Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-4557/2020
Urteil vom 24. Februar 2021
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Besetzung Richterin Christa Luterbacher, Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiberin Sandra Bisig.
A._______, geboren am (...),
Türkei,
Parteien
vertreten durch Atakan Özçelebi, HAK Rechtsanwälte,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Unentgeltliche Rechtspflege;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 27. August 2020 / N (...).
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 17. Februar 1992 in die Schweiz ein und suchte am folgenden Tag um Asyl nach. Mit Entscheid vom 22. November 1993 anerkannte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: SEM) ihn als Flüchtling und gewährte ihm in der Schweiz Asyl.
B.
Gemäss einer Mitteilung der EDA-Helpline wandte sich der Beschwerdeführer am 11. November 2018 telefonisch an das EDA und erklärte im Wesentlichen, dass er sich zurzeit bei seiner Schwester in der Türkei befinde. Er sei wegen (...) für Januar 2019 von einem Gericht in der Türkei vorgeladen worden, sein Flüchtlingspass sei von den türkischen Behörden konfisziert worden und er könne nicht mehr aus der Türkei ausreisen. Er habe diverse Male versucht, das Land zu verlassen, um in die Schweiz zurückzukehren. Dabei sei er an der Grenze von Soldaten verprügelt worden. Er befürchte wegen seiner Abwesenheit sein (...) in B._______ zu verlieren. Zuvor sei er im Kanton C._______ wohnhaft gewesen, habe sich dort aber abgemeldet. Da B._______ seine Anmeldung nicht akzeptiert habe, sei er zurzeit bei keiner Gemeinde in der Schweiz angemeldet. Er bitte um Unterstützung.
C.
C.a Mit Schreiben vom 6. November 2019 teilte das SEM dem Beschwerdeführer - nach seiner Rückreise in die Schweiz respektive nach Bekanntwerden einer Wohn-/Zustelladresse - mit, es gehe gestützt auf die gegenwärtige Aktenlage ([vermeintliche] Abmeldung in der Schweiz per [...] 2016 sowie zwischenzeitlicher Aufenthalt in der Türkei) davon aus, dass er sich unter den Schutz seines Heimatstaates gestellt habe, weshalb es beabsichtige, ihm die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen sowie das Asyl zu widerrufen. Es gewährte ihm hierzu das rechtliche Gehör, wobei es ihn aufforderte, bis zum 20. November 2019 mehrere Fragen (u.a. zu seinen Aufenthaltsorten seit dem [...] 2016, zu seiner bekannten und allfälligen weiteren Reisen in die Türkei, zur gerichtlichen Vorladung per Januar 2019 und zu einer eventuellen Anklageerhebung in der Türkei) schriftlich zu beantworten sowie Beweismittel einzureichen.
C.b Mit Schreiben vom 20. November 2019 ersuchte der Beschwerdeführer durch den rubrizierten Rechtsvertreter um Fristerstreckung und Akteneinsicht.
C.c Mit Eingabe vom 12. Dezember 2019 teilte er dem SEM - innert (erstmalig) erstreckter Frist - mit, es seien in der Türkei mehrere Strafverfahren gegen ihn pendent (u.a. würden ihm Unterstützung einer Terrororganisation und Präsidentenbeleidigung vorgeworfen) und es drohe ihm gemäss Angaben seines Anwalts in der Türkei eine Freiheitsstrafe von 15 Jahren. Entsprechende Beweismittel würden noch nicht vorliegen, da er seinen türkischen Anwalt bisher nicht habe erreichen können. Sein Rechtsvertreter bat vor diesem Hintergrund um eine weitere Fristerstreckung und wiederholte gleichzeitig sein Gesuch um Akteneinsicht.
C.d Mit Zwischenverfügung vom 24. Dezember 2019 erstreckte das SEM die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme letztmals bis zum 10. Januar 2020. Ausserdem teilte es dem Beschwerdeführer mit, es werde nach Abschluss der Untersuchung auf das Akteneinsichtsgesuch zurückkommen.
