Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-1207/2019
mel
Urteil vom 24. Juni 2019
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Grégory Sauder,
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
A._______, geboren am (...),
Somalia,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan LL.M. ,
Parteien
Advokatur Kanonengasse,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 7. Februar 2019 / N (...).
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge im Dezember 2015 in Richtung Äthiopien. Am 18. April 2016 reiste er von Italien herkommend illegal in die Schweiz ein und suchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Nach dem Transfer ins EVZ C._______ wurde er dort am 23. Mai 2016 zu seiner Identität, zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragt. Zudem wurde ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Italiens sowie zu allfälligen gesundheitlichen Problemen gewährt. Am 12. Januar 2018 hörte das SEM den Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Asylgründen an.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus D._______, Provinz Sool, Somaliland. Er habe keine Schule besucht und keinen Beruf erlernt und lediglich ab und zu als Lastenträger gearbeitet. Er habe zusammen mit seiner Frau und den zwei Kindern bei seiner Mutter gewohnt. Er habe sein Heimatland verlassen, weil es dort für ihn kein Auskommen gebe und er häufig Hunger gelitten habe. Zudem habe er kurz vor der Ausreise im Streit einen Kollegen tödlich verletzt und danach erfahren, dass er von den Behörden sowie den Angehörigen des Opfers gesucht werde. Er habe daher auch fliehen müssen, um sein Leben zu retten.
A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens die Geburtsscheine seiner beiden (im Heimatland verbliebenen) Kinder sowie einen Beleg für seine Trauung zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 7. Februar 2019 - eröffnet am 8. Februar 2019 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug.
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 11. März 2019 liess der Beschwerdeführer diesen Entscheid teilweise anfechten. Dabei wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und der Beschwerdeführer sei wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Eventuell sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen vorinstanzlichen Verfügung, eine Vollmacht vom 13. Februar 2019, fünf Geburtsscheine von Familienangehörigen, eine Geburtsbescheinigung betreffend den Beschwerdeführer, ein Bericht der International Crisis Group vom 27. Juni 2018 («Averting War in Northern Somalia») sowie ein Verlaufsbericht der Integrierten Psychiatrie E._______ vom 25. Februar 2019 bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2019 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, innert Frist entweder einen Beleg für die geltend gemachte prozessuale Bedürftigkeit einzureichen oder einen Kostenvorschuss einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
E.
Mit Eingabe vom 25. März 2019 liess der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 21. März 2019 sowie eine Substitutionsvollmacht vom 22. März 2019 nachreichen.
F.
Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 110a |
G.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 10. April 2019 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers replizierte darauf mit Eingabe vom 30. April 2019 und bestätigte dabei die in der Beschwerde gestellten Begehren. Der Eingabe lag eine Honorarnote bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
3.
Die Beschwerde richtet sich lediglich gegen den angeordneten Wegweisungsvollzug (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 7. Februar 2019). Demnach ist die vorinstanzliche Verfügung in Rechtskraft erwachsen, soweit sie die Frage des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft betrifft. Damit ist grundsätzlich auch die Wegweisung als solche (Dispositivziffer 3) nicht mehr zu überprüfen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach nur noch die Frage, ob das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar erachtet hat.
4.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |
5.
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wegweisungsvollzugspunkt aus, der Beschwerdeführer habe zu seiner Wohn- und Arbeitssituation in D._______ ausweichende und oberflächliche respektive unsubstanziierte Aussagen gemacht. Es sei daher zweifelhaft, dass er tatsächlich dort gelebt und als Lastenträger gearbeitet habe. Ferner habe er auch zur Herkunft seiner Ehefrau kaum Angaben machen können. Er habe zudem keine persönliche Betroffenheit gezeigt, als er nach den Kampfhandlungen im Gebiet von D._______ gefragt worden sei, und habe auch nicht sagen können, wann die letzte Kampfhandlung vor seiner Ausreise stattgefunden habe. Sodann seien seine Angaben zu seinem Clan inkonsistent, widersprüchlich und unsubstanziiert ausgefallen, was in Anbetracht der von ihm geltend gemachten Herkunft erstaune. Aufgrund seiner unglaubhaften Angaben zu seinen Lebensumständen, seiner genauen Herkunft und seinem Beziehungsnetz sei davon auszugehen, dass er versuche, seine Identität und Herkunft zu verschleiern. Es sei ihm jedenfalls nicht gelungen, die geltend gemachte Herkunft glaubhaft zu machen; vielmehr könne nicht ausgeschlossen werden, dass er aus einem anderen Teil Somalias stamme. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die ihm obliegende Mitwirkungspflicht verletzt habe. Dadurch sei es dem SEM nicht möglich, die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen. Der Beschwerdeführer habe die Folgen seiner unglaubhaften Identitätsangaben und Sachverhaltsvorbringen zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, es stünden dem Vollzug der Wegweisung an seinen Herkunftsort keine Vollzugshindernisse entgegen. Insbesondere sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einen Landesteil Somalias zurückkehren könne, in welchem keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche.
