Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-100/2011
Urteil vom 24. Mai 2011
Richter André Moser (Vorsitz),
Besetzung Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richterin Marianne Ryter Sauvant,
Gerichtsschreiberin Nina Dajcar.
A. ____
Parteien
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Technische Hochschule Zürich (ETH Zürich), c/o Studienadministration HG FO 22.1, Rämistrasse 101, 8092 Zürich,
vertreten durch Prof. Hans R. Heinimann, Prorektor Lehre, Rämistrasse 101, 8092 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
ETH-Beschwerdekommission,Postfach 6061, 3001 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Master-Studiengang Architektur.
Sachverhalt:
A.
A.____ absolvierte im Rahmen des Master-Studiengangs Architektur im Frühlingssemester 2010 unter anderem die Semesterleistung "Entwurf V-IX" (nachfolgend: Semesterleistung). Diese wurde mit der ungenügenden Note 3,5 bewertet, was ihm mit Verfügung vom 28. Juli 2010 mitgeteilt wurde.
B.
Mit Eingabe vom 25. August 2010 erhob A.____ bei der ETH-Beschwerdekommission Beschwerde gegen die Notenvergabe in der Semesterleistung. Er beantragte eine erneute Bewertung der Semesterleistung und machte namentlich geltend, die ungenügende Bewertung sei nicht nachvollziehbar und damit nicht gerechtfertigt. Insbesondere habe er weder anlässlich der Zwischenbesprechungen noch an der Schlussbesprechung einen Hinweis darauf erhalten, dass er mit einer ungenügenden Note rechnen müsse.
C.
Die ETH-Beschwerdekommission hiess die Beschwerde mit Urteil vom 14. Dezember 2010 gut und hob die Verfügung der ETH Zürich vom 28. Juli 2010 betreffend die Notengebung in der Semesterleitung auf. Sie räumte A.____ die Möglichkeit ein, die Semesterleistung zu wiederholen und verlängerte die maximale Studiendauer entsprechend. Die Aufhebung der Verfügung begründet die ETH-Beschwerdekommission damit, dass das Bewertungsverfahren zu beanstanden sei. Die ETH Zürich sei verpflichtet, auf ernsthafte Mängel eines Entwurfsprojekts hinzuweisen; sie könne jedoch im vorliegenden Fall nicht nachweisen, dass sie dies getan habe: Weder über die vorgenommenen Zwischenkritiken noch über die Schlusskritik gebe es schriftliche Dokumente, auch lägen keine Aktennotizen oder andere Belege über die Bewertung der Lernleistung vor. Zudem habe A.____ von der betreuenden Assistentin mit der Bezeichnung des Entwurfs als "funktionierend" eine mündliche Beurteilung erhalten, die als genügend verstanden werden konnte, was im Widerspruch zur Schlussnote stehe. Somit genüge das Beurteilungsverfahren den Anforderungen an eine rechtsgleiche, vertrauenswürdige und widerspruchsfreie Behandlung nicht. Diese Beanstandungen würden unabhängig davon gelten, dass die ungenügende Bewertung der Semesterleistung aufgrund der Vernehmlassung des Examinators ohne Weiteres nachvollziehbar sei.
D.
Mit Schreiben vom 6. Januar 2011 erhebt A.____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen das Urteil der ETH-Beschwerdekommission Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, anstelle der verfügten Aufhebung der ungenügenden Note sei sein bereits der Vorinstanz gestellter Antrag um Überprüfung bzw. neue Bewertung seiner Semesterleistung zu berücksichtigen. Dies begründet er damit, dass sich die Vorinstanz für die Feststellung, die ungenügende Bewertung der Semesterleistung sei nachvollziehbar, allein auf die Ausführungen des Examinators gestützt habe. Zudem habe die Vorinstanz den Gruppenarbeitsteil der Semesterleistung, in welchem auch der Beschwerdeführer mitgewirkt habe und welcher gut bewertet worden sei, nicht genügend berücksichtigt. Auch bestätige die Vorinstanz seine Beanstandung, dass er im Verfahren der Bewertung der Semesterleistung nicht auf ernsthafte Mängel hingewiesen worden sei und er die Arbeit demzufolge nicht entsprechend habe verbessern können.
E.
Die ETH Zürich (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2011, die Beschwerde sei abzuweisen. Als Begründung führt die Beschwerdegegnerin an, dass die von der Vorinstanz verfügte Aufhebung der Note durchaus im Sinn des Beschwerdeführers sei. Die Aufhebung sei Voraussetzung dafür, dass eine neue Note gegeben werden könne. Jedoch sei eine Neubeurteilung der Semesterleistung nicht möglich, da keine Unterlagen über die geleistete Betreuung vorhanden seien und die Lernleistung des Beschwerdeführers während der Bearbeitungszeit somit nicht rekonstruiert werden könne, sondern nur das fertige Projekt beurteilt werden könnte. Eine neue Bewertung sei deshalb faktisch gar nicht möglich. Selbst wenn die auch nach Ansicht der Vorinstanz zu beanstandende Betreuung kausal für die ungenügende Note sei, ändere dies nichts daran, dass eine Beurteilung nicht mehr nachgeholt werden könne.
F.
Die ETH-Beschwerdekommission (nachfolgend: Vorinstanz) beantragt mit Schreiben vom 3. März 2011 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde und verweist für die Begründung auf ihr Urteil vom 14. Dezember 2010; Ergänzungen brachte sie keine an.
G.
Auf weitergehende Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31





