Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-184/2014

Urteil vom 24. Juli 2014

Richter Daniel Riedo (Vorsitz),

Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Besetzung
Richterin Salome Zimmermann,

Gerichtsschreiber Beat König.

A._______,
Parteien
Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,

Hauptabteilung Mehrwertsteuer,

Vorinstanz.

Gegenstand Mehrwertsteuer (1/2008 - 4/2009).

Sachverhalt:

A.
Die Kommanditgesellschaft A._______ (nachfolgend: die Steuerpflichtige), welche gemäss Handelsregisterauszug insbesondere die Beratung von Unternehmen sowie deren Mitarbeiter im Bereich von Mitarbeiterbeteiligungsplänen sowie die Vermögensverwaltung bezweckt, ist seit dem 1. Juli 2004 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen. Nach einer Kontrolle zu Beginn des Jahres 2013 erliess die ESTV am 20. März 2013 die «Einschätzungsmitteilung Nr. [...] / Verfügung». Damit belastete sie für die Steuerperioden 1. Quartal 2008 bis 4. Quartal 2009 (Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009) einen Steuerbetrag von Fr. 15'703.- zuzüglich Verzugszins seit dem 15. April 2009 (mittlerer Verfall) nach. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, die Steuerpflichtige habe zu Unrecht den steuerpflichtigen Verkauf eines Fahrzeuges des Typs Porsche Boxter S sowie die teilweise private Verwendung eines anderen Fahrzeuges (des Typs Porsche 911 Coupé 3.6) nicht deklariert und verschiedene nicht zulässige Vorsteuerabzüge vorgenommen.

B.a Mit einem als «Einsprache» bezeichneten Schreiben vom 19. April 2013 beantragte die Steuerpflichtige bei der ESTV sinngemäss, die Nachbelastung gemäss der «Einschätzungsmitteilung Nr. [...] / Verfügung» sei auf Fr. 781.34 (nebst Verzugszins) zu reduzieren.

B.b Mit unaufgefordert eingereichtem Schreiben mit der Bezeichnung «Ergänzung zu den Einsprachen» vom 10. September 2013 machte die Beschwerdeführerin unter Einreichung verschiedener Unterlagen weitere Ausführungen zur «Einschätzungsmitteilung Nr. [...] / Verfügung» der ESTV vom 20. März 2013.

C.

Mit «Einspracheentscheid» vom 10. Dezember 2013 hielt die ESTV (im Folgenden auch: Vorinstanz) zunächst fest, ihre «Verfügung [...] vom 20. März 2013 (Einschätzungsmitteilung Nr. [...])» sei im Umfang von Fr. 781.35 zuzüglich Verzugszins seit dem 15. April 2009 in Rechtskraft erwachsen (Dispositiv-Ziff. 1 des «Einspracheentscheids»). Die «Einsprache» der Steuerpflichtigen hiess die ESTV teilweise gut (Dispositiv-Ziff. 2 des «Einspracheentscheids»). Ferner verfügte die Vorinstanz, die Steuerpflichtige schulde ihr für die Steuerperioden 1. Quartal 2008 bis 4. Quartal 2009 nebst den für diese Perioden schon deklarierten Beträgen «und über den in Rechtskraft erwachsenen Betrag der Verfügung der ESTV vom 20. März 2013 (gemäss [Dispositiv-]Ziffer 1 [des 'Einspracheentscheids']) hinaus» Fr. 5'207.65 Mehrwertsteuer zuzüglich Verzugszins seit dem 15. April 2009 (mittlerer Verfall) (Dispositiv-Ziff. 3 des «Einspracheentscheids»). Gemäss Dispositiv-Ziff. 4 des «Einspracheentscheids» wird an die erwähnte Steuerschuld (gemäss Dispositiv-Ziff. 1 und 3 des «Einspracheentscheids») eine am 19. April 2013 geleistete Zahlung in der Höhe von Fr. 2'043.01 angerechnet. Die ESTV ordnete ferner an, dass die Steuerpflichtige ihr die nach dieser Anrechnung verbleibende Steuernachforderung zu bezahlen habe (vgl. Dispositiv-Ziff. 5 des «Einspracheentscheids»).

D.

Gegen den genannten «Einspracheentscheid» erhob die Steuerpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 10. Januar 2014 unter Einreichung neuer Unterlagen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt sinngemäss, unter teilweiser Aufhebung des «Einspracheentscheids» sei die nach diesem «Einspracheentscheid» verbleibende Steuernachforderung auf Fr. 637.89 (nebst Verzugszins) zu reduzieren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht fordert sie sinngemäss, das Verfahren sei mit einem anderen Beschwerdeverfahren zu vereinigen, welches einen an die Beschwerdeführerin adressierten «Einspracheentscheid» der ESTV vom 10. Dezember 2013 hinsichtlich der Steuerperioden 2010 und 2011 betrifft. Sodann verlangt sie, ihre «Ergänzung vom 12. [recte: 10.] September 2013» sei zusammen mit ihrer «Einsprache» bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen.

Mit Vernehmlassung vom 14. April 2014 beantragt die ESTV, die Beschwerde sei unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 13.30 gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen.

F.

Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Vorliegend stellt jedenfalls der angefochtene «Einspracheentscheid» vom 10. Dezember 2013 eine solche Verfügung dar (vgl. dazu ausführlich die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu seiner funktionalen Zuständigkeit zur Behandlung von Beschwerden gegen «Einspracheentscheide» der ESTV, die im Zuge von «Einsprachen» gegen Einschätzungsmitteilungen ergangen sind: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A720/2013 vom 30. Januar 2014 E. 1.2.3, A-3779/2013 vom 9. Januar 2014 E. 1.2.2 und 1.2.3, je mit zahlreichen Hinweisen, sowie [erstmals] A-707/2013 vom 25. Juli 2013 E. 1.2.3 und 4.2 f.; zur grundsätzlichen Unzulässigkeit, eine Einschätzungsmitteilung direkt als Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG auszugestalten, vgl. BGE 140 II 202 E. 5 f.). Eine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Die Vorinstanz ist zudem eine Behörde im Sinne von Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Das Verfahren vor diesem Gericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG), hat diese frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) und den einverlangten Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet (vgl. Art. 21 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 21 - 1 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post54 oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post54 oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1bis    Schriftliche Eingaben an das Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum55 können nicht gültig bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung vorgenommen werden.56
2    Gelangt die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde, so gilt die Frist als gewahrt.
3    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.57
VwVG).

Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten.

1.2 Die Beschwerdeführerin verlangt sinngemäss, das vorliegende Verfahren sei mit einem anderen Beschwerdeverfahren zu vereinigen, das einen an die Beschwerdeführerin adressierten «Einspracheentscheid» vom 10. Dezember 2013 hinsichtlich der Steuerperioden 2010 und 2011 betrifft.

Das entsprechende Beschwerdeverfahren ist zwischenzeitlich vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-187/2014 vom 10. April 2014 mit einem Nichteintretensentscheid erledigt worden, weil die Beschwerdeführerin den in jenem Verfahren einverlangten Kostenvorschuss nicht geleistet hat. Die Frage nach einer Verfahrensvereinigung stellt sich vor diesem Hintergrund nicht mehr.

1.3 Am 1. Januar 2010 ist das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) in Kraft getreten. Dessen Verfahrensbestimmungen finden auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige Verfahren sofort Anwendung (Art. 113 Abs. 3
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 113 Anwendung des neuen Rechts - 1 Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden.
1    Für die Feststellung, ob die Befreiung von der Steuerpflicht nach Artikel 10 Absatz 2 mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besteht, ist das neue Recht auf die in den vorangegangenen zwölf Monaten vor dem Inkrafttreten erzielten, nach diesem Gesetz steuerbaren Leistungen anzuwenden.
2    Die Bestimmungen über die Einlageentsteuerung nach Artikel 32 gelten auch für Leistungen, für die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts kein Anspruch auf Vorsteuerabzug gegeben war.
3    Unter Vorbehalt von Artikel 91 ist das neue Verfahrensrecht auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren anwendbar.
MWSTG). In materieller Hinsicht bleiben die bisherigen Vorschriften auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen, entstandenen Rechtsverhältnis-se und erbrachten Leistungen anwendbar (Art. 112 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 112 Anwendung bisherigen Rechts - 1 Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts.
1    Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts.
2    Für Leistungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sowie für Einfuhren von Gegenständen, bei denen die Einfuhrsteuerschuld vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist, gilt das bisherige Recht.
3    Leistungen, die teilweise vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sind für diesen Teil nach bisherigem Recht zu versteuern. Leistungen, die teilweise ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht werden, sind für diesen Teil nach neuem Recht zu versteuern.
und 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 112 Anwendung bisherigen Rechts - 1 Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts.
1    Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts.
2    Für Leistungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sowie für Einfuhren von Gegenständen, bei denen die Einfuhrsteuerschuld vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist, gilt das bisherige Recht.
3    Leistungen, die teilweise vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sind für diesen Teil nach bisherigem Recht zu versteuern. Leistungen, die teilweise ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht werden, sind für diesen Teil nach neuem Recht zu versteuern.
MWSTG). Der vorliegende Sachverhalt betrifft Steuerperioden vor dem 1. Januar 2010, aber nach dem 1. Januar 2001. Er untersteht damit in materieller Hinsicht dem am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG, AS 2000 1300) sowie der dazugehörigen Verordnung vom 29. März 2000 (aMWSTGV, AS 2000 1347).