5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe zu den Geschäften an seinem Arbeitsweg in D._______ keine genaueren Angaben machen können, da viele der kleineren Geschäfte keine Namen trügen. Dies habe er bereits in der Bundesanhörung erklärt. Diese Erklärung sei von der Vorinstanz in ihrem Entscheid nicht berücksichtigt worden, was eine Verletzung der Begründungspflicht und des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstelle. Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nicht verstanden habe, dass er jede Frage detailreich hätte beantworten müssen; dies sei nachvollziehbar, da er über keinerlei Schulbildung und schon gar nicht über juristisches Fachwissen verfüge. Die Hilfswerksvertretung habe zudem vermerkt, dass die Rückübersetzung des Protokolls erst um 18 Uhr begonnen habe; es hätten sich dabei Anzeichen von Müdigkeit und Ungeduld bemerkbar gemacht, was sich negativ auf die Qualität der Rückübersetzung ausgewirkt habe. Es sei sodann durchaus glaubhaft, dass der Beschwerdeführer als Lastenträger gearbeitet habe. Er habe dazu konstante, widerspruchsfreie und detaillierte Angaben gemacht. Als Tagelöhner habe er keine Lohnabrechnung erhalten. Zudem habe er keinen Mathematikunterricht genossen. Daher erstaune es nicht, dass er sein Einkommen nicht habe benennen können. Im Weiteren habe er durchaus gewisse Angaben zur Familie seiner Ehefrau machen können. Es sei zudem plausibel, dass er sich nicht an das letzte Gefecht in seiner Herkunftsregion habe erinnern können, da es dort regelmässig zu Auseinandersetzungen komme. Im Übrigen seien Daten in der Kultur des Beschwerdeführers nicht zentral. Seine Aussagen zu seiner Herkunft seien konsistent und widerspruchsfrei. Unterdessen habe er zudem via seine Angehörigen Dokumente (Geburtsscheine der Familienmitglieder) beschaffen können, welche seine Herkunft sowie seine Angaben über sein familiäres Umfeld belegen könnten. Aus diesen Unterlagen gehe hervor, dass die gesamte Familie des Beschwerdeführers in D._______ geboren worden sei, namentlich auch seine beiden Kinder. Dies untermauere das Vorbringen, dass der Beschwerdeführer stets in D._______ gelebt habe. Ausserdem habe der Beschwerdeführer bei der somalischen Vertretung in Genf ein Geburtszertifikat beantragt, welches ihm am 20. Februar 2019 ausgestellt worden sei. Dies bestätige, dass er somalischer Staatsangehöriger und in D._______ geboren worden sei. Es treffe sodann nicht zu, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Aussagen zu seiner Clan-Zugehörigkeit gemacht habe. Infolge seiner fehlenden Schulbildung habe er die Frage des SEM nach seinem Clan und Subclan nicht auf Anhieb verstanden. Letztlich habe er indessen sehr genaue Angaben zu seiner Abstammung und
Gruppenzugehörigkeit machen können. Insbesondere habe er konstant erklärt, seine Clanfamilie sei Darod, sein Clan Dulbahante. Er habe korrekt weitere Clans seiner Clanfamilie benannt. Seine Subclans habe er in absteigender Reihenfolge aufgezählt. Weiter habe er seine Genealogie - in aufsteigender Reihenfolge - genannt. Diese stimme mit den genannten Subclans überein. Der Beschwerdeführer habe sich in keiner Weise widersprochen. Entgegen den Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung habe er auch keineswegs versucht, seine Herkunft zu verschleiern. Seine Angaben zur Herkunft seien zutreffend; dies ergebe sich auch aus den nun nachgereichten Beweismitteln. Er habe auch seine Mitwirkungspflicht nicht grob verletzt. Er habe alle Fragen gewissenhaft und seinen Fähigkeiten entsprechend beantwortet. Die Fragen zu D._______ habe er problemlos beantworten können. Nach dem Entscheid des SEM habe er sich um die Beschaffung der nun eingereichten Dokumente gekümmert; zuvor sei ihm nicht bewusst gewesen, dass die Vorinstanz seine Herkunft anzweifeln würde. Insgesamt habe er seine Herkunft aus D._______ glaubhaft gemacht, und