Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-2899/2016

Urteil vom 24. August 2017

Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),

Besetzung Richterin Barbara Balmelli, Richter Hans Schürch,

Gerichtsschreiber Martin Scheyli

A._______, geboren am [...],

Sudan,

vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, LL.M.,
Parteien
Advokatur Kanonengasse,

[...],

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz

Flüchtlingseigenschaft und Vollzug der Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 8. April 2016

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer, ein sudanesischer Staatsangehöriger von der Ethnie der Masalit, stellte am 4. Juli 2014 erstmals in der Schweiz ein Asylgesuch. Dieses wurde durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Verfügung vom 23. Februar 2015 abgelehnt, bei gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Vollzugs. Auf die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1953/2015 vom 9. Juni 2015 nicht ein.

B.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das SEM vom 21. März 2016 ersuchte der Beschwerdeführer unter dem Titel eines zweiten Asylgesuchs und mit der Begründung exilpolitischer Aktivitäten um die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling.

C.
Mit Verfügung vom 8. April 2016 (Datum der Eröffnung: 12. April 2016) lehnte das SEM auch dieses Gesuch ab und ordnete erneut die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

D.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 10. Mai 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen und als solcher vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG und um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31). Als Beweismittel wurden mit der Eingabe unter anderem vier Photographien und ein Bestätigungsschreiben eingereicht. Auf die Begründung der Beschwerde und den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

E.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 13. Mai 2016 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 110a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG vorbehältlich des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung mit Frist bis zum 30. Mai 2016 gutgeheissen, und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde diesem als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet.

F.
Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 25. Mai 2016 wurde fristgerecht eine Fürsorgebestätigung eingereicht.

G.
Mit Vernehmlassung vom 3. Juni 2016 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

H.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2016 wurde dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Vernehmlassung das Replikrecht erteilt.

I.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. Juni 2016 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM und reichte zudem eine Honorarabrechnung ein.

J.
Mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 6. Dezember 2016 und vom 7. Juni 2017 gab der Beschwerdeführer weitere Stellungnahmen zu seinen exilpolitischen Aktivitäten ab und übermittelte diesbezüglich verschiedene Beweismittel.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
-33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).

2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

3.

3.1 In verfahrensmässiger Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass bereits mit der Verfügung des SEM vom 23. Februar 2015 das vorherige Asylgesuch des Beschwerdeführers rechtskräftig abgelehnt wurde, indem das Bundesverwaltungsgericht auf eine entsprechende Beschwerde nicht eintrat. Mit der Eingabe an das SEM vom 21. März 2016 beantragte der Beschwerdeführer wenn auch unter der Bezeichnung "zweites Asylgesuch" ausschliesslich die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling, eventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. Mit der vorliegend angefochtenen Verfügung behandelte das Staatssekretariat die Eingabe vom 21. März 2016 implizit als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111c Mehrfachgesuche - 1 Bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, hat die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt. Die Nichteintretensgründe nach Artikel 31a Absätze 1-3 finden Anwendung.390
1    Bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, hat die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt. Die Nichteintretensgründe nach Artikel 31a Absätze 1-3 finden Anwendung.390
2    Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche werden formlos abgeschrieben.
AsylG und beurteilte dabei auch die Voraussetzungen der Asylgewährung. Ein neues Asylgesuch liegt gemäss ständiger Rechtsprechung in Abgrenzung zum Wiedererwägungsgesuch (mit welchem ausschliesslich neue Wegweisungshindernisse vorgebracht werden) dann vor, wenn die gesuchstellende Person geltend macht, sie erfülle aufgrund neuer Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft (vgl. zuletzt BVGE 2014/39 E. 4.5 f. m.w.N.). Insofern hat das SEM die Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. März 2016 formell korrekterweise als neues Asylgesuch behandelt. In materieller Hinsicht hätte die Vorinstanz jedoch aufgrund der gestellten Anträge lediglich das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft (wegen subjektiver Nachfluchtgründe) zu prüfen gehabt, nicht jedoch die Voraussetzungen der Asylgewährung.

3.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens können damit in materieller Hinsicht lediglich die Fragen bilden, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt sowie im Falle einer negativen Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ob die Wegweisung zu vollziehen oder an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. Der Beschwerdeführer selbst stellt im vorliegenden Verfahren auch keine darüber hinausgehende materielle Anträge.

4.

4.1 Wie bereits angesprochen sind die Vorbringen des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt subjektiver Nachfluchtgründe zu beurteilen. Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen). Zwar hält Art. 3 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind. Diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber jedoch mit einem ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der FK versehen (Art. 3 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
in fine AsylG).

4.2 Der Beschwerdeführer machte im vorinstanzlichen Verfahren sowie im Verlauf des Beschwerdeverfahrens die folgenden Vorbringen, soweit diese für die Frage des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe als relevant einzustufen sind.