1.4 Die Entscheidfindung (Rechtsanwendung) setzt voraus, dass die Sachlage korrekt und vollständig ermittelt wurde. Das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege werden deshalb grundsätzlich von der Untersuchungsmaxime beherrscht. Danach muss die entscheidende Behörde die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen von sich aus beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Der Untersuchungsgrundsatz wird im Mehrwertsteuerverfahren indes dadurch relativiert, dass dem Steuerpflichtigen spezialgesetzlich statuierte Mitwirkungspflichten auferlegt werden (vgl. BVGE 2009/60 E. 2.1.1 f.). Insbesondere gilt es zu beachten, dass für die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer das Selbstveranlagungsprinzip gilt (Art. 46 f. aMWSTG; BGE 137 II 136 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.1).

1.5 Die Steuerbehörde trägt die Beweislast für Tatsachen, welche die Steuerpflicht als solche begründen oder die Steuerforderung erhöhen, das heisst für die steuerbegründenden und -mehrenden Tatsachen. Dem-gegenüber ist die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden und steuermindernden Tatsachen beweisbelastet, das heisst für solche Tatsachen, welche Steuerbefreiung oder Steuerbegünstigung bewirken (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2005, veröffentlicht in: ASA 75 S. 495 ff. E. 5.4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A1373/2006 vom 16. November 2007 E. 2.1). Eine von der steuerpflichtigen Person zu beweisende steuermindernde Tatsache stellt etwa die Erfüllung der Voraussetzungen für das Recht zum Vorsteuerabzug dar (Urteil des Bundesgerichts 2A.406/2002 vom 31. März 2004 E. 3.4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3696/2012 vom 14. Juni 2013 E. 1.4, A1648/2006 vom 27. April 2009 E. 2.7).

1.6 Verwaltungsverordnungen (Merkblätter, Richtlinien, Kreisschreiben etc.) sind nur, aber immerhin, Meinungsäusserungen der Verwaltung über die Auslegung der anwendbaren Gesetzesbestimmungen. Sie dienen der Sicherstellung einer einheitlichen, gleichmässigen und sachrichtigen Praxis des Gesetzesvollzugs (BVGE 2010/33 E. 3.3.1, 2007/41 E. 4.1; Michael Beusch, Was Kreisschreiben dürfen und was nicht, in: Der Schweizer Treuhänder 2005 S. 613 ff.). Als solche sind sie für die als eigentliche Adressaten figurierenden Verwaltungsbehörden verbindlich, wenn sie nicht klarerweise einen verfassungs- oder gesetzeswidrigen In-halt aufweisen (Michael Beusch, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Teil I/Bd. 2b, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 2. Aufl., Basel 2008, Art. 102 N 15 ff.). Die Gerichtsbehörden sollen Verwaltungsverordnungen bei ihrer Entscheidung denn auch mitberücksichtigen, sofern diese eine dem Einzelfall an-gepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Dies gilt umso mehr, als es nicht Aufgabe der Gerichte ist, als Zweitinterpreten des der Verwaltungsverordnung zugrunde liegenden Erlasses eigene Zweckmässigkeitsüberlegungen an die Stelle des Vollzugskonzepts der zuständigen Behörde zu setzen (BGE 126 II 275 E. 4c, 123 II 16 E. 7a; BVGE 2010/33 E. 3.3.1, 2007/41 E. 3.3).

Der Besteuerung im Inland unterliegen nach Art. 5 aMWSTG die entgeltlich erbrachten Lieferungen von Gegenständen (Bst. a), die entgeltlich erbrachten Dienstleistungen (Bst. b), der Eigenverbrauch (Bst. c) sowie der entgeltliche Bezug von Dienstleistungen aus dem Ausland (Bst. d), sofern die entsprechenden Umsätze nicht nach Art. 18 aMWSTG ausdrücklich von der Steuer ausgenommen sind.

2.1 Eine Lieferung liegt vor, wenn die Befähigung verschafft wird, im eigenen Namen über einen Gegenstand wirtschaftlich zu verfügen (Art. 6 Abs. 1 aMWSTG). Als Dienstleistung gilt jede Leistung, die keine Lieferung eines Gegenstandes ist (Art. 7 Abs. 1 aMWSTG).

2.2 Eigenverbrauch liegt vor, wenn die mehrwertsteuerpflichtige Person aus ihrem Unternehmen Gegenstände dauernd oder vorübergehend entnimmt, die oder deren Bestandteile sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben, und die sie unter anderem für unternehmensfremde Zwecke, insbesondere für ihren privaten Bedarf oder für den Bedarf ihres Personals verwendet (Art. 9 Abs. 1 Bst. a aMWSTG). Eigenverbrauch ist ferner unter anderem dann gegeben, wenn die steuerpflichtige Person aus ihrem Unternehmen Gegenstände, die oder deren Bestandteile sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben, unentgeltlich abgibt; mit Ausnahme von Geschenken bis Fr. 300.- pro Empfänger und pro Jahr und Warenmustern zu Zwecken des Unternehmens (Art. 9 Abs. 1 Bst. c aMWSTG).

2.3 Von der Steuer ausgenommen sind unter anderem gemäss Art. 18 Ziff. 24 aMWSTG

«die Lieferungen gebrauchter Gegenstände, die ausschliesslich für eine nach diesem Artikel von der Steuer ausgenommene Tätigkeit verwendet wurden, sofern diese Gegenstände mit der Warenumsatzsteuer belastet sind oder deren Bezug nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte, sowie die Lieferungen im Betrieb gebrauchter Gegenstände, deren Bezug vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen war».

2.3.1 Art. 18 Ziff. 24 aMWSTG will die Mehrfachbesteuerung der im Betrieb gebrauchten Gegenstände (Betriebsmittel) vermeiden. Sofern für diese Gegenstände bei der Anschaffung und beim Unterhalt kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden konnte oder diese Gegenstände noch mit der Warenumsatzsteuer belastet sind, wird die Steuer nicht erhoben, wenn sie aus dem Betrieb ausgeschieden und veräussert werden. Von dieser Regelung betroffen sind in erster Linie Gegenstände (Betriebsmittel), die zur Erzielung der nach Art. 18 aMWSTG von der Steuer ausgenommenen Umsätze verwendet werden, weil diese Gegenstände ohne Berechtigung zum Vorsteuerabzug angeschafft und unterhalten werden müssen (vgl. Art. 17 und Art. 38 Abs. 4 aMWSTG; Ivo P. Baumgartner, in: Kompetenzzentrum MWST der Treuhand-Kammer [Hrsg.], mwst.com, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel/Genf/München 2000 [nachfolgend: mwst.com], Rz. 3 und 14 zu Art. 18 Bst. W; vgl. zum früheren Recht ferner Urteil des Bundesgerichts 2A.416/1999 vom 22. Februar 2011 E. 7). Nach der Lehre sollen diesen Betriebsmitteln im Sinne von Art. 18 Ziff. 24 aMWSTG Gegenstände gleichgestellt sein, welche nebst der Verwendung für von der Steuer ausgenommene Tätigkeiten in untergeordnetem Umfang für eine besteuerte Unternehmenstätigkeit eingesetzt wurden. In welchem Umfang eine solche Verwendung für nicht von der Steuer ausgenommene Tätigkeiten zulässig sein bzw. der Anwendung von Art. 18 Ziff. 24 aMWSTG nicht entgegenstehen soll, ist jedoch umstritten: So ist nach einer Autorenmeinung eine Verwendung für steuerbare Tätigkeiten im Umfang von bis zu 20 % tolerierbar (so Alois Camenzind et al., Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 2. Aufl., Bern/Stuttgart/Wien 2003, Rz. 876); während nach anderer Auffassung die entsprechende Toleranzgrenze bei 5-10 % anzusetzen sei (so Baumgartner, a.a.O., Rz. 19 zu Art. 18 Bst. W).