das SEM hätte dementsprechend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs prüfen müssen. Die Vorinstanz habe den herabgesetzten Beweisanforderungen (Glaubhaftmachung) nicht hinreichend Rechnung getragen. Zudem habe sie die fehlende Schulbildung des Beschwerdeführers sowie die angespannte Situation in der Bundesanhörung zu wenig berücksichtigt. Sie habe ihn sodann nicht gefragt, weshalb er keine weitergehenden Angaben zur Familie seiner Ehefrau machen oder ob er noch weitere Dokumente betreffend seine Herkunft beschaffen könne. Damit habe sie den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Gestützt auf die Geburtsurkunden des Beschwerdeführers und seinen Familienangehörigen stehe fest, dass seine Angaben zur Herkunft zutreffend seien. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei der Vollzug der Wegweisung nach Süd- und Zentralsomalia grundsätzlich unzumutbar. In den nördlichen Teil von Somalia, in die Regionen Somaliland und Puntland, könne der Vollzug zumutbar sein, sofern begünstigende Umstände vorlägen. Der Herkunftsort des Beschwerdeführers, D._______, befinde sich im nördlichen Teil von Somalia und sei die Hauptstadt der seit dem Jahr 1998 umkämpften Region Sool. Zurzeit stehe die Stadt unter der Kontrolle von Somaliland. Die Situation sei aber weiterhin instabil. Im Jahr 2018 sei es zu zahlreichen bewaffneten Zusammenstössen gekommen, welche eine hohe Zahl von Toten und Verletzten gefordert hätten. Die Konfliktparteien würden von verschiedenen Staaten finanziell unterstützt, was zu Stellvertreterkriegen führe. Die Lebensbedingungen der Bevölkerung seien nicht nur aufgrund der
Gebietskonflikte, sondern auch infolge der anhaltenden Dürre und weiterer Wetterkatastrophen extrem schwierig. Zudem würden Angehörige von Minderheitenclans politisch und wirtschaftlich marginalisiert. In der Beschwerde wird diesbezüglich namentlich auf mehrere Berichte von internationalen Organisationen, der Neuen Zürcher Zeitung sowie des britischen Aussenministeriums verwiesen. Nach dem Gesagten sei festzustellen, dass die Heimatstadt des Beschwerdeführers in einem umkämpften Gebiet liege und die Sicherheitslage dort schlecht sei. Zu berücksichtigen sei zudem die Jahrhundertdürre und die zunehmende Eskalation des Gebietskonflikts. Der Beschwerdeführer verfüge im Weiteren nicht über ein tragfähiges soziales Netz; seine Angehörigen könnten sich selber kaum ernähren. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau stammten aus armen Familien. Er verfüge weder über eine Schul- noch über eine Berufsbildung. Im Falle einer Rückkehr würde er in eine existenzielle Notlage geraten. Der Beschwerdeführer gehöre dem Dulbahante-Clan an. Einige Clan-Angehörige hätten im Jahr 2007, nach der Übernahme von D._______ durch die Truppen von Somaliland, die Khatumo-Miliz gegründet. Daher sei der Clan des Beschwerdeführers in seiner Heimatstadt zurzeit eine marginalisierte Gruppe. Ferner sei der Beschwerdeführer gesundheitlich angeschlagen und deswegen in psychiatrischer Behandlung. Weiter sei zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer wegen des Todes seines ehemaligen Arbeitskollegen vor Blutrache fürchte. Insgesamt wäre er bei einer Rückkehr nach Somalia einer konkreten Gefährdung ausgesetzt. Der Vollzug der Wegweisung sei daher nicht zumutbar. In der Beschwerde wird anschliessend noch der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz begründet, wobei ausgeführt wird, die
Vorinstanz habe im Wegweisungsvollzugspunkt keine angemessene Einzelfallprüfung vorgenommen, sondern habe lapidar und aktenwidrig festgehalten, der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflicht verletzt. Die Vorinstanz habe die Frage der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht geprüft und auch den diesbezüglichen Sachverhalt unvollständig festgestellt, weshalb die vorinstanzliche Verfügung zu kassieren sei.