4.2.1 Im Rahmen des mit Eingabe an das SEM vom 21. März 2016 gestellten Gesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Bereits kurz nach seiner Einreise in die Schweiz, am 13. September 2014, habe er sich hier der sudanesischen oppositionellen Organisation "Justice and Equality Movement" (JEM) angeschlossen. Seither nehme er regelmässig aktiv an deren Versammlungen und Demonstrationen teil. Insbesondere sei er seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2015 an mehreren Demonstrationen des JEM in Genf und einigen Versammlungen beteiligt gewesen. Seit Januar 2016 setze er sich noch aktiver gegen die sudanesische Regierung ein, da sich seither der Konflikt im Sudan zwischen nicht-arabischen Ethnien und dem Regime wieder verschärft habe. Unter anderem habe er am 15. und am 25. Januar 2016 an Sitzungen und Versammlungen am Sitz der Vereinten Nationen (UNO) in Genf teilgenommen; auch am 23. Februar 2016 habe er in Genf einer Versammlung beigewohnt. Anlässlich der Veranstaltung vom 25. Januar 2016 habe der Beschwerdeführer mit anderen Vertretern der sudanesischen Gemeinschaft in der Schweiz ein Schreiben an die UNO verfasst, in dem auf die Verschärfung des Konflikts in Darfur seit Mitte Januar 2016 hingewiesen worden sei. Das JEM arbeite in der Schweiz im Übrigen mit dem "Sudan Liberation Movement" (SLM) zusammen, das in einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Menschenrechtslage im Sudan (BVGE 2013/21) hinsichtlich der Überwachung der im Ausland tätigen Opposition durch den sudanesischen Geheimdienst spezifisch erwähnt worden sei. So sei der Beschwerdeführer durch die schweizerische Vertretung des SLM an eine Demonstration dieser Organisation in Genf eingeladen worden, wobei er dieser Einladung gefolgt sei. Da er sich durch die Teilnahme an dieser Demonstration öffentlich für das SLM engagiert habe, sei er mit Sicherheit von der sudanesischen Regierung registriert worden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe im Übrigen im Urteil A. A. gegen die Schweiz vom 7. Januar 2014 festgehalten, dass durch Verfolgung seitens des sudanesischen Regimes nicht nur Personen mit herausragendem politischem Profil gefährdet seien, sondern alle Personen, welche das aktuelle Regime ablehnten oder einer solchen Ablehnung verdächtigt würden. Dabei würden gemäss diesem Urteil angesichts der Lage im Sudan auch geringe politische Aktivitäten genügen, um der Gefahr von Folter ausgesetzt zu sein. Diese Einschätzung sei durch den EGMR in zwei weiteren Entscheiden in Bezug auf sudanesische Asylsuchende bestätigt worden. Folglich reiche es aus, dass der Beschwerdeführer glaubhaft zu machen vermöge, er sei in der Schweiz ein aktives Mitglied des JEM, unabhängig davon, ob er
zum "harten Kern" der Opposition gehöre oder nicht. Des Weiteren würden auch objektive Nachfluchtgründe vorliegen. Dies, indem der Beschwerdeführer aus West-Darfur stamme und sich dort seit Januar 2016 der Konflikt zwischen der sudanesischen Regierung und dem SLM drastisch verschärft habe. Das JEM, welches zum SLM enge Beziehungen pflege, sei ebenfalls in den Konflikt verwickelt, womit davon auszugehen sei, dass die sudanesische Regierung gegen beide Gruppierungen gleichermassen vorgehe. Als Beweismittel reichte er ein Bestätigungsschreiben in Bezug auf seine Mitgliedschaft beim JEM, eine Zugangskarte für eine Konferenz am Sitz der UNO in Genf ("Geneva Summit for Human Rights and Democracy" vom 23. Februar 2016), verschiedene Photographien sowie ein Flugblatt (Aufruf zu einer Demonstration) ein.

4.2.2 Mit der Beschwerdeschrift wurde zusätzlich geltend gemacht, der Beschwerdeführer betätige sich weiterhin im Rahmen des JEM exilpolitisch, wobei er sich insbesondere in Angelegenheiten engagiere, welche die Region Darfur beträfen. So habe er am 3. Januar 2016 an einer Sendung des Radiosenders LoRa an welcher auch der Präsident des JEM Schweiz beteiligt gewesen sei teilgenommen und sich dabei zur politischen Situation im Sudan und insbesondere zur kritischen Lage in Darfur geäussert. Am 2. April 2016 habe er zudem an einer Versammlung des JEM in Zürich teilgenommen, an welcher viele anerkannte Flüchtlinge aus Darfur anwesend gewesen seien. Des Weiteren sei er seit Beginn seines Aufenthalts in der Schweiz Mitglied des Vereins "Darfur Friedens- und Entwicklungszentrum" (DFEZ). Er verkehre regelmässig in regimekritischen Kreisen, die damit rechnen müssten, von der sudanesischen Regierung überwacht zu werden. Jedoch bestehe sein politisches Profil nicht nur aus seinen exilpolitischen Aktivitäten, sondern auch aus dem Umstand, dass er bereits in der Vergangenheit Flüchtling gewesen sei. Er gehöre zur ethnischen Minderheit der Masalit, die von der sudanesischen Regierung marginalisiert und verfolgt werde. Mit seinen Eltern sei er bereits im Jahr 2003 aus dem Sudan in den Tschad geflohen und sei dort als Flüchtling registriert. Den sudanesischen Behörden seien die Vertriebenen bekannt, und der Umstand, dass er einen Grossteil seines Lebens in einem Flüchtlingslager verbracht habe, bringe ihn zusätzlich zu seinen exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz in eine gefährliche Situation. Im Falle seiner Rückführung in den Sudan sei von einer begründeten Furcht vor Verfolgung auszugehen. Aufgrund seines Status als Vertriebener würde er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch die sudanesischen Behörden befragt werden. Dass er im Rahmen des JEM keine hohe Position einnehme, werde ihn vor einer Festnahme nicht bewahren, verkehre er doch regelmässig mit anerkannten Flüchtlingen, die teilweise hochrangige Mitglieder des JEM seien. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht in einem Referenzurteil in Bezug auf die Lage im Sudan (Urteil E-678/2012 vom 27. Januar 2016), welches einen ähnlich gelagerten Fall behandelt habe, der betreffenden Person die Flüchtlingseigenschaft aufgrund von Faktoren wie deren ethnischen Zugehörigkeit und der verschärften Verfolgung von Mitgliedern des JEM zugesprochen habe.