2.3.2 Die Steuerausnahme von Art. 18 Ziff. 24 aMWSTG greift unter anderem bei Lieferungen von gebrauchten Gegenständen, die aus dem Betrieb herausgenommen und veräussert werden, wenn bei deren Bezug ein Vorsteuerabzug infolge Erwerbes von einem Nichtsteuerpflichtigen nicht möglich war (vgl. Baumgartner, a.a.O., Rz. 15 zu Art. 18 Bst. W).

2.3.3 Aufgrund von Art. 18 Ziff. 24 aMWSTG steuerausgenommen ist auch der Verkauf von Gegenständen, welche zwar zum Geschäftsvermögen gehören, deren Nutzung aber nicht im Sinne von Art. 38 Abs. 1 und 2 aMWSTG geschäftsmässig begründet war und mit Bezug auf deren Lieferung deshalb kein Vorsteuersteuerabzugsrecht gegeben war (vgl. Camenzind et al., a.a.O., Rz. 877; s. ferner zum Ausschluss des Vorsteuerabzugsrechts mangels geschäftlich begründeten Zwecks sogleich E. 3).

2.3.4 Nach der Verwaltungspraxis zum aMWSTG sind Verkäufe von Gegenständen, welche im Betrieb gebraucht wurden, ohne Rücksicht auf Art. 18 Ziff. 24 aMWSTG zu versteuern, wenn an diesen Gegenständen vorsteuerabzugsberechtigte Arbeiten bewirkt bzw. wenn für diese Gegenstände vorsteuerabzugsberechtigte Dienstleistungen bezogen wurden (Wegleitung 2008 zur Mehrwertsteuer [herausgegeben von der ESTV im Dezember 2007; gültig vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009], Rz. 682; ebenso Wegleitung 2001 zur Mehrwertsteuer [herausgegeben von der ESTV im Sommer 2000], Rz. 682). Das Bundesgericht hat die entsprechende Verwaltungspraxis zur Steuerausnahme von Art. 14 Ziff. 20 der früheren Verordnung über die Mehrwertsteuer vom 22. Juni 1994 (aMWSTV), deren Formulierung in Art. 18 Ziff. 24 aMWSTG unverändert übernommen wurde, mit Bezug auf Gegenstände, welche von einem Nichtsteuerpflichtigen erworben wurden, für rechtskonform befunden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.416/1999 vom 22. Februar 2011 E. 9).

3.

Verwendet eine steuerpflichtige Person Gegenstände oder Dienstleistungen für einen in Art. 38 Abs. 2 aMWSTG genannten geschäftlich begründeten Zweck, kann sie in ihrer Steuerabrechnung die ihr von anderen Steuerpflichtigen in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer für Lieferungen und Dienstleistungen als Vorsteuer in Abzug bringen (sog. Vorsteuerabzug; Art. 38 Abs. 1 Bst. a aMWSTG).

3.1 Nach Art. 38 Abs. 2 Bst. a und b aMWSTG berechtigt namentlich die Verwendung von Gegenständen und Dienstleistungen für steuerbare Lieferungen oder Dienstleistungen zum Vorsteuerabzug (vgl. ferner für Umsätze, für deren Versteuerung optiert wurde, Art. 38 Abs. 2 Bst. c aMWSTG). Verwendet die steuerpflichtige Person in diesem Sinn die Eingangsleistung für eine steuerbare Ausgangsleistung, kann sie die auf der Eingangsleistung lastende Steuer als Vorsteuer in Abzug bringen (statt vieler: BGE 132 II 353 E. 8 und 10; Urteil des Bundesgerichts 2C_814/2010 vom 23. September 2011 E. 5.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4750/2012 vom 22. Juli 2013 E. 2.5.1). Zum Vorsteuerabzug berechtigt ferner die Verwendung von Gegenständen für unentgeltliche Zuwendungen von Geschenken bis zum Wert von Fr. 300.- pro Empfänger und Jahr und von Warenmustern zu Zwecken des Unternehmens (vgl. Art. 38 Abs. 2 Bst. d aMWSTG).

3.2 Art. 38 Abs. 1 Bst. a aMWSTG sieht vor, dass zum Vorsteuerabzug nur berechtigt ist, wer die geltend gemachten Beträge mit Belegen nach Art. 37 Abs. 1 und 3 aMWSTG nachweisen kann. Die Rechnung des Leistungserbringers muss enthalten: seinen Namen und seine Adresse sowie seine Mehrwertsteuernummer; Namen und Adresse des Leistungsempfängers; Datum oder Zeitraum der Leistung; Art, Gegenstand und Umfang der Leistung; das Entgelt; den Steuersatz und den geschuldeten Steuer-betrag, wobei die Angabe des Steuersatzes genügt, wenn das Entgelt die Steuer einschliesst (Art. 37 Abs. 1 aMWSTG).

Von der Rechtsprechung wurde anerkannt, dass die im vorstehenden Absatz dargestellte Regelung verfassungsmässig ist und die Verwaltung und die Gerichte im Prinzip an diesen gesetzlichen Formalismus gebunden sind. Wenn die Rechnungen die im aMWSTG aufgestellten Voraussetzungen für die Vornahme des Vorsteuerabzugs nicht kumulativ erfüllen, muss die ESTV den Abzug verweigern (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5800/2012 vom 19. November 2013 E. 2.2, A-2963/2012 vom 12. März 2013 E. 2.1, A-607/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 2.4.1, je mit Hinweisen; keine Rolle spielt im vorliegenden Verfahren die Relativierung dieser Formstrenge gemäss Verwaltungspraxis und Rechtsprechung zu den Formularen 1310 bzw. 1550 sowie Art. 15a bzw. 45a aMWSTGV).

3.3 Verwendet die steuerpflichtige Person vorsteuerbelastete Eingangsleistungen sowohl für Zwecke, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für andere Zwecke (sog. gemischte Verwendung), so ist der Vorsteuerabzug nach dem Verhältnis der Verwendung zu kürzen (Art. 41 Abs. 1 aMWSTG).

4.

4.1 Bei der vorübergehenden Entnahme von Gegenständen oder ihrer Bestandteile zum Eigenverbrauch nach Art. 9 Abs. 1 aMWSTG wird der Mehrwertsteuerbetrag von der Miete berechnet, die einem unabhängigen Dritten dafür in Rechnung gestellt würde (Art. 34 Abs. 3 aMWSTG). Die Eigenverbrauchsbesteuerung erweist sich im Wesentlichen als Vorsteuerkorrekturregel, da sie den - sich im Nachhinein als ungerechtfertigt erweisenden - Vorsteuerabzug rückgängig zu machen hat (Daniel Riedo, in: mwst.com, Rz. 13 f. zu Art. 9).

4.2

4.2.1 Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung ist grundsätzlich zu vermuten, dass Geschäftsfahrzeuge auch für private Zwecke benutzt werden, und sei es nur für kurze Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort, die ebenfalls als Privatfahrten gelten, bzw. für private Erledigungen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2081/2007 vom 31. August 2009 E. 4.2).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat ein Mehrwertsteuerpflichtiger, der trotz gegenteiliger Anhaltspunkte darauf besteht, dass ein Geschäftsfahrzeug nicht für unternehmensfremde Zwecke verwendet wird, «diese im Ergebnis steuermindernde Tatsache - weil die Steuerbehörde anders als etwa die Strafverfolgungsbehörden über keine besonderen Sachverhaltsermittlungsbefugnisse verfügt - nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen» (Urteil des Bundesgerichts 2A.406/2002 vom 31. März 2003 E. 3.4, mit Hinweisen). Die Frage, ob es sich hierbei wirklich um den Beweis einer steuermindernden Tatsache handelt oder nicht vielmehr um den Gegenbeweis, dass eine steuerbegründende Tatsache nicht vorliegt, kann hier offen bleiben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2081/2007 vom 31. August 2009 E. 4.3).

4.2.2 Gemäss der vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009 geltenden Verwaltungspraxis ist bei der Verwendung von Geschäftsfahrzeugen für private Zwecke (vorbehältlich hier nicht interessierender Ausnahmen) ein Privatanteil zu versteuern und kann der Mehrwertsteuerpflichtige diesen Anteil effektiv ermitteln (vgl. Wegleitung 2008, Rz. 497; Merkblatt Nr. 3 über die Vereinfachungen bei Privatanteilen / Naturalbezügen / Personalverpflegung [Nr. 610.545.03] in der vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009 gültigen Fassung, Ziff. 2). Bei der effektiven Ermittlung ist eine Fahrtenkontrolle zu führen, welche zuverlässig über die Verwendung des Fahrzeuges für geschäftliche bzw. private Fahrten Auskunft gibt (Merkblatt Nr. 3, Ziff. 2.2.1).

