Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-5549/2009
{T 0/2}

Urteil vom 24. Februar 2010

Besetzung
Richter André Moser (Vorsitz), Richter Markus Metz, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiberin Anita Schwegler.

Parteien
A._______ GmbH in Liquidation,
Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Kommunikation BAKOM,
Vorinstanz.

Gegenstand
Widerruf eines Carrier Selection Codes (CSC).

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 7. Mai 2008 wurde der Carrier Selection Code (nachfolgend CSC) xxxxx von der B._______ GmbH auf die A._______ GmbH (welche sich mittlerweile in Liquidation befindet) übertragen.

B.
Das Bundesamt für Kommunikation BAKOM eröffnete mit Schreiben vom 13. Juli 2009 ein Widerrufsverfahren und lud die A._______ GmbH in Liquidation ein, zum dargestellten Sachverhalt Stellung zu nehmen bzw. die ausstehenden Verwaltungsgebühren zu bezahlen.
Die A._______ GmbH in Liq. liess sich innerhalb der gesetzten Frist weder vernehmen noch bezahlte sie den gemäss BAKOM noch ausstehenden Betrag.

C.
Mit Verfügung vom 12. August 2009 widerrief das BAKOM den der A._______ GmbH in Liq. zugeteilten CSC xxxxx gestützt auf Art. 11 Abs. 1 Bst. b
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV)
AEFV Art. 11 Widerruf - 1 Das BAKOM kann die Zuteilung von Adressierungselementen widerrufen, wenn:
1    Das BAKOM kann die Zuteilung von Adressierungselementen widerrufen, wenn:
a  eine Änderung der Nummerierungspläne oder der Vorschriften über die Verwaltung der Adressierungselemente dies erfordert;
b  die Inhaberin oder der Inhaber der Adressierungselemente das anwendbare Recht, insbesondere die Bestimmungen dieser Verordnung, die Vorschriften des BAKOM oder die Bestimmungen der Zuteilungsverfügung, missachtet;
bbis  eine andere Behörde gestützt auf ihre Zuständigkeit eine Verletzung von Bundesrecht feststellt, die mit Hilfe des Adressierungselementes begangen wurde;
bter  der Verdacht besteht, dass die Inhaberin oder der Inhaber mit Hilfe des Adressierungselementes eine Verletzung von Bundesrecht begeht;
cquater  die Inhaberin oder der Inhaber alle oder einen Teil der ihr oder ihm zugeteilten Adressierungselemente nicht mehr oder nicht hauptsächlich in der Schweiz verwendet;
d  die Inhaberin oder der Inhaber die fälligen Verwaltungsgebühren nicht bezahlt;
dbis  sich die Inhaberin oder der Inhaber in Konkurs, in Liquidation oder im Nachlassverfahren befindet;
e  andere wichtige Gründe wie internationale Empfehlungen, Normen oder Harmonisierungen es erfordern.
2    Als vorläufige Massnahme kann das BAKOM anordnen, dass die betreffenden Adressierungselemente ausser Betrieb gesetzt werden.
3    Ein Adressierungselement gilt als widerrufen, wenn die Inhaberin oder der Inhaber verstorben ist oder infolge Konkurs oder Liquidation aus dem Handelsregister gelöscht wurde.30
und d der Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV, SR 784.104) wegen nicht bezahlter Verwaltungsgebühren sowie wegen Überlassung des CSC zur Nutzung durch Dritte. Das Inkrafttreten des Widerrufs wurde auf den 1. Oktober 2009 festgesetzt. Für den Erlass der Widerrufsverfügung auferlegte das BAKOM der A._______ GmbH in Liq. schliesslich Verwaltungsgebühren in der Höhe von Fr. 1'560.-.

D.
Gegen diese Verfügung führt die A._______ GmbH in Liq. (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 2. September 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt deren Aufhebung.

E.
Das BAKOM (nachfolgend Vorinstanz) schliesst in seiner Vernehmlassung vom 23. Oktober 2009 auf Abweisung der Beschwerde.

F.
Die Beschwerdeführerin erhielt mit Verfügung vom 26. Oktober 2009 Gelegenheit, bis zum 16. November 2009 allfällige Schlussbemerkungen einzureichen. Davon hat die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch gemacht.

G.
Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern sie von Behörden erlassen wurden, die gemäss Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
und 34
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 34
VGG als Vorinstanzen gelten, und überdies keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG vorliegt. Das BAKOM gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme betreffend das Sachgebiet ist nicht gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert. Weil sich die Beschwerdeführerin in Liquidation befindet und keine Geschäftstätigkeit mehr ausübt, stellt sich die Frage, ob sie überhaupt noch über ein aktuelles und praktisches Interesse an der Beschwerdeführung verfügt. Dies kann vorliegend bejaht werden, denn die Beschwerde richtet sich auch gegen die der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz auferlegten Verwaltungsgebühren. In diesem Zusammenhang ist die Frage der Rechtmässigkeit des Widerrufs bzw. des damit zusammenhängenden Aufwands der Vorinstanz zumindest vorfrageweise so oder so zu überprüfen. Die Beschwerdeführerin ist somit zur vorliegenden Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und Art. 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist daher einzutreten.