4.2.3 Mit den weiteren Eingaben im Beschwerdeverfahren brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe am 27. September 2016 in Genf an einer Demonstration teilgenommen, deren Mitorganisator er gewesen sei. Diese Kundgebung sei im Gedenken an die "Märtyrer des 23. September" (implizit: die Todesopfer, welche die Niederschlagung regimekritischer Proteste am 23. September 2013 durch die sudanesischen Sicherheitskräfte forderte) durchgeführt worden. Anlässlich dieser Kundgebung sei dem Menschenrechtsrat der UNO in Genf ein Memorandum übergeben worden, das sich gegen die Taten des sudanesischen Regimes ausspreche. Dabei seien unter anderem die Staaten der EU dazu aufgefordert worden, nicht mit der sudanesischen Regierung zu kooperieren. Jene Personen, die auf der Einladung zu dieser Demonstration als Organisatoren genannt worden seien, hätten in der Folge Drohungen erhalten, die von den sudanesischen Sicherheitsbehörden stammten. Im Zusammenhang mit diesen Vorbringen wurden als Beweismittel Kopien einer Einladung zur erwähnten Kundgebung, Ausdrucke von SMS-Nachrichten und aus dem Internet, verschiedene Photographien sowie Kopien zweier Schreiben an diverse internationale Organisationen betreffend die Situation im Sudan eingereicht. Des Weiteren habe er jeweils in Zürich am 19. Dezember 2016 an einem Treffen des JEM und am 30. Dezember 2016 an einer Demonstration, an welcher gegen die Menschenrechtsverletzungen im Sudan protestiert worden sei, teilgenommen. Mittels zweier vom 16. und vom 17. Mai 2017 datierender Bestätigungsschreiben zweier als Vorsitzender und als Generalsekretär des JEM in der Schweiz bezeichneter Personen wurde ausserdem geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei ein aktives Mitglied beziehungsweise "member of the executive body" der Organisation in der Schweiz, weshalb im Falle einer Rückkehr in den Sudan sein Leben in Gefahr sei.

4.3 Das SEM begründete die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft (soweit die Frage subjektiver Nachfluchtgründe betreffend) in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen folgendermassen: Wie bereits im Asylentscheid vom 23. Februar 2015 festgehalten worden sei, würden sich die sudanesischen Behörden grundsätzlich für die exilpolitischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen interessieren. Jedoch sei davon auszugehen, dass sich das Interesse der Regierung auf Personen fokussiere, die sich exilpolitisch besonders exponieren würden. Den Akten seien keine konkreten Hinweise zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt hätte. Sein Profil unterscheide sich grundlegend von jenem der Person, die im Urteil des EGMR A. A. gegen die Schweiz vom 7. Januar 2014 genannt worden sei. Jene Person sei Menschenrechtsbeauftragter der SLM-Fraktion in der Schweiz gewesen und habe über Jahre hinweg an internationalen Treffen in Bezug auf die Menschenrechtslage im Sudan teilgenommen. Zudem sei jene Person Mitglied des "Darfur Peace and Development Centre" (DFEZ) in der Schweiz gewesen. Der Beschwerdeführer habe kein vergleichbares Engagement nachweisen können. Weder gehe aus den eingereichten Beweismitteln hervor, inwiefern der Beschwerdeführer wie in einem Bestätigungsschreiben behauptet - ein "sehr aktives Mitglied" des JEM in der Schweiz sei. Noch lasse sich aus den eingereichten Beweismitteln ableiten, dass er bei den verschiedenen Veranstaltungen, an welchen er in Genf und Zürich anwesend gewesen sei, eine exponierte Rolle gespielt habe. So gehe aus den Photographien und dem Teilnehmerausweis des "Geneva Summit for Human Rights and Democracy" lediglich hervor, dass er an der Konferenz teilgenommen habe. Der Sudan sei dabei gar nicht thematisiert worden, und entsprechend bilde die blosse Teilnahme keine regimekritische Handlung. Ferner führte das SEM auch im Rahmen der Vernehmlassung im Wesentlichen aus, das Engagement des Beschwerdeführers sei geringfügig, und es drohe ihm deswegen im Sudan keine Verfolgung. Die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers würden sich von jenen der vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-678/2012 vom 27. Januar 2016 betroffenen Person unterscheiden. So sei er kein langjähriges Mitglied des JEM, habe innerhalb dieser Organisation keine besondere Funktion inne und gehöre auch zu keiner Bildungselite. Die Mitgliedschaft beim DFEZ sei erstmals mit der Beschwerdeschrift erwähnt worden und somit als nachgeschoben zu erachten, was die Glaubhaftigkeit in Frage stelle. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, am 3. Januar 2016 bei einer Radiosendung mit dem Präsidenten des JEM in der Schweiz mitgewirkt zu haben, gehe aus den
eingereichten Photographien nichts zum Inhalt der Sendung hervor.