C.e Mit Eingabe vom 10. Januar 2020 beantwortete der Beschwerdeführer die vom SEM im Schreiben vom 6. November 2019 gestellten Fragen. Er gab dabei im Wesentlichen an, er wohne seit dem (...) 2016 in B._______ und sei seit seiner Einreise in die Schweiz einmal in die Türkei gereist, weil er bei den Präsidentschaftswahlen im Sommer 2018 die Opposition habe unterstützen wollen. Er habe sich zwischen Juni und Juli 2018 in der Türkei aufgehalten. Nach einem kurzen Aufenthalt in D._______ habe er erfahren, dass wegen politischen Statements gegen ihn ein Haftbefehl beziehungsweise eine Ausreisesperre bestehe und dass er sich den Behörden zur Verfügung stellen müsse. Danach habe er sich zu seiner Schwester nach E._______ und zehn Tage später nach F._______ begeben. Dort sei er festgenommen und 30 Tage in Untersuchungshaft gesetzt worden. Nach der Haftentlassung sei er über G._______ nach H._______ gelangt, wo ihm seine ganze Tasche samt dem Reiseausweis für Flüchtlinge gestohlen worden sei. Da er eine Verlustanzeige, seinen Schweizer Ausländerausweis sowie die Krankenkassenkarte habe vorlegen können, habe das Check-in-Personal der Swiss in I._______ ihm geholfen, den Rückflug nach J._______ anzutreten.
Die von der Staatsanwaltschaft beantragte Ausreisesperre sei mit Entscheid vom (...) 2018 durch das 2. Friedensgericht für Strafsachen von E._______ bestätigt worden. Er habe zudem über seinen Anwalt in der Türkei erfahren, dass im März 2019 Anklage beim Strafgericht E._______ wegen Unterstützung einer Terrororganisation sowie wegen Präsidentenbeleidigung erhoben worden sei. Der Gerichtstermin sei verschoben worden und er wisse nicht, wann die Verhandlung stattfinde. Die angeblich begangenen Delikte seien mit einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren belegt. Der Eingabe lag der genannte Entscheid betreffend Ausreisesperre (als Fotoausdruck) bei.
D.
D.a Mit Verfügung vom 12. Februar 2020 aberkannte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und widerrief das Asyl. Es führte zur Begründung zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer habe sich unbestrittenermassen in die Türkei begeben. Dies begründe die gesetzliche Vermutung, dass die frühere Verfolgungssituation nicht mehr bestehe beziehungsweise er sich freiwillig wieder unter den Schutz des Heimatstaates gestellt habe, zumal er die Heimatreise nicht aufgrund eines Zwangs unternommen habe, sondern anlässlich der Präsidentschaftswahlen im Sommer 2018 die Opposition habe unterstützen wollen. Im Übrigen sei nicht glaubhaft, dass er anlässlich seiner Reise in die Türkei eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung erlitten oder eine solche aktuell zu befürchten habe. Seine Ausführungen in den Eingaben vom 12. Dezember 2019 und 10. Januar 2020 sowie die von der EDA-Helpline übermittelten Informationen würden sich in wesentlichen Punkten widersprechen. Ferner habe er - obwohl er in der Türkei über einen Anwalt verfüge und obwohl von ihm in Aussicht gestellt sowie hierfür um Fristerstreckung ersucht - bis zum Verfügungsdatum keinerlei Dokumente zum angeblichen Strafprozess in der Türkei eingereicht, was die bereits vorhandenen Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Äusserungen bestärke. Aus dem lediglich als Fotoausdruck eingereichten Entscheid betreffend Ausreisesperre, dessen Beweiswert äusserst gering sei, könne er vor dem Hintergrund des als unglaubhaft einzustufenden Verfolgungsvorbringens nichts zu seinen Gunsten ableiten.
D.b Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 16. März 2020 durch den rubrizierten Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er rügte darin eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts respektive seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und verwies im Übrigen auf die der Beschwerdeschrift beiliegenden Beweismittel (eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft in E._______ vom 19. Oktober 2018 und vier Verhandlungsprotokolle respektive Vorladungen/Vorführbefehle des Gerichts für schwere Straftaten in E._______ aus dem Jahr 2019 [je in Kopie]).
D.c Mit Urteil D-1551/2020 vom 6. April 2020 hob das Bundesverwaltungsgericht die Verfügung des SEM vom 12. Februar 2020 auf und wies die Sache zur Gewährung der Akteneinsicht und zur Neubeurteilung (unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente) an das SEM zurück. Zur Begründung hielt es im Wesentlichen fest, dass die Vorinstanz die Einsicht in die Akten des abgeschlossenen Asylverfahrens nicht (vollumfänglich) hätte verweigern dürfen und - wie von ihr angekündigt - nach Abschluss der Untersuchungen im vorliegenden Verfahren in geeigneter Form auch in diese Verfahrensakten hätte Einsicht gewähren müssen, zumal sie sich in der angefochtenen Verfügung auf diese abgestützt habe.