Statt einer effektiven Ermittlung können alle Mehrwertsteuerpflichtigen, welche Personenwagen vorwiegend geschäftlich, daneben aber auch privat verwenden, nach der genannten Verwaltungspraxis eine pauschale Ermittlung des Privatanteils vornehmen (auf die Art des Betriebes oder die Rechtsform kommt es für die Zulässigkeit der pauschalen Ermittlung nicht an). Die pauschale Ermittlung ist indes nur bei Personenwagen erlaubt, welche zu höchstens 50 % für Privatfahrten verwendet werden. Bestand beim Kauf des Fahrzeuges ein Vorsteuerabzugsrecht, gilt pro Monat 0.8 % des Bezugspreises (exkl. Mehrwertsteuer) des Fahrzeuges - mindestens aber der Betrag von Fr. 150.- - als Privatanteil, der zum Normalsatz zu versteuern ist. Bestand beim Kauf des Fahrzeuges kein Vorsteuerabzugsrecht, gilt pro Monat 0.4 % des Bezugspreises des Fahrzeuges - mindestens aber der Betrag von Fr. 150.- (exkl. Mehrwertsteuer) - als Privatanteil, der zum Normalsatz zu versteuern ist (vgl. zum Ganzen Merkblatt Nr. 3, Ziff. 2.1).

Sonderregeln für die Berechnung des Privatanteils gelten nach der erwähnten Verwaltungspraxis bei Fahrzeugen der Luxusklasse (vgl. Merkblatt Nr. 3, Ziff. 2.3.4). Dabei wird bei Fahrzeugen, deren Anschaffungskosten exklusive Mehrwertsteuer den Betrag von Fr. 100'000.- übersteigen, in der Regel von Fahrzeugen der Luxusklasse ausgegangen (Merkblatt Nr. 3, Ziff. 2.3.1).

Soweit hier interessierend, erscheinen die erwähnten, in Verwaltungsverordnungen festgehaltenen Regelungen als gesetzeskonform (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4506/2011 vom 30. April 2012 E. 2.6, A-5078/2008 vom 26. Mai 2010 E. 3.3, A-2081/2007 vom 31. August 2009 E. 3.4). Da sie eine dem vorliegenden Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Vorschriften zulassen, sind sie im Folgenden zu berücksichtigen (vgl. E. 1.6).

5.

Vorliegend bestreitet die Beschwerdeführerin unter anderem im Umfang von Fr. 1'107.95 die Nachbelastung gemäss Position 1 («Umsatzdifferenzen») der Einschätzungsmitteilung in der Höhe von Fr. 1'144.25. Die ESTV führte zur Begründung dieser Nachbelastung unter Verweisung auf einen aktenkundigen «Verkaufvertrag» vom 31. Dezember 2008 aus, dass die Beschwerdeführerin mit dem Verkauf eines Fahrzeuges des Typs Porsche Boxter S zum Preis von Fr. 16'200.- an B._______ eine steuerbare Lieferung erbracht habe.

5.1 Zu Recht nicht in Abrede gestellt wird, dass die Beschwerdeführerin mit dem Verkauf des genannten Fahrzeuges an B._______ eine entgeltliche Lieferung erbracht hat und damit ein unter Vorbehalt der Anwendbarkeit einer Steuerausnahme im Sinne von Art. 18 aMWSTG steuerbarer Umsatz vorliegt (vgl. E. 2.1). In Frage steht einzig, ob die vorn (E. 2.3) genannte Ausnahme für gebrauchte Gegenstände greift.

Da es sich bei den Steuerausnahmen im Sinne von Art. 18 aMWSTG um steuerschuldmindernde bzw. -aufhebende Tatsachen handelt (vgl. E. 1.5), ist die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Sachumstände, welche für die in Frage stehende Steuerausnahme relevant sind, beweisbelastet.

5.2

5.2.1 Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass das fragliche Fahrzeug vor dem Verkauf an B._______ ausschliesslich für steuerausgenommene Tätigkeiten oder im Sinne der vorn (E. 2.3.1) genannten Lehrmeinungen lediglich in untergeordnetem Umfang für eine besteuerte Unternehmenstätigkeit und im Übrigen für steuerausgenommene Zwecke verwendet wurde. Ein Gegenstand, der im Sinne von Art. 18 Ziff. 24 aMWSTG ausschliesslich für eine nach Art. 18 aMWSTG von der Steuer ausgenommene Tätigkeit verwendet wurde, liegt deshalb nicht vor; wobei hier offen bleiben kann, ob die genannten Literaturmeinungen überhaupt mit dem Bundesrecht vereinbar sind.

5.2.2 Zwar behauptet die Beschwerdeführerin, das Fahrzeug sei ursprünglich vom späteren Käufer B._______ «ohne Vorsteuerabzug» in ihre Gesellschaft eingebracht worden (vgl. dazu S. 2 der - hier gemäss dem entsprechenden Beschwerdeantrag zu berücksichtigenden - «Einsprache» vom 19. April 2013). Diese Darstellung ist jedoch nicht hinreichend substantiiert. Auch ist den Akten nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin das Fahrzeug seinerzeit tatsächlich von einer nicht steuerpflichtigen Person erworben hat. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund Erwerbs des Fahrzeuges von einem Nichtsteuerpflichtigen nicht vorsteuerabzugsberechtigt war und sie sich deshalb (entsprechend den Ausführungen in E. 2.3.2) mit Recht auf die hier interessierende Steuerausnahmevorschrift berufen kann.

5.2.3 Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss auch geltend, sie habe den Porsche Boxter S vor dem Verkauf an B._______ für einen das Vorsteuerabzugsrecht ausschliessenden, geschäftlich nicht begründeten Zweck genutzt. Der Verkaufsumsatz sei deshalb als steuerausgenommen zu qualifizieren.

Wie aufgezeigt, ist vorliegend nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin das hier in Rede stehende Fahrzeug vor dem Verkauf ausschliesslich für steuerausgenommene Tätigkeiten oder im Sinne der vorn (E. 2.3.1) genannten Lehrmeinungen lediglich in untergeordnetem Umfang für eine besteuerte Unternehmenstätigkeit und im Übrigen für steuerausgenommene Zwecke verwendet hat. Insoweit stösst denn auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe das Fahrzeug nicht für geschäftlich begründete Zwecke im Sinne von Art. 38 Abs. 1 und 2 aMWSTG verwendet, ins Leere.

Auch im Übrigen bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin den Porsche Boxter S vor dem Verkauf nicht für einen geschäftlich begründeten Zweck im Sinne der einschlägigen Regelung des Vorsteuerabzuges verwendet hat. Nichts daran ändern kann der Umstand, dass grundsätzlich zu vermuten ist, dass dieses Fahrzeug auch für private Zwecke benutzt worden ist (vgl. E. 4.2.3). Denn selbst wenn eine solche (teilweise) Privatnutzung vorliegen würde, hätte die Beschwerdeführerin ein der Steuerausnahme von Art. 18 Ziff. 24 aMWSTG entgegenstehendes Vorsteuerabzugsrecht gehabt (gegebenenfalls wäre der Vorsteuerabzug aufgrund gemischter Verwendung zu kürzen gewesen [vgl. E. 3.3]). Ob am fraglichen Fahrzeug vor dem Verkauf an B._______ zum Vorsteuerabzug berechtigende Arbeiten vorgenommen bzw. für dieses vorsteuerabzugsberechtigte Dienstleistungen bezogen wurden und die streitige Steuerausnahme gegebenenfalls auch deshalb nicht greift (vgl. E. 2.3.4), kann hier offen bleiben.

Unerheblich ist sodann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin der Umstand, dass die Vorinstanz bei einem anderen Fahrzeug der Beschwerdeführerin (der Marke BMW) eine Verwendung für einen geschäftlich begründeten Zweck ausgeschlossen hat (vgl. Ziff. II/6.2.13 des «Einspracheentscheids»). Auch aus dem von der Beschwerdeführerin in diesem Kontext angerufenen Revisionsbericht der Steuerverwaltung des Kantons C._______ kann nichts zugunsten der Beschwerde abgeleitet werden, zumal darin Kosten für das hier streitbetroffene Fahrzeug (Porsche Boxter S) als «geschäftsmässig nicht begründet» qualifiziert wurden (vgl. Akten Vorinstanz, act. 4 Ziff. 3.1.2.6.1). Mit ihren Ausführungen, wonach sie in der Beschwerde «aus Prozessgründen» argumentiere, «dass das hier diskutierte Fahrzeug nicht geschäftsbegründet ist» (Beschwerde, S. 3), konzediert die Beschwerdeführerin im Übrigen, dass sie keine in der tatsächlichen Verwendung dieses Fahrzeuges vor dem Verkauf an B._______ liegende Gründe für die Anwendbarkeit der in Frage stehenden Steuerausnahmevorschrift sieht.