4.4

4.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zuletzt in einem länderspezifischen Referenzurteil betreffend den Sudan zur Gefährdung geäussert, die sich aus exilpolitischen Aktivitäten gegen das sudanesische Regime ergeben kann (zum Folgenden Urteil E-678/2012 vom 27. Januar 2016 E. 5.2). Demnach dient der Geheimdienst "National Intelligence and Security Service" (NISS; gemäss englischer Übersetzung aus dem Arabischen) als Instrument der sudanesischen Regierung unter der herrschenden National Congress Party (NCP) dazu, landesweit Kritiker einzuschüchtern oder zum Schweigen zu bringen, darunter Mitglieder der Opposition, Studenten, Journalisten, Menschenrechtsaktivisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft sowie Angehörige von nationalen und internationalen Nichtregierungs- und UN-Organisationen. Ins Visier der sudanesischen Behörden und insbesondere des sudanesischen Geheimdienstes geraten Personen dann, wenn sie sich politisch engagieren, sich kritisch gegen die Regierung und die NCP sowie gegen Behörden oder über die Lage in den aktuellen Konfliktregionen (Süd-Kordofan, Blauer Nil sowie Darfur) äussern oder verdächtigt werden, eine Rebellengruppe zu unterstützen. Medien werden zensuriert, Publikationen konfisziert, soziale Netzwerke wie Facebook, Twitter und YouTube infiltriert, und Journalisten werden eingeschüchtert, verhaftet und gefoltert. Es ist davon auszugehen, dass der sudanesischen Regierung auch exilpolitische Betätigungen von Asylsuchenden bekannt werden. Der sudanesische Geheimdienst beschäftigt sich im Ausland mit der Überwachung und Kontrolle von sudanesischen Oppositionsbewegungen. Die nachrichtendienstlichen Erkenntnisse werden im Sudan ausgewertet und unter anderem militärischen Stellen zur Verfügung gestellt. Dabei ist zwar davon auszugehen, dass nicht jede politische Aktivität von sudanesischen Personen im Ausland beobachtet wird, da eine derart umfassende Beobachtung die finanziellen, technischen und personellen Möglichkeiten der sudanesischen Regierung überschreiten dürfte. Im Blickpunkt der Regierung dürften jedoch solche Personen stehen, die sich aufgrund besonderer Umstände aus dem eher anonymen Kreis der blossen Teilnehmer an politischen Veranstaltungen von Exilorganisationen herausheben.

4.4.2 Im genannten Referenzurteil wurde ausserdem wiederholt, was das Bundesverwaltungsgericht bereits zuvor in einem publizierten Entscheid zur Menschenrechtslage im Sudan ausgeführt hatte (vgl. BVGE 2013/21 E. 5.3.10): Demnach geraten Personen dann ins Visier der sudanesischen Behörden und insbesondere des Geheim- und Sicherheitsdienstes NISS, wenn sie sich politisch engagieren, sich kritisch gegen die Regierung, die regierende NCP, gegen Behörden oder über die Lage in Darfur äussern oder verdächtigt werden, eine Rebellengruppe zu unterstützen, unabhängig von der regionalen Herkunft oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe.

4.4.3 Weiter wurde im erwähnten Referenzurteil auf die jüngste Rechtsprechung des EGMR hingewiesen. So stellte der Gerichtshof im Urteil A. A. gegen die Schweiz vom 7. Januar 2014 (Beschwerde Nr. 58802/12) fest, die Situation von politischen Opponenten der sudanesischen Regierung sei sehr unsicher. Es sei offensichtlich, dass Personen, die der Zugehörigkeit zu einer Oppositionspartei verdächtigt würden, führende Persönlichkeiten der Zivilgesellschaft und Journalisten regelmässig von den sudanesischen Behörden schikaniert, festgenommen, geschlagen, gefoltert und verfolgt würden. Jedoch seien nicht nur Anführer politischer Organisationen und andere Personen mit herausragendem politischem Profil, sondern alle Personen, die das aktuelle Regime ablehnten oder dessen auch nur verdächtigt würden, im Sudan gefährdet, festgenommen, misshandelt und gefoltert zu werden. Gestützt auf diese allgemeinen Erkenntnisse gelangte der EGMR bezüglich des betreffenden sudanesischen Asylsuchenden, der während mehrerer Jahre Mitglied des SLM war, zur Einschätzung, dass eine Gefährdung bestehe, obwohl dieser kein besonders exponiertes politisches Profil aufweise. Weil er an exilpolitischen Aktivitäten teilgenommen habe, könne nicht ausgeschlossen werden, dass die sudanesischen Behörden auf ihn aufmerksam geworden seien. Exilpolitisch aktive Sudanesen, insbesondere wenn sie mit dem SLM in Verbindung gebracht würden, würden von den sudanesischen Behörden nämlich registriert. Deshalb bestehe für den Genannten eine begründete Gefahr, bei seiner Rückkehr festgenommen, befragt und gefoltert zu werden. Wie das Bundesverwaltungsgericht im genannten Referenzurteil ausserdem festhielt, wurde durch den EGMR in weiteren Urteilen (A. A. gegen Frankreich [Beschwerde Nr. 18039/11] und A. F. gegen Frankreich [Beschwerde Nr. 80086/13], beide vom 15. Januar 2015) eine reale Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr in den Sudan auch für Mitglieder des JEM festgestellt. In diesen beiden letztgenannten Entscheiden wurde durch den Gerichtshof zusätzlich betont, dass sich die Situation seit dem Urteil A. A. gegen die Schweiz vom 7. Januar 2014 für die oppositionellen Kräfte in Darfur sogar noch verschlechtert habe.