E.
E.a Mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2020 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer teilweise Einsicht in die Akten. Zudem räumte es ihm die Gelegenheit ein, sich bis zum 17. Juli 2020 (erneut) zum beabsichtigten Asylwiderruf sowie zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft schriftlich zu äussern und Beweismittel einzureichen. Die angesetzte Frist wurde vom SEM - auf entsprechendes Fristerstreckungsgesuch hin - bis zum 14. August 2020 erstreckt.
E.b Mit Eingabe vom 13. August 2020 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter in materieller Hinsicht - unter Einreichung der bereits im vorangehenden Beschwerdeverfahren abgegebenen Dokumente (je in Kopie; inkl. deutschsprachiger Übersetzungen) sowie eines Auszuges aus dem türkischen Gesetz zur Bekämpfung des Terrorismus (inkl. deutschsprachiger Übersetzung) - die Einstellung des Verfahrens auf Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie Widerruf des Asyls. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Einsicht in zusätzliche Aktenstücke (B1/3, B2/5 und B3/3) sowie um eine weitere Fristerstreckung von 20 Tagen nach Empfang der entsprechenden Akten. Ausserdem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zur Seite zu stellen. Zu diesem Antrag respektive zum Beleg seiner Auslagen lagen der Beschwerdeschrift mehrere Steuerdokumente, zwei Mietverträge und eine Krankenversicherungspolice (je in Kopie) bei.
E.c Mit Verfügung vom 27. August 2020 stellte das SEM das am 6. November 2019 eingeleitete Verfahren auf Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Widerruf des Asyls ein. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, dass nach Würdigung der Stellungnahme des Beschwerdeführers und gestützt auf die Aktenlage als glaubhaft zu erachten sei, dass er im heutigen Zeitpunkt die Flüchtlingseigenschaft nach wie vor erfülle.
F.
F.a Mit separater Verfügung ebenfalls vom 27. August 2020 lehnte das SEM das Gesuch um Akteneinsicht ab (Dispositivziffer 1), schrieb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos geworden ab (Dispositivziffer 2) und lehnte das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ebenfalls ab (Dispositivziffer 3).
F.b Zur Begründung der Ablehnung des Gesuchs auf Akteneinsicht führte es zusammengefasst aus, dass - entgegen der Vermutung des Beschwerdeführers - lediglich das Aktenstück B1/3, bei welchem es sich im Wesentlichen um eine an das SEM gerichtete Mitteilung der EDA-Helpline handle, einen entscheidwesentlichen Inhalt aufweise. Da es indessen Angaben enthalte, an deren Geheimhaltung ein wesentliches öffentliches und privates Interesse bestehe, könne es nicht offengelegt werden. Der Inhalt sei dem Beschwerdeführer jedoch bereits in der Verfügung vom 12. Februar 2020 in zusammengefasster Form zur Kenntnis gebracht worden, womit seinem Anspruch auf rechtliches Gehör in ausreichender Form Genüge getan sei. Für die Begründung der Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
G.
Mit Eingabe vom 10. September 2020 (Datum Poststempel: 12. September 2020) erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte dabei in materieller Hinsicht, es sei deren Ziffer 3 (des Dispositivs) aufzuheben. Es sei festzustellen, dass er im erstinstanzlichen Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung habe und das SEM sei anzuweisen, seinen Rechtsvertreter für dessen Aufwand im erstinstanzlichen Verfahren mit Fr. 2'527.10 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen, eventuell sei die Sache zur Festlegung und Entrichtung der amtlichen Entschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person seines Rechtsvertreters. Der Beschwerdeschrift lagen insbesondere ein ausgefülltes Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" (inkl. die bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Belege zu seinen Auslagen [in Kopie]), ein Auszug aus dem Betreibungsregister (in Kopie) sowie ein Leistungsrapport seines Rechtsvertreters bei.
H.