1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37

1.3. Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1



2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung respektive das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit (Art. 49

Hinsichtlich der Bewertung von Prüfungsleistungen auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht ebenso wie das Bundesgericht, der Bundesrat sowie bereits die früheren Rekurs- und Schiedskommissionen des Bundes bei der Bewertung von Prüfungsleistungen eine gewisse Zurückhaltung und weicht bei Fragen, die seitens der Verwaltungsjustizbehörden schwer zu überprüfen sind, nicht ohne Not von der Beurteilung der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und Examinatoren ab (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.1; BVGE 2007/6 E. 3; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., S. 75 f. Rz. 2.158 ). Für den ETH-Bereich ist ausserdem zu beachten, dass die Rüge der Unangemessenheit bei der Überprüfung der Ergebnisse von Prüfungen und Promotionen spezialgesetzlich ausgeschlossen ist (vgl. Art. 37 Abs. 4

Hingegen hat die Rechtsmittelbehörde bei Rügen über Verfahrensmängel im Prüfungsablauf oder über die Auslegung und Anwendung von Rechtsnormen die erhobenen Einwendungen mit umfassender Kognition zu prüfen, wobei all jene Einwände auf Verfahrensfragen Bezug nehmen, die den äusseren Ablauf der Prüfung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen (BGE 106 Ia 1 E. 3c; BVGE 2008/14 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).
Nachfolgend stellen sich sowohl Fragen bezüglich des Bewertungsverfahrens wie auch der inhaltlichen Überprüfung. Bevor darauf eingegangen werden kann, ist jedoch von Amtes wegen und ohne Bindung an die Parteibegehren zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die bei ihr eingereichte Beschwerde gegen die Verfügung der ETH Zürich vom 28. Juli 2010 eingetreten ist.
3.
Vorliegend geht es um die Überprüfung einer einzelnen Fachnote, nämlich einer Semesterleistung der Kategorie Entwurf gemäss Art. 29 Abs. 4 des Studienreglements 2007 für den Master Studiengang Architektur vom 7. Mai 2007 (RSETHZ 324.1.0100.10 in der Ausgabe 31.08.2010-2; nachfolgend: Studienreglement).
3.1. Die Praxis ist bezüglicher der selbständigen Überprüfung von Einzelnoten zurückhaltend:
Das Bundesgericht geht davon aus, dass im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde einzelne Noten einer Gesamtprüfung nur ausnahmsweise anfechtbar sind, nämlich dann, wenn ein Rechtsschutzinteresse besteht, weil mit dem Nichtbestehen eine Folge wie z. B. der Ausschluss von der Weiterbildung oder die Erreichung eines aus dem Notendurchschnitt abgeleiteten Prädikats zusammenhängt (BGE 136 I 229 E. 2.6).
Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass einzelne Noten ein selbständiges Anfechtungsobjekt bilden können, wenn an deren Höhe eine bestimmte Rechtsfolge geknüpft ist, wie beispielsweise wenn sich die Note später als Erfahrungsnote in weiteren Prüfungen auswirkt oder damit die Möglichkeit verbunden ist, weitere Kurse besuchen zu können; an der Rechtsprechung der Rekurskommission EVD, welche die Anfechtbarkeit einzelner Fachnoten unter dem Aspekt der Prüfungswiederholung abgelehnt habe, sei nicht festzuhalten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-2214/2006 vom 16. August 2007 E. 4.2-4.3 mit Hinweisen). Weiter entschied das Bundesverwaltungsgericht - allerdings im Zusammenhang mit der Legitimation eines Beschwerdeführers, und nicht mit der Prüfung des Anfechtungsobjekts -, dass kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung einer Einzelnote bestehe, wenn damit nicht einmal ein tatsächliches Interesse, sondern nur die "reine Hoffnung" verbunden sei, durch eine höhere Benotung dieser Prüfung in den anderen zu wiederholenden Prüfungen eine weniger hohe Note erreichen zu müssen um insgesamt zu bestehen; die Höhe der Noten müsse an Rechtsfolgen geknüpft sein (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-4878/2008 vom 10. September 2008 E. 2.3). In einem weiteren Entscheid, in dem es darum ging, ob die Höhe einer einzelnen Note angefochten werden kann, wenn deren Erhöhung dazu führt, dass die Prüfung in diesem Fach nicht wiederholt werden muss, entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass Fachnoten als eigene Verfügungen anzusehen und daher selbständig anfechtbar sind, wenn sie sich konkret auf den Umfang der zu wiederholenden Prüfung auswirken (BVGE 2009/10 E. 6.2.5).
3.2. Die Anfechtbarkeit von Einzelnoten kann somit sowohl bezüglich des Anfechtungsobjekts wie auch bezüglich des Rechtschutzinteresses problematisch sein (vgl. Daniel Widrig, Studieren geht über Prozessieren, Rechtsschutz von Studierenden bei Prüfungen, Jusletter vom 2. Mai 2011, Rz. 27). Nachfolgend überprüft das Bundesverwaltungsgericht deshalb, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde eingetreten ist, indem sie davon ausging, dass es sich bei der angefochtenen (formellen) Verfügung auch materiell um eine Verfügung im Sinn von Art. 5


