesscheins des Bruders einzig entnommen werden, dass dieser erschossen worden ist. Aus dem betreffenden Beweismittel gehen keine Hinweise auf das Ausstellungsdatum des Scheins, das Registrierungsdatum durch das Zivilstandsamt, das Todesdatum und den Ereignisverlauf (Täter, Umstände) hervor.

Aus all diesen Gründen ist dem Beschwerdeführer nicht zu glauben.

4.3 Die Vorinstanz hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführerin verneint, da eine begründete Furcht vor gezielter Verfolgung ihrer Person nicht ableitbar ist, zumal die Beschwerdeführerin ausdrücklich zu Protokoll gab, ihre Familie habe mit den syrischen Behörden nie Probleme gehabt und habe auch heute weiterhin keine Probleme mit jemandem (vgl. SEM-Akten A38 S. 5 f.). Ihre Asylangaben umfassen im geltend gemachten Umfang Nachteile, die auf die damalige Bürgerkriegssituation und die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in ihrem Heimatstaat zurückzuführen sind. In diesem Zusammenhang fällt nicht ins Gewicht, dass sie insgesamt zweimal an Demonstrationen teilgenommen haben soll, bei denen die Frauen ihres Quartiers versammelt gewesen seien (SEM-Akten A20 S. 8). Es ist auch nicht zu klären, ob ihre Asylangaben nun glaubhaft ausgefallen sind oder nicht. Mithin sind die auf diesen Aspekt zielenden Argumente unbehelflich.

4.4 Aus den übrigen Beweismitteln ergibt sich kein anderer Schluss. Damit ist dem zentralen Vorbringen, die Beschwerdeführer seien im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien verfolgt, die Grundlage entzogen.

4.5 Schliesslich weisen die Beschwerdeführer als unbescholtene Personen bis heute nicht das Format von ernsthaften Gegnern des Regimes auf, die sie auch nach ihrer Ausreise in den Fokus syrischer Behörden hätte rücken können. Dabei bewirken die bildlich belegten, aber nicht weiter ausgeführten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in der Schweiz, die sich im Wesentlichen in Teilnahmen an Demonstrationen (vgl. dazu die Fotoaufnahmen einer Demonstration in Zürich) erschöpfen, keine Änderung der Sachlage (vgl. Beschwerde S. 22). Zwar darf angenommen werden, dass die syrischen Behörden im Ausland über Beobachter verfügen, die über ein massentypisches Mass hinausgehendes regimekritisches Engagement ihrer syrischen Staatsbürger registrieren und ins Heimatland melden. Indessen lassen die bisherigen Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau sowie die bildlich dokumentierten exilpolitischen Tätigkeiten weder besondere Vorsichtsmassnahmen - und damit eine Furcht vor späteren Konsequenzen - erkennen, noch haben sich die Beschwerdeführer derart exponiert, dass sie im Falle einer Rückkehr mit drastischen Strafen oder Repressalien rechnen müssten. Die Beschwerdeführer haben somit keine Verfolgungshandlungen zu befürchten, eine subjektive Furcht vor Nachteilen ist objektiv nicht nachvollziehbar.

5.
Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind somit weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung begründet die Vorinstanz nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Sie hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.

6.
Gemäss Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E.4.4; 2009/50 E. 9).

7.
Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG).

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist im Hauptbegehren (Aufhebung der angefochtenen Verfügung), im Eventualbegehren (Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung) sowie im Subeventualbegehren (Anerkennung als Flüchtling im Rahmen der vorläufigen Aufnahme) abzuweisen. Auf das Begehren zur Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges ist nicht einzutreten. Das ursprüngliche Zusatzbegehren zum Hauptbegehren - Feststellung, dass die angefochtene Verfügung betreffend Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Rechtskraft erwachsen ist - ist mit dessen Abweisung gegenstandslos geworden. Zusammenfassend ist somit die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist und darauf einzutreten ist.

9.

9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG; Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Jedoch litt die angefochtene Verfügung im Zeitpunkt ihres Erlasses insofern an einem formellen Verfahrensmangel, als die Vorinstanz dem Akteneinsichtsgesuch - welches bereits im vorinstanzlichen Verfahren gestellt wurde (vgl. SEM-Akten A27/4) - im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang hätte entsprechen müssen. Mit der Offenlegung der zu edierenden Aktenstücke auf Beschwerdestufe ist die vom Rechtsvertreter als Rechtsverweigerung gerügte Unterlassung der Vorinstanz im Urteilszeitpunkt wieder geheilt. Da er nur mit Hilfe des Ergreifens der Beschwerde vollständige Akteneinsicht erhalten hat, darf ihm aus dem Umstand, dass die Beschwerde nach erfolgter Akteneinsicht abzuweisen ist, kein finanzieller Nachteil erwachsen, weshalb in Anwendung von Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
VGKE von einer Kostenauflage abzusehen ist (vgl. BVGE 2008/47 E. 5 m.w.H.). Der am 21. Mai 2014 einbezahlte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.- ist den Beschwerdeführern somit zurückzuerstatten.

9.2 Die Beschwerdeinstanz kann gemäss Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihm erwachsenen, notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen.

Der festgestellte und geheilte Kassationsgrund gilt als hälftiges Obsiegen, die Beschwerdeabweisung dagegen als hälftiges Unterliegen. Angesichts des Gesagten ist den Beschwerdeführern somit eine hälftige Parteientschädigung für die ihnen aus der Beschwerdeführung erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen.

Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Die notwendigen Aufwendungen sind daher von Amtes wegen zu schätzen. Das Gericht geht von einem notwendigen und zu entschädigenden Zeitaufwand von acht Arbeitsstunden aus, was bei seinem in anderen Verfahren vertretenen Stundenansatz von Fr. 230. - einen Gesamtbetrag von Fr. 2095.- (inklusive Auslagen Fr. 100.- und Mehrwertsteuer) ergibt. Unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
VGKE) sowie des hälftigen Obsiegens ist den Beschwerdeführern somit für die im Verfahren notwendigen Leistungen von Rechtsanwalt Michael Steiner eine reduzierte Parteientschädigung von total Fr. 1047.50 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Dieser Betrag ist vom SEM zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird und sie nicht gegenstandslos geworden ist.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 21. Mai 2014 geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600.- wird den Beschwerdeführern zurückerstattet.

3.
Das SEM hat den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1047.50 zu entrichten.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Thomas Hardegger

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : E-2378/2014
Datum : 24. September 2015
Publiziert : 01. Oktober 2015
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 31. März 2014


Gesetzesregister
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
8 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AuG: 83
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
VGG: 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGKE: 1 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
3 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
6
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 6 Verzicht auf Verfahrenskosten - Die Verfahrenskosten können einer Partei, der keine unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19684 über das Verwaltungsverfahren gewährt wird, ganz oder teilweise erlassen werden, wenn:
a  ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird;
b  andere Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
25 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 25
1    Die in der Sache zuständige Behörde kann über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen.
2    Dem Begehren um eine Feststellungsverfügung ist zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse nachweist.
3    Keiner Partei dürfen daraus Nachteile erwachsen, dass sie im berechtigten Vertrauen auf eine Feststellungsverfügung gehandelt hat.
29 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
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