4.4.4 Es bleibt anzufügen, dass Berichte unabhängiger Organisationen aus jüngerer Zeit keinerlei Anlass zur Annahme bieten, die beschriebene Situation im Sudan habe sich seit den zitierten Entscheiden des EGMR und dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-678/2012 vom 27. Januar 2016 in entscheidwesentlicher Weise verbessert (vgl. Amnesty International, Report 2016/17. The state of the World's Human Rights, London 2017, S. 342 ff.; dies., "Uninvestigated, Unpunished": Human Rights Violations against Darfuri Students in Sudan, Januar 2017; Human Rights Watch, World Report 2017, New York 2017, S. 561 ff.; dies., Sudan: Students, Activists at Risk of Torture, Mai 2016).

4.4.5 Zum gleichen Ergebnis gelangte zuletzt auch der EGMR in zwei weiteren Urteilen betreffend den Sudan (A. I. gegen die Schweiz [Beschwerde Nr. 23378/15] und N. A. gegen die Schweiz [Beschwerde Nr. 50364/14], beide vom 30. Mai 2017). In beiden Entscheiden wiederholte der Gerichtshof seine bisherige Einschätzung, dass sich die Gefährdung seitens des sudanesischen Staats nicht ausschliesslich auf Oppositionelle mit ausgeprägtem Profil zu beschränken scheine, sondern jede Person treffen könne, die sich dem Regime widersetze oder entsprechend verdächtigt werde. Auch wurde wiederholt, dass das sudanesische Regime die Aktivitäten der politischen Opposition im Ausland überwache (A.I. gegen die Schweiz, Ziff. 50 und 56; N.A. gegen die Schweiz, Ziff. 43).

In den beiden genannten Urteilen betreffend den Sudan vom 30. Mai 2017 nahm der EGMR allerdings auch eine gewisse Präzisierung und Differenzierung seiner entsprechenden Praxis vor. Gestützt auf die Feststellung, dass die Überwachung der Aktivitäten der regimekritischen Opposition im Ausland durch die sudanesischen Geheimdienste nicht systematisch sei, hielt der Gerichtshof fest, dass bei der Beurteilung des Verfolgungsrisikos bei einer Rückkehr in den Sudan verschiedene Kriterien zu berücksichtigen seien (A.I. gegen die Schweiz, Ziff. 53; N.A. gegen die Schweiz, Ziff. 46): das allfällige Interesse der sudanesischen Behörden an den Betroffenen aufgrund deren Vergangenheit, sei es im Sudan oder im Ausland; die Zugehörigkeit im Sudan zu einer regimekritischen Organisation; die Zugehörigkeit im Aufenthaltsland zu einer regimekritischen Organisation, unter Berücksichtigung deren Charakters und der Weise, in welcher diese Organisation durch die sudanesische Regierung anvisiert werde; der Charakter des politischen Engagements der Betroffenen in ihrem Aufenthaltsland, insbesondere ihre Beteiligung an Versammlungen und Kundgebungen sowie ihre Aktivitäten im Internet; ihre persönlichen oder familiären Verbindungen mit prominenten Mitgliedern der Opposition im Exil.

In Anwendung dieser Kriterien kam der Gerichtshof in beiden Fällen zum Schluss, dass die jeweiligen Beschwerdeführer bis zur Einreise in die Schweiz kein spezifisches Interesse der sudanesischen Behörden auf sich gezogen hatten. In beiden Fällen wurde nicht bezweifelt, dass nach der Einreise in die Schweiz eine Mitgliedschaft beim JEM beziehungsweise dem DFEZ sowie die entsprechenden exilpolitischen Aktivitäten entstanden. Jedoch unterschieden sich die Vorbringen des Beschwerdeführers A.I. (Gutheissung durch den EGMR) gegenüber jenen des Beschwerdeführers N.A. (Abweisung durch den EGMR) zum einen bezüglich des Charakters des politischen Engagements: Zwar hielt der Gerichtshof dafür, auch A.I. habe kein politisches Profil, das als sehr exponiert zu qualifizieren wäre. Jedoch wertete es die folgenden Faktoren zugunsten des Beschwerdeführers (A.I. gegen die Schweiz, Ziff. 56 f.): seine Rolle bei der Organisation der wöchentlichen Sitzungen des JEM und seine regelmässige Teilnahme an den Anlässen des JEM und des DFEZ, womit bereits ein nicht unerhebliches politisches Engagement vorliege; dessen weitere Intensivierung durch die Teilnahme an internationalen Konferenzen in Genf, die sich mit der Menschenrechtssituation im Sudan beschäftigt hätten; die Veröffentlichung zweier Artikel im Internet, die sich gegenüber dem sudanesischen Regime kritisch geäussert hätten; seine Nominierung als Medienverantwortlicher des JEM in der Schweiz. Weiter zog der EGMR in Betracht, dass A.I. aufgrund seiner spezifischen Funktionen innerhalb des JEM in regelmässigem Kontakt mit dessen Führungspersonen in der Schweiz gestanden sei, womit der Gerichtshof wohl auch das Kriterium persönlicher Beziehungen zu prominenten Mitgliedern der Exilopposition als erfüllt erachtete. Im Gegensatz dazu waren derartige positive Faktoren im negativ beurteilten Fall von N.A. nicht gegeben (N.A. gegen die Schweiz, Ziff. 49 f.): Nicht als massgeblich bewertet wurden dabei vom EGMR die blosse Teilnahme am "Geneva Summit for Human Rights and Democracy" (wobei N.A. das JEM nicht persönlich repräsentiert habe), die Veröffentlichung von Photographien des Genannten an der Seite des Anführers des JEM im Internet und seine Teilnahme an Radiosendungen des JEM (wobei deren Inhalt dem EGMR nicht offengelegt worden sei). Der blosse Umstand, dass N.A. neben dem Anführer des JEM photographiert worden sei, lasse auch nicht den Schluss zu, dass er persönliche Verbindungen zu prominenten Mitgliedern der exilpolitischen Opposition habe.