2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

3.
3.1 Verfahrensmängel sind als erstes zu prüfen, zumal sich im Falle ihrer Gutheissung eine weitere materielle Prüfung im Rechtsmittelverfahren unter Umständen erübrigen kann (vgl. BGE 124 I 49 E. 1 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-2013/2006 vom 11. Dezember 2009 E. 6). Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz geltend. Sie begründet ihr Vorbringen damit, dass ihr mit Einschreiben vom 13. Juli 2009 Frist bis zum 24. Juli 2009 zur Stellungnahme betreffend den beabsichtigten Widerruf gesetzt worden sei. Während dieser Zeit sei der Verwaltungsrat der Unternehmung abwesend gewesen.

3.2 Gemäss Art. 22a Abs. 1 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 22a - 1 Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still:
1    Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still:
a  vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die öffentlichen Beschaffungen.62
VwVG stehen gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, vom 15. Juli bis und mit 15. August still. Mit der Wendung "die nach Tagen bestimmt sind", ist klargestellt, dass der Stillstand der Fristen dann unbeachtlich ist, wenn das Gericht oder die Behörde für eine bestimmte Handlung einen festen Termin setzt, selbst wenn dieser in die Zeit des Fristenstillstands fällt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 66 Rz. 2.123).

3.3 Die Vorinstanz hatte aufgrund von Slamming-Anzeigen der C._______ AG den Verdacht geschöpft, die Beschwerdeführerin überlasse ihren CSC widerrechtlich Dritten zur Nutzung. Deshalb setzte sie der C._______ AG Frist bis zum 29. Mai 2009, um schriftlich darzulegen, worauf sich ihre Beziehung zum von den Slamming-Vorwürfen betroffenen Kundenstamm stütze. Von dieser Einladung zur Stellungnahme hat die C._______ AG keinen Gebrauch gemacht.

3.4 Die A._______ GmbH in Liq. handelt durch ihre Liquidatorin D._______ GmbH, welche ihrerseits durch den einzelzeichnungsberechtigten Gesellschafter X._______ handelt. Die C._______ AG handelt ebenfalls durch X._______ als einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrats. Die Gesellschaften sind personell somit direkt verknüpft. Das heisst, dass die Beschwerdeführerin von den seitens der Vorinstanz laufenden und getätigten Abklärungen Kenntnis hatte. Ebenso hatte sie Kenntnis vom Schreiben der Vorinstanz vom 10. Juli 2009 an die E._______ GmbH, welche über die B._______ GmbH (bzw. heute F._______ GmbH) als Gesellschafterin personell ebenfalls mit den anderen Gesellschaften verknüpft ist (vgl. Schreiben der E._______ GmbH vom 13. Juli 2009, welches von X._______ unterzeichnet wurde).

3.5 Aus der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass das Schreiben der Vorinstanz vom 13. Juli 2009 der Beschwerdeführerin am 21. Juli 2009, mithin drei Tage vor Ablauf der gesetzten Frist, zugestellt wurde. Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, die Beschwerdeführerin hätte die Möglichkeit gehabt, um eine Fristerstreckung nachzusuchen. Ein entsprechendes Gesuch wäre ihr angesichts der Sommerferienzeit mit grosser Wahrscheinlichkeit auch bewilligt worden. Die Vorinstanz ist der Auffassung, die Beschwerdeführerin habe es selbst zu vertreten, wenn sie mangels genügender Organisation während der Ferienabwesenheit des Verwaltungsrats handlungsunfähig sei. Die Vorinstanz habe die Frist im Rahmen des Eröffnungsschreibens vom 13. Juli 2009 korrekt angesetzt und der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör ordnungsgemäss gewährt.

3.6 Die Beschwerdeführerin musste aufgrund der geschilderten Vorgeschichte jederzeit mit Verfügungen der Vorinstanz rechnen. Es lag somit in ihrer eigenen Verantwortung dafür zu sorgen, dass allenfalls während der Abwesenheit von X._______ eintreffende fristgebundene Verfügungen nicht unbeantwortet blieben. Der Vorinstanz war es ihrerseits unbenommen, das Ende der Frist auf einen Tag während des Fristenstillstands anzusetzen und die Frist auf Gesuch hin gegebenenfalls zu erstrecken.
Die Vorinstanz hat das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin im Verfahren auf Erlass einer Verfügung demnach nicht verletzt.