5.3 In seiner Vernehmlassung führt das SEM aus, der von der somalischen Vertretung in Genf ausgestellten Geburtsurkunde des Beschwerdeführers komme nur beschränkte Beweiskraft zu. Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2871/2016 vom 24. Mai 2016 sei nämlich festgehalten worden, dass in Somalia keinerlei Personenregister existierten, gestützt auf welche die somalische Vertretung die Identität der vorsprechenden Person überprüfen könne. Die entsprechenden Papiere würden demnach allein aufgrund der Angaben der Antragsteller ausgestellt werden. Das eingereichte Geburtszertifikat vermöge daher die Herkunft des Beschwerdeführers aus D._______ nicht zu belegen. Auch den eingereichten somalischen Geburtsscheinen der Verwandten des Beschwerdeführers komme kein Beweiswert zu, zumal diese Dokumente nicht auf ihre Echtheit überprüft werden könnten. Somit müsse primär auf die Aussagen des Beschwerdeführers abgestellt werden. Es sei bereits in der angefochtenen Verfügung dargelegt worden, dass es ihm nicht gelungen sei, die Herkunft aus D._______ glaubhaft zu machen. Die Einwände in der Beschwerde seien nicht geeignet, die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Herkunft zu entkräften. Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme (depressive Episode) stünden einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen, und es stehe dem Beschwerdeführer frei, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen.
5.4 In der Replik wird entgegnet, die Argumentation in dem vom SEM erwähnten Urteil E-2871/2016 lasse sich nicht auf den vorliegenden Fall übertragen. Die eingereichte Geburtsurkunde des Beschwerdeführers enthalte keinerlei Fälschungsmerkmale und stamme im Gegensatz zur Urkunde im erwähnten Urteil nicht von einer unrichtigen Ausstellerin. Zudem sei bereits dargelegt worden, dass die Aussagen des Beschwerdeführers glaubhaft seien. Es könne nicht von einem offensichtlich täuschenden Verhalten des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Die Vorinstanz verkenne zudem, dass die diagnostizierte Depression das stellenweise wortkarge Aussageverhalten des Beschwerdeführers zu erklären vermöge. Das SEM habe in seiner Vernehmlassung ferner eingestanden, dass die Aussagen des Beschwerdeführers detaillierter ausgefallen seien, als dies im angefochtenen Entscheid dargestellt werde. Auch wenn es möglicherweise zutreffe, dass die somalische Vertretung in der Schweiz Dokumente gestützt auf eine Einschätzung mündlicher Aussagen ausstelle, so könne derartigen Dokumenten trotzdem nicht jeglicher Beweiswert abgesprochen werden. Die somalischen Behörden in der Schweiz seien durchaus in der Lage, die mündlichen Angaben der Antragsteller auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen, und zwar gestützt auf ihre Kenntnisse der Region, der Familien- und Clanzugehörigkeit, dem Aussehen und dem Dialekt. Es sei darauf hinzuweisen, dass andere Behörden, namentlich Migrations- und Zivilstandsämter, somalische Geburtsurkunden als Identitätsnachweis akzeptieren würden. Schliesslich verkenne die Vorinstanz die Bedeutung der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers. Die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen, könne nicht dazu führen, dass die Unzumutbarkeitsprüfung vernachlässigt werde. In der Herkunftsregion des Beschwerdeführers bestehe keine Möglichkeit, seine Krankheit angemessen zu behandeln; im Falle seiner Rückkehr müsste daher mit einer Dekompensation gerechnet werden.
6.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Somalia zu Recht als durchführbar bezeichnet hat.
6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |
6.2 Das SEM hat im vorliegenden Fall keine einlässliche Prüfung von allfälligen Vollzugshindernissen vorgenommen, weil es erwogen hat, der Beschwerdeführer habe namentlich zu seiner Herkunft sowie seiner persönlichen und familiären Situation unglaubhafte Angaben gemacht und damit seine Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |
6.3 Demnach ist zunächst die Frage zu klären, ob das SEM im vorliegenden Fall zu Recht auf eine einlässliche Prüfung von allfälligen Vollzugshindernissen verzichtet hat.