Soweit vorliegend im Streit stehend, ist somit die Nachbelastung gemäss Position 1 («Umsatzdifferenzen») der Einschätzungsmitteilung nicht zu beanstanden (betreffend die vorinstanzliche Berechnung der Höhe der Steuernachforderung wurden zu Recht keine Rügen erhoben).

6.

Im Streit liegt sodann die Nachbelastung gemäss Position 3 («Privatanteil an den Autokosten») der Einschätzungsmitteilung in der Höhe von Fr. 1'456.30. Die ESTV hat die entsprechende Aufrechnung aufgrund der ihrer Ansicht nach (teilweisen) privaten Verwendung eines Fahrzeuges des Typs Porsche 911 Coupé 3.6 durch den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin (D._______) in den Jahren 2008 und 2009 vorgenommen.

6.1 Das erwähnte Fahrzeug wurde unbestrittenermassen als Geschäftsfahrzeug verwendet. Grundsätzlich ist indessen nach allgemeiner Lebenserfahrung zu vermuten, dass es auch für private Zwecke benutzt wurde, und sei es nur für kurze Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort (vgl. E. 4.2.1 Abs. 1). Über diese Vermutung hinaus bestehen vorliegend gewichtige Anhaltspunkte, dass das Fahrzeug teilweise für unternehmensfremde Zwecke eingesetzt wurde. Denn unbestrittenermassen wurde es von D._______ benutzt und auf einem Parkplatz an dessen Wohnort - in einer Entfernung zum Geschäftsort von ca. 20 Fahrminuten - abgestellt. Vor diesem Hintergrund obliegt es der Beschwerdeführerin praxisgemäss, die Behauptung zu belegen, dass das Geschäftsfahrzeug nicht für unternehmensfremde Zwecke verwendet wurde (vgl. E. 4.2.1 Abs. 2).

6.2

6.2.1 Die Beschwerdeführerin behauptet, das Fahrzeug sei in erster Linie für Geschäftsfahrten vom Wohnsitz D._______s zu Kundenbesuchen sowie Präsentationen und zurück benutzt worden. Es sei nur dann für Fahrten vom Wohnort D._______s zum Geschäftsort der Beschwerdeführerin eingesetzt worden, wenn das Fahrzeug gleichzeitig habe retabliert (z.B. gereinigt oder aufgetankt) oder für geschäftlich bedingte Einkäufe eingesetzt werden müssen. Für andere Fahrten zwischen dem Wohnort D._______s und dem Geschäftsort der Beschwerdeführerin sei ausschliesslich ein privater Personenwagen verwendet worden. Für die Annahme, dass der Porsche 911 Coupé 3.6 in dieser Weise lediglich für geschäftliche Fahrten eingesetzt worden sei, spreche auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin den Parkplatz am Wohnort D._______s von Letzterem gemietet habe.

6.2.2 Die erwähnte Behauptung der Beschwerdeführerin, mit dem streitbetroffenen Fahrzeug des Typs Porsche 911 Coupé 3.6 seien nur dann Fahrten vom Wohnort D._______s zu ihrem Geschäftsort unternommen worden, wenn das Fahrzeug retabliert worden sei oder es für Geschäftseinkäufe habe eingesetzt werden müssen, ist nicht belegt. Diese Behauptung ist umso weniger glaubhaft, als auch keine Nachweise für die angeblich mit einem anderen Personenwagen zurückgelegten Fahrten zwischen dem Wohnort D._______s und dem Geschäftsort der Beschwerdeführerin vorliegen. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin den genannten Parkplatz am Wohnort D._______s gemietet hat, lässt sich nicht ableiten, dass der Porsche 911 Coupé 3.6 in der von der Beschwerdeführerin behaupteten Weise grundsätzlich nur für Fahrten von diesem Wohnort zu Kundenbesuchen und Präsentationen sowie zurück verwendet worden ist. Es ist deshalb davon auszugehen, dass das Fahrzeug teilweise für - als privat zu qualifizierende - Fahrten zwischen dem Wohnort D._______s und dem Arbeitsort bzw. dem Geschäftsort der Beschwerdeführerin verwendet wurde. Diesem Schluss steht nicht entgegen, dass D._______ seine Arbeit für die Beschwerdeführerin nicht ausschliesslich am Geschäftsort der Beschwerdeführerin, sondern örtlich flexibel verrichtete.

6.3 Die ESTV ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass der Porsche 911 Coupé 3.6 auch privat genutzt worden ist. Sie hat unter den gegebenen Umständen - insbesondere auch mangels Fahrtenkontrolle - zulässigerweise den Privatanteil unter Verwendung der pauschalen Methode aufgerechnet (vgl. E. 4.2.2). Infolge der Anwendbarkeit der pauschalen Methode kann hier offen bleiben, ob auch die Fahrten vom Wohnort D._______s zu den Kundenbesuchen und Präsentationen sowie zurück für Steuerzwecke als privat zu behandeln sind und welchen Anteil diese Fahrten an den gesamten Fahrten ausmachten. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin zu Recht die zahlenmässige Ermittlung der Aufrechnung nicht beanstandet hat.

7.

Die Nachbelastung gemäss Position 4 («Vorsteuer») der Einschätzungsmitteilung in der Höhe von Fr. 3'389.- wird seitens der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren im Umfang von Fr. 2'005.51 bestritten. Die genannte Nachbelastung beruht auf der Aufrechnung von nach Auffassung der Vorinstanz zu Unrecht vorgenommenen Vorsteuerabzügen bezüglich insgesamt 67 Teilpositionen (vgl. Beilage 3 der Einschätzungsmitteilung vom 20. März 2013). Die Beschwerdeführerin nimmt in ihrer Beschwerde auf 43 der von der Vorinstanz beanstandeten Teilpositionen ausdrücklich Bezug.

7.1 Bei 14 der in der Beschwerde explizit erwähnten Vorsteuerabzugsteilpositionen beschränkt sich die Beschwerdeführerin in der Begründung ihres Rechtsmittels darauf, jeweils Folgendes festzuhalten (vgl. etwa Beschwerde, S. 8):

«Aufgrund der Prozessökonomie wird auf die weitere Verteidigung dieses strittigen Punktes verzichtet. Am geschäftsbegründenden Aufwand wird festgehalten.»

Bei zwei weiteren, in der Beschwerde erwähnten Teilpositionen findet sich in der Beschwerdebegründung jeweils einzig der Hinweis, dass am «geschäftsbegründenden» Aufwand festgehalten werde.

Da die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Aufrechnung der Vorsteuerabzüge bezüglich der hier genannten 16 Teilpositionen nicht substantiiert bestreitet und keine Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass diese Aufrechnung nicht rechtskonform war, erübrigt es sich hier, weiter auf diese Teilpositionen einzugehen.

7.2 Zu zwei der in Frage stehenden Teilpositionen gemäss Position 4 («Vorsteuer») (bzw. Beilage 3) der Einschätzungsmitteilung enthält die Beschwerde zwar Ausführungen. Dabei bestreitet die Beschwerdeführerin aber die Aufrechnung der entsprechenden Vorsteuerbetreffnisse (ebenfalls) nicht substantiiert: So konzediert sie in Bezug auf die Teilposition «18.08.08 L._______» zu Recht, dass hinsichtlich der ihrer Auffassung nach vorsteuerbelasteten Leistung keine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung vorhanden ist (vgl. Beschwerde, S. 8; s. zum Erfordernis eines rechtsgenügenden Beleges E. 3.2). Ferner hält sie in der Beschwerde zwar an ihrem Standpunkt fest, wonach es sich bei dem gemäss der Teilposition «19.10.09 M._______ AG» aufgerechneten Betrag von Fr. 33.88 um «geschäftsbegründenden [recte: geschäftlich begründeten] Aufwand» handle (Beschwerde, S. 11). Indes verzichtet sie darauf, diesen Standpunkt zu begründen (die an der entsprechenden Stelle der Beschwerde gemachten Ausführungen zielen einzig darauf ab, die Rechtmässigkeit einer unter einer anderen Teilposition vorgenommenen Aufrechnung zu bestreiten [vgl. Beschwerde, S. 11]). Auch liegt kein begründeter Anlass vor, die erwähnte Aufrechnung des Betrages von Fr. 33.88 als nicht rechtskonform zu qualifizieren.

Im Folgenden bleibt bezüglich der übrigen 25 bestrittenen Teilpositionen zu untersuchen, ob die Beschwerdeführerin vorsteuerabzugsberechtigt ist. Soweit dabei nicht auf die Höhe der seitens der Vorinstanz vorgenommenen Aufrechnungen eingegangen wird, wird diese zu Recht nicht bestritten.