4.
4.1 Die Vorinstanz stützt ihren Widerruf zunächst auf Art. 11 Abs. 1 Bst. d
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV)
AEFV Art. 11 Widerruf - 1 Das BAKOM kann die Zuteilung von Adressierungselementen widerrufen, wenn:
1    Das BAKOM kann die Zuteilung von Adressierungselementen widerrufen, wenn:
a  eine Änderung der Nummerierungspläne oder der Vorschriften über die Verwaltung der Adressierungselemente dies erfordert;
b  die Inhaberin oder der Inhaber der Adressierungselemente das anwendbare Recht, insbesondere die Bestimmungen dieser Verordnung, die Vorschriften des BAKOM oder die Bestimmungen der Zuteilungsverfügung, missachtet;
bbis  eine andere Behörde gestützt auf ihre Zuständigkeit eine Verletzung von Bundesrecht feststellt, die mit Hilfe des Adressierungselementes begangen wurde;
bter  der Verdacht besteht, dass die Inhaberin oder der Inhaber mit Hilfe des Adressierungselementes eine Verletzung von Bundesrecht begeht;
cquater  die Inhaberin oder der Inhaber alle oder einen Teil der ihr oder ihm zugeteilten Adressierungselemente nicht mehr oder nicht hauptsächlich in der Schweiz verwendet;
d  die Inhaberin oder der Inhaber die fälligen Verwaltungsgebühren nicht bezahlt;
dbis  sich die Inhaberin oder der Inhaber in Konkurs, in Liquidation oder im Nachlassverfahren befindet;
e  andere wichtige Gründe wie internationale Empfehlungen, Normen oder Harmonisierungen es erfordern.
2    Als vorläufige Massnahme kann das BAKOM anordnen, dass die betreffenden Adressierungselemente ausser Betrieb gesetzt werden.
3    Ein Adressierungselement gilt als widerrufen, wenn die Inhaberin oder der Inhaber verstorben ist oder infolge Konkurs oder Liquidation aus dem Handelsregister gelöscht wurde.30
AEFV. Diese Bestimmung sieht vor, dass das BAKOM die Zuteilung von Adressierungselementen - wozu auch Kurznummern wie die CS Codes zu zählen sind (vgl. Art. 3 Bst. f
SR 784.10 Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG)
FMG Art. 3 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten:
a  Informationen: für Menschen, andere Lebewesen oder Maschinen bestimmte Zeichen, Signale, Schriftzeichen, Bilder, Laute und Darstellungen jeder anderen Art;
b  Fernmeldedienst: fernmeldetechnische Übertragung von Informationen für Dritte;
c  fernmeldetechnische Übertragung: elektrisches, magnetisches, optisches oder anderes elektromagnetisches Senden oder Empfangen von Informationen über Leitungen oder Funk;
cbis  öffentlicher Telefondienst: Fernmeldedienst zur Sprachübertragung in Echtzeit mittels eines oder mehrerer Adressierungselemente, die in einem nationalen oder internationalen Nummerierungsplan dafür vorgesehen sind;
cter  Mehrwertdienst: Dienstleistung, die über einen Fernmeldedienst erbracht und den Kundinnen und Kunden von ihrer Anbieterin von Fernmeldediensten zusätzlich zu Fernmeldediensten in Rechnung gestellt wird;
d  Fernmeldeanlagen: Geräte, Leitungen oder Einrichtungen, die zur fernmeldetechnischen Übertragung von Informationen bestimmt sind oder benutzt werden;
dbis  ...
e  Interkonnektion: Herstellung des Zugangs durch die Verbindung der Anlagen und Dienste zweier Anbieterinnen von Fernmeldediensten, damit ein fernmeldetechnisches und logisches Zusammenwirken der verbundenen Teile und Dienste sowie der Zugang zu Diensten Dritter ermöglicht wird;
ebis  Mietleitungen: Bereitstellung von transparenten Übertragungskapazitäten über Punkt-zu-Punkt-Verbindungen;
eter  Kabelkanalisationen: unterirdische Rohre, in welche die Leitungen zur fernmeldetechnischen Übertragung von Informationen eingezogen sind, einschliesslich der Zugangsschächte;
f  Adressierungselement: Abfolge von Ziffern, Buchstaben oder Zeichen oder andere Informationen zur Identifikation von Personen, Computerprozessen, Maschinen, Geräten oder Fernmeldeanlagen, die an einem fernmeldetechnischen Kommunikationsvorgang beteiligt sind;
g  Verzeichnisdaten: Angaben, die eine Kundin oder einen Kunden in Bezug auf ein individuell zugewiesenes Adressierungselement identifizieren oder kennzeichnen und die für die Veröffentlichung eines Verzeichnisses bestimmt oder für die Erbringung eines Fernmeldedienstes erforderlich sind;
h  Radio- und Fernsehprogramm: eine Folge von Sendungen im Sinne von Artikel 2 RTVG17.
des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [FMG, SR 784.10]) - widerrufen kann, wenn die Inhaberin der Adressierungselemente die fälligen Verwaltungsgebühren nicht bezahlt. Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin vor, die Verwaltungsgebühren 2009 nicht bezahlt zu haben.