4.5 Mit Blick auf die soeben dargelegte gerichtliche Praxis (vor den beiden letztgenannten Urteilen des EGMR vom 30. Mai 2017) führte das SEM im vorliegenden Verfahren im Rahmen der Vernehmlassung aus, die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers würden sich von jenen der vom Referenzurteil E-678/2012 vom 27. Januar 2016 betroffenen Person unterscheiden. So sei er kein langjähriges Mitglied des JEM, habe innerhalb dieser Organisation keine besondere Funktion inne und gehöre auch zu keiner Bildungselite. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass aus dem genannten Referenzurteil nicht zu schliessen ist, die fraglichen Kriterien (langjährige Mitgliedschaft beim JEM mit besonderer Funktion, Zugehörigkeit zur Bildungselite) seien unerlässliche Voraussetzungen für die Annahme einer Gefährdung. Vielmehr geht aus dem genannten Entscheid hervor, dass eine konkrete Prüfung des Einzelfalls vorzunehmen ist, unter Berücksichtigung der jeweiligen individuellen Umstände. Dabei ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass entgegen der Annahme des SEM gemäss der erwähnten gerichtlichen Praxis keineswegs nur Personen, die sich exilpolitisch besonders exponieren, in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise in den Fokus der sudanesischen Sicherheitskräfte geraten. Sondern aus dem genannten Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts geht - gestützt auf die betreffende Rechtsprechung des EGMR - vielmehr klar hervor, dass eine konkrete Gefährdung selbst dann anzunehmen sein kann, wenn die betreffende Person kein besonders exponiertes politisches Profil aufweist. Diese Einschätzung wird auch durch die zuletzt erfolgte Beurteilung der Situation im Sudan durch den EGMR gestützt.

4.6 Im vorliegenden Fall gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die erwähnten praxisgemässen Kriterien (vgl. E. 4.4) nicht erfüllt sind. Diese Einschätzung ist nicht zuletzt unter Berücksichtigung der vom EGMR in den beiden Urteilen A.I. gegen die Schweiz und N.A. gegen die Schweiz vom 30. Mai 2017 vorgenommenen Präzisierung seiner Rechtsprechung bezüglich des Sudans zu treffen. Zunächst ist der Vorinstanz darin zu folgen, dass das Profil des Beschwerdeführers nicht mit jenem der vom Referenzurteil E-678/2012 betroffenen Person vergleichbar ist. So war der Beschwerdeführer nicht bereits vor seiner Einreise in die Schweiz politisch aktiv, und seine Mitgliedschaft in exilpolitischen Organisationen, die sich gegen das sudanesische Regime engagieren konkret dem JEM und dem DFEZ ist keine langjährige. Soweit er am 29. September 2015 in Genf sowie am 3. Oktober 2015, am 19. Dezember 2016 und am 30. Dezember 2016 in Zürich an Versammlungen und Demonstrationen des JEM teilnahm, ist nicht ersichtlich, dass er sich dabei besonders exponiert hätte. Bezüglich seiner Teilnahme an einer Radiosendung mit dem Präsidenten des JEM in der Schweiz vom 3. Januar 2016 stellt sich die Frage, weshalb er dieses Vorbringen nicht bereits mit seiner Gesuchseingabe an das SEM vom 21. März 2016 erwähnte. Insbesondere ist den Akten auch nicht zu entnehmen, ob und inwiefern er sich anlässlich dieser Sendung politisch äusserte, ist doch deren Inhalt nicht bekannt . Bezüglich seiner Teilnahme an der Konferenz "Geneva Summit for Human Rights and Democracy" am Sitz der UNO in Genf am 23. Februar 2016 ist festzustellen, dass weder Anhaltspunkte dafür bestehen, der Beschwerdeführer sei dabei als Vertreter des JEM erkennbar in Erscheinung getreten, noch war der Sudan überhaupt Thema dieser Veranstaltung. Weiter ist auch hinsichtlich der geltend gemachten Bedrohung mittels schriftlicher Nachrichten auf dem Mobiltelephon des Beschwerdeführers nach einer Demonstration am 27. September 2016 in Genf nicht nachvollziehbar, weshalb diese dem sudanesischen Geheimdienst zuzurechnen sein sollen. Auch lässt sich aufgrund der eingereichten Photographien nicht erkennen, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Kundgebung besonders exponiert hätte. Schliesslich ist festzuhalten, dass überhaupt nur einige wenige Teilnahmen an Veranstaltungen des JEM belegt sind und die letzte im Dezember 2016 erfolgte, mithin vor über sieben Monaten. Dies spricht nicht für eine Intensivierung des geltend gemachten exilpolitischen Engagements. Mit Blick auf die Kriterien, welche der EGMR den beiden genannten Urteilen vom 30. Mai 2017 zugrunde legte, ist ausserdem festzuhalten, dass bezüglich des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall keinerlei
sonstige Faktoren gegeben sind, die wegen exilpolitischen Engagements eine Gefährdung im Sudan wahrscheinlich erscheinen liessen. Dies gilt insbesondere auch für das Kriterium persönlicher Beziehungen zu prominenten Mitgliedern der Exilopposition. Daran vermögen auch die im Beschwerdeverfahren eingereichten Bestätigungsschreiben zweier als Vorsitzender und als Generalsekretär des JEM in der Schweiz bezeichneter Personen nichts zu ändern, mit welchen geltend gemacht wurde, der Beschwerdeführer sei ein aktives Mitglied beziehungsweise "member of the executive body" der Organisation in der Schweiz. Diesen Schreiben sind keinerlei Angaben dazu zu entnehmen, worin die Aufgaben des Beschwerdeführers beim JEM bestanden haben sollen beziehungsweise aktuell bestehen.