Mit Schreiben vom 15. September 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |
1.2 Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in einem Verfahren auf Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Widerruf des Asyls, mithin in einem Verfahren, das sich auf das AsylG (vgl. Art. 63
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 63 Widerruf - 1 Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft: |
|
1 | Das SEM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigenschaft: |
a | wenn die ausländische Person das Asyl oder die Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat; |
b | aus Gründen nach Artikel 1 Buchstabe C Ziffern 1-6 der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951170. |
1bis | Es aberkennt die Flüchtlingseigenschaft, wenn Flüchtlinge in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat reisen. Die Aberkennung unterbleibt, wenn die ausländische Person glaubhaft macht, dass die Reise in den Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund eines Zwangs erfolgte.171 |
2 | Das SEM widerruft das Asyl, wenn Flüchtlinge: |
a | die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben; |
b | ein Reiseverbot nach Artikel 59c Absatz 1 zweiter Satz AIG172 missachtet haben.173 |
3 | Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden. |
4 | Der Asylwiderruf oder die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft erstreckt sich nicht auf den Ehegatten und die Kinder.174 |
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
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1 | Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
3 | Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
4 | Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden. |
5 | Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden. |
6 | In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung. |
7 | Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
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1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
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1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
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a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet vorliegend auf einen Schriftenwechsel (Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382 |
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1 | Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382 |
2 | Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet. |
3.
3.1 Vorliegend ist zu beurteilen, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung zu Recht ablehnte.
3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass das SEM mit der Einstellung des Verfahrens auf Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie Asylwiderruf dem Begehren des Beschwerdeführers entsprochen hat. Damit ist von einem vollumfänglichen Obsiegen im vorinstanzlichen Verfahren auszugehen. Da dem nichtstreitigen Asylverfahren das Institut der Parteientschädigung bei Obsiegen nicht bekannt ist und sich eine solche auch nicht auf (den lediglich im Beschwerdeverfahren anwendbaren) Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
3.3 Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird in erster Linie durch das anwendbare Verfahrensrecht geregelt. Unabhängig davon besteht ein solcher Anspruch unmittelbar gestützt auf Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 102m - 1 Das Bundesverwaltungsgericht bestellt auf Antrag der asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand ausschliesslich bei Beschwerden gegen: |
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1 | Das Bundesverwaltungsgericht bestellt auf Antrag der asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand ausschliesslich bei Beschwerden gegen: |
a | Nichteintretensentscheide, ablehnende Asyl- sowie Wegweisungsentscheide nach den Artikeln 31a und 44 im Rahmen des erweiterten Verfahrens; |
b | Entscheide über den Widerruf und das Erlöschen des Asyls nach den Artikeln 63 und 64; |
c | die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme bei Personen aus dem Asylbereich nach Artikel 84 Absätze 2 und 3 AIG352; |
d | Entscheide im Rahmen der Gewährung des vorübergehenden Schutzes nach dem 4. Kapitel. |
2 | Ausgenommen sind Beschwerden nach Absatz 1, wenn sie im Rahmen von Wiedererwägungs- und Revisionsverfahren und von Mehrfachgesuchen ergehen. Für solche und für die übrigen Beschwerden mit Ausnahme von Absatz 1 gilt Artikel 65 Absatz 2 VwVG353. |
3 | Bei Beschwerden, die gestützt auf dieses Gesetz eingereicht werden, sind auch Personen mit universitärem juristischem Hochschulabschluss zur amtlichen Verbeiständung zugelassen, die sich beruflich mit der Beratung und Vertretung von Asylsuchenden befassen. |
4 | Die Absätze 1-3 gelten auch für Personen, über deren Gesuch im beschleunigten Verfahren entschieden worden ist und die auf eine Rechtsvertretung nach Artikel 102h verzichten. Dasselbe gilt, wenn die zugewiesene Rechtsvertretung im beschleunigten Verfahren auf die Erhebung einer Beschwerde verzichtet (Art. 102h Abs. 4). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
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1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 102f Grundsatz - 1 Asylsuchende Personen, deren Gesuch in einem Zentrum des Bundes behandelt wird, haben Anspruch auf unentgeltliche Beratung und Rechtsvertretung. |
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1 | Asylsuchende Personen, deren Gesuch in einem Zentrum des Bundes behandelt wird, haben Anspruch auf unentgeltliche Beratung und Rechtsvertretung. |
2 | Das SEM beauftragt einen oder mehrere Leistungserbringer mit der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1. |
Mit EMARK 2001 Nr. 11 erkannte die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK), dass bei zeitgemässem Verständnis aus verfassungsrechtlicher Sicht bei gegebenen Voraussetzungen auch das erstinstanzliche Asylverfahren der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung offenstehe (vgl. dort E. 4, insb. E. 4b/bb, und bereits EMARK 1998 Nr. 13 E. 4b/dd). Das Bundesverwaltungsgericht setzte diese Praxis fort. Im publizierten Entscheid BVGE 2017 VI/8 hielt das Gericht insbesondere fest, der diesbezügliche Anspruch leite sich aus Art. 29 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 102f Grundsatz - 1 Asylsuchende Personen, deren Gesuch in einem Zentrum des Bundes behandelt wird, haben Anspruch auf unentgeltliche Beratung und Rechtsvertretung. |
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1 | Asylsuchende Personen, deren Gesuch in einem Zentrum des Bundes behandelt wird, haben Anspruch auf unentgeltliche Beratung und Rechtsvertretung. |
2 | Das SEM beauftragt einen oder mehrere Leistungserbringer mit der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
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1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
4.