4.2 Die Beschwerdeführerin macht ihrerseits geltend, sie habe die noch ausstehende Rechnung beglichen. Deshalb sei sie davon ausgegangen, der CSC xxxxx könne problemlos von der A._______ GmbH in Liq. auf die C._______ AG übertragen werden. Die A._______ GmbH in Liq. habe dann trotzdem noch eine weitere Rechnung erhalten. Diese Rechnung habe man seitens der Beschwerdeführerin ignoriert und nicht bezahlt, weil man davon ausgegangen sei, dass die Rechnung aufgrund der angeblich zugesagten Übertragung des CSC auf die C._______ AG fälschlicherweise ausgestellt worden sei. Der Widerruf des CSC sei deshalb nicht gerechtfertigt.

4.3 Die Vorinstanz hält dem entgegen, die Beschwerdeführerin habe die ihr in Rechnung gestellte Verwaltungsgebühr von Fr. 1'500.- trotz Fälligkeit und Mahnung mit Nachfristansetzung sowie letztmaliger Möglichkeit zur Bezahlung bis zum 24. Juli 2009 nicht beglichen. Am 30. März 2009 habe sie einen Zahlungseingang über Fr. 1'395.- verbuchen können. Diese Zahlung habe jedoch die längst überfällige Rechnung vom 7. Mai 2008 über die Zuteilungs- und jährlichen Verwaltungsgebühren 2008 betroffen und nicht etwa jene für das Jahr 2009. Letztere seien der Beschwerdeführerin am 11. März 2009 - also vor Eingang der Zahlung von Fr. 1'395.- - in Rechnung gestellt worden. Aufgrund der Ausstände hätte eine Übertragung bis zu jenem Zeitpunkt ohnehin nicht erfolgen können.
Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Beschwerdeführerin habe zum Schluss kommen können, die Rechnung ignorieren zu dürfen. Die Beschwerdeführerin habe wissen müssen, dass eine Übertragung nicht einfach formlos und stillschweigend erfolgen könne. Schliesslich sei der fragliche CSC am 7. Mai 2008 von der damaligen B._______ GmbH mittels schriftlicher und kostenpflichtiger Verfügung auf die Beschwerdeführerin übertragen worden. Wäre die Beschwerdeführerin tatsächlich irrtümlich davon ausgegangen, der CSC sei mittlerweile auf die C._______ AG übertragen worden, hätte sie zudem die Rechnung und die Mahnung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht einfach ignorieren dürfen, sondern sie hätte sich bei der Vorinstanz darüber erkundigen müssen, wie es sich damit verhalte. Selbst auf das Einschreiben vom 13. Juli 2009 zur Eröffnung des Widerrufsverfahrens habe die Beschwerdeführerin nicht reagiert.