7.3

7.3.1 Ein Teil der fraglichen Teilpositionen betrifft Vorsteuerabzüge im Zusammenhang mit dem Bezug von Mobiliar in den Jahren 2008 und 2009. Bei vier dieser Teilpositionen (Teilpositionen «03.01.08 I._______ AG», «05.12.08 I._______», «14.07.09 J._______ AG» und «19.12.09 K._______» [vgl. Beilage 3 der Einschätzungsmitteilung vom 20. März 2013]) führt die ESTV zur Begründung der Aufrechnung der Vorsteuerbetreffnisse aus, die Beschwerdeführerin habe den ihr obliegenden Beweis der Verwendung des fraglichen Mobiliars (bestehend aus einem Sideboard, einem Barhocker, einer Känguru-Statue, zwei Blumenspindeln sowie einem Teppich) für geschäftlich begründete Zwecke nicht erbracht. Die Beschwerdeführerin habe nämlich seit Ende des Jahres 2010 über keine eigenen Räumlichkeiten und dementsprechend auch über keine eigenen Möbel (mehr) verfügt. Weil auch keine Hinweise bestünden, dass das Mobiliar von der Beschwerdeführerin mittels steuerbarer Lieferungen veräussert oder im Eigenverbrauch abgerechnet worden sei, müsse davon ausgegangen werden, dass es für private Zwecke bezogen worden sei. Bei der Känguru-Statue komme hinzu, dass es sich um ein Produkt für Kinder handle und dieser Gegenstand infolgedessen mit Blick auf die Tätigkeit der Beschwerdeführerin (im Bereich der Unternehmensberatung und Vermögensverwaltung) von vornherein nicht für einen geschäftlich begründeten Zweck habe verwendet werden können.

Die Beschwerdeführerin führt demgegenüber aus, die Vorinstanz verkenne mangels Durchführung einer Kontrolle in F._______, dass das Mobiliar bis Ende 2010 in einem dort unterhaltenen Geschäftslokal für geschäftlich begründete Zwecke verwendet worden sei. Gegenwärtig sei das Mobiliar eingelagert. Die in Frage stehende Känguru-Statue sei kein Produkt für Kinder und habe in F._______ in der Kundenzone gestanden. Es sei im Übrigen «nachvollziehbar», dass im Geschäft ein Teppich hingelegt werde und Blumenspindel (bzw. Blumen) zur Dekoration eingesetzt würden (Beschwerde, S. 10 f.).

7.3.2 Die Beschwerdeführerin hat - soweit aktenkundig - ihren Sitz per 29. Dezember 2010 nach Z._______ verlegt (vgl. Akten Vorinstanz, act. 2 Ziff. 2.2). Nach den anlässlich der Kontrolle im Jahr 2013 gemachten Feststellungen der ESTV verfügt die Beschwerdeführerin jedoch an der Adresse des Firmensitzes in Z._______ über keine eigenen Räumlichkeiten. Stattdessen werde dort bei Bedarf ein Sitzungszimmer der H._______ GmbH benutzt (Akten Vorinstanz, act. 6 Beiblatt Nr. 1). Diese Feststellungen der Vorinstanz werden seitens der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Was die Zeit vor der erwähnten Sitzverlegung betrifft, behauptet die Beschwerdeführerin indessen wie erwähnt, über Geschäftsräumlichkeiten in F._______ verfügt und diese entsprechend mit Mobiliar ausgestattet zu haben.

Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2008 und 2009 tatsächlich über gemietete Räumlichkeiten in F._______ verfügte (vgl. dazu die Erfolgsrechnungen 2008 und 2009 der Beschwerdeführerin sowie den Kontoauszug der G._______ AG in Akten Vorinstanz, act. 4 Beilagen C und E). Nichts daran ändern kann der Umstand, dass D._______ nach dem erwähnten Revisionsbericht der Steuerverwaltung des Kantons C._______ keinen Mietvertrag zur Miete der Räumlichkeiten in F._______ vorlegen konnte und nach diesem Bericht in den Jahren 2008 und 2009 kein Mietaufwand für ein Büro in F._______ verbucht worden ist (vgl. Akten Vorinstanz, act. 4 Ziff. 3.1.2.4).

Freilich ist nicht belegt, dass das hier interessierende Mobiliar tatsächlich - wie von der Beschwerdeführerin behauptet - in den gemieteten (Geschäfts-)Räumen in F._______ verwendet worden ist. Ebenso fehlt es an einem Beleg für die behauptete Einlagerung dieses Mobiliars. Mit der Vorinstanz ist ferner davon auszugehen, dass es an Anhaltspunkten fehlt, welche auf eine steuerbare Veräusserung des Mobiliars oder auf die Abrechnung von dessen Eigenverbrauch durch die Beschwerdeführerin schliessen lassen. Vor diesem Hintergrund muss zu Ungunsten der für die Voraussetzungen des Vorsteuerabzuges beweisbelasteten Beschwerdeführerin (vgl. E. 1.5) angenommen werden, dass sie das Mobiliar nicht für einen geschäftlich begründeten Zweck verwendet hat. Dementsprechend hat die Vorinstanz die vorgenommenen Vorsteuerabzüge zu Recht mangels Anspruchs auf Vorsteuerabzug aberkannt (vgl. E. 3).

Nicht näher geklärt werden muss unter den gegebenen Umständen, ob es sich bei der streitbetroffenen Känguru-Statue um ein zum Einsatz für geschäftlich begründete Zwecke mit Blick auf das Tätigkeitsfeld der Beschwerdeführerin ungeeignetes Produkt für Kinder handelt. Ebenso wenig ist hier entscheidend, ob grundsätzlich ein Teppich und zwei Blumenspindel als Ausstattung bzw. Dekoration von Geschäftsräumlichkeiten geschäftlich begründet sind.

Die im vorliegenden Kontext im Übrigen sinngemäss erhobene Rüge, die Vorinstanz habe durch den Verzicht auf die Durchführung einer Kontrolle in F._______ die Untersuchungsmaxime (vgl. E. 1.4) verletzt, verfängt schon deshalb nicht, weil die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Durchführung der Kontrolle der ESTV (im Jahr 2013) über keine Geschäftsräumlichkeiten in F._______ mehr verfügte.

7.3.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet unter anderem auch die Aufrechnung der abgezogenen Vorsteuer bezüglich der Teilposition «26.01.08 I._______ AG» betreffend einen Sessel mit der Bezeichnung «Rocky» (vgl. dazu Beilage 3 der Einschätzungsmitteilung). Die Vorinstanz nahm diese Aufrechnung mit der Begründung vor, auf der Rechnung für diesen Sessel sei statt der Beschwerdeführerin eine Frau «N._______» als Leistungsempfängerin ausgewiesen. Die Beschwerdeführerin wendet ein, sie sei als Leistungsempfängerin der Lieferung des Sessels vorsteuerabzugsberechtigt, weil Frau N._______ den entsprechenden Kauf als ihre Stellvertreterin getätigt habe (Beschwerde, S. 5).

Wer beim streitigen Kauf des Sessels mehrwertsteuerlich als Leistungs-empfängerin zu gelten hat, kann hier offen gelassen werden. Denn auch mit Bezug auf diesen Sessel ist - wie bei den hiervor erwähnten Gegenständen (Sideboard, Barhocker, Känguru-Statue, Blumenspindel und Teppich) - weder hinreichend substantiiert, noch aus den Akten ersichtlich, dass eine Verwendung für einen geschäftlich begründeten Zweck erfolgte und damit die entsprechende Voraussetzung für das Vorsteuerabzugsrecht erfüllt ist. Sinngemäss lässt sich diesbezüglich auf die vorstehenden Erwägungen verweisen (vgl. E. 7.3.1 f.).

7.4 Acht Teilpositionen, welche zur Nachbelastung gemäss Position 4 («Vorsteuer») der Einschätzungsmitteilung vom 20. März 2013 führten, betreffen Vorsteuerabzüge im Zusammenhang mit tierärztlichen Behandlungen (Teilpositionen «22.04.08 Tierarztpraxis O._______», «13.10.08 Tierarztpraxis O._______», «02.06.09 Dr. med. vet. P._______», «16.06.09 Dr. med. vet. P._______», «03.08.09 Dr. med. vet. P._______», «14.08.09 Dr. med. vet. P._______», «07.10.09 Dr. med. vet. P._______» und «07.12.09 Dr. med. vet. P._______» [vgl. Beilage 3 der Einschätzungsmitteilung]). Nach überzeugender Ansicht der Vorinstanz sind diese Vorsteuerabzüge nicht gerechtfertigt und aufzurechnen, weil die Beschwerdeführerin den Nachweis nicht erbringt, dass die Leistungsbezüge von Tierärzten für geschäftlich begründete Zwecke im Sinne der einschlägigen Regelung des Vorsteuerabzuges erfolgten (vgl. E. 3).