4.1 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers brachte zur Begründung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege respektive Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im (erstinstanzlichen) Verfahren auf Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf zusammengefasst vor, der Beschwerdeführer verfüge nicht über die erforderlichen Mittel zur Finanzierung des Verfahrens, was belegt sei. Ferner dürfte er kaum in der Lage sein, seine Rechte selbst wahrzunehmen. Er sei mittlerweile (...) Jahre alt und in juristischen Belangen nicht geübt. Es sei nicht anzunehmen, dass er die einschlägige Rechtsprechung zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise zum Asylwiderruf selbst zu eruieren vermöchte. Hinzu komme, dass die entscheidrelevanten Akten nicht vorgelegt worden seien, womit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Raum stehe. Schliesslich würden ganz bedeutende Rechte auf dem Spiel stehen.
4.2 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers hinreichend belegt sei und das Verfahren auch nicht zum vornherein als aussichtslos zu betrachten sei. Es lehnte das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung jedoch mit der Begründung ab, es hätten sich im vorliegenden Verfahren keine derart komplexen Sach- oder Rechtsfragen gestellt, die eine anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers erfordert hätten. Die seinerzeitige Verfügung betreffend Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Widerruf des Asyls vom 12. Februar 2020 sei erfolgt, weil die geltend gemachte Verfolgung im Heimatstaat nicht hinreichend belegt worden sei, obwohl das SEM den Beschwerdeführer mehrfach aufgefordert habe, sämtliche Justizdokumente im Zusammenhang mit den gegen ihn angehobenen Strafverfahren einzureichen. Dieser Aufforderung sei er mit Eingabe vom 13. August 2020 nunmehr hinreichend nachgekommen. Darüber hinaus seien besagter Eingabe vom 13. August 2020 keine komplexen rechtlichen Erwägungen im Hinblick auf das mittlerweile eingestellte Verfahren zu entnehmen.
4.3 In der Beschwerdeschrift wurde dem im Wesentlichen entgegengehalten, die Betrachtungsweise des SEM greife angesichts der Tragweite des Verfahrens für den Beschwerdeführer zu kurz. In Anlehnung an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3689/2016 vom 13. Dezember 2017 sei ein erheblicher Eingriff in seine Rechtsposition auf dem Spiel gestanden, weshalb die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zur Wahrung seiner Rechte erforderlich gewesen sei. Hinzu komme, dass im "zweiten" Verfahren abermals eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Raum gestanden sei. Ferner habe die Rechtsprechung in Bezug auf die aktuelle politische Lage in der Türkei sowie auf eine allfällige Strafbarkeit der vorgeworfenen Taten in der Schweiz konsultiert werden müssen, wozu der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre. Schliesslich könne vor dem Hintergrund, dass das SEM mit Verfügung vom 12. Februar 2020 den Asylstatus des Beschwerdeführers widerrufen und dessen Flüchtlingseigenschaft aberkannt habe, wobei es sich auf interne Akten gestützt habe, nicht sofort davon ausgegangen werden, dass das SEM das Verfahren auch ohne eine entsprechende Stellungnahme eingestellt hätte. Bereits vor diesen Ausführungen wurde in der Beschwerdeschrift (zur Begründung der Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren) sodann angeführt, dass der Beschwerdeführer zwar recht gut Deutsch spreche, seine Deutschkenntnisse indessen kaum ausreichen dürften, sich in Belangen der vorliegenden Art verständlich auszudrücken. Sozial und wirtschaftlich erscheine seine Integration nicht restlos befriedigend. Zudem sei er rechtsunkundig. Er habe auch keine Ausbildung genossen, die es ihm ermöglichen würde, Angelegenheiten der vorliegenden Art intellektuell zu erfassen.