4.4 Die Nichtbezahlung der jährlichen Verwaltungsgebühren stellt gemäss Art. 11 Abs. 1 Bst. d
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV)
AEFV Art. 11 Widerruf - 1 Das BAKOM kann die Zuteilung von Adressierungselementen widerrufen, wenn:
1    Das BAKOM kann die Zuteilung von Adressierungselementen widerrufen, wenn:
a  eine Änderung der Nummerierungspläne oder der Vorschriften über die Verwaltung der Adressierungselemente dies erfordert;
b  die Inhaberin oder der Inhaber der Adressierungselemente das anwendbare Recht, insbesondere die Bestimmungen dieser Verordnung, die Vorschriften des BAKOM oder die Bestimmungen der Zuteilungsverfügung, missachtet;
bbis  eine andere Behörde gestützt auf ihre Zuständigkeit eine Verletzung von Bundesrecht feststellt, die mit Hilfe des Adressierungselementes begangen wurde;
bter  der Verdacht besteht, dass die Inhaberin oder der Inhaber mit Hilfe des Adressierungselementes eine Verletzung von Bundesrecht begeht;
cquater  die Inhaberin oder der Inhaber alle oder einen Teil der ihr oder ihm zugeteilten Adressierungselemente nicht mehr oder nicht hauptsächlich in der Schweiz verwendet;
d  die Inhaberin oder der Inhaber die fälligen Verwaltungsgebühren nicht bezahlt;
dbis  sich die Inhaberin oder der Inhaber in Konkurs, in Liquidation oder im Nachlassverfahren befindet;
e  andere wichtige Gründe wie internationale Empfehlungen, Normen oder Harmonisierungen es erfordern.
2    Als vorläufige Massnahme kann das BAKOM anordnen, dass die betreffenden Adressierungselemente ausser Betrieb gesetzt werden.
3    Ein Adressierungselement gilt als widerrufen, wenn die Inhaberin oder der Inhaber verstorben ist oder infolge Konkurs oder Liquidation aus dem Handelsregister gelöscht wurde.30
AEFV einen ausreichenden Grund dar, den CSC zu widerrufen. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, den in Rechnung gestellten Betrag nicht bezahlt zu haben. Sie macht jedoch geltend, sie habe die Rechnung nicht bezahlen müssen, weil ihr diese irrtümlich zugestellt worden sei. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Wie den Ausführungen der Vorinstanz zu entnehmen ist, waren im Zeitpunkt, in dem die jährlichen Verwaltungsgebühren 2009 in Rechnung gestellt wurden, die Ausstände für das Jahr 2008 noch nicht beglichen. Somit waren die Voraussetzungen für eine (sowieso nur ausnahmsweise zulässige) direkte Übertragung des CSC auf eine andere Fernmeldedienstanbieterin (nachfolgend FDA) nicht erfüllt.
Abgesehen davon ist der Argumentation der Vorinstanz zu folgen, wonach die Beschwerdeführerin auf die ihr zugestellte Rechnung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zumindest in irgend einer Form hätte reagieren müssen. Weiter hätte die C._______ AG ja eine Rechnung über denselben Betrag betreffend denselben CSC erhalten müssen, hätte tatsächlich bereits eine Übertragung stattgefunden. Da dies nicht der Fall war, konnte die Beschwerdeführerin nicht einfach davon ausgehen, dass die C._______ AG den CSC xxxxx nutzen durfte, obwohl niemand die entsprechenden jährlichen Verwaltungsgebühren bezahlt hatte.
Der Widerruf ist somit gestützt auf einen hinreichenden Widerrufsgrund erfolgt.

5.
5.1 Weiter beruft sich die Vorinstanz auf den Widerrufsgrund von Art. 11 Abs. 1 Bst. b
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV)
AEFV Art. 11 Widerruf - 1 Das BAKOM kann die Zuteilung von Adressierungselementen widerrufen, wenn:
1    Das BAKOM kann die Zuteilung von Adressierungselementen widerrufen, wenn:
a  eine Änderung der Nummerierungspläne oder der Vorschriften über die Verwaltung der Adressierungselemente dies erfordert;
b  die Inhaberin oder der Inhaber der Adressierungselemente das anwendbare Recht, insbesondere die Bestimmungen dieser Verordnung, die Vorschriften des BAKOM oder die Bestimmungen der Zuteilungsverfügung, missachtet;
bbis  eine andere Behörde gestützt auf ihre Zuständigkeit eine Verletzung von Bundesrecht feststellt, die mit Hilfe des Adressierungselementes begangen wurde;
bter  der Verdacht besteht, dass die Inhaberin oder der Inhaber mit Hilfe des Adressierungselementes eine Verletzung von Bundesrecht begeht;
cquater  die Inhaberin oder der Inhaber alle oder einen Teil der ihr oder ihm zugeteilten Adressierungselemente nicht mehr oder nicht hauptsächlich in der Schweiz verwendet;
d  die Inhaberin oder der Inhaber die fälligen Verwaltungsgebühren nicht bezahlt;
dbis  sich die Inhaberin oder der Inhaber in Konkurs, in Liquidation oder im Nachlassverfahren befindet;
e  andere wichtige Gründe wie internationale Empfehlungen, Normen oder Harmonisierungen es erfordern.
2    Als vorläufige Massnahme kann das BAKOM anordnen, dass die betreffenden Adressierungselemente ausser Betrieb gesetzt werden.
3    Ein Adressierungselement gilt als widerrufen, wenn die Inhaberin oder der Inhaber verstorben ist oder infolge Konkurs oder Liquidation aus dem Handelsregister gelöscht wurde.30
AEFV. Dieser sieht vor, dass das BAKOM die Zuteilung von Adressierungselementen widerrufen kann, wenn die Inhaberin der Adressierungselemente das anwendbare Recht, insbesondere die Bestimmungen der AEFV, die Vorschriften des BAKOM oder die Bestimmungen der Zuteilungsverfügung missachtet. Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin vor, den CSC xxxxx Dritten zur Nutzung überlassen zu haben. Dies widerspreche Ziff. 5.2 Anforderung 3 der technischen und administrativen Vorschriften betreffend die freie Wahl der Dienstanbieterin für nationale und internationale Verbindungen im Anhang 2 zur Verordnung der Eidgenössischen Kommunikationskommission (nachfolgend ComCom) vom 17. November 1997 betreffend das Fernmeldegesetz (VO ComCom, SR 784.101.112; Anhang 2 in der SR nicht publiziert, abrufbar unter Themen > Telekommunikation > Nummerierung & Telefonie > Carrier Selection Code [freie Wahl der Anbieterin], besucht am 9. Februar 2010) sowie Ziff. 3 der Nutzungsbestimmungen der Zuteilungsverfügung vom 7. Mai 2008. Diese Bestimmungen sähen vor, dass allein die Inhaberin eines CSC berechtigt sei, unter dem ihr zugeteilten Code Fernmeldedienste anzubieten.