Im Unterschied zur vorne angeführten Praxis geht es vorliegend nicht um eine Gesamtbewertung, in welche die Semesterleistung einfliesst. Vielmehr geht es um eine nicht durch andere Leistungen kompensierbare Einzelnote, welche die Nichtgutschreibung von Kreditpunkten zur Folge hat. Die umschriebene Praxis ist aber insoweit massgeblich, als die Anfechtbarkeit einer Einzelnote davon abhängt, ob sie mit einer Rechtswirkung verbunden ist, da andernfalls keine Verfügung im materiellen Sinn vorliegt.
3.3. Von einer Verfügung gemäss Art. 5

3.4. Das Schreiben der ETH Zürich vom 28. Juli 2010 enthält namentlich folgende Angaben: Datum; den Titel "Verfügung"; die Studiendaten des Beschwerdeführers; die Nennung der Semesterleistung; die ungenügende Note; die Information, dass null Kreditpunkte eingeräumt werden und eine Rechtsmittelbelehrung. Es enthält abgesehen von der ungenügenden Note keine Begründung und auch kein Dispositiv, aus dem die Rechtsfolgen hervorgehen, also z. B., dass eine weitere Lehrveranstaltung belegt und die verlangte Semesterleistung mit einer Note von mindestens 4 bewertet werden muss, um das Studium abschliessen zu können.
3.4.1. Vorliegend näher zu prüfen ist, ob das Schreiben Rechtswirkungen entfaltet; die übrigen Voraussetzungen für das Vorliegen einer (materiellen) Verfügung sind ohne weiteres erfüllt. Das Schreiben selbst nennt, wie erwähnt, keine Rechtswirkungen, jedoch ergeben sich diese aus den Rechtsgrundlagen. Art. 4 Abs. 1