4.7 Nach dem Gesagten liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beteiligung an exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr in den Sudan einer spezifischen Gefährdung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ausgesetzt sein könnte. Daher ist das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu verneinen.

4.8 Schliesslich kann aufgrund der angestellten Erwägungen in Bezug auf den Beschwerdeführer auch nicht, wie von ihm geltend gemacht, vom Vorliegen objektiver Nachfluchtgründe wegen einer zuletzt eingetretenen Verschärfung des Konflikts zwischen der sudanesischen Regierung und dem SLM in West-Darfur ausgegangen werden.

4.9 Das SEM hat somit in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf geschlossen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt.

5.

5.1 Im vorliegenden Fall besteht, nachdem das Bundesverwaltungsgericht auf eine entsprechende Beschwerde mit Urteil D-1953/2015 vom 9. Juni 2015 nicht eintrat, aufgrund der Verfügung des SEM vom 23. Februar 2015 eine rechtskräftige Wegweisung. Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, bleibt somit lediglich noch zu prüfen, ob die Wegweisung zu vollziehen oder an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (vgl. E. 3).

5.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

5.3

5.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

5.3.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung in den Sudan ist unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer - wie zuvor dargelegt - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung in den Sudan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Zwar ist die im Sudan herrschende politische und menschenrechtliche Lage wie erwähnt in verschiedener Hinsicht schwierig. Dennoch bietet die dortige allgemeine Menschenrechtssituation nach Einschätzung des Gerichts keinen konkreten Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer selbst drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

5.4

5.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

5.4.2 Die allgemeine Lage im Sudan ist auch unter Berücksichtigung der negativen Entwicklungen der jüngsten Zeit weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint.

5.4.3 Zwar machte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren geltend, die schwierige humanitäre Situation verhindere ein normales Leben in West-Darfur. Jedoch stellte das SEM in der angefochtenen Verfügung ohnehin fest, angesichts des in der Region Darfur nach wie vor andauernden Konflikts und der dabei begangenen Menschenrechtsverletzungen durch die sudanesische Regierung sei der Vollzug der Wegweisung nach Darfur zum heutigen Zeitpunkt nicht als zumutbar zu erachten.

5.4.4 Im Übrigen hielt das SEM in der angefochtenen Verfügung dafür, angesichts der im Sudan bestehenden Niederlassungsfreiheit sei es möglich und zumutbar, dass sich der Beschwerdeführer in einem anderen Teil des sudanesischen Staatsgebiets, beispielsweise in Khartum, niederlasse, wo keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Es bestünden zudem auch keine individuellen Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung etwa nach Khartum sprechen würden. Der Beschwerdeführer sei jung und gesund, habe von 2011 bis 2012 bereits während mehrerer Monate in Khartum gelebt und stehe weiterhin in Kontakt mit seinen dort lebenden Freunden. Zudem verfüge er über eine Schulbildung und habe in Khartum in einer Fabrik für [...] sowie in Libyen im Baugewerbe Arbeitserfahrung gesammelt. Es sei daher davon auszugehen, dass es ihm gelingen werde, sich in Khartum eine neue Lebensgrundlage aufzubauen.

5.4.5 Mit der Beschwerdeschrift wurde dem im Wesentlichen entgegengehalten, auch ein junger und gesunder Mann habe ohne das nötige Beziehungsnetz in Khartum geringe Chancen auf eine sichere Existenz, und eine persönliche Notlage sei wahrscheinlich. Wie sich aus verschiedenen Berichten unabhängiger Organisationen ergebe, brauche es für eine berufliche Anstellung sozialen Schutz und Unterstützung. Die Lebensbedingungen für Binnenflüchtlinge aus Darfur seien prekär, und diese seien starken Diskriminierungen ausgesetzt. Der Beschwerdeführer habe bereits im Jahr 2011 versucht, sich in Khartum eine sichere Existenz aufzubauen, sei dazu aber nicht in der Lage gewesen.