5.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, den ihr zugeteilten CSC xxxxx der C._______ AG zur Nutzung überlassen zu haben. Sie macht diesbezüglich jedoch sinngemäss geltend, dabei handle es sich nicht um eine unzulässige Nutzung durch Dritte, da der CSC xxxxx sowieso schon längst auf die C._______ AG hätte übertragen werden sollen.

5.3 Die Vorinstanz entgegnet hierzu, die Auffassung der Beschwerdeführerin, die Nutzung sei aufgrund der angeblichen Übertragung des CSC zu Recht erfolgt, könne nicht geschützt werden. Die Beschwerdeführerin bringe nichts vor, was den Vorwurf des Verstosses gegen die relevanten Bestimmungen von Anhang 2 zur Verordnung der ComCom sowie der Zuteilungsverfügung widerlegen, resp. die Nutzung des CSC durch die C._______ AG rechtfertigen könne. Der Widerruf sei damit auch gestützt auf Art. 11 Abs. 1 Bst. b
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV)
AEFV Art. 11 Widerruf - 1 Das BAKOM kann die Zuteilung von Adressierungselementen widerrufen, wenn:
1    Das BAKOM kann die Zuteilung von Adressierungselementen widerrufen, wenn:
a  eine Änderung der Nummerierungspläne oder der Vorschriften über die Verwaltung der Adressierungselemente dies erfordert;
b  die Inhaberin oder der Inhaber der Adressierungselemente das anwendbare Recht, insbesondere die Bestimmungen dieser Verordnung, die Vorschriften des BAKOM oder die Bestimmungen der Zuteilungsverfügung, missachtet;
bbis  eine andere Behörde gestützt auf ihre Zuständigkeit eine Verletzung von Bundesrecht feststellt, die mit Hilfe des Adressierungselementes begangen wurde;
bter  der Verdacht besteht, dass die Inhaberin oder der Inhaber mit Hilfe des Adressierungselementes eine Verletzung von Bundesrecht begeht;
cquater  die Inhaberin oder der Inhaber alle oder einen Teil der ihr oder ihm zugeteilten Adressierungselemente nicht mehr oder nicht hauptsächlich in der Schweiz verwendet;
d  die Inhaberin oder der Inhaber die fälligen Verwaltungsgebühren nicht bezahlt;
dbis  sich die Inhaberin oder der Inhaber in Konkurs, in Liquidation oder im Nachlassverfahren befindet;
e  andere wichtige Gründe wie internationale Empfehlungen, Normen oder Harmonisierungen es erfordern.
2    Als vorläufige Massnahme kann das BAKOM anordnen, dass die betreffenden Adressierungselemente ausser Betrieb gesetzt werden.
3    Ein Adressierungselement gilt als widerrufen, wenn die Inhaberin oder der Inhaber verstorben ist oder infolge Konkurs oder Liquidation aus dem Handelsregister gelöscht wurde.30
AEFV zu Recht erfolgt.

5.4 Die Beschwerdeführerin durfte angesichts der noch ausstehenden Rechnungen und mangels schriftlicher "Übertragungsverfügung" nicht davon ausgehen, der CSC sei bereits auf die C._______ AG übertragen worden und diese sei demnach berechtigt gewesen, den CSC xxxxx zu nutzen. Dies erst recht, weil der fragliche CSC mit Verfügung vom 7. Mai 2008 von der damaligen B._______ GmbH mittels schriftlicher und kostenpflichtiger Verfügung auf die Beschwerdeführerin übertragen worden war. Der Beschwerdeführerin war das Verfahren auf Übertragung eines CSC mithin hinreichend bekannt.