5.
5.1 Vorliegend ist die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers unbestritten. Das SEM ging sodann zu Recht davon aus, dass die durch den Beschwerdeführer gestellten Rechtsbegehren zum Zeitpunkt der Gesuchstellung nicht aussichtslos waren. Zu prüfen bleibt die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren.
5.2
5.2.1 Die Notwendigkeit der amtlichen Verbeiständung ist nicht bereits aufgrund des Umstands zu verneinen, dass das vorinstanzliche Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ist (vgl. BVGE 2017 VI/8 E. 3.3.2 mit Verweis auf EMARK 2000 Nr. 6 E. 10, ebenso BGE 125 V 32 E. 4b). Die bedürftige Partei hat Anspruch auf amtliche Rechtsverbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 128 I 225 E. 2.5.2 und 125 V 32 E. 4b). Ob die amtliche Verbeiständung notwendig ist, beurteilt sich nach den konkreten objektiven und subjektiven Umständen. Es ist im Einzelfall zu fragen, ob eine nicht bedürftige Partei unter sonst gleichen Umständen vernünftigerweise eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beiziehen würde, weil sie selber zu wenig rechtskundig ist und das Interesse am Prozessausgang den Aufwand rechtfertigt (vgl. Urteil des BGer 9C_606/2013 vom 6. März 2014 E. 2.2.1). In diesem Zusammenhang berücksichtigt das Bundesgericht insbesondere das Alter, die soziale Situation, die Sprachkenntnisse oder die gesundheitliche und geistig-psychische Verfassung der betroffenen Person sowie die Schwere und Komplexität des Falles (BGE 123 I 145 E. 2b/cc; vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/8 E. 3.3.2).
Für das Verfahren betreffend Gewährung von Asyl hielt die ARK in EMARK 2001 Nr. 11 fest, das Kriterium der erheblichen Tragweite des Verfahrens für die gesuchstellende Partei sei im erstinstanzlichen Asylverfahren in aller Regel erfüllt. Im Gegensatz dazu werde das weitere Erfordernis komplexer Sach- oder Rechtsfragen nur äusserst selten erfüllt sein (vgl. dort E. 6c; ebenso EMARK 2004 Nr. 9 E. 3a und b). Die Praxis, wonach die unentgeltliche Verbeiständung im erstinstanzlichen Asylverfahren nicht ausgeschlossen, allerdings die Notwendigkeit der Vertretung nur unter sehr restriktiven Voraussetzungen zu bejahen ist, wird vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführt (vgl. die Darstellung der Praxis in BVGE 2017 VI/8 E. 3.3.2).
5.3
5.3.1 Vorliegend stand zwar mit der potenziellen Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Aufhebung des zuvor gewährten Asyls - wie seitens des Beschwerdeführers vorgebracht und im Übrigen vom SEM in keiner Weise angezweifelt - eine bedeutende Rechtsposition auf dem Spiel (vgl. das in der Beschwerdeschrift genannte Urteil des BVGer D-3689/2016 vom 13. Dezember 2017 [BVGE 2017 VI/8] E. 3.3.2). Es ist indessen der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, dass sich im erstinstanzlichen Verfahren keine derart komplexen Sach- oder Rechtsfragen stellten, die eine anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers erfordert hätten. Dem Beschwerdeführer wurden mit Schreiben des SEM vom 6. November 2019 die Voraussetzungen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft hinreichend dargelegt und er erhielt die Möglichkeit, sich durch Beantwortung konkreter Fragen schriftlich dazu zu äussern. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, unter anderem die Hintergründe der gegenüber der EDA-Helpline vorgebrachten gerichtlichen Vorladung zu erläutern und alle damit im Zusammenhang stehenden Beweismittel respektive Beweismittel zu (laufenden) Strafverfahren in der Türkei einzureichen. Es ist angesichts seines bereits (...)-jährigen Aufenthalts in der Schweiz davon auszugehen, dass er über die für die Beantwortung der gestellten Fragen notwendigen deutschen Sprachkenntnisse verfügt hätte und mithin in der Lage gewesen wäre, diese selbst - oder allenfalls mit Hilfe seines Umfeldes (etwa seines Sohnes K._______) sowie nach Rücksprache mit seinem Rechtsanwalt in der Türkei - zu beantworten und die geforderten Beweismittel einzureichen.