5.4.6 Die Argumentation der Vorinstanz in Bezug auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers (Alter, Gesundheit, berufliche Erfahrungen) ist als zutreffend zu erachten. Tatsächlich ergibt sich aus den Angaben, die der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragungen im ersten, mit Verfügung des SEM vom 23. Februar 2015 abgeschlossenen Asylverfahren machte, dass er, nachdem er seit dem Jahr 2003 als Flüchtling im Tschad gelebt hatte, im Dezember 2011 in die sudanesische Hauptstadt Khartum gelangte. Hier fand er nach seinen eigenen Angaben sowohl zusammen mit Freunden aus Darfur eine Unterkunft als auch eine Arbeitsstelle in einer Fabrik für [...]. Während dieser Zeit habe er seiner Familie Geld schicken müssen, und weil sein Lohn dafür nicht ausgereicht habe, sei er im August 2012 wieder aus dem Sudan ausgereist und habe anschliessend in Libyen auf Baustellen gearbeitet. Mit anderen Worten gelangte der Beschwerdeführer, obwohl er zuvor während acht Jahren im Tschad gelebt hatte, in Khartum innert kurzer Zeit sowohl zu einer Unterkunft als auch zu einer Arbeitsstelle. Dem Umstand, dass der entsprechende Lohn nach Angaben des Beschwerdeführers über den persönlichen Lebensunterhalt hinaus nicht ausreichend war, um auch seine Familie im Tschad zu unterstützen, kann keine Bedeutung zukommen, sind doch unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausschliesslich die individuellen Existenzbedingungen des Beschwerdeführers selbst zu berücksichtigen. Aus den Angaben im ersten Asylverfahren ergibt sich im Übrigen nicht, dass er während seines Aufenthalts in Khartum von Dezember 2011 bis August 2012 von konkreten Problemen seitens der sudanesischen Behörden, etwa durch Diskriminierung aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit oder aufgrund seiner Vergangenheit als Flüchtling im Tschad, betroffen war. Vielmehr lässt sich den entsprechenden Aussagen des Beschwerdeführers entnehmen (vgl. Protokoll der Erstbefragung vom 15. Juli 2014, S. 6), dass er ohne Schwierigkeiten im Juli 2012 in Khartum zu einem sudanesischen Reisepass gelangte und ihm nach eigenen Angaben zudem im August 2011 in B._______ seinem Herkunftsort in West-Darfur eine sudanesische Identitätskarte ausgestellt wurde. Nachdem er erst im Dezember 2011 aus dem Tschad wieder in den Sudan gelangt sein will, muss offen bleiben, inwiefern er im August 2011 in B._______ in West-Darfur zu einer sudanesischen Identitätskarte gelangen konnte. Jedenfalls aber ergibt sich aus den genannten Umständen keinerlei Hinweis auf eine irgendwie geartete Diskriminierung des Beschwerdeführers. Zusammenfassend sind somit keine Gründe erkennbar, die im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sprechen könnten.

5.5 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG ist.

5.6 Der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung steht somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und ist zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

6.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG; Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

7.

7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2016 gutgeheissen. Somit hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen.

7.2 Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2016 angeordneten Bestellung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 110a
AsylG ist diesem ein entsprechendes Honorar auszurichten. Der vom Rechtsvertreter in seiner Kostennote vom 22. Juni 2016 ausgewiesene Aufwand erscheint angemessen; zuzüglich ist für die weiteren Beweismitteleingaben vom Dezember 2016 sowie Juni 2017 ein zeitlicher Aufwand von rund 1 ¾ Stunden zu berücksichtigen. Hingegen ist der Stundenansatz auf den für nicht-anwaltliche Rechtsvertretungen praxisgemäss geltenden Maximalansatz von Fr. 150.- zu reduzieren. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
13 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]) ist das Honorar auf insgesamt Fr. 1'700. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird ein amtliches Honorar von Fr. 1'700. zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Martin Scheyli

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : D-2899/2016
Date : 24. August 2017
Published : 25. Juni 2019
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert / Referenzurteil
Subject area : Asyl
Subject : Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. April 2016. Referenzurteil.


Legislation register
Abk Flüchtlinge: 33
AsylG: 3  5  44  54  105  106  108  110a  111c
AuG: 83
BGG: 83
BV: 25
EMRK: 3
VGG: 31  33  37
VGKE: 9
VwVG: 5  48  49  52  63  65
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
sudan • yemen • federal administrational court • profile • preliminary acceptance • lower instance • chad • evidence • host • membership • question • position • letter of complaint • entry • life • meeting • function • departure • remuneration • statement of affairs • asylum law • radio broadcasting • european court of human rights • person concerned • student • invitation • journalist • within • hamlet • character • [noenglish] • deportation • costs of the proceedings • arrest • refugee • copy • month • clerk • wage • libya • report • ethnic • asylum procedure • circle • family • behavior • region • france • orderer • time limit • factory • decision • event • accused • correctness • place of origin • cost • authorization • uno • lawyer • fixed day • identification paper • communication • freedom of establishment • danger • photography • legal representation • threat • simplified proof • relationship between • statement of reasons for the adjudication • judicial agency • form and content • employee • right to review • complaint to the federal administrative court • swiss citizenship • court and administration exercise • individual relationship • request to an authority • dismissal • labeling • evaluation • certification • third party country • intention • beginning • discretion • leaflet • flight • peace • cantonal administration • national territory • weight • value added tax • minority • building industry • amnesty international • petitioner • media • man • money • parliamentary group • international organization • individual circumstances • english
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