Die Beschwerdeführerin hält zwar dieser Beurteilung durch die Vorinstanz entgegen, sie habe mit der Begleichung der Tierarztrechnungen «Imagepflege» betrieben, indem sie damit gegen aussen dokumentiert habe, auch «anderweitige gesellschaftliche Verpflichtungen» ernst zu nehmen (Beschwerde, S. 6). Die Tierarztkosten seien deshalb Werbeaufwand. Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin indes den ihr obliegenden Beweis (vgl. E. 1.5) nicht zu erbringen, dass sie die in Anspruch genommenen tierärztlichen Behandlungen für steuerbare Ausgangsleistungen und damit für einen geschäftlich begründeten Zweck verwendet hat (vgl. E. 3). Gleiches gilt hinsichtlich der Ausführungen der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren, wonach die Begleichung der Tierarztkosten ein mit der Unterstützung verschiedener Tierschutzorganisationen im Zusammenhang stehendes «soziales Engagement» der Beschwerdeführerin sei («Einsprache» vom 19. April 2013, S. 6). Ein rechtsgenügender Nachweis der Verwendung der tierärztlichen Leistungen für einen geschäftlich begründeten Zweck kann schon deshalb nicht angenommen werden, weil weder substantiiert dargetan, noch aus den Akten ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin die Bezahlung der Tierarztkosten - wie von ihr behauptet - zur Werbung für ihr Unternehmen publik gemacht hat.

7.5 Die Vorinstanz rechnete sodann Vorsteuern im Zusammenhang mit dem Bezug einer Uhr und einer Kamera mangels geschäftlich begründetem Zweck auf (Teilpositionen «26.04.08 Q._______» und «04.08.08 R._______» der Nachbelastung gemäss Position 4 [«Vorsteuer»] der Einschätzungsmitteilung [vgl. Beilage 3 der Einschätzungsmitteilung]). Diesbezüglich erklärt die Beschwerdeführerin, es habe sich bei der Uhr und der Kamera um Geschenke im Wert von Fr. 289.- (inkl. Mehrwertsteuer) bzw. Fr. 249.- (inkl. Mehrwertsteuer) an N._______ und S._______ gehandelt. Diese Gegenstände seien folglich im Sinne der einschlägigen Vorschrift für unentgeltliche Zuwendungen im Wert von jeweils weniger als Fr. 300.- verwendet worden, weshalb hinsichtlich deren Bezuges der Vorsteuerabzug zuzulassen sei (vgl. Beschwerde, S. 6 und 8).

Die bezüglich der hier interessierenden Voraussetzungen des Vorsteuerabzuges beweisbelastete Beschwerdeführerin (vgl. E. 1.5) legt nicht näher dar, ob die von ihr behaupteten Schenkungen im Sinne von Art. 38 Abs. 2 Bst. d aMWSTG «zu Zwecken des Unternehmens» erfolgten (vgl. zu dieser Bestimmung E. 3.1). Auch findet die Annahme, dass diese Voraussetzung des Vorsteuerabzugsrechtes hinsichtlich der Uhr und der Kamera erfüllt ist, in den Akten keine Stütze. Die in diesem Kontext ergänzend aufgestellte Behauptung der Beschwerdeführerin, die Kamera sei S._______, welche regelmässig das Büro der Beschwerdeführerin gereinigt und sporadisch kleine Aufträge ausgeführt habe, als Entgelt für ihre Arbeitsleistung bzw. als Werbung geschenkt worden (vgl. «Einsprache» vom 19. April 2013, S. 7 f.), ist nicht substantiiert.

Selbst wenn die in Frage stehenden unentgeltlichen Zuwendungen tatsächlich erfolgt wären und die geschenkten Gegenstände für sich allein jeweils einen Wert von nicht mehr als Fr. 300.- aufgewiesen hätten, sind die in Frage stehenden Vorsteuerabzüge somit zu Recht aberkannt worden.

Es ist an dieser Stelle im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren (im Widerspruch zu ihren Ausführungen in der Beschwerde) noch behauptete, die Uhr habe zu Repräsentationszwecken im Büro für Kundenanlässe gelegen (vgl. «Einsprache» vom 19. April 2013, S. 6). Diese Behauptung lässt aus den in E. 7.3 - hinsichtlich des angeblich in den Geschäftsräumen verwendeten Mobiliars - erwähnten, hier sinngemäss geltenden Gründen nicht auf eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Verwendung der Uhr für geschäftlich begründete Zwecke im Sinne der einschlägigen Regelung (vgl. E. 3) schliessen.

7.6

7.6.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet ferner die vorinstanzliche Aufrechnung von Vorsteuern, welche sie im Zusammenhang mit Leistungsbezügen betreffend ein Fahrzeug der Marke BMW in Abzug gebracht hatte (diese Rüge betrifft folgende Teilpositionen der Nachbelastung gemäss Position 4 [«Vorsteuer»] der Einschätzungsmitteilung: «09.06.08 T._______ AG», «30.09.08 U._______, 3. Quartal 2008», «30.10.08 V._______», «31.12.08 U._______, 4. Quartal 2008», «31.03.09 U._______, 1. Quartal 2009», «30.06.09 U._______, 2. Quartal 2009», «30.09.09 U._______, 3. Quartal 2009» und «31.12.09 U._______, 4. Quartal 2009» [vgl. Beilage 3 der Einschätzungsmitteilung]). Dabei besteht unter den Verfahrensbeteiligten wiederum Uneinigkeit bezüglich der (seitens der Vorinstanz verneinten) Frage, ob das Fahrzeug für einen geschäftlich begründeten Zweck verwendet wurde und diesbezüglich folglich Vorsteuerabzüge beansprucht werden dürfen.

7.6.2 Nach dem aktenkundigen Revisionsbericht der Steuerverwaltung des Kantons C._______ wurde der genannte BMW von E._______ (Mutter von D._______ und Kommanditärin der Beschwerdeführerin) genutzt. Nach diesem Bericht war E._______ nicht «im täglichen Geschäft» der Beschwerdeführerin tätig (vgl. Akten Vorinstanz, act. 4 S. 15). Demgegenüber wird in der Beschwerde behauptet, E._______, die seit Jahren in die Geschäftsaktivitäten der Beschwerdeführerin involviert sei, und B._______ (der Vater D._______s) hätten für die Beschwerdeführerin «diverse Administrationsarbeiten» verrichtet und dafür den BMW benötigt (vgl. Beschwerde, S. 8). In diesem Zusammenhang verweist die Beschwerdeführerin auf den Umstand, dass D._______ seiner Mutter ein anderes, im Jahr 2008 gekauftes neues Fahrzeug (der Marke Toyota) für die private Nutzung zur Verfügung stellte (vgl. Beschwerde, S. 11; vgl. auch Beschwerdebeilage 1).

Die für die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugsrechts beweisbelastete Beschwerdeführerin (vgl. E. 1.5) benennt keine Beweise für die - soweit ersichtlich erst im Beschwerdeverfahren erstmals geltend gemachte - geschäftliche Verwendung des streitigen BMWs durch E._______ und/oder B._______. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich aus der Tatsache, dass E._______ für ihre privaten Bedürfnisse über ein anderes, von ihrem Sohn zur Verfügung gestelltes Fahrzeug verfügte, nicht schliessen, dass der BMW im vorsteuerabzugsberechtigenden Sinne (vgl. E. 3) durch E._______ und/oder B._______ für Geschäftszwecke der Beschwerdeführerin genutzt wurde. Beweise für eine solche Verwendung dieses Fahrzeuges sind auch im Übrigen nicht aktenkundig. Vor diesem Hintergrund kann aus der angeblichen Nutzung des Fahrzeuges durch die Mutter und/oder den Vater des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin nichts zugunsten der Beschwerde abgeleitet werden.

7.6.3 Zwar behauptet die Beschwerdeführerin, der vom Streit betroffene BMW sei auch durch D._______ geschäftlich genutzt worden. Entgegen ihrer Auffassung ist aber der Beweis für diese Sachdarstellung allein durch den Hinweis, dass D._______ für seine private Zwecke über andere Fahrzeuge verfügte, nicht erbracht. Auch der Umstand, dass in der Erfolgsrechnung der Beschwerdeführerin Leasingaufwand für den BMW verbucht wurde (vgl. dazu Beschwerde, S. 8; Beschwerdebelage 2), belegt keine geschäftliche Nutzung dieses Fahrzeuges.