6.3.1 Grundsätzlich haben die Asylbehörden von Amtes wegen zu prüfen, ob Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen (Art. 6

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
|
a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |
6.3.2 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Herkunft und Lebenssituation im wesentlichen folgende Angaben gemacht: Er sei somalischer Staatsangehöriger vom Clan der Dulbahante und stamme aus D._______, Somaliland. Er habe nie Identitätspapiere gehabt und wisse auch nicht, wo sein Geburtsschein sei. Er sei verheiratet und habe zwei Kinder. Er und seine Familie hätten zusammen mit seiner Mutter und seinem Bruder in einer Mietwohnung gelebt. Sein Vater sei verstorben. Er habe nie eine Schule besucht und verfüge über keine Berufsausbildung. Um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, habe er als Lastenträger gearbeitet. Seine Mutter habe Milch verkauft. Das Geld für die Reise in die Schweiz (7'500 Dollar) habe seine Mutter von ihren Verwandten erhalten. Selber habe er kein Geld und kaum Arbeit gehabt und häufig Hunger gelitten. Hinsichtlich seiner Clanzugehörigkeit machte der Beschwerdeführer widerspruchsfrei geltend, er gehöre dem Clan Dulbahante an, welcher zur Clanfamilie Darod gehöre. Er war zudem in der Lage, seine Genealogie aufzuzählen (vgl. A20 F75). In der Befragung zur Person nannte er sodann als Sub- respektive Subsubclan Mahamud Garad und Ziad Mahamed (A6 S. 3). In der Anhörung gab er zunächst an, er kenne seinen Sub- sowie den Subsubclan nicht, führte aber zu einem späteren Zeitpunkt aus, sein Subclan sei Jama Siyad. Bei der Aufzählung seiner Vorfahren nennt er u.a. Jama, Siyad, Mahamud und Garad (vgl. A20 F75, F76 und F95). In diesem Aussageverhalten sind zwar gewisse Ungereimtheiten auszumachen, allerdings muss dabei berücksichtigt werden, dass die unterschiedlichen Bezeichnungen der Clanstufen (beispielsweise «Subclan») aus der Fachliteratur stammen und es in der somalischen Sprache keine entsprechenden Begriffe gibt. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass keine verbindliche Darstellung des somalischen Clansystems existiert. Die in der Fachliteratur verwendeten Stammbäume stimmen zwar in den höheren Stufen des Clansystems weitgehend überein, aber in den tieferen Stufen weichen sie teilweise voneinander ab. Dazu kommt, dass es heutzutage nicht unüblich ist, dass ein Somalier nur noch einige seiner Vorväter sowie die grobe Clanzugehörigkeit kennt (vgl. zum Ganzen SEM, Focus Somalia vom 31. Mai 2017: Clans und Minderheiten). Vor diesem Hintergrund sind die vom SEM monierten Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Clanzugehörigkeit zu relativieren, und es kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer detaillierte und im Wesentlichen übereinstimmende Angaben zu seiner Abstammung gemacht hat. Die von ihm genannte Clanhierarchie stimmt zudem im Wesentlichen mit den im Internet öffentlich zugänglichen Stammbäumen des Dulbahante-Clans überein
(vgl. zum Beispiel https://www.somalinet.com/forums/viewtopic.php?t=372974, zuletzt besucht am 1. Mai 2019). Ausserdem konnte er auch die zusätzlichen Fragen zu seinem Clan (Herkunft des Clans, politischer Führer, reichster Clanangehöriger), welche ihm in der Befragung zur Person (BzP) gestellt wurden, beantworten (vgl. A6 S. 3). Insgesamt besteht kein konkreter Grund, die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Clanzugehörigkeit zu bezweifeln. Ferner hat der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens relativ ausführlich Auskunft zu der von ihm geltend gemachten Herkunft aus D._______ gemacht. Diesbezüglich wurden ihm vom SEM zahlreiche Fragen gestellt, welche er ohne weiteres beantworten konnte. Insbesondere nannte er korrekt einige Quartiere der Stadt (vgl. A20 F48) sowie die Namen des Provinz- und des Stadtbürgermeisters (A20 F58). Er war auch in der Lage, die Konfliktsituation am Herkunftsort zu schildern und die verschiedenen Akteure zu bezeichnen (A20 F61) und gab Auskunft über die am Herkunftsort aktive Khatumo-Miliz (A20 F79 ff.). Auf Nachfrage hin machte er zudem zutreffende Angaben zu Provinzen und Städten in Somaliland und Puntland (A20 F84). Konkrete Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer aus einer anderen als der von ihm genannten Stadt oder Region stammt, sind den Akten nicht zu entnehmen. Die von ihm überwiegend glaubhaft behauptete Zugehörigkeit zum