5.3.2 Insbesondere sind keine Gründe ersichtlich, die eine anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers nach erfolgter Rückweisung der Sache durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1551/2020 vom 6. April 2020 und erneuter Gewährung des rechtlichen Gehörs durch das SEM mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2020 (vgl. Zeitpunkt der Stellung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung [Bst. E.b vorstehend]) erfordert hätten. Wie vom SEM in der vorliegend angefochtenen Verfügung festgehalten, erfolgte die seinerzeitige Verfügung betreffend Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Widerruf des Asyls vom 12. Februar 2020, weil der Beschwerdeführer die geltend gemachte (aktuelle) Verfolgung im Heimatstaat - trotz der Aufforderung des SEM, sämtliche Dokumente im Zusammenhang mit den gegen ihn erhobenen Strafverfahren einzureichen und ihm diesbezüglich gewährter Fristerstreckung (vgl. Akten SEM B10/4 S. 2, B13/3 und B14/3) - nicht hinreichend belegt hatte (vgl. auch Verfügung des SEM vom 12. Februar 2020 insb. S. 4). Solche Dokumente reichte er - abgesehen von einem Entscheid betreffend Ausreisesperre - erst im Beschwerdeverfahren D-1551/2020 (in türkischer Sprache) ein. Es ist davon auszugehen, dass er das SEM im Rahmen des anschliessend erneut gewährten rechtlichen Gehörs mit einer einfachen Eingabe und ohne Hilfe seines Rechtsvertreters auf die nunmehr vorhandenen Dokumente hätte hinweisen respektive diese sowie die offenbar bereits zuvor in Auftrag gegebenen Übersetzungen (vgl. Beschwerdeschrift vom 16. März 2020 Ziff. 18.1) hätte einreichen können.
5.3.3 Ebenfalls ist sodann dem SEM darin zuzustimmen, dass der Eingabe vom 13. August 2020 keine komplexen (rechtlichen) Erwägungen im Hinblick auf das nunmehr eingestellte Verfahren betreffend Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Widerruf des Asyls zu entnehmen sind. Die Ausführungen darin ergeben sich zu einem grossen Teil direkt aus den eingereichten Beweismitteln oder hätten als dem SEM bekannt vorausgesetzt werden dürfen respektive wären von diesem im Rahmen seiner Untersuchungspflicht abzuklären gewesen (Rechtsprechung in Bezug auf die aktuelle politische Lage in der Türkei und drohendes Strafmass bzw. aus der eingereichten Anklageschrift resultierende Gefährdung des Beschwerdeführers). Schliesslich erschliesst sich dem Gericht nicht, inwiefern der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung - wie von seinem Rechtsvertreter vorgebracht - noch die einschlägige Rechtsprechung zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise zum Asylwiderruf sowie in Bezug auf eine allfällige Strafbarkeit der ihm in der Türkei vorgeworfenen Taten in der Schweiz hätte eruieren müssen. Die Eingabe vom 13. August 2020 enthält im Übrigen keine Ausführungen, die darauf hinweisen würden, dass letzteres vertieft abgeklärt worden wäre (vgl. ebenda Ziff. 16).
5.3.4 Allein die mit Schreiben vom 30. Juni 2020 (zu Unrecht) verweigerte Einsicht in die Mitteilung der EDA-Helpline (B1/3) respektive die Gewährung des rechtlichen Gehörs dazu vermag noch keine Notwendigkeit des Beizugs eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zu begründen. Angesichts der Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil D-1551/2020 (E. 5.3; vgl. Bst. D.c vorstehend) wäre auch für den Beschwerdeführer zu erkennen gewesen, dass das SEM darin hätte Einsicht gewähren müssen, zumal es sich in der seinerzeitigen Verfügung betreffend Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf darauf abstützte (vgl. Bst. D.a vorstehend). Sodann sind auch im Zusammenhang mit einer Verletzung des Akteneinsichtsrechts respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht unbedingt rechtliche Ausführungen nötig. Mithin hätte vorliegend der Hinweis darauf, dass gewisse Akten nicht zugestellt worden seien, genügt. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer dies nicht allein hätte geltend machen können.