5.5 Betreffend den Vorwurf der Nutzung durch Dritte hinsichtlich der E._______ GmbH verweist die Beschwerdeführerin auf das Schreiben der E._______ GmbH vom 13. Juli 2009 an die Vorinstanz. Mit diesem Schreiben, welches übrigens von der gleichen Person unterzeichnet wurde, die auch die Schreiben der Beschwerdeführerin und der C._______ AG unterzeichnet, erklärte die E._______ GmbH gegenüber der Vorinstanz, nie Fernmeldedienstleistungen verkauft zu haben. Die Vorinstanz legte ihrer Vernehmlassung einen Ausdruck der Internetseite der E._______ GmbH vom 23. Oktober 2009 bei, aus welchem hervorgeht, dass die E._______ GmbH Fernmeldedienstleistungen unter dem CSC xxxxx der Beschwerdeführerin anbot. Eine Nachprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht hat ergeben, dass die entsprechende Internetseite auch am 3. Februar 2010 noch denselben Inhalt hatte und dass für den Verbindungsaufbau mit E._______ GmbH auf den CSC xxxxx verwiesen wurde.
Aufgrund der Dienstleistungsanpreisung im Internet ist ein genügender Nachweis erbracht, dass die Beschwerdeführerin ihren CSC widerrechtlich Dritten zur Nutzung überlassen hat. Die Beschwerdeführerin hat zu diesen Vorbringen nicht Stellung genommen und so den Vorwurf der widerrechtlichen Überlassung ihres CSC auch nicht entkräftet.

5.6 Der Widerruf ist somit auch mit Blick auf die unzulässige Überlassung eines CSC zur Nutzung durch Dritte - sowohl betreffend die C._______ AG als auch betreffend die E._______ GmbH - gestützt auf einen hinreichenden Widerrufsgrund erfolgt.

6.
Auch wenn ein hinreichender Widerrufsgrund gegeben ist, muss der konkrete Widerruf im Einzelfall auf seine Verhältnismässigkeit überprüft werden.
Jedes staatliche Handeln muss gemäss Art. 5 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Das Gebot der Verhältnismässigkeit umfasst drei Elemente, die kumulativ beachtet werden müssen: Erstens müssen die vom Gesetzgeber oder von der Behörde gewählten Massnahmen geeignet sein, das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel zu erreichen. Zweitens muss die Massnahme erforderlich sein, um dieses Ziel zu erreichen, d.h. sie hat zu unterbleiben, wenn eine ebenfalls geeignete aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Drittens muss die Verwaltungsmassnahme zumutbar sein. Verlangt ist eine angemessene Zweck-Mittel-Relation, d.h. ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme und den durch den Eingriff beeinträchtigten privaten Interessen (vgl. BGE 133 I 77 E. 4.1, BGE 128 II 292 E. 5.1 sowie PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 21, Rz. 1 ff.).

6.1 Das öffentliche Interesse an der von der Vorinstanz angeordneten Massnahme liegt im Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten vor täuschenden, intransparenten Geschäftspraktiken der CSC-Inhaberinnen, die zu einer Einschränkung der freien Wahl der FDA und damit zu einer Beeinträchtigung des Wettbewerbs im Fernmeldebereich führen können. Der Widerruf des CSC ist geeignet, entsprechende Geschäftspraktiken und Einschränkungen zu unterbinden.