7.6.4 Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren geltend, der BMW sei im Jahr 2008 im Zusammenhang mit einer von ihr damals verfolgten Expansionsstrategie geleast worden. Es sei geplant gewesen, dass der BMW von N._______, B._______ und W._______ zur Umsetzung dieser Expansionsstrategie eingesetzt werde. Diese Strategie habe sich aber in der Folge aufgrund der Finanzkrise im Jahr 2008 als unrealisierbar erwiesen. Eine Rückgabe des Fahrzeuges sei jedoch mit Blick auf drohende Schadenersatzforderungen nicht möglich gewesen, weshalb beschlossen worden sei, das Fahrzeug anderweitig geschäftlich einzusetzen, nämlich für eine neue Strategie (Outsourcing-Strategie; vgl. zum Ganzen: Beschwerde, S. 6 f.; «Einsprache» vom 19. April 2013, S. 7; s. ferner S. 2 der - vorliegend gemäss dem entsprechenden Beschwerdeantrag zu berücksichtigenden - «Ergänzung zu den Einsprachen vom 10. September 2013»).

Mit den Ausführungen zu ihrer Unternehmensstrategie und zur ursprünglich geplanten Verwendung des BMWs vermag die Beschwerdeführerin den ihr obliegenden Nachweis, dass sie das Fahrzeug im hier interessierenden Sinne für einen geschäftlich begründeten Zweck verwendet hat (vgl. E. 1.5 und 3), ebenfalls nicht zu erbringen. Zum einen ist ihr entgegenzuhalten, dass keine Belege für eine Verwendung des Fahrzeuges als Geschäftsfahrzeug vorliegen (dies gilt auch insoweit, als die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen behaupten sollte, W._______ habe das Fahrzeug geschäftlich genutzt [vgl. Beschwerde, S. 7]; s. auch E. 7.6.2 f.). Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass in der hier interessierenden Zeitspanne weder eine Veräusserung des Fahrzeuges mittels steuerbarer Lieferung erfolgt ist, noch bezüglich dieses Fahrzeuges eine Versteuerung des Eigenverbrauchs stattgefunden hat. Aus einem behaupteten Dahinfallen des ursprünglich vorgesehenen geschäftlich begründeten Zweckes des Fahrzeuges ergibt sich deshalb nichts, was zugunsten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen wäre.

7.6.5 Ins Leere stösst die Beschwerdeführerin auch mit ihrem Vorbringen, die Steuerverwaltung des Kantons C._______ habe sich bei der Veranlagung der direkten Steuern hinsichtlich des streitbetroffenen BMWs widersprüchlich verhalten (vgl. dazu Beschwerde, S. 8; «Ergänzung zu den Einsprachen vom 10. September 2013», S. 2). Es ist nicht erkennbar, weshalb ein allfälliges widersprüchliches Verhalten einer kantonalen Steuerbehörde bei der Veranlagung anderer, nämlich direkter Steuern die vorliegend streitige Vorsteuerabzugsberechtigung bei der Mehrwertsteuer beeinflussen sollte.

7.6.6 Nach dem Dargelegten hat die Vorinstanz zu Recht die Vorsteuerabzüge, welche die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem erwähnten BMW beansprucht hatte, mangels Verwendung des Fahrzeuges zu einem geschäftlich begründeten Zweck im Sinne der einschlägigen Vorsteuerabzugsregelung (vgl. E. 3) aufgerechnet.

7.7 Einen Vorsteuerabzug, welchen die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit einem angeblichen Leistungsbezug von der Firma X._______ vorgenommen hatte, rechnete die Vorinstanz mit der Begründung auf, es fehle an einem diesbezüglichen Beleg (Teilposition «04.05.09 X._______» der Nachbelastung gemäss Position 4 [«Vorsteuer»] der Einschätzungsmitteilung; «Einspracheentscheid», Ziff. II./6.2.28).

Wie erwähnt (vgl. E. 3.2), ist zum Vorsteuerabzug nur berechtigt, wer die geltend gemachten Beträge mit Belegen nach Art. 37 Abs. 1 und 3 aMWSTG überhaupt nachweisen kann. Trotz des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde die Einreichung eines solchen Beleges bezüglich der hier in Frage stehenden Leistung(en) der Firma X._______ in Aussicht stellte (vgl. Beschwerde, S. 10), liegt bis heute keine entsprechende Rechnung vor. Es muss daher in diesem Punkt bei der seitens der Vorinstanz vorgenommenen Aufrechnung bleiben.

7.8 In Bezug auf einen Leistungsbezug vom Verein Y._______ rechnete die Vorinstanz aufgrund des diesbezüglich im vorinstanzlichen Verfahren fehlenden Beleges bzw. der fehlenden Rechnung des Leistungserbringers die in Abzug gebrachte Vorsteuer von Fr. 30.94 auf (Teilposition «01.10.08 Y._______» der Nachbelastung gemäss Position 4 [«Vorsteuer»] der Einschätzungsmitteilung]; s. zum Erfordernis des Beleges als Voraussetzung der Vorsteuerabzugsberechtigung E. 3.2). Im Beschwerdeverfahren reichte die Beschwerdeführerin den fehlenden Beleg nach (Beschwerdebeilage 3). Auf diesem Beleg wird ein Mehrwertsteuerbetrag von Fr. 13.30 ausgewiesen, da die Rechnung lediglich im Umfang von Fr. 175.- der Mehrwertsteuer unterliegende Leistungen betraf. Es ist damit erstellt, dass die Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 13.30 zum fraglichen Vorsteuerabzug berechtigt ist. Die Beschwerde ist deshalb insoweit gemäss dem diesbezüglich nunmehr übereinstimmenden Antrag der Verfahrensbeteiligten gutzuheissen.

8.

8.1 Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen teilweise gutzuheissen und die in Dispositiv-Ziff. 3 des angefochtenen «Einspracheentscheids» bezifferte Mehrwertsteuerschuld um (den rechtmässigen Vorsteuerabzug von) Fr. 13.30 zu reduzieren. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

8.2 Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Unterliegt diese nur teilweise, werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch die Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat (Art. 63 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG in Verbindung mit Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dabei muss als unnötigerweise verursacht ein Verfahren insbesondere dann gelten, wenn eine Beschwerdeführerin ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist und sie beispielsweise Beweismittel spät eingereicht hat (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A1527/2006 und A-1528/2006 vom 6. März 2008 E. 6.2, A1389/2006 vom 21. Januar 2008 E. 7.2, A-1344/2006 vom 11. September 2007 E. 5.1). Indem die Beschwerdeführerin erst im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht den Beleg einreichte, aus welchem sich die (teilweise) Berechtigung zum Vorsteuerabzug bezüglich des Leistungsbezuges vom Verein Y._______ ergibt (vgl. E. 7.8), ist ihr eine solche Pflichtverletzung zum Vorwurf zu machen. Die entsprechende Rechnung hätte sie bereits anlässlich der Kontrolle oder aber im Verfahren vor der Vorinstanz vorlegen können. Unter diesen Umständen ist das von ihr vor dem Bundesverwaltungsgericht angestrengte Verfahren in demjenigen Umfang, der zur partiellen Gutheissung der Beschwerde geführt hat, als von ihr unnötig verursacht zu bezeichnen. Trotz der teilweisen Gutheissung der Beschwerde in ohnehin untergeordnetem Umfang ist es folglich gerechtfertigt, ihr die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000.- vollumfänglich aufzuerlegen und den von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zur Bezahlung dieser Kosten zu verwenden.

Eine (teilweise) Parteientschädigung an die (im Übrigen nicht vertretenen) Beschwerdeführerin ist aus den genannten Gründen nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG e contrario, vgl. auch Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE e contrario; s. ferner Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A1527/2006 und A1528/2006 vom 6. März 2008 E. 6.2).

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die in Dispositiv-Ziff. 3 des «Einspracheentscheids» vom 10. Dezember 2013 bezifferte Mehrwertsteuerschuld wird um Fr. 13.30 reduziert.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'000.- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.

Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde);

- die Vorinstanz (Ref.-Nr. [...]; Gerichtsurkunde).

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Riedo Beat König

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-184/2014
Date : 24. Juli 2014
Published : 05. August 2014
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Indirekte Steuern
Subject : Mehrwertsteuer (1/2008 - 4/2009)


Legislation register
BGG: 42  82
MWSTG: 112  113
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 4  7
VwVG: 5  21  48  50  52  63  64
BGE-register
123-II-16 • 126-II-275 • 132-II-353 • 137-II-136 • 140-II-202
Weitere Urteile ab 2000
2A.406/2002 • 2A.416/1999 • 2C_814/2010 • 2C_970/2012
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