3.4.2. In Verbindung mit den entsprechenden Rechtsgrundlagen stellt das Schreiben fest, dass die Semesterleistung ungenügend war und der Beschwerdeführer deshalb keine Kreditpunkte erhält; die Kreditpunkte wären aber erforderlich, um die Masterarbeit beginnen und schliesslich das Studium abschliessen zu können. Die nicht bestandene Semesterleistung stellt somit keinen blossen Schönheitsfehler in einer Gesamtbewertung dar, sondern hat Auswirkungen auf die Rechtsstellung des Beschwerdeführers, da ihm der Zugang zum Abschluss ohne die Kreditpunkte verwehrt wird. Wenn die Vorinstanz die Beschwerde vollumfänglich gutgeheissen hätte, so hätte dies zu einer klaren Verbesserung der Rechtsposition des Beschwerdeführers geführt, weil er in diesem Fall nicht erneut eine Semesterleistung "Entwurf" erbringen müsste, sondern diese Voraussetzung für den Abschluss bereits erfüllt hätte. Es besteht daher ein Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung dieser Einzelnote.
3.4.3. Festgehalten werden kann somit, dass das Schreiben der ETH Zürich vom 28. Juli 2010 Rechtswirkung entfaltet, weshalb auch materiell eine Verfügung vorliegt. Die Vorinstanz ist folglich zu Recht auf die bei ihr erhobene Beschwerde eingetreten.
4.
4.1. Die Vorinstanz hob die ungenügende Bewertung der Semesterleistung auf, da das Bewertungsverfahren nicht den Anforderungen an eine rechtsgleiche, widerspruchsfreie und vertrauenswürdige Beurteilung genüge (vgl. Sachverhalt/C). Die Aufhebung erfolgte zu Gunsten des Beschwerdeführers, entspricht seiner Kritik am Bewertungsverfahren und wird auch von der Beschwerdegegnerin akzeptiert. Es ist unbestritten, dass die Inhalte der Besprechungen nicht schriftlich festgehalten wurden und sich deshalb nicht rekonstruieren lassen (vgl. Sachverhalt/E). Insoweit hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit dem vorinstanzlichen Entscheid auch nicht weiter auseinanderzusetzen.
4.2. Zu prüfen ist dagegen, ob zusätzlich zur Aufhebung der ungenügenden Note die vorliegende Semesterleistung neu bewertet werden müsste.
4.2.1. Gemäss Art. 61 Abs. 1


Ausnahmen gibt es in Fällen, in welchen sich das neue Resultat so eindeutig aus der Vernehmlassung ergibt, dass sich eine Bewertung durch die Rechtsmittelbehörde aufdrängt (vgl. BVGE 2010/21 E. 8). Im vorliegenden Fall ist die Situation aber nicht eindeutig: Zum einen ist nicht belegt, was an den Zwischenkritiken und in der Schlussbesprechung ausgeführt wurde. Es ist durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer keinen Hinweis darauf erhielt, dass seine Arbeit ungenügend sein könnte und dieser Umstand kausal war für die ungenügende Schlussnote. Es könnte auch sein, dass die Berücksichtigung der Leistung des Beschwerdeführers während der Erarbeitung der Semesterleistung zu einer besseren Bewertung führen würde. Zum andern zeigt die Vernehmlassung des Examinators eine detaillierte und nachvollziehbare Bewertung der eingereichten Semesterleistung, also des fertigen Projekts, deren Argumentation nachvollziehbar und einleuchtend ist. Aufgrund der fehlenden Dokumentation der gesamten Semesterleistung kann aber nicht mehr ermittelt werden, ob und wie sich die Leistungen des Beschwerdeführers während des Semesters auf die Schlussnote auswirken würden. Eine Ausnahme von der Praxis ist aufgrund dieser Unklarheiten nicht gerechtfertigt.
Die Vorinstanz durfte somit nur prüfen, ob die inhaltliche Bewertung der Semesterleistung nach pflichtgemässen Ermessen erfolgte, nicht aber darüber hinausgehen und selbst eine neue Note festsetzen. Dies gilt umso mehr für das Bundesverwaltungsgericht als zweite Beschwerdeinstanz.
4.2.2. Es bleibt zu prüfen, ob eine Rückweisung zur Neubewertung durch den Examinator gemäss Art. 61 Abs. 1

Eine nochmalige Überprüfung unter Berücksichtigung der Leistungen während des Semesters ist deshalb faktisch nicht möglich, weshalb eine Rückweisung zur Neubeurteilung ins Leere laufen würde. Eine solche Neubeurteilung wurde somit von der Vorinstanz zu Recht nicht verfügt, sondern dem Beschwerdeführer stattdessen die Möglichkeit gegeben, die Semesterleistung zu wiederholen. Die Vorinstanz räumt ihm mit dieser Wiederholungsmöglichkeit zwar etwas ein, was vom Studienreglement in Art. 29 Abs. 4 ausgeschlossen wird. Jedoch stellt eine Wiederholung vorliegend insofern die einzige Möglichkeit dar, als Verfahrensmängel festgestellt wurden und eine Neubewertung nicht in Frage kommt.
5.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63


6.
Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1



7.
Die Beschwerde an das Bundesgericht gegen Urteile betreffend die Ergebnisse von Prüfungen und Fähigkeitsbewertungen ist ausgeschlossen (Art. 83 Bst. t

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 4010; Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
André Moser Nina Dajcar
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