5.3.5 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung verneint und das entsprechende Gesuch abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
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1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
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1 | Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen. |
2 | Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten. |
3 | Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr: |
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a | bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken; |
b | in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
7.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist - unter Hinweis auf E. 1.2 - ebenfalls gutzuheissen (Art. 102m Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 102m - 1 Das Bundesverwaltungsgericht bestellt auf Antrag der asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand ausschliesslich bei Beschwerden gegen: |
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1 | Das Bundesverwaltungsgericht bestellt auf Antrag der asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand ausschliesslich bei Beschwerden gegen: |
a | Nichteintretensentscheide, ablehnende Asyl- sowie Wegweisungsentscheide nach den Artikeln 31a und 44 im Rahmen des erweiterten Verfahrens; |
b | Entscheide über den Widerruf und das Erlöschen des Asyls nach den Artikeln 63 und 64; |
c | die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme bei Personen aus dem Asylbereich nach Artikel 84 Absätze 2 und 3 AIG352; |
d | Entscheide im Rahmen der Gewährung des vorübergehenden Schutzes nach dem 4. Kapitel. |
2 | Ausgenommen sind Beschwerden nach Absatz 1, wenn sie im Rahmen von Wiedererwägungs- und Revisionsverfahren und von Mehrfachgesuchen ergehen. Für solche und für die übrigen Beschwerden mit Ausnahme von Absatz 1 gilt Artikel 65 Absatz 2 VwVG353. |
3 | Bei Beschwerden, die gestützt auf dieses Gesetz eingereicht werden, sind auch Personen mit universitärem juristischem Hochschulabschluss zur amtlichen Verbeiständung zugelassen, die sich beruflich mit der Beratung und Vertretung von Asylsuchenden befassen. |
4 | Die Absätze 1-3 gelten auch für Personen, über deren Gesuch im beschleunigten Verfahren entschieden worden ist und die auf eine Rechtsvertretung nach Artikel 102h verzichten. Dasselbe gilt, wenn die zugewiesene Rechtsvertretung im beschleunigten Verfahren auf die Erhebung einer Beschwerde verzichtet (Art. 102h Abs. 4). |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 102m - 1 Das Bundesverwaltungsgericht bestellt auf Antrag der asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand ausschliesslich bei Beschwerden gegen: |
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1 | Das Bundesverwaltungsgericht bestellt auf Antrag der asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand ausschliesslich bei Beschwerden gegen: |
a | Nichteintretensentscheide, ablehnende Asyl- sowie Wegweisungsentscheide nach den Artikeln 31a und 44 im Rahmen des erweiterten Verfahrens; |
b | Entscheide über den Widerruf und das Erlöschen des Asyls nach den Artikeln 63 und 64; |
c | die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme bei Personen aus dem Asylbereich nach Artikel 84 Absätze 2 und 3 AIG352; |
d | Entscheide im Rahmen der Gewährung des vorübergehenden Schutzes nach dem 4. Kapitel. |
2 | Ausgenommen sind Beschwerden nach Absatz 1, wenn sie im Rahmen von Wiedererwägungs- und Revisionsverfahren und von Mehrfachgesuchen ergehen. Für solche und für die übrigen Beschwerden mit Ausnahme von Absatz 1 gilt Artikel 65 Absatz 2 VwVG353. |
3 | Bei Beschwerden, die gestützt auf dieses Gesetz eingereicht werden, sind auch Personen mit universitärem juristischem Hochschulabschluss zur amtlichen Verbeiständung zugelassen, die sich beruflich mit der Beratung und Vertretung von Asylsuchenden befassen. |
4 | Die Absätze 1-3 gelten auch für Personen, über deren Gesuch im beschleunigten Verfahren entschieden worden ist und die auf eine Rechtsvertretung nach Artikel 102h verzichten. Dasselbe gilt, wenn die zugewiesene Rechtsvertretung im beschleunigten Verfahren auf die Erhebung einer Beschwerde verzichtet (Art. 102h Abs. 4). |
Aufgrund der Einsetzung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand ist diesem ein entsprechendes Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 12 Amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte - Für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte sind die Artikel 8-11 sinngemäss anwendbar. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen. |
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1 | Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen. |
2 | Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten. |
3 | Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. |
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1 | Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. |
2 | Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen: |
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1 | Die Kosten der Vertretung umfassen: |
a | das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung; |
b | die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen; |
c | die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde. |
2 | Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt: |
|
a | die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen; |
b | der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt. |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer wird der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Beistand beigeordnet.
4.
Dem Rechtsvertreter ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 660.- zulasten der Gerichtskasse auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Bisig
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