6.2 Da der Widerruf den Zugang zur privatwirtschaftlichen Tätigkeit als FDA beziehungsweise die freie Ausübung dieser Tätigkeit einschränkt, bildet er einen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit im Sinne von Art. 27
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 27 Wirtschaftsfreiheit - 1 Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
1    Die Wirtschaftsfreiheit ist gewährleistet.
2    Sie umfasst insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung.
BV (vgl. statt vieler BVGE 2008/29 E. 13.1 mit weiteren Hinweisen). Er stellt eine strenge Massnahme dar, um die anwendbaren Vorschriften im Interesse des Schutzes der Konsumentinnen und Konsumenten durchzusetzen. Deshalb ist es angebracht, zuerst mildere Mittel zu ermitteln und einzusetzen, wenn diese den gleichen Erfolg versprechen. Dies macht auch bereits die "Kann-Formulierung" von Art. 11 Abs. 1
SR 784.104 Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV)
AEFV Art. 11 Widerruf - 1 Das BAKOM kann die Zuteilung von Adressierungselementen widerrufen, wenn:
1    Das BAKOM kann die Zuteilung von Adressierungselementen widerrufen, wenn:
a  eine Änderung der Nummerierungspläne oder der Vorschriften über die Verwaltung der Adressierungselemente dies erfordert;
b  die Inhaberin oder der Inhaber der Adressierungselemente das anwendbare Recht, insbesondere die Bestimmungen dieser Verordnung, die Vorschriften des BAKOM oder die Bestimmungen der Zuteilungsverfügung, missachtet;
bbis  eine andere Behörde gestützt auf ihre Zuständigkeit eine Verletzung von Bundesrecht feststellt, die mit Hilfe des Adressierungselementes begangen wurde;
bter  der Verdacht besteht, dass die Inhaberin oder der Inhaber mit Hilfe des Adressierungselementes eine Verletzung von Bundesrecht begeht;
cquater  die Inhaberin oder der Inhaber alle oder einen Teil der ihr oder ihm zugeteilten Adressierungselemente nicht mehr oder nicht hauptsächlich in der Schweiz verwendet;
d  die Inhaberin oder der Inhaber die fälligen Verwaltungsgebühren nicht bezahlt;
dbis  sich die Inhaberin oder der Inhaber in Konkurs, in Liquidation oder im Nachlassverfahren befindet;
e  andere wichtige Gründe wie internationale Empfehlungen, Normen oder Harmonisierungen es erfordern.
2    Als vorläufige Massnahme kann das BAKOM anordnen, dass die betreffenden Adressierungselemente ausser Betrieb gesetzt werden.
3    Ein Adressierungselement gilt als widerrufen, wenn die Inhaberin oder der Inhaber verstorben ist oder infolge Konkurs oder Liquidation aus dem Handelsregister gelöscht wurde.30
AEFV deutlich.
Eine denkbare mildere wirksame Anordnung ist die Gelegenheit zum Nachweis, dass bei der Benutzung des zugeteilten Adressierungselements sämtliche Vorschriften eingehalten wurden, beziehungsweise die Gelegenheit zur Vornahme von Korrekturmassnahmen. Wird die rechtswidrige Nutzung eines Adressierungselements korrigiert, ändert dies nichts am Umstand, dass dieses zumindest vorübergehend widerrechtlich genutzt wurde. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit kann es aber geboten sein, der Inhaberin des Adressierungselements die Möglichkeit zur Vornahme von Korrekturmassnahmen zu bieten und bei einer nachträglichen Behebung des Mangels von einem Widerruf abzusehen (vgl. Urteil des BVGer A-6085/2009 vom 22. Januar 2010 E. 6.3.1 mit weiteren Hinweisen).
Mit Schreiben vom 13. Juli 2009 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, dass sie beabsichtige, die Zuteilung des CSC zu widerrufen und setzte ihr Frist bis am 24. Juli 2009, um zum dargestellten Sachverhalt sowie zu den rechtlichen Erwägungen Stellung zu nehmen bzw. den Nachweis zu erbringen, dass die ausstehenden Verwaltungsgebühren zwischenzeitlich bezahlt worden sind. Die Vorinstanz räumte der Beschwerdeführerin somit die Möglichkeit ein, allfällige Missverständnisse zu klären oder Korrekturmassnahmen zu ergreifen und den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Die Beschwerdeführerin machte von diesem Recht keinen Gebrauch. Die Vorinstanz hat mit ihrem Vorgehen versucht, zunächst ein milderes Mittel als den Widerruf anzuwenden. Da dieses jedoch nicht zum erwünschten Ziel führte, sah sie sich veranlasst, zum härteren Mittel des Widerrufs zu greifen. Dieser erwies sich als einzig verbleibendes Mittel, um einen weiteren Verstoss gegen die einschlägigen Bestimmungen zu verhindern und war folglich erforderlich.

6.3 Unter dem Aspekt der Zumutbarkeit ist das öffentliche Interesse am Widerruf direkt den Individualinteressen der Beschwerdeführerin gegenüberzustellen. Diese ist in Liquidation und übt keine Geschäftstätigkeit mehr aus, sie hat also faktisch gar kein Interesse an der Zuteilung des fraglichen CSC mehr. Das öffentliche Interesse am Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten ist demgegenüber als gewichtig zu erachten und überwiegt die Interessen der Beschwerdeführerin deshalb klar.
Um die negativen Auswirkungen des Widerrufs insbesondere auf die betroffenen Konsumentinnen und Konsumenten möglichst gering zu halten und ihnen die Möglichkeit zu geben, sich hinsichtlich des Bezugs ihrer Fernmeldedienstleistung neu zu organisieren, wurde das Inkrafttreten des Widerrufs erst auf den 1. Oktober 2009 festgesetzt.

7.
Der Widerruf des CSC hält nach dem Gesagten auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit stand und ist somit rechtmässig erfolgt. Bei diesem Stand der Dinge lässt sich auch gegen die der Beschwerdeführerin für den Erlass der Verfügung auferlegten Verwaltungsgebühren, deren Höhe nicht bestritten ist, nichts einwenden. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen.

8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei, weshalb sie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG die Verfahrenskosten zu tragen hat. Die ihr aufzuerlegenden Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-, bestehend aus Spruch- und Schreibgebühren, sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Angesichts ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin von vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- verrechnet.

3.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. 1000256231/5470-20; Einschreiben)
das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

André Moser Anita Schwegler

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).
Versand: 25. Februar 2010
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-5549/2009
Date : 24. Februar 2010
Published : 04. März 2010
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Post, Fernmeldewesen
Subject : Widerruf eines Carrier Selection Codes (CSC)


Legislation register
AEFV: 11
BGG: 42  82
BV: 5  27
FMG: 3
VGG: 31  32  33  34  37
VwVG: 5  22a  48  49  50  52  63  64
BGE-register
124-I-49 • 128-II-292 • 133-I-77
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2008/29
BVGer
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