Clan der Dulbahante (vgl. vorstehend) spricht im Übrigen ebenfalls für seine Herkunft aus der Region Sool. In Bezug auf die eingereichten Geburtsurkunden des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen hat das SEM zwar zu Recht ausgeführt, dass und weshalb diesen Dokumenten grundsätzlich nur eine geringe Beweiskraft zukommt. Zumindest hinsichtlich des auf Beschwerdeebene eingereichten, am 20. Februar 2019 ausgestellten Schreibens der somalischen Vertretung in Genf (bei welcher es sich um die ständige Mission von Somalia bei der UNO handelt), worin bestätigt wird, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen somalischen Staatsangehörigen aus D._______ handelt, ist jedoch mangels anderweitiger konkreter Hinweise - und damit anders als in dem vom SEM zitierten Urteil E-2871/2016 - im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass es sich um ein authentisches Dokument handelt. Auch wenn in Somalia keine Personenregister existieren, aufgrund welcher die somalische Vertretung in Genf die Angaben des Beschwerdeführers hätte überprüfen können, kann ausserdem davon ausgegangen werden, dass die somalische Vertretung die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität und Herkunft zumindest als glaubhaft erachtet hat.
6.3.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer überwiegend glaubhafte Angaben zu seiner Herkunft aus D._______ und seiner Clanzugehörigkeit gemacht und dazu Beweismittel eingereicht hat, welchen zumindest teilweise durchaus ein gewisser Beweiswert zuzusprechen ist. Er hat ferner auch die ihm gestellten Fragen zu seinen Lebensumständen in Somalia (Familie, Wohnsituation, Ausbildung, Arbeit) bereitwillig beantwortet. Aus dem blossen Umstand, dass sich der Beschwerdeführer bei der Frage nach seinem Lohn als Tagelöhner nicht auf einen bestimmten Betrag festlegen konnte oder wollte, keine konkreten Namen von an seinem Arbeitsweg liegenden Geschäften nannte und kaum Kenntnisse über die Familie seiner Ehefrau hat, kann jedenfalls nicht geschlossen werden, dass er dadurch versucht hat, seine Identität und Herkunft zu verheimlichen respektive zu verschleiern. Entgegen der vom SEM vertretenen Auffassung kann dem Beschwerdeführer insgesamt keine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht vorgeworfen werden, welche es rechtfertigen würde, auf eine Prüfung von Vollzugshindernissen zu verzichten und vermutungsweise von der Durchführbarkeit des Vollzugs auszugehen. Es ist vielmehr festzustellen, dass der Beschwerdeführer der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nachgekommen ist, weshalb das SEM verpflichtet gewesen wäre zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers an seinen Herkunftsort (D._______, Region Sool, Somaliland) zulässig, zumutbar und möglich ist.
6.4 Das SEM hat demnach zu Unrecht auf eine einlässliche Prüfung von allfälligen Vollzugshindernissen verzichtet und hätte somit nicht von der Durchführbarkeit des Vollzugs ausgehen und gestützt darauf den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers anordnen dürfen.
7.
Nachdem nun feststeht, dass die Vorinstanz zu Unrecht darauf verzichtet hat zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers an seinen Herkunftsort zulässig, zumutbar und möglich ist (Art. 83 Abs. 1

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 7. Februar 2019 ist im Wegweisungsvollzugspunkt (Dispositivziffern 3-5) aufzuheben, und die Sache ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. |
2 | Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv). |
3 | Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen. |
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung Art. 64

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. |
|
1 | Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. |
2 | Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen. |
|
1 | Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen. |
2 | Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten. |
3 | Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden. |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Dispositivziffern 3-5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 7. Februar 2019 werden aufgehoben, und die Sache wird zur Prüfung der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung sowie zur erneuten Beurteilung und Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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